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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 02.04.2020 – 12 U 77/19

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0402.12U77.19.00

Tenor§

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das am 24.04.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 16 O 11/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe§

I.

Die Kläger machen gegen die Beklagte Schadensersatz aus einem Architektenvertrag vom 27.03.1995 bis einschließlich Leistungsphase 9 geltend. Die Abnahme der Bauleistungen mit Mängeln erfolgte am 01.08.1996. Am 25.08.1997 kündigten die Kläger den Architektenvertrag. Am 20.07.2001 leiteten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankfurt/Oder, Az. 14 OH 8/02, ein. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, etwaige Ansprüche seien verjährt. Das selbständige Beweisverfahren habe sich mit verschiedenen Mängeln befasst und zu unterschiedlichen Zeitpunkten sein Ende gefunden. Daraus folge eine differenzierte Hemmung der Verjährungsfrist, die unter jedem Gesichtspunkt bei Klageerhebung bzw. dem Zeitpunkt der Abgabe des Einredeverzichts durch die Beklagte abgelaufen sei. Dies gelte auch für die Sekundärhaftung der Beklagten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Die Kläger haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 06.05.2019 zugestellte Urteil am 06.06.2019 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 08.08.2019 begründet. Sie tragen vor, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Mängel in ihrer Gesamtheit zu betrachten seien und deshalb die Hemmung der Verjährungsfrist durch das selbständige Beweisverfahren erst mit Abschluss des Verfahrens insgesamt im Jahr 2017 geendet habe. Jedenfalls hafte die Beklagte nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung. Denn danach könne sie sich gerade nicht auf den Eintritt der Verjährung berufen. Es sei absurd, wenn – wie das Landgericht ausführe – die Sekundärhaftung vor der Primärhaftung verjähre.

Sie haben angekündigt zu beantragen,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) zum Aktenzeichen 16 O 11/18 vom 27.02.2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger einen Betrag von 50.672,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit dem 14.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Kläger ist offensichtlich unbegründet. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten.

Die Klage ist unbegründet.

Etwaige Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte aus dem Architektenvertrag vom 27.03.1995 i.V.m. § 635 BGB a.F. bzw. unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung als Nebenpflichtverletzung sind verjährt.

1.

Zutreffend und im Ausgangspunkt von der Berufung unbeanstandet hat das Landgericht ausgeführt, dass die vertraglich vereinbarte Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche der Kläger rechtzeitig durch die Einleitung des selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 209, 639 BGB a.F. unterbrochen wurde, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB am 01.01.2002 neu zu laufen begann und zugleich durch das Beweisverfahren gemäß § 204 Abs. 2 BGB n.F. gehemmt war. Nach dieser Vorschrift endet die Hemmungswirkung sechs Monate nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens. Dies war, entgegen der Auffassung der Kläger, nicht erst im Jahr 2017 der Fall.

A)

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, unterbricht ein Antrag auf Beweissicherung die Verjährung nicht allgemein für Gewährleistungsansprüche aus dem betreffenden Werkvertrag. Ebenso wie eine Partei entscheiden kann, ob sie einen bestimmten Mangel überhaupt beanstanden will, hat sie die Initiative für eine etwaige Beweissicherung. Eine Unterbrechung tritt lediglich ein für Ansprüche aus denjenigen Mängeln, auf welche die Sicherung des Beweises sich bezieht. Bereits hieraus kann sich ein unterschiedlicher Lauf der Verjährung hinsichtlich verschiedener Mängel eines Bauvorhabens ergeben. Da die Begutachtung nicht wegen aller Mängel einheitlich erfolgen muss, kann es zudem sein, dass die Hemmung der einzelnen Ansprüche wegen eines jeden Mangels einen ganz unterschiedlichen Verlauf nimmt. Ist z.B. ein selbständiges Beweisverfahren insgesamt erst nach z.B. zwei Jahren beendet, ist es gleichwohl möglich, dass die Hemmung der Ansprüche wegen einzelner Mängel schon vorher beendet ist, z.B. wenn das Beweisverfahren abgeschichtet und vorher beendet wurde, etwa weil ein gesondertes Gutachten zu diesen Mängeln eingeholt worden war, dem niemand widersprochen hat (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 6. Teil Die Haftung des Unternehmers für Mängel Rn. 119 - 123, beck-online). Denn es sind, nachdem der Anfang der Verjährungsunterbrechung an die Beweissicherung zu dem einzelnen Mangel anknüpft, keine Gründe ersichtlich, weshalb für das Ende der Unterbrechung etwas anderes gelten könnte (BGH, Urteil vom 03. Dezember 1992 – VII ZR 86/92 –, BGHZ 120, 329-334, Rn. 8). Dabei ist ein selbständiges Beweisverfahren ungeachtet des Inhalts und der Qualität des Gutachtens jedenfalls dann beendet, wenn der Gutachter sich zu den gestellten Beweisfragen geäußert hat und innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der mündlichen Anhörung keine Anträge einer Partei zur Ergänzung des Gutachtens gestellt werden (BGH, Beschluss vom 24. März 2009 – VII ZR 200/08 –, Rn. 7, juris).

Danach ist für jeden einzelnen Mangel der Lauf der Verjährung selbständig zu bestimmen. Insoweit spielt die Symptomtheorie eine Rolle. Der Anspruch aus dem Mangel, der durch die Schilderung der Mangelerscheinung erfasst ist, wird gehemmt. Nicht gehemmt werden Ansprüche aus Mängeln, die sich nicht auf das geschilderte Symptom zurückführen lassen (Kniffka/Koeble a.a.O.). Gleiches gilt für die Frage der Beendigung der Begutachtung.

B)

Wie das Landgericht zutreffend und letztlich von der Berufung ernsthaft nicht mehr infrage gestellt ausgeführt hat, waren die im selbstständigen Beweisverfahren aufgeworfenen Fragen zu den nunmehr geltend gemachten Positionen 2, 2a, 3 bis 6 (Abdichtungskosten für das Kellergeschoss), 7 (passive Wärmebrückenbeheizung), 9 (Sockel Vorderhaus) und 13 (Treppengeländer) mit den Gutachten des Sachverständigen O… vom 05.08.2003, 15.12.2003, 23.06.2004 und 24.03.2006 abschließend beantwortet. Innerhalb der bis zum 20.06.2006 laufenden Stellungnahmefrist haben die Kläger, ebenso wie die Beklagte, zu dieser Position keine weiteren Fragen gestellt. In ihrem Schriftsatz vom 20.06.2006 erinnern sie lediglich daran, dass noch der ergänzende Beweisbeschluss vom 04.03.2003 auszuführen sei. Ein Zusammenhang der hier geschilderten Mängel mit den im Beweisbeschluss vom 04.03.2003 gestellten Fragen besteht auch bei großzügiger Auslegung der Voraussetzungen nach der Symptomtheorie nicht. Insbesondere spielt die Konstruktion des Bereichs Deckenauflage im Bereich der Decke über dem zweiten Obergeschoss des Seitenflügels für die hier maßgebenden Mängel wie auch die Mangelbeseitigung keine Rolle.

Gleiches gilt letztlich auch für die vorgetragenen Rissbildungen im Zusammenhang mit den Positionen 10 (hofseitige Mauervorlagen), 11 (Rissbildung neben der Hoftür) und 12 (Rissbildung Fenstergesimse). Ein Zusammenhang dieser Rissbildungen mit den im ergänzenden Beweisbeschluss zugrunde liegenden statischen Fragen hinsichtlich der Decke über dem zweiten Obergeschoss ergibt sich weder aus dem Vortrag der Kläger selbst, noch aus dem Gutachten des Sachverständigen O…. Denn diese Risse sind mit hoher Wahrscheinlichkeit Folge eines zu dicken Putzes, inhomogenen Putzgrundes bzw. von Kerbspannungen. Ein Zusammenhang der weiteren Ausführungen der Parteien und der Sachverständigen im Verlaufe des weiteren Beweisverfahrens zu diesen Mängeln wurden - anders als hinsichtlich der Position 8 - in keiner Weise auch nur angedeutet.

Die durch das Beweisverfahren bewirkte Hemmung der Verjährungsfrist war mithin im Dezember 2006 beendet und Verjährung der Ansprüche der Kläger im Dezember 2011, da weitere die Verjährung hemmenden Handlungen nicht ersichtlich sind, eingetreten.

C)

Aber auch hinsichtlich der Position 8, die diverse Rissbildungen im Bereich der vom Ergänzungsbeschluss erfassten Decke über dem zweiten OG erfasst, ist mit dem Landgericht von einer Beendigung des Beweisverfahrens mit Ablauf der Stellungnahmefristen auf das Gutachten des Sachverständigen K… vom 14.01.2011 im April 2011 auszugehen. Der Sachverständige O… hat die Ursachen für diese Rissbildungen der Größe der verwendeten Steinformate und der mangelhaft ausgebildeten Lagerfugen zugeordnet und die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems zur Mangelbeseitigung vorgeschlagen. Auch wenn dies den im Schriftsatz der Kläger vom 06.02.2003 gestellten statischen Fragen nicht hinreichend zu entnehmen ist, ist es unter dem Gesichtspunkt der Symptomtheorie zumindest denkbar, die Rissbildung auch im Zusammenhang mit den statischen Fragen hinsichtlich des Deckenauflagers zu sehen. Allerdings nehmen die Kläger selbst in ihrem Schriftsatz vom 14.05.2010 (Bl. 1273 BA) ausdrücklich eine Trennung der Fragen der Standsicherheit im Zusammenhang mit der Deckenkonstruktion und der Fragen im Zusammenhang mit dem empfohlenen Wärmedämmverbundsystem vor und führen aus, dass insoweit Fragen der Standsicherheit keine Rolle spielen. Das korrespondiert mit den Ausführungen des Sachverständigen K… im Gutachten vom 16.07.2009 (Bl. 1155 ff., 1159 BA), mit denen er feststellt: „Das Fehlen der dargestellten Verankerungen (Fixierungen) des Ringbalkens an den Wanddecken im zweiten Obergeschoss des Seitenflügels, das ursächlich für die angezeigten Rissbildungen ist, stellt einen baukonstruktiven Mangel dar, der aber unter anderem auch auf das Fehlen entsprechender planerischer Vorgaben zurückzuführen ist. Weiter führt er aus: „Nach über zehn Jahren nach Fertigstellung der Baumaßnahme ist der Prozess des Schwindens des Ringbalkens nun vollständig abgeklungen, sodass diese ursprünglichen horizontalen Risse maurermäßig saniert werden können.“ Wenn der Sachverständige dann in seinem Gutachten vom 14.01.2011 abschließend ausführt, es sei auch die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems möglich (Bl. 1333 BA), sind die im Zusammenhang mit den Rissbildungen und deren Beseitigung gestellten Fragen abschließend beantwortet. Die Kläger selbst stellen auch im weiteren Verlauf des Beweisverfahrens keinen Zusammenhang mehr zwischen der Deckenkonstruktion und den Rissbildungen her. Soweit die Kläger nunmehr geltend machen, die Fragen der Statik seien übergreifend, überzeugt dies nicht. Denn geltend gemacht waren keine allgemeinen statischen Mängel, sondern konkrete Mängel im Bereich der Deckenkonstruktion, die eigenständig waren und auch eigenständig beurteilt werden konnten und wurden.

Damit ist das Landgericht zu Recht von einer Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte Ende Oktober 2016 ausgegangen. Der erklärte Verjährungsverzicht vom 13.10.2017 erfasste diese bereits verjährten Ansprüche ausdrücklich nicht.

2.

Schadensersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung können die Kläger ebenfalls nicht mehr geltend machen, da diese jeweils vor Ablauf der Gewährleistungsfrist ebenfalls verjährt waren.

Dem umfassend beauftragten Architekten obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrung der Rechte des Bauherrn (Auftraggebers) gegenüber den Bauunternehmern, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Der Architekt, der die Objektüberwachung und die Objektbetreuung übernommen hat (Leistungsphasen 8 und 9 des § 15 Abs. 2 HOAI a. F.), ist verpflichtet, für die Mängelfreiheit des Bauwerks zu sorgen und dem Besteller auch nach der Fertigstellung des Bauwerks bei der Untersuchung und Behebung des Baumangels sowie bei der Durchsetzung der Ansprüche gegen die anderen Bau- und Planungsbeteiligten zur Seite zu stehen. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (OLG Koblenz, Urteil vom 17.01.2013 - 1 U 215/12, BeckRS 2013, 11568, beck-online). Die Untersuchungs- und Beratungspflicht durch den Architekten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Nebenpflicht. Ihre Verletzung stellt eine positive Vertragsverletzung dar, die nach der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a.F. eigenständig nach 30 Jahren verjährte. Für eine analoge Anwendung der Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. war kein Raum (BGH, Urteil vom 26. 10. 2006 - VII ZR 133/04 (NJW 2007, 365, beck-online).

Da sich die Verjährung des Anspruchs der Kläger nunmehr nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsrecht richtet, beträgt die Verjährungsfrist nicht mehr 30, sondern nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Kläger Kenntnis von der Person des Schuldners und den den Anspruch begründenden Umständen erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Dezember 2018 – 10 U 113/18 –, Rn. 66 - 68, juris; BeckOK/Bernhard, 1.1.2020, BGB § 650p Rn. 371).

Kenntnis von einer Pflichtverletzung der Beklagten und den Folgen hatten die Kläger spätestens mit der Begutachtung mit Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens zu den jeweiligen Mängeln in den Jahren 2006 bzw. 2011 erlangt. Die Verjährung der Ansprüche aus der Sekundärhaftung ist mithin im Jahr 2009 bzw. 2014 eingetreten. Selbst wenn man die Offenbarungspflicht als Hauptpflicht ansähe (vgl. Dölle in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rd. 2874), verjährt vorliegend der Anspruch der Kläger parallel mit Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist (s.o.). Soweit die Kläger geltend machen, es sei widersinnig, wenn Sekundärhaftungsansprüche vor den eigentlichen Gewährleistungsansprüchen verjähren, übersehen sie den selbstständigen Charakter der haftungsbegründenden Pflichtverletzung bzw. deren Kausalität für den geltend zu machenden Schaden. Dabei müssen sie sich, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, vor Augen führen, dass die Haftung ursprünglich einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterlag und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch unter dieser Prämisse erging. Mit der Neuordnung des Schuldrechts und des Verjährungsrechts hat sich diese Verjährungsfrist auf drei Jahre verkürzt und damit auch der Anwendungsbereich der Sekundärhaftung erheblich reduziert (vgl. im Ergebnis ebso. OLG Bamberg, Beschluss vom 08. Januar 2019 – 1 U 152/18 –, Rn. 54, juris). Im Übrigen besteht die Sondersituation im vorliegenden Fall auch nur deshalb, weil aufgrund der Neuregelung des Schuldrechts und der entsprechenden Übergangsfristen der Ablauf der Gewährleistungsfrist auf einen späten Zeitpunkt datiert.

Im Ergebnis hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. Es wird angeregt, das Rechtsmittel zur Reduzierung der Kosten zurückzunehmen.