Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.03.2024 – 11 U 265/23
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0315.11U265.23.00
Tenor§
I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.10.2023 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 472/22 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG-KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage mit einem dem Kläger am 20.10.2023 zugestellten Urteil in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Landgericht im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen aus der zwischen den Parteien vereinbarten privaten Unfallversicherung, denn die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 VVG leistungsfrei. Es liege eine Rückwärtsversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 VVG vor, denn der Zeitpunkt, in dem der Versicherungsantrag durch die Beklagte angenommen worden sei (formeller Versicherungsbeginn), hier am 18.09.2017, habe nach dem Zeitpunkt gelegen, von dem an die Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalles habe leisten sollen (materieller Versicherungsbeginn), hier laut Versicherungsschein am 05.09.2017. Im Falle der Einschaltung eines auf Seiten des Versicherers stehenden Versicherungsvertreters - im Unterschied zum Versicherungsmakler, der auf Seiten des Versicherungsnehmers stehe - komme es dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Eingangs der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers bei diesem an. Der Kläger sei zum Zeitpunkt seines Antrags im Streitfall als selbstständiger Versicherungsvertreter der Beklagten tätig geworden. Dies ergebe sich aus dem zur Akte gereichten Vertretungsvertrag, wonach der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2016 selbstständig die Vermittlung von Versicherungen und Finanzdienstleistungsprodukten für die Beklagte im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG übernommen habe. Hierfür spreche auch, dass er dabei nach den Interessen der Beklagten zu handeln und sie auf drohende Gefahren hinzuweisen gehabt und einen Provisionsanspruch besessen habe. Eine alleinige Tätigkeit für den Versicherungsnehmer liege hierin nicht. Die Beklagte habe sich hier mit Erfolg auf ihre Leistungsfreiheit berufen können. Sie müsse die Voraussetzungen der Leistungsfreiheit gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 VVG zwar grundsätzlich beweisen. Den Beweis der Kenntnis des Eintritts des Versicherungsfalls vor Abgabe der Vertragserklärung könne ein Versicherer indessen nur leisten, wenn feststehe, wann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung abgegeben hat. Da sich dieser Zeitpunkt der Wahrnehmung des Versicherers regelmäßig entziehe, sei der Versicherungsnehmer gehalten, substanziiert und plausibel darzulegen, wann und unter welchen Umständen er seine Vertragserklärung abgegeben haben will. Hier habe der Kläger die Abgabe einer Vertragserklärung am 04.09.2017 bereits nicht schlüssig dargelegt. In diesem Zusammenhang sei auf den Zugang der klägerischen Vertragserklärung bei der Beklagten am 12.09.2017 und dem nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht bewiesenen Zeitpunkt des klägerseits behaupteten Absendens des Antrags per Post am 04.09.2017 abzustellen. Mangels Vorliegens eines Hauptanspruchs bestehe auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten). Auch die Feststellungsansprüche, auf deren Zulässigkeit es mithin nicht ankomme, seien demnach nicht gegeben. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestünden aufgrund der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingebrachten persönlichen Schreiben des Klägers vom 27.09.2023 und vom 30.09.2023 und des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2023 nicht.
Hiergegen hat der Kläger mit einem beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 17.11.2023 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem beim Berufungsgericht am 22.01.2024 (innerhalb bis zu diesem Zeitpunkt nachgelassener Frist) eingegangenen Schriftsatz begründet. Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:
Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass er im Zeitpunkt des Versicherungsfalls keinen Versicherungsschutz besessen habe, weil er den Zeitpunkt der Abgabe seiner Vertragserklärung auf Abschluss der streitgegenständlichen privaten Unfallversicherung nicht schlüssig dargelegt habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei er berechtigt gewesen, den Zeitpunkt des Eingangs seines Antrags bei der Beklagten mangels eigener Wahrnehmung zu bestreiten, wobei kein einfaches Bestreiten vorgelegen habe. Maßgeblich sei insoweit, dass er vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, dass der von der Beklagten aufgebrachte Poststempel mit Datum 12.09.2017 nicht beweise, dass zu diesem Zeitpunkt sein Antrag (erst) zugegangen sei. Hierüber hätte das Gericht Beweis erheben müssen. Zudem sei insoweit ein richterlicher Hinweis geboten gewesen, den das Landgericht nicht erteilt habe. Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht daher die zu Lasten der Beklagten gehende Beweislast verkannt, denn er habe zum weder zum Zugang noch zu den Postlaufzeiten etwas vorbringen können. Auch die Vernehmung der Zeugin („Name 01“), die im Übrigen unzulässig gewesen sei, ändere an diesem Ergebnis nichts. Zudem hätte das Landgericht über seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 10.03.2023 Beweis erheben müssen, in dem er vorgetragen habe, dass der Antrag auf den Abschluss der in Rede stehenden Versicherung von ihm aus seiner Makler-EDV am 04.09.2017 ausgedruckt worden sei. Jedenfalls sei auch in diesem Zusammenhang ein richterlicher Hinweis geboten gewesen. Erst aufgrund der fehlerhaften und zudem unvollständigen Beweiserhebung sei das Gericht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. VVG bei ihm ausgegangen. Schließlich hätte das Landgericht seinen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung angebrachten Sachvortrag zum Ausdruck am 04.09.2017 und der elektronischen Übermittlung berücksichtigen müssen, denn insoweit sei bereits ein „erhebliches Indiz in der Welt“ gewesen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen bzw.
im Fall einer eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen an ihn
11.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2019 sowie
5.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2019 und
weitere 189.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 54.000 € seit dem 28.02.2019 und aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.03.2019, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.04.2019, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.05.2019, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.06.2019, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.07.2019, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.08.2019, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.09.2019, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.10.2019, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.11.2019, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.12.2019, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.01.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.02.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.03.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.04.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.05.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.06.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.07.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.08.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.09.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.10.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.11.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.12.2020, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.01.2021, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.02.2021, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.03.2021, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.05.2021, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.06.2021, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.07.2021, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.08.2021, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.09.2021, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.10.2021, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.11.2021, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.12.2021, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.01.2022, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.02.2022, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.03.2022, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.04.2022, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.05.2022, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.06.2022, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.07.2022, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.08.2022, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.09.2022, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.10.2022, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.11.2022, aus einem Betrag in Höhe von 3.000,00 € seit dem 02.12.2022 zu zahlen sowie
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aus der Unfallversicherung Nummer … die aus dem unfallbedingten Personenschaden vom 09.09.2017 resultierenden künftigen finanziellen Folgen so zu erstatten, als ob die Beklagte schadenersatzpflichtig nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts wäre, soweit der Schaden des Klägers nicht durch Leistungen schadenersatzpflichtiger Dritter für den Schadenfall vom 09.09.2017 gemindert wurde und soweit er nicht Leistungen aus Sozialversicherungen und obligatorischen Versicherungen erhalten hat, höchstens jedoch bis zu einem Betrag in Höhe von 10 Millionen Euro und hinsichtlich des Verdienstausfalles bis zu einem monatlichen Verdienstsublimit in Höhe 3.000,00 € zu zahlen und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn so zustellen, wie er stünde, wenn die Beklagte ihn seit dem 01.01.2018 von den Rentenversicherungsbeiträgen für seinen Rentenversicherungsvertrag zur Nr. … freigestellt hätte und der Vertrag ununterbrochen unverändert fortgeführt worden wäre und
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn so zustellen, wie er stünde, wenn die Beklagte ihn seit dem 01.07.2019 von den Rentenversicherungsbeiträgen für seinen Rentenversicherungsvertrag zur Nr. … freigestellt hätte und der Vertrag ununterbrochen unverändert fortgeführt worden wäre und
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.576,00 € Haushaltsführungsschaden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2019 und
den ihm entgangenen Gewinn in Höhe von 27.077,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie
an die („Rechtsschutzversicherung 01“) vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.889,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und
an ihn weitere 300,00 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die (zulässige) Berufung des Klägers bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
A. Zu Recht und mit im Ergebnis richtiger Begründung hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus dem im Jahr September 2017 abgeschlossenen Vertrag über eine Unfallversicherung zur Versicherungsnummer …. Dies bezieht sich zunächst auf die auch im Berufungsverfahren weiterverfolgten Leistungsansprüche als auch die ebenfalls geltend gemachten Feststellungsanträge. Die Nebenansprüche (Zinsen, vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten) teilen dabei das Schicksal der Hauptforderung(en).
Das Landgericht hat die bedingungsgemäßen Voraussetzungen einer Leistungspflicht der Beklagten im Falle einer - wie hier - unstreitig bestehenden „Rückwärtsversicherung“ herausgearbeitet, gegen die die Berufung inhaltlich keine überzeugenden Einwendungen vorbringt. Die Beklagte ist – wovon das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist – gem. § 2 Abs. 2 S. 2 VVG leistungsfrei. Hierzu im Einzelnen:
1. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG ist ein Versicherer nicht leistungspflichtig, wenn der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis hatte, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist. Den Begriff der „Abgabe“ hat das Landgericht in diesem Zusammenhang im Einklang mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend bestimmt, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden kann (LGU 7 f.). Dabei handelt es sich im Ergebnis um diejenige Erklärung des Versicherungsnehmers, die auf den Abschluss des Vertrages gerichtet ist, also sein Antrag oder seine Annahmeerklärung, wobei für die Bestimmung des Abgabezeitpunkts es darauf ankommt, wann der Versicherungsnehmer den Zugang des Antrags beim Versicherer nicht mehr beeinflussen kann (vgl. statt vieler Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 31. Aufl. 2021, § 2 Rn. 26).
Ohne Erfolg rügt die klägerische Berufung in diesem Zusammenhang, dass bei richtiger Anwendung der Regeln über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ein anderes Ergebnis hätte erzielt werden müssen. Zwar ist der Berufung darin zuzustimmen, dass die Voraussetzungen der Kenntnis für die Leistungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 S. 2 VVG grundsätzlich der Versicherer beweisen muss (BGH, Urt. v. 21.04.2000 - IV ZR 157/99 - VersR 2000, 1133; Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 2 Rn. 9). Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen (LGU 9). Den Beweis der Kenntnis des Eintritts des Versicherungsfalls vor Abgabe der Vertragserklärung kann ein Versicherer indessen nur führen, wenn feststeht, wann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung abgegeben hat (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 27.10.2016 – 5 W 62/16, BeckRS 2016, 123174 Rn. 10; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, VVG, 4. Aufl. 2021, § 2, Rn. 32). Ausgehend davon kann die Darlegungs- und Beweislast des Versicherers zur Kenntnis vom Eintritt des Versicherungsereignisses, der sich auf § 2 Abs. 2 Satz 2 VVG beruft, erst dann ausgelöst werden, wenn der Zeitpunkt der Abgabe vorab geklärt ist. Da sich dieser Zeitpunkt der Wahrnehmung des Versicherers regelmäßig entzieht ist der Versicherungsnehmer nicht nur gehalten, substanziiert und plausibel darzulegen, wann und unter welchen Umständen er seine Vertragserklärung abgegeben haben will (OLG Saarbrücken, a.a.O.; Langheid/Wandt/Muschner, VVG, 3. Aufl. 2022, § 2 Rn. 74; Schwintowski/ Brömmelmeyer/Ebers, VVG, 4. Aufl. 2021, § 2 Rn. 32). Der Versicherungsnehmer muss infolgedessen den Abgabezeitpunkt auch beweisen. Würde man das anders sehen, wie wohl der Kläger auf Seite 7 der Berufungsbegründung, könnte sich ein Versicherungsnehmer im Einklang mit der insoweit überzeugenden Argumentation des Landgerichts (vgl. LGU 9) der Rechtsfolge des § 2 Abs. 2 S. 2 VVG jederzeit dadurch entziehen, dass er sich schlicht auf eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgte Abgabe beruft. Dem Versicherer stünde in einem solchen Fall keine Möglichkeit offen, ihm nicht zugängliche Umstände zu beweisen (vgl. Langheid/Rixecker/Rixecker, a.a.O. 2022, § 2 Rn. 9; mit ähnlich gelagerter Argumentation auch OLG Saarbrücken, a.a.O.).
2. Gemessen daran verfangen die klägerischen Ausführungen in der Berufungsbegründung im Ergebnis nicht.
a) Dem Landgericht ist jedenfalls dahingehend zu folgen, dass im Ergebnis der hierzu zutreffend durchgeführten Beweisaufnahme die Abgabezeit nicht festgestellt werden konnte.
aa) Der Abgabezeitpunkt war erstinstanzlich umstritten. Zwar hat der Kläger eine Entäußerung seiner Vertragserklärung auf den Zeitpunkt des 04.09.2017 behauptet. Er ist insoweit auch seiner Substanziierungslast nachgekommen, weil er hierzu vorgetragen hatte, dass seine Sekretärin, die vom Landgericht vernommene Zeugin („Name 01“), den von ihm unterzeichneten Antrag am 04.09.2017 erhalten und noch am selben Tag zur Post aufgegeben habe. Da die Beklagte, die hierzu keine Kenntnis hatte, diesen Zeitpunkt in prozessual zulässiger Weise gem. § 138 ZPO bestritten hatte, war es verfahrensrechtlich zunächst geboten, die vom Kläger angebotene Zeugin („Name 01“) (vgl. Beweisantritt vom auf S. 4 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 10.03.2023) zu vernehmen.
bb) Im Ergebnis der im Beweistermin vom 26.09.2023 durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht auch für den Senat überzeugend festgestellt, dass der vom Kläger behauptete Abgabezeitpunkt seiner Vertragserklärung am 04.09.2017 nicht bewiesen sei (LGU). An diese Feststellungen ist der Senat gem. § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zeigt die klägerische Berufung nicht auf. Der Senat teilt insoweit in eigener Würdigung die Auffassung des Landgerichts, wonach im Ergebnis der Beweisaufnahme durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der klägerischen Darstellungen zu dem von ihm vermeintlich am 04.09.2017 verfassten Antrag bestehen (LGU 10). Die Zeugin („Name 01“) hat den klägerischen Vortrag zu den von ihm behaupteten Umständen seiner Vertragserklärung bereits nicht bestätigt. Nach ihren eigenen Angaben hatte die Zeugin („Name 01“) weder Kenntnis vom Inhalt etwaiger Post, die sie für den Kläger im Rahmen ihrer Tätigkeit entrichtete, noch sei sie regelmäßig an dem genannten Wochentag überhaupt im Büro des Klägers anwesend gewesen (vgl. Sitzungsprotokoll des Landgerichts [PA], dort S. 2 und 3). Bestenfalls war die Aussage der Zeugin („Name 01“) daher unergiebig, was schon für sich genommen zur Beweisfälligkeit des Klägers führen würde.
Für die Richtigkeit der Annahme einer klägerischen Beweisfälligkeit sprechen zudem weitere Umstände: Die protokollierte Aussage der Zeugin („Name 01“) lässt die Plausibilität der klägerischen Darstellung nämlich noch unter einem weiteren Aspekt als (zumindest) zweifelhaft erscheinen. Zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Unfalls war die Zeugin („Name 01“) in Nebentätigkeit des Klägers nicht nur als dessen Sekretärin beschäftigt. Sie war zu diesem Zeitpunkt nach ihrer unbestrittenen Angabe bereits seit 2012, also seit ca. 5 Jahren, mit dem Kläger in einer „Beziehung“ verbunden (PA 2). Vor diesem Hintergrund erscheint es völlig lebensfremd, dass sich die Zeugin („Name 01“) als langjährige Lebensgefährtin des Klägers an einen so zentralen Umstand, der praktisch die gesamte wirtschaftliche Existenz des Klägers betrifft und somit auch erhebliche Auswirkungen auf das gemeinsame Zusammenleben haben musste, nicht hat erinnern können. Hätte die Zeugin („Name 01“) tatsächlich am 04.09.2017 – nur wenige Tage vor einem gravierenden Unfall - vom Kläger die existenzwahrenden Vertragsunterlagen erhalten, hält es der Senat für ausgeschlossen, dass sich die Zeugin hierüber mit dem Kläger nicht einmal ausgetauscht habe.
cc) Gegen die Würdigung der Aussage der Zeugin („Name 01“) bringt die klägerische Berufung keine durchgreifenden Einwände weiter vor. Allein der insoweit vorgetragene Umstand, dass nach der Aussage der Zeugin der von ihm geschilderte Ablauf nicht denknotwendig ausgeschlossen sei (BB 7), erbringt einen Nachweis nicht und führt daher zu keinem anderen Ergebnis.
dd) Zugunsten des Klägers kann überdies unterstellt werden, dass er den Antrag am 04.09.2017 ausgedruckt und unterschrieben hat (BB 7 f.). Allein der Ausdruck führt nicht dazu, dass eine solche Willenserklärung zur Begründung eines Versicherungsvertrages als „abgegeben“ im Sinne der o.g. Anforderungen anzusehen ist.
ee) Ohne Erfolg meint der Kläger schließlich in seiner Berufungsbegründung, dass es das Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, ihm einen richterlichen Hinweis zu erteilen, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Ausdrucks aus seiner EDV ankomme. Angesichts des bisherigen Sach- und Streitstands war ein entsprechender Hinweis weder naheliegend noch geboten.
Zwar darf das Gericht gem. § 139 Abs. 2 ZPO seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt stützen, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, wenn es die Partei zuvor nicht darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Wo die Partei nicht mehr vorbringen kann oder will, erübrigt sich weitere Aufklärung. Aufklärung setzt hierbei jedoch voraus, dass die aufzuklärenden Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Parteivorbringen wenigstens andeutungsweise enthalten sind (BeckOK ZPO/von Selle, 51. Ed. 01.12.2023, § 139 Rn. 15 m.w.N.).
Der Kläger selbst hatte in seiner erstinstanzlichen Replik lediglich die Abgabe seines Versicherungsantrags auf dem Postweg behauptet (dort S. 4; eA 61). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, dass der Antrag des Klägers auf Abschluss einer Versicherung am 12.09.2017 bei ihr eingegangen sei und überdies bestritten, dass der Kläger das Formular bereits am 04.09.2017 unterschrieben habe (KE 3; eA 54). Dementsprechend bestand weder für die Beklagte eine Veranlassung einen elektronischen Zugang bereits am 04.09.2017 (konkret) zu bestreiten noch für das Gericht hierzu wie auch immer geartete Hinweise zu erteilen oder – wie der Kläger nunmehr meint – „dem nachzugehen“ (vgl. BB 9).
ff) Schließlich kann sich der Kläger abschließend nicht darauf berufen, das Landgericht habe seinen im Übrigen nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.10.2023 verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen.
Tatsachenvorbringen, das nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in den Prozess eingeführt wird, muss das Gericht ausnahmsweise berücksichtigen, wenn der Partei eine Frist gemäß § 139 Abs. 5 ZPO oder § 283 ZPO gesetzt worden ist und die Partei den nachgelassenen Schriftsatz fristgerecht eingereicht hat. Ist eine Frist nach den vorgenannten Vorschriften hingegen nicht gesetzt worden, muss das Gericht das nach Schluss der mündlichen Verhandlung Vorgebrachte zwar zur Kenntnis nehmen und daraufhin überprüfen, ob es Veranlassung gibt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, vgl. § 156 ZPO. Dabei ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, zur Wiedereröffnung nur verpflichtet, wenn sich aus dem neuen Vorbringen ergibt, dass die bisherige Verhandlung lückenhaft war und in der letzten mündlichen Verhandlung bei sachgemäßem Vorgehen Veranlassung zur Ausübung des Fragerechts bestanden hätte oder wenn durch andere Fehler oder Versäumnisse des Gerichts eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieben ist (vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 07.10.1992 - VIII ZR 199/91, NJW 1993, 134). Dagegen ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht geboten, wenn diese ohne Verfahrensfehler geschlossen wurde und eine Partei in unzulässiger Weise entgegen dem § 296a ZPO neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nachreicht, die ihrerseits aufklärungsbedürftig wären. Ist das nicht der Fall, sind die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unberücksichtigt zu lassen (vgl. hierzu insgesamt MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 296a Rn. 6 m.w.N.).
Gemessen daran hat das Landgericht den Vortrag des Klägers aus den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen und nicht nachgelassenen persönlichen Schreiben und auch dem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2023, dem es für sich genommen auch schon inhaltlich an einer prozessual relevanten Substanz mangelt, in seine Entscheidung zu Recht nicht einbezogen. Die Parteien haben ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 26.09.2023 im Anschluss an die Einvernahme der Zeugin („Name 01“) zum Ergebnis der Beweisaufnahme streitig verhandelt. Einen Schriftsatznachlass hat der Kläger nicht beantragt. Schließlich hat das Landgericht im angefochtenen Urteil eingehend begründet weshalb es den nicht nachgelassenen Schriftsatz zwar inhaltlich zur Kenntnis genommen, ihn für die Entscheidung jedoch nicht weiter herangezogen hat.
Mit seiner Berufung zeigt der Kläger Rechtsfehler an einem solchen Vorgehen nicht auf. Er begründet weder, dass ein Schriftsatznachlass nach § 139 Abs. 5 ZPO oder § 283 ZPO geboten gewesen wäre. Auch zeigt der Kläger in der gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung nicht auf, dass sich aus seinem Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz etwas dahingehend ergeben habe, wonach die bisherige Verhandlung durch Fehler oder Versäumnisse des Gerichts eine vollständige und sachgerechte Erklärung der Parteien unterblieben sei.
b) Mit Blick darauf kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Zugangszeitpunkt für den klägerischen Versicherungsantrag am 12.09.2017 - wie vom Landgericht begründet (LGU 9 f.) - als feststehend angesehen werden kann. Dementsprechend gehen die Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung hierzu auch ins Leere.
B. Mit Blick darauf kommt im Streitfall weder eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung verbunden mit der Zurückverweisung an das Landgericht noch eine Abänderung in Betracht. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Hiervon ist der Senat einstimmig überzeugt.