Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2015
Landgericht Cottbus Urteil vom 15.10.2015 – 2 O 153/14
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2015:1015.2O153.14.00
Tenor§
1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensverträge zu den Darlehen Nummer ..., ... sowie ... zwischen den Parteien aufgrund des Widerrufsschreibens vom 20.05.2014 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind und die vertraglichen Erfüllungsansprüche der Beklagten aus den obigen Darlehensverträgen erloschen sind.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung der Kläger aufgrund des Widerrufsschreibens vom 20.05.2014 zu den Darlehen Nummer ..., ... und ... in Höhe von insgesamt 158.502,43 € in Annahmeverzug befindet.
3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis über einen Betrag in Höhe von 131.897,21 € hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche zu den Darlehen Nummer ..., ... und ... zustehen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Auf die Hilfswiderklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 131.897,21 € zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Hilfswiderklage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Kläger machen Rückabwicklungsansprüche nach erklärtem Widerruf zu drei Verbraucherdarlehen zur Immobilienfinanzierung geltend.
Die Parteien schlossen am 02.11.2009 einen Darlehensvertrag Nr ... über einen Nominalbetrag von 40.000,00 € mit einer Laufzeit von ca. 39 Jahren und einem Nominalzins von 4,16 % fest bis zum 30.11.2014 zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 200,00 €. Ferner schlossen die Parteien unter dem vorgenannten Datum einen weiteren Darlehensvertrag Nr ... über einen Nominalbetrag von 98.000,00 € mit einer Laufzeit von ca. 26 Jahren und einem Nominalzins von 4,71 % fest bis zum 30.11.2019 zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 490,00 €. Am 02.11.2009 schlossen die Parteien noch einen weiteren Darlehensvertrag Nr ... über einen Nominalbetrag von 65.000,00 € mit einer Laufzeit bis zum 30.12.2037 und einem Nominalzins von 4,05 % fest bis zum 30.12.2019.
Sämtliche Darlehen wurden u.a. durch Buchgrundschulden in Mithaft auf dem Objekt ... besichert.
In allen drei Verträgen verwandte die Beklagte dieselbe Widerrufsbelehrung mit u.a. folgender Formulierung.
„Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung." Darüber hinaus wurde auch über finanzierte Geschäfte belehrt. Wegen des konkreten Inhalts der Widerrufsbelehrungen wird auf Bl. 77/88/100 d.A. verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der drei Verträge wird auf das Angebot für einen ... -Annuitätenkredit mit Sondertilgungsoption vom 30.10.2009 (Bl. 69 ff. d.A.), das Angebot über einen ... -Annuitätenkredit vom 30.10.2009 (Bl. 80 ff. d.A.) und das Angebot für einen ... -Annuitätenkredit aus Mitteln des KfW-Wohneigentumsprogramm (124) (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.05.2014 widerriefen die Kläger die vorgenannten drei Darlehensverträge unter Darlegung der Berechnung der wechselseitigen Ansprüche bei erklärter Aufrechnung, wonach sich ein Auszahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 159.358,48 € ergibt, worauf verwiesen wird (Bl. 7 ff. d.A.).
Bis zum 20.05.2014 zahlten die Kläger auf das Darlehen Nr ... insgesamt 22.168,00 €. Die Gesamtsumme der Zahlungen der Kläger bis zum 20.05.2014 auf das Darlehen Nr ... beläuft sich auf 28.637,44 €. Auf das Darlehen Nr ... zahlten die Kläger bis zum 20.05.2014 insgesamt 15.373,88 €. Wegen der Einzelheiten der Zahlungen wird auf die Anlagen B4, B5 und B6 (Bl. 106 - 123 d.A.) Bezug genommen. Per Lastschrift wurden zum 30.05.2014 noch 856,05 € eingezogen (auf das Darlehen Nr ... 305,33 € und auf das Darlehen Nr ... 550,72 €).
Mit Schreiben vom 20.06.2014 gab die Sparkasse ... (Anschlussfinanzierer der Kläger) der Beklagten bekannt, dass sie zur Ablösung die folgenden Geldbeträge zu treuen Händen auf die jeweiligen Darlehenskonten überwiesen habe (Nr. ... 21.733,95 €, Nr ... 81.152,37 €, Nr ... 55.616,11 €), mithin insgesamt 158.502,43 €.
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 18.07.2014, dass den Klägern kein Widerrufsrecht zustehe, die Berechnung zudem fehlerhaft sei, die Darlehen bei Entrichtung eines Vorfälligkeitsentgelts vorzeitig abgelöst werden könnten und kündigte die Rücküberweisung der eingegangenen Zahlbeträge der Kläger an. Hierauf erwiderten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 22.07.2014.
Mit Schreiben vom 21.07.2014 hatte die Beklagte schließlich auch gegenüber der Sparkasse ... erklärt, dass sie beabsichtige, den angebotenen Treuhandauftrag abzulehnen. Die Ablösungsbeträge überwies sie in der Folge an die Sparkasse ... zurück. Mit Schreiben vom 30.07.2014 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten, dass die zurückgezahlten Beträge jederzeit abgefordert werden könnten.
Nach dem 20.05.2014 erbrachten die Kläger bis zum 15.02.2015 auf das Darlehen Nr. ... 25.105,58 € (inkl. Sondertilgung vom 30.11.2014), auf das Darlehen Nr ... 4.959,11 € und auf das Darlehen Nr ... 2.977,44 €. Danach zahlten die Kläger auf das Darlehen Nr ... weitere drei Monatsraten von je 550,72 €, mithin gesamt 1.652,16 € und auf das Darlehen Nr ... weitere 992,48 €, die die Kläger – ihrer Meinung nach - bereicherungsrechtlich noch zurückverlangen könnten.
Die Kläger tragen vor,
dass die Widerrufsbelehrung bezüglich des Fristbeginns fehlerhaft sei und nicht dem Muster gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung entspreche. Die Widerrufsfrist habe daher nicht zu laufen begonnen. Bezüglich der Marktüblichkeit des Zinses sei die DGZF-Pfandbriefkurve zum 02.11.2009 heranzuziehen, woraus sich unstreitig ein Zins von 2,90 % p.a. (5 Jahre Zinsbindung) und 3,71 % p.a. (10 Jahre Zinsbindung) ergibt. Hilfsweise sei die Statistik der Deutschen Bundesbank heranzuziehen, die unstreitig einen Zins von 3,78 % p.a. (5 Jahre Zinsbindung) und 4,35 % p.a. (10 Jahre Zinsbindung) ergibt. Die Höhe des seitens der Beklagten zu leistenden Nutzungsersatzes orientiere sich an § 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die unstreitig nach dem Widerruf erfolgten Zahlungen der Kläger würden lediglich den verbliebenen Restsaldo der Beklagten reduzieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berechnung der Kläger wird auf die Anlagen 2 - 6 zum Schreiben vom 20.05.2014 (Anlage K2) (Bl. 13-29 d.A.) und die Anlagen K8 - 11 (Bl. 364-371 d.A.) Bezug genommen.
Die Kläger beantragen,
1. festzustellen, dass die Darlehensverträge zu den Darlehen Nummer ...,
... sowie ... zwischen den Parteien aufgrund des Widerrufsschreibens
vom 20.05.2014 in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt worden sind und die vertraglichen Erfüllungsansprüche der Beklagten aus den obigen Darlehensverträgen erloschen sind;
2. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung der Kläger aufgrund des Widerrufsschreibens vom 20.05.2014 zu den Darlehen Nummer ..., ... und ... in Höhe von insgesamt 158.502,43 € in Annahmeverzug befindet;
hilfsweise festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung der Kläger aufgrund des Widerrufsschreibens vom 20.05.2014 zu den Darlehen Nummern ..., ... und ... in Höhe von insgesamt 164.083,29 € in Annahmeverzug befindet;
3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis über einen Betrag in Höhe von 126.316,35 € hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche zu den Darlehen Nummern ..., ... und ... zustehen;
hilfsweise festzustellen, dass der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis über einen Betrag in Höhe von 131.897,21 € hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche zu den Darlehen Nummern ...,
... und ... zustehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor,
dass die Klageanträge, zumindest der zu 1., bereits unzulässig sei, da die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht vorliegen würden.
Die erteilten Widerrufsbelehrungen würden zudem dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung entsprechen. Die Widerrufsbelehrung müsse nicht hundertprozentig identisch sein mit der Musterbelehrung, um sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen zu können. Vielmehr könnten auch sprachlich marginale Umformulierungen, redaktionelle Änderungen oder Gesetzesanpassungen fehlerhafter Musterbelehrungstexte erfolgen. Eine durchgreifende Berufung auf die Schutzwirkung bei Verwendung des Widerrufsbelehrungsmusters setze nur voraus, dass keine eigene inhaltliche Bearbeitung vorgenommen worden sei, die zu einer Veränderung des Erklärungs- und Aussagegehalts geführt habe. Da hier kein Verbundgeschäft vorliege, sei der dahingehende Teil der Widerrufsbelehrung gegenstandslos und gehe ins Leere.
Die Ausübung des Widerrufs durch die Kläger sei rechtsmissbräuchlich. Der nach ca. 5 Jahren ausgesprochene Widerruf sei vielmehr nur mit dem Motiv erfolgt, das Verlangen einer Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen und vom gesunkenen Zinsniveau zu profitieren. Weiterhin würde eine Unverhältnismäßigkeit von Rechtsfolgen wegen nur geringfügiger Interessenverletzungen vorliegen. Des Weiteren sei das Widerrufsrecht der Kläger mit Blick auf den Zeitablauf verwirkt, zumal nur geringfügige Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung vorliegen würden, die nicht zu einer Verfälschung der Belehrung geführt hätten.
Die von den Klägern vorgenommene Berechnung sei insoweit unzutreffend, als das für die Berechnung des Nutzungswertersatzanspruches der Beklagten der Vertragszins als marktüblich anzusehen sei. Die Abweichung der Statistik der Deutschen Bundesbank zum Vertragszins der Kläger resultiere aus der individuellen Situation der Kläger zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe - ihre individuelle Liquidität, ihre persönlichen Verhältnisse, die Höhe des Darlehens, die Laufzeit etc. Für die Berechnung des Nutzungswertersatzanspruches der Kläger seien nur 2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zugrunde zu legen mit Blick auf die Besonderheiten bei einem Realkredit (§ 503 Abs. 2 BGB entsprechend). Die nach dem Widerruf erfolgten Zahlungen der Kläger seien als Tilgungsleistung auf die nach dem Widerruf bestehenden Ansprüche der Beklagten anzurechnen unter Beachtung von § 367 BGB. Danach ergebe sich nach ihrerseits erklärter hilfsweiser Aufrechnung noch ein Saldo zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 144.848,17 €. Zur Nachvollziehbarkeit der Berechnungen wird auf die Anlagen B 15 - 20 (Bl. 313-332 d.A.), die Berechnung im Schriftsatz vom 19.02.2015 auf den Seiten 39 - 40 (Bl. 217 f. d.A.) und die Ausführungen zur Verrechnung im Schriftsatz vom 19.02.2015 auf den Seiten 41 - 44 (Bl. 219-222 d.A.) verwiesen.
Hilfswiderklagend beantragt die Beklagte deshalb,
die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 144.848,17 € nebst Zinsen ab dem 16.02.2015 in Höhe von 4,71 % p.a. aus 85.940,79 € und 4,05 % p.a. aus 58.907,38 € zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Hilfswiderklage abzuweisen, soweit diese über den Betrag in Höhe von 126.316,35 €, hilfsweise über den Betrag in Höhe von 131.897,21 €, hinausgeht.
Mit Beschluss vom 22.05.2015 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden (Bl. 373 d.A.).
Entscheidungsgründe§
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die hilfsweise erhobene Widerklage ist teilweise unbegründet.
Die Feststellungsanträge der Kläger sind zulässig.
Es ist hier ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO gegeben.
Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Umwandlung des Vertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis, um die Rückabwicklung erzwingen zu können. Im Übrigen ist die Leistungsklage bereits deshalb nicht vorrangig, da die Kläger nach Saldierung der Ansprüche keinen Zahlungsanspruch haben, den sie gerichtlich geltend machen könnten.
Es geht vorliegend zudem nicht nur um die Feststellung der Vorfrage der Wirksamkeit des Widerrufs, sondern die Feststellung der Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse durch Widerruf. Die Beendigung eines Vertrages kann typischerweise im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2015, Az: 8 U 1760/14; Kammergericht, Urteil vom 22.12.2014, Az: 24 U 169/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2015, Az: 22 U 17/15).
Das Feststellungsinteresse ist auch nicht durch die erhobene Hilfswiderklage entfallen. Denn da die Widerklage nur hilfsweise erhoben worden ist, war zunächst über die Feststellungsklage zu entscheiden.
Der Feststellungsantrag zu 1. ist begründet.
Der Widerruf ist nicht verfristet. Denn die Widerrufsfrist ist nicht in Gang gesetzt worden, weil die Widerrufsbelehrungen, die identisch sind, nicht ausreichend waren (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB (a.F.)). Die Widerrufsbelehrungen genügen nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB (a.F.). Der Hinweis, dass die Frist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kamer anschließt, unzureichend, da sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist aufklärt. Sie ist nicht umfassend, sondern irreführend und entspricht damit nicht dem Deutlichkeitsgebot (vgl. BGH NJW 2012, 3428 ff.). Denn die Verwendung des Wortes „frühestens" ermöglicht dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne weiteres zu erkennen.
Die Beklagtenseite kann sich nicht mit Erfolg auf den Vertrauensschutz gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen.
Eine Schutzwirkung wird nur entfaltet, wenn ein Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2013, III ZR 124/13 m.w.N. -juris-). Die Belehrung muss dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprechen (BGH, Urteil vom 10.02.2015, II ZR 163/14). Entscheidend ist allein, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den Mustertext ein, kann er sich auf die Schutzwirkung nicht berufen, unabhängig vom konkreten Umfang der Änderung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2012, III ZR 252/11 m.w.N.).
Unter Beachtung dieser Grundsätze kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf die Schutzwirkung berufen.
Denn sie hat folgende Änderungen vorgenommen, die auch eine erhebliche inhaltliche Bearbeitung darstellen:
Zum einen fällt hier auf, dass die Überschrift „Widerrufsrecht" nicht verwendet worden ist.
Der Bundesgerichtshof misst diesen Überschriften erhebliche Bedeutung bei (vgl. BGH, Urteil vom 01.12.2010, Az: 8 ZR 82/10). Durch die Überschrift „Widerrufsrecht" wäre dem Verbraucher nochmals verdeutlicht worden, dass ihm Rechte zustehen, die er geltend machen kann. Dies kommt allein durch die Überschrift „Widerrufsbelehrung" nicht ebenso deutlich zum Ausdruck. Durch das Weglassen dieser Unterüberschrift wird die Belehrung auch optisch verkürzt und ist aufgrund der weniger umfangreichen Gestaltung nicht ganz so auffällig.
Auch bezüglich des Laufs der Frist haben die Widerrufsbelehrungen nicht dem damals geltenden Muster der Anlage 2 entsprochen, welche folgende Formulierung vorsieht: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform." Vielmehr ist die Formulierung aus dem Muster, welches bis 31.03.2008 gültig war, verwendet worden, welches aber auch unter Beachtung der Übergangsvorschrift des § 16 BGB-InfoV hier nicht zur Anwendung gelangt.
Bei den Widerrufsfolgen ist der Satz, der sich auf den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts bezieht, dort immer mit Satz 2 bezeichnet, entgegen der Musterbelehrung nicht ersetzt worden, sondern kumulativ neben dem Satz 2 bei finanzierten Geschäften verwendet worden.
Darüber hinaus ist der Absatz über den finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts so verwendet worden, dass der letzte Satz, der in der Widerrufsbelehrung enthalten ist („Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären."), in der Musterbelehrung nicht vorgesehen ist.
Auch bei der vertraglichen Verpflichtung der Kostenübernahme ist der letzte Satz der Musterbelehrung, der dort vorgesehen ist („Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei."), in den streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen hingegen weggelassen worden.
Zwar könnte nunmehr die Ansicht vertreten werden, dass - da hier kein verbundenes Geschäft vorlag - diese Belehrungen ins Leere laufen und daher gar nicht weiter geprüft werden müssten. Die Kammer vertritt aber die Ansicht, dass es unerheblich ist, ob die Beklagte zu einer Belehrung über die Rechtsfolgen des § 358 Abs. 2 S. 2 BGB im konkreten Fall verpflichtet war. Da sie eine entsprechende Belehrung erteilt hat, musste diese jedenfalls ordnungsgemäß sein, um dem Schutzzweck der §§ 355, 358 BGB Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az: XI ZR 156/08; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 19.03.2014, Az: 4 U 64/12).
Das Widerrufsrecht der Kläger ist auch nicht verwirkt.
Eine Verwirkung kommt gem. § 242 BGB nur in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach den Gesamtumständen auch darauf einrichten durfte, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde sowie darüber hinaus Dispositionen getroffen hat, die für ihn die Erfüllung des Anspruchs unzumutbar macht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2008, XII ZR 147/05; OLG Celle, Urteil vom 04.12.2014, 13 U 205/13; OLG Dresden a.a.O.).
Zum Umstandsmoment hat die Beklagtenseite nichts Konkretes vorgetragen. Insbesondere hat sie nicht erklärt, inwieweit sie sich auf das Ausbleiben des Widerrufs eingerichtet hat. Allein der Zeitablauf könnte zwar für das Zeitmoment sprechen, aber gibt für das Umstandsmoment allein nichts her.
Im Übrigen hätte die Beklagte ab Kenntnis der Widerrufsmöglichkeit nicht mehr vertrauen dürfen, zumal sie selbst durch Nachbelehrung der Kläger Rechtsklarheit hätte herstellen können (vgl. OLG Dresden a.a.O.).
Die Kläger haben auch nicht in treuwidriger Weise eine formale Rechtsposition ausgenutzt.
Sie können zwar dadurch die Zahlung des Vorfälligkeitsentgeltes vermeiden. Das Widerrufsrecht ist aber grundsätzlich nicht von dem Motiv des Widerrufenden abhängig. Die Beklagte ist auch nicht schutzwürdig, da sie die Möglichkeit der Nachbelehrung nicht genutzt hat (vgl. BGH NJW-RR 2005, 180, 182; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 14.04.2011, Az: 6 U 55/08; OLG Dresden a.a.O.).
Der erklärte Widerruf ist weiterhin nicht wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung unbeachtlich.
Zwar kann ein erklärter Widerruf rechtsmissbräuchlich sein, wenn ein nur geringfügiger Verstoß zu einer eindeutig unangemessenen Rechtsfolge führen kann. Jedoch ist hier zu beachten, dass zumindest die mit dem Widerruf verbundenen Rechtsfolgen nicht unangemessen im Verhältnis zueinander sind. Denn diese ergeben sich schon und ausschließlich aus dem Gesetz und können daher grundsätzlich nicht überraschen oder die Beklagte in unangemessener Weise benachteiligen.
Auch der Hilfsfeststellungsantrag zu Ziffer 3. ist begründet.
Nach § 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB (a.F.) sind im Fall des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Zu den Nutzungen gehören nach § 100 BGB auch die Gebrauchsvorteile einer Sache. Für die Berechnung des Wertersatzes ist grundsätzlich die vertraglich bestimmte Gegenleistung zu Grunde zu legen. Ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war (§ 346 Abs. 2 S. 2 BGB (a.F.)).
Im Hinblick darauf können die Kläger (Darlehensnehmer) die erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern, wobei es insoweit keinen Unterschied macht, ob diese schon in der Zeit bis zum Wirksamwerden des Widerrufs am 20.05.2014 oder erst in der Zeit danach geflossen sind.
Bei Zahlungen an eine Bank besteht zudem auch die tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. BGHZ 172, 147; 180, 123). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht hinreichend erschüttert. Ihr Vorbringen hierzu (Realkredite) ist viel zu pauschal, unabhängig von der Frage, dass der von ihr angesetzte geringere Zinsbetrag schon vom Tatsächlichen her nicht ausreichend untersetzt ist. § 503 Abs. 2 BGB ist hier auch nicht entsprechend anzuwenden, da es bereits am Vorliegen einen planwidrigen Regelungslücke mangelt und diese Vorschrift zudem den Verzug des Darlehensnehmers regelt, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist.
Die Beklagte (Darlehensgeber) dagegen erhält den ausgezahlten Nettokreditbetrag zurückerstattet nebst marktüblicher Verzinsung (vgl. BGH WM 2008, 683). Der Nachweis, dass die marktübliche Verzinsung niedriger lag als der vertraglich vereinbarte Zins, kann durch Vorlage des entsprechenden Auszugs aus der Zinsstatik der Deutschen Bundesbank erbracht werden, da diese Zinsstatistik grundsätzlich geeignet ist, wobei es auf den marktüblichen Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (vgl. Kammergericht a.a.O. m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az: 6 U 64/12).
Die Klägerseite hat zwar bislang einen solchen Auszug nicht vorgelegt, aber der Zinssatz nach dieser Zinsstatistik zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse steht unstreitig zwischen den Parteien fest (3,78 % p.a. (5 Jahre Zinsbindung) und 4,35 % p.a. (10 Jahre Zinsbindung)). Dies reicht für eine Schätzung entsprechend § 287 ZPO aus. Die dagegen gerichteten Einwände der Beklagtenseite sind nicht geeignet, die Tauglichkeit der Bundesbankstatistik als Schätzungsgrundlage in Zweifel zu ziehen. Hierfür müsste die Beklagte vielmehr ihre abweichende Markteinschätzung hinreichend konkret belegen und auch mit hinreichender Substanz darlegen, dass dies aus der individuellen Situation der Kläger resultiert. Dies ist vorliegend aber nicht geschehen. Das Vorbringen der Beklagten hierzu ist viel zu allgemein und pauschal, ohne ihre abweichende Markteinschätzung hinreichend konkret zu belegen und die konkrete individuelle Situation der Kläger substantiiert darzulegen.
Die vorgenannte Verzinsung steht beiden Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses allerdings nur für diejenigen Zeiträume zu, in denen der jeweils zu verzinsende Anspruch auf Rückerstattung der Darlehensvaluta durch den Darlehensnehmer bzw. auf Erstattung der erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch den Darlehensgeber auch tatsächlich bestanden hat.
Nach dem Widerruf erfolgte Zahlungen der Kläger sind nun nicht mehr nach Maßgabe des Darlehensvertrages auf die Hauptforderung der Beklagten anzurechnen, denn die in dieser Zeit erfolgten Zahlungen haben vielmehr zu Rückzahlungsansprüchen der Kläger gegen die Beklagte geführt, die bis zur Erklärung der Aufrechnung der Kläger zunächst den Ansprüchen der Beklagten gegenübergestanden haben und sodann gemäß §§ 396 Abs. 2, 367 Abs. 1 BGB vorrangig zunächst zur Tilgung der bis zum Widerruf bereits aufgelaufenen Zinsansprüche der Beklagten verrechnet werden dürfen. Die Verzinsung dieser Ratenzahlung kommt nicht mehr in Betracht. Denn ein Zeitraum, in dem die Beklagte daraus noch hätte Nutzung ziehen können, ist danach nicht mehr verblieben (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az: 6 U 64/12).
Eine solche Verzinsung der nach Widerruf erfolgten Zahlungen der Kläger haben diese auch nicht geltend gemacht. Zwar dürfte unter Beachtung der vorstehenden Anrechnungsmethode ein Zinsanspruch der Beklagten auch noch für den Zeitraum nach dem 20.05.2014 in Betracht kommen. Zu beachten ist insoweit aber, dass die Kläger bereits im Juni 2014 158.502,43 € an die Beklagte durch den Anschlussfinanzierer, die Sparkasse ..., haben überweisen lassen, sodass ein Nutzen auf Seiten der Kläger nicht mehr vorgelegen hat. Daran ändert auch nichts die Rücküberweisung der Beklagten, da sie sich dadurch in Annahmeverzug befunden hat, was den Eintritt des Schuldnerverzugs hindert bzw. heilt (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage, § 286, Rdnr.: 37 m.w.N.).
Die Saldierung der gegenläufigen Rechnungspositionen ergibt - nach erklärter Aufrechnung der Kläger, die bereits in der vorgenommenen Saldierung zu sehen ist - den von den Klägern ermittelten Betrag von 131.897,21 €.
Der Feststellungsantrag zu Ziffer 2. ist begründet.
Aufgrund der Überweisung der Sparkasse ... im Juni 2014, die den Klägern zuzurechnen ist, hat sich die Beklagte durch die Rücküberweisung dieses Betrages gem. § 293 BGB in Annahmeverzug befunden. Zwar hat der Betrag von 158.502,43 € zum Zeitpunkt der Überweisung nicht zur vollständigen Erfüllung durch die Kläger ausgereicht, da sie vielmehr nach Saldierung noch einen Betrag von 164.083,29 € geschuldet haben. Eine Teilleistung war hier aber zulässig, da die Kläger in vertretbarer Würdigung der Umstände der Ansicht sein durften, sie würden alles leisten, was sie schulden würden bzw. hat der zu diesem Zeitpunkt noch fehlende Betrag nur einen geringfügigen Betrag ausgemacht, sodass die Beklagte diese Teilleistung mit Blick auf § 242 BGB nicht ablehnen durfte (vgl. Palandt a.a.O., § 294, Rdnr.: 4 und § 266, Rdnr.: 8 m.w.N.). Ein tatsächliches Angebot über den bis 164.083,29 € erreichenden Betrag ist durch die Kläger nicht i.S.v. § 294 BGB erfolgt.
Die zulässige Hilfswiderklage kann konsequenter Weise nur in Höhe von 131.897,21 € begründet sein. Zur Berechnung wird auf die vorgenannten Ausführungen verwiesen.
Die von der Beklagten mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Zinsen können ihr aufgrund ihres Annahmeverzuges nicht zugesprochen werden (s.o.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Insoweit war zu beachten, dass die Kläger zumindest mit ihren Hilfsanträgen erfolgreich waren und auch bezüglich der Hilfswiderklage keine gänzliche Klageabweisung beantragt haben.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Streitwert: 173.619,27 €