Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2022

Landgericht Cottbus Urteil vom 08.06.2022 – 1 O 102/21

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0608.1O102.21.00

Tenor§

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.963,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit 05.12.2019 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 631,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. seit 30.03.2021 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 7.963,12 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Klägerin nimmt mit ihrer am 19.11.2020 bei dem Landgericht eingegangenen und am 29.03.2021 zugestellten Klage die Beklagte auf Rückzahlung bzw. auf Ersatz, hilfsweise auf Abrechnung, einer Genussrechtsbeteiligung in Anspruch.

Die Beklagte ist eine englische Limited, die am 29.12.2017 gegründet wurde. Ursprünglich firmierte sie unter dem Namen „…………………………“. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Firma …………… GmbH, die ihren Sitz in Österreich hatte. Diese Gesellschaft ist aus der …………… AG hervorgegangen. Am 20.09.2018 wurde ein Verschmelzungsplan vom 11.07.2017 zwischen der Beklagten, der ………………………… AG und der …………… GmbH bekanntgegeben. Verschmelzungsstichtag war der 31.12.2018.

An der ………………………… AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beteiligte sich die Klägerin als Erwerberin von vinkulierten Namens-Genussrechten mit Zeichnungsschein vom 29.12.2007 zu der Vertragsnummer VAG 3199628 i.H.v. 12.000,00 €. Wegen der näheren Einzelheiten dieses Zeichnungsscheins wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 117 ff. d.A.) Bezug genommen. Hierauf leistete die Klägerin Zahlungen von insgesamt 7.368,50 €. Der Zeichnung lagen die Genussrechtsbedingungen (nachfolgend: GB) der ………………………… AG zugrunde.

In § 6 Abs. 4 GB heißt es:

„Die Rückzahlung der Genussrechte erfolgt zu 100% des Nennbetrages abzüglich eines etwaigen Verlustanteils gem. § 5 dieser Bedingungen (Rückzahlungsbetrag). Der Rückzahlungsanspruch ist nach Maßgabe des § 4 Abs. 5 dieser Bedingungen fällig.“

Ferner ist in § 8 GB folgendes bestimmt:

„1. Der Bestand der Genussrechte wird vorbehaltlich § 5 dieser Bedingungen im Falle der Beteiligung der Gesellschaft an einem Umwandlungsvorgang oder Bestandsübertragung der Gesellschaft nicht berüht.

2. Im Falle einer Maßnahme nach Absatz 1 sind den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger einzuräumen.“

In § 13 Abs. 1 GB heißt es weiter:

„Die Genussrechtsbedingungen sowie alle sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Republik Österreich.“

Schließlich enthält § 13 Abs. 2 S. 2 GB folgende Regelung:

„Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – ebenfalls Sitz der Gesellschaft. Die Gerichtsstandsvereinbarung beschränkt nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen. Ebenso wenig schließt die Einleitung von Verfahren an einem oder mehreren Gerichtsständen die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand aus, falls und soweit dies rechtlich zulässig ist.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der GB wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 118 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Wirksamwerden der Verschmelzung gewährte die Beklagte den Beteiligungsinhabern als ehemalige Genussrechtsinhaber Rechte an der Beklagten in Form von Aktien, sog. B-Anteile. Jeder Inhaber erhielt für je 1,00 € des rechnerischen Werts seiner Genussrechte eine Aktie mit einem Nennwert von 0,001 €. Die Beklagte gewährte der Klägerin als Surrogat für ihre Genussrechte insgesamt 7.963 B-Anteile. Nach den beigefügten Anlegerinformationen betrug zum 31.12.2018 der rechnerische Wert der Genussrechte der Klägerin 7.963,12 €. Sie erhielt danach insgesamt 7.963 Stammaktien B mit einem aktuellen Gesamtbeteiligungsbuchwert von 7.963 €. Bei den B-Anteilen handelt es sich um Vollgesellschaftsanteile. Vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung ist die Klägerin nicht informiert worden.

Mit Schreiben vom 05.09.2019 kündigte die Klägerin ihre Genussrechtsbeteiligung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Mit einem auf den Februar 2019 datierten Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Anlage K 4, Bl. 129 ff. d.A.), über dessen Zugangszeitpunkt die Parteien streiten, teilte jene mit, dass die Klägerin nunmehr mit ihrer Genussrechtsbeteiligung einem automatischen Wandel der Genussrechte in Aktien der Beklagten unterzogen worden sei. Diesem Schreiben war die o.g. Anlegerinformation mit der Angabe des rechnerischen Werts der Genussrechte der Klägerin i.H.v. 7.963,12 € (Bl. 130 d.A.) beigefügt.

Daraufhin kündigte die Klägerin, nunmehr mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2019 (Anlage K 5, Bl. 135 ff. d.A.), ihre Genussrechtsbeteiligung außerordentlich fristlos und machte unter Berufung auf den von der Beklagten im o.g. Schreiben vom Februar 2019 per 31.12.2018 angegebenen Wert der klägerischen Genussrechte Auszahlungsansprüche in Höhe von 7.963,12 € unter Fristsetzung bis zum 04.12.2019 geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass ihre Genussrechtsbeteiligung durch die erklärte außerordentliche fristlose Kündigung beendet worden sei und sie deshalb einen Anspruch auf Auszahlung aus § 6 Abs. 4 GB, jedenfalls aber einen Schadensersatzanspruch in der begehrten Höhe habe, da die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin mit der Umwandlung der Genussrechte in Aktien gegen § 8 GB verstoßen hätten.

Das Landgericht Cottbus am Wohnsitz der Klägerin sei nach dem Verbrauchergerichtsstand der Brüssel Ia-Verordnung, Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO, örtlich zuständig. Ferner ist die Klägerin der Auffassung, es sei deutsches Recht anwendbar. Doch selbst bei der Maßgeblichkeit des Rechts der Republik Österreich sei die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen.

Schließlich meint die Klägerin, die Beklagte sei zur Erstattung des vorgerichtlich bei der Klägerin verbleibenden Restes der nach einem Satz von 1,9 entstandenen Geschäftsgebühr sowie der darauf entfallenden Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin wird auf die Klageschrift (Seite 9 f. = Bl. 9 f. d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 7.963,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2019 zu zahlen,

hilfsweise,

a) die Beklagte zu verurteilen, ihre Genussrechtsbeteiligung zu der Vertragsnummer VAG 3199628 auf den letzten Bilanzstichtag vor Kündigung, somit den 31.12.2018, abzurechnen, hilfsweise auf den Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung am 21.11.2019.

b) die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, das abgerechnete Auseinandersetzungsguthaben an die Klägerin zur Auszahlung zu bringen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2019.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 631,50 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt zunächst mit Verweis auf Art. 26 Abs. 1 S. 2 EuGVVO die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Klägerin klage nicht als Verbraucherin, sondern es handele sich um eine innergesellschaftliche Streitigkeit in einer AG.

Die Beklagte beanstandet ferner die fehlende Beachtung der EU-Justizvorschriften. Da die Erhebung der Klage vor dem 31.12.2020 erfolgte, seien für die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes die Bestimmungen der EuZVO anwendbar. Die Klage hätte dem gesetzlichen Vertreter der Beklagten zugestellt werden müssen.

Da der Beklagten die Klage nicht in beglaubigter Fassung iSv § 169 Abs. 2 S. 1 ZPO übermittelt worden sei, stelle dies einen unheilbaren Zustellungsmangel dar.

Im Übrigen meint die Beklagte, die Klage sei auch unbegründet. Auf die Genussrechte sei insbesondere wegen § 13 Abs. 1 GB das Recht der Republik Österreich anwendbar.

Die geltend gemachten Genussrechte seien anlässlich der Verschmelzung wirksam beendet und durch gleichwertige Rechte, die B-Anteile an der Beklagten, surrogiert worden i.S.v. § 226 Abs. 3 öAktG. Hierzu behauptete sie, die B-Anteile, jeweils mit einem Nominalwert von 0,001 €, seien zu den Genussrechten rechtlich und wirtschaftlich gleichwertig. So ergebe sich aus den Rechnungsunterlagen ein Buchwert der Genussrechte nach Verlustteilnahme in Höhe von 0,00 € zum Stichtag der Schlussbilanz des übertragenen Rechtsträgers am 31.12.2017. Alle Genussrechte hätten Verluste in Höhe des Nennbetrages getragen. Die Beklagte ist der Auffassung, nicht sie müsse etwaige Verlustanteile, die zu einer Reduzierung der Klageforderung führen könnten, beweisen, sondern die Klägerin, da sie für die Höhe der Klageforderung beweispflichtig sei.

Überdies sei eine Gewährung gleichwertiger Rechte sogar entbehrlich gewesen, da die ehemaligen Genussrechtsinhaber einen Anspruch auf Rückkauf ihrer B-Anteile gegen die Beklagte hätten.

Die Beklagte hat die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerügt. Daraufhin hat die Klägerin innerhalb der ihr von der Kammer hierfür mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung gesetzten Frist eine auf ihre Prozessbevollmächtigten lautende schriftliche Prozessvollmacht im Original zur Akte gereicht (Bl. 502 d.A.).

Entscheidungsgründe§

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Das Landgericht Cottbus ist insbesondere international und örtlich zuständig im Sinne von Art. 5 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO.

1.

Die EuGVVO ist anwendbar. Die Beklagte hat ihren Sitz in Großbritannien. Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich daher nach den Regeln der EuGVVO, die zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gemäß Artt. 126, 127 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24.01.2020 (im Folgenden: AA) weiterhin Anwendung findet. Nach Art. 4 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen. Nach Art. 5 Abs. 1 EuGVVO können Sie vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaates nur gemäß den Vorschriften der Kapitel 2-7 EuGVVO verklagt werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 12 U 202/20 –, juris Rn. 14).

Gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. a AA gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der Brüssel Ia-VO – also Art. 4 ff. EuGVVO – bis 31.12.2020 fort, und zwar für „vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren“. Im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung ist für den Begriff der Verfahrenseinleitung auf den autonomen Maßstab des Art. 32 Brüssel Ia-VO, nicht etwa auf die jeweilige lex fori, abzustellen. Ohne Belang ist es daher, ob erst nach dem 31.12.2020 verhandelt oder in der Sache entschieden wird (Hau, MDR 2021, 522 Rn. 4 – zitiert nach juris).

Die Klage ist am 19.11.2020 und somit vor dem 31.12.2020 bei Gericht eingegangen. Der Gerichtskostenvorschuss wurde am 10.12.2020 eingezahlt. Eine spätere Klagezustellung nach dem 31.12.2020 ändert nichts an der Anwendbarkeit der EuGVVO, da die spätere Zustellung an einer längeren Klärung der gerichtsinternen Zuständigkeit gelegen hat, nicht hingegen an einem Versäumnis der Klägerin (Vgl. Art. 32 Abs. 1 S. 1 lit. a EuGVVO).

2.

Die in § 13 Abs. 2 GB enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung steht der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen.

Die in § 13 Abs. 2 GB getroffene Regelung zum Gerichtsstand ist schon ihrem Wortlaut nach nicht als ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung formuliert. Vielmehr lässt sie ausdrücklich andere Gerichtsstände zu. So heißt es dort, dass der Sitz der Gesellschaft „ebenfalls“ Gerichtsstand ist, dieser also neben andere, ebenfalls zulässige Gerichtsstände tritt. Satz 3 stellt ausdrücklich klar, dass die Einleitung von Verfahren an einem (zulässigen) Gerichtsstand die Einleitung von Verfahren an einem anderen Gerichtsstand nicht ausschließt, soweit dies rechtlich zulässig ist. Das Recht der Klägerin, an dem für sie zuständigen Verbrauchergerichtsstand Klage zu erheben, wird somit dadurch nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Auf die Frage der Wirksamkeit der Klausel kommt es daher nicht an (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 12 U 202/20 –, juris Rn. 23).

3.

Der Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 5 Abs. 1, 17 Abs. 1 lit. c), 18 Abs. 1 EuGVVO ist einschlägig.

Art. 17 Abs. 1 c) EuGVVO setzt voraus, dass ein Vertrag, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, und einem Vertragspartner, der in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf diesen Mitgliedstaat ausgerichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt, den Gegenstand des Verfahrens bildet.

a)

Die Klägerin ist Verbraucherin im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Hierbei sind alle tatsächlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 12 U 202/20 –, juris Rn. 17 mwN).

Die Klägerin hat die Genussrechte an der Rechtsvorgängerin als Privatperson erworben. Sie hat ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen im Jahr 2007 vertraglich vinkulierte Namensgenussrechte erworben. Etwas anderes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b)

Darüber hinaus hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sodass es auf die jetzige Tätigkeit der Beklagten nicht ankommt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für das Merkmal des Ausrichtens darauf an, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind. Anhaltspunkte dafür, dass ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat, können sich aus dem internationalen Charakter der Tätigkeit des Gewerbetreibenden, der Marktbedeutung und dem Zuschnitt des werbenden Unternehmens, der Ausgestaltung seiner Vertriebs- oder Liefermodalitäten, der ausdrücklichen Bezugnahme auf bestimmte Rechtsnormen einer ganz bestimmten Rechtsordnung oder der inhaltlichen Ausgestaltung der Werbemaßnahme und dem Unterhalten einer international erreichbaren Internetseite ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – C-585/08 und C-144/09, NJW 2011, 505 Rn. 76 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 12 U 202/20 –, juris Rn. 19).

Nach diesen Maßstäben hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet, in dem sie unstreitig mit einer Vielzahl in Deutschland ansässiger privater Anleger entsprechende Kapitalanlageverträge über den Erwerb von Genussscheinen schloss, wie sich auch aus den von der Klägerin zu den Gerichtsakten gereichten Gerichtsentscheidungen ergibt. Sie verfügte über Bankkonten bei deutschen Kreditinstituten und führte die Korrespondenz mit ihren Kunden auch in deutscher Sprache. Hierfür spricht zudem, dass in den eingereichten Unterlagen zur Zeichnung der Genussrechte, insbesondere auf dem Zeichnungsschein (Anlage K 1, Bl. 117 ff. d.A.), wiederholt Stuttgart als Sitz der „Anlegerverwaltung Europa“ erwähnt wird.

c)

Auch die Verschmelzung kann an dem eröffneten Verbrauchergerichtsstand nichts ändern. Durch die nachträglich, ohne Einverständnis oder auch nur vorhergehende Anhörung der Klägerin als Anlegerin, erfolgte Verschmelzung kann eine verbraucherschützende Zuständigkeit nicht entzogen werden. Eine Verbrauchereigenschaft kann nicht einseitig durch Dritte entzogen werden. Der Vertragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauchergerichtsstandes entziehen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 33; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. April 2021 – 12 U 202/20 –, juris Rn. 6).

Im Übrigen kann eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO auch dann vorliegen, wenn Ansprüche aus einem Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, der Zweck des Beitritts vorrangig jedoch nicht darin besteht, Mitglied einer Gesellschaft zu werden, sondern – wie hier - Kapital anzulegen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, juris Rn. 26).

Der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 EuGVVO erfasst Ansprüche aus einem Vertrag, also auch aus einem Vertrag resultierende Sekundäransprüche wie Schadensersatz- oder Rückabwicklungsansprüche. Dazu gehören somit sowohl der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Auszahlung der Genussrechtsbeteiligung als auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung und der als Nebenforderung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 12 U 202/20 –, juris Rn. 21 mwN).

d)

Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage des Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts ist daher gegeben. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Cottbus.

4.

Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen auch dann, sollte die Übergangsbestimmung der Artt. 126, 127 Abs. 1 AA wegen einer etwa erst nach dem 31.12.2020 anzunehmenden Verfahrenseinleitung nicht greifen, weil auch dann gemäß Art. 6 Abs. 1 EuGVVO die Beklagte, die dann keinen Sitz (Art. 63 EuGVVO) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hätte, am Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, mithin auch am Wohnsitz der Klägerin verklagt werden könnte.

5.

Schließlich ist die Kammer auch funktionell zuständig. Die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen ist nicht gegeben. Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss der Kammer zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2022 (Bl. 503 RS d.A.).

II.

Die Klage ist ferner ordnungsgemäß erhoben.

1.

Die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen eine wirksame Zustellung der Klage greifen nicht durch oder sind jedenfalls geheilt.

a)

Maßgeblich für die Zustellung der Klage ist Art. 14 EuZustVO. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist eröffnet. Es liegt eine Zivilsache vor, in der ein gerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln war, Art. 1 Abs. 1 EuZustVO. Die EuZustVO findet gemäß Art. 68 lit. a), Art. 126 AA auch Anwendung auf gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke, die bis zum 31.12.2020 zum Zwecke der Zustellung bei Gericht eingegangen sind (vgl. LG Verden, Urteil vom 17. Juli 2020 – 2 O 259/19 –, juris Rn. 37f.).

Die Zustellung erfolgte gemäß Art. 14 EuZustVO durch einen Postdienst. Nach Art. 14 EuZustVO steht es jedem Mitgliedstaat frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen.

Zwar ist im Streitfall ein Rückschein nicht zur Akte gelangt, sondern lediglich ein Sendungsstatus-Bericht mit der Angabe einer Zustellung am 29.03.2021 (Bl. 165 d.A.). Dies ist jedoch unerheblich. Zum Nachweis der wirksamen Zustellung ist jedes andere Beweismittel zulässig. Hier ist eine Zustellung der Klageschrift an die Beklagte bereits dadurch nachgewiesen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich mit Schriftsatz vom 23.04.2021 unter Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung für die Beklagte bestellt haben und Verteidigungsbereitschaft angezeigt haben. Mit Schriftsatz vom 23.06.2021 haben sie auf die Klage erwidert und dabei auch zur Sache ausgeführt. Dies erfolgte gegenüber dem angerufenen Landgericht unter Angabe des einschlägigen Aktenzeichens. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beklagte die Klageschrift erhalten hat und in der Lage war, ihre Prozessbevollmächtigten über den zugrunde liegenden Sachverhalt umfänglich zu informieren (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 12 U 202/20 –, juris Rn. 27).

b)

Die Zustellung ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Klageschrift nicht in die englische Sprache übersetzt wurde. Das Fehlen einer Übersetzung führt nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung, denn die Beklagte hat die Annahme der an sie zugestellten Schriftstücke nicht nach Art. 8 Abs. 1 EuZustVO verweigert. Eine Übersetzung war im Übrigen auch deswegen entbehrlich, weil der Director der Beklagten deutscher Staatsangehöriger ist (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 01.09.2021 – 5 U 45/21).

c)

Soweit die Beklagte rügt, dass ihr die Klage nicht in beglaubigter Fassung übermittelt worden sei, folgt die Kammer diesem Einwand nicht, denn die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die ordnungsgemäße Zustellung der Klage gemäß § 169 Abs. 1 ZPO bescheinigt (Bl. 169 d.A.).

d)

Jedenfalls aber wurden etwaige Zustellungsmängel (auch eine etwa fehlende Beglaubigung der Klageschrift) gemäß § 189 ZPO dadurch geheilt, dass der Beklagten eine vollständige Abschrift der Klage unstreitig zugegangen ist. § 189 ZPO hat den Sinn, die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellungszweck anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adressaten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47; vgl. BT-Drucks. 14/4554, S. 24). Diese Gelegenheit zur Kenntnisnahme war - wie bereits dargelegt - hier gewährleistet; auch der Zeitpunkt der Zustellung, steht aufgrund der zur Akte gelangten Sendungsstatus-Mitteilung (Bl. 165 d.A.) fest. Ferner hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass die ihr zugestellte Abschrift die Klageschrift nicht vollständig und richtig wiedergebe, so dass es auch nicht darauf ankommt, ob es sich um eine beglaubigte Abschrift gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2017 – IV ZR 26/16 –, Rn. 18, juris), denn es handelt sich um einen heilbaren Zustellungsmangel (so unter Verweis u.a. auf BGH, Urteil vom 22.12.2015 - VI ZR 79/15 = BeckRS 2016, 2272, beck-online).

Die Auffassung der Beklagten, eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO sei im Anwendungsbereich der EuZVO nicht möglich, teilt die Kammer nicht. Die EuZVO enthält dazu keine Regelungen, so dass sich die Folgen etwaiger Zustellungsmängel und die Voraussetzungen einer Heilung nach dem Prozessrecht des die Zustellung veranlassenden Gerichts richten, im Streitfall also nach deutschem Prozessrecht. Somit findet grundsätzlich auch § 189 ZPO auf Zustellungsmängel im internationalen Rechtsverkehr Anwendung. Der Zweck einer Zustellung besteht dem Adressaten gegenüber darin, zu gewährleisten, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und seine Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten kann. Insoweit dienen Zustellungsvorschriften der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs. Der Anspruch des Zustellungsempfängers auf rechtliches Gehör ist gewahrt, wenn er das Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Dies rechtfertigt es, den möglichen Verfahrensfehler zu ignorieren und eine wirksame Zustellung zu fingieren. So liegt der Fall auch hier. Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sich in dem Rechtsstreit bestellt, ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und zur Sache ausgeführt haben, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der gesetzliche Vertreter der Beklagten die Klageschrift erhalten, von ihrem Inhalt auch ohne Übersetzung in die englische Sprache Kenntnis genommen hat und in der Lage war, seine Rechtsverteidigung entsprechend durch Information der Prozessbevollmächtigten darauf einzurichten (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. April 2021 – 12 U 202/20 –, juris Rn. 10 mwN).

2.

Auch die Vollmachtsrüge der Beklagten greift nicht durch, da die Klägerin eine von ihr unterzeichnete schriftliche Vollmachtsurkunde im Original mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2022, bei Gericht am 19.04.2022 eingegangen, eingereicht und damit die Prozessvollmacht nachgewiesen hat.

B.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 7.963,12 € nebst Zinsen und ebenso auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

I.

Für die rechtliche Beurteilung des Falles ist aufgrund der in § 13 Nr. 1 der GB getroffenen Rechtswahl das Recht der Republik Österreich maßgeblich.

Die Bestimmung des Vertragsstatuts erfolgt hier nach den Art. 27 ff. EGBGB a.F., durch welche das Europäische Vertragsrechtsübereinkommen (EVÜ) in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Danach stand den Parteien die Wahl des anwendbaren Rechts grundsätzlich frei (Art. 27 EGBGB a.F.). Der die Verbraucherverträge regelnde Art. 6 Abs. 1 Rom-I VO ist vorliegend nicht anwendbar, da die Klägerin ihre Genussrechtsbeteiligung bereits im Jahr 2007, also noch vor Geltung der Rom-I VO zum 17. Dezember 2009, abgeschlossen hatte. Der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses ist auch bei Dauerschuldverhältnissen, wie beispielsweise Genussrechtsbeteiligungen, maßgeblich (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 37).

Bei den Genussrechtsbedingungen handelt es sich schon dem äußeren Erscheinungsbild nach um allgemeine Geschäftsbedingungen. Die maßgebliche Klausel ist auch wirksam.

Die Beurteilung der Wirksamkeit einer in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel bestimmt sich dabei gemäß Art. 31 Abs. 1 EGBGB a.F. nach dem Recht, das nach der Rechtswahlklausel angewendet werden soll, hier also nach dem Recht der Republik Österreich (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 39 mwN).

Die Wahl des österreichischen Rechts ist hier nicht überraschend i.S.d. § 864a ABGB erfolgt, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Österreich hatte und dies für die Klägerin ausweislich der Zeichnungsunterlagen auch ohne weiteres erkennbar war (so ausdrücklich: Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 40).

Österreichisches Recht bleibt auch nach der Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf die Beklagte anwendbar, auch wenn deren Sitz nunmehr in London liegt. Denn durch eine grenzüberschreitende Verschmelzung erfolgt grundsätzlich keine Änderung des auf bestehende Verträge anzuwendenden Rechts (vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2015 – Az. C-483/14, Rn. 59 ff.).

II.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.963,12 € aus § 1295 ABGB, da die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin ihre vertraglichen Pflichten aus dem Genussrechtsverhältnis verletzt hat, indem sie der Klägerin in Folge des Verschmelzungsvorganges keine mit der Genussrechtsbeteiligung gleichwertigen Rechte - zudem ohne Mitwirkung der Klägerin - gewährt hat.

1.

Der Genussrechtsvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis eigener Art dar, da das Genussrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem derartigen Rechtsverhältnis erschöpfen sich dabei nicht in den Hauptleistungspflichten, der Erbringung der versprochenen Geldleistung durch den Genussrechtsinhaber und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung durch die Gesellschaft, sondern es ergeben sich auch weitere Schutz- und Verhaltenspflichten, deren Inhalt in der Wahrung der Rechte des anderen Vertragsteils und der Rücksichtnahme auf seine wohlverstandenen Interessen besteht. Die Gesellschaft trifft demnach grundsätzlich die Pflicht, vertragswidrige Beeinträchtigungen des Genussrechtskapitals zu unterlassen bzw. zu unterbinden. Verletzt sie diese Pflicht, kann eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung entstehen.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat hier die bezeichnete Rücksichtnahmepflicht verletzt, als sie durch die durchgeführte Verschmelzung ohne jede Mitwirkung bzw. Zustimmung der Klägerin die dieser zustehenden Genussrechte ohne angemessenen Ausgleich, wie der Gewährung gleichwertiger Rechte oder einer Abfindung, vernichtet hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 9 U 66/20 –, Rn. 24 f., juris). Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen § 8 Nr. 2 der GB. Denn auch nach dieser Bestimmung war die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet, der Klägerin gleichwertige Rechte einzuräumen. Dies ist indes nicht erfolgt (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 45f.; so im Ergebnis, jedoch nach deutschem Recht, u.a. auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20; OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 9 U 66/20 –, juris, Rn. 21).

2.

Was die rechtlichen Anforderungen an die Gewährung gleichwertiger Rechte angeht, so unterscheidet sich insoweit die Rechtslage nach dem deutschen wie auch nach dem hier kraft Rechtswahl zur Anwendung kommenden österreichischen Recht nicht, zumal es auf denselben EU-Richtlinien zu nationalen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen beruht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 20 U 24/20 –, juris Rn. 75).

a)

In Österreich sind die grenzüberschreitenden Verschmelzungen im EU-Verschmelzungsgesetz (öBGBl. I 2007, 72) geregelt, das nach § 1 für sämtliche Kapitalgesellschaften, also auch bei Beteiligung von GmbHs gilt. § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt unter anderem, dass die erforderliche Verschmelzungsbescheinigung (§ 14) erst ausgestellt werden darf, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt werden. Von der Anwendbarkeit dieses Gesetzes gingen nicht zuletzt auch die Verschmelzungspartner aus, die auf seine Vorschriften im Verschmelzungsplan Bezug genommen haben. Damit ergibt sich auch nach diesem Gesetz, dass - wie bei Verschmelzungen innerhalb Österreichs (§ 226 Abs. 3 öAktG, ggf. i.V.m. § 96 Abs. 2 öGmbHG) - den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte zu gewähren sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 20 U 24/20 –, juris Rn. 77ff.).

b)

Nach überwiegender Auffassung kommt es auf die Herstellung wirtschaftlicher Gleichwertigkeit an, nicht darauf, dass die Rechte zwingend gleichartig sind, auch wenn dies, soweit möglich, der Herbeiführung von Gleichwertigkeit dienlich wäre. Entscheidend kommt es deshalb darauf an, welche wirtschaftliche Position die mit dem übertragenden Rechtsträger vereinbarten Rechte gewährt haben. Diese Position ist mindestens beizubehalten und fortzuführen, allenfalls können höherwertige Rechte gewährt werden. Insbesondere die erfolgsabhängigen Komponenten sind so anzupassen, dass diese den ursprünglichen materiell gleichwertig sind. Für Genussrechte, die sich auf eine Beteiligung am Gesellschaftsgewinn beziehen, wird vertreten, dass hier eine Neufestlegung entsprechend dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis für die Anteile der Anteilsinhaber zu erfolgen hat. Dies unterstellt eine gewinnorientierte Vergütung des Genussrechtsinhabers, die sich also nach einer Bezugsgröße richtet, die vom Ergebnis der Gesellschaft abhängt. Davon zu unterscheiden sind gewinnabhängige Vergütungen wie hier, bei denen eine Art fixe oder variable, jedenfalls im Ergebnis im Voraus festgelegte Verzinsung bzw. Ausschüttung nach einem Prozentsatz des Genussrechtskapitals versprochen wird, der Anspruch aber ein bestimmtes Ergebnis oder das Ausbleiben etwa eines Bilanzverlustes voraussetzt. Im letztgenannten Fall ist eine Orientierung am Umtauschverhältnis nicht zielführend, komplizierterer Anpassungen bedarf es dann freilich in Bezug auf die Verlustbeteiligung. Jedenfalls muss im Ergebnis sichergestellt werden, dass der Genussrechtsinhaber wirtschaftlich auch in Zukunft das erhält, was er aufgrund seiner bisherigen Berechtigung ohne die Verschmelzung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers, also dessen Ertragsprognosen, Ertragskraft etc. hätte erhalten können (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 20 U 24/20 –, juris Rn. 82f. mwN).

c)

Es kann bereits nicht festgestellt werden, dass die Klägerin Inhaberin der behaupteten B-Anteile geworden ist und sie damit gleichwertige Rechte erhalten hat. Einem Genussrechtsinhaber werden gleichwertige Rechte nicht per se mit Wirksamwerden der Verschmelzung zuteil, sondern es bedarf dazu einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Inhaber des betroffenen Rechts und dem übertragenden Rechtsträger, die das bisherige Vertragsverhältnis abändert und mit der die neuen Rechte begründet oder dem Inhaber übertragen werden.

Von keiner der Parteien wurde vorgetragen, dass es eine rechtsgeschäftliche Abrede zwischen den Parteien über die Gewährung der neuen Rechte, aus Sicht der Beklagten also über eine Ausgabe oder Begebung der neuen B-Anteile gegeben hätte. Insbesondere hat sich auch die Beklagte nicht dazu geäußert, ob und inwiefern die Klägerin überhaupt Inhaberin der auf sie entfallenden B-Anteile geworden ist (so auch OLG Celle, Beschl. v. 29.01.2021 - 9 U 66/20, Rz. 21 bei juris). Die bloße Behauptung der Beklagten, die B-Anteile seien gewährt worden, ersetzt keinen Sachvortrag (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 20 U 24/20 –, juris Rn. 84).

d)

Unabhängig davon sind die der Klägerin zugeteilten B-Anteile auch nicht wirtschaftlich gleichwertig mit der Genussrechtsbeteiligung.

Die zugeteilten B-Anteile weisen lediglich einen Nennbetrag von 0,001 € auf, der Gesamtnennbetrag der klägerischen Wertpapiere reduzierte sich durch die Verschmelzung demnach in einem Verhältnis von 1000:1. Der rechnerische Wert der Genussrechtsbeteiligung, der ausweislich der Anlegerinformation zum 31.12.2018 noch 7.963,12 € betragen hatte, verringerte sich so ohne nachvollziehbare Berechnungsgrundlage auf einen Anteil am Nominalkapital in Höhe von lediglich 7,96 €. Die den Genussrechtsinhabern eingeräumte Möglichkeit, die B-Anteile an die Beklagte zurückzugeben, stellte bei wirtschaftlicher Betrachtung insoweit keine sinnvolle Beendigungsmöglichkeit dar (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 48).

e)

Aber selbst wenn man eine Gleichartigkeit ausreichen lassen wollte, ergibt sich nichts anderes. Denn die B-Anteile sind auch in diesem Sinne nicht gleichwertig mit den Genussrechten.

Das – wirtschaftlich betrachtet bei entsprechenden Anlageformen entscheidende – Recht zur Gewinnbeteiligung ist nachteilig zu Lasten der Anleger geändert worden. Während in § 4 Abs. 3 der GB noch eine im Falle eines Unternehmensgewinns grundsätzlich zu zahlende Mindestdividende vorgesehen war, wird die Ausschüttung von Dividenden selbst bei Vorliegen eines Jahresüberschusses nunmehr in das Belieben der Gesellschaft gestellt (darauf stellt auch das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen ab, vgl. Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 49).

Auch betrifft die Beteiligung der Klägerin jetzt eine britische Limited, was hinsichtlich des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union mit zusätzlichen Anlegerrisiken verbunden ist (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, juris; LG Verden, Urt. v. 26.06.2020 - Az. 2 O 259/19).

Entscheidend ist ferner der seitens der Klägerin zusätzlich aufgezeigte Aspekt, dass zwar die Laufzeit der Genussrechte formal unbegrenzt war, sie aber tatsächlich nach Maßgabe von § 6 der GB kündbar waren mit der in § 6 Abs. 4 beschriebenen Rechtsfolge, dass das Kapital zu 100 % des Nennbetrags abzüglich wiederum eines etwaigen Verlustanteils zurückzuzahlen war. Demgegenüber ist bei den B-Anteilen nach den Angaben zum Verschmelzungsplan vorgesehen, anstelle einer Kündigung einen Rückkauf zu ermöglichen. Die wirtschaftliche Folge stellt sich dann anders dar, weil nicht die Rückzahlung von 100 % des Nennbetrags der Genussrechte – was offenbar dem Zeichnungsbetrag und eingesetzten Kapital entsprochen hat – vorgesehen ist, sondern nur ein Rückkaufpreis in Höhe des Nominalwerts der B-Anteile von 0,001 € je Anteil festgelegt ist. Da nach dem Umrechnungsmodell nur ein Bruchteil des ursprünglichen Anlagebetrags im Promillebereich als Nominalwert eines B-Anteils ausgewiesen, der Restbetrag dagegen einer Kapitalrücklage zugewiesen wurde, erhalten die Berechtigten, die vom Rückkauf Gebrauch machen, nur einen Bruchteil dessen, was sie bei Kündigung des Genussrechts im Falle unterbliebener Verschmelzung erhalten hätten. Die vorerwähnten Gesichtspunkte sprechen gegen die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der beiden Anlageformen. Die mit den B-Anteilen zusätzlich eingeräumte Beteiligung am Liquidationserlös vermag dies nicht auszugleichen, wenn sich insgesamt ein erheblich verändertes Chancen-Risiko-Gefüge ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 – 20 U 24/20, juris Rn. 92ff.).

3.

In der klägerseits erklärten außerordentlichen Kündigung und dem Rückzahlungsbegehren gegenüber der Beklagten ist die konkludente Geltendmachung von Schadensersatz zu erblicken (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 51, juris, unter Verweis auf OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20). Der Umstand, dass die ursprünglich bestehenden Genussrechte aufgrund des Verschmelzungsvorganges erloschen sind, hindert die Geltendmachung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen dabei nicht (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, a.a.O., unter Verweis auf OLG Dresden, a.a.O., dort zum deutschen Recht).

4.

Das Verschulden der Rechtsvorgängerin der Beklagten wird nach § 1298 ABGB vermutet.

5.

Der Begriff des Schadens nach § 1293 ABGB wird im österreichischen Recht grundsätzlich weit ausgelegt und bemisst sich hier nach dem Wert der erloschenen Genussrechte, soweit dieser wirtschaftlich nicht durch die Einräumung von B-Anteilen ausgeglichen worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss [undatiert], Az. I-16 U 220/20; OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20).

a)

Die Beklagte hat der Klägerin den rechnerischen Wert ihrer Genussrechte im Schreiben vom Februar 2019 mitgeteilt. Danach hatten die Genussscheine der Klägerin zum Stichtag des 31.12.2018 einen rechnerischen Wert von 7.963,12 €.

Die Beklagte muss sich an diesem konkret mitgeteilten Wert der Genussrechte zum 31.12.2018 festhalten lassen, zumal auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten nicht nachvollziehbar ist, warum dieser Betrag für die Bestimmung des Wertes der Genussrechte zum 31.12.2018 nicht maßgebend sein soll bzw. wie sich der Widerspruch zu dem vermeintlichen Buchwert der Genussrechte zum 31.12.2017 in Höhe von 0,00 € erklärt (vgl. OLG Celle, Beschlüsse vom 30.11.2020 und 29.01.2021, Az. 9 U 67/20 und 9 U 66/20).

Soweit die Beklagte vorträgt, dass der mitgeteilte rechnerische Wert der Genussrechte wirtschaftlich dem Wert der B-Anteile entspräche, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil dieser rechnerische Wert im Sinne eines Marktwertes der Klägerin im Zuge der Verschmelzung von der Beklagten gerade nicht als Ausgleich ihrer Genussrechtsbeteiligung angeboten worden ist, sondern lediglich ein Tausendstel dieses vermeintlichen Marktwertes.

b)

Es ist auch nicht die Klägerin, die darlegen und beweisen muss, dass eine Wiederauffüllung des Genussrechtskapitals im Jahr 2018 erfolgt ist, sondern die Beklagte trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Minderung des Wertes der Genussrechte aufgrund bestehender Verluste, da es sich insoweit um eine für sie günstige Rechtsfolge handelt (so auch LG Verden, Urteil v. 26.06.2020 – Az. 2 O 259/19). Dem wird sie mit der bloßen und zudem unsubstantiierten Behauptung, es habe keine Wiederauffüllung stattgefunden, jedoch nicht gerecht (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 08.03.2021 – Az. 8 U 2149/20; LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19; LG Regensburg, Urteil vom 29.09.2020 – Az. 82 O 1808/19).

Dass die beklagtenseits vorgelegten Rechnungslegungsunterlagen nach IFRS erstellt worden seien und danach für die Ermittlung von Verlusten zum 31.12.2017 überhaupt herangezogen werden könnten, erscheint zudem zweifelhaft. So spricht schon die Veröffentlichung des bezeichneten Jahresabschlusses im österreichischen Firmenbuch eher für einen nach dem Unternehmensgesetzbuch erstellten Abschluss. § 9 Abs. 2 des Verschmelzungsplans stellt zudem klar, dass die Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens der Rechtsvorgängerin der Beklagten den österreichischen unternehmens- und steuerrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung – und mithin nicht den IFRS/IAS – folgt (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 57).

c)

Ausweislich der Anlegerinformation zum 31.12.2018 betrug der rechnerische Wert der Genussrechte der Klägerin zum Verschmelzungsstichtag insgesamt 7.963,12 €. Im Zuge der Verschmelzung erhielt sie hierfür 7,96 B-Anteile mit einem Nennwert von jeweils 0,001 €. Die Klägerin hat aufgrund der Verschmelzung danach einen finanziellen Schaden in Höhe von 7.955,16 € erlitten.

6.

Der Zahlungsanspruch der Klägerin richtet sich gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin. Denn das Rechtsverhältnis der Genussrechtsinhaber ist im Zuge der Verschmelzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergegangen, die somit neue Vertragspartnerin geworden ist.

III.

Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagte einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 7,96 €, denn die Klägerin hat durch ihr Schreiben vom 21.11.2019 hinreichend deutlich gemacht, dass sie kein Interesse an den gewährten B-Anteilen hat. Sie hat insoweit von der ihr durch die Beklagte ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit, die Anteile zum Nennbetrag von jeweils 0,001 € an diese zurückzugeben, Gebrauch gemacht (vgl. Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 01.07.2021 – 3 U 39/20 - Rn. 59, juris) .

IV.

Die Klägerin hat des Weiteren auch einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sowie Verzinsung der zugesprochenen Haupt- und Nebenforderung. Auch diese Nebenansprüche unterliegen gem. Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB a.F. dem Grunde nach dem österreichischen Recht als Vertragsstatut.

1.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 1333 Abs. 2 ABGB. Zu den nach dieser Vorschrift zu ersetzenden Schäden gehören auch die notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden außergerichtlichen Beitreibungs- oder Einbringungsmaßnahme, etwa die Kosten eines anwaltlichen Mahnschreibens (vgl. auch LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, Rn. 82, juris). Im Hinblick auf die Komplexität des grenzüberschreitenden Sachverhalts ist die begehrte 1,9 Geschäftsgebühr hier auch der Höhe nach angemessen (vgl. auch LG Verden, Urteil v. 26.06.2020 – Az. 2 O 259/19; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 64).

Zutreffend hat die Klägerin angenommen, dass die Beklagte lediglich zur Erstattung des vorgerichtlich bei der Klägerin verbleibenden Restes der nach einem Satz von 1,9 entstandenen Geschäftsgebühr sowie der darauf entfallenden Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuzüglich Mehrwertsteuer verpflichtet ist, da die Geschäftsgebühr gemäß der Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG i.V.m. § 15a RVG in Höhe von 0,75 angerechnet wird und ein Gebührenrest in Höhe von 1,15 Geschäftsgebühr verbleibt.

2.

Der sowohl auf die Hauptforderung als auch auf die Nebenforderung bezogene Anspruch auf Zinsen bemisst sich nach dem materiellen Recht der Republik Österreich.

a)

Im Hinblick auf die Hauptforderung ergibt sich der Zinsanspruch aus §§ 1333 Abs. 1, 1334 i.V.m. § 1000 Abs. 1 ABGB. Nach diesen Vorschriften sind gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. zu zahlen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 65; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2021 – 18 U 208/20). Da die Beklagte mit Schreiben vom 21.11.2019 unter Fristsetzung zum 04.12.2019 zur Zahlung aufgefordert wurde, stehen der Klägerin hier hinsichtlich der Hauptforderung mit Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ab dem 05.12.2019 Zinsen zu.

b)

Bezüglich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin nach §§ 1333 Abs. 1, 1334 i.V.m. § 1000 Abs. 1 ABGB ab dem Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit am 29.03.2021 vier Prozent p.a. Zinsen verlangen. Ein weitergehender Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB steht der Klägerin hingegen nicht zu, da sich die Verzinsung insgesamt nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren Sachrecht, hier das Recht der Republik Österreich, und nicht nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet (so im Ergebnis auch OLG Dresden, Urteil vom 03.03.2021 – Az. 5 U 1581/20; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. März 2021 – 4 U 137/20 –, Rn. 31, juris; a.A. LG Hamburg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 327 O 433/19 –, Rn. 83, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 01. Juli 2021 – 3 U 39/20 –, juris Rn. 65).

c)

Daher ist die Klage hinsichtlich der darüber hinaus beantragten Zinsen abzuweisen.

C.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Klägerin nur geringfügig im Hinblick auf die zugesprochenen Zinsen unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.