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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 26.09.2016 – 16 S 117/15

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2016:0926.16S117.15.00

Tenor§

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.07.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) - AZ. 22 C 367/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.763,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.763,36 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Vergütung aus einem Werkvertrag.

Die Klägerin vertreibt Kamine und Kachelöfen. Vom 16.01. bis 25.01.2015 unterhielt sie einen Messestand auf der „Internationalen Grünen Woche 2015“ in der Halle 8.1 auf dem Berliner Messegelände. Die „Grüne Woche“ ist auch eine Publikumsmesse, die von den Veranstaltern als internationale Ausstellung für Ernährung, Landwirtschaft und Gartenbau beworben wird. Sie bietet dem Verbraucher an zahlreichen Verkaufsständen Produkte aus verschiedenen Themenbereichen an, u.a. der Haustechnik, die sich auf verschiedene Hallen verteilen.

Am 19.01.2015 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Studiokamins zu einem Preis von 5.400,00 €. Hierzu unterzeichneten die Beklagten das als Anlage K 1 vorgelegte Vertragsformular der Klägerin, welches eine Widerrufsbelehrung nach § 312d Abs. 1 BGB nicht enthielt.

Mit Schreiben vom 23.01.2015 erklärten die Beklagten den Widerruf des Vertrags unter Bezugnahme auf § 312b BGB, hilfsweise kündigten sie ihn gemäß § 649 Satz 1 BGB. Die Klägerin akzeptierte den Widerruf nicht und hat mit der Klage die vereinbarte Vergütung abzüglich der Umsatzsteuer von 862,19 €, von Materialkosten in Höhe von 1.682,01 € sowie der kalkulierten Montagekosten in Höhe von 1.092,44 €, also insgesamt 1.736,36 € geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe die Beklagten über ein Widerrufsrecht nach § 312 g Abs. 1 BGB belehren müssen, weil es sich bei ihrem Messestand um keinen Geschäftsraum i.S. des § 312 b Abs. 2 Satz 1 BGB gehandelt habe. Denn die Klägerin habe ihre Tätigkeit dort nicht „für gewöhnlich“ ausgeübt. Hierfür sei maßgeblich, dass die Beklagten mit dem Verkauf eines Studiokamins auf der „Grünen Woche“ nicht hätten rechnen müssen. Bei der „Grünen Woche“ handele es sich um eine Messe für Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und Gartenbau. Auf einer solchen Messe könne der Verbraucher allenfalls noch erwarten, Gartenutensilien wie z.B. einen Gartenkamin angeboten zu bekommen. Ein Studiokamin, der innerhalb der Wohnung betrieben werde, habe jedoch mit den Themen der „Grünen Woche“ nichts mehr zu tun. Daran ändere auch der Umstand, dass in einer der Hallen Verkaufsstände für „Haustechnik“ gewesen seien, nichts. Haustechnische Geräte könnten dem Thema der Messe entsprechen, soweit sie z.B. zur Zubereitung von Speisen (Ernährung) zu tun hätten. Studiokamine ließen sich aber auch im weitesten Sinne nicht den Themenbereichen der Messe zuordnen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit Ausnahme der Nebenkosten weiter.

Sie meint, das Amtsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die Beklagten auf der „Grünen Woche“ nicht mit dem Verkauf eines Studiokamins hätten rechnen können, da sich die Messe nicht auf den Verkauf von Produkten aus dem Bereich der Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft und Gartenbau beschränke. Im Bereich der Gartenbautechnik würden ganze Gewächshäuser, Gartenhäuser und Carports etc. angeboten und verkauft.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.763,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das Urteil des Amtsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Klägerin ihr Geschäft gerade nicht ausschließlich auf Messeständen betreibe, was sowohl in zeitlicher als auch örtlicher Hinsicht gelte. Öfen würden weit überwiegend im sog. stehenden Gewerbe, also im Wege des stationären Verkaufs oder einer Online-Bestellung, erworben werden, so dass Messestände nicht als der gewöhnliche Vertriebsweg im Sinne des § 312b Abs. 2 BGB anzusehen sei. Hierfür spreche auch der Wortlaut der Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) 2011/83/EUR – Abl. 2011 L 304/64 (67), die bei der Auslegung des § 312b BGB zu berücksichtigen sei.

II.

1. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 517, 519, 520 ZPO).

2. In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Vergütung gemäß § 649 Satz 2 BGB aus dem Werkvertrag vom 19.01.2015 in Höhe von 1.763,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2015 zu.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stand den Beklagten ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB nicht zu.

a) Auf das vorliegende Schuldverhältnis finden die §§ 312ff. BGB in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung Anwendung (Art. 15 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013, BGBl. I., S. 3642).

b) Einem Verbraucher steht gemäß § 312g Abs. 1 BGB nur bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind nach § 312b Abs. 1 Nr. 1 BGB Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Geschäftsräume sind nach der Legaldefinition des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB „unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt“.

Der Messestand der Klägerin auf der Grünen Woche 2015 war ein beweglicher Geschäftsraum im Sinne des § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB.

aa) „beweglicher Gewerberaum“

Bewegliche Geschäftsräume sind alle nicht fest mit dem Erdboden verbundenen Infrastrukturen, die aus der Sicht des Verbrauchers als Vorrichtungen erkennbar sind, von denen aus Unternehmer entgeltliche Leistungen vertreiben. Dazu gehören insbesondere Stände oder Lastwagen (vgl. Wendehorst in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl. 2016, § 312 b Rn. 20). Der Messestand der Klägerin ist damit – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – ein beweglicher Gewerberaum im Sinne dieser Vorschrift.

bb) „in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt“

(1) Nach einer Auffassung in der Literatur, die sich insbesondere am Wortlaut der Vorschrift orientiert, soll hierbei maßgeblich sein, ob der Unternehmer eine bestimmte Vertriebsmethode dauernd bzw. für gewöhnlich nutzt oder eben nur gelegentlich oder ausnahmsweise. Die Befürworter verweisen insoweit auf Erwägungsgrund 22 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EUR, wonach Markt- und Messestände als Geschäftsraum behandelt werden, wenn sie ständig oder gewöhnlich betrieben werden (Klocke, EuZW 2016, 411; Glöckner, BauR 2014, 411, 418f.; Strobl, NJW 2015, 721, 722). Nach dieser Auffassung wäre es zweifelhaft, ob die Klägerin auf der „Grünen Woche“ eine im Sinne des § 312 b Abs. 2 Satz 1 BGB „gewöhnliche Tätigkeit“ ausgeübt hätte. Denn der Schwerpunkt ihrer Vertriebstätigkeit dürfte im stationären Handel über ihre Verkaufsgeschäfte oder über das Internet liegen. Ihre Angabe, auf einer Vielzahl von Messen im Bundesgebiet tätig zu sein, dürfte dieser Annahme nicht entgegenstehen.

(2) Die Gegenauffassung (LG Freiburg, Urt. v. 22.10.2015 – 4 U 217/15 – Rz. 23; dieses Urteil bestätigend: OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2016 – 4 U 217/15 – Rz. 14; AG Bad Oeynhausen, Urt. v. 05.04.2016 – 18 C 415/15 – Rz. 20ff; AG Pinneberg, Urt. v. 11.01.2016 – 68 C 7/15 – Rz. 28ff.; Wendehorst a.a.O., § 312b BGB Rz. 12 -14; Maume in: Beck`scher Online-Kommentar (Stand: 01.08.2016), § 312b BGB Rz. 30; Jost, jM 2016, 94 (100); Junker in: Herberger/Beckmann/Rüßmann u.a., juris-PK-BGB, 7. Auflage 2014, § 312 BGB) stellt ausgehend vom Sinn und Zweck der Vorschrift, den Verbraucher bei übereilten Vertragsschlüssen in „Überrumpelungssituationen“ durch ein Widerrufsrecht zu schützen, darauf ab, ob der Verbraucher am Ort des Geschäfts mit dem Auftreten des Unternehmers und dem Verkauf des angebotenen Produkts rechnen musste oder nicht.

(3) Die Kammer folgt der letztgenannten Auffassung, die dem Zweck der gesetzlichen Regelung, den Verbraucher bei übereilten Vertragsschlüssen in Überraschungsmomenten durch ein Widerrufsrecht zu schützen, eher gerecht wird. Diese verbraucherorientierte Sichtweise folgt den Vorgaben der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, AB 2011 L 304/64 (im Folgenden: VRRL), dessen Art. 2 Ziffer 9 insoweit wortgleich in § 312 b Abs. 2 Satz 1 BGB umgesetzt wurde. So heißt es in Erwägungsgrund 21 VRRL:

„Außerhalb von Geschäftsräumen steht der Verbraucher möglicherweise physisch unter Druck oder ist einem Überraschungsmoment ausgesetzt, wobei es keine Rolle spielt, oder der Verbraucher den Besuch des Unternehmers herbeigeführt hat oder nicht“.

Auch im Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 817/12, S. 80) wird eine verbraucherorientierte – funktionale – Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gewöhnliche Tätigkeit“, zugrundegelegt. So wird darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Kriteriums der gewöhnlichen Ausübung der Tätigkeit des Unternehmers auch auf Markt- und Messestände vor dem Hintergrund erfolgt sei, Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen zu schützen, insbesondere in Fällen, in denen sie nicht mit einem Vertragsschluss über bestimmte Waren rechnen müssen. Eine solche Situation würde regelmäßig nicht vorliegen, wenn der Verbraucher auf einem Wochenmarkt einkauft, an dem dieselben Händler ihre Marktstände aufbauen und für einen Wochenmarkt typische Waren verkaufen. Sie könne aber durchaus vorliegen, wenn dem Verbraucher überraschend fachfremde, nicht mit dem Thema der Messe oder Ausstellung im Zusammenhang stehende Waren angeboten werden würden.

Die allein am Wortlaut orientierte Gegenauffassung hält die Kammer hingegen nicht für überzeugend. Denn es ist nicht verständlich, warum bei bloßer gelegentlicher Nutzung bestimmter beweglicher oder unbeweglicher Geschäftsräume durch den Unternehmer der Verbraucher schutzwürdiger sein oder der Unternehmer schärferen Pflichten unterliegen soll als bei dauerhafter Nutzung. Für die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers ist es unerheblich, ob der Unternehmer ausnahmsweise oder regelmäßig am Marktgeschehen teilnimmt. Denn damit ist nichts über die Erkennbarkeit der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit und der dort angebotenen Produkte für den Verbraucher ausgesagt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verbraucher, der erstmals einen Wochenmarkt oder Messe besucht, weder Kenntnis von dem üblichen Vertriebsweg des Unternehmers hat, noch, ob dieser bereits in der Vergangenheit dort tätig geworden ist (vgl. Wendehorst, a.a.O., § 312b BGB Rz. 12ff.). Auf die in der mündlichen Verhandlung vom 05.09.2016 und im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 07.09.2016 angesprochene Frage, an wie vielen Standorten im Bundesgebiet die Klägerin unter eigenem Namen (stationäre) Ladengeschäfte betreibt, kam es daher nicht an.

Die Frequenz und die Dauer der „Grünen Woche“ stehen einer „gewöhnlichen Tätigkeit“ im Sinne des § 312 b Abs. 2 2. Alt. BGB ebenfalls nicht entgegen. Der Europäische Gesetzgeber – und ihm folgend die Begründung der Bundesregierung (BT-Drucks. 817/12, S. 80) – führt unter den Beispielen für einen beweglichen Geschäftsraum ausdrücklich Messestände auf (Erwägungsgrund 22 der VRRL), obwohl Messen in der Regel nur jährlich stattfinden und selten länger als wenige Tage andauern. Der Unternehmer führt dort seine Tätigkeit für gewöhnlich aus, wenn er einen regulären Stand an den Messetagen hat (R. Koch in Erman, BGB-Kommentar, 14. Auflage, § 312 b BGB Rn. 30).

(4) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin eine „gewöhnliche Tätigkeit“ im Sinne des § 312 b Abs. 2 BGB ausgeübt, da sie – unstreitig – über einen regulären Stand in Halle 8.1 verfügte. Die Beklagten konnten aufgrund des offenkundigen Verkaufscharakters der „Grünen Woche“ auch damit rechnen, dass ihnen Waren von Händlern dort angeboten werden.

Der von der Klägerin angebotene Studiokamin stellte auch kein fachfremdes Produkt dar.

Hierfür könnte zwar sprechen, dass die „Grüne Woche“ von den Veranstaltern und in den Medien als eine internationale Ausstellung der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie des Gartenbaus bezeichnet wird. Der Name der Messe kann jedoch allenfalls ein (schwaches) Indiz bei der Prüfung der „Fachfremdheit“ des Produktes sein. Maßgeblich muss vielmehr sein, welche Art von Produkten tatsächlich - und für den Verbraucher ohne größeren Aufwand erkennbar - angeboten werden.

Die „Grüne Woche“ ist - wie auch dem Übersichtsplan (Anlage K 6) zu entnehmen ist - eine auf 26 Hallen verteilte Messe. Es werden Produkte aus einem sehr breit gefächerten Sortiment angeboten, das sich – für den Verbraucher erkennbar - nicht auf den Bereich der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie des Gartenbaus beschränkt. So existiert für den Bereich der Haustechnik, unter dem auch der streitgegenständliche Studiokamin fällt, in Halle 11.1 ein eigener Ausstellungsraum, der in dem zur Akte gereichten Übersichtsplan farblich deutlich hervorgehoben wird. Der angebotene Studiokamin konnte daher für die Beklagte nicht überraschend sein (ebenso für den Verkauf eines Dampfstaubsaugers auf der „Grünen Messe 2015“: LG Freiburg, Urt. v. 22.10.2015 – 4 U 217/15 – Rz. 23; dieses Urteil bestätigend: OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2016 – 4 U 217/15-).

Entgegen der Auffassung der Beklagten spielt es für die Bewertung der Fachfremdheit auch keine Rolle, dass – anders als im Falle des verkauften Dampfstaubsaugers – der Verkauf des Kamins nicht in Halle 11.1, sondern in Halle 8.1 erfolgte, die thematisch dem Bereich „Gartenbau“ zugeordnet ist. Denn auch in dieser Halle befanden sich ausweislich der Ausstellerliste (Anlage K 8, Bl. 17 d.A.) eine Vielzahl von Ständen aus dem Bereich der „Haustechnik“. Neben der Klägerin befanden sich darüber hinaus mindestens sieben weitere Anbieter von Kaminöfen. Hierdurch war auch ein Messebesucher, der sich über die Produktpalette keine näheren Gedanken gemacht und den Lageplan nicht studiert hat, über das Vorhandensein solcher Produkte hinreichend „gewarnt“. Der Verbraucher ist in einem solchen Fall nicht schutzwürdig, da er weder einem hinreichenden Druck noch einem hinreichenden Überraschungsmoment ausgesetzt ist. Die Kammer schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des OLG Karlsruhe in der oben zitierten Entscheidung (dort Rz. 12) an, das hierzu Folgendes ausgeführt hat:

„Letztlich findet sich auch der zufällige Besucher der Halle in keiner anderen Lage als jeder Verbraucher, der beim Bummel durch eine beliebige Ladenzeile oder ein Kaufhaus in ein Geschäftslokal oder eine Abteilung gerät, die er ursprünglich nicht im Sinn hatte. Für Spontankäufe ist der Verbraucher in dieser Situation selbst verantwortlich. Eines Widerrufsrechts bedarf er nicht.“

3. Die Klägerin hat die Höhe der Klageforderung unter Darlegung der Materialkosten (vgl. die Materialliste Anlage K 9, Bl. 18 d.A.) und unter Aufschlüsselung der Montagekosten schlüssig und substantiiert wie folgt berechnet.

Nettopreis:

4.537,81 €

Abzgl. Materialkosten netto

1.682,01 €

Abzgl. Montagekosten netto

1.092,44 €

Restforderung:

1.763,36 €

Soweit die Beklagten die Höhe der ersparten Material- und Montagekosten pauschal bestritten haben, ist dieser Einwand unerheblich. Denn die Beweislast für höhere ersparte Aufwendungen trägt der Besteller (vgl. BGH Urt. v. 21.12.2000 – VII ZR 467/99-), mithin die Beklagten. Hierauf wurden die Beklagten bereits durch das Amtsgericht mit Verfügung vom 12.06.2015 (Bl. 33 d.A.) hingewiesen. Eines erneuten Hinweises durch die Kammer bedurfte es daher nicht.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.

5. Die Kosten für die Einholung einer Wirtschaftsauskunft in Höhe von 37,90 Euro hat die Klägerin mit der Berufung nicht mehr geltend gemacht.

6. Die Kostenentscheidung begründet sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

7. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO unbeschränkt zugelassen, da die Tatbestandsmerkmale des § 312b Abs. 2 BGB, insbesondere der Begriff der „gewöhnlichen Tätigkeit“ höchstrichterlich nicht geklärt sind.

8. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.