Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.07.2015 – 11 U 32/14
11. Zivilsenat
Tenor§
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Januar 2014 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - i.d.F. des Berichtigungsbeschlusses vom 11. April 2014 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der klägerischen Berufung die Klage insgesamt abgewiesen, soweit das Landgericht darüber erkannt hat.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 88 % und der Beklagten 12 % zur Last. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
III. Das Berufungsurteil und im Umfange der Berufungszurückweisung auch das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Die Prozessparteien streiten - in zweiter Instanz im Rahmen beiderseits selbstständiger Berufungen - über die Abwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsgeschäfts mit Berufsunfähigkeitszusatzschutz, das die Klägerin laut Antrag vom 15. November 2001 (Kopie Anlage B2/GA I 88) und Police vom 11. Dezember 2001 (Kopie Anlage K1/GA I 16 ff.) zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Startpolice Zukunftskapital (Kopie Anlage K9/GA II 254 ff.) im eigenen Namen für ihre seinerzeit noch minderjährige Tochter bei dem beklagten Versicherer nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen hat. Die Anspruchstellerin verlangt von ihrer Prozessgegnerin in der Hauptsache primär die Rückzahlung der Beiträge, die sie im Zeitraum vom 01. Dezember 2001 bis zum 31. August 2011 entrichtet hat (€ 7.166,52), zuzüglich € 2.494,28 Kapitalnutzungszinsen, diese berechnet gemäß Anlage K4 (GA I 25 f.), und abzüglich der bereits auf den Rückkaufswert geleisteten Summe. Vorgerichtlich sind insoweit € 3.737,30 geflossen; im Verlaufe des Rechtsstreits hat die Beklagte weitere € 1.157,00 gezahlt, woraufhin im Berufungsrechtszug dementsprechend die Hauptsache (teilweise) übereinstimmend für erledigt erklärt wurde (GA III 486 und 499). Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin den verbliebenen Teil ihres Hauptbegehrens weiter, das vom Landgericht abgewiesen worden ist. Sie macht im Kern nach wie vor geltend, ihre Prämienzahlungen seien ohne Rechtsgrund erfolgt; mangels ordnungsgemäßer Belehrung habe sie dem Zustandekommen des Versicherungsgeschäfts mit den beiden vorgerichtlichen Anwaltsschreiben vom 10. August 2011 (Kopie Anlage K2/GA I 21 f.) und 24. November 2011 (Kopie Anlage K3/GA I 23 f.) noch wirksam widersprechen können. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass sie auf die klägerischen Hilfsanträge verurteilt wurde, das Versicherungsverhältnis betreffende Auskünfte zu erteilen; hinsichtlich des Urteilsausspruchs zu Nr. 2 lit. b), der die Höhe der abgezogenen Stornokosten betrifft, ist die Hauptsache in zweiter Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt worden (GA III 492 [497 und 500] sowie IV 719). Zwecks näherer Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils Bezug genommen (LGU 2 ff.).
Zu dessen Begründung ist vom Landgericht Potsdam, das in der Vorinstanz erkannt hat, ausgeführt worden: Die Hauptanträge seien unbegründet, da die Beklagte die Prämien nicht ohne rechtlichen Grund erlangt habe; das Zustandekommen des Versicherungsvertrages sei mangels Fristwahrung durch die Widerspruchserklärungen nicht verhindert worden. Eine - formell wie inhaltlich - ordnungsgemäße Belehrung finde sich jedenfalls in § 5 AVB. Das sogenannte Policenmodell, das in § 5a VVG a.F. geregelt sei, verstoße keineswegs gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht; der Vorlage der Sache an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren bedürfe es nicht. Auf Schadensersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften könne bei unterlassener oder mangelhafter Widerspruchsbelehrung gemäß dem Spezialitätsgrundsatz nicht zurückgegriffen werden. Erfolg habe indes der hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch. Die Klägerin könne aufgrund vorzeitiger Vertragsbeendigung die Auszahlung des Rückkaufwertes verlangen und habe keine Kenntnis über dessen Höhe. Die das sogenannte Z…verfahren betreffenden AVB-Regelungen hielten unter mehreren Gesichtspunkten einer AGB-rechtlichen Kontrolle nicht stand. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Teilurteil verwiesen (LGU 5 ff.).
Letzteres ist - jeweils zu Händen der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gemäß deren Empfangsbekenntnis - der Klägerin am 24. Januar 2014 (GA II 376) und der Beklagten am 22. Januar 2014 (GA II 377) zugestellt worden. Beide Seiten haben am 24. Februar 2014 (GA II 386 und 390), einem Montag, mit anwaltlichen Schriftsätzen Berufung eingelegt und ihre Rechtsmittel jeweils mit einem am 24. März 2014, ebenfalls einem Montag, vorab per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 398 ff. und 415 ff.).
Die Klägerin ficht das landgerichtliche Teilurteil - im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfang ihrer Beschwer an und verteidigt es gegen die Berufungsangriffe der Beklagten. Sie trägt dazu insbesondere Folgendes vor:
§ 5a VVG a.F. habe gegen geltendes Unionsrecht verstoßen. Deshalb sei eine Befristung des Widerspruchsrechts weder bei einer vollständigen Belehrung und Verbraucherinformation auf 14 Tage noch bei unzulänglicher auf ein Jahr möglich gewesen. Es bestehe auf Dauer fort. Jedenfalls müsse § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. - richtlinienkonform - restriktiv so ausgelegt werden, dass er in Fällen der streitgegenständlichen Art nicht anwendbar sei. Entgegen der Auffassung der Zivilkammer sei die Widerspruchsbelehrung der Beklagten weder inhaltlich noch formell korrekt. Da sich insoweit keine der Parteien auf den § 5 AVB bezogen habe, sei das Landgericht über den ihm unterbreiteten Sachverhalt hinausgegangen. Im Übrigen fehle es der darin enthaltenen Belehrung schon an einer drucktechnischen Hervorhebung.
Die hilfsweise begehrten Auskünfte seien erforderlich, um später - auf nächster Stufe - die Bezifferung des Antrags auf Zahlung des (weiteren) Rückkaufswertes zu ermöglichen. Auskunft könne ein Versicherungsnehmer nach der höchstrichterlichen Judikatur in jedem Falle verlangen. Die in den von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Klauseln betreffend die Verrechnung der Abschlusskosten mit den ersten Prämienzahlungen seien intransparent und benachteiligten den Versicherungsnehmer unangemessen. Der sogenannte Mindestrückkaufswert stelle lediglich die unterste Grenze dessen dar, was der Versicherer im Kündigungsfalle schulde, und entbinde ihn nicht von der konkreten Berechnung der versprochenen Leistung.
In der Sache selbst beantragt die Klägerin nach den beiden Teilerledigungserklärungen noch,
a) unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - zu zahlen
aa) € 4.716,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25.08.2011;
ab) € 1.122,65 Rechtsanwaltskosten für außergerichtliche Tätigkeit nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit;
b) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
a) das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage, soweit das Landgericht darüber entschieden hat, insgesamt abzuweisen;
b) die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt - ihre erstinstanzlichen Darlegungen ebenfalls wiederholend und vertiefend - das landgerichtliche Teilurteil, soweit es ihr günstig ist, gegen die Angriffe der Klägerin und ficht es im Übrigen selbst mit dem Rechtsmittel der Berufung an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Hinsichtlich des Auskunftsbegehrens zu Nr. 2 lit. b) betreffend die Höhe des Stornoabzuges hätte keine Verurteilung erfolgen dürfen, weil noch vor der mündlichen Verhandlung erster Instanz Erfüllung eingetreten sei. Schon mit Anwaltsschriftsatz vom 15. November 2013 (GA II 287, 294) habe sie - die Anspruchsgegnerin - den Betrag mit € 1.157,00 beziffert und nebst Zinsen anerkannt. Die mit den Anträgen zu Nr. 2 lit. a) und c) verlangen Auskünfte seien ebenfalls nicht geschuldet, weil es unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Judikatur zweifelsfrei an einem entsprechenden Hauptanspruch auf Zahlung fehle. Das ungezillmerte Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschlusskosten stehe dem Versicherungsnehmer im Kündigungsfalle nicht zu. Aus den ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der regulären Vertragsbeendigung aufgelaufen wären, sei nichts zu berechnen. Die Klägerin habe bereits vorgerichtlich Beträge erhalten, die mehr als 50 % ihrer entrichteten Prämien ausmachten, und deshalb den Mindestrückkaufswert überstiegen.
Weder das sogenannte Policenmodell an sich noch die das 14-tägige Widerspruchsrecht betreffenden Regelungen in § 5a VVG a.F. verstießen nach einhelliger Auffassung der Obergerichte gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Auf die Ausschlussfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. komme es im Streitfall nicht an, da die Anspruchstellerin bereits die Zwei-Wochen-Frist versäumt habe. Unabhängig davon sei im Streitfall Verwirkung eingetreten, weil die Klägerin das Versicherungsgeschäft rund zehn Jahre lang vollzogen und nicht nur regelmäßig die Prämien gezahlt, sondern auch schrittweise Beitragserhöhungen durchgeführt habe. An einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung fehle es keineswegs. Den Zugang des Begleitschreibens dürfe die Rechtsmittelführerin aus prozessualen Gründen nicht mit Nichtwissen bestreiten. Die entsprechende Belehrung durch Kursivdruck hervorzuheben, reiche völlig aus. Eventuelle Bereicherungsansprüche seien ohnedies größtenteils längst verjährt, im Übrigen zumindest als erfüllt anzusehen und keineswegs in der begehrten Höhe gerechtfertigt.
Der Senat hat die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte aus dem landgerichtlichen Teilurteil mit Beschluss vom 01. April 2014 (GA III 471) gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Von der Eingangsinstanz ist das Passivrubrum der angefochtenen Entscheidung durch Beschluss vom 11. April 2014 (GA III 476, 479) berichtigt worden. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihr Bestreiten mit Nichtwissen betreffend den Erhalt des Policenbegleitschreibens aufgegeben (GA III 576, 577). Durch den Senat wurde die Sach- und Rechtslage mit den Prozessbevollmächtigten beider Seiten im Termin der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert; dabei sind - im Rahmen des § 139 ZPO - alle entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte angesprochen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der bisherigen Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze der beiden Parteien nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
A.
Die beiden selbstständigen Berufungen der Prozessparteien sind zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; sie wurden speziell form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat aber nur das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg. Es führt zur teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteiles und zur vollumfänglichen Abweisung der Klage, soweit das Landgericht darüber entschieden hat. Auf die in der ersten Instanz verbliebenen Anträge (Teile der Stufenklage) bezieht sich die Entscheidung des Senats nicht; dies beruht einerseits auf der Bindung an die Berufungsanträge (§ 528 ZPO) und andererseits darauf, dass im Ergebnis des zweiten Rechtszuges den weiteren Stufen hier - anders als etwa bei mangelnder Sachlegitimation oder einem offenbar fehlenden Grundverhältnis - nicht zwangsläufig jegliche Basis entzogen ist (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 254 Rdn. 14, m.w.N.). Der Senat kommt ebenso wie die Zivilkammer - wenn auch zum Teil aus anderen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen - zu dem Ergebnis, dass das Hauptbegehren der Klägerin, soweit es in zweiter Instanz nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, unbegründet ist. Dem steht keineswegs entgegen, dass der Bundesgerichtshof - nach der Verkündung des angegriffenen Urteiles - in Umsetzung der Entscheidung des EuGH, Urt. v. 19.12. 2013 - C-209/ 12, Endress v. Allianz (juris = BeckRS 2013, 82372), ausgesprochen hat, § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG i.d.F. v. 21.07.1994 sei, um eine planwidrige Regelungslücke zu schließen, richtlinienkonform einschränkend dergestalt auszulegen, dass die Norm im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung sowie der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung keine Anwendung finde, und das Widerspruchsrecht eines nicht ordnungsgemäß belehrten respektive informierten Versicherungsnehmers bestehe regelmäßig fort (so BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, LS, juris = BeckRS 2014, 10269). Denn die Klägerin hat unabhängig davon gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf eine Rückabwicklung des Versicherungsgeschäftes nach den bereicherungsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Rechtsgrund für ihre Geldleistungen ist der - im Rahmen des sogenannten Policenmodells, bei dem es kein Widerrufsrecht gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. gab (§ 8 Abs. 6 VVG a.F.) - zwischen beiden Seiten wirksam zustande gekommene Kapital-Lebensver-sicherungs-Vertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzschutz, der durch Kündigung sein Ende gefunden hat. Nicht beigetreten werden kann indes der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte schulde der Anspruchstellerin die hilfsweise begehrten Auskünfte. Im Einzelnen gilt Folgendes:
1. Gegen den Abschluss von Lebensversicherungsverträgen nach dem sogenannten Policenmodell sind, anders als die Klägerin meint, keine durchgreifenden Bedenken zu erheben. Insbesondere verstößt § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der - hier maßgeblichen - vom 01. August 2001 bis zum 07. Dezember 2004 geltenden (alten) Fassung nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht in Form der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung). Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei der Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a VAG unterlassen, so gilt der Vertrag nach der oben zuerst genannten Vorschrift auf Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widerspricht. Dabei handelt es sich im Kern um eine gesetzliche Ausgestaltung des Vertragsabschlusses durch konkludentes Verhalten, gegen die aus unionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern ist.
a) Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang keineswegs, dass - speziell in der Literatur - zur Frage der Europarechtswidrigkeit des sogenannten Policenmodells verschiedene Rechtsauffassungen bestehen. Auch die Generalanwältin beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 (juris = BeckRS 2013, 81465) in der Rechtssache C-209/12 betreffend das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs zur Europarechtskonformität des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. angenommen, dass die Bestimmungen des deutschen Rechts zum Policenmodell europarechtswidrig seien. Durch das Bundesverfassungsgericht wurden in einer Reihe parallel gelagerter Sachen Rechtsmittelzurückweisungsbeschlüsse von Berufungsgerichten gemäß § 522 ZPO a.F. (so etwa der Oberlandesgerichte Nürnberg [BVerfG, Beschl. v. 03.03.2014 - 1 BvR 2534/10] und Köln [BVerfG, Beschl. v. 09.05.2014 - 1 BvR 2020/11] und des Landgerichts Dortmund [BVerfG, Beschl. v. 09.05.2014 - 1 BvR 1408 und 1415/11]) aufgehoben und die Rechtsstreitigkeiten zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, weil sie als Instanzgerichte nicht im Wege von § 522 ZPO a.F. abschließend über die Streitfälle hätten befinden dürfen; wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes, die unter anderem in den Datenbanken juris und beck-online nachgewiesen sind, Bezug genommen. Durch Beschluss vom 04. November 2014 - 2 BvR 723 bis 725/12 (Kopie GA III 546 ff. = juris = BeckRS 2014, 59452) hat das Bundesverfassungsgericht mehrere Urteile des 20. Zivilsenates des Oberlandesgerichtes Köln mit der Begründung aufgehoben, durch Letzeres sei die Richtlinienkonformität des § 5a Abs. 1 VVG a.F. zu Unrecht ohne EuGH-Vorlage nach Art. 267 AEUV bejaht worden, weil die rechtliche Situation keineswegs von vornherein eindeutig sei. Bekräftigt wird diese Auffassung in den Entscheidungen des BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14 (juris = BeckRS 2015, 42139) und Beschl. v. 04.03. 2015 - 1 BvR 3280/14, juris). Der Bundesgerichtshof und die obergerichtliche Rechtsprechung vertreten demgegenüber die Meinung, das sogenannte Policenmodell sei europarechtskonform (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13; OLG Köln, Urt. v. 16.05.2014 - 20 U 31/14; OLG München, Urt. v 20.06.2013 - 14 U 103/13, alle nachgewiesen bei juris und beck-online). Der Senat nimmt ebenfalls in ständiger Judikatur an, dass die gegen das Policenmodell erhobenen europarechtlichen Bedenken unbegründet sind (vgl. u.a. Urt. v. 21.12.2012 - 11 U 40/12, 05.11.2014 - 11 U 18/13 und 26.11.2014 - 11 U 98/13, abrufbar bei juris und beck-online). Daran ist festzuhalten.
b) Das Policenmodell erfüllt die Vorgaben der maßgeblichen Richtlinien (RL) 90/619/EWG und 92/96/EWG des Rates (Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung). Nach Art. 31 Abs. 1 RL 92/96/EWG sind dem Versicherungsnehmer dort im Anhang genannte Angaben vor Abschluss des Versicherungsvertrags mitzuteilen. Art. 15 Abs. 1 RL 90/619/EWG verhält sich zu Rücktrittsmöglichkeiten des Versicherungsnehmers binnen einer Frist zwischen 14 und 30 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag abgeschlossen ist. Grundlage der Richtlinie 92/96/EWG ist nach den darin genannten Erwägungsgründen, insbesondere Nr. (23), dass der Verbraucher in die Lage versetzt werden soll, einen seinen Bedürfnissen entsprechenden Vertrag auszuwählen. Weder auf die Bestimmungen der Richtlinien noch auf deren Erwägungsgründe lässt sich indes die Auffassung der Klägerin stützen, sowohl die Übergabe aller maßgeblichen Unterlagen als auch die Belehrung über das Widerspruchsrecht müssten erfolgen, noch bevor der Versicherungsnehmer eine - potentiell - bindende Willenserklärung abgibt. Einen solchen vertragsregulierenden Inhalt haben die Richtlinien nicht. Vielmehr sollte nach dem Erwägungsgrund Nr. (5) RL 92/96/EWG eine Harmonisierung zwecks gegenseitiger Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme erzielt werden. Vorgaben zur Neureglung des materiellen nationalen Privatrechts machen die Richtlinien indes nicht. Dies bestätigt unter anderem Erwägungsgrund Nr. (19) RL 92/96/EWG, wonach die den Mitgliedsstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsnehmer Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiete eingehen, eine hinreichende Sicherung für die betreffenden Versicherungsnehmer darstellt.
c) Die in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. enthaltene Regelung geht mit dem Wortlaut der Richtlinien und den ihnen zugrundeliegenden Erwägungsgründen konform. Maßgeblich ist dementsprechend, dass der Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrags die erforderlichen Informationen erhält und er von dem Zeitpunkt an, zu dem er von dem Vertragsschluss in Kenntnis gesetzt wird, über die Widerspruchsmöglichkeit belehrt ist. Diese Voraussetzungen waren nach dem damals geltenden und auf den Streitfall anzuwenden deutschen Recht gegeben. Die normierte 14-tägige Frist ermöglichte es dem Versicherungsnehmer, durch Ausübung seines Widerspruchsrechtes den Abschluss eines bindenden Vertrages zu verhindern. Vor dem Ablauf der Widerspruchsfrist konnte - bei ordnungsgemäßer Belehrung - kein gültiges Rechtsgeschäft zustande kommen, da der Vertrag schwebend unwirksam war und erst dann als abgeschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machte. Die Formulierung „vor Abschluss des Versicherungsvertrags“ im Sinne des Art. 31 Abs. 1 RL 92/96/EWG ist auslegungsbedürftig und -fähig. Die Ansicht, wonach damit gemeint sei, dass im Gefüge des für den Vertragsschluss geltenden materiellen Privatrechts des jeweiligen Mitgliedsstaates Information und Belehrung bereits bei Abgabe der ersten Willenserklärung des Versicherungsnehmers zu erfolgen haben, vermag der Senat nicht zu teilen. Auch den Worten „dass der Vertrag geschlossen ist“ in Art. 15 Abs. 1 RL 90/619/EWG lässt sich lediglich entnehmen, es gehe um die Mitteilung, der Vertrag sei für den Versicherer abgeschlossen, so dass dieser sich nicht mehr einseitig davon lösen kann. Anderenfalls würde die Regelung in Art. 15 RL 90/619/EWG für den Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht nach bindendem Abschluss des Rechtsgeschäfts vorsehen. Die Möglichkeit, sich von einem bereits vollgültigen Vertrag zu lösen, entspricht allerdings eher den Rechtsinstituten der Anfechtung beziehungsweise des Rücktritts, die in den Fällen der vorliegenden Art nicht eingreifen und vom nationalen Gesetzgeber in Deutschland für völlig abweichende Konstellationen vorgesehen sind.
d) Der Versicherungsnehmer wurde durch die Bestimmungen des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. weder gänzlich rechtlos gestellt noch überhaupt in seinen Rechten beeinträchtigt, weil er das Zustandekommen des Vertrages durch die Ausübung des Widerspruchsrechts verhindern konnte. Gewiss wird ihm durch die gesetzlich normierte Widerspruchslösung eine Last auferlegt, tätig zu werden. Eine solche besteht jedoch unabhängig davon, ob das jeweilige Rechtsgeschäft zu dieser Zeit schon verbindlich abgeschlossen oder noch schwebend unwirksam ist. Regelt das Gesetz die Befugnis zu Widerspruch oder Widerruf, um das Zustandekommen eines vollgültigen Vertrages zu verhindern, dann dient dies gerade dem Schutze des Verbrauchers und genügt auch in anderen Konstellationen europarechtlichen Vorgaben oder beruht sogar darauf. Für Fälle der streitgegenständlichen Art ergeben sich aus Art. 15 RL 60/619/EWG keine weitergehenden Anforderungen. Der Versicherungsnehmer wird auch durch die Widerspruchslösung in die Lage versetzt, nach Erhalt sämtlicher Informationen ausgiebig zu prüfen, ob er sich rechtsgeschäftlich binden möchte. Die Notwendigkeit, verneinendenfalls das Widerspruchsrecht auszuüben, stellt eine marginale Obliegenheit dar, die hinter der erforderlichen und zu sichernden Informationsbeschaffung zurücktritt. Die Auffassung, dass sich der jeweilige Versicherungsnehmer nicht ausreichend informieren könne, wenn er die einschlägigen Unterlagen erst mit der Annahmeerklärung des Versicherers erhalte, trifft nicht zu. Denn er hat sehr wohl die Möglichkeit sich schon im Vorfeld anhand von Broschüren oder im Internet über Inhalte, Konditionen und Voraussetzungen für den Abschluss eines Versicherungsgeschäftes bei verschiedenen Anbieteren zu erkundigen, um das für ihn interessanteste Angebot vorläufig auszuwählen. Auch beim Vertragsschluss nach dem Policenmodell ist kein Versicherungsnehmer dazu gezwungen, sogleich den ersten ihm vorgelegten Versicherungsantrag zu unterschreiben, ohne sich zuvor näher über das Angebot auf dem Markt informiert zu haben. Selbst nach Antragstellung hat der Versicherungsnehmer noch die Möglichkeit, zu vergleichen und - eine ordnungsgemäße Belehrung vorausgesetzt - sich für oder gegen einen Widerspruch zu entscheiden.
e) Zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung gelangt der Senat auch nicht unter Berücksichtigung der Argumentation in den Schlussanträgen der Generalanwältin beim EuGH vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12. Darin wird ausgeführt, der Versicherungsnehmer müsse vor der Wahl eines konkreten Versicherers und eines bestimmten Vertrags hinreichend informiert werden, um eine fundierte Entscheidung treffen zu können. Die Informationen müssten auch die Modalitäten des Rücktritts vom Versicherungsgeschäft umfassen. Es liege auf der Hand, dass kein Rücktritt von einem Vertrage möglich sei, den man noch nicht abgeschlossen habe, da es weder Angebot noch Annahme gebe, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten. Nationale Regelungen, die ein Informationserfordernis vor Abschluss des Vertrages und eine Rücktrittsmöglichkeit danach nicht vorsähen, seien gemäß den EU-Richtlinien unzulässig, weil sie den Zweck der Belehrungspflichten verfehlten. Eine im nationalen Recht enthaltene Widerspruchsfrist sei deshalb keine Rücktrittsfrist im Sinne des Art. 15 Abs. 1 RL 92/96/EWG, so dass das darin vorgesehene Recht nicht voll zum Tragen komme. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Sie wiederholt letztlich den Inhalt der Richtlinien und erörtert daraus zu ziehende Konsequenzen, setzt sich jedoch nicht mit dem deutschen Recht und dem hierin vorhandenen Institut des schwebend unwirksamen Vertrags auseinander. Da der Versicherer bereits an seine Willenserklärung gebunden ist, ergeben sich für ihn insoweit dieselben Wirkungen wie bei einem schon vollgültigen Vertrag. Auch für den im Zeitpunkt der Belehrung ausreichend informierten Versicherungsnehmer stellt sich seine rechtliche Position nicht anders dar als bei der von der Generalanwältin für erforderlich gehaltenen Regelung. In beiden Fällen kann sich der Verbraucher, wenn er ordnungsgemäß informiert und belehrt worden ist, von dem Versicherungsvertrag lossagen, ohne diesen zu verletzten, sei er nun bereits bindend abgeschlossenen oder noch schwebend unwirksam.
f) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen oben zitierten Entscheidungen keine abschließende Meinung zu der Richtlinienkonformität des Policenmodells geäußert. Von ihm wurde vielmehr einerseits ausgesprochen, dass bereits wegen der sich voraussichtlich - also keineswegs zwingend - in einem späteren Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union der Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung) vorliege, weshalb Berufungen in Fällen der streitgegenständlichen Art nicht im Beschlusswege nach § 522 ZPO a.F., der kein weiteres Rechtsmittel zuließ, als unbegründet zurückgewiesen werden durften. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, warum es zu der Ansicht gelangt ist, dass sich die Fachgerichte nicht in Anwendung und Auslegung des materiellen Unionsrechts die vertretbare Überzeugung bilden durften, die europarechtliche Lage sei - trotz Unvollständigkeit der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung - von vornherein eindeutig. Der Bundesgerichtshof, das höchste deutsche Gericht in Zivilsachen, hat indes in einem Revisionsverfahren ausdrücklich bejaht, dass das sogenannte Policenmodell an sich mit den Vorgaben der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG (der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung) vereinbar sei; die richtige Anwendung des europäischen Gemeinschaftsrechtes stehe, so heißt es explizit in der betreffenden Entscheidung, bei Berücksichtigung der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union bezogen auf das Policenmodell außer Zweifel, weshalb keine Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b) und Abs. 3 AEUV bestehe (vgl. BGH, Urt. v 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rdn. 16, juris = BeckRS 2014, 15662). Im Streitfall bedarf es einer Vorabentscheidung nach dieser Vorschrift jedenfalls deshalb nicht, weil es - wie nachfolgend noch näher auszuführen sein wird - für dessen Entscheidung auf die von der Berufungsführerin für klärungsbedürftig erachteten Rechtsfragen nicht ankommt. Dann besteht auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Vorlagepflicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, juris = BeckRS 2015, 42139, und Beschl. v. 04.03.2015 - 1 BvR 3280/14, juris).
2. Unabhängig von der europarechtlichen Unbedenklichkeit des so genannten Policenmodells kann die Klägerin im Streitfalle mit ihrem kondiktionsrechtlichen Rückabwicklungsbegehren deshalb nicht durchdringen, weil es ihr - entsprechend dem in § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben - verwehrt ist, sich mit Erfolg auf eine etwaige Unwirksamkeit des Versicherungsvertrages zu berufen, nachdem sie zunächst so lange Zeit daran festgehalten hat. Selbst wenn es § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht gegeben hätte, wäre - gemäß dem insoweit maßgeblichen deutschen Recht - ein Vertragsabschluss durch konkludentes Verhalten möglich gewesen; mit der Übersendung des Versicherungsscheines und der anderen Unterlagen hätte der Versicherer seinem Kunden dann - gemäß § 150 Abs. 2 BGB - unter Ablehnung von dessen Angebot ein neues unterbreitet, das vom Versicherungsnehmer beispielsweise durch die Zahlung des Einlösungsbeitrags oder durch sonstige Handlungen, aus denen sich ein eindeutiges Bekenntnis zur Vertragsdurchführung ergibt, angenommen worden wäre. Der Senat teilt deshalb die in der Entscheidung des BGH, Urt. v 16.07.2014 - IV ZR 73/13, LS und Rdn. 32 ff. (juris = BeckRS 2014, 15662), vertretene Ansicht, wonach sich ein Versicherungsnehmer gemäß Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung nach jahrelanger Durchführung eines Vertrages nicht mehr auf dessen angebliche Unwirksamkeit stützen und daraus Bereicherungsansprüche ableiten kann, wenn er ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde (ebenso jüngst BGH, Urt. v. 10.06.2015 - IV ZR 105/13, Rdn. 12, juris = BeckRS 2015, 11031). Diese Voraussetzungen sind - wie nachfolgend noch auszuführen sein wird - hier gegeben, weshalb auch für Schadensersatzansprüche der Rechtsmittelführerin kein Raum bleibt.
a) Der Senat teilt zwar nicht die Meinung des Landgerichts (LGU 6), wonach jedenfalls die in § 5 AVB (GA II 255R) - den die Vorinstanz als Bestandteil des Tatsachenvorbringens der Prozessparteien ohne Weiteres von Amts wegen berücksichtigen durfte und musste - enthaltene Widerspruchsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Denn diese hebt sich - anders in § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gefordert - keineswegs in drucktechnisch deutlicher Form von ihrem Umfeld ab; großformatige Überschriften haben auch alle anderen Paragrafen der Versicherungsbedingungen (Kopie Anlage K9/GA II 254 ff.). Eine Widerspruchsbelehrung, die den Inhalt hat, der sich aus der Reproduktion des Policenbegleitschreibens vom 11. Dezember 2001 (Kopie Anlage B3/GA I 91) ergibt und optisch nach dem Muster der Anlage B4 (GA I 104) gestaltet ist, erweist sich aber als formell und inhaltlich unbedenklich. Was dafür notwendig ist, folgt hier aus § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG in der vom 01. August 2001 bis zum 07. Dezember 2004 geltenden (alten) Fassung, wonach der Beginn der Widerspruchsfrist unter anderem davon abhängig war, dass der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich und in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer unterrichtet wurde; gemäß der höchstrichterlichen Judikatur setzte eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht ferner voraus, dass auf die gesetzlich vorgeschriebene Form und darauf hingewiesen wird, dass die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung die 14-tägige Frist wahrt (vgl. insb. BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/ 03, LS und Rdn. 16 f., juris = BeckRS 2004, 03234, m.w.N.). Auf die - damals in § 10a Abs. 2 VAG a.F. geregelten - Formerfordernisse für die Verbraucherinformation kommt es in diesem Zusammenhange nicht maßgeblich an, weil es sich bei § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG um die speziellere Vorschrift handelt. Der Zugang des Begleitschreibens steht in der Berufungsinstanz außer Streit.
aa) Eine drucktechnisch deutliche Gestaltung der Widerspruchsbelehrung ist im Streitfall - entgegen der klägerischen Auffassung - zu bejahen. Anders als in der Konstellation, die der Entscheidung des BGH, Urt. v. 28.01.2004 - IV ZR 58/03, Rdn. 18 (juris = BeckRS 2004, 03234), zugrunde liegt, geht die Belehrung hier keineswegs in dem Konvolut der übersandten Vertragsdokumente nahezu unter. Denn bei dem Policenbegleitschreiben, in das sie aufgenommen wurde, handelt es sich um das erste - unmittelbar an die Anspruchstellerin adressierte - Schriftstück, das diese in der Hand hält, noch bevor sie die weiteren Unterlagen durchsieht. Das Schreiben ist überschaubar und einfach gehalten. Die Belehrung befindet sich gleich auf der ersten Seite, etwa in der Mitte, separat im - kursiv gedruckten - zweiten Absatz über der Grußformel. Die anderen sechs Textabsätze, die keinen Kursivdruck aufweisen und kürzer sind, beinhalten im Kern allgemeine Informationen zum Versicherungsvertrag. Somit hebt sich die Widerspruchsbelehrung hinreichend deutlich vom übrigen Text ab, selbst wenn man das Begleitschreiben bloß flüchtig betrachtet, ohne nach Informationen betreffend eine Widerspruchsmöglichkeit zu suchen. Die Ansicht, dass der Kursivdruck - ein übliches und weit verbreitetes Hervorhebungsmittel - geeignet ist, den Blick des Lesers gezielt auf eine Textpassage zu lenken, wird unter anderem vom Oberlandesgericht Stuttgart (Urt. v. 31.10.2013 - 7 U 129/13, Rdn. 29, Kopie Anlage BLD 31/GA IV 644, 651 = juris = BeckRS 2015, 04468) und vom Landgericht Bamberg (Urt. v. 11.11.2014 - 1 O 547/12, Kopie Anlage BLD 32/GA IV 660, 668) geteilt. Die Ausführungen in der Entscheidung des Landgerichts Dresden, Urt. v. 11.02.2014 - 8 O 1347/12 (Kopie Anlage BK6/ GA III 582, 584R), das zu einem anderen Ergebnis kommt, beruhen offensichtlich auf einer Würdigung im konkreten Einzelfall und erweisen sich nicht als entscheidungstragend. Für die Hinweise, die sich aus dem Protokoll des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2014 - 7 U 395/14 (Kopie Anlage BK7/GA III 588, 588R) ergeben, gilt Entsprechendes; diesbezüglich ist schon nicht ersichtlich, dass die dortige Berufungssache streitig entschieden wurde. Die hier verwendete Schriftart ist gut lesbar und ausreichend groß gehalten. Weitergehende formelle Anforderungen ergeben sich aus dem Gesetz nicht. Insbesondere bedarf es keiner exklusiven Hervorhebung des Belehrungstextes.
bb) Die an sie zu stellenden inhaltlichen Anforderungen erfüllt die verwendete Widerspruchsbelehrung ebenfalls. Aus ihr folgt für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres, dass ihm ein Widerspruchsrecht zusteht, in welcher Frist es ausgeübt werden muss und wann diese beginnt; eine detaillierte Auflistung der Unterlagen, deren Erhalt erforderlich ist, um die Frist in Lauf zu setzen, verlangt das Gesetz nicht. Vorhanden sind ferner ein Hinweis auf die vorgeschriebene Form und darauf, dass die rechtzeitige Absendung zur Einhaltung der Frist genügt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die gleichen Worte wie im Gesetz verwendet werden, sondern auf die Wahrung des mit der Belehrung verbundenen Informationszweckes, wozu sich auch andere Formulierungen eignen. Eine gesetzliche Musterbelehrung existierte seinerzeit nicht, erst recht keine verbindliche. Dass das Widerspruchsrecht in Textform ausgeübt werden musste, wird im Belehrungstext ausdrücklich erwähnt.
(1) Was gemäß den Bestimmungen im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches unter der Textform zu verstehen ist und wie danach Fristen berechnet werden, musste die Beklagte der Klägerin nicht mitteilen. Der Begriff der Textform ist grundsätzlich selbsterklärend (so jüngst BGH, Urt. v. 10.06.2015 - IV ZR 105/13, Rdn. 11, juris = BeckRS 2015, 11031) und wurde im Streitfalle überobligatorisch durch die Beispiele „schriftlich, per Telefax oder E-Mail“ erläutert. Da in der Belehrung zudem vom rechtzeitigen Absenden die Rede ist, gibt sich ohne weiteres, dass mündliche oder telefonische Willensäußerungen nicht genügen. Im Übrigen hält der Senat an seiner Auffassung fest, wonach sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck des § 5a VVG a.F. das Erfordernis ableiten lässt, den Versicherungsnehmer über allgemeine Vorschriften des Bürgerlichen Rechts aufzuklären; vielmehr ist die Widerspruchsbelehrung auf das Nötige zu beschränken, um sie übersichtlich zu halten, ihre Kenntnisnahme zu fördern und dem Verbraucher ihr Verständnis zu erleichtern. Ähnlich verhält es sich mit der Benennung des Adressaten der Widerspruchserklärung. Ein verständiger Kunde wird diese an den jeweiligen Versicherer als seinen Vertragspartner richten; die vollständige Anschrift der Berufungsgegnerin ergibt sich aus dem Kopf des Begleitschreibens. Dort wird zugleich die Adresse der Versicherungsvermittlerin genannt, an die sich die Anspruchstellerin ebenfalls hätte wenden können, zumal die rechtzeitige Absendung der Erklärung zur Fristwahrung genügt hätte.
(2) Allein aus der Tatsache, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der heute in Kraft befindlichen (neuen) Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) strengere Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung stellt, lassen sich keinerlei Rückschlüsse für die Vergangenheit ziehen; erst recht scheidet eine rückwirkende Anwendung dieser Vorschrift aus, die gesetzlich nicht vorgesehen ist (Art. 1 EGVVG). Die Frage, ob, mit welchem Inhalt und unter welchen Umständen im Jahre 2001 ein Vertrag zustande gekommen ist, betrifft einen - in der Vergangenheit liegenden - abgeschlossenen Vorgang, der nicht anhand von Rechtsnormen beurteilt werden kann, die am 01. Januar 2008 überhaupt erst in Kraft getreten sind. Eine Belehrung über die Widerspruchsfolgen verlangte § 5a VVG a.F. nicht. Ebenso wenig musste der Versicherungsnehmer darüber aufgeklärt werden, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Als unschädlich erweist sich schließlich die Nichterwähnung der Jahreshöchstfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., deren Rechtmäßigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwar noch nicht angezweifelt wurde, die aber - wie inzwischen abschließend höchstrichterlich geklärt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2013 - C-209/ 12, Endress v. Allianz, juris = BeckRS 2013, 82372, und BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11, LS, juris = BeckRS 2014, 10269) - in den Fällen der hier streitgegenständlichen Art keine Anwendung findet und die bei ordnungsgemäßen Belehrung ohnehin nicht eingreifen würde.
b) Mit der Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsansprüche nach jahrelanger Vertragsdurchführung verstößt die Klägerin - unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Streitfalls - gegen das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Zwar kann ihr keineswegs vorgehalten werden, ihr sei beim Vertragsschluss im Jahre 2001 ein - erst in jüngerer Zeit diskutierter - etwaiger Verstoß des sogenannten Policenmodells gegen das Unionsrecht nicht bewusst gewesen; dass sie die Widerspruchserklärung nach Kenntniserlangung illoyal hinausgezögert hat, lässt sich nicht feststellen. Hierauf kommt es aber letztendlich gar nicht an, weil für die Treuwidrigkeit der Rechtsausübung ein rein objektiver Maßstab gilt. Sie kann schon dann zu bejahen sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Tun oder Unterlassen mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen; dass einer Seite ein Verschulden zur Last fällt, ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich (vgl. dazu BGH, Urt. v 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rdn. 33 und 37, juris = BeckRS 2014, 15662; ferner Urt. v. 10.06.2015 - IV ZR 105/13, Rdn. 12 und 14, juris = BeckRS 2015, 11031; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 242 Rdn. 55, m.w.N.). So liegen die Dinge im Streitfall.
aa) Das Verhalten der Klägerin war objektiv widersprüchlich. Sie hat den hier in Rede stehenden kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzschutz im Interesse ihrer damals noch minderjährigen Tochter initiiert. Die ihr bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ sie bei Vertragsschluss im Jahre 2001 ungenutzt verstreichen. Bis einschließlich August 2011 hatte sie - während eines Zeitraumes von 117 Monaten - insgesamt € 7.166,52 an Prämien geleistet. Die Beiträge erhöhten sich dabei vereinbarungsgemäß von anfänglich € 43,78 p.m. auf zuletzt € 89,21 p.m.; das ist etwas mehr als das Doppelte. Aufgrund ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung war der Berufungsführerin bekannt, dass sie das Versicherungsgeschäft - ohne wirtschaftliche Nachteile zu erleiden - gar nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihr die Beklagte ein Recht zur Loslösung davon zugestand. Angesichts dessen konnten ihre Beitragszahlungen über einen Zeit von neun Jahren und neun Monaten nur als Ausdruck des Willens verstanden werden, den Vertrag tatsächlich durchzuführen. Da die Berufungsgegnerin ihrerseits die monatlichen Prämien in Empfang nahm und auch im Übrigen erkennbar von einem verbindlichen Rechtsgeschäft ausging, konnte die Klägerin bis zu dessen Beendigung die Gewährung von Versicherungsschutz in Gestalt der Risikoabdeckung erwarten. Dass beim Eintritt des Todes der versicherten Person die zugesagte Leistung in Anspruch genommen worden wäre, erscheint dem Senat nach dem ihm von den Prozessparteien unterbreiteten Sachverhalt nicht zweifelhaft.
bb) Als die Anspruchstellerin mit vorgerichtlichem Anwaltsschreiben vom 10. August 2011 (Kopie Anlage K2/GA I 21 f.) erstmals „den Widerspruch“ beziehungsweise „den Widerruf“, „höchstvorsorglich die Anfechtung“ und „hilfsweise die Kündigung“ erklärt hatte, akzeptierte die Anspruchsgegnerin das Begehren als Kündigung und zahlte - entsprechend ihrem Schreiben vom 22. September 2011 (Kopie Anlage B6/GA I 113 f.) - ein Guthaben in Höhe von € 3.787,31 netto vorgerichtlich als Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung aus. Bis die Rechtsmittelführerin dann mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 24. November 2011 (Kopie Anlage K3/GA I 23 f.) erneut „den Widerspruch“ respektive „den Widerruf nach § 355 BGB“ erklären ließ, vergingen nochmals zwei Monate. Offen bleiben kann für die Entscheidung des Streitfalls, ob bereits die vorbehaltlose Inempfangnahme der Zahlung auf den Rückkaufswert durch die Klägerin für sich genommen einer neuerlichen Widerspruchserklärung entgegenstand. Denn zumindest führt die Gesamtbetrachtung in einer Konstellation der hier vorliegenden Art zur Bejahung widersprüchlichen Verhaltens seitens der Anspruchstellerin und dazu, dass es sich bei der Anspruchsgegnerin, die selbst gutgläubig gewesen ist, speziell ihren Informations- und Belehrungsobliegenheiten nachkam, nicht zuletzt unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Sachwalterin der Versichertengemeinschaft um die vorrangig schutzwürdige Partei handelt. Eine Risikogemeinschaft besteht selbst bei isolierten Kapital-Lebensversicherungen. Denn sie sichern das Todesfallrisiko der jeweils versicherten Person ab. Ein reines Geldgeschäft, das - ähnlich einem schlichten Sparplanvertrag - der bloßen Vermögensmehrung dient, existierte zwischen den hiesigen Prozessparteien zu keiner Zeit.
3. Mit ihrem Hilfsbegehren dringt die Klägerin, soweit darüber im hier angefochtenen Teilurteil befunden wurde und keine übereinstimmende Erledigungserklärung in der Berufungsinstanz erfolgt ist, ebenfalls nicht durch.
a) Der Senat tritt - im Anschluss an die höchstrichterliche Judikatur (vgl. insb. BGH, Urt. v. 09.05.2001 - IV ZR 138/99, juris = BeckRS 2001, 30179559; Urt. v. 25.07.2012 - IV ZR 201/10, juris = BeckRS 2012, 17641; Urt. v. 17.10.2012 - IV ZR 202/10, juris = BeckRS 2012, 23754) - der Auffassung bei, wonach Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die vorsehen, dass die Abschlusskosten nach dem sogenannten Z…verfahren mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, und Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert und dem sogenannten Stornoabzug unterscheiden, der AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten. Die sich hierdurch ergebende Regelungslücke ist, wie der Bundesgerichtshof mittlerweile - in Fortführung und Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung - klargestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 11.09.2013 - IV ZR 17/13, juris = BeckRS 2013, 16933), durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Danach kann der jeweilige Versicherungsnehmer keineswegs die Rückgewähr aller geleisteten Prämien fordern; bei vorzeitiger Beendigung der Beitragszahlung schuldet der Versicherer vielmehr jedenfalls die versprochene Leistung, wobei der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswertes jedoch einen Mindestbetrag nicht unterschreiten darf, der bestimmt wird durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation ermittelten ungezillmerten Deckungskapitals. Hier hat die Anspruchstellerin bereits vorgerichtlich einen Betrag erhalten, der diesen sogenannten Mindestrückkaufswert übersteigt. Dass dieser mehr ausmacht als die Hälfte der eingezahlten Prämien kann - worauf die Anspruchsgegnerin zutreffend hinweist - ausgeschlossen werden (vgl. insb. OLG Naumburg, Urt. v. 14.02.2013 - 4 U 63/12, Rdn. 52 m.w.N., juris = BeckRS 2013, 18248).
b) Freilich hat der Versicherungsnehmer, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, nicht nur Anspruch auf den Mindestbetrag. Ist die versprochene Leistung - also der Rückkaufswert im Zeitpunkt der Beendigung des Rechtsgeschäftes unter Zugrundelegung der Bestimmungen des jeweiligen Versicherungsvertrages, so wie er geschlossen wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 07.01.2014 - IV ZR 216/ 13, Rdn. 9, juris = BeckRS 2014, 05932) - höher, so wird diese Summe geschuldet. Die Auskehr des gesamten ungezillmerten Deckungskapitals kann der Versicherungsnehmer allerdings in keinem Falle verlangen. Von Abschlusskosten gänzlich frei bleiben muss auch nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, allein die Mindestleistung; die zweite Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals steht dem Versicherer dagegen für seine Kosten zur Verfügung (vgl. BGH, Urt. v. 26.06.2013 - IV ZR 39/10, Rdn. 56, juris = BeckRS 2013, 11764). Auf hypothetische Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der regulären Vertragsbeendigung noch entstanden wären, kommt es in diesem Zusammenhang jedoch nicht an, weshalb der Versicherer hierüber auch keine Auskunft darüber schuldet. Die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals hat die Beklagte bereits im anwaltlichen Schriftsatz vom 15. November 2013 (GA II 287, 294) - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht - mit € 1.939,86 beziffert. Daraus ließ sich der volle Wert - mittels einer einfachen Rechenoperation - ohne weiteres bestimmen. Selbst wenn die Berufungsführerin insoweit einen Auskunftsanspruch gehabt haben sollte, was hier dahinstehen kann, so wäre dieser jedenfalls durch Erfüllung schon im Verlaufe des Rechtsstreits erster Instanz erloschen. Die die weiteren Stufen des Hilfsbegehrens betreffenden Anträge sind in der Berufungsinstanz nicht angefallen, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
B.
Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz eingegangenen Anwaltsschriftsätze beider Parteien geben dem Senat keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Nachgelassen worden waren beiden Seiten lediglich Ausführungen zur Frage des Gebührenstreitwertes im Berufungsrechtszug (GA IV 719, 720). Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können, sobald die letzte mündliche Verhandlung geschlossen wurde, nicht mehr vorgebracht werden (§ 296a Satz 1 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO). Eine Konstellation, für die das Gesetz die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zwingend vorschreibt (§ 156 Abs. 2 ZPO), ist im Streitfall nicht gegeben.
C.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 sowie § 91a Abs. 1 ZPO. Demnach fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zunächst der Klägerin zur Last, soweit ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Im Umfang der beiden übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen entspricht die Kostenentscheidung billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, wobei die Erfolgsprognose der Rechtsverfolgung beziehungsweise Rechtsverteidigung im Mittelpunkt steht. Dass die Beklage der Klägerin noch € 1.157,00 (den einbehaltenen Stornoabzug) nebst entsprechenden Zinsen schuldet, hatte sie schon in der Eingangsinstanz mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 15. November 2013 (GA II 287, 294) anerkannt; insoweit wäre sie deshalb voraussichtlich unterlegen gewesen, wenn weder ein erledigendes Ereignis stattgefunden hätte noch die übereinstimmende Teilerledigungserklärung erfolgt wäre. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses im Sinne des § 93 ZPO sind nicht zu bejahen, weil sich - speziell unter Berücksichtigung des Abrechnungsschreibens vom 22. September 2011 (Kopie B6/GA I 113 f.) - eine fehlende Klageveranlassung seitens der Beklagten nicht konstatieren lässt. Das klägerische Auskunftsbegehren betreffend die Höhe der abgezogenen Stornokosten konnte jedenfalls in der Berufungsinstanz keinen Erfolg mehr haben, weil es - worauf die Anspruchsgegnerin zutreffend hinweist - bereits im ersten Rechtszug (noch vor dem Termin der mündlichen Verhandlung) erfüllt worden ist. Bei der Berechnung der Kostenquote wurde vom Senat auch berücksichtigt, dass sich der Gebührenstreitwert durch die beiden Teilerledigungserklärungen noch vor der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz verringert hat und in dieser nur Teile der Hauptsache streitig waren, hinsichtlich derer die Anspruchstellerin im Ergebnis unterlegen ist. Über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz wird das Landgericht in seinem Schlussurteil zu befinden haben.
D.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteils und - soweit die klägerische Berufung zurückgewiesen wurde - des landgerichtlichen Urteils ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Schutzanordnungen zugunsten unterlegener Beteiligter haben nach § 713 ZPO zu unterbleiben, weil die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das vorliegende Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 543 und § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO).
E.
Die Revision wird vom Senat nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG fehlt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche - über den Streitfall hinausgehende - Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil beruht im Wesentlichen auf der Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zur höchstrichterlichen Judikatur oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des Streitfalles betreffen, sind nicht ersichtlich. Dass keine Vorlagepflicht nach Art. 267 AEUV besteht, wenn es - wie hier - auf die Vereinbarkeit des sogenannten Policenmodells mit Europäischem Recht für die Entscheidung des jeweiligen Rechtsstreits nicht ankommt, ist inzwischen sowohl durch das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, juris = BeckRS 2015, 42139, und Beschl. v. 04.03.2015 - 1 BvR 3280/14, juris) als auch vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.06.2015 - IV ZR 105/13, Rdn. 12 und 14, juris = BeckRS 2015, 11031) ausdrücklich bestätigt worden. Hinsichtlich der Frage, ob ein Kursivdruck den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entsprechen kann, steht die Auffassung des Senats im Einklang mit der des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urt. v. 31.10.2013 - 7 U 129/13, Rdn. 29, Kopie Anlage BLD 31/GA IV 644, 651 = juris = BeckRS 2015, 04468). Dem Oberlandesgerichts Dresden lag, wofür das Protokoll vom 24. September 2014 - 7 U 395/14 (Kopie Anlage BK7/GA III 588, 588R) spricht, offenbar ein Schreiben vor, aus dem sich ein anderer Gesamteindruck ergab; zudem ist in dem dortigen Berufungsverfahren - sofern ersichtlich - keine Sachentscheidung ergangen. Die Auffassung der Klägerin, es bedürfe zu jeder konkreten Widerspruchsbelehrung, die von Versicherern verwendet wurde, einer höchstrichterlichen Entscheidung, trifft nicht zu. Insbesondere wenn es wie hier um die drucktechnische Gestaltung geht, kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an. Soweit § 91a Abs. 1 ZPO Grundlage für den Kostenausspruch ist, scheidet eine Rechtsmittelzulassung ferner deshalb aus, weil dessen isolierte Anfechtung nach dem Gesetz prinzipiell unzulässig ist (§ 99 ZPO) und weil in diesem Zusammenhang lediglich eine summarische Prüfung der Rechtslage erfolgt (vgl. dazu Zöller/ Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rdn. 26a und 27a, m.w.N.).
F.
Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird durch den Senat folgendermaßen festgesetzt (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 39 Abs. 1, § 43 und § 45 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 GKG):