Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 13.05.2020 – 4 U 67/17

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0513.4U67.17.00

Tenor§

Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. 3. 2017 - AZ. 2O 268/16 - wird auf die Berufung der Klägerin wie folgt abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 30. Januar/4. Februar 2008 zur Kto.-Nr. -045 geschlossene Darlehensvertrag durch den von den Beklagten am 29. Februar 2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 6./14. Februar 2008 zur Kto.-Nr. -359 geschlossene Darlehensvertrag durch den von den Beklagten am 29. Februar 2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

3. Die Beklagten haben die Kosten aller Instanzen zu je ½ zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs zweier Verbraucherdarlehensverträge. Die Klägerin gewährte den Beklagten zur Finanzierung einer Immobilie mit Verbraucherverträgen

1. vom 30. Januar/4. Februar 2008 unter der Kontonummer -045 (im Folgenden: -045) ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 130.000 €,

2. vom 6./14. Februar 2008 unter der Kontonummer -359 (im Folgenden: -359) ein Darlehen über einen Nominalbetrag von 40.000 €.

Wegen des Verkaufs des finanzierten Objekts schlossen die Parteien am 15./20. Mai 2015 einen Aufhebungsvertrag, wonach zur Ablösung der Darlehensverträge auch Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 11.840,01 € (Darlehen -045) und 4.466,04 € Darlehen -359) zu zahlen waren. Die Klägerin gab die Sicherungsgrundschuld über 150.000 € frei. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 erklärten die Beklagten den Widerruf der Darlehensverträge.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Feststellung beantragt, dass sich die Darlehensverträge durch den Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hätten. Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Widerruf wirksam gewesen sei. Der Widerruf sei auch nicht verwirkt, da es am erforderlichen Umstandsmoment fehle. Neben die Rückführung der Darlehensvaluta müsste noch ein weiteres Element treten, das im Regelfall nur eine weitere Zeitkomponente sein könne, die jedenfalls bei einem Zeitraum von deutlich unter einem Jahr zwischen der Aufhebungsvereinbarung und der Widerrufserklärung nicht gegeben sei.

Der Senat hat das Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 28. März 2018 aufrechterhalten. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Er hat ausgeführt, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt sei, das Widerrufsrecht der Beklagten gemäß § 495 Abs. 1 BGB sei zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs noch nicht verfristet gewesen. Allerdings sei eine erneute Abwägung hinsichtlich der Verwirkung des Widerrufsrechts der Beklagten unter Berücksichtigung gleicher Ausführungen vorzunehmen.

Im Anschluss an diese Entscheidung hat die Klägerin geltend gemacht, die Voraussetzungen der Verwirkung seien bei erneuter Würdigung durch den Senat zu bejahen. Für das Umstandsmoment sei neben dem Wunsch nach vorzeitiger Darlehensablösung wegen eines gewünschten Objektverkaufs insbesondere die unstreitige Freigabe der zugunsten der Klägerin bestellten Sicherheiten zu berücksichtigen. Diese sei auf Anforderung des Notars U... K... vom 4. Mai 2015 mit Löschungsbewilligung vom 29. Mai 2015 (Anlage BK 13, Blatt 354-357) und deren Übersendung an den Notar mit Schreiben vom selben Tage erfolgt. Dass die Grundschuld nach dem Vortrag der Beklagten erst im März 2016 gelöscht worden sei, ändere daran nichts. Das Vertrauen der Klägerin sei auch deshalb schützenswert, weil die Klägerin die vereinnahmten Mittel weiter verwendet habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 28. März 2017 - AZ. 2O 268/16 - im Kostenpunkt aufzuheben und im Übrigen wie folgt abzuändern:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 30. Januar/4. Februar 2008 zur Kto.-Nr. -045 geschlossenen Darlehensvertrag durch den von den Beklagten am 29. Februar 2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

2. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien am 6./14. Februar 2008 zur Kto.-Nr. -359 geschlossenen Darlehensvertrag durch den von den Beklagten am 29. Februar 2016 erklärten Widerruf nicht in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass ihr Widerrufsrecht nicht verwirkt sei. Die Sicherheit sei erst am 23. März 2016 freigegeben worden, da die Löschung der Grundschuld erst zu diesem Zeitpunkt in das Grundbuch eingetragen worden sei, wie sich aus der Eintragungsbekanntmachung des Amtsgerichts Cottbus vom 24. März 2016 (B 1, Bl. 335f.) ergebe. Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin die erlangten Mittel weiter eingesetzt habe.

II.

1. Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2. Die Berufung hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Den Beklagten stehen keine Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB zu, da sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge vom 30. Januar/4. Februar 2008 und von 6./14. Februar gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen haben. Die Belehrung über das Widerrufsrecht der Beklagten war zwar nicht ausreichend, jedoch stellt sich nach erneuter Abwägung der maßgeblichen Umstände im Lichte der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.10.2019 – XI ZR 203/18 - das Recht zur Ausübung des Widerrufsrechts am 29. Februar 2016 als bereits verwirkt dar.

a) Das Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 gültigen Fassung i.V.m. § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in der vom 1. August 2002 bis zum 10. Juni 210 gültigen Fassung kann wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.

Ein absoluter Schutz des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht im Falle fehlender oder fehlerhafter Belehrung nach vollständiger Durchführung des Vertrages zeitlich unbegrenzt ausüben zu können, ist weder europarechtlich geboten (s. EuGH, Urteil vom 10. April 2008 – C-412/06 – NJW 2008, 1865), noch dem nationalen Recht zu entnehmen. Anderes ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Gesetzgeber das Widerrufsrecht im Falle fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung als unbefristetes („ewiges“) Widerrufsrecht ausgestaltet hat. Denn diese gesetzgeberische Entscheidung ändert nichts daran, dass der in § 242 BGB verankerte Grundsatz von Treu und Glauben in seiner Ausformung der Verwirkung als allen Rechten und Rechtspositionen immanente Schranke (vgl. dazu nur Grüneberg, in: Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 242, Rn. 16) für das unbefristete Widerrufsrecht gilt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 – BGHZ 211, 105, Rn. 18; Senat, Urteil vom 20. 09. 2017 – 4 U 187/16).

b) Die Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechtes der Beklagten sind hier gegeben.

aa) Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde, sodass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen mithin besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (s. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 – NJW-RR 2014, 195; Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 501/15 – NJW 2016, 3518; Urteil vom 11. Oktober 2016 – XI ZR 482/15 – NJW 2017, 243). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (s. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15 – NJW 2017, 2340; Urteil vom 14. März 2017 – XI ZR 442/16 – BeckRS 2017, 107789 jeweils m.w.N.; Senat, Urteil vom 20. September 2017 – 4 U 187/16).

bb) Ein die Annahme der Verwirkung rechtfertigendes Zeitmoment ist hier gegeben. Seit dem Abschluss der Darlehensverträge am 30. Januar/4. Februar 2008 und 6./14. Februar bis zu der Widerrufserklärung am 29. Februar 2016 ist ein Zeitraum von über 8 Jahren verstrichen. Diese Zeitspanne liegt innerhalb des Bereichs, in dem die obergerichtliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen das Zeitmoment für die Verwirkung eines Widerrufsrechts bejaht (vgl. Senat, Urteil vom 4. Januar 2017 – 4 U 199/15 – BeckRS 2017, 100187 m.w.N.).

cc) Auch das Umstandsmoment der Verwirkung ist vorliegend erfüllt.

Entscheidend hierfür ist in erster Linie das Verhalten des Berechtigten. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Dementsprechend ist insoweit maßgebend, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche.

Dieser Vertrauenstatbestand kann nicht durch bloßen Zeitablauf geschaffen werden, sondern setzt das Hinzutreten weiterer Umstände voraus (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 – BeckRS 2016, 17206). Dabei stehen das Zeitmoment und das Umstandsmoment insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und sind umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen zu stellen, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – XII ZR 224/03 – NJW 2006, 219; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 – 19 U 74/14 – BeckRS 2015, 09124; Senat, Urteil vom 20. September 2017 – 4 U 187/16).

Erhebliches Gewicht bei der Abwägung der verschiedenen Aspekte des Umstandsmoments kommt vorliegend der Tatsache zu, dass die Parteien auf Wunsch der Beklagten einen Vertrag zur vorzeitigen Aufhebung der Darlehensverträge schlossen und die Beklagten in dessen Folge die Darlehen unter Einschluss der verlangten Vorfälligkeitsentschädigung vollständig zurückführten.

Denn nachdem die Beklagten die Darlehen zuvor über einen Zeitraum von sieben Jahren und drei Monaten beanstandungsfrei bedient und weder im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag noch anschließend bis zum 29. Februar 2016 in irgendeiner Weise zu erkennen gegeben hatten, sich Rechte aus dem Vertrag vorbehalten zu wollen, musste die Klägerin – ungeachtet etwaig noch nicht abgelaufener handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen (§ 257 HGB) – nicht mehr damit rechnen, dass die Beklagten den rechtsgültigen Abschluss der Verträge durch Ausübung ihres Widerrufsrechts noch in Frage stellen würden. Vielmehr durfte die Klägerin angesichts dieses Verhaltens darauf vertrauen, dass die Beklagten die Vertragsbeziehung als endgültig abgewickelten und abgeschlossenen Vorgang betrachteten. Daran ändert es nichts, dass der Wunsch der Beklagten nach einer vorzeitigen Beendigung der Verträge und ebenso der Umstand, dass sie jedenfalls letztlich auch die von der Beklagten verlangte Vorfälligkeitsentschädigung akzeptierten, auf dem nachvollziehbaren Beweggrund eines beabsichtigten Verkaufs der mit den Darlehen finanzierten Immobilie beruhte.

Der im Termin am 22. April 2020 dargelegten Sichtweise der Beklagten, bei einer derartigen, für die Klägerin erkennbaren Motivation für die vorzeitige Vertragsbeendigung auf Seiten der Darlehensnehmer könne ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin, der - anders als den Beklagten - ihrerseits bekannt gewesen sei, dass ihre Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei, nur angenommen werden, wenn sie von ihrer Möglichkeit zur Nachbelehrung spätestens im Zusammenhang mit der Aufhebungsvereinbarung Gebrauch gemacht hätte, ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass - wie der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zutreffend geltend gemacht hat - zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages im Mai 2015 die Frage der Ordnungsgemäßheit der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung noch keineswegs abschließend geklärt war, liefe die Sichtweise der Beklagten in Fällen der vorzeitigen Beendigung eines Darlehensvertrages auf Wunsch der Darlehensnehmer in der Sache auf eine Nachbelehrungspflicht der Bank hinaus. Eine solche besteht jedoch - was die Beklagten als solches auch nicht in Abrede stellen - gerade nicht. Ein Berufen auf den Verwirkungseinwand ist dem Darlehensgeber nicht deshalb verwehrt, weil er nicht von der Möglichkeit einer Nachbelehrung Gebrauch gemacht hat (BGH 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, WM 2018, 2275 Rn.20; Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn.19; 22. Oktober 2019 - XI ZR 203/18 Rn.14).

Der Annahme einer Verwirkung kann in der hier in Rede stehenden Fallgestaltung ferner nicht mit dem Argument begegnet werden, dass schützenswertes Vertrauen in den Bestand eines Verbraucherdarlehensvertrages bei dem Darlehensgeber nicht entstehen könne, wenn dem Kunden keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt worden sei, weil das Verhalten eines Kunden, der von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis habe, keinen Schluss darauf zulasse, er werde von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen (zu diesem Gesichtspunkt BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 – XI ZR 248/02 – NJW 2003, 2529, 2530). Auch wenn diese Erwägung grundsätzlich zutreffend sein mag, ist doch zu bedenken, dass die Verwirkung eines Rechts nicht zwingend die Kenntnis des Berechtigten von seiner Berechtigung voraussetzt (BGH, Urteil vom 16. März 2007 – V ZR 190/06 – NJW 2007, 2183, Rn. 8), sondern – wie eingangs ausgeführt – vorrangig darauf abzustellen ist, ob der Verpflichtete sich im Vertrauen auf das ihm erkennbare Verhalten des Berechtigten darauf einrichten konnte, dieser werde das ihm zustehende Recht nicht mehr geltend machen. Von daher kommt es vorliegend nicht maßgeblich darauf an, dass die Beklagten bei Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nach ihrem eigenen - nicht bestrittenen Vortrag - keine Kenntnis von dem Fortbestehen ihres Widerrufsrechts hatten. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin das für sie erkennbare Verhalten der Beklagten, nämlich ihr Untätigbleiben nach der im Rahmen der Kaufvertragsabwicklung erfolgten Ablösung des bis dahin gut sieben Jahre bedienten Darlehens, dahin verstehen musste, dass die Beklagten die Vertragsbeziehung als endgültig beendet ansahen. Dabei war entgegen der Ansicht der Beklagten auch das Verhandeln über die versuchte Verringerung der zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen der Ablösung des Darlehens nicht geeignet, der Klägerin die Vorstellung zu vermitteln, für die Beklagten sei das Darlehensvertragsverhältnis nicht abgeschlossen und sie würden von ihrem Widerrufsrecht noch Gebrauch machen.

Im Rahmen der Prüfung des Umstandsmoments ist darüber hinaus zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie die Sicherheit freigegeben hat, indem sie eine Löschungsbewilligung erteilte. Die Freigabe der Sicherheit bringt neben der Reinvestition der aufgrund des Aufhebungsvertrages erhaltenen Mittel zugleich zum Ausdruck, dass die Klägerin sich infolge der Aufhebungsvereinbarung nicht nur darauf einrichten durfte, sondern sich auch darauf eingerichtet hat (zu diesem Gesichtspunkt vgl. nur: BGH Urteil vom 16. März 2007 – V ZR 190/06 – a.a.O., Rn. 8), dass der Vertrag nicht mehr durch Widerruf in seinem Bestand in Abrede gestellt werden würde.

Diese Freigabe ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht erst erfolgt, nachdem die Beklagten ihre Vertragserklärungen am 29. Februar 2016 widerrufen hatten, sondern ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Löschungsbewilligung vom 29. Mai 2015 sowie dem Anschreiben vom selben Tage, mit dem diese an den Notar U... K... übersandt wurde, bereits in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag. Darauf, dass die Löschung des Grundpfandrechts erst im März 2016 ins Grundbuch eingetragen wurde, kommt es nicht an; auf den Zeitpunkt, zu dem die zur Beantragung der Eintragung der Löschung berechtigten Erwerber der Immobilie von der Löschungsbewilligung Gebrauch machten, hatte die Klägerin keinen Einfluss.

Der Berücksichtigung der Freigabe von Sicherheiten steht nicht entgegen, dass der Darlehensgeber nach Beendigung des Darlehensvertrags und vollständiger Erfüllung der aus dem unwiderrufenen Darlehensvertrag resultierenden Pflichten des Darlehensnehmers die Sicherheiten ohnehin freizugeben hätte. Denn vom Darlehensgeber bestellte Sicherheiten sichern regelmäßig - so auch hier - auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach §§ 346 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 -, juris Rn. 20 Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04 juris Rn. 37 Urteile vom 16. Oktober 2018, aaO; sowie aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB in der am 12. Juni 2014 geltenden Fassung, Urteile vom 21. Januar 2020 XI ZR 465/18; 18. Februar 2020 - XI ZR 25/19). Dem Rückgewähranspruch des Darlehensnehmers aus der Sicherungsabrede haftet die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechtsbedingung der Revalutierung an. Beendet der Darlehensgeber trotz der Möglichkeit einer Revalutierung durch Rückgewähr der Sicherungen den Sicherungsvertrag, kann darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens liegen (BGH v. 21. Januar 2020 XI ZR 465/18 a.a.O. Rn 13, juris).

Aus Sicht der klagenden Bank lagen zwischen der Abwicklung des Kreditengagements und dem Widerruf neun Monate, in denen sie die zurück erhaltenen Mitteln reinvestiert hat. Im Falle einer Bank, deren Geschäftsgegenstand darin besteht, mit den Geldern ihrer Kunden in der Weise zu arbeiten, dass einerseits Gelder verwahrt, andererseits Darlehen gegeben werden, ist offenkundig, dass zurückgezahlte Gelder neu verwendet und im Rahmen des Geschäftsbetriebes gewinnbringend genutzt werden (so bereits BGH, Urteil vom 1. Februar 1974 – IV ZR 2/72 – NJW 1974, 895, Rn. 9). Besonderen Vortrags der beklagten Bank, dass auch und gerade in Bezug auf die hier in Rede stehenden Gelder dementsprechend disponiert wurde, bedarf es in einer Konstellation wie der vorliegenden nicht (im Ergebnis ebenso: OLG Köln, Urteil vom 8. Juni 2016 – 13 U 23/16 – BKR 2016, 423, Rn. 26, und Beschluss vom 20. Juni 2016 – 13 U 87/16 – BeckRS 2016, 18776, Rn. 10; OLG Karlsruhe Urteil vom 11. Dezember 2018 - 17 U 125/17 -, juris, Rn 31 unter Verweis auf BGH, Beschl. vom 5. Juni 2018 - XI ZR 577/16 - juris Rn 4: Senat, Urteil vom 20. September 2017 – 4 U 187/16). Es entspricht der Lebenserfahrung, dass eine Bank im Vertrauen darauf, aus dem Vertragsverhältnis nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, in der Weise disponiert, dass sie nach der vollständigen, beanstandungsfreien Rückführung eines Darlehens in Bezug auf dieses Vertragsverhältnis keine Rückstellungen mehr bildet (Senat, Urteil vom 27. April 2016 – 4 U 81/15 – BeckRS 2016, 12665, Rn. 48; Senat, Urteil vom 20. September 2017 – 4 U 187/16).

3. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

5. Der Streitwert für die zweite Instanz war gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO auf bis zu 260.000,00 € festzusetzen.