Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2015
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 08.12.2015 – 19 O 22/15
9. Zivilkammer
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten in Höhe von insgesamt 22.400,00 €, die die Beklagte bei Auszahlung von sieben Darlehen einbehalten hat.
Der Kläger ist eingetragener Kaufmann und betreibt als Franchisenehmer der Firma McDonalds mehrere Restaurants in Berlin und im Osten Brandenburgs. Er steht seit längerer Zeit in einer Geschäftsbeziehung zur Beklagten.
Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Vertrag vom 23.10.2007 (Vertrags-Nr. … 01) ein Investitionsdarlehen über 528.000,00 € mit einem Zinssatz von 5,95 % p. a. Im Darlehensbetrag enthalten waren Bearbeitungskosten von 2.640,00 €, die bei Valutierung des Darlehens von der Beklagten einbehalten wurden.
Am 11.04.2008 schlossen die Parteien drei weitere Investitionsdarlehensverträge (Nr. 704 …, Nr. … und Nr. …) über 250.000,00 €, 450.000,00 € und 210.000,00 € zu einem Zinssatz von jeweils 5,40 % p. a. ab. Bei Auszahlung der Darlehen behielt die Beklagte jeweils Bearbeitungskosten ein, die sich auf 1.250,00 €, 2.250,00 € und 1.050,00 € beliefen.
Mit Vertrag vom 05.01.2010 (Nr. …) gewährte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Investitionsdarlehen über einen Betrag von 151.000,00 € zu einem Zinssatz von 4,45 % p. a., in dem Bearbeitungskosten in Höhe von 1.510,00 € enthalten waren, die die Beklagte bei Darlehensvalutierung einbehielt.
Ebenfalls am 05.01.2010 gewährte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Darlehen (Nr. …) über 250.000,00 € zu einem Zinssatz von 4,75 % p. a.. In dem Darlehensbetrag war eine Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2.500,00 € enthalten, das die Beklagte bei Auszahlung des Darlehens einbehielt.
Schließlich bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Vertrag vom 13.03.2013 ein Darlehen über 1.100.000,00 €. Der Zinssatz belieft sich auf 2,25 % p. a., es waren zudem Bearbeitungskosten von 11.000,00 € vereinbart, die durch das Darlehen mitfinanziert wurden und die die Beklagte bei Auszahlung des Darlehens einbehielt.
Für die Darlehensverträge verwendeten die Parteien jeweils ein Vertragsformular der Beklagten, in dem sich Leerfelder für die Angaben zum Darlehensnehmer, die Darlehensdaten, zu stellende Sicherheiten usw. befanden. Das Feld mit der Überschrift "Bearbeitungskosten" war in jedem Vertragsvordruck mit Maschinenschrift ausgefüllt.
Der Kläger forderte die Beklagte zu jedem Darlehen jeweils mit Schreiben vom 08.12.2014 und unter Fristsetzung bis zum 27.12.2014 auf, die entrichteten Bearbeitungskosten nebst Zinsen an ihn zurück zu bezahlen. Die Beklagte meldete sich hierauf jeweils mit Schreiben von Mitte Dezember 2014, kündigte an, die Ansprüche zu prüfen, und verzichtete auf die Einrede der Verjährung, soweit der Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt des Eingangs des klägerischen Briefes nicht bereits verjährt war.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2015 nochmals unter Fristsetzung bis zum 06.02.2015 auf, den Gesamtbetrag der einbehaltenen Bearbeitungsgebühren von 22.400,00 € nebst Rechtsanwaltskosten von 1.242,84 € an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte erklärte hierauf mit Schreiben vom 12.02.2015, noch Zeit für die Prüfung der Ansprüche zu benötigen, eine Zahlung erfolgte nicht.
Der Kläger behauptet sinngemäß, die Bearbeitungskosten seien im Rahmen von AGB zwischen den Parteien vereinbart worden. Dass es sich um AGB handele, ergebe sich schon aus den von der Beklagten verwendeten Formularen. Zudem nehme die Beklagte am Ende des Formulartextes jeweils auf ihre Geschäftsbedingungen Bezug. Keinesfalls seien die Bearbeitungskosten Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien gewesen und der Kläger habe hierauf keinen Einfluss nehmen können. Nur der eigentliche Kreditbetrag, die Zinshöhe und die Laufzeit des Kredits seien individuell vereinbart worden.
Der Kläger ist der Ansicht, die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12) zu Bearbeitungskosten in Verbraucherdarlehensverträgen sei auf Unternehmerdarlehen übertragbar.
Die Vereinbarung von Bearbeitungskosten sei gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB – der auch auf Unternehmer anwendbar sei – unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei und die Kunden von Banken unangemessen benachteilige. Die Bearbeitungskosten seien als laufzeitunabhängige Gebühren intransparent und widersprächen § 488 BGB. Die Beklagte lasse sich die Gewährung des Darlehens bereits über die Zinsen vergüten. Warum eine weitere Kostenposition geschuldet sein solle, erschließe sich nicht. Außergewöhnliche Beratungsleistungen seien im Verhältnis der Beklagten zum Kläger, die seit vielen Jahren geschäftlich verbunden seien und sich genau kennten, nicht erforderlich gewesen.
Die unangemessene Benachteiligung entfalle auch nicht deshalb, weil der Unternehmer Bearbeitungskosten von der Steuer absetzen könnte, denn es komme insoweit jedenfalls zu einer Gewinnschmälerung. Der Kläger und andere Bankkunden hätten sich zwar zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge eine andere Bank suchen können, allerdings hätten damals sämtliche Kreditinstitute Bearbeitungskosten erhoben, so dass sich im Ergebnis auch durch einen Bankwechsel nichts geändert hätte. Die Banken hätten die Situation gegenüber all ihren Kunden ausgenutzt.
Die Ansprüche des Klägers seien nicht verjährt. Erst nach der Entscheidung des BGH sei dem Kläger die Geltendmachung seiner Ansprüche möglich gewesen, dies habe er fristgerecht getan, nämlich noch im Jahr 2014.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28.12.2014 zu zahlen sowie
die Beklagte zu verurteilen, ihm außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Parteien hätten das Bearbeitungsentgelt jeweils individuell vereinbart, so dass es sich nicht um AGB handele. Unter Unternehmern gälten weniger strenge Anforderungen als bei Verbraucherverträgen. Es genüge, wenn der Verwender dem anderen Teil eine angemessene Verhandlungsmöglichkeit einräume und der Unternehmer diese mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen könne. Dies sei hier der Fall gewesen. Das Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen – wie hier Zinssatz, Laufzeit und Rückzahlungsraten – strahle auf sachlich zusammengehörende Regelungen aus, hier also die Bearbeitungskosten. Zudem werde schon durch die unterschiedliche Höhe der Bearbeitungskosten das Aushandeln belegt. In drei Darlehen seien Bearbeitungskosten von 1 %, in vier Darlehen Bearbeitungskosten von 0,5 % vereinbart worden.
Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelt nach der Rechtsprechung des BGH nur dann als AGB einzustufen sei, wenn (1) das Bearbeitungsentgelt in einem Preis- oder Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen sei, (2) in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt werde oder (3) anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet worden sei. All dies treffe hier nicht zu. Zudem seien gerade unterschiedlich hohe Prozentsätze vereinbart worden.
Die Inhaltskontrolle sei zudem ausgeschlossen, weil es sich bei den Bearbeitungsentgelten in Unternehmerdarlehnsverträgen um einen Handelsbrauch, nämlich eine seit Jahrzehnten praktizierte Übung, handele.
Des Weiteren scheide die Kontrollfähigkeit der Bearbeitungsentgelte aus, weil ihnen echte Sonderleistungen zugrunde lägen, die nicht bereits gesetzlich oder nebenvertraglich geschuldet seien und die der Unternehmer nicht nur in eigenem Interesse erbringe. In diesem Sinne stellten sowohl die im Zusammenhang mit Unternehmerdarlehen anfallenden Bonitätsprüfungen als auch die außergewöhnlichen Beratungsleistungen der Beklagten Sonderleistungen dar. Nur aufgrund einer Bonitätsprüfung erhalte der Unternehmer seinen wirtschaftlichen Interessen angemessene Darlehenskonditionen. Außergewöhnliche Beratungsleistungen würden bei Unternehmerdarlehen erbracht, weil die Kreditinstitute regelmäßig verschiedene Modelle anböten und mit dem Unternehmer ein an seinen Finanzbedarf angepasstes Finanzierungskonzept erarbeiteten. Im Übrigen erfolge die Bonitätsprüfung nicht allein im Interesse der Bank, sondern auch im Interesse des unternehmerischen/kaufmännischen Darlehensnehmers, der gemäß §§ 238 ff. HGB zur Buchführung, Bilanzierung und Darstellung seiner Bonität verpflichtet sei.
Selbst wenn man aber in der Vereinbarung über Bearbeitungsentgelte nach § 307 BGB kontrollfähige AGB sähe, seien sie nicht unwirksam, weil sie den Kläger nicht unangemessen benachteiligten. Da die §§ 491 ff. BGB auf Unternehmerdarlehensverträge nicht anwendbar seien, seien die vom BGH geäußerten Bedenken gegen die Angemessenheit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen auf Unternehmerdarlehen nicht übertragbar. So kämen Beeinträchtigungen von Verbraucherrechten gemäß § 500 BGB oder § 492 BGB bei Unternehmern nicht in Betracht. Ferner sprächen die typischen Interessen der Parteien eines Unternehmerdarlehensvertrages für die Angemessenheit einer solchen Regelung. Der Kreditgeber erbringe im Rahmen der Bonitätsprüfung umfangreiche weitere Beratungs- und Prüfungstätigkeiten, die zu vergüten seien. Dem stünden auf Seiten des unternehmerischen Darlehensnehmers ebenfalls Geschäftsinteressen gegenüber. Der Aufwand des Darlehensgebers stünde in keinem Verhältnis zum Zinsertrag und könne ansonsten nur durch erheblich erhöhte Zinssätze abgegolten werden, die der Unternehmer dann über die gesamte Laufzeit zu tragen hätte, was nicht in seinem Interesse liege. Darüber hinaus seien Bearbeitungskosten für Unternehmer steuerlich absetzbar und minderten den steuerlichen Gewinn des Unternehmers. Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten sei auch branchenüblich und als Handelsbrauch zum Ausgleich für die erheblichen Aufwendungen des Darlehensgebers bei der Vergabe von Unternehmerdarlehen einzustufen, was im Rahmen der Inhaltskontrolle zu berücksichtigen sei.
Eine unangemessene Benachteiligung scheide aber auch deshalb aus, weil keine der Vertragsparteien unterlegen sei, sondern sich diese vielmehr auf Augenhöhe begegneten und keiner schutzbedürftiger sei als der andere. Auch aus diesem Grund sei eine Gleichbehandlung von Unternehmern und Verbrauchern hinsichtlich der in Darlehen vereinbarten Bearbeitungsentgelte nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte erhebt bezüglich etwaiger Rückzahlungsansprüche des Klägers aufgrund von Bearbeitungsentgelten aus Darlehensverträgen von 2007, 2008 und 2010 die Verjährungseinrede. Es liege insoweit kein Ausnahmefall des aufgeschobenen Verjährungsbeginns vor, weil dies nur Verbraucherdarlehensverträge beträfe.
Im Übrigen sei die Forderung um 200,00 € überhöht, da der Kläger für das Darlehen vom 11.04.2008 mit der Nr. … ein Bearbeitungsentgelt von 1.050,00 € und nicht 1.250,00 € geleistet hätte. Mithin habe der Kläger Bearbeitungsentgelte in Höhe von nur 22.200,00 € entrichtet.
Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten angefallen und vom Kläger bezahlt worden seien.
Zur Ergänzung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage hat ist zulässig und hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung von einbehaltenen Bearbeitungsgebühren in Höhe von 22.400,00 € gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 ff. BGB zu.
Danach ist derjenige zur Herausgabe bzw. zum Wertersatz verpflichtet, der eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
1.
Die Beklagte hat die Bearbeitungskosten jeweils nicht ohne rechtlichen Grund im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erhalten. Vielmehr zahlte der Kläger die Bearbeitungskosten aufgrund der wirksamen Vertragsvereinbarungen an die Beklagte, so dass ein rechtlicher Grund gegeben war.
a)
Die Parteien haben die Zahlung von Bearbeitungskosten in den sieben Darlehensverträgen im Rahmen von AGB vereinbart und es handelt sich insoweit nicht um ausgehandelte Vertragsbestandteile.
Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt, wobei gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat (§ 305 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB beruft, beweisen, dass die zum Vertragsinhalt gemachten Klauseln AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB sind (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 305 BGB Rz. 23). Macht der Verwender hingegen geltend, die AGB seien ausgehandelt worden, trifft ihn die Beweislast (Palandt/Grüneberg, aaO.). Mithin ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen von AGB, die Beklagte dafür, dass die Bearbeitungskosten individuell ausgehandelt worden sind.
aa)
Hier ist aufgrund der von der Beklagten verwendeten Vertragsformulare zugunsten des Klägers ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen von AGB bezüglich der Vereinbarung von Bearbeitungskosten anzunehmen, den die Beklagte nicht erschüttert oder widerlegt hat.
Es ist prima facie vom Vorliegen von AGB auszugehen, wenn ein gedruckter oder sonst vervielfältigter Text des anderen Teils verwandt worden ist oder sich bereits aus der Fassung der Klauseln die Absicht der mehrfachen Verwendung ergibt (BGH NJW 1992, 2160; BGH NJW 2004, 502; Staudinger/Schlosser, BGB, Neubearbeitung 2013, § 305 BGB Rz. 51; Palandt/Grüneberg, aaO., § 305 BGB Rz. 23). So liegt der Fall hinsichtlich der streitgegenständlichen Vereinbarung von Bearbeitungskosten auch hier.
Alle zwischen den Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge sind unter Verwendung eines Vertragsformulars der Beklagten zustande gekommen, wie sich aus dem jeweils in der rechten unteren Ecke des Formulars aufgedruckten Logo der Beklagten ergibt. In allen sieben Darlehensformularen ist ein Leerfeld mit Überschrift „Bearbeitungskosten“ enthalten und ausgefüllt (vgl. zu AGB aufgrund einer solchen Gestaltung des Formulars BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13, Juris-Rz. 33). Grundsätzlich stellt es den Charakter einer Klausel als AGB nicht in Frage, wenn eine Klausel maschinen- oder handschriftlich um Angaben ergänzt werden muss, die den konkreten Vertrag betreffen, wenn es sich – wie auch hier – um eine unselbständige Ergänzung handelt (Münchener Kommentar/Basedow, 6. Aufl., § 305 BGB Rz. 15). Um unselbständige Ergänzungen handelt es sich z. B., wenn in Vordrucken Raum für das Ausfüllen, von Namen, Beträgen, Schadenspauschale, Vertragsstrafen, Fristbestimmungen u. a. gelassen wird (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB, 6. Aufl., § 305 BGB Rz. 43). Auch hier ist in den Vertragsformularen in der vorgegebenen Zeile „Bearbeitungskosten“ der jeweilige Betrag eingetragen worden.
bb)
Der Einstufung als AGB steht auch nicht entgegen, dass – worauf die Beklagte abstellt – das Bearbeitungsentgelt jeweils nicht ersichtlich in einem Preis- oder Leistungsverzeichnis oder Preisaushang ausgewiesen, nicht in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrags nach bestimmten Vorgaben errechnet worden ist.
Anders als die Beklagte darlegt, geht der BGH nicht davon aus, dass Bearbeitungsentgelte nur dann als AGB zu qualifizieren sind, wenn eine dieser drei Voraussetzungen erfüllt ist. Vielmehr führt der BGH in dem von der Beklagten zitierten Urteil (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13, Juris-Rz. 21) aus, in welchen Fällen Bearbeitungsgebühren als AGB qualifiziert werden können. Danach liegt ein deutliches Indiz für die Annahme von AGB vor, wenn das Bearbeitungsentgelt zugleich in einem Preis- oder Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen ist. Darüber legt der BGH dar, dass eine Bearbeitungsentgeltklausel unabhängig von einer (schriftlichen) Fixierung auch dann vorformuliert ist, wenn der Darlehensgeber regelmäßig Bearbeitungsentgelte in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder nach bestimmten Vorgaben errechnet.
cc)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch nicht von einem Aushandeln der jeweiligen Klauseln über die Bearbeitungskosten im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB auszugehen.
Grundsätzlich ist ein Aushandeln einer Klausel gegeben, wenn ihr Inhalt nicht nur vom Verwender, sondern ebenso von der Verwendergegenseite in deren rechtsgeschäftlichen Gestaltungswillen aufgenommen worden ist, und somit Ausdruck der rechtsgeschäftlichen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung beider Vertragsparteien ist (Beck OK BGB/Becker, Stand: 01.08.2015, § 305 BGB Rz. 34 mit Hinweis auf BGH NJW 1991, 1678). Aushandeln bedeutet mehr als bloßes Verhandeln (BGH NJW 2014, 1725). Der Verwender muss also den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und der Verwendergegenseite Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen (Beck OK BGB/Becker, § 305 BGB Rz. 34 mit Hinweis auf ständige Rechtsprechung BGH NJW 2005, 2543; BGH NJW 1988, 2465). Diese muss die reale Möglichkeit haben, die inhaltliche Ausgestaltung der Klausel zu beeinflussen (Beck OK BGB/Becker, § 305 BGB Rz. 34 mit Hinweis auf BGH VersR 2013,184).
Nicht erforderlich ist, dass der Verwender anbietet, auf die Klausel ganz zu verzichten. Er kann vielmehr – ohne dass dies der Klausel den Individualcharakter nimmt – darauf bestehen, dass die Änderung der einen Klausel zugunsten der Verwendergegenseite mit der Änderung einer anderen Klausel zu deren Lasten bzw. der Änderung des Entgelts verbunden wird (BGH NJW 2003, 1313). Nicht erforderlich ist ferner, dass die vorformulierte Vertragsbestimmung tatsächlich abgeändert wurde, denn hat sich die Verwendergegenseite nach gründlicher Erörterung mit der vorformulierten Klausel ausdrücklich einverstanden erklärt, ist auch sie Ergebnis eines Aushandelns (Beck OK BGB/Becker, § 305 BGB Rz. 36 mit Hinweis auf BGH NJW 1988, 410; BGH NJW 1992, 2283; BGH NJW 1998, 2600).
Auch im unternehmerischen Verkehr setzt ein Aushandeln einer Klausel jedenfalls voraus, dass sich der Verwender grundsätzlich zu einer Abänderung der Klausel bereit erklärt und dies dem Geschäftspartner bei Abschluss des Vertrages auch bewusst war (BHG NJW 2000, 1110; BGH NJW 1998, 2600). Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass im unternehmerischen Verkehr weniger strenge Anforderungen an ein Aushandeln von Vertragsklauseln zu stellen seien, gibt dies Tendenzen in der Literatur (Palandt/Grüneberg, aaO., § 305 BGB Rz. 22 mit weiteren Nachweisen) und eine wohl bislang vereinzelt gebliebene Rechtsansicht des OLG Frankfurt (Urteil vom 27.08.2013, Az.: 11 U 55/12) wieder. Im Übrigen führt auch das OLG Frankfurt aus, dass im dortigen Fall mehrfach Verhandlungsgespräche geführt worden seien und die Beklagte nach den vorangegangenen Verhandlungen in die vorformulierte Klausel eingewilligt habe, weil die Preise attraktiver waren, sich also bewusst für die Klausel entschieden habe.
Vor diesem Hintergrund ist nach dem Vortrag der Beklagten trotz des lediglich pauschalen Bestreitens des Klägers nicht davon auszugehen, dass die Bearbeitungsklauseln in den sieben mit dem Kläger abgeschlossenen Darlehensverträgen zwischen den Parteien ausgehandelt waren. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie sich dem Kläger gegenüber jeweils tatsächlich zu einer Abänderung der Klausel bereit erklärt hatte und der Kläger sich dessen auch bewusst war.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass allein aufgrund der Verhandlung über die Darlehenskonditionen auch im Hinblick auf das Bearbeitungsentgelt von einer Individualvereinbarung auszugehen sei, ohne dass es darauf ankäme, inwieweit im Speziellen über das Bearbeitungsentgelt verhandelt worden sei. Der Kläger habe die Verhandlungsmöglichkeit mit zumutbarem Aufwand selbst wahrnehmen können. Regelmäßig würden mehrere, auf die Bedürfnisse des Unternehmensdarlehensnehmers abgestimmte Varianten – höherer Zins mit niedriger oder keiner Bearbeitungsgebühr oder niedriger Zins mit höherer Bearbeitungsgebühr – besprochen, wobei nicht von vorneherein gänzlich ausgeschlossen sei, einmal keine Bearbeitungskosten zu vereinbaren.
Damit hat sie zwar ihre allgemeine Verhandlungsbereitschaft hinsichtlich der Bearbeitungskosten dargetan, es fehlt jedoch an konkretem Vortrag dazu, dass dies dem Kläger bei Abschluss der jeweiligen Verträge auch bewusst war.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass das Aushandeln der Darlehenskonditionen auf die Klausel über die Bearbeitungskosten ausstrahlt und aufgrund der Verknüpfung der Bearbeitungskosten mit höheren oder niedrigeren Zinsen von einem Aushandeln auszugehen sei, ergibt sich hieraus nichts anderes. Auch bei einer derartigen Verhandlung über Vertragsbedingungen wäre ein Aushandeln nur gegeben, wenn sich der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Bearbeitungskostenklausel der Verhandlungsbereitschaft bewusst gewesen wäre. Dies hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass sich das Bearbeitungsentgelt bei den vier in den Jahren 2007 und 2008 abgeschlossenen Darlehen auf 0,5 % und bei den drei Darlehen aus den Jahren 2010 bis 2013 auf 1 % der Darlehenssumme belief. Hieraus ergibt sich keine Abänderung der Klausel über die Bearbeitungskosten aufgrund von Aushandeln zwischen den Parteien im jeweiligen Fall. Vielmehr spricht die drei bzw. viermalige Verwendung eines bestimmten Prozentsatzes eher für eine Vorgabe seitens der Beklagten.
b)
Die Vereinbarung von Bearbeitungskosten im Rahmen von AGB in den sieben Darlehensverträgen war nicht gemäß § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vereinbarung von Bearbeitungskosten benachteiligt den Kläger nicht unangemessen.
Gemäß § 307 Abs. 1 sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
aa)
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klausel über die Bearbeitungsgebühren nicht schon deshalb der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB entzogen, weil es hierbei um einen Handelsbrauch handelt oder die Klausel ein Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten regelt.
(1)
Ein Handelsbrauch im Sinne von § 346 HGB liegt vor, wenn es sich um eine verpflichtende Regel handelt, die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und freiwilligen Übung der beteiligten Kreise für vergleichbare Geschäftsvorfälle über einen angemessenen Zeitraum hinweg beruht und der eine einheitliche Auffassung der Beteiligten zugrunde liegt (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 346 HGB Rz. 1 mit Verweisen auf die Rechtsprechung).
Hier mag zwar eine seit Jahren bestehende einheitliche Übung der Banken vorliegen, in Darlehensverträgen Bearbeitungsentgelte mit Darlehensnehmern zu vereinbaren. Nicht vorgetragen und ersichtlich ist aber, dass es sich hierbei um eine verpflichtende Regel handelt.
(2)
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Bearbeitungskosten die Vergütung für der Inhaltskontrolle entzogene Sonderleistungen der Beklagten darstellen.
Vielmehr sind die Bearbeitungskosten auch hier entsprechend den Ausführungen des BGH zu Bearbeitungskosten bei Verbraucherkrediten (BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 170/13, Juris-Rz. 34 ff.) als kontrollfähige Nebenpreisabreden zu qualifizieren, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für gesetzlich begründete eigene Pflichten oder sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt (BGH aaO., Rz. 33) und die grundsätzlich vom gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB abweichen.
Wie dort ausgeführt (BGH aaO., Rz. 55 mit weiteren Nachweisen), zählt die Kapitalüberlassung gemäß § 488 Abs. 1 BGB zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Überlassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht. Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten. Ein laufzeitabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden. Vielmehr weicht auch die hier von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 BGB ab und ist damit als Preisnebenabrede kontrollfähig.
Das Bearbeitungsentgelt stellt auch keine Vergütung für eine rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Mit dem Bearbeitungsentgelt werden vielmehr grundsätzlich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat (BGH aaO., Rz. 57 ff.). Auch die Bearbeitung des Darlehensantrags und die Bonitätsprüfung erfolgen im Interesse des Kreditinstituts und der Kreditwirtschaft und sind daher nicht als Sonderleistung einzuordnen. Soweit diese Prüfungen auch dem Kunden zugute kommen, handelt es sich um einen reflexartigen Nebeneffekt, der nicht genügt, um die Prüfung als gesondert vergütungsfähige Leistung einzustufen.
Soweit die Beklagte vorliegend vorträgt, eine vergütungsfähige, der Inhaltskontrolle entzogene Sonderleistung ergebe sich bei Unternehmerdarlehen daraus, dass die Bonitätsprüfung jedenfalls auch im Interesse des Unternehmers erfolge, der gemäß §§ 238 ff. HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sei, und im Vergleich zu Verbraucherdarlehen außergewöhnliche Beratungsleistungen erforderlich seien, ergibt sich auch nichts Abweichendes.
Auch insoweit dienen die Tätigkeiten der Beklagten der Anbahnung und Vorbereitung des Abschlusses von Darlehensverträgen und damit vorwiegend ihrem eigenen Geschäftsinteresse.
bb)
Auch wenn die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Unternehmerdarlehensverträgen nach den obigen Ausführungen mit einer gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar ist, weil die Kreditinstitute nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 BGB anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und Kreditauszahlung durch den laufzeitabhängigen Zins zu decken haben und daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen können, ergibt sich hieraus keine unangemessene Benachteiligung von unternehmerisch tätigen Darlehensnehmern.
Zwar begründet die hier bestehende Unvereinbarkeit der Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten mit der gesetzlichen Regelung die Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO., § 307 BGB Rz. 96). Die Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn die unangemessene Benachteiligung aus besonderen Gründen verneint wird (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO., § 307 BGB Rz. 96).
So liegt der Fall auch hier.
Im Rahmen der anzustellenden umfassenden Interessenabwägung und Gesamtbetrachtung unter Anwendung eines generellen Prüfungsmaßstabs und einer typisierenden Betrachtung (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO., § 307 BGB Rz. 77) ergibt sich – abweichend von der BGH-Rechtsprechung zu Verbraucherdarlehensverträgen – keine unangemessene Benachteiligung des Klägers.
(1)
Bei der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB) und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen (BGH NJW 2014, 2709 – Juris-Rz. 43; BGH, Urteil vom 27.09.1984, Az.: X ZR 12/84). Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher (BGH NJW 2014, 2709 – Juris-Rz. 43 unter Verweis auf BT-Drucks. 7/3919, S. 14; vgl. BT-Drucks. 14/6857, S. 54). Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (BGH NJW 2014, 2708; BGHZ 93, 252; WM 2011, 1870; Münchener Kommentar/Wurmnest, aaO., § 307 Rz. 80; Staudinger/Coester, aaO., § 307 BGB Rz. 111 ff.)
Des Weiteren ist zu beachten, dass in unternehmerischen Kreisen ein besonderes Interesse nach Vertrauensschutz, Einfachheit und Schnelligkeit, aber auch Flexibilität einerseits besteht, aber andererseits wegen der bei Unternehmern üblicherweise zu erwartenden Geschäftserfahrenheit und Geschäftsgewandtheit von einem geringeren Schutzbedürfnis als bei Verbrauchern auszugehen ist (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO., § 307 BGB Rz. 185). Auch die Fähigkeit zur Nachteilsvermeidung macht den Unternehmer weniger schutzbedürftig als den Verbraucher. Zudem kann der Unternehmer aufgrund seiner Kenntnisse und Erfahrungen auch Risiken aus seinem Geschäftsbereich eher abschätzen und dagegen Vorsorgen treffen (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO., § 307 BGB Rz. 188). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Unternehmer vielfach die Möglichkeit zur Überwälzung und Abdeckung von Kosten und Lasten hat und entsprechende Belastungen in seine Preiskalkulation einfließen lassen und gegebenenfalls weitergeben kann (Wolf/Lindacher/Pfeiffer, aaO., § 307 BGB Rz. 189).
(2)
Unter Berücksichtigung dessen und der für den vorliegenden Fall gebotenen Konkretisierung ergibt sich, dass eine Schutzwürdigkeit von Unternehmern im Hinblick auf in Darlehensverträgen vereinbarte Bearbeitungskosten aus mehreren Gründen nicht gegeben ist:
Von einem Kaufmann wie dem Kläger, der als Franchisenehmer mehrere Restaurants in Berlin und Brandenburg betreibt, ist zu erwarten, dass er seine Geschäftskosten insgesamt sorgfältig kalkuliert und deshalb auch Kosten berücksichtigt, die bei der Aufnahme von Darlehen entstehen und anfallen. Kostenkalkulationen gehören zum Kernbereich kaufmännischer Tätigkeit (BGH NJW 2014, 2708 – Juris-Rz. 46). Es ist daher in der marktwirtschaftlichen Ordnung Aufgabe des Unternehmers, selbstverantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Darlehensvertrag, der gesondert ausgewiesene Bearbeitungskosten enthält, für ihn als Kunden aktzeptabel ist (vgl. BGH NJW 2014, 2708 – Juris-Rz. 46 zu Preisanpassungsklauseln in Gaslieferungsverträgen). Hingegen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, solche unternehmerischen Entscheidungen daraufhin zu prüfen, ob sie sachgerecht sind, und gegebenenfalls zu Gunsten eines Unternehmers zu korrigieren (vgl. BGH aaO).
Zudem steht ein Unternehmer, der wie der Kläger mehrere Restaurants betreibt, in regelmäßigem Kontakt mit Banken und ist zur Finanzierung seines Geschäftsbetriebs auf die Gewährung von Darlehen durch seine Geschäftsbanken angewiesen. Dementsprechend stellt die Aufnahme von Darlehen bei Banken für einen Unternehmer in der Regel einen Teil seiner geschäftlichen Tätigkeit dar, auch wenn sie nicht den Kernbereich seiner unternehmerischen Tätigkeit betrifft, und er ist aufgrund seiner geschäftlichen Erfahrungen in der Lage, seine Interessen besser wahrzunehmen, als ein Verbraucher. Aufgrund seiner geschäftlichen Tätigkeit und Erfahrungen ist es einem Unternehmer, der – wie der Kläger – nicht lediglich ein Kleingewerbe betreibt, möglich, die mit dem Abschluss von Darlehensverträgen verbundenen finanziellen Nachteile zu erfassen und auf die Berücksichtigung seiner Interessen hinzuwirken.
Wie die Beklagte unbestritten ausgeführt hat, besteht für Unternehmer des Weiteren die Möglichkeit, die Bearbeitungskosten steuerlich abzusetzen und sich damit nicht dauerhaft zu belasten, so dass sie jedenfalls teilweise nur „Durchlaufposten“ darstellen, selbst wenn sie zunächst zu einer Gewinnschmälerung führen sollten.
Unbestritten hat die Beklagte darüber hinaus vorgetragen, dass die Prüfung und Bearbeitung von Unternehmerdarlehen einen erheblich größeren Aufwand erfordert als die von Verbraucherdarlehen, letztlich auch dem unternehmerischen Darlehensnehmer zu Gute kommt und eine Vergütung für diese Tätigkeiten sich für den Unternehmer letztlich auszahlt.
Ein kaufmännisch tätiger Unternehmer wie der Kläger ist zudem in der Lage, die sich aus Bearbeitungsentgelten ergebenden Mehrbelastungen im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit auf seine Kunden abzuwälzen und wirtschaftlich auszugleichen.
Da der Kläger in einem Zeitraum von knapp acht Jahren Darlehen in Höhe von insgesamt rund 3.000.000,00 € bei der Beklagten aufgenommen hat, konnte er der Beklagten gegenüber auch aus einer starken wirtschaftlichen Position heraus seine eigenen Interessen wahrnehmen. Auch wenn die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten über Jahre hinweg bei allen Banken üblich gewesen ist, ist ein Unternehmer wie der Kläger – im Unterschied zu einem Verbraucher – typischerweise aufgrund des geschäftsbedingt intensiveren Kontakts, des typischerweise größeren wirtschaftlichen Umfangs etwaiger Kredite und der gegebenenfalls langjährigen Bindung an eine Bank eher in der Lage, den Versuch zu unternehmen, die Höhe eines Bearbeitungsentgelts zu beeinflussen.
Im Ergebnis der obigen Ausführungen war die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten nicht als den Kläger unangemessen benachteiligend einzustufen.
2.
Da schon der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Bearbeitungsentgelte gemäß § 812 Abs. 1, 818 BGB nicht gegeben ist, kann dahinstehen, ob die Beklagte sich auf die Verjährung der Ansprüche berufen kann.
3.
4.
Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 24.11.2015 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen. Die Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. Insbesondere erscheint dies nicht gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geboten. Die Kammer hat mit Verfügung vom 13.10.2015 und in der mündlichen Verhandlung Hinweise erteilt. Der Kläger hat im nachgelassenen Schriftsatz seine bereits vorgebrachten Argumente im Wesentlichen vertieft, der Schriftsatz enthielt kein wesentliches neues erhebliches Vorbringen, so dass nicht erneut mündlich zu verhandeln war.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 22.400,00 € festgesetzt.