Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.02.2021 – 7 U 125/19
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0203.7U125.19.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.07.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Vermietung von Ferienwohnungen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
aa) Bei nicht fristgerechtem Eingang der Anzahlung sowie der Restzahlung sind die Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand neu zu vermieten, ohne den Mieter zu unterrichten.
bb) Beschwerden oder Unstimmigkeiten müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übernahme der Wohnung den Vermietern gemeldet werden. Spätere Beanstandungen oder Rückzahlungsansprüche können nicht mehr angenommen werden.
cc) Nutzungseinschränkungen, die aufgrund technischer Defekte entstehen, berechtigen nicht zur Mietminderung oder Schadensersatz.
dd) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
ee) Die einzelne unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem ursprünglich erwünschten wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.
ff) Gerichtsstand ist 15755 Schwerin;
b) im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienwohnungen Stornopauschalen zu verwenden, ohne den Verbraucher auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hinzuweisen
und/oder
sich bei Abwicklung bestehender Verträge auf derartige Stornopauschalen zu berufen;
c) im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Firma und Adresse, letztere als Straßenadresse sowie den/die Vertretungsberechtigten mit Vor- und Zunahmen anzugeben.
2.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2018 zu zahlen.
3.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Rostock entstandenen sind, die dem Kläger auferlegt werden.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug und in Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung der Streitwert erster Instanz wird festgesetzt auf bis zu 13.000,00 €.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt von den Beklagten Unterlassung der Verwendung verschiedener Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie einer nicht ausreichenden Anbieterkennzeichnung und die Zahlung von Abmahnkosten.
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Die Beklagten vermieten in S… am …see zwei Ferienwohnungen, die sie im Internet insbesondere unter www.fewo-teupitzsee.de bewarben. Hierbei wurden unter dem Button mit der Überschrift Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Ferienwohnungen die als Anlage K 1 eingereichten Klauseln verwendet (Bl. 8f). Im Impressum war angegeben: „Fam. O…, Am … 2, S…“ nebst Telefon- und Faxnummer sowie E-Mailadresse (Anlage K 2, Bl. 10).
Vorgerichtlich mahnte der Kläger die Beklagten unter dem 12.04.2018 erfolglos mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafeversprechen in Höhe von 4.000,00 € ab (vgl. Anlage K 3, Bl. 14ff). Mit E-Mail vom 23.04.2018 teilten die Beklagten dem Kläger unter anderem mit, sie hätten festgestellt, dass die verwendeten AGB überflüssig seien und die gesetzlichen Regelungen des BGB für private Vermietungen völlig ausreichten, so dass sie deren Löschung veranlasst hätten (Anlage K 4, Bl. 16).
Der Kläger hat vorgetragen, er sei nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Dies sei gerichtsbekannt. Ihm gehörten als Mitglieder mit Ausnahme der IKH Aachen alle Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes, Handwerkskammern sowie u.a. der DRV Deutscher Reiseverband e.V., der die Interessen der Ferienwohnungsanbieter vertretende Deutsche Tourismusverband e.V., die TUI Deutschland GmbH, die DER Touristik Deutschland GmbH und die Thomas Cook AG, die ebenfalls im Inlandstourismus Ferienwohnungen anböten, an. Die Beklagten seien zur Unterlassung verpflichtet, weil sie die streitgegenständlichen, unstreitig unwirksamen, AGB für die Vermietung ihrer Ferienwohnungen im Internet verwendet und dabei ein Impressum ohne ausreichende Anbieterkennzeichnung angegeben hätten. Sie seien zudem aufgrund erfolgloser Abmahnung zum Ersatz seiner Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale von 267,50 € verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Vermietung von Ferienwohnungen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
aa) bei nicht fristgerechtem Eingang der Anzahlung sowie der Restzahlung sind die Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand neu zu vermieten, ohne den Mieter zu unterrichten.
bb) Beschwerden oder Unstimmigkeiten müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übernahme der Wohnung den Vermietern gemeldet werden. Spätere Beanstandungen oder Rückzahlungsansprüche können nicht mehr angenommen werden.
cc) Nutzungseinschränkungen, die aufgrund technischer Defekte entstehen, berechtigen nicht zur Mietminderung oder Schadensersatz.
dd) mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
ee) die einzelne unwirksame Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem ursprünglich erwünschten wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.
ff) Gerichtsstand ist 15755 Schwerin;
b) im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienwohnungen Stornopauschalen zu verwenden, ohne den Verbraucher auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hinzuweisen
und/oder
sich bei Abwicklung bestehender Verträge auf derartige Stornopauschalen zu berufen;
c) im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Firma und Adresse, letztere als Straßenadresse, sowie den/die Vertretungsberechtigte mit Vor- und Zunamen anzugeben,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, die unzulässigen Geschäftsbedingungen seien in die abgeschlossenen Verträge nicht einbezogen worden. Es mangele jedenfalls an einer Wiederholungsgefahr, weil sie deren Löschung im April 2018 veranlasst hätten. Außerdem erfolge die Vermietung der beiden Ferienwohnungen im Rahmen privater Vermögensverwaltung und stelle keine unternehmerische Tätigkeit dar. Zudem sei die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich.
Im Übrigen wird wegen der Prozessgeschichte und des Vorbringens der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Mit diesem Urteil - auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird - hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil ihm die nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG erforderliche Anspruchsberechtigung fehle, denn es handele sich bei ihm nicht um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne dieser Vorschriften.
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 01.08.2019 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.08.2019 Berufung eingelegt und diese am 05.09.2019 begründet.
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er seine erstinstanzlichen Klageanträge in vollem Umfang weiter. Er beanstandet die landgerichtliche Sachbeurteilung als rechtsfehlerhaft. Unzutreffend habe das seine Aktivlegitimation verneint. Bei zutreffender Wertung habe es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass diese gegeben und die geltend gemachten Ansprüche auch begründet seien.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und
1.
Die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Vermietung von Ferienwohnungen gegenüber Verbrauchern wörtlich oder inhaltsgleich nachstehende Klauseln zu verwenden und/oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese Klauseln zu berufen:
aa) Bei nicht fristgerechtem Eingang der Anzahlung sowie der Restzahlung sind die Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand neu zu vermieten, ohne den Mieter zu unterrichten.
bb) Beschwerden oder Unstimmigkeiten müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Übernahme der Wohnung den Vermietern gemeldet werden. Spätere Beanstandungen oder Rückzahlungsansprüche können nicht mehr angenommen werden.
cc) Nutzungseinschränkungen, die aufgrund technischer Defekte entstehen, berechtigen nicht zur Mietminderung oder Schadensersatz.
dd) Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Weitere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
ee) Die einzelne Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem ursprünglich erwünschten wirtschaftlichen Sinn am nächsten kommt.
ff) Gerichtsstand ist 15755 Schwerin;
b) im Zusammenhang mit der Vermietung von Ferienwohnungen Stornopauschalen zu verwenden, ohne den Verbraucher auf die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens hinzuweisen.
und/oder
sich bei Abwicklung bestehender Verträge auf derartige Stornopauschalen zu berufen;
c) im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung Firma und Adresse, letztere als Straßenadresse sowie den/die Vertretungsberechtigten mit Vor- und Zunamen anzugeben.
2.
Die Beklagten zu verurteilen, an ihn 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Hierzu wiederholen und vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 25.11.2010 hat der Senat das schriftliche Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 08.01.2021 angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, denn die Klage ist begründet.
1.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts im angefochtenen Urteil ist die Prozessführungsbefugnis des Klägers gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (jeweils in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs vom 26.11. 2020) gegeben.
Der Kläger, der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V., ist als eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, insbesondere zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs, aufgrund seiner Mitgliederstruktur prozessführungsbefugt. Er zählt zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG a.F. genannten anspruchsberechtigten Stellen in Gestalt von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und die insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, wobei die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Dem Kläger gehören mit Ausnahme der IHK Aachen sämtliche Industrie- und Handelskammern des Bundesgebietes an, darunter die Industrie- und Handelskammern Ostbrandenburg Frankfurt (Oder) und Potsdam (Mitgliederverzeichnis 2019, Bl. 207). Soweit Industrie- und Handelskammern anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 UKlaG a.F. und zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG a.F. prozessführungsbefugt sind, ist dies auch ein rechtsfähiger Wettbewerbsverein wie der Kläger, dem diese als Mitglieder angehören (vgl. BGH, Urteil v. 29.09.1994 - I ZR 138/92, GRUR 1995, 122 - Laienwerbung für Optiker; Paal in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2. Aufl., § 8 Rn. 218). Aufgrund seiner Mitgliederstruktur hat der Kläger die umfassendste Klagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., Einl. Rn. 2.45).
Das Merkmal „derselbe Markt“ dient der räumlichen Marktabgrenzung. Auf demselben Markt wie die Anspruchsgegner ist der Verband dann tätig, wenn sich der räumlich-geografische Bereich, in dem die Mitglieder des Verbandes ihre Ware oder Dienstleistungen vertreiben, mit dem Tätigkeitsbereich der Anspruchsgegner überschneidet und ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (vgl. Witt in Ulmer/Brandner/Hensel, AGB-Recht, 12. Aufl., § 3 UKlaG Rn. 8 c m.w.N). Auch das ist vorliegend schon im Hinblick auf die Industrie- und Handelskammern Ostbrandenburg Frankfurt (Oder) und Potsdam der Fall. Ferner sind auf dem sachlichen Markt der Vermietung von Ferienunterkünften im räumlich-geografischen Bereich der Beklagten ausweislich der als Anlagen BK 3 ff. eingereichten Anlagen (Bl. 209ff) mit der TUI Deutschland GmbH, der Travelcircus GmbH Berlin, der Trivago N.V. Düsseldorf, der HolidayCheck AG, der HomeAway Deutschland GmbH, der HRS GmbH, der DER Touristik Deutschland GmbH und der FTI Touristik GmbH weitere Mitglieder des Klägers in erheblicher Anzahl tätig.
2.
Der Klagebefugnis des Klägers steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht entgegen.
Nach § 2b Abs. 1 Satz 1 UKlaG, § 8c Abs. 1 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem Missbrauch ist auszugehen, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv des Vorgehens erscheinen (vgl. BGH, Urteile v. 11.12.2014 - I ZR 113/13, GRUR 2015, 694 - Bezugsquellen für Bachblüten; vom 06.10.2011 - I ZR 42/10, GRUR 2012, 286 - Falsche Suchrubrik; vom 22.10.2009 - I ZR 58/07, GRUR 2010, 454 - Klassenlotterie und vom 06.04.2000 - I ZR 76/98, BGHZ 144, 165 - missbräuchliche Mehrfachabmahnung). Das Vorliegen eines Missbrauchs ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil v. 11.12.2014 a.a.O.; BGHZ 144, 1165). Nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UKlaG n.F. ist eine missbräuchliche Geltendmachung im Zweifel anzunehmen, wenn die Vereinbarung einer offensichtlich überhöhten Vertragsstrafe verlangt wird, wenn die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, wenn mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden können, einzeln abgemahnt werden oder wenn wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde verantwortlich sind, die Ansprüche ohne sachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden. Für ein in diesem Sinne missbräuchliches Vorgehen des Klägers ist kein Anhalt ersichtlich. Insbesondere hält sich das mit der vorgerichtlichen Abmahnung verlangte Vertragsstrafenversprechen in Höhe von 4.000,00 € innerhalb des im Zeitpunkt der Abmahnung üblichen und allgemein gebilligten Rahmens und ist aufgrund der Vielzahl der unwirksamen Klauseln und der davon für Verbraucher ausgehenden Auswirkungen nicht überhöht. Angemessen ist ebenfalls die beanspruchte Kostenpauschale von 267,50 €.
3.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen AGB-Teilklauseln gemäß § 1 UKlaG.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, kann nach § 1 UKlaG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
3.1
Die Beklagten sind im geschäftlichen Verkehr durch die Vermietung von zwei Ferienwohnungen tätig. Bei den vom Kläger beanstandeten Bestimmungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 BGB). Sie sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte und schriftlich aufgezeichnete Vertragsbedingungen, die die Beklagten als Verwender den jeweiligen Mietern der beiden Ferienwohnungen am Teupitzsee bei Abschluss eines Mietvertrages gestellt haben. Ausweislich der Präambel sollten die Vertragsbedingungen das Vertragsverhältnis zwischen den Mietern und den Beklagten als Vermietern regeln und durch die Buchung anerkannt werden. Nach Ziffer 10.2 der Vertragsbedingungen sollten diese Bestandteil des Vertrages sein. Auch mit dem Internetauftritt (vgl. Anlagen K 1 und 2) haben die Beklagten jeweils auf die Geltung der AGB hingewiesen.
3.2
Unter der für die Beurteilung im Verbandsklageverfahren nach dem UKlaG gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung sind die streitgegenständlichen Teilklauseln unwirksam. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.
a)
Die Regelung in Ziffer 2.1 Satz 3 der AGB (Ziffer 1. a) aa) des Entscheidungstenors) ist unwirksam, weil einfacher Zahlungsrückstand ohne Mahnung oder Nachfristsetzung grundsätzlich nicht die Vertragsaufhebung rechtfertigt (§ 309 Nr. 4 BGB).
b)
Die Klausel in Ziffer 7.3 der AGB (Ziffer 1. a) bb) des Entscheidungstenors) mit einer derart kurzen Ausschlussfrist von 24 Stunden nach Übernahme der Wohnung verkürzt die Gewährleistungsrechte der Mieter in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB).
c)
Die Bestimmung in Ziffer 9.2 der AGB (Ziffer 1. a) cc) des Entscheidungstenors) benachteiligt die Mieter in unangemessener Weise und schränkt die Mängelhaftung der Vermieter unzulässig ein, weil die Vermieter grundsätzlich auch für Nutzungseinschränkungen einzustehen haben, die auf technischen Defekten, etwa der elektrischen Anlage, der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung oder der Beheizung beruhen (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB). Soweit die Bestimmung auch einen Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden vorsieht, folgt die Unwirksamkeit auch aus § 309 Nr. 7 a) und b) BGB.
d)
Die Regelung in Ziffer 9.4 der AGB (Ziffer 1. a) dd) des Entscheidungstenors) verletzt den Vorrang der Individualabrede und benachteiligt die Mieter als Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB).
e)
Die salvatorische Klausel in Ziffer 10.1 Satz 1 der AGB (Ziffer 1. a) ee) des Entscheidungstenors) verletzt das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach muss eine Regelung aus sich heraus klar und verständlich sein. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien müssen möglichst klar, einfach und verständlich dargestellt werden (vgl. Palandt/ Grüneberg BGB, 80. Aufl., § 306 Rn. 21). Dies ist hier indes nicht der Fall. Der Verbraucher kann aus der Klausel nicht erkennen, welche Regelung an die Stelle einer unwirksamen Klausel treten soll, die ihrerseits wirksam ist und die in der Klausel genannten Voraussetzungen erfüllt. Zudem wird das den Klauselverwender treffende zum Eingreifen des dispositiven Gesetzesrechts führende Risiko der Unwirksamkeit vorformulierter Vertragsbedingungen zum Nachteil des Kunden eingeschränkt (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 306 BGB Rn. 39).
f)
Die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 10.3 der AGB (Ziffer 1. a) ff) des Entscheidungstenors) ist im Verkehr gegenüber Verbrauchern unzulässig, weil sie gegen § 38 Abs. 1 ZPO verstößt. Danach kann ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien nur zuständig werden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Es liegt damit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB).
g)
Bei der Festlegung von Stornopauschalen in Ziffer 3.1 der AGB (Ziffer 1. b) des Entscheidungstenors) fehlt der Hinweis an den Verbraucher, dass dieser die Möglichkeit des Nachweises eines entweder nicht oder in geringerer Höhe entstandenen Schadens hat (§ 309 Nr. 5 b) BGB).
h)
Bei dem Internetauftritt liegt entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG eine unzureichende Anbieterkennzeichnung vor. Die sowohl auf der Kontaktseite als auch im Impressum vorhandene Bezeichnung „Fam. O…“ ist nicht dazu geeignet, den eigentlichen Anbieter namentlich zu identifizieren.
2.3
Entgegen der Annahme der Beklagten liegt auch eine Wiederholungsgefahr vor.
Wie bei jedem materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruch muss grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr gegeben sein, um den Anspruch entstehen zu lassen. Aus der Person des Verwenders ist unschwer zu schließen, ob die Gefahr wiederholter Verwendung der AGB zu vermuten ist. Dies ist der Regelfall. Denn wer im rechtsgeschäftlichen Verkehr AGB zugrunde legt, bedient sich ex definitione (§ 305 Abs. 1 BGB) des für eine Vielzahl von Verträgen entwickelten Klauselwerkes und will das wiederholen. Die Verwendung von AGB, die unzulässige Klauseln enthalten, begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Widerholungsgefahr (st. RS des BGH). Insofern trägt zwar der Kläger im Grundsatz die Darlegungs- und Beweislast; es gilt aber eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, die vom Verwender widerlegt werden muss (vgl. Witt in Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 1 UKlaG Rn. 37 ff. m.w.N.).
Die Beklagten haben die Vermutung nicht widerlegt. Eine Widerlegung ergibt sich insbesondere nicht aus der vorprozessualen Antwort-E-Mail der Beklagten vom 23.04.2018 auf die Abmahnung des Klägers vom 12.04.2018 in Verbindung mit dem nachfolgenden E-Mail-Verkehr (Anlagen K 2 ff.), wonach sie festgestellt hätten, dass die beanstandeten AGB aus ihrer Sicht überflüssig seien, so dass sie deren Löschung veranlasst hätten. Allenfalls ganz ausnahmsweise werden AGB von einer Person nur einmal verwendet. An die Widerlegung der Wiederholungsgefahr werden daher hohe Anforderungen gestellt. Die (bloße) Erklärung, die beanstandeten AGB seien zwischenzeitlich geändert, reicht ebenso wenig wie diejenige, die beanstandeten AGB würden in Zukunft nicht mehr verwendet werden. Dies gilt selbst dann, wenn neuen Verträgen die angegriffenen Regelungen nicht länger zugrunde liegen. Erforderlich ist grundsätzlich die Abgabe einer durch Vertragsstrafe gesicherten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung, welche die Beklagten jedoch verweigert haben. Nicht ausreichend ist dabei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, welche nur die Verwendung in neuen Verträgen, nicht aber die Abwicklung alter Verträge umfasst. Außerhalb der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kommt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, aus denen sich erfahrungsgemäß der Wegfall der Wiederholungsgefahr herleiten lässt, etwa, wenn der Verwender von Anfang an die Berechtigung der Beanstandungen einräumt und seinen Vertragspartnern ausdrücklich mitteilt, er werde aus den unzulässigen Klauseln keine Rechte mehr herleiten (vgl. Witt in Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. § 1 UKlaG Rn. 37 ff. m.w.N.). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben.
4.
Der zuerkannte Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 267,50 € brutto (250,00 € netto zuzüglich 7 % Umsatzsteuer) nebst Zinsen ergibt sich aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 3 UWG. Da die Abmahnung berechtigt gewesen ist, sind die Beklagten als Abgemahnte verpflichtet, dem Kläger die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur Forderung gewerblicher Interessen kann er von den Beklagten dabei den anteiligen Ersatz seiner Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen. Ihre Berechnung hat der Kläger im Einzelnen konkret und nachvollziehbar dargetan, sie ist der Höhe nach nicht zu beanstanden (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen a.a.O. § 13 Rn. 132).
4.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Der Streitwert für den Rechtsstreit erster und zweiter Instanz wird unter Abänderung der landgerichtlichen Bestimmung auf bis zu 13.000 € festgesetzt. Dabei hat der Senat für jede der beanstandeten Klauseln sowie für die beanstandete Anbieterkennzeichnung einen Wert von 1.500,00 € angesetzt und berücksichtigt, dass die Beanstandung hinsichtlich der Stornopauschalen (Ziffer 3.1 der AGB, 1 b) des Entscheidungstenors) eine einheitlich und nicht zwei Klauseln betrifft. Der Wertansatz in Höhe von 15.000,00 € je Klausel unterhalb des Regelwertes von 2.500,00 € je Klausel (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.11 m.w.N.) bildet das Allgemeininteresse an der Beseitigung der Rechtsverletzung angemessen ab.