Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 19.11.2019 – 2 U 39/19

2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1119.2U39.19.00

Zitiert 8+ Entscheidungen 14 zitierte Normen

Tenor§

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 357/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.073,10 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihm aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlten Anschlussbeiträge.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … Straße 10 in E…. Das Grundstück wurde vor Oktober 1990 an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.

Der Beklagte wurde 1992 gegründet und übernahm die Schmutzwasserentsorgung im Gemeindegebiet. Die erste Schmutzwasserbeitragssatzung datiert auf den 04.10.1993.

Die Altanlagen übernahm der Beklagte mit Übernahmevertrag vom 24.05.1995, genehmigt am 22.11.1995, von der VEB WAB Frankfurt (Oder).

Mit Bescheid des Landrates Oder-Spree vom 15.11.2000, bestandskräftig geworden am 28.02.2001, ist der Beklagte gemäß § 14 Abs. 1, 4 StabG wirksam gegründet worden.

Mit Wirkung vom 01.01.2005 ist die Gemeinde G… der Beklagten beigetreten und per 2005/2007 das Industriegebiet Oder-Spree-Kanal ausgegliedert worden.

Mit Bescheid vom 03.03.2014 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 1.073,10 € auf der Grundlage der Satzung vom 04.11.2013 fest, den der Kläger zahlte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zurück; eine Klage vor dem Verwaltungsgericht nahm der Kläger zurück.

Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme des Beitragsbescheides lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2017 ab. Mit Schreiben vom 09.11.2016 machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend, den der Beklagte mit Schreiben vom 05.07.2017 ebenfalls zurückwies.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe es verabsäumt, innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren einen Herstellungsbeitrag zu erheben. Mithin sei die später erfolgte Festsetzung verjährt und damit rechtswidrig. Dies stehe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 12.11.2015 fest und begründe einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch nach § 1 StHG/DDR, das als Landesrecht im Land Brandenburg fortgelte, wie auch einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB. Dem Schadensersatzanspruch stehe nicht entgegen, dass er die verwaltungsgerichtliche Klage zurückgenommen habe, weil zu diesem Zeitpunkt das OVG Berlin-Brandenburg und das Landesverfassungsgericht des Landes Brandenburg die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 KAG n.F. in Parallelverfahren festgestellt habe. Schließlich stehe dem Anspruch § 79 BVerfGG nicht entgegen.

Der Beklagte hat vorgetragen, bereits unter der Geltung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. habe es einer rechtswirksamen Satzung als Grundlage für die Beitragserhebung bedurft. Ohne rechtswirksame Satzung habe auch der Fristlauf für die Festsetzungsverjährung nicht vor dem Jahr 2012 beginnen können.

Nachdem durch die Rechtsprechung in den Jahren 1995 bis 1997 alle Zweckverbände wegen Gründungsmängeln für unwirksam erklärt worden seien, sei der Beklagte erst durch den „Stabilisierungsbescheid“ auf der Grundlage des § 14 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes wirksam geworden.

Zudem habe er die Anlagen im Jahr 1995 übernommen und in die bestehenden Anlagen des Beklagten rechtlich eingegliedert. Die beitragspflichtige Anlage sei mithin erst zu diesem Zeitpunkt entstanden, so dass frühestens zu diesem Zeitpunkt ein Herstellungsbeitrag hätte erhoben werden können.

Erst mit der Entscheidung des OVG Frankfurt (Oder) vom 05.12.2001 (2 A 611/00) sei jedoch klargestellt worden, dass alle Grundstücke, auch die „altangeschlossenen“, einheitlich heranzuziehen gewesen seien. Noch bis Anfang 2008 habe hingegen die Vorgabe der Kommunalaufsichtsbehörde bestanden, die Altanschließer nicht mit denselben Anschlussbeiträgen zu belasten.

Ab 2009 habe hingegen die mit Strafandrohung unterlegte Anweisung bestanden, auch die Altanschließer innerhalb der Verjährungsfrist für die Anschlussbeiträge heranzuziehen. Nicht nur, dass aus diesem Grund eine Beitragserhebung bis 2008 rechtmäßig nicht erfolgte, hafte aus diesem Grund allenfalls die anweisende Behörde, nicht jedoch der Beklagte.

Zudem sei mit der Eingliederung der Gemeinde G… und die Ausgliederung des Industriegebietes am Oder-Spree-Kanal per 2005/2007 eine beitragsrechtlich neue Anlage entstanden, die einen eigenständigen Herstellungsbeitragerhebungstatbestand begründe. Mithin sei zum Zeitpunkt der Beitragserhebung keine Festsetzungsverjährung eingetreten.

Schließlich sei kein Schaden entstanden, da im Falle der Erstattung des Herstellungsbeitrages der Kläger im Rahmen der Gebühren herangezogen werden müsste und auf diesem Weg einer höheren Zahlungspflicht unterliege.

Es fehle zudem an der Rechtswidrigkeit des Bescheides. Vortrag dazu finde sich nicht. Der Beklagte habe erstmals mit der aktuellen Beitragssatzung über eine wirksame Satzung verfügt, die keine Rückwirkung auf die Zeit vor dem 01.02.2004 aufweise.

Er erhebt die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht hat die Klage mit dem am 14.02.2019 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen Bezug genommen auf die Senatsentscheidung vom 17.04.2018 zum Az.: 2 U 21/17. Danach komme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, da der Sachverhalt nicht § 1 StHG/DDR unterfalle und es für einen Amtshaftungsanspruch bereits am Verschulden der Beamten fehle. Auf das Urteil wird wegen der tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen Bezug genommen.

Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 18.02.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 18.03.2019 Berufung eingelegt und diese ebenfalls mit am selben Tag eingegangener Berufungsbegründungsschrift vom 17.04.2019 begründet. Unter Hinweis auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 22.09.2017 führt er aus, dass die in Bezug genommene Senatsentscheidung unzutreffend sei. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder), nach der die Satzung vom 04.11.2013 die erste wirksame Satzung sei, könne nicht gefolgt werden. Wann die erste wirksame Satzung vorliege, könne er nicht vortragen. Im Übrigen könne die Wirksamkeit der Satzung nicht Entscheidungsmaßstab sein. Er erhebt die Einrede der Verjährung.

Er beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14.02.2019, Az. 11 O 357/17, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.073,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Berufung sei bereits unzulässig, da es an einer kritischen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fehle. Sie sei jedoch auch unbegründet.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

II.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Berufung den Anforderungen des § 520 ZPO gerecht wird. Denn sie ist jedenfalls unbegründet.Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.073,10 € aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.

Ob, worauf das Landgericht und der Senat in seiner Entscheidung vom 17.04.2018 (Az. 2 U 21/17) abgestellt hat, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes überhaupt eröffnet ist, oder – wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat – § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie ein fehlendes Verschulden der Bediensteten des Beklagten im Rahmen des § 839 BGB einem Anspruch entgegensteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Senat folgt den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall im Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18). Danach war auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14; 1 BvR 3051/14) bei Erlass des Bescheides am 03.03.2014 weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte der Beitragserhebung entgegen. Der Bescheid ist mithin nicht rechtswidrig und vermag deshalb einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen.

a)

Der Senat hat eigenständig die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen. Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, dass die Amtspflichtverletzung im Erlass eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen Diese Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten; die Bestandskraft wird durch die in die Vorfragenkompetenz der Zivilgerichte fallende Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht berührt (BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, BGHZ 113, 17-26, Rn. 12).

b)

Der Kläger nimmt vergeblich für sich in Anspruch, der Bescheid vom 03.03.2014 sei deshalb rechtswidrig, weil bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Der Senat folgt den Erwägungen des Bundesgerichtshofes in dem den Parteien vorliegenden Urteil vom 27.06.2019 und nimmt ergänzend auf diese Bezug, nach denen bereits im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 7 KAG a.F. für den Beginn der Festsetzungsverjährung eine rechtswirksame, mithin auch materiell wirksame Beitragssatzung erforderlich ist. Die Festsetzungsverjährung kann mithin erst zu diesem Zeitpunkt und nicht rückwirkend in Gang gesetzt werden. Sowohl der Wortlaut der Vorschrift wie auch die Genese des Gesetzgebungsverfahrens und des Verfahrens zur Änderung des § 8 Abs. 7 KAG, die Systematik und Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für eine solche Auslegung. Auch die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts lässt eine Beitragspflicht erst entstehen, wenn eine rechtswirksame, „gültige“ Satzung vorliegt (vgl. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg, Urteil vom 08.06.2000 – 2 D 29/98.NE –, Rn. 43f, juris). Nur auf einer rechtswirksamen Basis kann eine Behörde Beiträge erheben. Dies hatte der Gesetzgeber bei Fassung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. im Blick, wenn er auf das „Inkrafttreten“ der Beitragssatzung als Tatbestandsvoraussetzung für einen Beitrag abstellt.

Die weiterführenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, nach denen die Beitragspflicht auf den Zeitpunkt, in dem die Gemeinde oder der Zweckverband erstmals eine Beitragssatzung in Kraft setzen wollte zurückwirken soll (OVG a.a.O.), mögen zwar eine mögliche Auslegung der Vorschriften darstellen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.09.2019 - OVG 9 S 18.18 -, Rn. 18 ff. juris). Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, steht diese jedoch nicht mit dem Willen des Gesetzgebers im Einklang. Der Bundesgerichtshof hat in der v.g. Entscheidung (Rn. 12 bis 15, 27 bis 50) überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber insoweit an der in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung und insbesondere an der dort seinerzeit geübten Rechtspraxis orientieren wollte. Bis zur Aufgabe der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung im Mai 1999 konnte die Regelung auch vom Gesetzgeber nur so verstanden werden, dass die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen Satzung entstand, also vorherige Beitragssatzungen, die an zur Unwirksamkeit führenden Mängeln litten, für die Frage des Zeitpunkts des Entstehens der Beitragspflicht und damit auch für den Eintritt der Festsetzungsverjährung, unerheblich sein sollten (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.05.1999 – 15 A 2880/96 –, Rn. 39ff, juris). Aufgrund der von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten besonderen Umbruchsituation im Land Brandenburg kann zudem nach Sinn und Zweck der Vorschrift, sowie aufgrund der Tatsache, dass es dem Satzungsgeber überlassen blieb, die Beitragspflicht auf einen späteren Zeitpunkt als das Inkrafttreten der Satzung hinauszuschieben, davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Beitragspflicht in zeitlicher Sicht an eine materiell wirksame Rechtsgrundlage anknüpfen wollte und nicht ausschließlich an die tatsächliche Fertigstellung der Erschließungsanlage wie er es i.Ü. mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG im Jahr 2004 ausdrücklich erklärte und im Abgabenrecht seine rechtliche Entsprechung findet. Damit fehlt der Annahme, eine wirksame Beitragssatzung müsse auf den Zeitpunkt der ersten, wenn auch unwirksamen Satzung zurückwirken, die Grundlage.

Nach allem ist nicht auf die erste Satzung des Beklagten, zu der der Kläger schon nicht vorträgt, abzustellen. Wie der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zutreffend dargelegt hat und letztlich vom Kläger nicht substantiiert entgegengetreten wird, werden die Satzungen bis zum 16.11.2011 den inhaltlichen Anforderungen nicht gerecht. Bereits in erster Instanz hat der Beklagte hierauf unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.06.2015, Az. 5 K 1314/13, entsprechend und unwidersprochen vorgetragen. Auch mit dem im Senatshinweis genannten Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.06.2019, Az. 5 K 3/16, bzw. den dort genannten Satzungen setzt sich der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht auseinander. Es ist daher nicht ersichtlich, dass vor dem 24.11.2012 (Inkrafttreten der Beitragssatzung) eine wirksame Beitragssatzung vorlag.

Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid vom 03.03.2014 ist mithin die Beitragssatzung des Beklagten vom 16.11.2011. Daran anknüpfend begann die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des 31.12.2011 und lief gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO bis zum 31.12.2015. Bereits zuvor wurde der Bescheid erlassen.

Auch werden weitere Mängel des Beitragsbescheides nicht genannt und sind auch sonst nicht offenbar. Insbesondere ist ein Fehler der Beitragskalkulation weder mit Blick auf eine Doppelbelastung noch hinsichtlich der Vorschrift des § 18 KAG Bbg in irgendeiner Weise dargetan.

c)

Mit dieser Auslegung, insbesondere mit der Anwendung der Vorschriften des KAG Bbg in der ab dem Jahr 2004 geltenden Fassungen setzt sich der Senat weder in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (BVerfG a.a.O.) noch ist er durch die abweichende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hieran gehindert.

aa)

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG Bbg n.F. nicht für verfassungswidrig erklärt. Lediglich die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung nicht mehr hätten erhoben werden können, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 –, Rn. 39, juris). Dabei stützt sich das Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte:

1. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. in seiner Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war für den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht der Zeitpunkt der ersten Beitragssatzung mit formellem Geltungsanspruch maßgeblich. Für die Frage, zu welchem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht entsteht, war danach unerheblich, ob die erste Satzung wirksam war (BVerfG, a.a.O., Rn. 45, juris). Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, genügt die Feststellung, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte und ausgelegt worden ist, der mit der Neuregelung ausgeschlossen werden soll (BVerfG, a.a.O., Rn. 49, juris).

Ausgehend von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat das Bundesverfassungsgericht mithin zugrunde gelegt, dass eine Beitragspflicht immer nur dann wirksam entstehen konnte, wenn die Satzung auf den ersten Satzungsversuch zurück wirkte. In diesem Fall wäre danach bereits Festsetzungsverjährung eingetreten. Wird nunmehr allein auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens einer wirksamen Satzung abgestellt, liegt nach den weiteren Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts eine Rückwirkung vor, die mit der Verfassung nicht vereinbar ist. Eine Ausnahme von dem daraus folgenden Verbot der Rückwirkung lässt sich unter keinem Gesichtspunkt begründen.

2. Selbst wenn die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, mit der formalen Begründung des Oberverwaltungsgerichts als unechte Rückwirkung zu qualifizieren wäre, läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor. Denn diese unechte Rückwirkung stünde einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe, weshalb an ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung im Verhältnis zu sonstigen Fällen unechter Rückwirkung gesteigerte Anforderungen zu stellen wären. In den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen war die Beitragsschuld nach der alten Rechtslage zwar nicht durch Festsetzungsverjährung erloschen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b KAG Bbg in Verbindung mit § 47 AO), weil sie mangels wirksamer Satzung noch nicht entstanden war. Die Beitragsforderung konnte auf der Basis der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur alten Rechtslage jedoch nicht mehr erhoben werden, weil sie in der logischen Sekunde ihres Entstehens durch rückwirkendes Inkrafttreten einer wirksamen Satzung zugleich wegen Festsetzungsverjährung erloschen wäre. Dieser Fall steht dem einer echten Rückwirkung jedenfalls im Ergebnis nahe (BVerfG, a.a.O., Rn. 63f, juris).

In beiden Fällen legt das Bundesverfassungsgericht ausschließlich die bis dahin geltende Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg a.F. zugrunde. Der Bundesgerichtshof und mit ihm der Senat im vorliegenden Rechtsstreit legen jedoch die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG a.F. anders als die Verwaltungsgerichte aus. Danach begann die Verjährungsfrist nicht rückwirkend auf den Erlass einer unwirksamen Satzung, sondern überhaupt erstmalig mit Inkrafttreten einer wirksamen Satzung. Ein Fall der Rückwirkung im Sinne der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sachverhalte liegt demnach nicht vor (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, Rn. 37, juris). Vielmehr konnte vorliegend – wie bereits ausgeführt – die Festsetzungsverjährung frühestens mit dem 31.12.2015 ablaufen. Die „Neuregelungen“ des KAG Bbg betreffen im Streitfalle mithin keinen abgeschlossenen Sachverhalt. Im Übrigen kommt - wie der Bundesgerichtshof unter zutreffenden Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts überzeugend ausgeführt hat - den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Auslegung einfachen Rechts keine Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu. Insoweit bleibt es in der Befugnis der Fachgerichte, die Vorschrift des § 8 Abs. 7 KAG Bbg a.F. eigenständig zu prüfen und auszulegen (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28).

bb)

Der Beitragsbescheid bewegt sich zudem innerhalb der Höchstgrenzen des § 19 KAG i.d.F. v. 05.12.2013. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen hiergegen nicht. Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung der Höchstgrenzen einen weiten Gestaltungsspielraum. In Betracht kommen neben der Festsetzung einer Höchstfrist auch Regelungen zur Hemmung der Verjährung (BVerfG, a.a.O., Rn. 50). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die den Parteien vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2019 – III ZR 93/18 – Rdnrn. 57 bis 60 sowie auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14.11.2013 – 6 B 12.704 –, Rn. 22, juris) sowie des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urteil vom 27.01.2015 – 2 S 1840/14 –, Rn. 51, juris) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 16. Juli 2014 – OVG 9 N 69.14 –, Rn. 25 - 26, juris) Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund begegnet auch die Hemmung bis zum 03.10.2000 keinen Bedenken.

cc)

Der Beitragspflicht steht auch der Einwand der Verwirkung nicht entgehen. Nach der übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte erfordert Verwirkung nicht nur, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts längere Zeit verstrichen ist. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143-163, Rn. 48). Diese sind hier nicht erkennbar.

Die Beitragspflicht konnte frühestens mit der Eingliederung der Anlage in das Vermögen des Beklagten durch den am 22.11.1995 genehmigten Übernahmevertrag entstanden sein. Letztlich erst aufgrund der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg mit Urteil vom 08.06.2000 - 2 D 29/98.NE konnte weiter davon ausgegangen werden, dass im Falle der Rechtswidrigkeit eine rückwirkende Heilungssatzung erlassen werden musste, die je nach Erlasszeitpunkt die Festsetzungsverjährung begründen würde (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2017 – OVG 9 S 14.16 –, Rn. 34, juris). In diese Umbruchsituation hinein spielt ebenfalls die Diskussion über die Wirksamkeit der Zweckverbandsgründungen, die erst mit § 14 StabG und der Bestandskraft des Bescheides des Landrates Märkisch-Oderland in 2001 bereinigt werden konnte. Bereits zeitnah mit Gesetz vom 17.12.2003 hat der Gesetzgeber reagiert und mit der Neufassung des § 8 Abs. 7 KAG Bbg auf das Erfordernis einer rechtswirksamen Satzung abgestellt. Spätestens mit § 12a Abs. 3a KAG Bbg i.d.F. v. 02.10.2008 wurde eine Anpassung der Verjährungsvorschriften vorgenommen. Bei dieser Entwicklung und der fortbestehenden Vorteilslage konnte der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung einerseits nicht darauf vertrauen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Zum anderen sind keine Vermögensdispositionen vorgetragen, die der Kläger im Vertrauen auf den Zeitablauf getroffen haben könnte.

dd)

Die abweichende auch aktuelle Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu § 8 Abs. 7 KAG Bbg a.F. hindert die hier getroffene Auslegung nicht. Denn diese entfaltet lediglich Bindungswirkung zwischen den Parteien des jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, § 121 VwGO.

ee)

Mangels Hauptanspruchs bleibt kein Raum für die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

3.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat zwar Bedeutung für eine Vielzahl von Verfahren. Allerdings hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18) die klärungsbedürftigen Fragen bereits entschieden. Der Senat legt die rechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofes seiner Entscheidung zugrunde, sodass es keiner erneuten Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.