Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.01.2015 – 11 U 74/13
11. Zivilsenat
Tenor§
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04. April 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 118/12 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Das Berufungsurteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird – beschränkt auf das klägerische Hauptbegehren – zugelassen.
Gründe§
I.
Die im Jahre 1948 geborene Klägerin, von Beruf Polizeibeamtin, fordert von der Beklagten, einem Lebensversicherer, der ehemals als C… Lebensversicherung AG firmierte, primär in der Hauptsache die Rückgewähr ihrer Prämien, die sie bis einschließlich 30. Juni 2009 auf eine im Rahmen des sogenannten Policenmodells gemäß § 5a VVG a.F. laut Versicherungsschein vom 13. November 1995 (Kopie Anlage K1/GA I 19 f.) per 01. Dezember 1995 zu den Allgemeinen Bedingungen für die Kapital-Lebensversicherung (Kopie im Anlagenkonvolut B3/GA I 74, 80 ff.), nachfolgend abgekürzt als ABKL zitiert, abgeschlossene Kapital-Lebensversicherung mit DM 500,00 (€ 255,65) Monatsbeitrag entrichtet hat (€ 41.670,95), sowie die Herausgabe behaupteter Nutzungen in Gestalt von Zinsen für das überlassene Kapital (€ 35.076,09 [Berechnung in der Anlage K5/GA I 25 ff.]), vermindert um auf den Rückkaufswert bereits vorgerichtlich ausgezahlte € 40.324,00 (Anspruchsberechnung LGU 4). Ein durch die Anspruchsgegnerin in Ablichtung vorgelegtes – einseitiges – Policenbegleitschreiben vom 13. November 1995 (Anlage B 2/GA I 73), das an die Anspruchstellerin adressiert und dessen Zugang zwischen den Parteien streitig ist, enthält im unteren Drittel – unmittelbar über der Grußformel und zwei faksimilierten Unterschriften – einen fettgedruckten Absatz mit einer Widerspruchsbelehrung, die folgenden Wortlaut hat:
„Sie haben das Recht, dem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu widersprechen. Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Schreibens, mit dem sie die für Ihren Versicherungsvertrag geltenden Bedingungen und die dazugehörige Verbraucherinformation - soweit ihnen diese nicht bereits bei Antragstellung ausgehändigt worden ist - erhalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Die Klägerin beruft sich in erster Linie darauf, dass ihre Geldleistung rechtsgrundlos erfolgt sei, da sie dem Zustandekommen des Versicherungsgeschäftes durch vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 22. Oktober 2009 (Kopie Anlage K3/GA I 22) und 05. Oktober 2011 (Kopie Anlage K4/GA I 23) rechtswirksam widersprochen habe. Für den Fall, dass der Vertrag doch – wie durch die Beklagte mit deren Schreiben vom 28. Oktober 2009 (Kopie Anlage B9/GA I 97 f.) angenommen – infolge der subsidiär erklärten Kündigung beendet worden sein sollte, fordert die Anspruchstellerin hilfsweise die Zahlung von € 1.630,86 als Spitzenbetrag auf den Rückkaufswert. Zur näheren Darstellung des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (LGU 2 ff.).
Vom Landgericht Cottbus, das in der Vorinstanz erkannt hat, ist die Klage abgewiesen worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer ausgeführt: Der Klägerin stünden keine weitergehenden Zahlungsforderungen zu. Ihr Widerspruchsrecht sei im Oktober 2009, als sie es erstmals ausgeübt habe, jedenfalls nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. längst erloschen gewesen; die erste Prämienzahlung stamme aus dem Dezember 1995. Die Höchstfrist von einem Jahr sei – mit der vorherrschenden Auffassung in der Judikatur – auch unter EU-rechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Welche Konsequenzen eine unterbliebene Verbraucherinformation haben solle, lasse sich den einschlägigen Richtlinien nicht entnehmen. Ohnedies könnte die Klägerin aus etwaigen Verstößen dagegen keine unmittelbaren Ansprüche herleiten. Denn das nationale Recht bliebe selbst in einer solchen Konstellation gültig und dessen richtlinienkonforme Interpretation dürfe nicht gegen den eindeutigen Wortlaut der betreffenden Norm erfolgen. Für eine Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion fehle es an einer verdeckten Regelungslücke. Es gebe keine planwidrige Unvollständigkeit, weil der Gesetzgeber mit der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. in jedem Falle habe Rechtsfrieden schaffen wollen. Da ein Versicherungsvertrag kein Kreditgeschäft im Sinne der verbraucherschutzrechtlichen Bestimmungen sei, stehe der Klägerin auch kein hieraus resultierendes Widerrufsrecht zu; im Übrigen finde § 355 i.V.m. § 495 Abs. 1 BGB bereits aus intertemporalen Gründen im Streitfall keine Anwendung und habe nach § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG ebenfalls eine Höchstfrist von einem Jahr gegolten. Einen (zusätzlichen) Spitzenbetrag auf den Rückkaufswert könne die Anspruchstellerin nicht verlangen, weil die schon ausgezahlte Summe deutlich über dem sogenannten Mindestrückkaufswert liege und sich selbst aus § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. hier nichts für die Klägerin Günstigeres ergäbe. Wegen der weiteren Details wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (LGU 7 ff.).
Letzteres ist der Klägerin – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten – gemäß deren Empfangsbekenntnis am 18. April 2013 (GA II 339) zugestellt worden. Sie hat am 16. Mai 2013 (GA II 344) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 18. Juni 2013 vorab per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 353 ff.).
Die Anspruchstellerin ficht das landgerichtliche Urteil – im Kern unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Darlegungen – in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie speziell Folgendes vor, wobei sie sich insbesondere durch neuere höchstrichterliche, obergerichtliche und erstinstanzliche Rechtsprechung in ihrer Auffassung bestätigt sieht:
Die Entscheidung der Zivilkammer verletze materielles Recht. Schon das sogenannte Policenmodell an sich, das in § 5a VVG a.F. geregelt sei, verstoße gegen Unionsrecht, da eine rechtzeitige und umfassende Information des Versicherungsnehmers vor dem Vertragsabschluss hierdurch nicht gewährleistet werde. Der Versicherer müsse bei unzulänglicher Verbraucherinformation maximal mit einer einjährigen schwebenden Unwirksamkeit des Versicherungsgeschäftes rechnen, was ihn nicht hinreichend zur Erfüllung seiner Informationsverpflichtungen veranlasse. § 5a VVG a.F. stehe in direktem Widerspruch zu § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG und den Bestimmungen der einschlägigen EU-Richtlinien. Rechtsgültige Verträge könnten deshalb auf seiner Grundlage gar nicht abgeschlossen werden. Jedenfalls seien ihre – der Berufungsführerin – Widerspruchserklärungen wirksam, insbesondere nicht verspätet. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist habe – mangels ordnungsgemäßer Belehrung – nie zu laufen begonnen. In formeller Hinsicht fehle es der Belehrung an einer hinreichenden drucktechnischen Hervorhebung und inhaltlich mangele es unter anderem an der Bezeichnung der Unterlagen, deren Erhalt die Frist in Lauf setze. Die in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geregelte Höchstfrist von einem Jahr stehe hier einem rechtzeitigen Widerspruch nicht entgegen, weil die Vorschrift, anders als vom Landgericht angenommen wurde, durch teleologische Reduktion – richtlinienkonform – dahin auszulegen sei, dass sie bei Belehrungs- und Informationsdefiziten im Hinblick auf die Lebensversicherungsrichtlinie keine Anwendung finde. Ebenso wenig greife in Konstellationen der vorliegenden Art der Verwirkungseinwand durch.
Zumindest hätte die Vorinstanz ihrem – der Klägerin – Hilfsantrag stattgeben müssen. Ein Auskunftsanspruch stehe dem Versicherungsnehmer in jedem Falle zu, weil er zunächst die versprochene Leistung verlangen könne. Regelungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die eine Verrechnung der Abschlusskosten im Wege der Zillmerung und einen undifferenzierten Stornoabzug bei vorzeitiger Kündigung vorsähen, seien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unwirksam. Im Streitfall fehlten auch konkrete Angaben zur Höhe der Abschlusskosten. Angesichts dessen werde der Vertragszweck, der neben der Risikoabsicherung in der Bildung von Vermögenswerten bestehe, vereitelt. Deshalb dürften die entsprechenden Klauseln keine Anwendung finden. Abschlusskosten müssten bei der Bestimmung der Mindestleistung stets unberücksichtigt bleiben. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum sogenannten Mindestrückkaufswert könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Denn für eine ergänzende Vertragsauslegung bleibe hier schon wegen des langen Zeitablaufs, den die Rechtsmittelgegnerin nicht zur Anpassung ihrer Versicherungsbedingungen an die höchstrichterliche Judikatur genutzt habe, keinerlei Raum mehr. Schließlich handele es sich bei dem Mindestrückkaufswert lediglich um die verfassungsrechtlich zulässige Anspruchsuntergrenze. Laut Auskunft der Anspruchsgegnerin belaufe sich der ungezillmerte Rückkaufswert der Versicherung auf € 42.548,00. Da sie – die Anspruchstellerin – bislang insgesamt nur € 40.917,14 (€ 40.324,00 + € 593,14) erhalten habe, stünden ihr jedenfalls noch weitere € 1.630,86 als Spitzenbetrag zu.
Die Klägerin beantragt in der Sache selbst,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, ihr – der Klägerin – zu zahlen
a)primär
aa)€ 36.423,04 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 20.10.2011,
ab)€ 2.603,22 Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit;
b)hilfsweise € 1.630,86 als weitergehenden Rückkaufswert nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.12.2009.
Die Beklagte beantragt in der Sache selbst,
die klägerische Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt – im Kern ihre bisherigen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend – die ihr günstige Entscheidung des Landgerichts. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor, wobei sie sich speziell durch neuere höchstrichterliche, obergerichtliche und erstinstanzliche Rechtsprechung in ihrer Auffassung bestätigt sieht:
Die Klägerin habe ihre Prämienzahlungen mit Rechtsgrund – auf das wirksam abgeschlossene Kapital-Lebensversicherungsgeschäft – erbracht. Das sogenannte Policenmodell stehe nach der speziell in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Judikatur ganz herrschenden Auffassung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang. Die Anspruchstellerin habe bereits die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. versäumt. Sie sei ordnungsgemäß belehrt worden. Den Erhalt des Begleitschreibens vom 13. November 1995 (Kopie Anlage B2/GA I 73) könne sie nicht in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten. Zumindest greife hier die Jahresfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein. Selbst wenn diese Regelung gegen europäisches Recht verstieße, was nicht zutreffe, stünde der Berufungsführerin kein ewiges Widerspruchsrecht zu, weil Richtlinienbestimmungen keine unmittelbaren Wirkungen im Horizontalverhältnis gegenüber Dritten entfalteten und eine richtlinienkonforme Interpretation gegen den eindeutigen Wortlaut des nationalen Gesetzes nicht möglich sei. Ohnedies wären eventuelle Rechte der Klägerin verwirkt. In keinem Falle bestünde ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe. Die eingezahlten Prämien enthielten neben den – schon nahezu vollständig ausgekehrten – Sparanteilen Beträge für Risiken sowie für Verwaltungs- und Abschlusskosten. An Nutzungen seien stets allein tatsächlich gezogene auszukehren; diesbezüglich mangele es bereits an schlüssigem Klagevorbringen. Einen Anspruch auf das gesamte ungezillmerte Deckungskapital ohne jede Verrechnung von Abschlusskosten, wie er im Streitfall hilfsweise geltend gemacht werde, gebe es ebenfalls nicht. Die Klägerin könne – aufgrund ihrer Kündigung – lediglich den Mindestrückkaufswert verlangen. Tatsächlich erhalten habe sie schon weit darüber hinausgehende Zahlungen.
Im Termin der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten eingehend erörtert; hierbei hat der Senat – im Rahmen des § 139 ZPO – auf alle entscheidungserheblichen Aspekte hingewiesen. Die Klägerin ist persönlich angehört worden. Dabei hat sie unter anderem erklärt, sich sicher, zumindest aber der Meinung zu sein, das Begleitschreiben gemäß Anlage B2 (GA I 73) nicht erhalten zu haben, die Vermutung geäußert, dass sowohl dieses Schreiben als auch der Versicherungsschein und der Versicherungsantrag (Kopie Anlage B1/GA I 72) zurückdatiert worden seien, sowie – von ihrer Unterschrift nicht gedeckte – Manipulationen am Antrag, speziell hinsichtlich der Versicherungsdauer, eingewandt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 15. Oktober 2014 verwiesen (GA III 513, 514 ff.). Die Beklagte ist den Einlassungen – im Rahmen der ihr antragsgemäß bis zum 05. November 2014 bewilligten Erklärungsfrist (GA III 513, 519) – mit anwaltlichem Schriftsatz vom letztgenannten Datum entgegengetreten (GA III 533). Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze der beiden Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A. Die klägerische Berufung ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst bleibt sie aber erfolglos. Denn der Senat kommt ebenso wie das Landgericht – wenn auch zum Teil aus anderen rechtlichen Erwägungen – zu dem Ergebnis, dass die Klage, soweit sie in zweiter Instanz weiterverfolgt wird und nicht schon im Eingangsrechtszug von den Prozessparteien übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde (LGU 5 und 17; GA II 303 und 305), abzuweisen ist. Dem steht keineswegs entgegen, dass der Bundesgerichtshof – nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils – in Umsetzung der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 19.12.2013 - C-209/12, Endress v. Allianz (juris = BeckRS 2013, 82372), ausgesprochen hat, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG i.d.F. v. 21.07.1994 sei, um eine planwidrige Regelungslücke zu schließen, richtlinienkonform einschränkend dergestalt auszulegen, dass die Norm im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung keine Anwendung finde, und das Widerspruchsrecht eines nicht ordnungsgemäß belehrten respektive informierten Versicherungsnehmers existiere regelmäßig fort (so BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, LS, juris = BeckRS 2014, 10269). Die Klägerin hat unabhängig davon gegenüber der Beklagten weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des Versicherungsgeschäftes nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen noch steht ihr die hilfsweise geltend gemachte Zahlungsforderung zu. Rechtsgrund für ihre Geldleistungen ist der – nach dem sogenannten Policenmodell, bei dem es kein Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. gab (§ 8 Abs. 6 VVG a.F.) – zwischen beiden Seiten wirksam zustande gekommene Kapital-Lebensversicherungs-Vertrag, der durch Kündigung sein Ende fand. Dass eine rechtsgeschäftlich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsbeiträgen keine Kreditgewährung im Sinne eines entgeltlichen Zahlungsaufschubes darstellt, ist mittlerweile höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 06.03.2013 - IV ZR 230/ 12, LS, juris = BeckRS 2013, 02884); deshalb scheidet, wie die Zivilkammer – von der Berufung unbeanstandet – angenommen hat (LGU 11 f.), hier zugleich ein Widerrufsrecht nach verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften aus. Weitergehende Ansprüche bestehen auch hinsichtlich des Rückkaufswertes nicht. Für eine seitens der Rechtsmittelführerin angeregte Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes über die Verfassungsbeschwerde, die – nicht von ihr – gegen die grundlegende Entscheidung des BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13 (juris = BeckRS 2014, 15662), erhoben wurde, gibt es weder Grund noch Anlass; der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass die dort vom Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung mit dem Grundgesetz in Einklang steht. Das sogenannte einfache Recht auszulegen und anzuwenden, ist allein Aufgabe der jeweiligen Fachgerichte; wie das Bundesverfassungsgericht selbst bereits mehrfach ausgesprochen hat, kommen ihm nicht die Aufgaben einer Superrevisionsinstanz zu (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 12.01. 2011 - 1 BvR 3132/08, Rdn. 26, juris = BeckRS 2011, 47824; Beschl. v. 13. 06.2013 - 1 BvR 1942/ 12, Rdn. 9 a.E., juris = BeckRS 2013, 53054). Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Gegen Vertragsabschlüsse im Rahmen des sogenannten Policenmodells sind, anders als die Klägerin meint, keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Insbesondere verstößt § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der – hier maßgeblichen – vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2001 geltenden (alten) Fassung nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht in Form der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/ EWG (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung). Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei der Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen, so gilt der Vertrag nach der oben zuerst genannten Vorschrift auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen vierzehn Tagen nach der Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Hierbei handelt es sich im Kern um eine gesetzliche Ausgestaltung des Vertragsabschlusses durch konkludentes Verhalten, gegen die aus unionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern ist.
a) Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass – speziell in der Literatur – zur Frage der Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policenmodells verschiedene Rechtsauffassungen bestehen. Auch die Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 (juris = BeckRS 2013, 81465) in der Rechtssache C-209/12 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs zur Europarechtskonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. angenommen, dass die Bestimmungen des deutschen Rechts zum Policenmodell europarechtswidrig seien. Durch das Bundesverfassungsgericht wurden in einer Reihe parallel gelagerter Sachen Rechtsmittelzurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten gemäß § 522 ZPO a.F. (so etwa der Oberlandesgerichte Nürnberg [BVerfG, Beschl. v. 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10] und Köln [BVerfG, Beschl. v. 09.05.2014 - 1 BvR 2020/11] und des Landgerichts Dortmund [BVerfG, Beschl. v. 09.05.2014 - 1 BvR 1408 und 1415/11]) aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil sie als Instanzgerichte nicht im Wege von § 522 ZPO a.F. abschließend über die Streitfälle hätten befinden dürfen; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, die unter anderem in den Datenbanken juris und beck-online nachgewiesen sind, Bezug genommen. Durch Beschluss vom 04. November 2014 - 2 BvR 723 bis 725/12 (Kopie GA III 546 ff. = juris = BeckRS 2014, 59452) hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Urteile des 20. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Köln mit der Begründung aufgehoben, durch Letzeres sei die Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 1 VVG a.F. zu Unrecht ohne EuGH-Vorlage nach Art. 267 AEUV bejaht worden, weil die rechtliche Situation keineswegs von vornherein eindeutig sei. Der Bundesgerichtshof und die obergerichtliche Rechtsprechung vertreten demgegenüber die Meinung, das sogenannte Policenmodell sei europarechtskonform (vgl. insb. BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13; OLG Köln, Urt. v. 16.05.2014 - 20 U 31/14; OLG München, Urt. v 20.06.2013 - 14 U 103/13, alle nachgewiesen bei juris und beck-online). Der Senat hat in seinen Urteilen vom 21.12.2012 - 11 U 40/12, 05.11.2014 - 11 U 18/13 und 26.11.2014 - 11 U 98/13 (abrufbar bei juris und beck-online) ebenfalls angenommen, dass die gegen das Policenmodell erhobenen europarechtlichen Bedenken unbegründet sind. Daran ist festzuhalten.
b) Das Policenmodell erfüllt die Vorgaben der maßgeblichen Richtlinien (RL) 90/619/EWG und 92/96/EWG des Rates (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung). Nach Art. 31 Abs. 1 RL 92/96/EWG sind dem Versicherungsnehmer dort im Anhang genannte Angaben vor Abschluss des Versicherungsvertrags mitzuteilen. Art. 15 Abs. 1 RL 90/619/EWG verhält sich zu Rücktrittsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers binnen einer Frist zwischen 14 und 30 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag abgeschlossen ist. Grundlage der Richtlinie 92/96/EWG ist nach den darin genannten Erwägungsgründen, insbesondere Nr. (23), dass der Verbraucher in die Lage versetzt werden soll, einen seinen Bedürfnissen entsprechenden Vertrag auszuwählen. Weder auf die Bestimmungen der Richtlinien noch auf deren Erwägungsgründe lässt sich indes die Auffassung der Klägerin stützen, sowohl die Übergabe aller maßgeblichen Unterlagen als auch die Belehrung über das Widerspruchsrecht müssten erfolgen, noch bevor der Versicherungsnehmer eine – potentiell – bindende Willenserklärung abgibt. Einen solchen vertragsregulierenden Inhalt haben die Richtlinien nicht. Vielmehr sollte nach dem Erwägungsgrund Nr. (5) RL 92/96/EWG eine Harmonisierung zwecks gegenseitiger Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme erzielt werden. Vorgaben zur Neureglung des materiellen nationalen Privatrechts machen die Richtlinien indes nicht. Dies bestätigt unter anderem Erwägungsgrund Nr. (19) RL 92/96/EWG, wonach die den Mitgliedsstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsnehmer Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiete eingehen, eine hinreichende Sicherung für die betreffenden Versicherungsnehmer darstellt.
c) Die in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. enthaltene Regelung geht mit dem Wortlaut der Richtlinien und den ihnen zugrundeliegenden Erwägungsgründen konform. Maßgeblich ist dementsprechend, dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags die erforderlichen Informationen erhält und er von dem Zeitpunkt an, zu dem er von dem Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt wird, über die Widerspruchsmöglichkeit belehrt ist. Diese Voraussetzungen waren nach dem damals geltenden und auf den Streitfall anzuwenden deutschen Recht gegeben. Die normierte 14-tägige Frist ermöglichte es dem Versicherungsnehmer, durch Ausübung seines Widerspruchsrechtes den Abschluss eines bindenden Vertrages zu verhindern. Vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist konnte – bei ordnungsgemäßer Belehrung – kein gültiges Rechtsgeschäft zustande kommen, da der Vertrag schwebend unwirksam war und erst dann als abgeschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machte. Die Formulierung „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“ im Sinne des Art. 31 Abs. 1 RL 92/96/EWG ist auslegungsbedürftig und –fähig. Die Ansicht, wonach damit gemeint sei, dass im Gefüge des für den Vertragsschluss geltenden materiellen Privatrechts des jeweiligen Mitgliedsstaates Information und Belehrung bereits bei Abgabe der ersten Willenserklärung des Versicherungsnehmers zu erfolgen haben, vermag der Senat nicht zu teilen. Auch den Worten „dass der Vertrag geschlossen ist“ in Art. 15 Abs. 1 RL 90/619/EWG lässt sich lediglich entnehmen, es gehe um die Mitteilung, der Vertrag sei für den Versicherer abgeschlossen, so dass dieser sich nicht mehr einseitig davon lösen kann. Anderenfalls würde die Regelung in Art. 15 RL 90/619/EWG für den Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach bindendem Abschluss des Rechtsgeschäfts vorsehen. Die Möglichkeit, sich von einem bereits vollgültigen Vertrag zu lösen, entspricht allerdings eher den Rechtsinstituten der Anfechtung beziehungsweise des Rücktritts, die in den Fällen der vorliegenden Art nicht eingreifen und vom nationalen Gesetzgeber in Deutschland für völlig abweichende Konstellationen vorgesehen sind.
d) Der Versicherungsnehmer wurde durch die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. weder gänzlich rechtlos gestellt noch überhaupt in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er das Zustandekommen des Vertrages durch die Ausübung des Widerspruchsrechts verhindern konnte. Gewiss wird ihm durch die gesetzlich normierte Widerspruchslösung eine Last auferlegt, tätig zu werden. Eine solche besteht jedoch unabhängig davon, ob das jeweilige Rechtsgeschäft zu dieser Zeit schon verbindlich abgeschlossen oder noch schwebend unwirksam ist. Regelt das Gesetz die Befugnis zu Widerspruch oder Widerruf, um das Zustandekommen eines vollgültigen Vertrages zu verhindern, dann dient dies gerade dem Schutze des Verbrauchers und genügt auch in anderen Konstellationen europarechtlichen Vorgaben oder beruht sogar darauf. Für Fälle der streitgegenständlichen Art ergeben sich aus Art. 15 RL 60/619/EWG keine weitergehenden Anforderungen. Der Versicherungsnehmer wird auch durch die Widerspruchslösung in die Lage versetzt, nach Erhalt sämtlicher Informationen ausgiebig zu prüfen, ob er sich rechtsgeschäftlich binden möchte. Die Notwendigkeit, verneinendenfalls das Widerspruchsrecht auszuüben, stellt eine marginale Obliegenheit dar, die hinter der erforderlichen und zu sichernden Informationsbeschaffung zurücktritt. Die Auffassung, dass sich der jeweilige Versicherungsnehmer nicht ausreichend informieren könne, wenn er die einschlägigen Unterlagen erst mit der Annahmeerklärung des Versicherers erhalte, trifft nicht zu. Denn er hat sehr wohl die Möglichkeit, sich schon im Vorfeld anhand von Broschüren oder im Internet über Inhalte, Konditionen und Voraussetzungen für den Abschluss eines Versicherungsgeschäftes bei verschiedenen Anbieteren zu erkundigen, um das für ihn interessanteste Angebot vorläufig auszuwählen. Auch beim Vertragsschluss nach dem Policenmodell ist kein Versicherungsnehmer dazu gezwungen, sogleich den ersten ihm vorgelegten Versicherungsantrag zu unterschreiben, ohne sich zuvor näher über das Angebot auf dem Markt informiert zu haben. Selbst nach Antragstellung hat der Versicherungsnehmer noch die Möglichkeit, zu vergleichen und – eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt – sich für oder gegen einen Widerspruch zu entscheiden.
e) Zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung gelangt der Senat auch nicht unter Berücksichtigung der Argumentation in den Schlussanträgen der Generalanwältin beim EuGH vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12. Darin wird ausgeführt, der Versicherungsnehmer müsse vor der Wahl eines konkreten Versicherers und eines bestimmten Vertrags hinreichend informiert werden, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Die Informationen müssten auch die Modalitäten des Rücktritts vom Versicherungsgeschäft umfassen. Es liege auf der Hand, dass kein Rücktritt von einem Vertrage möglich sei, den man noch nicht abgeschlossen habe, da es weder Angebot noch Annahme gebe, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten. Nationale Regelungen, die ein Informationserfordernis vor Abschluss des Vertrages und eine Rücktrittsmöglichkeit danach nicht vorsähen, seien gemäß den EU-Richtlinien unzulässig, weil sie den Zweck der Belehrungspflichten verfehlten. Eine im nationalen Recht enthaltene Widerspruchsfrist sei deshalb keine Rücktrittsfrist im Sinne des Art. 15 Abs. 1 RL 92/96/EWG, so dass das darin vorgesehene Recht nicht voll zum Tragen komme. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Sie wiederholt letztlich den Inhalt der Richtlinien und erörtert daraus zu ziehende Konsequenzen, setzt sich jedoch nicht mit dem deutschen Recht und dem hierin vorhandenen Institut des schwebend unwirksamen Vertrags auseinander. Da der Versicherer bereits an seine Willenserklärung gebunden ist, ergeben sich für ihn insoweit dieselben Wirkungen wie bei einem schon vollgültigen Vertrag. Auch für den im Zeitpunkt der Belehrung ausreichend informierten Versicherungsnehmer stellt sich seine rechtliche Position nicht anders dar als bei der von der Generalanwältin für erforderlich gehaltenen Regelung. In beiden Fällen kann sich der Verbraucher, wenn er ordnungsgemäß informiert und belehrt worden ist, von dem Versicherungsvertrag lossagen, ohne diesen zu verletzten, sei er nun bereits bindend abgeschlossenen oder noch schwebend unwirksam.
f) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen oben zitierten Entscheidungen keine abschließende Meinung zu der Richtlinienkonformität des Policenmodells geäußert. Von ihm wurde vielmehr einerseits ausgesprochen, dass bereits wegen der sich voraussichtlich – also keineswegs zwingend – in einem späteren Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union der Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung) vorliege, weshalb Berufungen in Fällen der streitgegenständlichen Art nicht im Beschlusswege nach § 522 ZPO a.F., der kein weiteres Rechtsmittel zuließ, als unbegründet zurückgewiesen werden durften. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, warum es zu der Ansicht gelangt ist, dass sich die Fachgerichte nicht in Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden durften, die europarechtliche Lage sei – trotz Unvollständigkeit der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung – von vornherein eindeutig. Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat indes in einem Revisionsverfahren ausdrücklich bejaht, dass das sogenannte Policenmodell an sich mit den Vorgaben der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG (der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung) vereinbar sei; die richtige Anwendung des europäischen Gemeinschaftsrechtes stehe, so heißt es explizit in der betreffenden Entscheidung, bei Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union bezogen auf das Policenmodell außer Zweifel, weshalb keine Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 AEUV bestehe (vgl. BGH, Urt. v 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rdn. 16, juris = BeckRS 2014, 15662). Im Streitfall bedarf es einer Vorabentscheidung nach dieser Vorschrift schon deshalb nicht, weil es – wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird – für dessen Entscheidung auf die von der Berufungsführerin für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen (GA II 373, 382 f.) nicht ankommt. Im Übrigen wäre der Senat nicht zur Vorlage verpflichtet, da der Anspruchstellerin – wegen der Revisionszulassung – ein weiteres innerstaatliches Rechtsmittel zur Verfügung steht.
2. Unabhängig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit des so genannten Policenmodells kann die Klägerin im Streitfalle mit ihrem kondiktionsrechtlichen Rückabwicklungsbegehren deshalb nicht durchdringen, weil es ihr – entsprechend dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben – verwehrt ist, sich mit Erfolg auf eine etwaige Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zu berufen, nachdem sie zunächst so lange Zeit daran festgehalten hat. Selbst wenn es § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht gegeben hätte, wäre – gemäß dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht – ein Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten möglich gewesen; mit der Übersendung des Versicherungsscheines und der anderen Unterlagen hätte der Versicherer dann seinem Kunden – gemäß § 150 Abs. 2 BGB – unter Ablehnung von dessen Angebot ein neues unterbreitet, das vom Versicherungsnehmer beispielsweise durch die Zahlung des Einlösungsbeitrags oder durch sonstige Handlungen, aus denen sich ein eindeutiges Bekenntnis zur Vertragsdurchführung ergibt, angenommen worden wäre. Der Senat teilt deshalb die in der Entscheidung des BGH, Urt. v 16.07.2014 - IV ZR 73/13, LS und Rdn. 32 ff. (juris = BeckRS 2014, 15662), vertretene Ansicht, wonach sich ein Versicherungsnehmer gemäß Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nach jahrelanger Durchführung eines Vertrages nicht mehr auf dessen angebliche Unwirksamkeit stützen und daraus Bereicherungsansprüche ableiten kann, wenn er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. Diese Voraussetzungen sind – wie nachfolgend noch auszuführen sein wird – hier gegeben.
a) Soweit die Klägerin – erstmals bei ihrer persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung vor dem Senat – zusätzliche Einwendungen betreffend das Zustandekommen des Versicherungsgeschäftes erhoben hat, insbesondere geäußert, dass Unterlagen zurückdatiert und am Antragsformular – von ihrer Unterschrift nicht gedeckte – Manipulationen, speziell hinsichtlich der gewünschten Vertragslaufzeit, vorgenommen wurden, handelt es sich um neues – streitiges – Vorbringen, das schon aus novenrechtlichen Gründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO in zweiter Instanz nicht mehr berücksichtigt werden kann und das hiermit vorsorglich explizit zurückgewiesen wird. Im Übrigen hat die Berufungsführerin, was sich aus ihren Einlassungen ergibt (GA III 513, 517), eine geplante Versicherungsdauer von 20 Jahren, wie sie in der Police ausgewiesen wird (Kopie Anlage K1/GA I 19 f.), ursprünglich zumindest hingenommen. Dass die Klägerin, die damals bereits als Polizeiangestellte tätig war, der Auffassung gewesen sei, man könne – außer „sauer zu sein“ – nichts machen, wenn infolge Urkundenfälschung die Ausstellung eines Versicherungsscheines bewirkt wird, der eine Vertragslaufzeit ausweist, die ganze acht Jahre länger als gewünscht ist, vermag der Senat in keiner Weise nachzuvollziehen. Die Rechtsmittelführerin hat – gemäß ihrem eigenen Bekunden (GA III 513, 517) – im Hinblick auf die Versicherungsdauer auch weder ihrem seinerzeitigen Lebensgefährten noch anderen am Zustandekommen des Vertrages Beteiligten Vorwürfe gemacht. Da sie sich solche Unterlagen regelmäßig durchliest, wäre bei mangelnder Billigung eine deutlich andere Reaktion zu erwarten gewesen.
b) Die Widerspruchsbelehrung, die sich auf dem einseitigen Policenbegleitschreiben vom 13. November 1995 (Kopie Anlage B2/GA I 73) befindet, genügt – anders als der mit „Können Sie dem Vertragsabschluss widersprechen?“ überschriebene § 3 ABKL (GA I 21 = 80), dessen Wortlaut im Tatbestand des angefochtenen Urteils zitiert wird (LGU 2) und der sich nicht von den übrigen Bestimmungen des Klauselwerkes abhebt – den formellen wie den inhaltlichen Anforderungen des Gesetzes. Welche dies sind, folgt aus § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG in der – hier maßgeblichen – vom 29. Juli 1994 bis zum 31. Juli 2001 geltenden (alten) Fassung, wonach der Beginn der Widerspruchsfrist unter anderem davon abhängig war, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer unterrichtet wurde; gemäß der höchstrichterlichen Judikatur setzte eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht ferner voraus, dass auf die gesetzlich vorgeschriebene Form und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung die 14-tägige Frist wahrt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03, LS und Rdn. 16 f., juris = BeckRS 2004, 03234, m.w.N.). Auf die – seinerzeit in § 10a Abs. 2 VAG a.F. geregelten – Formerfordernisse für die Verbraucherinformation kommt es indes in diesem Zusammenhange nicht maßgeblich an, weil es sich bei § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG um die speziellere Vorschrift handelt.
aa) Eine drucktechnisch deutliche Gestaltung der Widerspruchsbelehrung ist im Streitfall – entgegen der klägerischen Auffassung – zu bejahen. Anders als in der Konstellation, die der Entscheidung des BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03, Rdn. 18 (juris = BeckRS 2004, 03234), zugrunde liegt, geht die Belehrung hier keineswegs in dem Konvolut der übersandten Vertragsdokumente nahezu unter. Denn bei dem Policenbegleitschreiben, in das sie aufgenommen wurde, handelt es sich um das erste – direkt an die Anspruchstellerin adressierte – Schriftstück, das diese in der Hand hält, noch bevor sie die weiteren Unterlagen durchsieht. Das Schreiben ist überschaubar und einfach gehalten. Es besteht aus lediglich einer Seite mit sechs Textabsätzen, wovon keiner mehr als sechs Zeilen hat. Sie beinhalten im Kern allgemeine Informationen. Als gesonderter Absatz im Fettdruck ist allein die Widerspruchsbelehrung ausgestaltet. Bereits dadurch hebt sie sich klar vom übrigen Text ab. Nur sie besteht aus sechs Zeilen; die anderen Absätzen enthalten eine bis drei Zeilen. Zudem befindet sich die Belehrung im unteren Drittel der Seite, direkt über der Grußformel und zwei faksimilierten Unterschriften, wodurch zusätzlich die Aufmerksamkeit des Betrachters auf diesen Teil des Schreibens gelenkt wird. Angesichts dessen zieht die Belehrung den Blick selbst dann auf sich, wenn man das Begleitschreiben bloß flüchtig betrachtet, ohne nach Informationen betreffend eine Widerspruchsmöglichkeit zu suchen. Die verwendete Schriftart ist gut lesbar und ausreichend groß gehalten. Weitergehende formelle Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Insbesondere bedarf es – entgegen der Auffassung der Klägerin – keiner exklusiven Hervorhebung des Belehrungstextes.
bb) Die an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen erfüllt die verwendete Widerspruchsbelehrung ebenfalls. Aus ihr folgt für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass ihm ein Widerspruchsrecht zusteht, in welcher Frist es ausgeübt werden muss und wann diese beginnt. Eine nähere Bezeichnung der Unterlagen, deren Erhalt erforderlich ist, um die Frist in Lauf zu setzen, verlangt das Gesetz nicht. Vorhanden sind ferner ein Hinweis auf die vorgeschriebene Form und darauf, dass die rechtzeitige Absendung zur Einhaltung der Frist genügt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die gleichen Worte wie im Gesetz verwendet werden, sondern auf die Wahrung des mit der Belehrung verbundenen Informationszweckes, wozu sich auch andere Formulierungen eignen. Eine gesetzliche Musterbelehrung existierte seinerzeit nicht, erst recht keine verbindliche. Dass das Widerspruchsrecht schriftlich ausgeübt werden musste, wird im Belehrungstext ausdrücklich erwähnt.
(1) Was gemäß den Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches unter der Schriftform zu verstehen ist und wie danach Fristen berechnet werden, musste die Beklagte der Klägerin nicht mitteilen. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung lässt sich ein solches Erfordernis ableiten; vielmehr ist die Widerspruchsbelehrung auf das Nötige zu beschränken, um sie übersichtlich zu halten, ihre Kenntnisnahme zu fördern und dem Versicherungsnehmer ihr Verständnis zu erleichtern. Ähnlich verhält es sich mit der Benennung des Adressaten der Widerspruchserklärung. Ein verständiger Verbraucher wird diese an den jeweiligen Versicherer als seinen Vertragspartner richten; die vollständige Anschrift der Berufungsgegnerin ergibt sich aus dem Kopf des Schreibens. Dort wird zugleich die Adresse des Versicherungsvermittlers genannt, an den sich die Berufungsführerin ebenfalls hätte wenden können. Letzteres gilt schließlich gleichermaßen für den „persönlichen Betreuer“, von dem – ohne Angabe von Kontaktdaten – im Begleitschreiben selbst die Rede ist, zumal die rechtzeitige Absendung zur Fristwahrung genügte.
(2) Allein aus der Tatsache, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der heute in Kraft befindlichen (neuen) Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) strengere Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung stellt, lassen sich keinerlei Rückschlüsse für die Vergangenheit ziehen; erst recht scheidet eine rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift aus, die gesetzlich nicht vorgesehen ist (Art. 1 EGVVG). Die Frage, ob, mit welchem Inhalt und unter welchen Umständen im Jahre 1995 ein Vertrag zustande gekommen ist, betrifft einen – in der Vergangenheit liegenden – abgeschlossenen Vorgang, der nicht anhand von Rechtsnormen beurteilt werden kann, die am 01. Januar 2008 überhaupt erst in Kraft getreten sind. Eine Belehrung über die Widerspruchsfolgen verlangte § 5a VVG a.F. nicht. Ebenso wenig musste der Versicherungsnehmer darüber aufgeklärt werden, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Als unschädlich erweist sich schließlich die Nichterwähnung der Jahreshöchstfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., deren Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar noch nicht angezweifelt wurde, die aber – wie inzwischen höchstrichterlich geklärt ist – in den Fällen der streitgegenständlichen Art keine Anwendung findet und die bei ordnungsgemäßer Belehrung ohnehin nicht eingreift.
cc) Dass die Klägerin die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung hatte, ergibt sich zum Teil bereits aus den von ihr selbst in Ablichtung in den Rechtsstreit eingeführten Dokumenten und gilt im Übrigen – speziell mit Blick auf das Begleitschreiben vom 13. November 1995 (Kopie Anlage B2/ GA I 73) – gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden.
(1) Im ersten Rechtszug wurde von der Anspruchstellerin bestritten, das genannte Schreiben mit der darin befindlichen Widerspruchserklärung erhalten zu haben; es liege ihr – so wird in der Replik vom 09. Oktober 2012 ausgeführt (GA I 174, 177) – nicht vor und sie könne sich nach so langer Zeit, die seit dem Vertragsabschluss im Jahre 1995 vergangen sei, auch nicht mehr daran erinnern, es bekommen zu haben. Dabei handelt es sich – im zivilprozessualen Sinne – um eine Erklärung (ein Bestreiten) mit Nichtwissen, was auch von der Anspruchsgegenerin so verstanden wurde (GA II 405, 408). Denn hätte die Klägerin (positiv) gewusst, dass den ihr seinerzeit übersandten Dokumenten kein Begleitschreiben der behaupteten Art beigefügt war, hätte sie weder prüfen müssen, ob ein solches gegenwärtig verfügbar ist, noch wäre es erforderlich gewesen, dass sie sich zu erinnern versucht. Da es um Tatsachen geht, die Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sein sollen, darf sie sich gemäß § 138 Abs. 4 ZPO dazu prinzipiell keineswegs mit Nichtwissen erklären. Soweit die Anspruchstellerin – erstmals im Termin der Berufungsverhandlung am 15. Oktober 2014 (GA III 513, 518) – erklären lassen hat, sie bestreite die Behauptung der Beklagten betreffend den Erhalt des Policenbegleitschreibens als unwahr (unzutreffend), handelt es sich um neues Vorbringen, dass in der zweiten Instanz bereits aus novenrechtlichen Gründen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann und hiermit vorsorglich auch explizit zurückgewiesen wird. Unabhängig davon verstößt die Klägerin insoweit – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – gegen ihre prozessuale Wahrheitspflicht.
(2) Zwar lässt die höchstrichterliche Judikatur – in teleologischer Reduktion des Wortlautes von § 138 Abs. 4 ZPO – ein Bestreiten mit Nichtwissen ausnahmsweise dann zu, wenn die jeweilige Partei nach der Lebenserfahrung glaubhaft macht, sich an einen lange Zeit zurückliegenden Alltagsvorgang nicht mehr erinnern zu können (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 95/93, Rdn. 20, juris = NJW 1995, 130; Urt. v. 19.04.2001 - I ZR 238/98, Rdn. 28, juris = NJW-RR 2002, 612). Daran sind aber grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, um zu vermeiden, dass die eindeutige gesetzliche Regelung in ihr Gegenteil verkehrt sowie einem möglichen Missbrauch Tür und Tor geöffnet wird (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 21.12.2012 - 11 U 40/12, Rdn. 14, juris = BeckRS 2013, 01592). Deshalb genügt die bloße Behauptung, sich nicht (mehr) zu erinnern, keineswegs; die Partei um muss vielmehr zum einen plausibel vortragen, weshalb ihr die präsente Kenntnis fehlt, und ist zum anderen verpflichtet, sich zu informieren, indem sie etwa ihre Unterlagen prüft, sich bei Dritten erkundigt oder ihre Erinnerung an Ort und Stelle auffrischt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1994 - II ZR 95/93, Rdn. 20 f., aaO; ferner BeckOK-ZPO/v. Selle, Edition 14, § 138 Rdn. 24; Lange, NJW 1990, 3233, 3234 und 3240; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 138 Rdn. 14). Insoweit bedarf es prinzipiell einer – auf den konkreten Einzelfall zugeschnittenen – substanziierten Darstellung, an der es im vorliegenden Rechtsstreit fehlt.
(3) In der Eingangsinstanz hat die Klägerin lediglich mitgeteilt, ihr liege ein Begleitschreiben der hier in Rede stehenden Art nicht vor und sie könne sich nach so langer Zeit auch nicht mehr daran erinnern, ein solches erhalten zu haben (GA I 174, 177). Gewiss lag der Vorgang schon damals nahezu 17 Jahre zurück. Allerdings handelt es sich beim Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit einer Laufzeit von 20 Jahren, einer Versicherungssumme im Umfange von DM 196.621,00 (€ 100.530,72) sowie monatlichen Beiträgen von DM 500,00 beziehungsweise € 255,65 – auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchstellerin, soweit sie im vorliegenden Rechtsstreit zu Tage getreten sind – keineswegs um einen Alltagsvorgang, der erfahrungsgemäß rasch in Vergessenheit gerät. Zumindest werden die zugehörigen Unterlagen vom Versicherungsnehmer im Eigeninteresse regelmäßig sorgfältig aufbewahrt, um erworbene Ansprüche später problemlos geltend machen zu können. Angesichts dessen ist die Erklärung der Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 15. Oktober 2014 (GA III 509, 515), sie habe bereits bei der Klageerhebung „eigentlich keine Unterlagen mehr“ gehabt und sei zwischenzeitlich umgezogen, wobei Dokumente abhanden gekommen oder von ihrem früheren Lebensgefährten entfernt worden sein könnten, weder ausreichend noch für den Senat plausibel. Daraus geht insbesondere nicht hervor, was die Berufungsführerin unternommen hat, um sich das erforderliche Wissen zu verschaffen. Vielmehr wurde von ihr eingeräumt, dass sie vor dem Termin gar nicht nachgeschaut habe, ob noch Unterlagen vorhanden sind. Bei der persönlichen Anhörung hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass die Klägerin gerade nicht ausschließen kann, speziell das Policenbegleitschreiben mit der Widerspruchsbelehrung erhalten zu haben; vielmehr wurden von ihr nachträglich Schlussfolgerungen aus Umständen gezogen, die sich jetzt für sie als „Auffälligkeiten“ darstellen.
b) Mit der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche nach jahrelanger Vertragsdurchführung verstößt die Klägerin – unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Streitfalls – gegen das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwar kann ihr keineswegs vorgehalten werden, ihr sei beim Vertragsschluss im Jahre 1995 ein – erst in jüngerer Zeit diskutierter – etwaiger Verstoß des sogenannten Policenmodells gegen das Unionsrecht nicht bewusst gewesen; dass sie die Widerspruchserklärung nach Kenntniserlangung illoyal hinausgezögert hat, lässt sich nicht feststellen. Hierauf kommt es aber letztendlich gar nicht an, weil für die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung ein rein objektiver Maßstab gilt. Sie kann schon dann zu bejahen sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Tun oder Unterlassen mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen; dass einer Seite ein Verschulden zur Last fällt, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (vgl. dazu BGH, Urt. v 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rdn. 33 und 37, juris = BeckRS 2014, 15662; ferner Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242 Rdn. 55, m.w.N.). So liegen die Dinge im Streitfall.
aa) Das Verhalten der Klägerin war objektiv widersprüchlich. Sie hat den Kapital-Lebensversicherungsvertrag in ihrem eigenen Interesse initiiert. Die ihr bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie beim Vertragsschluss im Jahre 1995 ungenutzt verstreichen. Bis einschließlich Juni 2009 hatte sie – während eines Zeitraums von 163 Monaten – insgesamt € 41.670,95, p.m. also DM 500,00 beziehungsweise € 255,65, an Prämien geleistet. Durch Vereinbarungen vom 10. September/17. Dezember 2007 (Kopien Anlage B5/GA I 88 ff.) trat sie ihre Ansprüche aus dem Versicherungsgeschäft in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von € 40.000,00 an die P… Bank … e.G. als Sicherheit ab, wovon die Beklagte mit dem Brief des Kreditinstituts vom 14. Dezember 2007 (Kopie Anlage B4/GA I 87) Kenntnis erlangte. Per Schreiben vom 22. Juni 2009 (Kopie Anlage B6/GA I 93) bat die Berufungsführerin um eine Beitragsfreistellung. Aufgrund ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung wusste sie, dass sie den Lebensversicherungsvertrag – ohne Nachteile zu erleiden – gar nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihr die Beklagte ein Recht zur Loslösung hiervon zugestand. Angesichts dessen konnten ihre Beitragszahlungen über einen Zeitraum von 13 Jahren und sieben Monaten, die Benutzung der Ansprüche aus dem Versicherungsgeschäft als Kreditsicherheit und die Bitte um Beitragsfreistellung ab 01. Juli 2009 lediglich als Ausdruck des Willens verstanden werden, den Vertrag tatsächlich durchzuführen. Da die Berufungsgegnerin ihrerseits die geleisteten Prämien in Empfang nahm, die Abtretung akzeptierte und auch im Übrigen erkennbar von einem verbindlichen Rechtsgeschäft ausging, konnte die Klägerin bis zu dessen Beendigung die Gewährung von Versicherungsschutz in Gestalt der Risikoabdeckung erwarten. Dass bei Eintritt des Todes, zu dem es glücklicherweise nicht gekommen ist, die zugesagte Leistung in Anspruch genommen worden wäre, erscheint nach dem von den Prozessparteien unterbreiteten Sachverhalt ganz unzweifelhaft.
bb) Nachdem die Anspruchstellerin durch vorgerichtliches Anwaltsschreiben vom 22. Oktober 2009 (Kopie Anlage K3/GA I 22) erstmals „den Widerspruch“, „vorsorglich die Anfechtung“ und „hilfsweise die Kündigung“ erklärt hatte, akzeptierte die Anspruchsgegnerin das Begehren als Kündigung und zahlte – entsprechend ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2009 (Kopie Anlage B9/GA I 97 f.) – ein Guthaben in Höhe von € 40.324,00 schon vorgerichtlich als Rückkaufswert nebst Schlusszahlung aus den Bewertungsreserven (versprochene Leistung) aus. Bis die Rechtsmittelführerin dann – vertreten durch eine andere Anwaltskanzlei – mit deren Schreiben vom 05. Oktober 2011 (Kopie Anlage K4/GA I 23 f.) erneut „den Widerspruch“ beziehungsweise „den Widerruf nach § 355 BGB“ erklären ließ, vergingen fast zwei weitere Jahre. Offen bleiben kann für die Entscheidung des Streitfalles, ob schon die vorbehaltlose Entgegennahme der Zahlung auf den Rückkaufswert durch die Klägerin für sich genommen einer nochmaligen Widerspruchserklärung entgegenstand. Denn zumindest führt die Gesamtbetrachtung in einer Konstellation der hier vorliegenden Art zur Bejahung widersprüchlichen Verhaltens seitens der Anspruchstellerin und dazu, dass es sich bei der Anspruchsgegnerin, die selbst gutgläubig gewesen ist, speziell ihren Informations- und Belehrungsobliegenheiten nachkam, nicht zuletzt unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Sachwalterin der Versichertengemeinschaft um die vorrangig schutzwürdige Partei handelt. Eine solche Risikogemeinschaft besteht durchaus auch bei den kapitalbildenden Lebensversicherungsgeschäften. Denn diese sichern das Todesfallrisiko der jeweils versicherten Person ab. Ein reines Geldgeschäft, das – ähnlich einem schlichten Sparplanvertrag – der bloßen Vermögensmehrung dient, bestand zwischen den hiesigen Prozessparteien zu keiner Zeit.
3. Mit ihrem Hilfsbegehren dringt die Berufungsführerin ebenfalls nicht durch. Auskunftsansprüche sind nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. In zweiter Instanz verfolgt sie lediglich ihren Antrag auf Zahlung eines Spitzenbetrags auf den Rückkaufswert in Höhe von € 1.630,86 nebst Zinsen weiter (GA II 373, 391), den sie schon im ersten Rechtszug gestellt hat (GA I 244; LGU 5), nachdem seitens der Beklagten im Anwaltsschriftsatz vom 31. Oktober 2012 (GA I 233, 239) der ungezillmerte Rückkaufswert per 01. Dezember 2009 mit € 42.548,00 beziffert worden war. Damit hatte sich das – zuvor im anwaltlichen Schriftsatz der Klägerin vom 09. Oktober 2012 formulierte (GA I 174, 187) – Auskunftsbegehren durch Erfüllung erledigt. Beim Senat ist es bereits deshalb nicht angefallen, weil weder eine landgerichtliche Entscheidung darüber existiert noch in der Rechtsmittelinstanz ein entsprechender Antrag gestellt wird. Einen Zahlungsanspruch, wie er jetzt allein noch geltend gemacht wird, hat die Zivilkammer völlig zu Recht verneint.
a) Der Senat folgt – im Anschluss an die höchstrichterliche Judikatur (vgl. dazu speziell BGH, Urt. v. 25.07.2012 - IV ZR 201/10, juris = BeckRS 2012, 17641; Urt. v. 17.10.2012 - IV ZR 202/10, juris = BeckRS 2012, 23754) – der inzwischen wohl ganz herrschenden Auffassung, wonach Regelungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten entsprechend dem sogenannten Zillmerverfahren mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, und Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert und dem sogenannten Stornoabzug differenzieren, keiner AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten. Die sich hieraus ergebende Regelungslücke ist, wie der Bundesgerichtshof mittlerweile – in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung – klargestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2013 - IV ZR 17/13, juris = BeckRS 2013, 16933), durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Danach kann der jeweilige Versicherungsnehmer keineswegs die Rückgewähr aller entrichteten Prämien verlangen; bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung schuldet der Versicherer vielmehr jedenfalls die versprochene Leistung, wobei jedoch der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, der bestimmt wird durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ermittelten ungezillmerten Deckungskapitals (sog. Mindestrückkaufswert).
b) Hier hat die Anspruchstellerin bereits vorgerichtlich eine Geldsumme erhalten, die den sogenannten Mindestrückkaufswert übersteigt. Er beläuft sich – unter Zugrundelegung der von der Anspruchsgegnerin erstinstanzlich erteilten Auskunft (GA I 233, 239) – auf € 21.274,00 (€ 42.548,00 x 0,5). Ausgezahlt wurden insgesamt € 40.917,14, davon € 40.324,00 vor dem Beginn des Rechtsstreits und € 593,14 im Verlauf der Eingangsinstanz. Eine Auskehr des gesamten ungezillmerten Deckungskapitals, auf die das weitere Zahlungsverlangen der Klägerin hinausläuft, hat der Versicherungsnehmer hingegen nicht zu beanspruchen. Von Abschlusskosten gänzlich frei bleiben muss auch nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, allein die Mindestleistung; die zweite Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals steht dem Versicherer indes für seine Kosten zur Verfügung (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10, Rdn. 56, juris = BeckRS 2013, 11764). Deshalb könnte sich ein überschießender Betrag für die Klägerin im Streitfall lediglich dann ergeben, wenn die versprochene Leistung – also der Rückkaufswert im Zeitpunkt der Beendigung des Geschäftes unter Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 07.01.2014 - IV ZR 216/13, Rdn. 9, juris = BeckRS 2014, 05932) – höher wäre. Dafür gibt das Vorbringen der insoweit mit Darlegung und Beweis belasteten Rechtsmittelführerin jedoch nichts her.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Demgemäß fallen die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels der Klägerin zur Last, weil sie es eingelegt hat.
C. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und des landgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 sowie § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt der Senat nach § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und in § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken.
D. Die Revision wird vom Senat – beschränkt auf das klägerische Hauptbegehren – zugelassen. Insoweit ist von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sich der jeweilige Anspruchsteller in Fällen der vorliegenden Art zum Erhalt von Schriftstücken, in denen sich eine Widerspruchsbelehrung befindet, mit Nichtwissen erklären darf und ob es sich um ein neues Angriffs- beziehungsweise Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt, wenn eine Partei im zweiten Rechtszuge von dem Bestreiten mit Nichtwissen zum Bestreiten als unzutreffend (unwahr) übergeht. Hinsichtlich des Hilfsbegehrens fehlt es indes an den gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG. Die vorliegende Rechtssache hat diesbezüglich weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insoweit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Auskunftsansprüche sind hier nicht mehr streitgegenständlich. Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Zahlungsbegehren stellen, wurden bereits unlängst höchstrichterlich geklärt. Das Urteil des erkennenden Senats beruht betreffend das Hilfsbegehren im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen, was keine Revisionszulassung rechtfertigt.
E. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug beträgt bis 40.000,00.