Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 28.11.2023 – 9 UF 131/23
1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2023:1128.9UF131.23.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 14. Juni 2023 - Az. 35 F 89/20 - hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) teilweise abgeändert und zu Ziffer 2.2 wie folgt neu gefasst:
2.2 Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Südzucker AG (Personal-Nr. (X9)) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 19.222,00 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. Juni 2020, begründet. Die Südzucker AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 1,81 % seit 1. Juli 2020 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Übrigen bleibt es bei den vom Amtsgericht getroffenen Reglungen zum Versorgungsausgleich (Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.11).
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.755 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
1.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. Juni 2023 die am 26. Juni 2009 geschlossene Ehe der Beteiligten auf den am 29. Juli 2020 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Im Rahmen der Regelungen zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht u.a. das bei der weiteren Beteiligten zu 4. bestehende Anrecht der Antragstellerin auf eine betriebliche Altersversorgung im Wege der internen Teilung zum Ausgleich gebracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 29. Juni 2023 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4., mit der sie - Bezug nehmend auf den entsprechenden Antrag in ihrer Auskunftserteilung - weiterhin die externe Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts der Antragstellerin erreichen möchte.
Der Senat hat dem Antragsgegner eine Frist zur (wirksamen) Wahlrechtsausübung gesetzt und – nachdem der Antragsgegner darauf nicht reagiert hat - sodann den Erfordernissen des § 219 Nr. 3 FamFG folgend die Versorgungsausgleichskasse als gesetzlichen Zielversorgungsträger beteiligt. Die Entscheidung ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung ergangen. Die (weiteren) Beteiligten sind – schriftlich angehört – dem Beschwerdevorbringen und dieser Verfahrensweise nicht entgegen getreten.
2a.
Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 FamFG eingelegt worden, mithin zulässig.
Es liegt eine im Versorgungsausgleichsverfahren wirksame Teilanfechtung bezüglich der Entscheidung des Amtsgerichts über den Ausgleich des betrieblichen Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 4. vor (BGH FamRZ 2011, 547 – Rdnr. 17 bei juris; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rdnr. 1163, 1214). Die vom Beschwerdeverfahren nicht berührten weiteren Regelungen des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich im Übrigen (Ziffern 2.1 und 2.3 bis 2.11) haben danach unverändert Bestand.
b.
Das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 4. ist begründet.
Die Antragstellerin hat bei der weiteren Beteiligten zu 4. in der – gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Juni 2009 bis zum 30. Juni 2020 dauernden – Ehezeit betriebliche Versorgungsanrechte aus einer Direktzusage (§ 1 Abs. 1 BetrAVG) erworben. Nach der hierzu erteilten Auskunft der Versorgungsträgerin vom 26. April 2021 (Bl. 39 ff. Sonderband VA), auf die diese in ihrer Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2023 (Bl. 116 GA) weiterhin ausdrücklich Bezug nimmt, besteht zur Personalnummer 7800706 ein ehezeitanteiliges Anrecht der Antragstellerin mit einem Kapitalwert von 38.444 EUR. Die weitere Beteiligte zu 4. hat den Ausgleichswert mit 19.222 EUR vorgeschlagen und – gestützt auf §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG - die externe Teilung begehrt. Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskünfte und der dort vorgenommenen Wertermittlung bestehen nicht. Die geschiedenen Ehegatten – schriftlich angehört – haben hierzu auch keine Einwände erhoben.
(2)
Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung übersehen, dass der Gesetzgeber mit § 17 VersAusglG die Befugnisse der Versorgungsträger zur einseitigen Durchsetzung der externen Teilung durch Anhebung der Wertgrenze des § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG erweitert hat. Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person kann danach einseitig die externe Teilung beanspruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach den §§ 159, 160 SGB VI erreicht. Der maßgebliche Grenzwert beträgt für das Ende der Ehezeit am 30. Juni 2020 danach richtigerweise 82.800 EUR und wird im Streitfall (19.200 EUR) nicht erreicht. Das Anrecht der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin unterliegt danach tatsächlich der externen Teilung.
Der Antragsgegner hat von dem ihm senatsseitig ausdrücklich eingeräumten Recht zur Wahl eines Zielversorgungsträgers keinen Gebrauch gemacht. Für das hier in Rede stehende betriebliche Anrecht der Antragstellerin nach § 1 Abs. 1 BetrAVG war danach gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 VersAusglG die Versorgungsausgleichskasse als gesetzlicher Zielversorgungsträger zu bestimmen. Die weitere Beteiligte zu 4. hat zur Begründung entsprechender Anrechte des ausgleichsberechtigten Antragsgegners den Ausgleichsbetrag in Höhe von 19.222 EUR an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen (§ 14 Abs. 3 VersAusglG) und diesen Betrag ab dem Ersten des auf das Ende der Ehezeit folgenden Monats bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem mitgeteilten Rechnungszins zu verzinsen (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 15. Februar 2017, Az. XII ZB 405/16 - Rdnr. 32 bei juris, und - grundlegend - vom 7. September 2011, Az. XII ZB 546/10).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 150 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.