Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.11.2022 – 12 U 41/22
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1110.12U41.22.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.02.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 106/21, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
1.
Die Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegt worden. Soweit der Kläger in zweiter Instanz seine Berufungsanträge nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist umgestellt hat und nunmehr Schadensersatz in Form eines Minderwertes geltend macht, greift er die Beschwer des angefochtenen Urteils noch in ausreichendem Maße an, indem er jedenfalls hilfsweise auch weiterhin die ursprünglichen, mit der Berufungsbegründung angekündigten Anträge weiterverfolgt. Er macht auch mit seinem geänderten Antrag weiterhin geltend, das Landgericht habe die Nutzungsentschädigung zu hoch bemessen, indem es von einer Gesamtlaufleistung von weniger als 300.000 km ausgegangen sei, womit er das landgerichtliche Urteil weiterhin zumindest teilweise angreift.
2.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet, während die Berufung der Beklagten Erfolg hat und zur vollständigen Klageabweisung führt.
a)
Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem in zweiter Instanz vorgenommenen Übergang zum sogenannten „kleinen Schadensersatz“ lediglich um eine andere Art der Schadensberechnung, die ohne weiteres nach § 264 Nr. 2 bzw. Nr. 3 ZPO zulässig wäre, oder um eine Klageänderung i.S. des § 533 ZPO handelt. Selbst wenn man letzteres annimmt, wäre die Klageänderung nach § 533 ZPO zulässig.
Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen vor. Zwar hat die Beklage der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Sie wäre jedoch im Streitfall als sachdienlich anzusehen. Für die Frage der Sachdienlichkeit kommt es allein auf die objektive Beurteilung an, ob die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gegenwärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert wird. Die Sachdienlichkeit kann vielmehr bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im Allgemeinen nur dann verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil v. 27.09.2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414, Rn. 10; BGH, Urteil v. 13.04.2011 - XII ZR 110/09, BGHZ 189, 182 Rn. 41; BGH, Urteil v. 02.04.2020 - IV ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 14).
Im Streitfall würde durch die Klageänderung kein völlig neuer Streitstoff in das Verfahren eingeführt, sondern die vom Landgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen im Hinblick auf die grundsätzliche Haftung der Beklagten, den Eintritt der Verjährung und dem Bestehen eines Restschadensersatzanspruches aus § 852 S. 1 BGB und dessen Höhe können weiterhin verwertet werden. Die Klageänderung kann nach § 533 Nr. 2 ZPO somit auch auf Tatsachen gestützt werden, die der Senat ohnehin nach § 529 ZPO bei der Beurteilung zugrunde zu legen hat. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift zu einem durch die unzulässige Abschalteinrichtung verursachten konkreten Minderwert von bis zu 30 % vorgetragen (S. 17 ff. und 39 ff. der Klageschrift), so dass der Vortrag zu einer Wertminderung von mindestens 25 % des Kaufpreises keinen neuen Sachvortrag im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO darstellt. Da mit dem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff erster Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt, kann dieses Vorbringen daher auch in zweiter Instanz berücksichtigt werden, auch wenn es darauf für die Entscheidung des Landgerichts nicht ankam.
b)
Der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Berufungsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Hinblick auf die dem Gericht bei der Bemessung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zustehenden Freiheiten hat der Kläger die Höhe des von ihm geforderten Minderwerts in das Ermessen des Gerichts gestellt, zugleich aber einen Mindestbetrag sowie die tatsächlichen Grundlagen für die Schadensschätzung angegeben. Dies genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 06.07.2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 ff. Rn. 10; BGH, Urteil v. 05.10.2021 - VI ZR 136/20, WM 2021, 2208 Rn. 21).
c)
Die Beklagte haftet dem Kläger dem Grunde nach aus den §§ 826, 31 BGB für Schäden, die daraus resultieren, dass sie im Fahrzeug des Klägers eine als unzulässig beanstandete Abschalteinrichtung installiert und das Fahrzeug so in den Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urteil v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19, BGHZ, 225, 316 ff.). Dies wird von der Beklagten mit der Berufung letztlich auch nicht mehr in Abrede gestellt. Dahinstehen kann, ob darüber hinaus auch vertragliche Ansprüche bestehen, weil der Kfz-Händler den Kaufvertrag im Namen der Beklagten abgeschlossen hat, wovon das Landgericht ausgegangen ist, da diese Ansprüche jedenfalls nicht weitergehen als der Anspruch aus § 826 BGB.
aa)
Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist der Geschädigte, der durch ein deliktisches Handeln eines Dritten, das einer bewussten arglistigen Täuschung gleichsteht, zum Abschluss eines Kaufvertrages bestimmt worden ist, nicht darauf beschränkt, unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung die Rückabwicklung des Vertrages zu verlangen. Vielmehr kann er auch die Kaufsache behalten und als Schaden den Betrag ersetzt verlangen, um den er den Kaufgegenstand - gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung - zu teuer erworben hat (sogenannter kleiner Schadensersatz). Der Geschädigte braucht in diesem Fall nicht nachzuweisen, dass sich der Vertragspartner auf einen Vertragsschluss zu einem niedrigeren Kaufpreis eingelassen hätte (vgl. BGH, Urteil v. 06.07.2021 a.a.O. Rn. 15 ff.; BGH, Urteil v. 24.01.2022 - VI a ZR 100/21, WM 2022, 543 Rn. 8 ff.). Für die Bemessung des kleinen Schadensersatzes ist grundsätzlich zunächst der Vergleich der Werte von Leistung und Gegenleistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Die Bemessung des kleinen Schadensersatzes hat vom objektiven Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auszugehen, weil dessen Bestimmung die mit der Prüfstandserkennungssoftware verbundenen Nachteile, insbesondere das Risiko den Kläger nachteiliger behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen sind. Eine etwaige Aufwertung des Fahrzeuges durch das Softwareupdate als nachträgliche Maßnahme der Beklagten ist als Vorteil zu berücksichtigen, wobei die Beweislast insoweit bei der Beklagten liegt (vgl. BGH, Urteil v. 06.07.2021 a.a.O. Rn. 23 f.; BGH Urteil v. 24.01.2022 a.a.O. Rn. 15). Auf den danach zu ermittelnden Betrag sind die vom Kläger gezogenen Nutzungen sowie der Restwert des Fahrzeuges im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anzurechnen, soweit sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeuges bei Abschluss des Kaufvertrages übersteigen (vgl. BGH, Urteil v. 24.01.2022 a.a.O. Rn. 22).
bb)
Der dem Kläger danach ursprünglich zustehende Anspruch aus §§ 826, 31 BGB ist jedoch verjährt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger bereits im Jahre 2016 Kenntnis von dem sogenannten „Diesel-Skandal“ einerseits und der Betroffenheit seines Fahrzeuges andererseits, so dass die Verjährungsfrist gemäß den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begann und Verjährung mit Ablauf des 31.12.2019 eingetreten ist. Die Erhebung der Klage im Jahre 2021 vermochte somit eine Hemmung der Verjährung nicht mehr herbeizuführen. Die dahingehenden, im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2020 - VI ZR 739/20, NJW 2021, 918 ff.) stehenden Ausführungen des Landgerichts sind vom Kläger mit der Berufung nicht angegriffen worden.
d)
Dem Kläger steht ein Restschadensersatzanspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 852 S. 1 BGB nicht (mehr) zu.
aa)
Wie der Bundesgerichtshof mittlerweile nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist § 852 S. 1 BGB zwar bei einem Neuwagenkauf wie im Streitfall grundsätzlich anwendbar (vgl. BGH, Urteile v. 21.02.2022 - VI a ZR 8/21, WM 2022, 731 Rn. 52 ff. und VI a ZR 57/21, WM 2022, 742 Rn. 12). Weder ist der Anwendungsbereich teleologisch zu reduzieren noch steht die Natur eines normativen Schadens, wie ihn der Kläger erlitten hat, der Geltung des § 852 S. 1 BGB entgegen (vgl. BGH a.a.O.). Auch kommt es im Rahmen des § 852 S. 1 BGB nicht darauf an, auf welchem Weg die Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Vermögensverschiebung nicht unmittelbar zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Verletzten vollzogen worden sein. Liegt dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeuges durch den Händler bei dem Fahrzeughersteller zugrunde und schließen der Hersteller und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug, aufgrund dessen der Hersteller gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt, beruhen der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung (vgl. BGH a.a.O.).
bb)
Ebenso wie der Anspruch aus § 826 BGB unterliegt auch der Restschadensersatzanspruch nach § 852 S. 1 BGB der Vorteilsausgleichung (vgl. BGH, Urteile v. 21.02.2022 a.a.O. Rn. 83 ff. bzw. Rn. 16). Macht der Geschädigte wie hier den kleinen Schadensersatz geltend, ist dieser genauso zu berechnen, wie es vor Eintritt der Verjährung im Rahmen des § 826 BGB der Fall war (vgl. OLG München, Urteil v. 19.05.2022 - 24 U 4614/21, juris Rn. 16 ff.). Demnach sind bei der Berechnung des Schadensersatzes die vom Kläger gezogenen Nutzungen sowie der Restwert des Fahrzeuges in Abzug zu bringen, wobei es für die Berechnung der anzurechnenden Vorteile grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, hier also vor dem Senat, ankommt (vgl. BGH, Urteil v. 24.01.2022 a.a.O. Rn. 23). Nutzungsvorteile und Restwert sind erst dann auf den Anspruch auf kleinen Schadensersatz schadensmindernd anzurechnen, als sie den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages übersteigen (vgl. BGH, Urteil v. 24.01.2022 a.a.O. Rn. 22).
Legt man hier den Vortrag des Klägers zugrunde, das streitgegenständliche Fahrzeug sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mindestens 25 % weniger wert als ein vergleichbares Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtung gewesen, betrug der tatsächliche Wert bei Abschluss des Kaufvertrages im Jahre 2011 19.379,53 € (25.839,37 € - 25 %). Der Kläger ist seitdem bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat 227.895 km gefahren. Dadurch errechnet sich bei Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km nach der Formel Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : Restlaufleistung eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 23.554,65 €. Danach ist die vom Landgericht vorgenommene Schätzung der Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 250.000 km nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Schätzung bereits mehrfach nicht beanstandet. Mit dieser Schätzung bewegt sich das Landgericht innerhalb der Bandbreite der von anderen Gerichten jeweils vorgenommenen Schätzung der Gesamtlaufleistung. Einer näheren Begründung bedarf es nur, wenn der Kläger weitere aussagekräftige Umstände, die die zu erwartende Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges beeinflussen, darlegt (vgl. BGH, Urteile v. 27.07.2021 - VI ZR 480/19, VersR 2022, 115 Rn. 26; v. 27.04.2021 - VI ZR 812/20, MDR 2021, 742 Rn. 16; v. 23.03.2021 - VI ZR 3/20, VersR 2021, 721 Rn. 11). Derartige Umstände hat der Kläger nicht dargetan, sondern lediglich auf Urteile anderer Gerichte verwiesen, die eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km und mehr angenommen haben und jeweils unterschiedliche Motortypen und Fahrzeuge betrafen. Dies genügt nicht. Das Landgericht hat in seinem Urteil ausführlich begründet, warum es keine höhere Gesamtlaufleistung zugrunde gelegt hat. Damit setzt sich die Berufungsbegründung des Klägers nicht ansatzweise auseinander, so dass kein Anlass besteht, von der Schätzung des Landgerichts zugunsten des Klägers abzuweichen.
Den darüber hinaus zu berücksichtigenden Restwert des streitgegenständlichen Fahrzeuges schätzt der Senat auf 4.900,00 € (§ 287 ZPO). Warum der Restwert nach der vom Kläger angesetzten Formel tatsächlicher Wert abzüglich Nutzungsentschädigung berechnet werden soll, erschließt sich nicht. Dies würde vorliegend dazu führen, dass der Restwert mit Null Euro anzusetzen wäre. Dem widerspricht der Kläger in der Berufungsbegründung jedoch selbst, indem er vorträgt, dass Fahrzeuge mit einer Laufleistung von mehr als 300.000 km noch einen Restwert haben, der mehrere 1.000,00 € betragen könne. Der Senat schließt sich daher der vom OLG München (a.a.O. Rn. 20) angewandten Schätzungsmethode an. Nach der auf der Internetseite der Deutschen Autotreuhand (www.dat.de) durchgeführten Internetrecherche erhält man bei Eingabe der Postleitzahl des Wohnortes des Klägers, der Erstzulassung im Jahre 2011, der Laufleistung von 227.895 km und dem Fahrzeugtyp (VW Caddy Maxi) mit einer Motorleistung von 103 kw einen ungefähren Fahrzeugwert von 4.900,00 €, wobei die Sonderausstattungen des Fahrzeuges nicht berücksichtigt sind. Insgesamt betragen die im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigenden Vorteile des Klägers 28.454,65 € (Nutzungsentschädigung 23.554,65 € zuzüglich Restwert 4.900,00 €). Sie übersteigen daher den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrages um 9.075,12 €. Diese Differenz übersteigt damit den Betrag, den der Kläger selbst als Schaden geltend macht, indem er das Fahrzeug zu teuer erworben habe, nämlich 6.459,58 € (25.839,37 € - 19.379,53 €), so dass der Schaden des Klägers somit vollständig aufgezehrt wird.
Da der Anspruch aus § 852 S. 1 BGB der Höhe nach darauf begrenzt wird, was die Beklagte erlangt hat, ist zudem im Streitfall von dem Händlereinkaufspreis (Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge, die der Kläger - von der Beklagten unbestritten - mit 15 % ansetzt) auszugehen, also einem Betrag von 21.943,46 €. Dem stehen die Nutzungsentschädigung und der Restwert in Höhe von 28.454,65 € gegenüber, so dass auch insoweit ein Anspruch des Klägers nicht mehr besteht.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man von einer Wertminderung in Höhe von 30 % ausgehen würde. In diesem Fall betrüge der vom Kläger geltend gemachte Schaden 7.751,81 € (25.839,37 € - 30 %), so dass auch in diesem Fall die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile zuzüglich des Restwertes diesen Betrag übersteigen.
Soweit der Kläger meint, die Anrechnung des Nutzungsvorteils sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, folgt der Senat dem nicht. Die Anrechnung des Nutzungsvorteils beruht darauf, dass der Kläger mit der fortgesetzten Nutzung des Fahrzeuges einen geldwerten Vorteil erzielt hat. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der auf Erstattung eines Teils des Kaufpreises gerichtete Anspruch des Klägers durch die Vorteilsanrechnung vollständig aufgezehrt wird und somit entfällt. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts in dem Verfahren C-100/21 vor dem Europäischen Gerichtshof. Die Möglichkeit einer Anrechnung von Nutzungsvorteilen für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeuges hat der Generalanwalt ausdrücklich bestätigt unter Hinweis darauf, dass die Schadenskompensation nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen darf. Soweit der Generalanwalt darauf hinweist, dass der Vorteilsausgleich nicht zum gänzlichen Wegfall eines Schadens führen darf, bedeutet dies lediglich, dass damit unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes ein tatsächlich noch vorhandener Schaden durch Gestaltung der Regeln zum Vorteilsausgleich nicht in Wegfall geraten darf. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes wird durch die dargelegte Berechnung des Vorteilsausgleichs nicht beeinträchtigt, da dies anderenfalls zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen würde, was gerade nicht Ziel des effektiven Rechtsschutzes ist (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil v. 20.07.2022 - 4 U 263/21, juris Rn. 20).
Ob das Fahrzeug des Klägers durch das Aufspielen des Software-Updates eine weitere Aufwertung erfahren hat, die im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen wäre, braucht nach alledem nicht entschieden zu werden.
e)
Über die hilfsweise weiterverfolgten ursprünglichen Berufungsanträge braucht nicht entschieden zu werden, da diese nur unter der Bedingung weiterverfolgt werden, dass der Senat die Klageänderung für nicht zulässig erachtet. Dies ist jedoch, wie oben unter a) ausgeführt, nicht der Fall.
f)
Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zinsen zu.
Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges ist mit der Klageänderung im Berufungsrechtszug zurückgenommen worden. Soweit das Landgericht den Antrag auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat, ist dies mit der Berufung nicht angegriffen worden.
Ansprüche wegen des Aufspielens des Software-Updates werden vom Kläger, wie von ihm im Schriftsatz vom 29.07.2022 ausdrücklich klargestellt, nicht geltend gemacht.
3.
Die Sach- und Rechtslage ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Parteivertretern ausführlich erörtert worden. Den Parteivertretern wurde Gelegenheit gegeben, zu den Erörterungen des Senats Stellung zu nehmen. Die Klägervertreterin hat auf Nachfrage ausdrücklich erklärt, keine weiteren Erklärungen abgeben zu wollen.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind mittlerweile durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollständig geklärt.