Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.10.2016 – 13 UF 61/16
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 06.04.2016 - 6 F 622/15 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1000 €.
Gründe§
I.
Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Abweisung von Auskunftsansprüchen, mit denen sie innerhalb des Verbundes im Stufenverfahren Ansprüche auf Zugewinnausgleich gegen den Antragsteller verfolgt.
Sie hat gemeint, die Trennung sei am 14.09.2014 erfolgt.
Sie hat beantragt,
den Antragsteller zu verpflichten, über den Bestand seines Vermögens zu folgenden Stichtagen Auskunft, systematisch geordnet in Form eines jeweils in sich abgeschlossenen Verzeichnisses mit einer zusammenfassenden Darstellung aller Einzelpositionen, getrennt nach Aktiva und Passiva, mit Angabe aller wertbildenden Merkmale zu erteilen:
– 14.05.2010 (zum Anfangsvermögen)
– 16.11.2015 (Zustellung des Ehescheidungsantrags/Endvermögen)
– 14.09.2014 (Tag der Trennung)
Der Antragsteller hat die Anträge auf Auskunft zum Anfangs- und Endvermögen anerkannt und im Übrigen beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung fiele die Trennung auf den 22.09.2014.
Im Termin vom 08.03.2016 hat das Amtsgericht beiden Beteiligten eine Frist bis zum 22.03.2016 zur Stellungnahme zum Trennungszeitpunkt eingeräumt und einen Verkündungstermin bestimmt auf den 06.04.2016 (11c GÜ). Auf einen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22.03.2016 hat das Amtsgericht mit Verfügung vom 23.03.2016 (11f GÜ) die Beteiligten darauf hingewiesen, dass sie gehalten seien, substantiiert zur Durchführung der Trennung vorzutragen und dies gegebenenfalls unter Beweis zu stellen.
Mit Beschluss vom 06.04.2016 hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens zu den Stichtagen 14.05.2010 (Anfangsvermögen) und 14.09.2014 (Endvermögen). Den weitergehenden Antrag auf Auskunftserteilung zum Stichtag 14.09.2014 hat es abgewiesen. Im Umfang seiner Stattgabe hat es von einer Beschlussbegründung abgesehen. Die Abweisung hat es auf unerhebliches Vorbringen der Antragsgegnerin gestützt.
Diese verfolgt mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde ihr erstinstanzliches Auskunftsbegehren uneingeschränkt und erweitert auf die Feststellung des Trennungszeitpunkts weiter. Sie beanstandet das erstinstanzliche Verfahren, gibt die Höhe des zu erwartenden Zugewinnausgleichsanspruchs mit mindestens 5000 € an und vertieft in der Sache ihr Vorbringen zum Trennungszeitpunkt.
Sie beantragt,
Der Teilbeschluss des Amtsgerichts Zossen – Familiengericht – vom 06.04.2016, – 6 F 622/15 – wird abgeändert und insgesamt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass die Trennung der Beteiligten am 14.09.2014 erfolgt ist.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin über den Bestand seines Vermögens, systematisch geordnet in Form eines jeweils in sich abgeschlossenen Verzeichnisses mit einer zusammenfassenden Darstellung aller Einzelpositionen, getrennt nach Aktiva und Passiva, mit Angabe aller wertbildenden Merkmale, Auskunft zu den Stichtagen 14.05.2010 (Anfangsvermögen), 16.11.2015 (Endvermögen) und 14.09.2014 (Trennungsvermögen) Auskunft zu erteilen und die Auskünfte durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Hilfsweise, den Teilbeschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück zu verweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Schriftsatzwechsel im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (37 GÜ), ohne mündliche Verhandlung (§§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten war.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58 ff, 117 FamFG). Der Beschwerdewert von mehr als 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist erreicht. Den Wert von Auskunftsansprüchen als Hilfsansprüchen veranschlagt der Senat für den Auskunftsgläubiger in ständiger Übung mit einem Fünftel des in Rede stehenden Zahlungsanspruchs. Diesen hat die Antragsgegnerin plausibel mit mindestens 5000 € beziffert.
Die Beschwerde hat dahin Erfolg, dass das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist (§§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 ZPO).
1. Die Verbundentscheidung leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln.
a) Es handelt sich um einen unzulässigen Teilbeschluss, § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO. Das Amtsgericht hat den Auskunftsantrag zum Anfangsvermögen nur teilweise beschieden. In Ansehung der Auskunftsmodalitäten besteht eine Entscheidungs – und Begründungslücke. Der Beschluss lässt sich insoweit auch nicht berichtigen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 ZPO). Tenorierungsfehler sind dann nicht offenbar, wenn sich das Versehen des Gerichts nicht irgendwie aus den Entscheidungsgründen ergibt (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 319, Rn. 7 m.w.N.). Die Entscheidungsgründe schweigen zu Auskunftsmodalitäten.
Das Amtsgericht hat den Auskunftsantrag zum Endvermögen überhaupt nicht wirksam entschieden. Der Stattgabetenor zu einem Stichtag am 14.09.2014 ist wegen Perplexität unwirksam. Der Auskunftsantrag zum 14.09.2014 als Stichtag wurde zugleich zugesprochen und abgewiesen. Ein berichtigungsfähiges Datum zum Endvermögen lässt sich dem angefochtenen Teilbeschluss nicht entnehmen.
b) Ein weiterer schwerer Verfahrensfehler, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, liegt in dem Erlass des Beschlusses ohne mündliche Verhandlung trotz Fehlens der nach § 128 Abs. 2 ZPO nötigen Einverständniserklärungen (vgl. Heßler: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 538, Rn. 19 m.w.N.).
Das Amtsgericht ist unter Verstoß gegen § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohne Zustimmung der Verfahrensbevollmächtigten, deren Schweigen im Termin hierfür keinesfalls ausreicht (vgl. Greger: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 128 ZPO, Rn. 4 m.w.N.), in das schriftliche Verfahren übergegangen, indem es beiden Beteiligten ohne Antrag weiteres Vorbringen zum Trennungszeitpunkt nachgelassen hat, wobei die Voraussetzungen für einen Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO bei dem Antragsteller, dem der Folgesachenantrag vom 22.02.2016 bereits am 24.02.2016 zugegangen war (6 GÜ), überdies ersichtlich gefehlt hätten (vgl. Greger: Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 283 ZPO, Rn. 3 m.w.N.).
Sollte das Amtsgericht es für geboten gehalten haben, beiden Beteiligten eine Reaktionsmöglichkeit auf seinen Hinweis im Termin vom 08.03.2016 zu eröffnen (§ 139 Abs. 5 ZPO), hätte es ebenfalls ins schriftliche Verfahren übergehen oder vertagen müssen (vgl. BGH MDR 2014, 47, Rn 15 m.w.N.).
2. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Die Antragsgegnerin hat zum Fehlen vermeidbarer Gemeinsamkeiten nach dem 14.09.2014 umfangreich vorgetragen und unmittelbaren und Indizienbeweis angeboten. Die damit verbundene zeitraubende und komplizierte Beweisaufnahme, die Erhaltung des Instanzenzuges, der Zurückverweisungsantrag der Antragsgegnerin sowie der Umstand, dass auch der Antragsteller den erstmals zweitinstanzlich gestellten Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin nicht durch das Beschwerdegericht entschieden wissen will, rechtfertigen die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
3. Die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren beruht § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Einer Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es wegen der Zurückverweisung nicht. Die Wertfestsetzung folgt §§ 55 Abs. 2, 42 Abs. 1 FamGKG.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.