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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.03.2020 – 4 U 67/17

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0328.4U67.17.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 28. März 2017 - 2 O 268/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss§

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 260.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge.

Die Klägerin gewährte den Beklagten mit Verbraucherverträgen

1. vom 30. Januar/4. Februar 2008 unter der Kontonummer …045 (im Folgenden: -045) ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 130.000 €,

2. vom 6./14. Februar 2008 unter der Kontonummer …359 (im Folgenden: - 359) ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 40.000 €.

Die Darlehen dienten der Finanzierung einer Immobilie der Beklagten und wurden durch eine Sicherungsgrundschuld in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen gesichert.

Den Darlehensverträgen war jeweils eine Widerrufsbelehrung folgenden Inhalts angefügt:

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Widerruf ist zu richten an:

(…)

Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.

Finanzierte Geschäfte

Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder Grundstücks-gleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen eines anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären.

Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt folgendes:

Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur In verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa Im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen Ist- im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum In Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten.

Mehrere Darlehensnehmer

Bei mehreren Darlehensnehmern kann jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen.

Die Darlehen wurden vollständig valutiert, die Beklagten kamen ihren Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen nach und zahlten hinsichtlich des Darlehens - 045 Raten in Höhe von insgesamt 53.850,62 € und hinsichtlich des Darlehens -359 in Höhe von insgesamt 15.373,20 €.

Wegen des Verkaufs des finanzierten Objekts schlössen die Parteien am 15./20. Mai 2015 einen Aufhebungsvertrag, wonach zur Ablösung der Darlehensverträge auch Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 11.840,01 € (Darlehen -045) und 4.466,04 € (Darlehen -359) zu zahlen waren. Die Beklagten leisteten - inklusive Vorfälligkeitsentschädigungen - 103.683,35 € auf das Darlehen -045 und 40.353,66 € auf das Darlehen -359. Die Klägerin gab die Sicherheit frei.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 erklärten die Beklagten den Widerruf der Darlehensverträge, was die Klägerin mit Schreiben vom 17. März 2016 zurückwies.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Feststellung beantragt, dass sich die Darlehensverträge durch den Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hätten. Zur Begründung hat sie mit näherer Darlegung die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden, da sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGBInfoV a.F. berufen könne. Jedenfalls sei ein Widerruf verwirkt bzw. dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich und das Recht auf Widerruf verjährt, da § 218 BGB anwendbar sei.

Die Beklagten haben behauptet, die Darlehens- sowie die Aufhebungsverträge seien ihnen auf dem Postweg übermittelt und von ihnen sodann unterzeichnet und an die Klägerin zurückgesandt worden. Sie sind der Ansicht gewesen, die Verträge seien deswegen als Fernabsatzgeschäfte zu qualifizieren. Im Übrigen haben sie die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrungen seien wegen der Passage, dass die Frist „frühestens" mit Erhalt der Widerrufsbelehrung beginne, nicht gesetzeskonform gewesen. Die Gesetzlichkeitsfiktion komme der Klägerin nicht zugute, da sie inhaltlich gestaltend in die Widerrufsbelehrung eingegriffen habe. Eine Berufung auf Treuwidrigkeit komme nicht in Betracht, da sie nur ihre ihnen gesetzlich zustehenden Rechte ausgeübt hätten.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Widerruf sei wirksam gewesen. Die Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft, da die Belehrung, dass die Frist frühestens mit Erhalt der Belehrung beginne, unstatthaft sei, da der Fristbeginn noch von weiteren Faktoren abhängen könne. Die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV komme der Klägerin nicht zu gute, da sie eine inhaltliche Änderung des Musters vorgenommen habe, indem sie die Hinweise nach Gestaltungshinweis (9) nicht dem Muster entsprechend umgesetzt habe. Insbesondere liege in der entgegen den Vorgaben des Gestaltungshinweises vorgenommenen Kombination der Mustertexte des Gestaltungshinweises 9 ein Eingriff in den Text des Musters, der die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen lasse. Die Klägerin habe Teile der Überschrift des Gestaltungshinweises 9 sowie eigene Formulierungen verwendet, indem sie zum einen den „alten" Satz 2 unverändert übernommen habe, obwohl ein Immobiliendarlehen vorgelegt habe. Des Weiteren habe sie einen Satz 3 eingefügt, der die Überschrift des einzufügenden Satz 2 mit dem einzufügenden Inhalt kombiniere; damit habe sie nicht den Satz 2 ersetzt, sondern einen weiteren Satz 3 eingefügt. Darin liege entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 12. Juni 2015 - I-22 U 17/15) nicht nur ein Perspektivenwechsel und eine unschädliche kumulative Verwendung der allgemeinen und konkreteren Belehrung, sondern eine unstatthafte Kombination aus den alternativ zu verwendenden Satz 2 der Muster-Widerrufsbelehrung und deren Überschrift.

Der Widerruf sei auch nicht verwirkt, da es am erforderlichen Umstandsmoment fehle. Ein solches liege nicht im laufend Vertragstreuen Verhalten des Verbrauchers und sei auch nicht von der Gewichtigkeit des Belehrungsfehlers abhängig. Zwar sei dem Umstand, dass die Parteien Aufhebungsverträge geschlossen hätten, ein Gewicht beizumessen, allein in der einvernehmlichen Aufhebung könne aber, da der Verbraucher den Widerruf auch nach Beendigung des Darlehensvertrags widerrufen könne, ein hinreichendes Umstandsmoment nicht gesehen werden. Die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrags sei zunächst einmal vertragstreues Verhalten, das in aller Regel von der Unkenntnis des Widerrufsrechts bestimmt sei. Dementsprechend müsste neben die Rückführung der Darlehensvaluta noch ein weiteres Element treten, dass im Regelfall nur eine weitere Zeitkomponente sein könne, da die interne Verbuchung der zurückgeführten Darlehensvaluta für den Verbraucher nicht nach außen erkennbar werde. Eine solche Zeitkomponente sei jedenfalls bei dem Zeitraum von deutlich unter einem Jahr zwischen der Aufhebungsvereinbarung und der Widerrufserklärung nicht gegeben.

Auch stehe dem Widerrufsrecht weder Rechtsmissbrauchs bzw. unzulässiger Rechtsausübung entgegen, da Anhaltspunkte für ein Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin, das deren besondere Schutzbedürftigkeit begründen würde, nicht bestünden.

Die Einrede der Verjährung bestehe nicht, da § 218 BGB auf das Widerrufsrecht nicht anwendbar sei.

Gegen das ihr am 6. April 2017 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 25. April 2017 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Juli 2017 am 6. Juli 2017 begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt insbesondere aus, dass sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung berufen könne, da sie in der Belehrung keine inhaltliche Veränderung vorgenommen habe. Denn der allgemeine Satz „Dies ist insbesondere anzunehmen" schränke die Aussage des Satzes „Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts" in keiner Weise ein. Insoweit nimmt sie Bezug auf Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth (Urteil vom 10. Oktober 2016 - 43 O 193/16) und des Landgerichts Hannover (Urteil vom 23. März 2017 - 8 O 164/16).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Widerrufsrecht jedenfalls verwirkt, da sie nach Abschluss eines formellen Aufhebungsvertrags und der nachfolgenden Darlehensablösung mit einem Widerruf des zurückliegenden und abgewickelten Darlehensverhältnisses nicht mehr habe rechnen müssen; hätte sie damit gerechnet, hätte sie die Sicherheiten nicht freigegeben. Die entsprechende von einer Vielzahl von Gerichten vertretene Auffassung sei zutreffend.

Hilfsweise sei davon auszugehen, dass das Vorgehen der Beklagten rechtsmissbräuchlich sei, da die Ausübung des Widerrufsrechts nur den Zweck verfolgt haben könne, Gewinne durch vermeintliche Nutzungen der Klägerin zu erwirtschaften, was in keinerlei sachlichem Zusammenhang mit dem Erfordernis der Erteilung einer Widerrufsbelehrung stehe.

Sie beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. März 2017 - Az. 2 O 268/16 – im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 30. Januar /4. Februar 2008 zur Konto-Nr. …045 geschlossene Darlehensvertrag durch den von den Beklagten am 29. Februar 2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 6./14. Februar 2008 zur Konto-Nr. …359 geschlossene Darlehensvertrag durch den von den Beklagten am 29. Februar 2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zwar ist die Klage zulässig, insbesondere ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellungsklagen gegeben. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung der vom Kläger verneinten Rechtslage (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15 Rn. 13, juris). Hier berühmen sich die Beklagten Ansprüchen aus Rückabwicklungsschuldverhältnissen wegen des von ihnen erklärten Widerrufs. Ein Vorrang der Leistungsklage (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn 16) besteht im zu entscheidenden Fall nicht, da der Klägerin aufgrund der bereits erfolgten Ablösung der Darlehen bei einem unwirksamen Widerruf keine Ansprüche gegen die Beklagten mehr zuständen.

2. Die Klage ist aber nicht begründet, da die Beklagten entgegen der begehrten Feststellung die Darlehensverträge -045 und -359 mit dem am 29. Februar 2016 erklärten Widerruf wirksam widerrufen haben.

a) Den Beklagten stand gemäß § 495 Abs. 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) das Recht zu, ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nach näherer Maßgabe des § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: a.F.) zu widerrufen.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagten ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen wirksam widerrufen haben, da bei Ausübung des Widerrufsrechts am 29. Februar 2016 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB hatte mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen.

aa) Die von der Klägerin erteilten Widerrufsbelehrungen entsprachen nicht dem inhaltlichen Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., da sie durch den Einschubs des Wortes „frühestens" unzureichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146, Rn. 18 m.w.N. zur st. Rechtsprechung; Senat, Urteil vom 4. Januar 2017 - 4 U 199/15 -, Rn. 32, juris; Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15 -, Rn. 44, juris).

Des Weiteren ist die Belehrung insofern fehlerhaft, als mit der Formulierung unter der Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte" im letzten Satz des ersten Absatzes „Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären" der falsche Eindruck entsteht, dass der Anleger im Falle der Widerrufsmöglichkeit beider (verbundenen) Verträge zwingend den Widerruf gegenüber beiden Vertragspartners erklären muss, um die Widerrufsfolgen greifen zu lassen. Dies entspricht aber nicht den gesetzlichen Vorgaben; vielmehr bedurfte es bei verbundenen Geschäften stets nur des Widerrufs des einen Vertrages, um die Bindung des Verbrauchers (auch) an den anderen Vertrag entfallen zu lassen (§ 358 BGB) (Senat, Urteil vom 4. Januar 2017 - 4 U 199/15 Rn. 33, juris).

bb) Der Klägerin kommt die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in der vom 1. September 2002 bis zum 10. Juni 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) i.V.m. Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) nicht zugute.

Denn sie hat gegenüber den Beklagten für die Widerrufsbelehrungen kein Formular verwendet habe, das dem Muster in jeder Hinsicht entspricht.

(1) Dabei kommt den Abweichungen vom Wortlaut der Musterbelehrung, die ihrer Qualität nach den vom Gesetzgeber selbst nach § 14 Abs. 3 BGB-lnfoV a.F. als unschädlich erkannten Anpassungen entsprechen, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - ) keine Bedeutung zu. Denn insoweit handelt es sich um unschädliche Abweichungen, die die Deutlichkeit der Belehrung nicht schmälern und die Gesetzlichkeitsfiktion unberührt lassen (BGH, a.a.O. Rn. 23). Dies betrifft - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auch Anpassungen, die den vom Gesetzgeber selbst nach Art. 245 EGBGB, § 14 Abs. 3 BGB-lnfoV a.F. als unschädlich anerkannten Abweichungen ihrer Qualität nach entsprechen, ohne die Deutlichkeit der Belehrung zu schmälern. Zu solchen unbedenklichen Anpassungen rechnen zum Beispiel das Einrücken oder Zentrieren von Überschriften, der Verzicht auf eine Einrahmung oder deren individuelle Gestaltung. Ebenfalls bleibt die Gesetzlichkeitsfiktion erhalten, wenn der Unternehmer die Widerrufsbelehrung im Text einem konkreten Verbrauchervertrag zuordnet oder ohne Abstriche bei der Verständlichkeit des Textes Begriffe des Musters durch Synonyme ersetzt. Ebenso geht die Gesetzlichkeitsfiktion nicht verloren, wenn der Unternehmer von sich selbst nicht in wörtlicher Übereinstimmung mit dem Muster in der dritten Person Singular, sondern in der ersten Person Plural spricht (BGH a.a.O.).

(2) Zutreffend hat die Klägerin mit Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober 2016 (XI ZR 482/15 -, BGHZ 212, 207-223, Rn. 27) zudem ausgeführt, dass allein der Zusatz,,,[b]ei mehreren Darlehensnehmern" könne „jeder Darlehensnehmer seine Willenserklärung gesondert widerrufen", nicht zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führt, da es sich insoweit um eine inhaltlich zutreffende Vervollständigung handele, die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen.

(3) Ebenfalls zutreffend hat die Klägerin - entgegen der insofern nicht zutreffenden Ansicht der Beklagten - ausgeführt, dass der Abschnitt „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen" auch in dem gesetzlichen Muster mit dem Geltungszeitraum vom 8. Dezember 2004 bis zum 31. März 2008 enthalten war.

(4) Die Gesetzlichkeitsfiktion ist auch nicht bereits deswegen verlorengegangen, weil die Klägerin überhaupt Hinweise aus dem Gestaltungshinweis (9) übernommen hat, obwohl es sich bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht um ein verbundenes Geschäft handelt.

Denn der Gestaltungshinweis (9) sieht Hinweise für finanzierte Geschäfts vor, die entfallen „können", wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Damit wird ausdrücklich geregelt, dass der Klägerin eine Gestaltungsmöglichkeit eingeräumt worden war, mithin der Hinweis auch dann erfolgten konnte, wenn kein verbundenes Geschäft vorlag (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015-1-22 U 17/15 [Anlage K8, Bl. 32 ff. (38R) d.A.]).

(5) Die Gesetzlichkeitsfiktion ist auch nicht deswegen entfallen, weil die Klägerin auf die Belehrung entsprechend dem Gestaltungshinweis (8) verzichtet hat, die dann einzufügen war, wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 BGB bestand. Denn - selbst wenn zwischen den Parteien ein Fernabsatzvertrag geschlossen worden wäre - hätte den Beklagten kein Widerrufsrecht unter dem Gesichtspunkt des Fernabsatzes zugestanden, weswegen die Belehrung des Gestaltungshinweises (8) nicht einzufügen war (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2017-6 U 96/16 -, Rn. 37; LG Detmold, Urteil vom 8. Januar 2016 -10 101/15). Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht - mit der in § 312d Abs. 3 BGB a.F, getroffenen Sonderregelung über dessen Erlöschen bei (Finanz- )Dienstleistungen - besteht nämlich nach § 312d Abs. 5 BGB nicht in Fällen, in denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 BGB zusteht (siehe auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16 -, Rn. 18, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 - Rn. 28; OLG Frankfurt, Urteil vom 2. September 2015 - 23 U 24/15 - Rn. 35, OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015 - 22 U 17/15 - Rn. 60). Der Gesetzgeber hat für solche im Fernabsatz geschlossenen Kreditverträge lediglich bestimmt, dass sich der Beginn der Widerrufsfrist nach § 312d Abs. 2 BGB richtet (§ 312d Abs. 5 Satz 2 BGB). Im Übrigen hat der Gesetzgeber in § 312d Abs. 5 Satz 1 BGB ausdrücklich und unmissverständlich den Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts und die alleinige Geltung der verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsregelungen (§§ 355, 356 BGB) angeordnet. Mit diesen in Abs. 5 getroffenen Regelungen hat der Gesetzgeber gezielt dem aufgrund der Kombination von Femabsatzgeschäft - gefahrenträchtige Art und Weise des Vertragsschlusses - mit einem Verbraucherkredit - für den Verbraucher riskanter Vertragsinhalt - in zweierlei Hinsicht besonderen Schutz- und Informationsbedürfnis des Verbrauchers Rechnung getragen. Für eine analoge Anwendung des § 312d Abs. 3 BGB, wie sie in der 5. Auflage (2007) vom Münchener Kommentar - Wendehorst zu § 312d BGB (Rn. 17) vertreten wurde, war daher schon mangels einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum (Senat, Beschluss vom 16. November 2016 - 4 U 124/16).

(6) Die Gesetzlichkeitsfiktion ist indes verloren gegangen, weil die Klägerin das Muster wegen nicht vollständiger Umsetzung des Gestaltungshinweises (9) einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, die über das nach § 14 Abs. 3 BGB-lnfoV a.F. für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion Unschädliche hinausgeht.

(a) Der Gestaltungshinweis (9) sieht - wie ausgeführt - Hinweise für finanzierte Geschäfte vor, die entfallen „können", wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dabei wird ausgeführt, dass dann, wenn für einen Darlehensvertrag belehrt wird, der Hinweis wie folgt lautet:

„Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Falle des Widerrufs ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind (auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners) (7) zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten."

Im Weiteren wird folgendes ausgeführt:

„Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist Satz 2 der vorstehenden Hinweise durch den folgenden Satz zu ersetzen:

Dies ist nur anzunehmen, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt."'

Die Klägerin hat entgegen diesem Hinweis keine Ersetzung des Satzes 2 vorgenommen, sondern hat den bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts im Wesentlichen als Satz 3 eingefügt, allerdings mit Ergänzungen, die im Folgenden zur Verdeutlichung im Fettdruck gesetzt sind:

„Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen."

(b) Die vorgenommen Änderung und die Kombination der beiden Sätze stellt einen erheblichen inhaltlichen Eingriff in den Mustertext dar (so im Ergebnis auch schon Senat, Urteil vom 31. Mai 2017 - 4 U 188/15 Rn. 50, juris). Denn der Gestaltungshinweis sieht gerade vor, dass keine gleichzeitige Darstellung des Vorliegens eines verbundenen Geschäfts bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts auf der einen Seite und eines sonstigen verbundenen Geschäfts auf der anderen Seite erfolgen sollte, sondern - je nach Anwendungsbereich - nur eine Alternative dargestellt werden sollte. Die Kombination beider Alternativen stellt eine inhaltlich abweichende Gestaltung dar, die nicht von § 14 Abs. 3 BGB-lnfoV a.F. umfasst ist.

Anders als in der oben dargestellten Ergänzung der Belehrung um den Zusatz des gesonderten Widerrufsrechts für jeden Darlehensnehmer (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, BGHZ 212, 207-223, Rn. 26 f.), handelt es sich bei der von der Klägerin vorgenommenen Kombination gerade nicht um eine Vervollständigung, die über die vom Muster für die Widerrufsbelehrung behandelten Themen hinaus lediglich ergänzende und rechtlich richtige Informationen vermittelt, ohne in den Text des Musters einzugreifen oder auf ihn bezogene Angaben zu machen. Vielmehr befasst sich der Gestaltungshinweis gerade mit diesen Themen und sieht hierfür keine Kombination der Möglichkeiten, sondern eben eine Ersetzung vor. Daher ist die Ansicht der Klägerin, die auch vom OLG Bamberg (Urteil vom 25. Juni 2012 - 4 U 262/11 -, Rn. 51 ff., juris) vertreten wird, der Gestaltungshinweis (9) sei gerade durch die Einarbeitungen sämtlicher Alternativen, also die Kombination beider Alternativen, vollständig umgesetzt worden, nicht zutreffend. Vielmehr stellt die kumulative Verwendung zweier von der Musterbelehrung stattdessen alternativ vorgegebener Sätze eine über eine geringfügige Anpassung hinausgehende inhaltliche Bearbeitung dar, die nicht mehr nur rein redaktioneller oder grammatikalischer Natur ist, sondern darüber hinausgehend den Inhalt der Musterwiderrufsbelehrung verändert (OLG Frankfurt, Urteil vom 25. April 2016 - 23 U 98/15 Rn. 54, juris; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2017 - 6 U 96/16 - juris Rn. 53).

Soweit zum Teil ausgeführt wird, mit der Kombination werde letztlich nur die Gesetzeslage ih § 358 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. dargestellt (LG Mannheim, Urteil vom 26. November 2015-9 O 246/15), weswegen die Änderung damit entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Anpassung des Fristbeginns in der Widerrufsbelehrung (Beschluss vom 20. November 2012 - II ZR 264/10 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 Rn. 18, juris) unerheblich sei, überzeugt dies nicht. Denn anders als bei dem in der Musterbeiehrung vorgesehenen Fristbeginn hat der Verordnungsgeber bezüglich der Belehrung im Hinblick auf finanzierte Geschäfte ausdrücklich die Entscheidung getroffen, dass keine Kombination der Texte erfolgen soll. Über diese Entscheidung setzt sich die von der Klägerin vorgenommene Kombination hinweg.

Entsprechendes gilt für das Argument, eine Änderung des Musters sei nicht vorhanden, da nur ein allgemeiner Satz durch einen weiteren Satz konkretisiert werde und keine redaktionelle Veränderung vorliege, die bei einem Verbraucher ein vom Muster abweichendes Verständnis aufkommen ließe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015 - I- 22 U 17/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 - I-22 U 127/15 -, Rn. 37, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 3. Juli 2015 - 13 U 26/15 Rn. 22, juris; LG Detmold, Urteil vom 8. Januar 2016-1 O 101/15; LG Bayreuth, Urteil vom 10. Oktober 2016 - 43 O 193/16; LG Hannover, Urteil vom 23. März 2017 - 8 O 164/16) bzw. die Belehrung deutlicher gemacht werde (LG Bonn, Urteil vom 13. Januar 2016 - 2 0 51/15). Denn gerade diese Konkretisierung durch die Angabe mehrerer Alternativen war vom Verordnungsgeber ausdrücklich nicht gewollt, so dass sie einen inhaltlichen Eingriff in das Muster und die durch die Gestaltungshinweise geforderte Umsetzung darstellte.

Im Übrigen kann die Kombination der beiden Möglichkeiten schon aufgrund der Hintereinanderschaltung der unterschiedlichen Einleitungen „insbesondere" und „nur dann" beim Verbraucher eine Verwirrung hervorrufen, da unklar sein könnte, was nun gelten soll. Bei der von der Musterbelehrung vorgesehenen alternativen Verwendung besteht diese Gefahr nicht. Auch insoweit liegt eine inhaltliche Änderung vor.

Dass diese nicht vorgesehene Kombination auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erheblichen Eingriff in den Mustertext darstellt, ergibt sich - anders als die Klägerin meint - auch bereits aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (- XI ZR 564/15 -), der eine Widerrufsbelehrung zugrunde lag, in der - neben anderen Ergänzungen - ebenfalls diese Ergänzung erfolgt war. Der Bundesgerichtshof führte in dieser Entscheidung aus, dass der dort beklagten Bank die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV a.F. auch deswegen nicht zugute kommt, weil sie den Gestaltungshinweis 9 nicht vollständig umgesetzt hat (BGH a.a.O. Rn. 24).

Dass der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung nur aufgrund des Vorliegens mehrerer erheblicher Abweichungen von der Musterbelehrung zum Ergebnis gekommen sei, der Unternehmer könne sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, findet in dieser Entscheidung keine Stütze. Eine solche Ansicht wäre auch inhaltlich nicht zutreffend, da die Gesetzlichkeitsfiktion bereits dann nicht mehr gewahrt ist, wenn eine erhebliche Abweichung von dem Mustertext vorliegt. Der konkrete Umfang der vorgenommenen inhaltlichen Änderungen ist hingegen nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung unerheblich, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten bzw. ab deren Überschreitung sie entfallen soll (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. März 2014 - II ZR 109/13 Rn. 18, juris, m.w.N.).

Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten kann offen bleiben, ob die Belehrung über „Finanzierte Geschäfte" auch deswegen undeutlicher ist als das Musterformular, weil die Umformulierung die Subsumtion unter die Begriffe „finanzierter Erwerbe eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts" dem Verbraucher überlässt, das Muster jedoch vorsieht, dass der Unternehmer die Subsumtion vornimmt und entsprechend belehrt (so OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 -, Rn. 34, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. April 2016 - 23 U 98/15 -, Rn. 61, juris). Es dürften aber erhebliche Gründe dafür sprechen, dieser Ansicht zu folgen, da dem Verbraucher nach dem Willen des Verordnungsgebers diese Subsumtion gerade nicht zugemutet werden sollte.

(c) Für den Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion ist es ohne Belang, dass es sich bei den von den Beklagten aufgenommenen Darlehen nicht um verbundene Geschäfte handelte. Denn dann, wenn sich der Unternehmer für die Aufnahme dieser Passage in die Widerrufsbelehrung entscheidet, muss sie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 Rn. 39, juris; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 - BGHZ 212, 207-223, Rn. 27 vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 -, Rn. 35, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 25. April 2016 - 23 U 98/15 Rn. 67, juris), der sich der Senat anschließt, dem Muster entsprechen, um dem Unternehmer die Schutzwirkung zu erhalten. Es kann daher nicht daraus, dass sich im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (- XI ZR 564/15 -, BGHZ 211, 123-146) und den Vorinstanzen (OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 - 14 U 2439/14 juris; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Oktober 2014 - 10 O 3952/14 juris) keine Ausführungen zum Vorliegen eines finanzierten Geschäfts finden, geschlossen werden, dass sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 12. Juli 2016 auf eine Konstellation beziehen, in denen ein finanziertes Geschäft vorgelegen habe (so aber LG Bayreuth, Urteil vom 10. Oktober 2016 - 43 O 193/16). Im Übrigen finden sich in den Entscheidungen gerade keine Anhaltspunkte, dass bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, tatsächlich ein finanziertes Geschäft vorlag.

Die - von der Klägerin in Bezug genommene - Ansicht, dass von der Musterbelehrung abweichende Hinweise bezüglich des verbundenen Geschäfts unbeachtlich seien, wenn kein verbundenes Geschäft vorliege, weil diese Passage schlicht gegenstandslos und für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauches über dessen Widerrufsrechts ohne Belang sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 2015 - I-22 U 17/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 - I-22 U 127/15 -, Rn. 39, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 3. Juli 2015 - 13 U 26/15 -, Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 7. Juli 2014 - 23 U 172/13 -, Rn. 42, juris; LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 28. August 2015-7 O 452/14; LG Bayreuth, Urteil vom 10. Oktober 2016- 43 O 193/16), vermengt die rechtlichen Gesichtspunkte der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung mit der bei der Frage der Gesetzlichkeitsfiktion allein entscheidenden Frage, ob sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-Info-V berufen kann (Senat, Urteil vom 4. Januar 2017 - 4 U 199/15 -, Rn. 39, juris) und vermag deswegen nicht zu überzeugen.

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin war es den Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung verwehrt, das Widerrufsrecht noch im Februar 2016 auszuüben. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten mit der Ausübung des Widerrufsrechts eine formale Rechtsstellung missbräuchlich ausgenutzt haben. Zwar vermag das missbräuchliche Ausnutzen einer formalen Rechtsstellung grundsätzlich den Treuwidrigkeitseinwand gemäß § 242 BGB zu begründen. Hierunter werden gemeinhin Sachverhalte gefasst, in denen sich der Verpflichtete wegen offensichtlichen Missbrauchs auf Beschränkungen der anderen Partei berufen kann, die lediglich gegenüber einem Dritten bestehen oder nur im Innenverhältnis wirksam sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 242 Rn. 49). So entfällt etwa im Falle einer Garantie auf erstes Anfordern die Zahlungspflicht der Garantiebank, wenn klar erkennbar ist, dass es an einer materiellen Berechtigung des Gläubigers fehlt und dieser infolge dessen seine formale Rechtsstellung als Garantienehmer missbraucht (BGH, Urteil vom 20. September 2011 - XI ZR 17/11 - NJW-RR 2012, 178); gleiches gilt bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (s. nur BGH, Urteile vom 5. März 2002 - XI ZR 113/01 - NJW 2002, 1493 und vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01 - NJW 2002, 2388). Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist mit einer derartigen Fallgestaltung indes nicht vergleichbar. Denn wenngleich der Begründung des Widerrufsrechts die Intention zu Grunde lag, den Verbraucher vor vertraglichen Bindungen zu schützen, die er möglicherweise übereilt, ohne grundlegende Abwägung des Für und Wider, eingegangen ist, sieht das Gesetz doch keine Begründungspflicht des Widerrufenden vor. Dieses Fehlen eines Begründungserfordernisses, welches bereits nach dem Verbraucherkreditgesetz galt und an welchem bei allen Änderungen des § 355 BGB festgehalten worden ist, ist Ausdruck der gesetzgeberischen Grundentscheidung, dass es dem Verbraucher überlassen bleibt, zu entscheiden, ob und aus welchen Gründen er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - BeckRS 2016, 17206 m.w.N.). Von daher ist ein Widerruf auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn dieser aus nicht dem Schutzzweck des Gesetzes entsprechenden Gründen erklärt wird. Diese gesetzgeberische Wertung kommt nicht nur in den Fällen zum Tragen, dass der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt und damit die Frist zur Ausübung des Widerrufs in Gang gesetzt worden ist; sie beansprucht mangels abweichender Bestimmungen vielmehr auch dann Geltung, wenn das Widerrufsrecht wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung nicht erlischt, und damit noch zu einem Zeitpunkt ausgeübt werden kann, bis zu dem der Verbraucher nicht nur hinreichend Zeit, sondern in vielen Fällen aufgrund bereits zu erfüllender Zahlungsverpflichtungen hinreichend Anlass gehabt hat, Vor- und Nachteile des abgeschlossenen Vertrages zu prüfen (Senat, Urteil vom 9. August 2017 - 4 U 112/16; Urteil vom 5. Juli 2017-4 U 175/16).

Besondere Umstände, auf die sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs stützen könnte, trägt die Klägerin - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - nicht vor.

c) Entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung steht der Ausübung des Widerrufsrechts auch nicht der Einwand der Verwirkung entgegen.

Eine Venwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (siehe nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 - NJW 2016, 3518; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 - NJW 2017, 243). Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es daher in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Venwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dabei ist das Verhalten des Berechtigten nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche. Der Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - XII ZR 59/12 - NJW-RR 2014, 195, Rn. 10). Allerdings stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - NJW 2006, 219, Rn. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14 - BKR 2015, 245, Rn. 44). Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. Januar 2014 - 14 U 55/13 - BKR 2014, 287, Rn. 33).

Davon kann hier aus den nachfolgenden Gründen nicht ausgegangen werden.

Worauf sich in der Zeit zwischen Abschluss der Verträge am 30. Januar/3. Februar 2008 und am 6./14. Februar 2008 und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 (VIII ZR 219/08 - NJW 2010, 989), mit der erstmals höchstrichterlich eine Widerrufsbelehrung des Inhalts, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, als nicht ordnungsgemäß angesehen wurde, ein (schützenswertes) Vertrauen der Klägerin darauf hätte stützen können, die Beklagten würden ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, ist nicht ersichtlich, beruhte das Untätigbleiben der Beklagten doch offensichtlich darauf, dass sie von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung und damit vom Fortbestehen des Widerrufsrechts über die in der Belehrung genannte Zweiwochenfrist hinaus keine Kenntnis hatte.

Es ist auch kein wesentlicher Unterschied in Bezug auf das Umstandsmoment bei Fällen mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung und denjenigen mit einer vorhandenen, aber nicht ordnungsgemäßen Belehrung zu erkennen. Der Verbraucher ist entweder ordnungsgemäß belehrt worden oder nicht (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 - NJW 2016, 3512, Rn. 40). Sein Recht besteht in beiden Fällen unerkannt fort, gleichgültig, ob er von vornherein mangels jeglicher Belehrung von einem Widerrufsrecht gar nichts weiß und es deswegen nicht ausübt oder ob er nur irrtümlich meint, die Ausübung sei inzwischen verfristet (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2017 - 4 U 144/15 - BeckRS 2017, 100541, Rn. 47). Erweckt die Widerrufsbelehrung - wie hier - den Anschein der Richtigkeit und Vollständigkeit, wird es allerdings dem Verbraucher aus der maßgeblichen Sicht der Bank schwerer fallen, das Fortbestehen des Widerrufsrechts zu erkennen.

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in die Nichtausübung des Widerrufsrechtes begründet sich auch nicht daraus, dass die Beklagten die Darlehen über einen Zeitraum von ca. 7 V* Jahren vertragsgemäß bedienten. Denn allein aufgrund eines laufend Vertragstreuen Verhaltens des Verbrauchers kann der Unternehmer ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der Verbraucher werde seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht widerrufen, nicht bilden (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 -XI ZR 564/15 - a.a.O., Rn. 39; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 - 6 U 148/14 - BeckRS 2015, 17276, Rn. 51; Senat, Urteil vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15 - BeckRS 2016, 01603 Urteil vom 5. Juli 2017-4 U 175/16).

Ferner ist das Widerrufsrecht der Beklagten nicht deshalb verwirkt gewesen, weil die hier in Rede stehenden Darlehensverträge neun Monate und neun Tage vor der Erklärung des Widerrufs einvernehmlich aufgehoben, die Darlehen vollständig abgelöst worden waren und die Beklagten die insofern von der Klägerin beanspruchten Vorfälligkeitsentschädigungen vollständig und vorbehaltlos beglichen hatten. Der Klägerin ist zwar dem Grunde nach darin beizutreten, dass bei der Beantwortung der Frage nach einer Verwirkung des Widerrufsrechts des Verbrauchers jedenfalls mit zu berücksichtigen ist, ob die Parteien - wie hier - auf Wunsch des Verbrauchers den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 - NJW 2016, 3518; Rn. 41; Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 - Rn. 30; BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 - NJW 2017, 243, Rn. 28). Jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer, hier nicht ersichtlicher Umstände rechtfertigt die auf Wunsch des Verbrauchers erfolgte vorzeitige Beendigung des Vertrages indes nicht sogleich ein Vertrauen der Bank darauf, dass der Verbraucher den Vorgang damit als abgeschlossen betrachtet. Jedenfalls wenn die Darlehensnehmer - wie vorliegend - zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereit sind, liegt vielmehr die Annahme nahe, dass sie allein deshalb von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, weil sie sich für unwiderruflich an den Darlehensvertrag gebunden halten (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Mai 2017 - 6 U 192/16 - BeckRS 2017, 111086, Rn. 39). Ein Vertrauen der darlehensgebenden Bank darauf, dass der Verbraucher die Abwicklung der Vertragsbeziehung als endgültig betrachtet, kann daher erst dann gerechtfertigt sein, wenn nach der Abwicklung des Vertragsverhältnisses eine längere Zeitspanne verstrichen ist, während derer sich für die Bank keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der Darlehensnehmer die Geltendmachung des Widerrufsrechts zumindest vorbehalten will. Die vorliegend zwischen der Abwicklung der Darlehen im Mai 2015 und der Erklärung des Widerrufs im Februar 2016 liegende Zeitspanne genügt hierfür nicht.

Von daher vermag sich der Senat auch nicht der von der Klägerin unter anderem in Bezug genommenen Rechtsauffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 6. Oktober 2016 - 5 U 72/16 - BKR 2016, 472, Rn. 41) anzuschließen, wonach das Umstandsmoment der Verwirkung im Sinne einer tatsächlichen Vermutung regelmäßig zu bejahen sei, wenn nach Ablösung des Darlehens erneut eine Zeitspanne von etwa sechs Monaten verstrichen sei. Denn für die Existenz eines derartigen Erfahrungssatzes ist nichts ersichtlich (Senat, Beschluss vom 16. November 2016 - 4 U 124/16 - BeckRS 2016, 110503; Senat, Urteil vom 5. Juli 2017 - 4 U 175/16). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich vielmehr nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (s. BGH, Urteil vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16 - BeckRS 2017, 107789 m.w.N.). Aus denselben Erwägungen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Einwand stützen, dass bei dem Massengeschäft von Darlehensverträgen mit Privatkunden in Fallgestaltungen der hier gegebenen Art eine typisierende Betrachtungsweise geboten sei. Davon abgesehen ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass es der Klägerin unzumutbar ist, die aus der Ungewissheit über die Ausübung des Widerrufsrechtes herrührenden wirtschaftlichen Nachteile länger als wenige Monate zu tragen bzw. entsprechende Rückstellungen zu bilden.

Da es mithin jedenfalls an der Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin in die Nichtausübung des Widerrufsrechts seitens der Beklagten fehlt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin hierauf tatsächlich vertraut und sie deshalb den Vorgang als abgeschlossen betrachtet sowie deshalb die Sicherheiten zurückgegeben und von der Bildung einer Rückstellung abgesehen hat. Denn einem danach betätigten Vertrauen liegt aus den vorstehend dargelegten Gründen kein hinreichender, den Beklagten zurechenbarer Vertrauenstatbestand zugrunde.

d) Eine Verjährung des Widerrufsrechts als Gestaltungsrecht kommt - anders als die Klägerin meint - nicht in Betracht, da § 218 BGB auf das Widerrufsrecht nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 555/16 -, Rn. 18, juris; Senat, Urteil vom 9. August 2017-4 U 112/16, juris Rn. 69ff.).

3. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO aufgrund des nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 7. März 2018 war nicht veranlasst, da der Schriftsatz lediglich Rechtsausführungen zur Frage der Verwirkung und der Zulassung der Revision enthielt.

4. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht; die Sache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO. Die Frage, inwieweit Verwirkung vorliegt, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Die Frage, inwieweit sich der Unternehmer bei einer Kombination der im Gestaltungshinweis [9] vorgesehenen Alternativen auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV a.F. berufen kann, ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2016 (- XI ZR 564/15 -) schon höchstrichterlich geklärt worden.

b) Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf bis zu 260.000 € festzusetzen. Zutreffend haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass bei negativen Feststellungsklagen der Streitwert mit dem vollen Wert der entsprechenden umgekehrten Leistungsklage gleichzusetzen ist (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1997 - XI ZB 3/97 juris Rn. 6). Aus dem als Anlage K7 vorgelegten vorgerichtlichen Schreiben vom 20. Juli 2016 (Bl. 31 f. d.A.) ergibt sich, dass sich die Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung bezüglich des einen Darlehens eines Anspruchs in Höhe von 199.497,84 € nebst Zinsen seit dem 8. März 2016 Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 160.858,88 € und bezüglich des weiteren Darlehens eines Anspruchs in Höhe von 59.681,29 € nebst Zinsen seit dem 8. März 2016 Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 47.596,63 € berühmten, eine Leistungsklage also den Wert von (199.497,84 € + 59.681,29 € =) 259.179,3 € gehabt hätte.