Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.04.2019 – 4 U 68/18
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0405.4U68.18.00
Tenor§
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.07.2018, Az. 8 O 335/16 - in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 30.07.2018 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich der ursprünglich zu 1. und 2. gestellten Feststellungsanträge in der Hauptsache erledigt hat, soweit nicht der ursprüngliche Antrag zu 1. auch auf die Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten gerichtet gewesen ist. In diesem Umfang wird das Versäumnisurteil vom 07.02.2018 aufgehoben.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Die Kosten ihrer Säumnis in erster Instanz tragen die Kläger vorab. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
In der Berufung streiten die Parteien nach vorgerichtlich von den Klägern erklärten - die Kläger zu 2. bis 4. als Erben des ursprünglichen Mitdarlehensnehmers - und von der Beklagten erstinstanzlich als wirksam akzeptierten Widerrufen der auf den Abschluss eines grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen (vgl. Anlagen K1 bis K3, Bl. 11 ff. d.A.) sowie nach im Prozess seitens der Kläger erfolgter Ausgleichung des verbliebenen Rückabwicklungsanspruchs der Beklagten zuletzt noch um die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des erstinstanzlich einseitig für erledigt erklärten Feststellungsantrages zu 1., der auf Feststellung eines widerrufsbedingt entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses und des Annahmeverzuges der Beklagten gerichtet gewesen ist. Den ursprünglich daneben gestellten negativen Feststellungsantrag zu 2., nämlich der Beklagten aus dem Darlehen nicht mehr als 31.499,40 € zur Rückzahlung zu schulden, haben die Kläger erstinstanzlich ebenfalls einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht hat auf Antrag der Beklagten die Klage mangels Antragstellung seitens der Kläger im Verhandlungstermin vom 07.02.2018 mit Versäumnisurteil insgesamt - einschließlich der mit dem Klageantrag zu 3. begehrten Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - abgewiesen (vgl. Bl. 169 ff. d.A.). Die Kläger haben nach Zustellung des Versäumnisurteils gemäß Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten am 14.02.2018 (vgl. Bl. 182 d.A.) mit am 28.02.2018 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gegen dieses Einspruch eingelegt und den Rechtsbehelf zugleich begründet (vgl. Bl. 192 ff. d.A.).
Das Landgericht hat mit seinem in der Berufung angegriffenen Urteil, auf das in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 30.07.2018 (Bl. 333 ff. d.A.) gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO für die tatsächlichen Feststellungen und erstinstanzlich gestellten Anträge ergänzend Bezug genommen wird, das Versäumnisurteil teilweise aufgehoben und diesbezüglich den negativen Feststellungsantrag zu 2. im Wege der Antragsauslegung als ursprünglich zulässig und begründet angesehen, und zwar mit dem Feststellungsinhalt, dass die Kläger nach dem erfolgten Darlehenswiderruf keine Zins- und Tilgungsleistungen gemäß den Fälligkeitsregelungen im Darlehensvertrag mehr schuldeten. Im Übrigen hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrechterhalten und insoweit den zu 1. gestellten weiteren Feststellungsantrag unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung als bereits ursprünglich unzulässig mangels Feststellungsinteresses sowie die mit dem Klageantrag zu 3. begehrte Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als unbegründet angesehen.
Mit ihrer Berufung begehren die Kläger mit näheren Darlegungen weiterhin die Erledigungsfeststellung hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu 1. Die Abweisung des auf Freihaltung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Klageantrages zu 3. greifen sie mit der insoweit beschränkten Berufung nicht an (vgl. Schriftsatz vom 27.12.2018, S. 1; Bl. 378 d.A.).
Die Kläger beantragen sinngemäß,
unter Abänderung des am 04.07.2018 verkündeten und am 06.07.2018 zugestellten Urteil des Landgerichts Potsdam, Az.: 8 O 335/16, das Versäumnisurteil vom 07.02.2018 weitergehend aufzuheben und festzustellen, dass sich der Rechtsstreit auch hinsichtlich des ursprünglichen Antrags zu 1. aus der Klageschrift vom 14.10.2016 in der Hauptsache erledigt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, soweit es die Abweisung der Erledigungsfeststellung des ursprünglichen Feststellungsantrages zu 1. betrifft, unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie behauptet ergänzend, die dort ausdrücklich beantragte Feststellung der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses infolge der Widerrufserklärung der Kläger vom 31.05.2016 habe gerade ihrem unstreitigen Willen entsprochen. Die Beklagte meint, eben deshalb scheide eine sinngemäße Erstreckung der vom Landgericht bezüglich des negativen Feststellungsantrages zu 2. vorgenommenen Auslegung auf den ursprünglichen Feststellungsantrag zu 1. jedenfalls aus.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die mit der Berufungszustellung an die Beklagte veranlasste Hinweisverfügung des Senats vom 18.10.2018 (Bl. 360 f. d.A.) verwiesen.
II.
Die Berufung der Kläger ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie überwiegend Erfolg.
1. Auch die hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungsantrages zu 1. einseitig gebliebene Erledigungserklärung der Kläger enthält den bereits von Amts wegen auszulegenden Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge eines außerprozessualen Ereignisses erledigt hat, womit sich die jeweilige Feststellungsklage nur noch auf das Kosteninteresse richtet und woraus zugleich ihr Feststellungsinteresse folgt; die Begründetheit des jeweiligen Feststellungsantrages richtet sich sodann danach, ob und inwieweit die ursprünglich erhobene Klage ihrerseits zulässig und begründet war (siehe nur OLG Celle, Urteil vom 09.04.2018 - 8 U 250/17, juris Rn. 101 mwN).
a) Für den ursprünglichen Feststellungsantrag zu 1. bestand erstinstanzlich bei sachgerechter Auslegung - entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Beklagten - ebenfalls das hierfür nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, denn der auf die Feststellung gerichtete Antrag, dass sich der betreffende Darlehensvertrag in Folge der Widerrufserklärung vom 31.05.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat, ist zutreffend dahingehend auszulegen, dass die Kläger damit weitere vertragliche Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem wirksamen Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses geleugnet haben. In einem solchen Fall ist ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gegeben, wenn der Beklagte sich eines negierten vertraglichen Anspruchs berühmt, was sich im vorliegenden Fall bereits hinreichend daraus ergibt, dass die Beklagte die Wirksamkeit der klägerischen Widerrufserklärung vorprozessual nicht anerkannt hat.
aa)Für das inhaltliche Verständnis des in Rede stehenden Feststellungsantrages zu 1. sind zunächst alle Feststellungsanträge gemeinsam in den Blick zu nehmen, die die Kläger mit der Klageschrift ursprünglich gestellt haben, nämlich neben dem auf die positive Feststellung der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses gerichteten Antrag zu 1. das parallel mit dem Antrag zu 2. formulierte negative Feststellungsbegehren, hinsichtlich des streitbefangen Darlehens nur noch einen bestimmten Betrag (31.499,40 €) zur Rückzahlung zu schulden. Aus dieser Antragsformulierung und dem in den Anträgen zu 1. und 2. dazu jeweils mit Datumsangabe konkret in Bezug genommenen Widerrufsschreiben vom 31.05.2016 wird in der gebotenen Zusammenschau bereits indiziert, dass die Kläger mit der Feststellung des Entstehens eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses nicht lediglich diese rechtliche Vorfrage geklärt haben wollten, sondern sinngemäß insgesamt die Feststellung begehrt haben, dass der Beklagten infolgedessen keine Ansprüche mehr auf Vertragszinsen und vertragsgemäße Tilgungen aufgrund des Darlehensvertrages zustehen.
(1) Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern schon wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör grundsätzlich dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 11 und vom 01.08.2013 - VII ZR 268/11, juris Rn. 30 sowie Beschlüsse vom 20.01.2016 - I ZB 102/14, juris Rn. 15 und vom 27.01.2015 - II ZR 191/13, juris Rn. 10). Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden deshalb nicht allein durch den Wortlaut des jeweiligen Klageantrags bestimmt. Klageanträge sind vielmehr immer auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen (siehe nur), denn der prozessuale Anspruch im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO wird ergänzend durch die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert und den gesamten Lebenssachverhalt, aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; siehe nur BGH, Urteile vom 17.03.2016 - IX ZR 142/14, juris Rn. 17, vom 23.06.2015 - II ZR 166/14, juris Rn. 14 und vom 21.02.2012 - X ZR 111/09, juris Rn. 23; jeweils mwN).
(2) Nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen waren die Feststellungsanträge zu 1. und 2. wie oben ausgeführt einheitlich auszulegen, denn das damit jeweils bezeichnete Feststellungsziel haben die Kläger letztlich mit beiden ursprünglichen Feststellungsanträgen verfolgt, die anders ausgelegt auch jeweils nicht zulässig gewesen wären, worauf das Landgericht zur Herbeiführung sachdienlicher Anträge gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gegebenenfalls aber hätte hinweisen müssen (vgl. MünchKommZPO/Fritsche, 5. Auflage, § 139 Rn. 21 mwN):
Wäre nämlich die begehrte Feststellung, dass der Widerruf wirksam sei und sich die Parteien dadurch in einem Rückabwicklungsschuldverhältnis befinden, dahin zu verstehen gewesen, dass damit nur das Bestehen eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses festgestellt werden sollte, wäre die Zulässigkeit daran gescheitert, dass für diesen Antrag auf positive Feststellung kein Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bestanden hätte, denn es wäre - unabhängig davon, dass hier der Vorrang der Leistungsklage wegen der in der Klageschrift bereits ausdrücklich erklärten Aufrechnung und des danach negativen Saldos nicht gelten kann - die begehrte Feststellung einer Vorfrage auch nicht ausnahmsweise bereits ausreichend gewesen, die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig zu bereinigen (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 65; dies verkennt KG, Urteil vom 17.05.2018 - 8 U 225/16, juris Rn. 39 ff., mit dem an der Argumentation des Bundesgerichtshofs vorbeigehenden Hinweis, dass ein Gericht nach erklärter Aufrechnung stets „zu einer endgültigen Klärung sämtlicher Streitpunkte“ komme). Zwischen den Parteien war jedenfalls nicht prozessual unstreitig, in welcher Höhe der Beklagten nach der Widerrufserklärung noch ein Zahlungsanspruch zustand.
Wäre andererseits der zu 2. formulierte negativen Feststellungsantrage - den das Landgericht allerdings richtig ausgelegt und deshalb auch nicht beanstandet hat - isoliert dahin zu verstehen gewesen, die Kläger leugneten damit lediglich einen über eine bestimmte Summe hinausgehenden Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis, hätte hierfür mit einem darauf beschränkten Verständnis das erforderliche Feststellungsinteresse bei Klageerhebung ebenfalls gefehlt, denn bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig erst aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der verneinten Rechtslage. Indem die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses vorgerichtlich nicht ausdrücklich anerkannt hat, hat sie sich aber auch keines Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB berühmt, so dass ein entsprechendes Interesse an einer negativen Feststellung bei Klageerhebung im Sinne von § 253 Abs. 1 ZPO noch nicht bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13;Senat, Urteil vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 66) und im Streitfall erst mit der Akzeptanz des Widerrufs im weiteren Prozessverlauf durch das Schreiben der Beklagten vom 11.04.2017 (vgl. Anlage K6, Bl. 117 f. d.A.) und mithin aber nur nachträglich entstehen konnte.
(3) Dass beide Feststellungsanträge deshalb ursprünglich insgesamt dahin zu verstehen waren, dass die Kläger damit Ansprüche der Beklagten nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Entstehen des Rückgewährschuldverhältnisses leugneten, erweist sich vor diesem Hintergrund nach den Maßstäben der Rechtsordnung als vernünftig und entspricht ihrer wohlverstandenen Interessenlage (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 13). Dasselbe Auslegungsergebnis folgt jedenfalls auch aus dem weiteren Inhalt der Klageschrift, wenn es dort auszugsweise heißt:
„Den Klägern geht es mit ihrer Feststellungsklage darum, Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Widerruf ihrer Erklärung auf den Abschluss des streitgegenständlichen Verbraucherddarlehensvertrages wirksam war und ist. Hieraus würde neben der Rückabwicklung des Darlehens unter anderem auch folgen, dass die Kläger die ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Darlehenszinsen (Anlage K1) nach dem 31.05.2016 nicht mehr schuldet [sic]…“ (Klageschrift, S. 7 f.; Bl. 7 f. d.A.).
Damit haben die Kläger das Ziel der begehrten Feststellung in der Klageschrift ausdrücklich auch auf das Nichtbestehen weiterer vertraglicher Ansprüche der Beklagten bezogen. Sie haben zudem bereits in der Klageschrift eine Abrechnung der wechselseitigen Ansprüche nicht nur in Aussicht gestellt, sondern tatsächlich vorgenommen und dazu eine von ihnen eingeholte rechnerische Darstellung der Bankkontakt AG vorgelegt („Kurzgutachten über die Rückrechnung eines Darlehens“; vgl. Anlage K5, Bl. 38 ff. d.A.). Auch in ihrem vorgerichtlichen Widerrufsschreiben vom 31.05.2016, das der Klageschrift in Ablichtungen beigefügt war (vgl. Anlage K3, Bl. 27 ff. d.A.), haben die Kläger mit der dort anhand bezifferter Beträge erklärten Aufrechnung zum Ausdruck gebracht, außerhalb der vertraglichen Fälligkeitsabsprachen nicht mehr als den jeweils resultierenden Restkreditbetrag zahlen zu wollen (aaO, S. 6 f.; Bl. 32 f. d.A.). Mithin haben sie im Umkehrschluss aber auch bereits zur Zeit der Klageerhebung vollständig deutlich gemacht, dass sie der Beklagten ab dem Wirksamwerden der Widerrufserklärungen weitere Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB absprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 12).
(4) Es kommt hinzu, dass die Kläger hinsichtlich der sich aus den Rückgewährschuldverhältnisses ergebenden Folgen - wenn auch insoweit prozessual zu unbestimmt - mit dem nämlichen Klageantrag zu 1. die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten erreichen wollten, womit sich schon in dem Antrag selbst ein im vorgenannten Sinne anspruchsleugnender Zusatz ergibt, der jedenfalls zur Voraussetzung hatte, dass die Kläger mit ihrer positiven Antragsformulierung zugleich die Zahlung weiterer Zins- und Tilgungsleistungen negativ ausschließen wollten (vgl. BGH, Urteile vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 10 ff., 16 und vom 10.10.2017 - XI ZR 456/16, juris Rn. 11 sowie XI ZR 457/16, juris Rn. 19).
(5) Vor diesem Hintergrund sind hier eindeutige und zueinander insgesamt widerspruchsfreie Anhaltpunkte für die dargelegte Auslegung des ursprünglich verfolgten Klagebegehrens vorhanden, so dass einheitlich für die erstinstanzlich zu 1. und 2. gestellten Klageanträge ein ursprüngliches Feststellungsinteresse anzunehmen war. In einem solchen Fall mussten sich die Kläger auch nicht vorrangig darauf verweisen lassen, gegen die Beklagte zunächst im Wege der Leistungsklage nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB (a.F.) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB vorzugehen, denn ihr nach dem Vorstehenden ursprünglich zur Entscheidung gestelltes Begehren hätte sich - wie bereits ausgeführt - mit einer Leistungsklage nicht (mehr) sinnvoll abbilden lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15 f.; Senat, Urteile vom 28.03.2018 - 4 U 75/17, juris Rn. 69 und vom 22.11.2017 - 4 U 205/16, juris Rn. 27 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 28).
bb) Die dagegen gerichtete Behauptung der Beklagten, der Wille der Kläger sei hier in Wahrheit dahin zu verstehen gewesen, dass es ihnen gerade nur auf die prozessrechtlich unzulässige Feststellung der Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses angekommen wäre, steht bereits in Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Klageanträge wegen ihrer maßgeblichen Bedeutung für alle Prozessbeteiligten primär nach ihrem äußeren Tatsachengehalt auszulegen sind. Maßgeblich ist daher für das Verständnis von Prozesserklärungen insbesondere im Anwaltsprozess nicht ein dem objektiv erkennbaren Erklärungswert womöglich entgegenstehender innerer Wille, wie ihn die Beklagte hier als wahren Willen der Kläger - entgegen deren wohlverstandenem Interesse (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2011 - VIII ZB 25/10, juris Rn. 9) - behauptet. Ein der sachdienlichen Auslegung der Feststellungsanträge entgegenstehender Wille der Kläger war - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht etwa zwischen den Parteien schon erstinstanzlich unstreitig. Es ergibt sich vielmehr der Wille der Kläger, mit den Feststellungsanträgen gerade auch Gewissheit darüber zu erlangen, aus dem Darlehensvertrag keine Ratenzahlungen mehr zu schulden, bereits aus dem oben zitierten Passus aus der Klageschrift.
cc) Die mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. im letzten Halbsatz zusätzlich begehrte Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten hat das Landgericht hingegen im Ergebnis zutreffend als ursprünglich unzulässig beurteilt. Insoweit ist schon nicht ersichtlich, in Bezug auf welche Verpflichtung der Beklagten diese Feststellung von den Klägern genau begehrt worden ist, denn aus dem Antrag geht nicht hervor, mit welcher Leistung aus dem Rückgewährschuldverhältnis sich die Beklagte konkret in Annahmeverzug befunden haben soll (vgl. OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.08.2018 - 3 U 145/17, juris Rn. 26).
dd) Dass der ursprüngliche Feststellungsantrag zu 1. bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses mit dem dargelegten Auslegungsverständnis begründet gewesen wäre, war und ist zwischen den Parteien sinngemäß nicht streitig.
ee) Mit der erstinstanzlich erfolgten Akzeptanz der Widerrufserklärung seitens der Beklagten ist auch für den Antrag zu 1. das ursprünglich bestehende Feststellungsinteresse objektiv entfallen und damit ein die Hauptsache jeweils teilweise erledigendes Ereignis eingetreten. Letzteres ist wegen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärungen entsprechend - wie tenoriert begrenzt - festzustellen.
2. Hinsichtlich der erstinstanzlich abgewiesenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist das Versäumnisurteil vom 07.02.2018 mangels Berufungsangriffs rechtskräftig geworden.
a) Die Kosten ihrer Säumnis sind den Klägern vorab aufzuerlegen, weil das erstinstanzliche Versäumnisurteil des Landgerichts in gesetzlicher Weise ergangen ist.
b) Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, denn insoweit liegen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, wonach einer Partei die gesamten Kosten aufzuerlegen sind, wenn sich die Zuvielforderung der anderen Partei als verhältnismäßig geringfügig darstellt und keine oder nur geringfügig höhere Kosten verursacht hat. Die erstinstanzlich gemäß Klageantrag zu 3. geltend gemachten und durch Versäumnisurteil rechtskräftig abgewiesenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bleiben als Unterliegensanteil außer Betracht, weil es sich dabei um eine gemäß §§ 43 Abs. 1 GKG, 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO für den Streitwert nicht zu berücksichtigende Nebenforderung handelt, die sich auch im Verhältnis zum Hauptforderungswert als jedenfalls nicht gewichtig darstellt (vgl. MünchKommZPO/Schulz, 5. Auflage, § 92 Rn. 20 mwN). Dem Teilunterliegen der Kläger hinsichtlich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1. (auch) verlangten Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten kommt ein für die Kostenentscheidung relevanter Kostenstreitwert desgleichen nicht zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2010 - XI ZB 40/09, juris Rn. 16, vom 25.10.2016 - XI ZR 33/15, juris Rn. 3, vom 19.12.2016 - XI ZR 539/15, juris Rn. 4 und vom 20.06.2017 - XI ZR 108/17, juris Rn. 4).
5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Senat legt seiner Entscheidung insbesondere keinen Rechtssatz zugrunde und stellt auch bei seinen weiteren Überlegungen keinen rechtlichen Obersatz auf, der der Rechtsprechung gleich- oder höherrangiger Gerichte entgegensteht. Dies gilt insbesondere für die einzelfallbezogene Auslegung des ursprünglich zu 1. gestellten Feststellungsantrages anhand der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze und der hierfür prozessual bedeutsamen Tatsachen.
Streitwert in II. Instanz: bis zu 25.000 €; §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ff. ZPO. Nach einseitiger Erledigungserklärung eines Klageantrages richtet sich die diesbezügliche Beschwer der Rechtsmittelführer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Gerichts- und Parteikosten (st. Rspr; siehe nur BGH, Beschlüsse vom 29.01.2015 - V ZA 23/14, juris Rn. 2 und vom 18.06.2015 - V ZR 224/14, juris Rn. 3). Die für die Feststellungsanträge zu 1. und 2. bis zur einseitigen Erledigungserklärung in der I. Instanz angefallenen Kosten ermitteln sich hier nach einem einheitlichen Streitwert (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 5 ff. mwN), den das Landgericht zutreffend auf bis zu 320.000 € festgesetzt hat (für Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf i.H.v. 293.723,74 €); sie belaufen sich damit auf 22.266,95 € (3 Gerichtsgebühren zzgl. 2 x 2,5 Anwaltsgebühren + Telekommunikationspauschale + 19 % MwSt.).