Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.01.2019 – 4 U 48/17
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0104.4U48.17.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22.02.2017, Az. 8 O 8/16, wird zurückgewiesen.
Es wird auf die einseitige Erledigungserklärung des Klägers festgestellt, dass sich die Klage im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 1. in der Hauptsache erledigt hat.
Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben der Kläger 69 % und die Beklagte 31 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in II. Instanz hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
In der Berufung streiten die Parteien nach dem vom Kläger vorgerichtlich erklärten und von der Beklagten in der Berufung nunmehr als wirksam akzeptierten Widerruf seiner auf den Abschluss eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung (vgl. Anlagen K1 bis K3, Bl. 9 ff. d.A.) zuletzt noch um die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des erstinstanzlich erfolgreichen und von dem Kläger auf die Berufung der Beklagten hin für erledigt erklärten Feststellungsantrages zu 1. sowie um die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit der von der Beklagten in ihrer gegenüber der erstinstanzlichen Verurteilung des Klägers mit der Berufung wegen eines übersteigenden Betrages weiterverfolgten und aufgrund einer zwischenzeitlichen Zahlung des Klägers insoweit für erledigt erklärten Widerklage.
Erstinstanzlich ist der Kläger mit Antrag zu 1. auf Feststellung eines widerrufsbedingt entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses erfolgreich gewesen und mit dem zu 2. gestellten negativen Feststellungsantrag 2., dass er der Beklagten aus dem Kredit nur noch die Zahlung eines Betrages von 87.686,99 € schulde, erfolglos geblieben. Ferner hat das Landgericht den zuletzt zu 3. gestellten Feststellungsantrag abgewiesen, dass sich der Sicherungszweck aus dem Darlehensvertrag mit der Rückzahlung des vorgenannten Betrages erledigt habe. Den ursprünglich zu 3. gestellten Klageantrag, die Beklagte Zug um Zug gegen Zahlung des betreffenden Restkreditbetrages zur Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die im Nennwert von 146.000 € als Kreditsicherheit begebene Grundschuld zu erteilen, hat der Kläger bereits erstinstanzlich zurückgenommen. Der Hilfswiderklage der Beklagten, den Kläger entsprechend ihrer erklärten Hilfsaufrechnung zur Zahlung eines Betrages von 115.528,35 € zuzüglich weiterer (Vertrags-)Zinsen in Höhe von 5,45 % p.a. seit dem 01.12.2016 zu zahlen, hat das Landgericht in Höhe eines Hauptforderungsbetrages von 113.410,33 € nebst Zinsen stattgegeben und nur im Übrigen - unter Außerachtlassung der von der Beklagten gegenüber dem Nutzungswertersatzanspruch des Klägers in Ansatz gebrachten Abzüge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag - abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten richtet sich mit näheren Darlegungen zum einen gegen den erstinstanzlich erfolgreichen Feststellungsantrag zu 1., den der Kläger in der Berufungserwiderung - im Ergebnis einseitig - für erledigt erklärt hat (vgl. Bl. 301 d.A.); den erstinstanzlich ebenfalls erfolgreichen Zahlungsantrag zu 4. auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat der Kläger in der Berufungsinstanz mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 06.04.2018 (S. 1; Bl. 314 d.A.). Zum anderen hat die Beklagte ihre grundsätzlich wegen eines übersteigenden Betrages von 1.979,74 € weiterverfolgte Widerklage aufgrund der nach Einlegung des Rechtsmittels erfolgten weiteren Zahlung des Klägers von 115.296,55 € - im Ergebnis ebenfalls einseitig - bereits mit der Berufungsbegründung für erledigt erklärt (vgl. Bl. 276/315 d.A.).
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
1. Zur Klage (Urteilstenor zu 1. und 2.):
Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers bezüglich des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrages zu 1., dessen Erfolg die Beklagte mit der Berufung angreift, konnte auch noch im Rechtsmittelverfahren abgegeben werden (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 32. Auflage, § 91a Rn. 36 ff.); sie enthält den auch stets von Amts wegen auszulegenden Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge eines außerprozessualen Ereignisses erledigt hat, womit sich diese Feststellungsklage auf das Kosteninteresse richtet und woraus zugleich ihr Feststellungsinteresse folgt; die Begründetheit des Feststellungsantrages richtet sich danach, ob und inwieweit die ursprünglich erhobene Klage ihrerseits zulässig und begründet war (siehe nur OLG Celle, Urteil vom 09.04.2018 - 8 U 250/17, juris Rn. 101 mwN).
a) Für den ursprünglichen Feststellungsantrag zu 1. bestand bei sachgerechter Auslegung dieses Antrages - entgegen der Auffassung der Beklagten - das erstinstanzlich hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, denn der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass sich der streitbefangene Darlehensvertrag in Folge des Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist zutreffend dahingehend auszulegen, dass der Kläger damit vertragliche Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem wirksamen Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses geleugnet hat. In einem solchen Fall ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn der Beklagte sich eines vom Kläger negierten vertraglichen Anspruchs berühmt, was sich im vorliegenden Fall bereits hinreichend daraus ergibt, dass die Beklagte die Wirksamkeit der klägerischen Widerrufserklärung vorprozessual in Abrede gestellt hat (vgl. Anlage K4, Bl. 26 ff. d.A.).
aa)Für das inhaltliche Verständnis des in Rede stehenden Feststellungsantrages zu 1. sind zunächst sämtliche Feststellungsanträge in den Blick zu nehmen, die der Kläger mit der Klageschrift ursprünglich gestellt hat, nämlich neben dem - zuletzt - auf die positive Feststellung der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses gerichteten Antrag zu 1. zunächst das mit dem Antrag zu 2. formulierte negative Feststellungsbegehren, aus dem streitbefangen Darlehen nur noch die Zahlung eines Betrages von 87.686,99 € zu schulden.
(1) Bereits aus dieser Antragsformulierung und dem im Antrag zu 1. dazu mit Datumsangabe konkret in Bezug genommenen Widerrufsschreiben vom 10.09.2015 (vgl. Anlage K3, Bl. 42 ff. d.A.) wird deutlich, dass der Kläger sinngemäß die Feststellung begehrt hat, dass der Beklagten keine Ansprüche mehr auf Vertragszinsen und vertragsgemäße Tilgungen aufgrund des Darlehensvertrages zustehen. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern bei Interpretationsspielräumen schon wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör grundsätzlich dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 11 und vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 30 sowie Beschlüsse vom 20.01.2016 - I ZB 102/14, juris Rn. 15 und vom 27.01.2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10). Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden dabei nicht allein durch den Wortlaut des jeweiligen Klageantrags bestimmt. Klageanträge sind vielmehr immer auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (siehe nur BGH, Urteil vom 21.02.2012 - X ZR 111/09, juris Rn. 23 mwN), denn der prozessuale Anspruch im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird ergänzend durch die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert und den Lebenssachverhalt, aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 17.03.2016 - IX ZR 142/14, juris Rn. 17 und vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 14).
(2) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen war der hiesige Feststellungsantrag wie oben ausgeführt auszulegen, denn das damit bezeichnete Feststellungsziel hat der Kläger letztlich einheitlich mit allen Feststellungsanträgen verfolgt, die anders ausgelegt auch nicht zulässig gewesen wären, worauf das Landgericht den Kläger zur Herbeiführung sachdienlicher Anträge gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegebenenfalls auch hätte hinweisen müssen (vgl. MünchKommZPO/Fritsche, 5. Auflage, § 139 Rn. 21 mwN):
Wäre die begehrte Feststellung, dass der jeweilige Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Vorrang der Leistungsklage wegen der hier konkludent bereits im Widerrufsschreiben und in der Klageschrift jedenfalls ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65). Zwischen den Parteien war und ist vielmehr streitig, in welcher Höhe der Beklagten nach der Widerrufserklärung noch Zahlungsansprüche zustanden. Wäre andererseits der zu 2. formulierte Feststellungsantrag isoliert dahin zu verstehen gewesen, der Kläger leugnete damit lediglich einen über eine bestimmte Summe hinausgehenden Anspruch der Beklagten aus den nach dem Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis, hätte hierfür das erforderliche Feststellungsinteresse ebenfalls gefehlt, denn bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig erst aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung nicht bestehen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66).
(3) Dass beide Feststellungsanträge deshalb insgesamt dahin zu verstehen waren, dass der Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugnete, wird mithin schon dadurch indiziert, dass er auf die Wirksamkeit der Widerrufserklärung und die dadurch erfolgte Umwandlung des Darlehensvertrages in ein Rückabwicklungsschuldverhältnisse abgestellt hat, was letztlich wirtschaftlich identisch mit der Feststellung ist, dass Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis nicht mehr bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 28. März 2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 67). Dass der Kläger von Anfang an auch gerade dieses Interesse verfolgt hat, ergibt sich jedenfalls aus der ursprünglichen Formulierung des Feststellungsantrages zu 1., die er erst aufgrund eines Hinweises des Landgerichts in der prozessleitenden Verfügung vom 25.01.2016 geändert hat (vgl. Bl. 49 ff. d.A.), wenn es dort nämlich ursprünglich hieß:
„Es wird festgestellt, dass der Darlehensvertrag mit der Darlehenskontonummer 6483… durch den Widerruf des Klägers vom 10. September 2015 beendet wurde“ (Klageschrift, S. 2; Bl. 2 d.A.).
Damit hat der Kläger das Ziel der begehrten Feststellung in der Klageschrift ganz ausdrücklich auf das Nichtbestehen weiterer vertraglicher Ansprüche der Beklagten bezogen. Bereits in seinem vorgerichtlichen Widerrufsschreiben, das der Klageschrift in Ablichtung beigefügt war (Anlage K3, Bl. 25 d.A.), hat der Kläger zudem ausgehend von dessen Rechtswirkung zugleich zum Ausdruck gebracht, außerhalb der vertraglichen Fälligkeitsabsprachen nicht mehr als den letztlich resultierenden Restkreditbetrag zahlen zu wollen. Mithin hat er im Umkehrschluss aber deutlich gemacht, dass er der Beklagten ab dem Wirksamwerden des Widerrufs weitere Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB abspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 12).
(4) Es kommt hinzu, dass der Kläger hinsichtlich der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Folgen zum einen bereits in der Klageschrift die Aufrechnung mit seinen gegenläufigen Ansprüchen erklärt hat (S. 5; Bl. 5 d.A.) und mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 3. zusätzlich die Erteilung einer Löschungsbewilligung für die begebene Grundschuld gegen Zahlung des Restkreditbetrages erreichen wollte, womit sich ein weiterer im vorgenannten Sinne anspruchsleugnender Zusatz ergibt (vgl. BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 10 ff., 16 und vom 10.10.2017 - XI ZR 456/16, juris Rn. 11 sowie XI ZR 457/16, juris Rn. 19), der nur einen Sinn hatte, wenn der Kläger mit seiner positiven Antragsformulierung des Feststellungsantrages zu 1. die Zahlung weiterer Zins- und Tilgungsleistungen negativ ausschließen wollte.
(5) Vor diesem Hintergrund sind hier eindeutige und zueinander insgesamt widerspruchsfreie Anhaltpunkte für die oben dargelegte Auslegung des ursprünglich verfolgten Klagebegehrens vorhanden, so dass für den erstinstanzlich zu 1. gestellten Klageantrag ein Feststellungsinteresse anzunehmen war. In einem solchen Fall musste sich der Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn sein nach dem Vorstehenden hier ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).
bb) Dass der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 1. bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses auch begründet war, ist zwischen den Parteien zweitinstanzlich sinngemäß nicht (mehr) streitig.
cc) Mit der Akzeptanz der Widerrufserklärung seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz ist das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse für den Antrag zu 1. auch objektiv entfallen und ein die Hauptsache teilweise erledigendes Ereignis damit eingetreten. Letzteres ist wegen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung entsprechend festzustellen.
b) Die dem Kläger erstinstanzlich zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind hingegen nach der mit Zustimmung der Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO wirksam erklärten Teilklagerücknahme als Streitgegenstand entfallen. Die diesbezüglich eingelegte Berufung ist infolgedessen automatisch gegenstandslos geworden, so dass es hierzu keiner Entscheidung mehr bedarf; denn indem die Klagerücknahme eine Prozesshandlung ist, deren Wirksamkeit sich über alle Instanzen erstreckt, ist eine zusätzliche Rechtsmittelrücknahme nicht mehr erforderlich (und erstreckt sich im Falle einer für den Streitwert - vorliegend für diese Nebenforderung im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG aber nicht - bestehenden Relevanz die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf die insoweit zu treffende Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens; vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 516 Rn. 1 mwN).
2. Widerklage (Urteilstenor zu 4. und 5.):
Bezüglich der über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus sinngemäß weiterverfolgten und insoweit aber zweitinstanzlich einseitig für erledigt erklärten Widerklage ist die Berufung ebenfalls unbegründet.
a) Soweit die Beklagte die Widerklage in der Berufungsbegründung augenscheinlich (auch) hinsichtlich ihres erstinstanzlich erfolgreichen Umfangs für erledigt erklärt hat, war diese Erklärung von vornherein gegenstandslos, weil das erstinstanzliche Urteil diesbezüglich rechtskräftig geworden ist. Die Erledigungserklärung ist daher sinngemäß nur auf den übersteigenden Betrag von 1.979,74 € zu beschränken, was die Beklagte in der ersten mündlichen Verhandlung auch sofort klargestellt hat (vgl. Sitzungsniederschrift vom 06.04.2018 vom S. 2; Bl. 315 d.A.). Soweit der Kläger dazu die Auffassung vertreten hat, die Berufung sei diesbezüglich bereits mangels einer nach seiner zwischenzeitlichen Zahlung verbliebenen Beschwer unzulässig eingelegt worden, ist dies unzutreffend, weil die das erledigende Ereignis begründende Zahlung des Klägers nach eigenen Angaben erst bis zum 27.04.2017 und damit nach Einlegung des Rechtsmittels - mit dem am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 27.03.2017 - erfolgt ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, Vor § 511 Rn. 23 mwN).
b) Nachdem der Kläger auf den erstinstanzlich ausgeurteilten Hauptforderungsbetrag nebst Zinsen sowie die weitergehende Forderung der Beklagten zwischenzeitlich unstreitig eine Zahlung geleistet hatte, die aus Sicht der Beklagten jedenfalls zu einer vollständigen Tilgung ihrer restlichen Forderung geführt hat, hat die Beklagte die in überschießender Höhe fortgeführte Widerklage nach Eintritt eines objektiv erledigenden Ereignisses für erledigt erklärt. Auch diese einseitig gebliebene Erklärung führt zu dem Feststellungsantrag der Beklagten, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge eines außerprozessualen Ereignisses erledigt hat, womit sich diese Feststellungsklage ebenfalls nur noch auf das Kosteninteresse richtet und woraus zugleich ihr Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO folgt.
c) Die Begründetheit dieses Feststellungsantrages richtet sich ebenso wiederum danach, ob und inwieweit die ursprünglich erhobene (Wider-)Klage ihrerseits zulässig und begründet war.
aa) Die bereits erstinstanzlich erhobene (Hilfs-)Widerklage war zulässig. Zum einen wäre das streitige Rechtsverhältnis auch durch den diesbezüglich ursprünglich gegenläufig gestellten negativen Feststellungsantrag zu 2. - den das Landgericht wegen der auf Leistung gerichteten Hilfswiderklage als unzulässig angesehen hat - nicht vollständig geklärt worden, denn das traf hier schon deshalb nicht zu, weil nicht alle abzurechnenden wechselseitigen Ansprüche der Parteien bereits Gegenstand des Feststellungsantrages des Klägers waren. Unabhängig davon ergibt sich zum anderen aus den allgemeinen Grundsätzen, dass eine negative Feststellungsklage nicht zur Unzulässigkeit einer dasselbe Rechtsschutzziel betreffenden Leistungsklage/Widerklage führen kann. Indem eine Leistungsklage über die bloße Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses hinausgeht, weil mit ihr eine vollstreckungsrechtliche durchsetzbare Verurteilung zur Zahlung verlangt wird, begründet eine negative Feststellungsklage niemals eine Rechtshängigkeitssperre für eine später erhobene und umfassendere (Hilfs-)Widerklage (BGH, Urteil vom 20.01.1989 - V ZR 173/87, juris Rn. 15 mwN; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 256 Rn. 16 mwN). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verhält es sich vielmehr umgekehrt so, dass das Interesse für die negative Feststellung regelmäßig entfällt, wenn nachträglich eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird (BGH, Urteile vom 07.07.1994 - I ZR 30/92, juris Rn. 20 ff. und vom 11.12.1996 - VIII ZR 154/95, juris Rn. 27 = BGHZ 134, 201 ff. mwN). Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der negative Feststellungsantrag zu 2. im Streitfall deshalb allerdings noch nicht wegen der erstinstanzlich nur hilfsweise erhobenen Widerklage unzulässig geworden, denn zu entscheiden ist über eine Hilfswiderklage - anders als über einen unbedingt gestellten Widerklageantrag - erst dann, wenn der Feststellungsklage stattgegeben wird, weshalb das Feststellungsinteresse nicht vor Bedingungseintritt entfallen kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.04.2017 - 6 U 36/16, juris Rn. 86; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16).
bb) In ihrer zweitinstanzlich noch relevanten Höhe war die Widerklage jedoch bereits ursprünglich unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht keinen Abzug von den Nutzungswertersatzansprüchen der Kläger hinsichtlich der von der Beklagten in Ansatz gebrachten Beträge für Kapitalertragssteuern und Solidaritätszuschläge vorgenommen, so dass mangels diesbezüglicher Begründetheit der Widerklage deren Erledigung in der verbliebenen Hauptsache nicht wegen der sich noch allein darauf beziehenden Erledigungserklärung der Beklagten festzustellen ist.
(1) Der Senat sieht seine Auffassung durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung insoweit im Ergebnis weiterhin bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 573/15, juris Rn. 39 ff.). Danach hindert die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung, sofern die beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch den Abzug vom Kapitalertrag nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b) EStG unterfallen und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, auch die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht. Der Verbraucher ist in voller Höhe zunächst selbst Gläubiger des Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) i.V.m. § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB. Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen; denn der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass die Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Diese Erfüllungswirkung ist aber, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer noch nicht abgeführt hat, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es dafür eines besonderen Anspruchs im Tenor einer zusprechenden Entscheidung bedarf.
(2) Etwas anderes gilt hier nicht angesichts der von dem Kläger bereits in der Klageschrift erklärten Aufrechnung respektive der von der Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung, über die das Landgericht entschieden hat. Zwar übersteigen im Regelfall - und so auch im Streitfall - die der Bank zustehenden Ansprüche aus §§ 357 (a.F.), 346 BGB diejenigen des Darlehensnehmers mit der Folge, dass aufgrund der Wirkungen der Aufrechnung die Ansprüche des Darlehensnehmers einschließlich des Nutzungswertersatzanspruchs in voller Höhe erloschen sind und die Beklagte durch eine nachfolgende Abführung der Kapitalertragsteuer eine - und sei es auch im Vollstreckungsverfahren geltend zu machende - Erfüllung nicht mehr herbeiführen kann. Weil die besondere Form des Steuerabzugs an der materiell-rechtlichen Forderungsinhaberschaft nichts ändert, kann aber der Verbraucher seinen Anspruch aus §§ 357 (a.F.), 346 BGB weiterhin in voller Höhe geltend machen (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff.). Eine Verkürzung von Einkommensteuer hat dies nicht zur Folge. Wenn die von der Beklagten an den Kläger zu entrichtenden mutmaßlichen Nutzungen nach §§ 20 Abs. 1 Nr. 7, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b) EStG der Kapitalertragsteuer unterliegen sollten, haftet die Bank zudem unbeschadet der Frage, ob ein Haftungsverfahren überhaupt neben dem Veranlagungsverfahren stattfindet, grundsätzlich nicht nach § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG, weil ihr als Aufrechnungsgegnerin weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde muss aber die Einkünfte jedenfalls im Veranlagungsverfahren angeben (BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 28). Auch wenn man davon ausgeht, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Beträge zwischenzeitlich abgeführt hat, wie sie insbesondere mit Schriftsatz vom 11.05.2018 dargelegt (S. 4; Bl. 321 d.A.) und wie der Kläger dies sinngemäß mit Nichtwissen in seinem Schriftsatz vom 21.08.2018 bestritten hat (S. 2; Bl. 336 d.A.), stand ihr erstinstanzlich nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein Anspruch auf Erstattung bzw. Behaltendürfen des betreffenden Betrages zu (vgl. Senat, Urteil vom 14.02.2018 - 4 U 37/17, juris Rn. 82 ff. d.A.).
3. Die Kostenentscheidung beruht für die I. Instanz auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO und für die II. Instanz auf §§ 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
a) Die Kosten der I. Instanz sind den Parteien danach anteilig aufzuerlegen. Das diesbezügliche Teilunterliegen des Klägers bemisst sich im Verhältnis zu einem erstinstanzlichen Gesamtstreitwert von 261.528,35 € (80.814,37 € Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers bis Widerruf zzgl. 34.713,98 € für den übersteigenden Saldo der Widerklage zzgl. 146.000 € für den Grundschuldnennbetrag) auf rund 69 %.Insoweit bleibt die Teilklagerücknahme wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ohne Auswirkung, weil es sich bei dem betreffenden Zahlungsantrag nur um eine mit der Hauptforderung geltend gemachte Nebenforderung handelte (§§ 43 Abs. 1 GKG, 4 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
b) In der II. Instanz bleibt das Teilunterliegen des Klägers bezüglich der Klagerücknahme hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ebenfalls außer Betracht (§ 269 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 92 Abs. Nr. 1 ZPO), weshalb die Kosten der im Übrigen erfolglos gebliebenen Berufung allein der Beklagten aufzuerlegen sind.
4. Die prozessuale Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat legt seiner Entscheidung insbesondere keinen Rechtssatz zugrunde und stellt auch bei seinen weiteren Überlegungen keinen rechtlichen Obersatz auf, der der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte entgegensteht. Dies gilt insbesondere für die einzelfallbezogene Auslegung des ursprünglich zu 1. gestellten Feststellungsantrages anhand der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze sowie der hierfür prozessual bedeutsamen Tatsachen. Soweit die Beklagte meint, dass hinsichtlich einer von ihr zitierten Entscheidung des Kammergerichts (Urteil vom 09.04.2018 - 26 U 149/16; Anlage BK 3, Bl. 324 ff. d.A.) eine uneinheitliche obergerichtliche Rechtsprechung vorläge (vgl. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO), trifft dies nicht zu, weil (auch) die dort für die gefestigte Rechtsprechung des betreffenden Senats zitierte weitere Entscheidung (KG, Urteil vom 08.11.2017 - 26 U 109/16, juris Rn. 58) die hier angeführten Rechtsgrundsätze nicht divergent erörtert, sondern zur Begründung für einen Anspruch der dort beteiligten Bank „auf Erstattung ihrer Kapitalertragssteuer- und Solidaritätszuschlagszahlungen“ lediglich auf die oben ebenfalls zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung verweist (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, juris Rn. 22 ff. und XI ZR 573/15, Rn. 39 ff.), zu der sich der hiesige Senat nicht durch die Statuierung eines abweichenden rechtlichen Obersatzes in Widerspruch setzt.
Streitwert in I. Instanz:261.528,35 € (80.814,37 € Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf zzgl. 34.713,98 € für den übersteigenden Saldo der Widerklage bzw. 115.528,35 € für den teilidentischen höchsten Zahlungsantrag der Widerklage zzgl. 146.000 € für den Nennbetrag (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15, juris Rn. 4; Zöller/Herget, ZPO, 32. Auflage, § 3 Rn. 16 „Löschung“) der Grundschuld; §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG, 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 3, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO; die weiteren Klageanträge zu 2. und 3. bleiben daneben wegen wirtschaftlicher Teilidentität mit ihrem einheitlich nach den bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu bemessenden Wert (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 5 ff.) außer Betracht (vgl. Senat, Urteil vom 13.06.2018 - 4 U 15/18, juris Rn. 78); dem zweitinstanzlich zurückgenommenen Zahlungsantrag zu 4. bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kommt kein Wert zu
Streitwert in II. Instanz:80.961,27 € (80.814,37 € + 146,90 €) bis zum 28.07.2017 und für die Zeit danach als reiner Kostenstreitwert nach jeweils einseitiger vollständiger Erledigungserklärung der in der Berufung noch verfahrensgegenständlichen Klage- und Widerklageanträge 6.219,16 € (6.072,26 € + 146,90 €); §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO; die Summe ergibt sich jeweils zunächst aus dem Streitwert für den erstinstanzlich erfolgreichen Feststellungsantrag zu 1., dessen für den Streitwert zuletzt nur noch zu berücksichtigender Kostenanteil sich gemäß dem erstinstanzlich für die Kostenquote relevanten Gesamtstreitwert auf 31 % der diesbezüglichen Gesamtkosten beläuft (3 Gerichtsgebühren = 6.849 € zzgl. 2,5 Anwaltsgebühren + Telekommunikationspauschale + 19 % MwSt. x 2 = 12.738,95 €) und insoweit auf 6.072,26 € (die andere Streitwertberechnung des Klägers in der Berufungserwiderung geht von einem anderen - und hier auch gegenüber der erstinstanzlichen Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG abgeänderten - Streitwert aus); für die in II. Instanz einseitig erledigt erklärte Widerklage gilt hinsichtlich ihrer die erstinstanzliche Verurteilung des Klägers übersteigenden Höhe von 1.979,74 € mit Blick auf den zweitinstanzlich von Anfang an reduzierten Kostenstreitwert dasselbe entsprechend, wobei sich der diesbezügliche wertmäßige Anteil an den Kosten lediglich auf 0,75 % beläuft (146,90 €).