Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2011
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.07.2011 – 4 U 158/10
4. Zivilsenat
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.08.2010 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.808,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von 7.808,26 € aufgrund eines gekündigten Kreditkartenvertrages in Anspruch.
Die Klägerin behauptet, zwischen ihrer Rechtsvorgängerin, der C…bank AG (im Folgenden vereinfachend: Klägerin), und dem Beklagten sei aufgrund eines Antrages des Beklagten vom 06.05.2004 ein Kreditkartenvertrag zustande gekommen.
Unstreitig ist insoweit, dass der Beklagte am 25.05.2004 im Rahmen eines Postident- Basic-Verfahrens ein Formblatt unterzeichnet hat, in das u.a. die Referenz-Nr. 073373501 eingetragen ist, die die Klägerin im Hinblick auf den Antrag vom 06.05.2004 vergeben und auf dem sog. Postident-Coupon an die Anschrift des Beklagten übersandt hatte.
Unstreitig ist darüber hinaus, dass mittels einer auf den Namen des Beklagten ausgestellten Kreditkarte in der Zeit vom 22.06.2004 bis zum 24.10.2004 Belastungsbuchungen auf dem Kreditkartenkonto erfolgt sind, die (zumindest überwiegend) auf Bargeldauszahlungen beruhen.
Da auf die monatlichen Rechnungen der Klägerin keine Zahlungen erfolgt sind, kündigte diese den Vertrag mit Schreiben vom 22.10.2004 mit sofortiger Wirkung.
Die Klägerin meint, ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zu, und zwar auch dann, wenn dieser die Kreditkarte nicht selbst benutzt, sondern entgegen den Regelungen in den AGB an einen Herrn J… H… weitergegeben habe. Sie vertritt darüber hinaus die Auffassung, der Beklagte habe den Anspruch der Klägerin mit einem vom 27.08.2004 datierten Schreiben, dessen Unterzeichnung der Beklagte allerdings bestreitet, anerkannt.
Der Beklagte bestreitet, den Kreditantrag vom 06.05.2004 gestellt zu haben. Sowohl dieser Antrag als auch die Rechnungen der Klägerin und ebenso das Schreiben vom 27.08.2004 seien ihm erst im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage bekannt geworden. Es sei zwar richtig, dass der Beklagte am 25.05.2004 an dem von der Klägerin vorgetragenen Postidentverfahren teilgenommen habe. Er habe jedoch aufgrund einer erheblichen Lese- und Schreibschwäche nicht gewusst, was er dort unterschrieben habe. Herr H… habe ihn aufgefordert, mit ihm nach F… zu fahren und sei dann mit der Behauptung, die Unterschrift des Beklagten sei für Geldtransfers notwendig, mit ihm gemeinsam zur Sparkassenfiliale und danach zur Postfiliale gegangen, wo er in Gegenwart eines Angestellten und unter Vorlage seines eigenen Ausweises eine Unterschrift geleistet habe. Der Beklagte habe von der Klägerin auch nie eine Kreditkarte erhalten, eine solche benutzt oder an Dritte weitergegeben. Er kenne auch das Schreiben vom 22.10.2004 erst seit der Zustellung der Klageschrift; ein solches Schreiben sei ihm zu keiner Zeit zugegangen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen D… und F….
Mit Urteil vom 17.08.2010 hat es sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klageforderung sei verjährt. Die Ansprüche der Klägerin seien – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Jahr 2004 entstanden, so dass der Lauf der Verjährung bereits im Jahr 2005 begonnen habe. Hemmungstatbestände habe die Klägerin nicht dargelegt.
Davon abgesehen ergebe sich ein entsprechender Anspruch auch nicht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Nach den Aussagen der Zeuginnen F… und D… habe der Beklagte den Antrag von 06.05.2004 nicht ausgefüllt und auch nicht unterschrieben. Der Beweis der Echtheit der Urkunde in Form des Kreditkartenantrages von 06.05.2004 sei auch nicht durch Schriftvergleichung geführt. Die Unterschrift vom 25.05.2005 und die Unterschrift, die der Beklagte im Rahmen der Beweisaufnahme selbst geleistet habe, seien ähnlich; die anderen beiden Unterschriften wichen davon ab. Hinzu komme das Ergebnis der Anhörung des Beklagten, der bekundet habe, er sei betrogen worden, habe nicht gewusst, um was es bei der Postidentprüfung gegangen sei und könne auch nicht sagen, wer den Antrag vom 06.05.2004 unterschrieben habe. Dies könne Herr H… gewesen sein, aber auch seine frühere Ehefrau, die Zeugin M… D…. Nach den Aussagen der Zeuginnen D… und F… sei das Gericht auch überzeugt, dass der Beklagte zumindest Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben habe. Das Gericht sehe es von daher nicht als widerlegt an, dass dem Beklagten bei Leistung seiner Unterschrift im Postident Basic Verfahren nicht bewusst gewesen sei, um was es für einen Vorgang es sich handele. Der Beklagte könne demnach auch nicht bewusst oder willentlich und vertragswidrig eine Kreditkarte Herrn H… zur Verfügung überlassen haben. Die Zeugin M… D… habe weiter bekundet, dass nach Durchführung des Postidentverfahrens Post bei ihnen zu Hause angekommen sei, die sie ungeöffnet Herrn H… weitergeleitet hätten. Möglicherweise habe sich in diesen Postsendungen die Kreditkarte befunden, mittels derer es zu den entsprechenden streitgegenständlichen Barabhebungen gekommen sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt.
Sie vertritt die Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht gemeint, die Forderung sei verjährt; es habe dabei die Vorschrift des § 497 Abs. 3 BGB übersehen.
Dem Landgericht könne auch nicht gefolgt werden, soweit es nach einer in der mündlichen Verhandlung geleisteten Unterschrift des Beklagten die Unterschrift unter dem Vertrag für gefälscht halte. Erklärungen, wer denn bei welcher Gelegenheit den Vertrag tatsächlich unterschrieben haben solle, fehlten. Wahlweise würden von dem Beklagten Herr H… und die Ehefrau verdächtigt.
Es könne auch nicht sein, dass der Beklagte über den Hintergrund und die Bedeutung des Postidentverfahrens nicht informiert gewesen sei. Der Beklagte müsse sich aufgrund der durch die Klägerin für jeden Kreditantrag individuell vergebenen Nummer zu einer Postfiliale begeben haben. Es sei auszuschließen, dass der Beklagte ahnungslos zur Postfiliale gegangen sei, um seine Identität prüfen zu lassen, ohne zu wissen, warum. Dem Beklagten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, durch einen bloßen Telefonanruf den Hintergrund der Identitätsprüfung in Erfahrung zu bringen. Der Beklagte habe mit der Unterschrift auf dem Formblatt zur Postidenterklärung auch wirksam ein Angebot der Klägerin auf einen Vertragsschluss angenommen. Dass der Beklagte die Post an Herrn H… weitergeleitet habe, sei unerheblich. Insbesondere seien die Kreditkartenabrechnungen fortlaufend an den Beklagten bzw. in dessen Haushalt gelangt; ob er die Post öffne, zur Kenntnis nehme oder nicht lesen könne, spiele dabei keine Rolle.
Das Landgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass die geschiedene Ehefrau des Beklagten unmissverständlich ausgesagt habe, dass ihr Mann nie auf sie den Eindruck gemacht habe, dass er nicht lesen könne. Auch die Zeugin F… habe nicht bestätigen können, dass der Beklagte eine ausgeprägte Lese-/Rechtschreibschwäche habe; die Zeugin habe lediglich dem Beklagten die Post, also den Inhalt, erklären müssen. Sie habe ferner ausdrücklich bestätigt, dass Bankbriefe dabei gewesen seien und sie dem Beklagten empfohlen habe, einen Anwalt aufzusuchen. Bei den Bankbriefen handele es sich um diejenigen Briefe der Klägerin, deren Kenntnis der Beklagte bestreite.
Das Landgericht habe weiterhin unbeachtet gelassen, dass die Zeugin D… ausgesagt habe, man habe Herrn H… aufgrund eines Darlehens über 1.000,00 € einen Gefallen tun wollen und deshalb bei der Post die erbetene Unterschrift geleistet und des Weiteren Post ungeöffnet an ihn weitergeleitet.
Der Umstand, dass der Beklagte ihm zugestellte Kreditkartenabrechnungen nicht widerrufen, sondern ungeöffnet weitergeleitet habe, könne als Duldungs- oder Anscheinsvollmacht gewertet werden. Der Beklagte als Vertretener könne mithin für die Rückführung der geltend gemachten Beträge voll umfänglich in Anspruch genommen werden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (oder) aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 7.808,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages. Er meint, der Abschluss eines Kreditkartenvertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten könne insbesondere nicht aus dem von diesem unterzeichneten Formblatt im Postident-Basic-Verfahren hergeleitet werden; den von der Klägerin in Bezug genommenen Coupon habe der Beklagte nie erhalten. Dem Beklagten sei erklärt worden, seine Unterschrift sei notwendig, damit er bzw. auch die Zeugin D… zukünftig Post in Empfang nehmen könnten, die sie dann an Herrn H… weiterleiten sollten. Wenn selbst die Zeugin D… die Post ungeöffnet weitergeleitet habe, und lediglich vermute, dass damit eine Kreditkarte an Herrn H… übersandt worden sei, könne dem Beklagten nicht anzulasten sein, dass Post, die ohne sein Wissen entgegengenommen und weitergeleitet worden sei, letztlich dazu geführt habe, dass der Klägerin dadurch ein Schaden entstanden sei. Eine Absprache über die Weiterleitung eingehender Post des Kreditkartenunternehmens sei zwischen dem Beklagten und Herrn H… nicht getroffen worden; der Beklagte habe auch seine Ehefrau nicht bevollmächtigt, entsprechend vorzugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 7.808,26 € ist aufgrund eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Kreditkartenvertrages, bei dem es sich seinem wesentlichen Inhalt nach um einen Darlehensvertrag im Sinne des § 488 BGB handelt, begründet.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es nicht an einer für den Abschluss des Kreditkartenvertrages erforderlichen Willenserklärung des Beklagten; der Beklagte hat vielmehr ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Kreditkartenvertrages abgegeben.
aa) Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den von der Klägerin als Anlage K 1 (Bl. 4 d.A.) vorgelegten Antrag vom 06.05.2004 auf Abschluss eines Kreditkartenvertrages unterzeichnet hat. Dies ist von der Klägerin zwar behauptet, vom Beklagen jedoch bestritten worden. Die Klägerin hat für die gemäß § 440 Abs. 1 ZPO von ihr zu beweisende Echtheit der Unterschrift einen Beweis jedoch nicht einmal angetreten. Darauf kommt es allerdings im Ergebnis nicht an.
bb) Ist danach zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass der Antrag vom 06.05.2004 nicht vom Beklagten unterschrieben worden ist, sondern von einem Dritten, der – befugt oder unbefugt – den Namen des Beklagten benutzt hat, handelt es sich rechtlich um eine Erklärung unter fremdem Namen. Auf eine solche Erklärung unter fremdem Namen sind die Regelungen der §§ 164 ff. BGB, insbesondere §§ 177, 179 BGB, entsprechend anwendbar (vgl. dazu nur: Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 164 Rn. 10 m.w.N.), hängt die Wirksamkeit der Erklärung von einer Genehmigung des Vertretenen, hier also des Beklagten, ab.
Eine Genehmigung des Beklagten ist dadurch erfolgt, dass er sich – unstreitig – am 25.05.2004 zur Postfiliale in F… begeben und sich dort unter Unterzeichnung des entsprechenden Formulars im Postident-Basic-Verfahren identifizieren lassen hat.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass das Postident-Verfahren (in seinen verschiedenen Ausgestaltungen) als solches bei Bankgeschäften vor allem die Funktion hat, die gesetzliche Verpflichtung der Banken nach dem Geldwäschegesetz zur Prüfung der Identität eines Kunden bei der Kontoeröffnung zu ermöglichen, ohne dass dafür ein persönlicher Kundenkontakt erforderlich ist, was vor allem für Direktbanken und Bankgeschäfte über das Internet von Bedeutung ist. Dieser Zweck hat mit der Frage, ob die im Postident-Basic-Verfahren zu leistende Unterschrift als zivilrechtliche Willenserklärung auszulegen ist, nichts zu tun.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin als Erklärungsempfängerin die Durchführung des Postident-Basic-Verfahrens seitens des Beklagten nur so verstehen konnte, dass er damit gleichzeitig zum Ausdruck brachte, dass er entweder selbst den der Aufforderung durch die Klägerin zur Durchführung des Verfahrens zugrunde liegenden Kreditkartenantrag gestellt hatte oder sich mit einem von dritter Seite für ihn gestellten Antrag einverstanden erklärte.
aaa) Aus Sicht der Klägerin ließ sich die Durchführung des Postident-Basic-Verfahren durch den Beklagten nur damit erklären, dass sie ihm einen Coupon entsprechend der Anlage BK 1 (Bl. 144) mit der Aufforderung zur Durchführung des Postident-Basic-Verfahrens zugesandt und der Beklagte diesen am 25.05.2004 bei der Postfiliale in F… vorgelegt hatte; denn ohne diesen Coupon, auf dem die Klägerin zum einen sich selbst als Empfängerin und zum anderen die von ihr in Bezug auf den bei ihr eingegangenen Antrag vergebene Referenznummer angegeben hatte, hätte der Postbedienstete die entsprechende Referenznummer nicht in das vom Beklagten am 25.05.2004 unterzeichnete Formular übernehmen können. Daraus, dass der Beklagte bereit war, der Aufforderung zur Durchführung eines derart aufwändigen Verfahrens Folge zu leisten, konnte die Klägerin aber darüber hinaus nach den für sie erkennbaren Umständen nur den Schluss ziehen, dass dem Beklagten auch der Grund dafür – hier ein Antrag auf Abschluss eines Kreditkartenvertrages - bekannt war. Hatte der Beklagte den Antrag aber nicht selbst gestellt, bedeutete dies aus Sicht der Klägerin, dass der Beklagte die bislang ohne seine Bevollmächtigung von einem Dritten abgegebene Erklärung genehmigte.
bbb) Der Annahme einer Genehmigung steht nicht entgegen, dass der Beklagte behauptet, tatsächlich er habe nicht gewusst, was er am 25.05.2004 unterschrieben habe; Herr H… habe ihm lediglich mitgeteilt, seine (des Beklagten) Unterschrift bei der Post sei für Geldtransfers bzw. – so die Behauptung des Beklagten im Berufungsverfahren – zur Entgegennahme von Post für Herrn H… notwendig, er habe dem Beklagten jedoch nicht erklärt, dass es sich um eine Identitätsprüfung in Zusammenhang mit einem Kreditkartenantrag handele.
Dies ist selbst dann unerheblich, wenn man die Behauptung des Beklagten als wahr unterstellt und dahin versteht, dass er weder wusste, dass er überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung abgab, noch dass dieser Erklärung ein anderes Rechtsgeschäft vorausgegangen war, das seiner Zustimmung bedurfte. Rechtlich handelt es sich unter beiden Gesichtspunkten um die Frage der Beachtlichkeit eines fehlenden Erklärungsbewusstseins bei der Abgabe einer konkludenten Willenserklärung. Insofern entspricht es jedoch der heute ganz h.M. in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, dem Erklärenden auch dann als Willenserklärung zuzurechnen ist, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hatte, wenn nur der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden könnte und der Erklärungsempfänger schutzbedürftig ist (vgl. nur: Palandt-Ellenberger, Einf. v. § 116 Rn. 17; BGH Urteil vom 02.11.1989 – IX ZR 197/88 – Rn. 17; BGH Urteil vom 29.11.1994 – XI ZR 175/93 – Rn. 10; BGH Beschluss vom 19.09.2002 – V ZB 37/02 – Rn. 14 und 15).
Dass sein in der Durchführung des Postident-Basic-Verfahrens liegendes Verhalten von der Klägerin als Genehmigung eines für ihn bei der Klägerin gestellten Antrages auf Abschluss eines Kreditkartenvertrages verstanden werden könnte, hätte der Beklagte bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und vermeiden können.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte den Brief der Klägerin, der den Coupon für das Postident-Basic-Verfahren enthielt, nicht selbst aus dem Briefkasten genommen haben mag; dass er den Coupon in der Postfiliale in F… vorgelegt haben muss, ergibt sich – wie bereits erläutert - daraus, dass der Postbedienstete die Referenznummer auf dem vom Beklagten unterzeichneten Formular eingetragen hat. Ebenso ist es unerheblich, dass der Beklagte bei der Post wegen seiner Leseschwäche die Unterlagen nicht durchgelesen hat. Jedenfalls hätte er, bevor er eine Unterschrift leistete, entweder Herrn H…, mit dem und auf dessen Bitte hin er sich zur Post begeben hat, oder den Postbeamten um genauere Informationen bitten können, wozu seine Unterschrift dienen sollte und ggf. fernmündlich bei der Klägerin, die als Empfängerin des Postidentformulars aus dem zugehörigen Coupon jedenfalls für lesekundige Personen, die der Beklagte vor einer Unterschriftsleistung hätte fragen können, deutlich erkennbar war, nachfragen können, worauf sich die Aufforderung, ihn identifizieren zu lassen, beziehen sollte. Mit den Erklärungen des Herrn H… – sei es derjenigen, die Unterschrift sei für "Geldtransfers" des Herrn H… oder, wie der Beklagte im Berufungsverfahren vorträgt, erforderlich, um Post für Herrn H… in Empfang nehmen zu können – durfte der Beklagte sich nicht zufrieden geben, da diese Erklärungen offensichtlich nicht plausibel waren.
Hätte der Beklagte ihm danach mögliche und in seinem eigenen Interesse gebotene Informationen eingeholt, hätte er aber auch erkennen können, dass die Klägerin seine Bereitschaft, sich im Postidentverfahren identifizieren zu lassen, dahin verstehen würde, dass der zuvor bei der Klägerin unter seinem Namen eingegangene Kreditkartenantrag von ihm akzeptiert werde, d.h. entweder von ihm stammte oder von ihm genehmigt werde.
Es fehlt auch nicht an der Schutzbedürftigkeit der Klägerin. Es ist insbesondere nicht der geringste Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin wusste oder auch nur hätte erkennen können, dass der Beklagte nicht wusste, weshalb er das Postidentverfahren durchführen sollte.
ccc) Der Auslegung der Durchführung des Postidentverfahrens als Genehmigung des zuvor durch einen Dritten bei der Klägerin gestellten Kreditkartenantrages und des darin liegenden Angebotes an die Klägerin auf Abschluss eines Kreditkartenvertrages steht auch nicht die Formbedürftigkeit des Vertrages gemäß § 492 Abs. 1 BGB entgegen. Gemäß § 182 Abs. 2 BGB bedarf die Zustimmung, d.h. auch die Genehmigung als nachträgliche Zustimmung, nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. Zwar wird gerade im Anwendungsbereich des § 492 BGB die Frage einer teleologischen Reduktion des § 182 Abs. 2 BGB in Bezug auf durch einen vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Verbraucherkreditvertrag unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Formvorschrift diskutiert (vgl. dazu nur: Schimansky/ Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 81 Rn. 361 ff.). Die h.M. in Rechtsprechung und Literatur lehnt eine solche teleologische Reduktion des § 182 Abs. 2 BGB jedoch mit überzeugender Begründung ab. Ausschlaggebend ist dabei insbesondere, dass der Genehmigende jederzeit die Möglichkeit hat, sich vor Abgabe der Genehmigungserklärung über den Inhalt des ohne seine Genehmigung noch schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts ggf. durch Einsichtnahme in die in oder unter seinem Namen abgegebenen Erklärungen Klarheit zu verschaffen (so auch Schimansky u.a., a.a.O. Rn. 368).
ccc) Die Genehmigung des Beklagten ist nicht infolge einer Anfechtung, die in dem Vortrag des Beklagten in der Klageerwiderung gesehen werden könnte, unwirksam geworden.
(1) Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass demjenigen, der eine Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein abgegeben hat, ein Anfechtungsrecht analog § 119 Abs. 1 BGB zusteht (vgl. nur: Palandt-Ellenberger, Einf. v. § 116 Rn. 17; OLG Dresden, Urteil vom 22.04.1998 – 12 U 175/98 - Rn. 45).
Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 BGB.
Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum liegt nämlich nicht vor, wenn der Erklärende eine Erklärung abgibt, in dem Bewusstsein ihren, Inhalt nicht zu kennen, etwa weil er eine Urkunde ungelesen unterschreibt oder obwohl er ihren Inhalt nicht verstanden hat (vgl. nur: Palandt-Ellenberger § 119 Rn. 9). Dies gilt auch für einen Analphabeten. Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn dem Erklärenden schon das Erklärungsbewusstsein in Bezug auf die Abgabe einer konkludenten Willenserklärung fehlt, obwohl er bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass der Erklärungsempfänger sein Verhalten als rechtsgeschäftliche Willenserklärung mit einem bestimmten Inhalt versteht und das Fehlen des Erklärungsbewusstseins seinerseits – wie hier - darauf beruht, dass der Erklärende wusste, dass er nicht verstanden hat, worauf sich sein Verhalten bezieht.
(2) Für eine Anfechtung gemäß § 123 BGB fehlt jeglicher Anknüpfungspunkt, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte durch den Zeugen H… über die Bedeutung seines Verhaltens bei der Durchführung des Postidentverfahrens getäuscht worden ist. Diese Täuschung könnte der Klägerin nur unter den Voraussetzungen des § 123 Abs. 2 BGB zugerechnet werden. Dafür, dass die Klägerin von der Täuschung durch den Zeugen H… wusste oder wissen musste, gibt es jedoch keinen Anhaltspunkt.
cc) Hat der Beklagte danach den mit dem 06.05.2004 datierten Kreditkartenantrag durch die Durchführung des Postident-Basic-Verfahrens genehmigt, liegt darin das an die Klägerin gerichtete Angebot des Beklagten auf Abschluss eines Kreditkartenvertrages.
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren die Auffassung vertritt, in der Unterzeichnung des Formblattes im Postident-Basic-Verfahren am 25.05.2004 durch den Beklagten sei bereits die Annahme eines ihrerseits mit der Übersendung des Coupons erfolgten Angebotes an den Beklagten zu sehen, und sich für diese Sichtweise auf die Entscheidung des BGH vom 21.10.2004 (Az. III ZR 380/03 = NJW 2004, 3699) stützen will, kann ihr nicht gefolgt werden.
Die Klägerin übersieht in diesem Zusammenhang die Unterschiede zwischen dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Postident-Special-Verfahren und dem hier streitgegenständlichen Postident-Basic-Verfahren. Das Postident-Special-Verfahren weist gegenüber dem Postident-Basic-Verfahren die Besonderheit auf, dass ein Postzusteller in diesem Verfahren nicht nur eine Identifizierung des Kunden vornimmt, sondern eine zweite Unterschrift des Kunden auf einem vom Absender gestalteten Originaldokument mit dem Vertragstext über eine vom Postzusteller gleichzeitig auszuliefernde Sendung einholt. Hier hat der BGH (a.a.O. Rn. 16) in der Versendung eines Mobilfunkgeräte und des Vertragstextes ein Angebot des Absenders auf Abschluss eines Telefondienstleistungs- und Kaufvertrages und in der von dem Postzusteller eingeholten Unterschrift des Kunden auf dem Vertragsformular eine Annahme des Vertrages gesehen. Bei dem vorliegenden Postident-Basic-Verfahren wird aber allenfalls ein dem Kunden zuvor vom Absender zur Unterzeichnung zugesandtes, den Vertrag betreffendes Schriftstück gleichzeitig mit dem in der Postfiliale unterzeichneten Postident-Basic-Formular gleich an den Absender (zurück-)gesandt (so die Darstellung des Verfahrens bei Möller NJW 2005, 1605). Eine gleichzeitige (Rück-)sendung oder auch nur Vorlage irgendeines den Vertrag betreffenden Schriftstücks ist jedoch beim Postident-Basic-Verfahren nicht zwingend und nach dem Vortrag der Klägerin im vorliegenden Fall auch nicht erfolgt.
b) Die Annahme des Angebotes des Beklagten durch die Klägerin kann nach dem Vortrag der Parteien nur darin gesehen werden, dass die Klägerin die Kreditkarte an die Anschrift des Beklagten übersandt hat.
aa) Davon, dass die Klägerin die Kreditkarte an die Anschrift des Beklagten übersandt hat und ihm damit die in der Übersendung liegende Willenserklärung der Klägerin zugegangen ist, kann trotz des Bestreitens des Beklagten, eine Kreditkarte erhalten zu haben, ausgegangen werden.
Bereits die zwischen den Parteien unstreitigen Indizien lassen keinen anderen Schluss zu.
Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass die Abhebungen, die in der Zeit ab dem 17.06.2004 mit einer auf seinen Namen lautenden Kreditkarte erfolgt sind, durch Herrn H… vorgenommen worden sind. Unstreitig ist auch, dass der Beklagte und seine damalige Ehefrau, die Zeugin M… D…, mit Herrn H… bekannt waren - der Beklagte jedenfalls insoweit, als er auf Bitten des Herrn H… am 25.05.2004 das Postident-Verfahren durchgeführt hat. Der Beklagte hat schließlich im Verlauf der ersten Instanz zuletzt zugestanden, dass er in der Zeit von Mai 2004 bis zum 25.10.2004, d.h. insbesondere zu dem Zeitpunkt zwischen der Unterzeichnung des Formulars in dem Postidentverfahren am 25.05.2004 und der ersten mit der auf den Namen des Beklagten ausgestellten Kreditkarte erfolgten Geldabhebung am 17.06.2004, zu dem nach dem auch insoweit unbestrittenen Vortrag der Klägerin die Kreditkarte an die in dem Antrag vom 06.05.2004 angegebene Anschrift übersandt worden ist, unter der Anschrift …weg 4 a in W… wohnhaft war. Daraus kann aber nur der Schluss gezogen werden, dass Herr H… in der Weise in den Besitz der auf den Namen des Beklagten ausgestellten Kreditkarte gelangt ist, dass diese ihm entweder durch den Beklagten oder durch dessen damalige Ehefrau übergeben worden ist, was seinerseits voraussetzt, dass die Post, die die Kreditkarte enthielt, an der Anschrift des Beklagten angekommen sein muss.
Daraus folgt, dass dem Beklagten damit auch die in der Übersendung der Kreditkarte liegende Willenserklärung der Klägerin zur Annahme des Angebots auf Abschluss eines Kreditkartenvertrages im Sinne des § 130 BGB zugegangen ist. Für den Zugang kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der Beklagte die Kreditkarte "erhalten", d.h. die Post, die die Kreditkarte enthielt, tatsächlich physisch in Empfang oder auch nur zur Kenntnis genommen hat. Für die Wirksamkeit des Zugangs der Willenserklärung reicht es vielmehr aus, dass sie so in den Bereich des Beklagten gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. nur: Palandt-Ellenberger, a.a.O, Rn. 5). Dies war jedoch selbst dann der Fall, wenn die damalige Ehefrau des Beklagten die Post mit der Kreditkarte an sich genommen und an Herrn H… weitergeleitet haben sollte.
bb) Es ist auch unerheblich, dass bei der danach – mangels Vortrages der Klägerin zu einer etwaigen gleichzeitig mit der Kreditkarte übersandten schriftlichen Erklärung - lediglich festzustellenden konkludenten Annahmeerklärung der Klägerin das (auch für die Erklärung des Darlehensgebers geltende) Schriftformerfordernis des § 492 Abs. 1 BGB nicht gewahrt ist.
Der Mangel der Schriftform ist gemäß § 494 Abs. 2 S. 1 BGB geheilt, weil der Beklagte das Darlehen in Anspruch genommen hat.
Auch wenn der Beklagte unstreitig persönlich mit der Kreditkarte keine Gelder abgehoben hat oder die Karte zur Zahlung eingesetzt hat, liegt eine Inanspruchnahme durch den Beklagten im Sinne des § 494 Abs. 2 S. 1 BGB vor.
Eine solche Inanspruchnahme durch den Darlehensnehmer ist auch dann anzunehmen, wenn sie aufgrund einer Veranlassung des Darlehensnehmers durch einen Dritten erfolgt. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Darlehensgeber auf Weisung des Darlehensnehmers den Darlehensbetrag an einen Dritten auszahlt (dann gleichwohl Empfang des Darlehens auf Seiten des Dritten: vgl. nur Palandt-Weidenkaff, a.a.O., § 494 Rn. 4 m.w.N.) oder ob der Darlehensnehmer einen Dritten in die Lage versetzt, an seiner Stelle die Auszahlung des Darlehens von der Bank zu verlangen.
Es kann auch offen bleiben, ob die für eine Inanspruchnahme im Sinne des § 494 Abs. 2 BGB erforderliche "Disposition" des Darlehensnehmers rechtlich die Qualität einer Bevollmächtigung des Dritten haben muss oder ob insoweit ein lediglich tatsächliches Verhalten des Darlehensnehmers ausreicht, das dem Dritten die Inanspruchnahme ermöglicht. Diese möglicherweise gerade bei einer Kreditkarte zur Abgrenzung von Fällen des Gebrauchs einer gestohlenen Kreditkarte durch den Dieb bedeutsame Frage bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
Eine Bevollmächtigung des Herrn H… durch den Beklagten ist hier jedenfalls in Form einer Anscheinsvollmacht zu bejahen.
Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertretenen (Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 172 Rn. 11).
Insoweit kann dahin stehen, ob die Aussage der Zeugin M… D… in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, die sich die Klägerin jedenfalls im Berufungsverfahren zu eigen gemacht hat und wonach die Zeugin und der Beklagte - "wir" - nach Durchführung des Postidentverfahrens zweimal Post erhalten hätten, die sie ungeöffnet an Herrn H… weitergeben sollten und auch weitergegeben hätten, dahin zu verstehen ist, dass nicht nur die Zeugin M… D… sondern auch der Beklagte mit Herrn H… eine entsprechende Absprache getroffen hatten.
Selbst wenn man den Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2011 zugrunde legt, wonach es weder zwischen ihm und dem Zeugen H… eine solche Absprache gegeben haben, noch die Zeugin D… bevollmächtigt gewesen sein soll, eine solche Absprache im Namen des Beklagten mit Herrn H… zu treffen, hätte der Beklagte doch schon dann erkennen und verhindern können, dass die durch die Klägerin an ihn übersandte Kreditkarte an Herrn H… gelangte und von diesem benutzt wurde, wenn er nur die an ihn gerichtete Post selbst an sich genommen, sie geöffnet und sich – wenn er sie nicht selbst lesen konnte – hätte vorlesen lassen. Bereits dadurch hätte er nicht nur erkennen können, dass sich bei dieser Post eine auf seinen Namen ausgestellte Kreditkarte befand, sondern aufgrund des schon wegen der Herkunft von der C…-Bank und des damit gegebenen Zusammenhangs mit der von Herrn H… initiierten, ebenfalls die C…-Bank betreffenden Postident-Verfahrens auch erkennen und verhindern können, dass Herr H… sich offensichtlich in den Besitz einer auf den Namen des Beklagten ausgestellten Kreditkarte bringen und damit dem Zweck dieser Karte entsprechend im Namen des Beklagten Geld abheben wollte. Entgegen diesen – im eigenen Interesse des Beklagten gebotenen - Sorgfaltsanforderungen im Umgang mit der an ihn gerichteten Post hat der Beklagte demgegenüber nach seinem eigenen Vortrag in der Klageerwiderung die Sichtung der Post seiner damaligen Ehefrau überlassen und "sich selbst darum nicht gekümmert hat".
Vor diesem Hintergrund kommt es aber für die Annahme einer Anscheinsvollmacht weder darauf an, dass der Beklagte bestreitet, die Kreditkarte nebst zugehöriger PIN selbst an den Zeugen H… weitergegeben zu haben, noch darauf, ob die Zeugin M… D… die an den Beklagten gerichteten Schreiben ohne entsprechende Bevollmächtigung durch den Beklagten an den Zeugen H… weiter gegeben hat.
Schließlich durfte die Klägerin aufgrund des Umstandes, dass die Abhebungen mit der an die Anschrift des Beklagten übersandten Kreditkarte und der zugehörigen PIN erfolgt sind, auch darauf vertrauen, dass die Inanspruchnahme des Kredits, wenn nicht durch den Beklagten als Berechtigten selbst, durch einen Dritten erfolgt ist, den der Beklagte entsprechend bevollmächtigt hatte.
b) Ist danach zwischen den Parteien ein wirksamer Kreditkartenvertrag zustande gekommen, schuldet der Beklagte der Klägerin die Rückzahlung der mit der Kreditkarte abgehobenen Beträge und der Gebühren, deren Berechtigung als solche vom Beklagten nicht in Abrede gestellt wird.
c) Die Forderung der Klägerin ist schließlich – entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht verjährt.
Wie die Klägerin zutreffend geltend macht, hat das Landgericht offenbar die Regelung in § 497 Abs. 3 S. 3 BGB übersehen, wonach die Verjährung der Ansprüche vom Eintritt des Verzuges an jedenfalls zehn Jahre gehemmt ist.
Die Voraussetzungen des Verzuges sind aufgrund des Kündigungsschreibens der Klägerin vom 22.10.2004 (K 3; Bl. 11), das gleichzeitig auch die Anforderungen an eine - hier ausnahmsweise sogleich mit der Fälligstellung mögliche (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 13.07.2010 – XI ZR 27/10 – Rn. 14) - Mahnung erfüllt, erfüllt.
Es ist auch davon auszugehen, dass dem Beklagten das Kündigungsschreiben vom 22.10.2004 zugegangen ist.
Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten reicht nicht aus. Zwar hat der Beklagte in der Klageerwiderung vom 09.03.2010 nicht nur vorgetragen, er habe dieses als Anlage K 3 vorgelegte Schreiben erstmalig mit der Zustellung der Klageschrift zur Kenntnis genommen (so S. 2 der Klageerwiderung; Bl. 27 d.A.), was unter Berücksichtigung der weiteren Einlassungen des Beklagten zu seiner allenfalls eingeschränkten Lesefähigkeit ohnehin nicht dahin verstanden werden kann, dass damit gleichzeitig auch bestreiten wollte, dass das Schreiben tatsächlich bei ihm angekommen ist. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte auf S. 3 der Klageerwiderung (Bl. 28 d.A.) ausdrücklich formuliert hat, ihm sei "ein solches Schreiben zu keiner Zeit zugegangen", reicht dies für ein erhebliches Bestreiten im vorliegenden Fall nicht aus. Der erstinstanzliche Vortrag des Beklagten stellt sich vielmehr, soweit es darum geht, ob er in Abrede stellt, dass das Kündigungsschreiben vom 22.10.2004 an seiner Anschrift …weg 4 A in W…, an der er nach seinem eigenen Vortrag jedenfalls bis zum 25.10.2004 noch gewohnt hat, in einer Weise angekommen ist, dass er unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit gehabt hätte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen, mindestens als unzureichend dar, soweit er mit Schriftsatz vom 27.05.2010 (Bl. 54 d.A.) selbst vorgetragen hat, während seiner Ehe habe die Zeugin M… D… die Post an sich genommen und gesichtet und selbst während des zeitweiligen Auszuges seiner damaligen Ehefrau im September 2004 – hier geht es ohnehin um den Zugang im Oktober 2004 - habe sich die Zeugin F… um seine schriftlichen Angelegenheiten gekümmert.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.808,26 € festgesetzt.