Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2023

Landgericht Potsdam Urteil vom 30.06.2023 – 4 O 144/21

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2023:0630.4O144.21.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Gerichtskosten und ihre außergerichtlichen Kosten, die Klägerin zu 1.) darüber hinaus die außergerichtlichen Kosten des beklagten Landes zu 48 % allein und zu 52 % als Gesamtschuldner mit der Klägerin zu 2.) zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss§

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 30.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Mit der Klage, der Beklagten am 26.08.2022 zugestellt, macht die Klägerin Ansprüche aus unionsrechtlicher Staatshaftung im Zusammenhang mit vermeintlich fehlerhafter Umsetzung von EU-Richtlinien auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts geltend.

Die Klägerin zu 1.) war als Großhändlerin für Arzneimittel inklusive Herstellungserlaubnis tätig. Die vormalige Klägerin zu 2.), die ihre Klage mit Schriftsatz vom 28.10.2022 (Bl. 321 ff. d.A.) zurückgenommen hat, ist deren alleinige geschäftsführende Gesellschafterin.

Mit Bescheid des Landesamts für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (im Weiteren: LAVG), vom 20.07.2018 widerrief das LAVG die Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG sowie die Großhandelserlaubnis gemäß § 52 a AMG gegenüber der Klägerin zu 1.) und ordnete Sofortvollzug an.

Zur Begründung führte das LAVG insbesondere an, dass die Klägerin zu 1.) nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze, da sie Arzneimittel von der griechischen Apotheke Pharmacy Ozbagdzi haralampidis Stilianos (im Weiteren: PO) bezogen habe und beziehe. Auf Nachfrage bei der zuständigen griechischen Behörde sei mitgeteilt worden, dass Apotheken in Griechenland keine Zulassung als Arzneimittelgroßhändler hätten. Alle von dieser Apotheke erfolgten Arzneimittellieferungen seien daher als illegal und gefälscht zu klassifizieren.

Auf den Widerspruch der Klägerin zu 1.) wurde der Bescheid mit Widerspruchsbescheid v. 06.08.2018 wegen fehlender Ermessensausübung zunächst aufgehoben. Mit Bescheiden vom 06.08.2018 und 07.09.2018 ordnete das LAVG das Ruhen der Großhandelserlaubnis und der Herstellungserlaubnis der Klägerin zu 1.) an. Zur Begründung führte es an, dass die Lieferdokumentationen teilweise nicht korrekt seien, und gegen Transport- und Lagervorschriften verstoßen worden sei. Außerdem läge ein Verstoß gegen die Erreichbarkeit/Benennung einer sachkundigen Person vor.

Mit Bescheid vom 15.01.2019 widerrief das LAVG (erneut) die Herstellungserlaubnis der Klägerin zu 1.) und untersagte das Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln.

Mit Bescheid vom 07.02.2019 erfolgte sodann der Widerruf der Großhandelserlaubnis für die Klägerin zu 1.) wegen Unzuverlässigkeit durch das LAVG.

Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass

- ein Weiterbezug von der griechischen Apotheke PO trotz der Information über die fehlende Großhandelserlaubnis seit 2017 erfolge

- ein Bezug von italienischem Herceptin nach 2014 unter Einbindung Dritter erfolgt sei;

- eine Geschäftsbeziehung zu Rheingold Pharma-Medica Deutschland bestehe, obwohl deren Großhandelserlaubnis widerrufen worden sei;

- trotz des Hinweises auf Rechtswidrigkeit von Parallelimporten durch das LAVG die Klägerin ohne Aufbereitung und Umverpackung weiterveräußere;

- aufgrund der Freistellung von der Chargenprüfung die erforderliche Mitteilung aller Chargennummern nicht erfolge;

- Lieferscheine nicht immer korrekt seien;

- es Ermittlungen wegen Verkaufs gestohlener Arzneimittel gebe;

- Unterlagen der neu benannten sachkundigen Person nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten;

- der Vertriebsweg nicht eingehalten werde;

- der Versuch erfolgt sei, eine unzutreffende Übergabezeit zu dokumentieren.

Das Verwaltungsgericht Potsdam (Az: VG 6 L 278/19) und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Az: OVG 5 S 17/20) wiesen mit Beschlüssen vom 13.03.2020 und 18.02.2021 die Eilanträge der Klägerin zu 1.) gegen die Bescheide zurück. Über das Hauptsacheverfahren ist in dieser Sache noch nicht entschieden.

Die Klägerinnen forderten mit Schreiben vom 11.07.2019 (Anlage B 1, Bl. 202 d.A.) von dem LAVG, mit der Begründung, dass der Bescheid vom 20.07.2018 rechtswidrig gewesen sei, Schadensersatz in Höhe von insgesamt 68,2 Millionen Euro. Mit Schreiben vom 30.01.2020 (Anlage B 3, Bl. 217 ff. d.A.) forderten die Klägerinnen erneut von dem LAVG Schadensersatz, nunmehr in Höhe von insgesamt 59,06 Millionen Euro. Die Ansprüche wurden seitens des LAVG zurückgewiesen.

Die Klägerseite ist der Ansicht, die Beklagte sei für das vorliegende Verfahren passivlegitimiert. Für unionsrechtliche Staatshaftungsklagen sei der jeweilige Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen.

Grundlage für das Tätigwerden des LAVG gegenüber der Klägerin zu 1.) sei das Arzneimittelgesetz gewesen. Dieses sei von der Beklagten erlassen worden und dabei seien die Vorgaben der maßgeblichen EU-Richtlinien nicht korrekt umgesetzt worden.

Durch das Fehlen der Nennung der „Herkunft“ in der deutschen Definition des § 4 Abs. 40 Ziffer 3 AMG seien Medikamente als gefälscht angesehen worden, obwohl laut EU-Zulassung die Herkunft durch Benennung des Herstellers und des Zulassungsinhabers fixiert werde. Außerdem sei keine klare Abgrenzung der Definition des Begriffs „gefälschte Arzneimittel“ erfolgt. Die Klägerin zu 1.) habe immer unionskonform den Großhandel und den Parallelvertrieb (Groß- und Einzelhandel) von Arzneimitteln durchgeführt. Die Beklagte habe kein Recht, eigenständige Ergänzungen beziehungsweise Einschränkungen bei der Umsetzung der EU-Richtlinie 2001/83 (ergänzt in Richtlinie 2011/62) in nationales Recht vorzunehmen.

Durch die fehlerhafte Umsetzung sei die Beklagte jedenfalls mitverantwortlich für die rechtswidrigen Entscheidungen gegen die Klägerin zu 1.). Aufgrund der fehlerhaften Umsetzung sei den Klägerinnen ein Schaden entstanden, der sich noch in der Entwicklung befinde.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31.05.2023 trägt die Klägerin zu 1.) weiter vor, die Beklagte habe es unterlassen, ihrer Funktion als Staatsaufsicht nachzukommen und die Zuständigkeit und Befugnis staatlicher Stellen zu beobachten und zu beeinflussen. Sie hätte korrigierend und schadensmindernd einschreiten müssen. Stattdessen habe die Beklagte mit großer öffentlichkeitswirksamer Kampagne insbesondere die öffentliche Wahrnehmung des Falles „L.“ befeuert und weiter über gestohlene, gefälschte und illegale Arzneimittel berichtet, wohl wissentlich, dass es keine Beweise dafür gab und gebe. Auch das Ministerium für Gesundheit Brandenburg habe am 20.07.2018 für 14 Tage für jedermann sichtbar auf ihrer Internetseite Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Klägerin zu 1.) veröffentlicht.

Das Arzneimittelrecht unterliege der Vollharmonisierung. Richtlinien müssten exakt umgesetzt werden, was offenkundig nicht geschehen sei.

Die Klägerseite hat in der Klageschrift vom 13.07.2021 zunächst beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte die Vorgaben der Richtlinie 2001/83 nicht in nationales Recht umgesetzt hat;

2. festzustellen, dass die Beklagte auf Grund der mangelnden Umsetzung der Richtlinie 2001/83 fehlerhafte Bescheide gegen die Klägerin zu 1. erlassen hat, durch die den Klägerinnen ein Schaden entstanden ist.

Mit Schriftsatz vom 28.10.2022 (Bl. 322 d.A.) hat die Klägerseite die Klage der Klägerin zu 2.) und auch im Übrigen, soweit nicht von dem neu formulierten Antrag umfasst, zurückgenommen.

Die Klägerin zu 1.) beantragt nunmehr,

auf Grund von fehlerhafter Anwendung von EU-Recht, speziell der Richtlinie 2001/83 in Verbindung mit den Verordnungen EG 765/2008 und EG 726/2004 durch Erlass der Bescheide zum Entzug der Genehmigung zur Herstellung (15.01.2019) und zum Großhandel (07.02.2019) die Beklagte aus unionsrechtlicher Staatshaftung wegen administrativen Unrechts zu verurteilen, der Klägerin Schadensersatz dem Grunde nach, mindestens jedoch 100.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Sie habe die Bescheide nicht erlassen und die Bundesbehörden hätten in keiner Weise Einfluss auf das vorliegende Verfahren genommen. Im Übrigen seien die Bescheide rechtmäßig erlassen worden.

Die behauptete Legaldefinition verleihe Dritten keine Rechte. Es liege kein qualifizierter Rechtsverstoß vor, weil sich die fehlende Verkehrsfähigkeit aus europarechtlichen Vorgaben ergebe. Darüber hinaus bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Umsetzung in nationales Recht und dem geltend gemachten Schaden. Der Schaden werde auch nicht substantiiert dargelegt.

Die Klägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 31.05.2023 ihren Vortrag bezüglich der Passivlegitimation der Beklagten vertieft und im Übrigen erklärt, die Klage auf das Land Brandenburg zu erweitern.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 21.06.2013 (Bl. 516 ff. d.A.) hat die Klägerin zu 1.) die Klage erneut abgeändert. In diesem Schriftsatz beantragt sie,

1. Festzustellen, dass

- die Normen des Arzneimittelgesetzes (AMG) in den Begriffen des „§ 4 (17) Inverkehrbringen“ und „ „§ 4 (40) Gefälschtes Arzneimittel“ unanwendbar sind und

- dem Gesetzgeber bei der Umsetzung von Unionsrecht in nationales Recht in diesen Begriffen kein Umsetzungsspielraum verblieben ist.

2. Auf Grund von fehlerhafter Umsetzung und Anwendung von EU-Recht, speziell der Richtlinie 2001/83 in Verbindung mit den Verordnungen EG 765/2008 und EG 726/2004 durch Erlass der Bescheide zum Entzug der Genehmigung zur Herstellung (15.01.2019) und zum Großhandel (07.02.2019) werden die Beklagten gesamtschuldnerisch aus unionsrechtlicher Staatshaftung wegen administrativen und legislativen Unrechts verurteilt, der Klägerin Schadenersatz dem Grunde nach, mind. jedoch 100.000,00 € € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Dieser Schriftsatz ist den Beklagten bislang nicht zugestellt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Hinweis der Kammer vom 16.08.2022 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

I. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG oder dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Amtshaftungsanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG.

a. Für einen solchen Anspruch ist die beklagte Bundesrepublik Deutschland bereits nicht passivlegitimiert.

aa) Grundsätzlich sind Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum Ersatz von Schäden verpflichtet, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, die dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben sind (vgl. Grüneberg-Sprau, BGB, 82. Aufl., § 839, Rdnr. 5). Jeder Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass dem Einzelnen der Schaden ersetzt wird, der ihm durch einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht entstanden ist, gleichgültig welche staatliche Stelle diesen Verstoß begangen hat. Dies hat jedoch nicht die Konsequenz, dass der einzelne Mitgliedstaat verpflichtet wäre, die Aufteilung der Zuständigkeit und der Haftung auf die öffentlichen Körperschaften in seinem Gebiet zu ändern. Es genügt vielmehr, wenn die innerstaatlichen Verfahrensregelungen einen wirksamen Schutz der Rechte des Einzelnen ermöglichen. Die Folgen eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs sind weitgehend mit den nach innerstaatlichem Recht geltenden Regeln in Einklang zu bringen. Dies bedeutet, dass in Bezug auf die Beklagte, für die Übernahme der Haftung im Rahmen von geltend gemachten Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht, Art. 34 GG zur Anwendung gelangt (vgl. BGH, Urteil v. 02.12.2004 – Az: III ZR 358/03, zitiert nach juris).

Nach Art. 34 GG trifft die Verantwortlichkeit für amtspflichtwidriges Handeln grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Handelnde steht.

Vorliegend macht die Klägerin Schadensersatzansprüche aufgrund der vom LAVG erlassenen Bescheide vom 20.07.2018, 06.08.2018, 07.09.2018, 15.01.2019 und 07.02.2019 geltend.

Das LAVG ist eine Landesoberbehörde des Landes Brandenburg, die weder zur Vertretung der Beklagten berechtigt ist, noch die streitgegenständlichen Bescheide für oder mit Wirkung für die Beklagte erlassen hat. Das Land Brandenburg und die Beklagte stellen juristisch selbständige Gebietskörperschaften dar mit eigenen Vertretungsorganen. Das LAVG handelte, wie sich auch aus dem Kopf der Bescheide eindeutig ergibt, für das Land Brandenburg und nicht für die Beklagte. Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Durch die in Art. 34 GG gegebenen Möglichkeit, die Körperschaft, in deren Dienst der Handelnde steht, nämlich das Land Brandenburg, in Anspruch zu nehmen, besteht ein wirksamer Schutz der Rechte desjenigen, der Ansprüche auf Schadensersatz geltend macht. Einer zusätzlichen (Amts-)Haftung des Mitgliedstaates, in dessen Dienst der Handelnde nicht steht, bedarf es in einem solchen Fall nicht.

bb) Eine Passivlegitimation folgt auch nicht aus dem neuen Vortrag der Klägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 31.05.2023.

Die Ausführungen der Klägerseite dahingehend, dass der Beklagten vorliegend eine Staatsaufsicht über das Handeln der Länder und deren Oberbehörden und über die Medienberichterstattung zukomme, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.

Die Länder und ihre Behörden handeln selbstbestimmt. Die Bescheide hat ausschließlich das LAVG im eigenen Namen und für das Land Brandenburg erlassen. Ein Handeln Dritter, welches nicht direkt die Beziehung zwischen dem Handelnden und den durch das Handeln Betroffenen betrifft, führt nicht zu einem Anspruch gegen den Dritten. Gehandelt hat vorliegend - durch den Erlass der Bescheide - allein das LAVG. Unter Staatshaftungsgesichtspunkten kann dafür allein und ausschließlich das Land Brandenburg in Anspruch genommen werden. Ob sich das LAVG gegebenenfalls vor Erlass der Bescheide beraten ließ, Informationen einholte oder Abstimmungen tätigte, ist für den geltend gemachten Anspruch nicht erheblich. Das direkt die Klägerin betreffende Handeln und die dadurch entstandene Rechtsbeziehung besteht - nach bisheriger Aktenlage - auch unter Einbeziehung des Vortrages im nachgelassenen Schriftsatz ausschließlich zwischen der Klägerin und dem LAVG. Eine staatshaftungsrechtlich relevante (Mit-) Beteiligung der Beklagten an den Bescheiden ist nicht ersichtlich.

b. Darüber hinaus fehlt es für einen solchen Anspruch jedenfalls an der Anspruchsvoraussetzung der Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht.

Richtigkeit des klägerischen Vortrags unterstellt, die Beklagte habe die Richtlinie RL 2001/83 durch die Regelungen im ArzneimittelG fehlerhaft in nationales Recht umgesetzt, bestünde ein entsprechender Anspruch nicht, da die Beklagte keine der Klägerin gegenüber bestehende drittbezogene Amtspflicht verletzt hätte.

§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt die Verletzung einer gerade einem Dritten gegenüber bestehenden Amtspflicht voraus. Die Regelung beruht insoweit auf der Vorstellung eines Drei-Personen-Verhältnisses, an dem der Beamte, sein Dienstherr und der Geschädigte als Dritter beteiligt sind. Nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem Dritten gegenüber bestehen, begründet eine Ersatzpflicht. Alle Amtspflichten bestehen zunächst im Interesse des Staates und der Allgemeinheit. Dient eine Pflicht nur der Allgemeinheit, scheidet auch bei deren schadensauslösender Verletzung eine Haftung aus. Die Drittgerichtetheit hat insoweit sowohl haftungsbegründende als auch -begrenzende Funktion: begründend, soweit klargestellt wird, gegenüber welchem Geschädigten die Verantwortlichkeit des Staates eintritt, begrenzend, soweit anderen Personen, die nicht zum Kreis der Dritten zählen, ein Anspruch auch dann versagt bleibt, wenn sich ein pflichtwidriges Verhalten des Amtsträgers für sie nachteilig ausgewirkt hat. Ob der Geschädigte dabei Dritter ist, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zugleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft allerdings ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Betroffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Allerdings genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzusehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (so bspw. BGH v. 08.11.2012, III ZR 151/12, BGHZ 195, 276, zit. nach juris [Rn. 14 f.]).

Es ist allgemein anerkannt, dass allgemein den Pflichten, die für die dafür Verantwortlichen im Rahmen der Gesetzgebungsaufgaben bestehen, die Drittbezogenheit fehlt (vgl. BGH Urteil v. 24.10.1996, III ZR 127/91, BGHZ 134, 30, zit. nach juris [Rn. 9]; BGH Urteil v. 07.07.1988, III ZR 198/87, NJW 1989, 101, zit. nach juris [Rn. 7]; BGH Urteil v. 29.03.1971, III ZR 110/68, BGHZ 56, 40, zit. nach juris [Ls. 2, Rn. 17]; siehe auch OLG Köln Urteil v. 08.03.2001, 7 U 146/00, ZIP 2001, 967, zit. nach juris [Rn. 43]). Dem schließt sich die Kammer an. Gesetze und Verordnungen enthalten durchweg generelle und abstrakte Regeln, und dementsprechend nimmt der Gesetzgeber - bei Tätigwerden und Untätigbleiben - in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahr, denen die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt. Nur ausnahmsweise, etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen, kann etwas anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als "Dritte" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden können (BGH und OLG Köln a.a.O.).

Ein solcher Fall individueller Betroffenheit liegt hier indessen nicht vor. Bei der Umsetzung der RL 2001/83 durch das ArzneimittelG handelt es sich nicht um ein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz. Die Pflicht zur fehlerfreien und unionsrechtskonformen Umsetzung der genannten Richtlinie besteht gegenüber der Allgemeinheit und nicht gegenüber bestimmten Personen oder abgrenzbaren Personenkreisen. Die von der Klägerin angeführten Aspekte des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Transparenz führen insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Der Schutz des Vertrauens der Bürger darauf, dass der nationale Gesetzgeber unionsrechtliche Vorgaben ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt und die nationalen Vorschriften Geltung haben und mit dem Unionsrecht vereinbar sind, geht nicht so weit, dass eine dementsprechende Drittbezogenheit der Amtspflicht zur fehlerfreien Richtlinienumsetzung zu bejahen ist. Die Annahme einer letztlich unterschiedslos jedem gegenüber bestehenden drittgerichteten Amtspflicht zur fehlerfreien Richtlinienumsetzung wäre im Übrigen nicht mit der haftungsbegrenzenden Funktion der Anspruchsvoraussetzung der Drittbezogenheit gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, an deren Verfassungsmäßigkeit die Kammer keine Zweifel hat, in Einklang zu bringen. Bei konsequenter Zugrundelegung der Argumentation der Klägerin würde das Kriterium der Drittbezogenheit zudem auch hinsichtlich jeglichen weiteren legislativen Unrechts ufer- und konturenlos und im Ergebnis leerlaufen. Denn es ist nicht ersichtlich, warum die Aspekte des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Transparenz nur im Hinblick auf die richtige Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht gelten sollen und nicht gleichermaßen im Hinblick auf solche (formellen oder materiellen) Gesetze, die keinen unionsrechtlichen Bezug haben. Das Vertrauen des Einzelnen erscheint insoweit nicht minder schützenswert. Es bezieht sich auf die Anwendung und Wirksamkeit sämtlicher Gesetze, denen er unterworfen ist, und damit auf die Geltung der Rechtsordnung insgesamt. Eine Differenzierung dahingehend, dass das Vertrauen auf die Geltung solcher Rechtsvorschriften, durch die unionsrechtliche Vorgaben umgesetzt werden, schützenswerter sei als hinsichtlich anderer Rechtsvorschriften, ist nicht nachvollziehbar. Danach wäre etwa auch hinsichtlich des Erlasses eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines gegen Bundesrecht verstoßenden Landesgesetzes generell die Drittbezogenheit der Amtspflichtverletzung zu bejahen, was die Kammer aus den vorstehenden Gründen für unzutreffend hält.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch.

Dieser setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Mitgliedstaat gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Januar 2022 – 2 U 74/21 –, Rn. 7, zitiert nach juris unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. März 1996 – C-46/93 und C-48/93 – Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1131, NJW 1996, 1267, Rdnr. 51; Urteil vom 24. März 2009 – C-445/06 – Danske Slagterier, Slg. 2009, I-2168, NVwZ 2009, 771, Rdnr. 20; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 – III ZR 127/91 – BGHZ 134, 30; Urteil vom 12. Mai 2011 – III ZR 59/10 – BGHZ 189, 365; Urteil vom 17. Januar 2019 – III ZR 209/17 – NJW-RR 2019, 528). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da bereits kein Verstoß gegen eine individualschützende Norm des Unionsrechts vorliegt. Die RL 2001/83 bezweckt nicht die Verleihung von Rechten an die Klägerin. Sie hat insgesamt keinen individualbezogenen Charakter, sondern ihre Zielrichtung ist die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit.

Dies ergibt sich bereits aus den Erwägungen für den Erlass der Richtlinie, in denen es unter (2) heißt:

Alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Herstellung, des Vertriebs oder der Verwendung von Arzneimitteln müssen in erster Linie einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit gewährleisten

Die Pflicht des Mitgliedstaats zur fehlerfreien Richtlinienumsetzung ist nicht bereits per se individualschützend. Entsprechend kommt dem Vertrauen des Einzelnen darauf, dass die zur Richtlinienumsetzung erlassenen nationalen Vorschriften Geltung haben und mit den unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang stehen, als solchem nicht bereits individualschützender Charakter im Sinne des Haftungstatbestands des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu. Auch hier gilt, dass es kein allgemeines subjektives Recht des Einzelnen auf fehlerfreie Richtlinienumsetzung gibt, jedenfalls solange die umgesetzte Richtlinie nicht ihrerseits auf die Verleihung von Rechten an den Einzelnen gerichtet ist.

Die Kammer hat darüber hinaus bereits erhebliche Zweifel daran, ob ein vermeintlicher Unionsrechtsverstoß hinreichend qualifiziert ist. Ein Verstoß ist als hinreichend qualifiziert anzusehen, wenn ein Mitgliedstaat die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH a.a.O. [Rn. 55]). Das ist hier nach vorläufiger Ansicht der Kammer nicht der Fall, was letztlich aber dahinstehen kann.

II. Ein Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand weder in Ansehung der Ausführungen der Klägerseite im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.05.2023 noch im Hinblick auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 21.06.2023.

Die mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 31.05.2023 erklärte Klageerweiterung fällt nicht unter § 283 ZPO. Es handelt sich nicht um eine Erklärung zu tatsächlichem Vorbringen, sondern um einen neuen Angriff. Insoweit kommt nur eine Wiedereröffnung der bereits geschlossenen Verhandlung gemäß § 156 ZPO in Betracht.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung im Sinne von § 156 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat das Gericht einen entscheidungserheblichen rügbaren Verfahrensfehler festgestellt, § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch sind nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht worden, die einen Wiederaufnahmegrund bilden, § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, auch ist nicht zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden, § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO.

Auch im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 156 Abs.1 ZPO sieht das Gericht keinen Anlass, aufgrund der Schriftsätze der Klägerseite vom 31.05.2023 und 21.06.2023 die Verhandlung wiederzueröffnen. Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Der nunmehrige Erweiterungsschriftsatz enthält nicht nur eine Erweiterung auf Beklagtenseite, sondern mit dem neu formulierten Antrag zu Ziffer 1. auch einen neuen weiteren Antrag. Im Übrigen wäre bezüglich der Klageerweiterung auf das Land Brandenburg zunächst - vor Zustellung - ein Kostenvorschuss hinsichtlich eines Streitwertes in Höhe von 30 Millionen Euro anzufordern.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 269 Abs.3 S.2 ZPO.

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.

V. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 40, 39 Abs. 2,48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes eines Verfahrens ist grundsätzlich das Interesse der klagenden Partei an dem Verfahren. Die Klägerseite begehrt hier die Feststellung, dass zunächst den Klägerinnen, nunmehr noch der Klägerin zu 1.), durch die fehlerhafte Umsetzung einer Richtlinie ein Schaden entstanden ist. Im Rahmen der Vorbereitung des geltend gemachten Anspruchs nach dem Staatshaftungsgesetz hatte die Klägerseite den ihr entstandenen Schaden im Schreiben vom 30.01.2020 (Anl. B 3, Bl. 227 d.A.) auf 59,06 Millionen € beziffert.

Im vorliegenden Verfahren wird jedoch lediglich ein Feststellungsantrag geltend gemacht. Es war daher ein Abschlag auf 70 % der Forderung vorzunehmen, sodass sich zunächst ein Streitwert in Höhe von 41.342.000,00 € errechnet. Der Streitwert war jedoch gemäß § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Millionen Euro zu begrenzen.

Die nunmehr mit Schriftsatz vom 28.10.2022 erfolgte Änderung der Klageanträge hat keinen Einfluss auf die Festsetzung des Streitwertes. Es handelt sich weiterhin um eine Feststellungsklage, die eine der absoluten Höhe nach unbegrenzten, bisher noch nicht abschließend bezifferbaren Schadensersatzanspruch zum Gegenstand hat, was im Antrag auch ausdrücklich unter Benennung eines Mindestschaden auch so ausgeführt wird. Soweit die Klägerseite auf eine Entscheidung Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 18.02.2021 Bezug nimmt und eine Festsetzung des Streitwertes auf 5.000,00 € anregt, kann dem nicht gefolgt werden. Ungeachtet des Umstandes, dass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Streitwert nicht auf 5.000,00 € festgesetzt hat, geht es im vorliegenden Verfahren um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, in der ein Feststellungsantrag auf Zahlung von Schadensersatz streitgegenständlich ist. Maßgeblich ist insoweit – wie ausgeführt – das Interesse der Klägerseite an dem begehrten Titel.