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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 05.10.2020 – 13 UF 92/20

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:1005.13UF92.20.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 19. Mai 2020 in Ziffer 2., letzter Absatz des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ... Unterstützungskasse ... (Rückdeckungsversicherungsnummer F2…), zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.345,80 € auf deren Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung ... (Versicherungsnummer 41 …), bezogen auf den 30. November 2019, begründet.

Die ... Unterstützungskasse ... wird verpflichtet, diesen Betrag seit dem 30. November 2019 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses an die Deutsche Rentenversicherung … mit 2,75 % zu verzinsen und an die Deutsche Rentenversicherung … zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung … hat diesen Betrag mit dem bei Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Antragstellerin beanstandet als insoweit ausgleichsberechtigte Ehegattin den unterbliebenen Ausgleich eines Anrechts des Antragsgegners aus betrieblicher Altersvorsorge.

Der Antragsgegner hat nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4) in der betrieblichen Altersversorgung ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 5.345,80 € erworben (Bl. 9 VA). Die Versorgungsträgerin hat die externe Teilung des Anrechts beantragt. Den verwendeten Rechnungszins hat sie mit 2,75 % mitgeteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (Bl. 25 ff.), hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt, indem es Anwartschaften beider Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt sowie das vorgenannte Anrecht, ein Anrecht der Antragstellerin aus der betrieblichen Altersversorgung sowie ein Anrecht der Antragstellerin aus der privaten Altersversorgung (Bl. 8 VA) wegen Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG) vom Ausgleich ausgenommen hat.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Antragstellerin den Ausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 4) bestehenden Anrechts des Antragsgegners. Das Amtsgericht hätte die Anrechte der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 2) und dasjenige des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) nicht für gleichartig halten und hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Anrechts nicht wegen Geringfügigkeit der sich aus den Anrechten ergebenden Differenz nach § 18 Abs. 1 VersAusglG absehen dürfen.

Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben sich zu der Beschwerde nicht geäußert. Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 131), ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

II.

Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das beschwerdegegenständliche Anrecht ist nicht geringfügig, § 18 Abs. 2 VersAusglG. Von seinem Ausgleich kann auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen werden, weil es mit einem Anrecht des Antragsgegners nicht gleichartig ist.

Voraussetzung für die Gleichartigkeit ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen wertbildenden Faktoren, zu denen gehören das Leistungsspektrum (Hinterbliebenenschutz, Versorgung bei Invalidität, mit der Maßgabe dass bei Heranziehung eines Risikozuschlags die weggefallenen Leistungsbestandteile nicht mehr als Vergleichsmaßstab geeignet erscheinen); die dynamische oder statische Leistungsanpassung; die Finanzierungsart; der Insolvenzschutz; die Verzinsung bei Ermittlung des Barwertes (BeckOGK/Ackermann-Sprenger, 1.5.2020, VersAusglG § 10).

Nach diesen Maßstäben sind die Anrechte der Beteiligten aus betrieblicher Altersversorgung bei den weiteren Beteiligten zu 2) und 4) ungleichartig.

Begünstigte aus dem Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 2) haben einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Versorgungsträgerin auf die zugesagten Leistungen (vgl. § 4 der AVB-F). Demgegenüber gewährt das Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 4) seinen Begünstigten keinen Rechtsanspruch, alle Zahlungen erfolgen freiwillig.

Die Leistungssprektren unterscheiden sich. Während das Leistungsspektrum des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 4) die Leistung eines einmalig zu zahlenden Kapitalbetrages zugunsten des Begünstigten bei Erreichen des Renteneintrittsalters bzw. im Zeitpunkt des Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer vergleichbaren Einrichtung vorsieht (vgl. Zif. 2 der Neufassung des Leistungsplans Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, Bl. 18 ff. VA Ag.), gewährt das bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht der Antragstellerin ab Erreichen des Renteneintrittsalters eine Altersrente bzw. bereits zuvor eine Erwerbsminderungsrente (vgl. §§ 8 ff. AVB-F), bei der Rentensteigerungen vorgesehen sind.

Nicht gleichartig ist auch der Kreis der möglichen Begünstigten. Leistungsempfänger ist bei dem Anrecht der weiteren Beteiligten zu 4) der Begünstigte, sein hinterbliebener Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne des LPartG oder seine kindergeldberechtigten Kinder oder sein hinterbliebener namentlich benannter nichtehelicher Lebenspartner (Bl. 20 VA Ag.). Bei dem bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehenden Anrecht können dagegen nicht eingetragene Lebenspartner nicht anspruchsberechtigt sein.

Unterschiede bestehen auch bei der Ermittlung der Höhe der Versorgungsleistung. Die Höhe der von der weiteren Beteiligten zu 2) gewährten Versorgungsleistung ermittelt sich aus Steigerungsbeträgen und einer Überschussbeteiligung (vgl. §§ 13, 20 AVB-F). Die Höhe der Versorgungsleistung aus dem Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 4) ergibt sich hingegen aus den vereinbarten Zuwendungen (beitragsorientierte Leistungszusage, B. 20 VA Ag.).

2. Das bei der weiteren Beteiligten zu 4) bestehende Anrecht ist extern zu teilen, §§ § 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG.

Es handelt sich nach der Auskunft vom 14. Februar 2020 (Bl. 9 ff. VA Ag.) um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung. Das Verlangen der weiteren Beteiligten zu 4), das Anrecht extern zu teilen, ist bindend, weil der Ausgleichswert unterhalb der Wertgrenze des § 17 VersAusglG liegt, denn der auszugleichende Kapitalwert ist geringer als 240 Prozent der zum Ehezeitende gültigen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SBG IV betrug im Jahr 2019 3.115 € (Schürmann, Tabellen zum Familienrecht, 41. Auflage, S. 29). 240 Prozent hieraus ergeben den Betrag von 7.476 €. Die Wertgrenze des § 17 VersAusglG von 80.400 € (Schürmann, a. a. O., S. 34) ist nicht erreicht.

Gemäß §§ 14 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 3 FamFG setzt das Gericht die vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlenden Kapitalbeträge in seiner Endentscheidung fest.

Das Anrecht des Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung ist entsprechend dem Vorschlag der weiteren Beteiligten zu 4) vom 14. Februar 2020, der von keinem Beteiligten beanstandet wurde, mit einem Ausgleichswert von 5.345,80 € auszugleichen.

Die weitere Beteiligte zu 4) hat den Betrag an die weitere Beteiligte zu 1) zu zahlen, §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG, 222 FamFG.

Die weitere Beteiligte zu 2) hat den an die weitere Beteiligte zu 1) zu zahlenden Betrag des Ausgleichswertes mit 2,75 % vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zu verzinsen.

Anders als bei einer fondsbasierten Anlage, deren Wertentwicklung nach dem Ehezeitende unsicher ist (vgl. BGH, NJW 2013, 3028, Rn. 16), nimmt der mit einem Zinsversprechen versehene Anteil der Versorgung des Ausgleichspflichtigen auch zwischen dem Ehezeitende und dem durch die Zahlung des Ausgleichsbetrages bewirkten Vollzug des Ausgleichs noch an dieser wertsteigernden Verzinsung teil. Diese Wertsteigerung verbliebe dem Ausgleichspflichtigen oder dem Versorgungsträger, wenn der Ausgleichsberechtigte nur den für das Ehezeitende berechneten Ausgleichsbetrag erhielte. Um auch die Wertsteigerung während dieser Zwischenzeit zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Ausgleichsberechtigen zu teilen, ist der Ausgleichsbetrag bis zur Rechtskraft der Ausgleichsanordnung zu verzinsen.

Dafür ist grundsätzlich der Zinssatz zu verwenden, mit dem der Versorgungsträger das zum Aufbau der Versorgung gehaltene Kapital oder die dazu vereinnahmten Beiträge verzinst (BGHZ 191, 36, Abs. 17, 21, 24, 27 f.; BGH, NJW 2013, 1240, Rn. 21 ff.). Dieser Zinssatz wird allgemein auch zur Abzinsung verwendet (vgl. BGH, NJW 2013, 1240, Rn. 21), wenn dies nicht zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten führt. Damit wird gleichsam die Abzinsung, die vom erwarteten Eintritt des Versorgungsfalles bis zum Ehezeitende reicht, für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und dem Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens zurückgenommen. Die von der Versorgungsträgerin mitgeteilte Höhe des Zinssatzes von 2,75 % ist von den Beteiligten unbeanstandet geblieben. Der mitgeteilte Zinssatz ist deshalb für die Verzinsung des von der weiteren Beteiligten zu 4) an die weitere Beteiligte zu 1) zu zahlenden Betrages zu verwenden. Die weitere Beteiligte zu 4) hat einen Zinssatz zugrunde gelegt, der vom zum Ende der Ehezeit am 30. November 2019 maßgeblichen Zinssatz nach § 253 II HGB von 1,94 % (bei 14 Jahren Laufzeit, vgl. Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank zum Abzinsungssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB) nicht wesentlich abweicht. Nachdem keiner der Beteiligten die erteilte Auskunft beanstandet hat, besteht auch für den Senat kein Anlass zur Beanstandung dieser Vorgehensweise. Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer Unterbewertung des Ausgleichswertes führen könnte, liegen nicht vor.

Die mit dem Versorgungsausgleich bezweckte Halbteilung gebietet es, den Ausgleichsberechtigten an nachehezeitlichen Wertzuwächsen des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben zu lassen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655, Tz. 17; OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1806). Gemäß § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI ist für die Umrechnung des verzinsten Kapitalbetrags in Entgeltpunkte - abweichend von der in § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI aufgestellten Regel des Bezugs auf das Ende der Ehezeit - der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind, vorliegend also der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung (vgl. BGH FamRZ 2016, 2076, Tz. 23).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.