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Landgericht Neuruppin Urteil vom 31.01.2025 – 1 O 49/22

1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0131.1O49.22.00

Tenor§

Das Versäumnisurteil vom 19.05.2022 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.911,29 € zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 51 % und die Beklagte 49 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Die Vollstreckung durch die Beklagte kann abgewendet werden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 10.111,29 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Parteien streiten um eine ausstehende Werklohnforderung sowie um eine Bauhandwerkersicherung.

Die Beklagte beauftragte die Klägerin im Jahr 2019 zur Ausführung von Estricharbeiten in ihrem neu gebautem Ferienhaus in N…. Hierbei hatte die Klägerin u.a. den Boden des Badezimmers und auf Wunsch der Beklagten auch die Wände mit eigens erstellen Wandpaneelen in Terrazzo gegossen und letztere sodann auf die Rohbauwände angebracht. Nach vollständiger Erbringung der Arbeiten legte die Klägerin die Schlussrechnung in Höhe von 57.027,09 EUR mit Datum vom 29.05.2020, von der abzüglich erfolgter Abschlagszahlungen noch eine offene Werklohnforderung in Höhe von 10.111,29 EUR (Anlage K 2 neu) besteht. In der Schlussrechnung verwies die Klägerin auf § 12 Nr. 1 VOB/B mit der Bitte, binnen 12 Tagen gemeinsam mit der Klägerin eine Abnahme durchzuführen. Die Beklagte hielt die offene Teilzahlung zunächst zurück, da sie die Ausführung des Terrazzobodens und der Wandpaneele im Bad für mangelbehaftet hielt.

Nachdem die Beklagte erstmals im Februar 2020 die Qualität der erbrachten Leistung bemängelt und konkret vorgetragen hatte, dass der Bodenwassereinlauf unsauber gearbeitet sei, die Paneelen nicht plan an den Wänden lägen, das Fugenmaß der Anschlüsse mangelhaft und der Einbau von Schienen zum Ausgleich von größeren Toleranzen an den Paneeleneckfugen nicht sauber gearbeitet und damit nicht zumutbar sei, holte die Klägerin ein privates Sachverständigengutachten des Gutachters S… ein (vgl. Gutachten vom 02.07.2020, Anlage K 4 neu). Dieser stellte fest, dass die Ausführung der Hohlkehle-Aluschiene mangelbehaftet sei und die Kopfverkleidung an der linken Seite nicht der Verkleidung an der rechten Seite entspreche, woraufhin die Klägerin entsprechende Nachbesserungsarbeiten vornahm. Die Beklagte hielt im Folgenden an den geltend gemachten Mängeln fest und verweigerte die Abnahme der Leistungen. Eine weitergehende Nacherfüllung durch die Klägerin erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, die von ihr erbrachten Arbeiten im Bad und Erdgeschoss entsprächen den anerkannten Regeln der Technik. Sie ist zudem der Ansicht, dass zwischen den Parteien die VOB/B wirksam einbezogen worden seien.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 22.04.2022 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die nach eingeleitetem Mahnverfahren eingegangene Anspruchsbegründung der Beklagten per Postzustellung an die seitens der Klägerin im Mahnbescheid angegebene Anschrift „Z… 32, 1… N…“ zugestellt. Mit dieser begehrte die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10.111,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.06.2020 zu zahlen sowie an die Klägerin eine Sicherheit gemäß § 650f BGB zur Sicherung ihres Vergütungsanspruchs aus dem Werkvertrag vom 04.10.2019 in Höhe von 10.111,29 € zu leisten, und zwar nach ihrer Wahl in Form der in §§ 232 ff. BGB oder § 650 Abs. 2 BGB genannten Sicherheitsarten, also nach ihrer Wahl durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, Verpfändungen beweglicher Sachen, Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken, oder eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

Gegen den Mahnbescheid hat die Beklagte rechtzeitig Widerspruch unter Angabe ihrer Wohnadresse in Berlin angegeben. Das Verfahren ist daraufhin mit Abgabeverfügung vom 07.04.2022 an das Landgericht Neuruppin weitergeleitet worden. Nachdem die Klägerin nach Aufforderung zur Anspruchsbegründung einen entsprechenden Schriftsatz eingereicht hat, hat das Gericht das schriftliche Vorverfahren angeordnet und der Beklagten die entsprechende Verfügung unter der im Mahnbescheid angegeben Adresse in N… mit Datum vom 28.04.2022 zugestellt. Nachdem innerhalb der zweiwöchigen Frist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht kein Schriftsatz für die Beklagte bei Gericht eingegangen ist, hat das Gericht mit Datum vom 19.05.2022 ein Versäumnisurteil erlassen, das der Beklagten am 25.05.2022 abermals unter der zuvor benannten Anschrift zugestellt wurde.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2022 hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt und zugleich hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt mit dem Hinweis darauf, dass sie ihren Wohnsitz in der M… 17 in B… habe und die Klageschrift sowie auch das Versäumnisurteil an ihr Ferienhaus versandt worden seien. Da sie sich dort nicht regelmäßig aufhalte, seien ihr die Posteingänge erst verspätet zur Kenntnis gelangt. In dem dem landgerichtlichen Verfahren vorgelagerten Mahnverfahren sei hingegen ihre Wohnanschrift in B… verwendet worden, wodurch ihr der Mahnbescheid und die Abgabenachricht an das Landgericht Neuruppin bekannt gewesen seien.

Die Klägerin beantragte zuletzt,

das Versäumnisurteil vom 19.05.2022 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 19.05.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Nachdem sie anfänglich die Begleichung der offenen Rechnung aufgrund der ihrer Ansicht nach vorliegenden Mängel zurückhielt, erklärte sie in dem letzten Termin zur mündlichen Verhandlung, dass sie nunmehr für die Mangelbeseitigung des Duscheinlaufes einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.000,00 € und für die Wölbung der Wandpaneelen eine Minderung in Höhe von 9.111,29 € im Wege der Hilfsaufrechnung begehre.

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage der Mangelhaftigkeit der von Seiten der Klägerin erbrachten Arbeiten im Bad und Erdgeschoss durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 28.02.2024 sowie auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen hierzu im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2024 verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Das der Klage stattgebende Versäumnisurteil ist daher nur zum Teil aufrechtzuerhalten und die Klage im Übrigen abzuweisen.

I. Der Klägerin steht nur ein Teil des geltend gemachten Anspruches auf Zahlung des ausstehenden Werklohns in Höhe von 4.911,29 € zu.

Die Vergütung für die von Klägerseite erbrachten Leistungen ist trotz mangelnder Abnahme fällig, § 641 Abs. 1 BGB. Die Parteien befinden sich in einem Abrechnungsverhältnis. Eine ausdrückliche Abnahme hat unstreitig nicht stattgefunden. Eine Abnahme der von Klägerseite erbrachten Werkleistung liegt auch nicht im Wege der Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B vor, da die Regelungen der VOB/B nicht wirksam einbezogen wurden. Die Parteien haben einen Bauvertrag im Sinne des § 650a BGB geschlossen, in den zur Überzeugung des Gerichts die Regelungen der VOB/B nicht wirksam einbezogen wurden. Klägerseits wurde eine ausdrückliche Einbeziehung (§ 305 Abs. 1 BGB) sowie Überlassung der Vorschriften an die Beklagte zu keinem Zeitpunkt dargelegt, geschweige denn bewiesen.

Die Vergütungsforderung der Klägerin ist jedoch auch ohne Abnahme fällig geworden, da das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes verlangt oder die Minderung erklärt (BGHZ 213, 319 = NZBau 2017, 211.). Die bloße Geltendmachung eines Kostenvorschusses genügt hierfür hingegen nicht (Oberhauser: Das Abrechnungsverhältnis – Voraussetzungen und Folgen    NZBau 2024, 379), sodass allein das zuletzt mit Schriftsatz vom 15.01.2025 nach Zahlung eines Vorschusses für die Beseitigung des Mangels am Duscheinlauf im Wege der Selbstvornahme erklärte Begehren der Beklagten (§ 637 BGB) nicht ausreichte, um nunmehr von einem Abrechnungsverhältnis auszugehen. Ein solches entsteht aber stets auch dann, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten habe, zusammenarbeiten zu wollen (BGHZ 213, 349 = NZBau 2017, 216; BGH BeckRS 2017, 102864). Nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.09.2024 sowie dem Schriftsatz von Beklagtenseite vom 15.01.2025 ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte infolge der Erklärung für die Verformung der Wandpaneelen einen Minderungsbetrag geltend zu machen und im Übrigen die Beseitigung des Mangels an dem Duscheinlauf im Wege der Selbstvornahme herbeizuführen, keinerlei Interesse mehr daran hegt, mit der Klägerin zusammen zu arbeiten.

Der Wechsel des Begehrens der Beklagten von der anfänglichen Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts hin zur Minderungserklärung war unschädlich, da ein Wegfall des Minderungsrechts nur in Betracht kommt, sofern der Besteller sein Rücktrittsrecht ausgeübt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat.

1) Bodeneinlauf Dusche

Der Anspruch auf Vergütung ist teilweise durch hilfsweise Aufrechnung erloschen, § 389 BGB. Die Geltendmachung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.000,00 € für den Duscheinlauf gemäß §§ 634 Nr. 2, 637 BGB ist berechtigt.

Die erbrachte Leistung war mangelhaft. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Teich sieht das Gericht die streitige Behauptung als bewiesen an. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das ist vorliegend der Fall.

Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu folgenden Feststellungen gekommen: Die Kantenausbildung des Terrazobodens zum Bodeneinlauf mit den umlaufenden Flankenausbrüchen sind nicht sauber durchgeschliffen und entsprechen daher nicht den Anforderungen einer werksteinmäßigen Anarbeitung. Hierzu hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2024 ergänzend ausgeführt, dass sich der Zustand der Flankenausbrüche auch bei einem von Klägerseite angeführten Austausch der Silikonfuge nicht ändern würde, da man die Ausbrüche weiterhin erkennen würde. Zudem würden sich die Schmutzpartikel immer wieder in den Flanken sammeln, sodass die unsauber gearbeitete Kantenausbildung immer wieder zu Tage träte. Die Ausarbeitung entspricht danach nicht der handwerklichen Verkehrssitte.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger des Werksteins und Terrazzoherstellerhandwerks ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt.

Soweit der Beklagte die von dem Sachverständigen gezogenen Rückschlüsse aus den feststehenden Erkenntnissen in Zweifel zieht, ist eine inhaltliche Überprüfung des Gutachtens weder Aufgabe des Richters noch liegt sie im Bereich seiner Möglichkeiten. Für die Beantwortung der Beweisfrage hat sich das Gericht mangels eigener Sachkunde des Sachverständigen bedienen müssen. Daraus folgt zwingend, dass der Kern der gutachterlichen Ausführungen, also die eigentliche Beantwortung der Beweisfrage, allein Sache des Sachverständigen ist.

Die Beklagte kann die Kosten zur Selbstvornahme auch ohne eine (erneute) Fristsetzung zur Mangelbehebung verlangen, da ihr die Nacherfüllung unzumutbar geworden ist, § 637 Abs. 2 S. 2 BGB. Sie hat insofern hinreichend überzeugend vorgetragen, dass die Klägerin trotz mehrmaliger Fristsetzungen zur Mangelbehebungen auf diese Forderungen nicht einging, sondern vielmehr nur die seitens des von ihrer Seite bestellten Privatgutachters festgestellten Mängel beseitigte und im Übrigen die von der Beklagten angeführten Mängel nachdrücklich bestritt.

Die Höhe der Kosten zur Beseitigung des Mangels am Duscheinlauf wurden vom Sachverständigen in einer Höhe von 1.000 EUR angegeben. Dieser Betrag ist plausibel, da der Sachverständige vorgetragen hat, dass für eine saubere Anarbeitung der komplette Bodeneinlauf ringsum zu spachteln wäre, sodass die Poren nicht mehr zu sehen wären und sich infolgedessen Verschmutzungen nicht mehr festsetzen können.

2) Unebenheiten und Fugen Wand/Decke

Die von Seiten der Beklagten geltend gemachte Minderung in Höhe von 9.111,29 € ist nur teilweise berechtigt, §§ 634 Nr. 3, 638 BGB. Das Gericht schätzt den berechtigten Minderungsbetrag für die mangelhaft angebrachten Wand - und Deckenpaneelen lediglich auf einen Betrag in Höhe von 4.200,00 € (§ 287 ZPO).

Die Beklagte ist zu Minderung berechtigt, da die Leistung hinsichtlich der angebrachten Paneelen mangelbehaftet ist und sie zum Rücktritt berechtigt war. Einer gesonderten Fristsetzung bedurfte es infolge der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung insofern nicht (s.o.). Es liegt ein optischer Mangel vor. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass sowohl die Ausführung der Fugen als auch die mit bloßem Augen nicht erkennbaren Wölbungen der Wandpaneelen außerhalb des Toleranzbereiches liegen und im exklusiven Innenausbau nicht akzeptabel sind. Der festgestellte Überzahnversatz war für ihn in Augenhöhe ersichtlich und sehr offensichtlich. Die horizontalen und vertikalen konkaven Verformungen der Platten seien nicht mit bloßem Augen erkennbar gewesen, wurden bei Anlegen einer Wasserwaage jedoch schnell ersichtlich. Die Verformungen stellen daher eine Abweichung von der Sollbeschaffenheit dar, die besonders hoch zu bewerten ist, gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei einer Neuverkleidung von Badezimmerwänden mit einem hochwertigen Material, hier dem Terrazzo, um eine Verarbeitung im Innenbereich handelt, die mit besonders hochwertigem Material von Seiten des Bestellers auch eine hochwertige Verarbeitung erwarten lassen darf.

Die Mangelhaftigkeit kann aufgrund eines als unverhältnismäßig eingeschätzten Aufwandes für eine Nachbesserung nur im Wege der Minderung ausgeglichen werden, der hier gemäß § 287 ZPO zu schätzen war. Sowohl der Sachverständige als auch die Klägerin haben nachvollziehbar erläutert, dass eine Nachbesserung zwar möglich wäre, aber mit einem Abriss der gesamten individuell erstellen Paneelen einherginge, wobei der gesamte aufgegossene Terrazzo beschädigt würde. Die Mängelbeseitigungskosten können daher nicht für die Berechnung der Wertminderung zu Grunde gelegt werden, da sie dafür keinen brauchbaren Anhalt abgeben.

Für den Fall, dass die Minderung auf Grund tatsächlicher Schwierigkeiten nicht berechnet werden kann, ist diese gemäß § 287 ZPO durch Schätzung zu ermitteln (§ 638 Abs. 3 S. 2), wobei auch für eine Schätzung ausreichend Schätzungsgrundlagen vorhanden sein müssen, die jedoch im Einzelfall schwer oder gar nicht festzustellen sein können (BeckOGK/Rast Rn. 69). Das Gericht hat der Schätzungsgrundlage einerseits den zwischen den Parteien vereinbarten Einheitspreis für eine von insgesamt vier seitens der Klägerin erstellten Terrazzopaneelen in Höhe von 4.250,00 € (vgl. Schlussrechnung, Anlage K 4) sowie die ursprünglich zwischen den Parteien zugrunde Vergleichsvereinbarung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.09.2024 gelegt. In dem Termin waren die Parteien im Wege eines Widerrufsvergleichs überein gekommen, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.111,00 € zahlt, woraus erkennbar wurde, dass die Parteien (jedenfalls zunächst) diesen Betrag als im Verhältnis zur gesamten Leistung angebracht erachteten.

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung, § 650f BGB.

Dem Anspruch steht zwar die Regelung des § 650f Abs. 6 Nr. 2 BGB nicht entgegen, da die Parteien keinen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i BGB abgeschlossen haben. Es handelt sich weder um den Bau eines neuen Gebäudes, noch stellen die Arbeiten der Klägerin „erheblichen Umbaumaßnahmen“ im Sinne der Norm dar.

Da die Nachbesserung der Leistung jedoch teilweise unverhältnismäßig wäre und die Beklagte eine solche im Übrigen auch nicht akzeptieren würde, kann eine Sicherung, die auf Erfüllung der Hauptleistung gerichtet ist, von Seiten der Klägerin nicht mehr verlangt werden.

III. Kosten

Die Kosten des Rechtsstreits sowie des Säumnisverfahrens sind den Parteien im Wege einer einheitlichen Kostenentscheidung nach § 91 ZPO aufzuerlegen, da das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist, § 344 ZPO. Die Auferlegung der für das Säumnisverfahren entstandenen Kosten zu Lasten der säumigen Beklagten kommt nicht in Betracht, da die Beklagte nicht ordnungsgemäß geladen war (§ 335 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und der Erlass des Versäumnisurteils somit unzulässig war.

Das Unterlassen der Verteidigungsabsicht im schriftlichen Vorverfahren (§§ 331 Abs. 3 S. 1, 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO) stellt keine Säumnis dar, wenn sie nicht ordnungsgemäß geladen wurde. Die Ordnungsmäßigkeit der Ladung ist nach den allgemeinen Ladungs-, Frist- und Zustellungsvorschriften (§§ 214–217, BGH NJOZ 2011, 1019) sowie den §§ 166 ff. ZPO zu beurteilen, wobei die Prüfung vom Gericht von Amts wegen vorzunehmen ist (vgl. BGHZ 73, 87 (90) = NJW 1979, 658 mAnm Fuchs NJW 1979, 1306).

Die Zustellung des Briefes mit der Bekanntgabe des Eingangs der Klageschrift sowie der Anordnung zum schriftlichen Vorverfahren erfolgte zu Unrecht durch Einlegung in den zu dem Ferienhaus der Beklagten gehörigen Briefkasten. § 180 ZPO sieht vor, dass - sofern die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar ist - das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden kann, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Hierbei muss die Wohnung auch tatsächlich bestehen und der Adressat dort seinen Lebensmittelpunkt haben (BGH BeckRS 2007, 17571). Eine Ersatzzustellung an eine Anschrift, die bereits nach Kenntnis des veranlassenden Zustellers nicht der übliche Aufenthaltsort des Empfängers ist, kann daher nicht wirksam erfolgen. Die Beklagte hat ihren Lebensmittelpunkt nach eigenen Aussagen in Berlin, wovon die Klägerin auch Kenntnis gehabt haben muss, da sie die Arbeiten vor Ort durchführte und somit ersichtlich geworden sein muss, dass es sich bei dem Haus um ein Ferienhaus und kein dauerhaftes Wohnhaus handelt.

Die Beklagte hat auch durch ihr Verhalten auch keine Veranlassung dazu gegeben, dass die Klägerin hätte vermuten könnten, dass sie sich regelmäßig in ihrem Ferienhaus aufhält und ihren Lebensmittelpunkt - zumindest zeitweise - dorthin verlagert.

Zwar trägt die Beklagte insofern in ihrem Einspruchsschriftsatz vom 02.06.2022 falsch vor, indem sie behauptet, dass nachweislich der eingereichten Anlage B 1 auch bereits der Mahnbescheid an die Wohnanschrift der Beklagten ging und sie daher nicht damit rechnen musste, dass überhaupt Zustellungen unter der Adresse ihres Ferienhauses erfolgen würden. Vielmehr enthält Anlage B 1 nur die Abgabenachricht, die an die Wohnadresse der Beklagten versandt wurde, nachdem die Beklagte selbst ihre Wohnadresse im Widerspruch korrekt angegeben hatte. Dieser Umstand genügte jedoch, um die Beklagte davon ausgehen lassen zu dürfen, dass nach der Angabe ihrer Wohnadresse in dem Widerspruchsschreiben nunmehr im weiteren Verfahren nach Widerspruch durch die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten weiterhin ihre Wohnanschrift verwendet wird, zumal die Klägerin durch die Erbringung der Werkleistungen Kenntnis davon hatte, dass das Haus in N…nicht ihr üblicher Aufenthaltsort ist, sondern als Ferienhaus genutzt wird. Dass entgegen den Ausführungen der Beklagten wohl auch der Mahnbescheid bereits an die Adresse des Ferienhauses ging (vgl. Mahnbescheid Bl. 4 d.A.) musste der Beklagten keinen Anlass zur Vermutung geben, dass noch weitere, verfahrensleitende Posteingänge in ihrem Ferienhaus zu erwarten sein könnten. Vielmehr hat sie durch die Angabe ihrer Wohnadresse im Widerspruchsschreiben einem etwaig gesetzten Rechtsschein, dass sie auch unter der Adresse ihres Ferienhauses ihren üblichen Aufenthaltsort habe, entgegen gewirkt und alles in ihrer Macht stehende getan, um weitere Zustellungen unter der Adresse des Ferienhauses zu vermeiden.

IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 3, 711 ZPO

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Neuruppin

Feldmannstraße 1

16816 Neuruppin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.