Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.02.2020 – 9 UF 8/20

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0227.9UF8.20.00

Tenor§

1.

Auf die Beschwerde der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 5. Dezember 2019 (Aktz. 39 F 4/19) und das Verfahren aufgehoben, soweit der Beschluss unter Nr. 2 des Tenors den Versorgungsausgleich betrifft. Die Versorgungsausgleichssache wird an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen.

2.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

3.

Der Verfahrenswert beträgt 1.000 €.

Gründe§

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist eine Versorgungsausgleichssache.

I.

Die Beteiligten haben unter dem 21. Dezember 2018 vor dem Notar M… in B… (Urkundenrolle Nr. … / 2018, Bl. 28 ff. HA) eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung geschlossen, deren Ziff. VII. Versorgungsausgleich wie folgt lautet:

Die Eheleute sind sich einig darüber, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Der Ehemann ist Beamter, die Ehefrau erhält eine Versorgung über die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Bei Rechtshängigkeit des Ehescheidungsverfahrens werden die Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt, die Anrechte werden nach dem Halbteilungsgrundsatz geteilt.

Die Ehefrau erklärt ihre Zustimmung dazu, dass sie mit einer Verrechnungsabrede dahingehend einverstanden ist, dass sie ihre Anwartschaften bei der Rentenversicherung Bund vollständig behält. Im Gegenzug ist der Ehemann berechtigt in Höhe seines korrespondierenden Kapitalbetrages teilweise seine Anrechte bei der Beamtenversorgung soweit sie dem korrespondierenden Kapitalwert entsprechen zu verrechnen. Im Übrigen findet der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften statt.

Die Ehezeit des Versorgungsausgleichs ist die Zeit vom … . September 2002 bis … . Januar 2019. In dieser Zeit haben die Ehegatten nach den erstinstanzlich eingeholten Auskünften dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte erworben, die hier übersichtshalber dargestellt werden:

Antragstellerin

DRV Berlin-Brandenburg (Auskunft vom 13. September 2019, Bl. 23 VA)

Allgemeine Rentenversicherung

Ehezeitanteil 1,4472 Entgeltpunkte

Ausgleichswert 0,7236 Entgeltpunkte

Korrespondierender Kapitalwert 5.235,67 €

Allgemeine Rentenversicherung/Ost

Ehezeitanteil 12,7914 Entgeltpunkte/Ost

Ausgleichswert 6,3957 Entgeltpunkte/Ost

korrespondierender Kapitalwert 42.690,62 €

Lebensversicherung AG (Auskunft vom 2. April 2019, Bl. 8 VA)

Rentenversicherung i.S.d. AltzertG

Ehezeitanteil 2.600,47 €

Ausgleichswert (nach Abzug von Kosten) 1.200,24 €

Antragsgegner

Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Auskunft vom 29. Mai 2019, Bl. 16 VA)

Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften als Anrecht mit Westdynamik

Ehezeitanteil von 1.437,27 € monatlich

ein Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts sowie eine (konkrete) Angabe für den korrespondierenden Kapitalwert des § 47 VersAusglG fehlt

DRV Berlin-Brandenburg (Auskunft vom 24. Oktober 2019, Bl. 32)

keine Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 5. Dezember 2019 des Amtsgerichts Oranienburg (Bl. 42 HA) ist die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden (Nr. 1 des Tenors) sowie folgende Regelung zum Versorgungsausgleich (Nr. 2 des Tenors) getroffen worden:

2. Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Az. 7…) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht mit einem Kapitalwert i.H.v. 108.373,71 €, bezogen auf den 31. Januar 2019 bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers.-Nr. 6…) begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

Im Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Die vollständige Begründung zur Versorgungsausgleichssache lautet: Die Regelung zum Versorgungsausgleich entspricht der notariellen Vereinbarung der Beteiligten vom 21. Dezember 2018.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2020 (Bl. 56 HA) hat die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im vorgenannten Beschluss Beschwerde insbesondere unter Hinweis darauf, dass die notwendige Festsetzung eines monatlichen Ausgleichswerts innerhalb der angefochtenen Entscheidung fehlt, eingelegt.

Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 (Bl. 61 HA) hat der Senat im Einzelnen zur Sache Stellung genommen und insoweit eine Neuberechnung der Werte durch die Beschwerdeführerin begehrt, welche diese sodann mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (Bl. 70) vorgenommen hat. Hiernach teilt die Beschwerdeführerin nunmehr und in Abweichung von ihrer vorherigen Auskunft für den Antragsgegner einen Ehezeitanteil einer beamtenrechtlichen Versorgung von monatlich 1.415,35 € bei einem Ausgleichswert von 707,68 € und einem korrespondierenden Kapitalwert von 159.864,48 € mit. Erneut teilt sie insoweit mit, dass es sich um ein Anrecht mit Westdynamik handelt.

Nach Übersendung dieser Auskunft haben (über ihre Verfahrensbevollmächtigten) die Antragstellerin (Schriftsatz vom 11. Februar 2020, Bl. 76) bzw. der Antragsgegner (Schriftsatz vom 10. Februar 2020, Bl. 78) in der Hauptsache die Zurückverweisung der Folgesache Versorgungsausgleich an das erstinstanzliche Gericht beantragt.

II.

Der Senat entscheidet wie angekündigt ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Von einer mündlichen Verhandlung ist ein Erkenntnisfortschritt nicht zu erwarten.

Die in zulässiger Weise gemäß §§ 58 ff. FamFG eingelegte Beschwerde der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat insoweit Erfolg, als die angefochtene Regelung zum Versorgungsausgleich aufzuheben und die Versorgungsausgleichssache insoweit zur erneuten Durchführung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.

Die Sache wird an das Amtsgericht zurückverwiesen, weil mangels näherer Begründung seiner Entscheidung nicht festgestellt werden kann, ob in der Sache vollständig entschieden worden ist (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG).

Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen für die Zurückverweisung nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG vor. Das Verfahren leidet an (mindestens) einem wesentlichen Mangel, es sind weitere umfangreiche bzw. aufwändige Ermittlungen geboten, beide (Haupt)Beteiligten haben die Zurückverweisung beantragt.

1.

Anordnungen zum Versorgungsausgleich können allein durch eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Das Gericht überträgt oder begründet Anrechte (§§ 10 Abs. 1, 14 Abs. 1 VersAusglG), oder es stellt fest, der Versorgungsausgleich finde insgesamt nicht statt oder bestimmte Anrechte würden nicht ausgeglichen (§ 224 Abs. 3 FamFG), um auf diese Weise die Reichweite der Rechtskraft der Entscheidung deutlich werden zu lassen.

Dem dient auch die nach § 224 Abs. 2 FamFG zwingend vorgeschriebene Begründung der Entscheidung. Es ist in den Gründen darzulegen, auf welchen rechtlichen Vorschriften die richterliche Entscheidung gestützt wird und aufgrund welcher Tatsachen das Gericht die einzelnen Tatbestandsmerkmale als gegeben ansieht. Die wesentlichen Gründe müssen so dargestellt werden, dass die Beteiligten die maßgebenden Erwägungen verstehen und nachvollziehen können (vgl. bereits OLG Köln OLGR 2005, 165 f.; OLG Naumburg OLGR 2003, 296). Dazu zählt insbesondere die nachvollziehbare Darstellung der Berechnung zur Höhe des Versorgungsausgleichs. Es muss erkennbar sein, welche Anrechte bestehen, in welchem Umfange dem Ausgleichsberechtigten Anrechte übertragen und dem Ausgleichspflichtigen Anrechte gekürzt werden. Bloße Verweise innerhalb der Gründe sind i.d.R. unzulässig (vgl. bereits OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 497; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 224 FamFG Rn. 28 m.w.N.).

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich (§ 6 VersAusglG) bedarf der formellen (§ 7 VersAusglG) und materiellen (§ 8 VersAusglG) Überprüfung durch das Gericht, das sodann - gebunden an eine wirksame Vereinbarung (§ 6 Abs. 2 VersAusglG) - den Ausgleich anordnet. Die Übertragung oder Begründung von Anrechten geschieht entgegen dem missverständlichen Wortlaut des § 8 Abs. 2 VersAusglG nicht durch die Vereinbarung, sondern auf Grund der Vereinbarung durch die Entscheidung des Gerichts. Die Vereinbarung der Eheleute bedarf also der Umsetzung durch die gestaltende Anordnung des Gerichts (OLG Frankfurt NJOZ 2019, 759; OLG Brandenburg NJ 2019, 485).

Das Amtsgericht hat zwar bei isolierter Betrachtung des Tenors über den Versorgungsausgleich insgesamt entschieden. Mit seinem in der Begründung erfolgenden bloßem Verweis auf die notarielle Vereinbarung, die zudem in den Gründen der Entscheidung nicht wiedergegeben wird, hat es aber die ihm obliegende (vollständige) Entscheidung über die Übertragung oder Begründung von Anrechten oder über das Absehen von solchen Anordnungen gerade nicht getroffen.

Das Amtsgericht hat nicht nur die formelle und materielle Prüfung unterlassen, die es nach den §§ 7 und 8 VersAusglG hätte anstellen müssen.

Es ist auch nicht erkennbar, dass das Amtsgericht (bewusst) über sämtliche dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte entschieden hat.

Insoweit ist problematisch, dass innerhalb der notariellen Vereinbarung allein eine Verrechnung der korrespondierenden Kapitalwerte der Grundversorgungssysteme der beteiligten Eheleute (beamtenrechtliche Versorgung des Antragsgegners, gesetzliche Rente der Antragstellerin) vorgesehen ist. Dabei mag zu vernachlässigen sein, dass in der Vereinbarung allein von gesetzlichen Anrechten der Antragstellerin bei der DRV Bund die Rede ist, wohingegen sie tatsächlich solche bei der DRV Berlin-Brandenburg erworben hat.

Denn jedenfalls im Übrigen sollte der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften stattfinden. Letzteres betrifft insbesondere die nach dem AltZertG erworbenen und ausgleichspflichtigen (vgl. auch § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) Anrechte der Antragstellerin bei der … Lebensversicherung AG. Nach der vertraglichen Regelung wäre insoweit an sich der gesetzliche Versorgungsausgleich mittels interner Teilung (§§ 10 ff. VersAusglG) durchzuführen. Das Amtsgericht hat diese Anrechte aber bei isolierter Betrachtung des Tenors gleichsam vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen, ohne dass sich dies der geschlossenen notariellen Vereinbarung konkret entnehmen lässt. Zwar ist anhand der für diese Versorgung mitgeteilten Werte erkennbar, dass hier möglicherweise ein Ausschluss nach § 18 Abs. 2 VersAusglG infrage kommt. Führt aber das Gericht den Ausgleich geringwertiger Anrechte i.S.v. § 18 VersAusglG in Ausübung seines Ermessens durch oder nicht durch, sind die dafür tragenden Gründe darzulegen (vgl. BGH FamRZ 2015, 313, 315). Hinsichtlich welcher Anrechte der Wertausgleich weshalb unterbleibt, ist also in den Beschlussgründen zu konkretisiert (OLG Hamm FamRZ 2012, 146).

Letztendlich ist damit nicht erkennbar, ob das Amtsgericht möglicherweise einen Ausschluss nach § 18 VersAusglG vorgenommen hat, weil es (wie ausgeführt) an Entscheidungsgründen hierüber vollständig fehlt. Auf solche Mutmaßungen darf die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft einer Entscheidung aber nicht gestützt werden.

2.

Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin zudem, dass das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht mit einem Kapitalwert bei der DRV Berlin-Brandenburg begründet hat. So entfällt bei der externen Teilung nach § 16 VersAusglG die vom Amtsgericht angeordnete Zahlung eines Kapitalwerts, da § 14 Abs. 4 VersAusglG hier unanwendbar ist, vgl. § 222 Abs. 4 FamFG. Die aufgrund der externen Teilung von der gesetzlichen Rentenversicherung an den Ausgleichsberechtigten zu erbringenden Leistungen sind vom Träger der Beamtenversorgung vielmehr nach § 225 SGB VI zu erstatten (OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1463; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 16 Rn. 16). Darauf hat der Senat bereits in seiner Verfügung vom 20. Januar 2020 hingewiesen.

Fehlerhaft ist die Entscheidung darüber hinaus insoweit, als dass eine Umrechnung in Entgeltpunkte/Ost angeordnet wird. So findet seit 2010 die Umrechnung des zu begründenden Betrages allein in Entgeltpunkte und nicht mehr in Entgeltpunkte/Ost statt (vgl. näher Senat FamRZ 2012, 1646; OLG Rostock FamRZ 2011, 1593; OLG Dresden FamRZ 2011, 813; Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 16 Rn. 19). Auch darauf hat der Senat bereits in seiner Verfügung vom 20. Januar 2020 hingewiesen.

Zudem lässt die Entscheidung nicht erkennen, wie das Amtsgericht konkret zu dem Kapitalwert von 108.373,71 € gelangt ist. Der Senat hat dies in der vorgenannten Verfügung (vermutungshalber!) rechnerisch nachvollzogen und dabei darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht auch insoweit wohl fehlerhaft den Rentenwert/Ost zugrunde gelegt hat. Bloße Vermutungen sind aber nicht geeignet, Inhalt und Reichweite einer Entscheidung zu bestimmen.

Zuletzt besteht hinsichtlich der durch den Antragsgegner erworbenen beamtenrechtliche Versorgung weiterer Aufklärungsbedarf. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeinstanz eine ergänzende Auskunft erteilt und dabei abweichend von der erstinstanzlich erteilten Auskunft nunmehr auch einen Ausgleichswert und einen zugehörigen korrespondierenden Kapitalwert vorgeschlagen. Allerdings weicht bereits der nunmehr mitgeteilte Ehezeitanteil von der erstinstanzlichen Auskunft ab. Zwar dürfte ausweislich der Auskunft ein Abzug für Pflegeleistungen den Grund der Abweichung bilden. Eine nähere Erläuterung der mitgeteilten Werte durch die Beschwerdeführerin ist in der Auskunft aber nicht enthalten. Insoweit ist es auch verständlich, dass beide Beteiligten eine weitergehende Aufklärung bzw. Erläuterung wünschen.

3.

All dies führt letztendlich dazu, dass der Senat von einer eigenen Entscheidung absieht und insoweit dem Willen der geschiedenen Ehegatten auf erneute Durchführung der ersten Instanz folgt. Der Senat übt das Aufhebungs- und Zurückverweisungsermessen so aus, dass das Amtsgericht die ihm obliegende Entscheidung nach einem dahin führenden Verfahren in eigener Verantwortung treffen kann, ohne den Beteiligten eine Instanz zu nehmen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird das Amtsgericht mit der neuen Sachentscheidung zu treffen haben. Allein die Nichterhebung der Gerichtskosten wegen fehlerhafter Sachbehandlung (§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG) kann der Senat vorwegnehmen.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.