Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.12.2023 – 11 U 197/23
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:1220.11U197.23.00
Tenor§
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 11.07.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 485/22 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht einen Erfolg versagt. Das angefochtene Urteil beruht weder hinsichtlich des abgewiesenen Zahlungsanspruchs noch wegen der Feststellung vermeintlich unwirksamer Beitragsanpassungen und auch nicht wegen der klägerseits begehrten Nutzungsfeststellungen auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Soweit das Landgericht die Klage hinsichtlich des erledigten Teils des erstinstanzlichen Rechtsstreits abgewiesen, greift der Kläger das Berufungsurteil nicht weiter an.
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses Rückzahlungsansprüche gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB im Rahmen der privaten Krankenversicherung zur Versicherungsscheinnummer … im vereinbarten Tarif … nicht zu. Die Nebenansprüche teilen dabei das Schicksal der Hauptforderung.
A. Zu Recht hat das Landgericht einen erheblichen Teil der klägerischen Forderungen bereits als verjährt angesehen (LGU 6).
1. Die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) begann jeweils mit dem Schluss des Jahres, in dem die Prämienanteile gezahlt wurden und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 BGB. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge. Der Kläger hatte vorliegend bereits mit Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilungen die entsprechende Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Eine etwa zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Frage der Wirksamkeit der Prämienanpassung hinderte den Lauf der Verjährungsfristen nicht; entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hätte hinausschieben können, existierte nicht (vgl. zusammenfassend BGH, Urt. v. 17.11.2021 - IV ZR 113/20, Rn. 40 ff.). Die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung gehen hieran vorbei (BB 9). Auf eine etwaige Kenntnis darüber, welche Unterlagen dem Treuhänder, der den jeweils in Rede stehenden Beitragsanpassungen zugestimmt hat, vorgelegen haben, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an, wie auf die Kenntnis der die Beitragsanpassung auslösenden Faktoren (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 18.10.2023 – 11 U 147/23).
2. Gemessen daran, ist die Verjährung der Zahlungsansprüche des Klägers, auf deren Eintritt sich die Beklagte berufen hat (LGU 6), für Ansprüche bis einschließlich 31.12.2018 eingetreten, denn wirksame verjährungshemmende Maßnahmen hat der Kläger unstreitig erst mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche im Jahr 2022 ergriffen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, das die Verjährung richtig berechnet und subsumiert hat, kann in vollem Umfang verwiesen werden (LGU 6. ff.).
3. Zu Recht hat das Landgericht sodann entschieden, dass die in unverjährter Zeit beanspruchten Forderungen schon deshalb nicht bestehen, weil jedenfalls zum 01.01.2017 eine formell-wirksame Beitragsanpassung der Beklagten vorgelegen hat, weshalb auf die vorangegangene Beitragsanpassung, die der Kläger erstinstanzlich angeführt hatte, nicht weiter einzugehen ist. Vorab nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auch diesbezüglich in vollem Umfang Bezug (LGU 7 ff.). Richtig hat das Landgericht entschieden, dass die Beitragsanpassungen der Beklagten zum 01.01.2017, 01.01.2020 und zum 01.01.2021 formell wirksam erfolgten. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden. Da sich die Berufung ihrerseits weder mit der Senatsrechtsprechung befasst noch hierzu überhaupt sachverhaltsbezogen argumentiert und sich auch nicht mit der landgerichtlichen Begründung näher auseinandersetzt (BB 4), kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts und die ständige Senatsrechtsprechung (statt vieler Urt. v. 18.10.2023 – 11 U 147/23) verweisen.
4. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger schließlich darauf, dass sein Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen der Beklagten zu einer Stattgabe seiner Klage hätte führen müssen. Auch dies hat das Landgericht richtig erkannt (LGU 10 f.).
a) Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsschrift darauf bezieht, daß die Vollständigkeit der dem Treuhänder übergebenen Unterlagen zu überprüfen seien, vermag er hiermit nicht durchzudringen. Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft nämlich nicht die materielle Rechtmäßigkeit, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren (vgl. hierzu statt vieler Senatsurt. v. 29.11.2023 – 11 U 127/23; v. 08.11.2023 – 11 U 9/22; v. 18.10.2023 – 11 U 147/23; v. 04.10.2023 - 11 U 62/23; v. 27.09.2023 - 11 U 65/23; v. 05.07.2023 - 11 U 24/23; v. 16.06.2023 - 11 U 23/23; v. 21.06.2023 - 11 U 336/22). Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der unabhängige Treuhänder nicht vollständig in die Position der Aufsichtsbehörde getreten ist (Senat, a.a.O.).
Nach § 155 Abs. 1 S. 2 VAG (bzw. § 12b Abs. 1 VAG a.F.) wird dem Treuhänder im Hinblick auf die Berechnung der Prämien auferlegt, dass er zu prüfen hat, ob diese mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Ist dies der Fall, ist die Zustimmung nach Satz 5 dieser Regelung zu erteilen. Was dagegen die in § 155 Abs. 2 VAG (bzw. § 12 b Abs. 2 VAG a.F.) gesondert geregelte Verwendung der (erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen) RfB-Mittel angeht, die der Zustimmung des Treuhänders bedürfen, so heißt es demgegenüber lediglich, dass er darauf zu achten habe, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 – 16 U 139/19, Rn. 69 ff., juris). Der Umstand, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, betrifft demnach nicht die formelle oder materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solcher (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 71, juris). Dieser Umstand und die daraus resultierende Folgefrage, ob nämlich der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft nicht die Wirksamkeit der Beitragsanpassung, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde (vgl. mit überzeugender Begründung OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, BeckRS 2023, 12283 Rn. 44). Zwar macht § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie davon abhängig, dass der zustimmende Treuhänder die „technischen Berechnungsgrundlagen“ überprüft hat. Allein deren Unvollständigkeit als solche vermittelt dem Versicherungsnehmer nach zutreffender Auffassung des OLG Nürnberg, der der Senat folgt, aber keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Der Wortlaut des § 203 VVG gibt insoweit keinen Aufschluss darüber, ob sich der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit mit Erfolg auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen berufen kann. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG verlangt vielmehr lediglich, dass die Unterlagen den Treuhänder in die Lage versetzen müssen, die Beitragsanpassung nach Maßgabe des in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorgeschriebenen Verfahrens zu überprüfen. § 155 Abs. 1 S. 3 und 4 VAG ordnen ausdrücklich an, dass dem Treuhänder „sämtliche“ Berechnungsgrundlagen, die inhaltlich „vollständig“ sein müssen, vorzulegen sind. Ob § 203 VVG insoweit aber nur einen Verweis auf das einzuhaltende Verfahren beinhaltet oder dessen Nichteinhaltung – hier: betreffend die Unterlagenvollständigkeit – vom Versicherungsnehmer mit Erfolg im Prämienanpassungsstreit gerügt werden können soll, geht aus dem Wortlaut nicht hervor (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 45). Rechtssystematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sprechen jedenfalls nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen könnte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 12.05.2023 – 20 U 7/23). Der Senat schließt sich insoweit in ständiger Praxis der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung an, wonach die Zivilgerichte jedenfalls den Treuhändervorgang an sich nicht zu überprüfen haben (vgl. hierzu insgesamt Senat, a.a.O.).
b) Soweit der Kläger bereits in der Klageschrift (dort ab S. 15) bestritten hatte, dass aus den dem Treuhänder übergebenen Unterlagen die durchschnittliche Altersverteilung der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife erkennbar gewesen sei und worauf sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung ebenfalls bezieht, verfängt auch dies nicht. Eine Kontrolle, die sich auf eine „Ausbalancierung“ der Limitierungsmaßnahmen über alle in einem Jahr anzupassenden Tarife hinweg zu erstrecken hätte und die der Versicherer – bei Strafe der Unwirksamkeit sämtlicher Beitragsanpassungen eines jeweiligen Jahres – durch ein verschriftlichtes Limitierungskonzept oder eine anderweitige ausführliche Dokumentation seiner jeweiligen tarifbezogenen Motivation zu ermöglichen hätte und ein damit verbundener Überprüfungsauftrag hinsichtlich der Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände insgesamt durch den Treuhänder, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Insbesondere § 155 Abs. 2 S. 2, 3 VAG räumt dem Treuhänder ein eigenständiges Ermessen nicht ein (st. Senatsrspr., vgl. statt vieler Urt. v. 18.10.2023 – 11 U 147/23, den klägerischen Prozessbevollmächtigten bekannt). Von der Forderung eines Limitierungskonzeptes, einer Dokumentation oder auch nur eines ausführlichen Prüfvermerks des Treuhänders sind Expertenkommission und Gesetzgeber schon bei ihren Überlegungen weit entfernt gewesen; Anklang im Gesetz haben sie erst recht nicht gefunden (vgl. hierzu insgesamt und mit weiteren Nachweisen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 87, juris; so auch statt vieler Senat, a.a.O.; Urt. v. 04.10.2023 - 11 U 62/23 und v. 27.09.2023 - 11 U 65/23).
c) Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung auf obergerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, die der Argumentation des Landgerichts im Streitfall vermeintlich entgegenstünden. Ob und inwieweit der dortige Sachvortrag dem hiesigen Sachvortrag vergleichbar ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
d) Im Übrigen teilt der Senat die in der einschlägigen, obergerichtlichen Rechtsprechung aufgeworfenen Bedenken, wonach auch im Streitfall – folgte man der klägerischen Argumentation - die Gefahr einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu besorgen wäre, wenn eine Anpassung auch bei Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen für unwirksam erklärt würde, obwohl der Treuhänder seine Zustimmung auch bei Vorlage der vollständigen Unterlagen hätte erteilen müssen und sich demnach eine Unvollständigkeit also gar nicht ausgewirkt hätte. Die anderslautende Argumentation des Klägers in seiner Berufungsbegründung verfängt nicht. Anders, als der Kläger meint, ist die Frage, welche Unterlagen dem Treuhänder zur Verfügung gestellt worden sind, damit auch im zivilgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen keineswegs gänzlich ohne Relevanz ist (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 44). Denn die Einbindung des Treuhänders beschränkt - worauf auch der Bundesgerichtshof abgestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 54) und was der Kläger im Ansatz auch noch zutreffend heranzieht - insbesondere die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, weil nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer bestreitet, dass eine die Anpassung tragende – also richtige – versicherungsmathematische Berechnung vorliegt, die Überprüfung der Berechnung durch einen gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich nur auf der Grundlage der Unterlagen zu erfolgen hätte, die dem Treuhänder vorgelegt worden sind (vgl. Sentsurt. v. 18.10.2023 – 11 U 147/23; v. 04.10.2023 - 11 U 62/23; v. 27.09.2023 - 11 U 65/23; v. 05.07.2023 - 11 U 24/23; OLG Nürnberg, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Köln, Urt. v. 10.02.2023 – 20 U 355/22 und OLG Bamberg, Urt. v. 06.04.2023 – 1 U 299/22).
e) Ungeachtet dessen ist der gesamte erstinstanzliche Vortrag des Klägers zur vermeintlichen materiellen Rechtswidrigkeit zu den in Rede stehenden Beitragsanpassungen - wie mit den Parteien im Senatstermin am 18.10.2023 unter Bezugnahme auf die bisher hierzu ergangene Senatsrechtsprechung zu ähnlich gelagertem Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten erörtert - „ins Blaue hinein“ erfolgt und damit prozessual unbeachtlich. Der Kläger hat für die behaupteten Rechtsverstöße im Prüfungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, sondern lediglich subjektive Zweifel mitgeteilt, die er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt, dass in Bezug auf die Limitierungsmittelverwendung die treuhänderische Zustimmung ohne tatsächliche Prüfung der Voraussetzungen erteilt worden sei. Selbst wenn man – entgegen der vorgenannten Rechtsauffassung – das Prüfungsverfahren des Treuhänders einer zivilgerichtlichen Kontrolle unterwerfen wollte, setzte diese unabhängig von der Verteilung der Beweislast zumindest voraus, dass insoweit Fehler durch den Kläger schlüssig vorgebracht werden (vgl. hierzu auch statt vieler Sentsurt. v. 18.10.2023 – 11 U 147/23; v. 04.10.2023 - 11 U 62/23; v. 27.09.2023 - 11 U 65/23). Hieran fehlt es vorliegend, denn Anlass für seinen Vortrag waren erklärtermaßen keine Ungereimtheiten, sondern bloße Spekulationen, denen ein tatsachenbasierter Vortrag seitens des Klägers nicht zugrundelag.
II.
B. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Ob die eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16; Senat, Urt. v. 18.10.2023 – 11 U 147/23).