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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.11.2024 – 13 U 7/23

13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:1127.13U7.23.00

Tenor§

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 14.06.2023, Az. 5 O 242/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss auf seine Kosten zurückzuweisen und den Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug auf 21.579,34 € festzusetzen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen; dem Kläger wird anheimgestellt, innerhalb dieser Frist zu überdenken, ob nicht auch eine Zurücknahme seines Rechtsmittels in Betracht kommen kann, um hierdurch weitere unnötige Kosten zu sparen.

Gründe§

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, §§ 522 Abs. 2 S. 4, 540 Abs. 1 Nr.1 ZPO.

Die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat weder grundsätzliche noch sonst besondere Bedeutung und eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ist weder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch aus sonstigem Grund erforderlich.

Durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Neuruppin vom 14.06.2023, Az. 5 O 242/16, ist der Antrag des berufungsführenden Klägers, die Beklagte zum Ausgleich seiner Zahlungen auf ein von ihm aufgenommenes Darlehn und zum Ausgleich von verauslagten Kosten für einen Bootsteg und Grundstücksbewässerung sowie von Einbruchfolgekosten zu verurteilen, zu Recht abgewiesen worden und ebenfalls zu Recht der Kläger zur Zahlung von Nutzungsentschädigung verurteilt worden. Eine davon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage ist auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung vorgebrachten Einwände nicht geboten.

I. Die Berufung wendet sich in der Sache zunächst gegen die Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger von der Beklagten keinen Ausgleich für die Zahlung der Darlehnsraten des von ihm aufgenommenen Darlehens „…“ (Kreditprodukt) beanspruchen kann.

Diese Würdigung trifft im Ergebnis zu.

1. Ansprüche aus Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 2 BGB) scheitern daran, dass die Beklagte nicht Vertragspartnerin des besagten Darlehnsvertrages ist.

2. Der Kläger trägt auch nicht vor, dass der Darlehnsaufnahme ein gemeinsamer Beschluss der nichtehelichen Lebenspartner zugrunde lag. Vielmehr ergibt sich aus seiner Aussage, sich für das Darlehn bei … (Kreditprodukt) entschieden zu haben, weil dieses mehr Flexibilität geboten habe, dass die Beklagte an der Entscheidung nicht beteiligt war, zumal sich die Parteien unbestritten z.Zt. der Darlehnsaufnahme nicht verstanden haben und die Beklagte vorübergehend ausgezogen war.

3. Dass es in der Folgezeit zu einer (ausdrücklichen oder konkludenten) Abrede darüber gekommen sei, dass und in welcher Höhe sich die Beklagte an der Tilgung des Kredits „…“(Kreditprodukt) beteiligt, trägt der Kläger nicht vor. Dem tatsächlichen Umstand, dass die Beklagte ab November 2013, wie der Kläger, 450 € auf das gemeinsame Konto eingezahlt hat, kommt für sich allein keinerlei rechtsgeschäftlicher Erklärungswert im Sinne übereinstimmender Willenserklärungen zu, zumal nicht vorgetragen ist, welchen Verwendungszweck sie dabei angegeben hat.

Soweit die Beklagte unbestritten vorträgt (Bl. 94), der Kläger habe ihr gegenüber im November 2013 erklärt, dass Einzahlungen zur „Rückzahlung des Darlehens“ vorgenommen werden müssten, woraufhin die Beklagte die von ihm geforderten Beträge einzahlte, lässt auch dies nicht auf eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung schließen, dass die Beklagte sich an der Rückzahlung des Kredits „…“ (Kreditprodukt) beteiligt. Unbestritten fehlte ihr nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits die hierfür erforderliche positive Kenntnis von dem Kredit. Dass sie in Ansehung eines gemeinsamen Kontos vom Kredit hätte wissen können, reicht nicht aus und ist auch ausgeschlossen, da Raten auf den Kredit erstmals Mitte November 2013 zu zahlen waren und auch ab dann erst abgebucht wurden.

Für eine vertragliche Abrede der Parteien über die Zahlung der hälftigen Darlehnsraten kommt es auch nicht darauf an, ob die Darlehnsaufnahme notwendig war, wofür die Darlehnssumme letztlich verwandt wurde oder die Beklagte durch die Einzahlung des Darlehens auf das gemeinsame Konto wirtschaftlich profitiert hat, was diese im Übrigen bestreitet. Dabei begegnen die Ausführungen des Landgerichts zum mangelnden Nachweis des Verwendungszwecks für den Darlehnsbetrag auch im Lichte des insoweit nicht hinreichend substantiierten Berufungsvorbringens keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

4. Die Anwendung der Grundsätze für Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, aus Gesellschaftsrecht, ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 2 2, Alt. 2 BGB) und Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, XII ZR 39/06, juris) scheitern daran, dass nach dem letzten Vorbringen des Klägers dieser die Kreditaufnahme nicht im Vertrauen auf den Bestand einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft getätigt hat, sodass jedenfalls das erforderliche subjektive Element fehlt.

5. Die Anwendung der Regelungen über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, § 705 BGB, außerhalb ehelicher Lebensgemeinschaften scheidet bereits aus, weil die hier vorliegende lediglich gleichartige Beteiligung an einem Gegenstand als Zweck für eine Gesellschaft nicht ausreicht, sondern lediglich eine Gemeinschaft begründet (HK-BGB/Saenger, 12. Aufl. 2023, BGB § 705 Rn. 7). Ein darüberhinausgehender Zweck ist nicht vorgetragen. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsinstanz ein im Jahr 2013 eingegangenes Zweckbündnis vorträgt, um gemeinsame Fähigkeiten und Kreditaufnahmen zum Umbau der Immobilie nutzbar zu machen, kann ungeachtet der Zulässigkeit dieses Vorbringens (§ 531 Abs. 2 ZPO) dahinstehen, ob dies einen tauglichen Gesellschaftszweck darstellen könnte. Auch bei Annahme einer BGB-Gesellschaft ist gemäß § 709 BGB für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. Nur dann würde die Beklagte bzgl. der Gesellschaftsschulden die Mitwirkung an der Befriedigung des Gläubigers schulden. Die Zustimmung der Beklagten zur Kreditaufnahme trägt der Kläger aber bereits nicht vor. Dass die Beklagte die Darlehnsaufnahme später ausdrücklich oder konkludent genehmigt hat, scheidet entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 3. aus.

6. Ein Anspruch aus den Regeln über das Miteigentum (§§ 741 ff. BGB) liegt fern. Der Darlehnsaufnahme als Maßnahme der Verwaltung liegt - wie dargestellt - keine gemeinsame Entscheidung der beiden Miteigentümer zugrunde (§ 744 Abs. 1 BGB). Sie ist auch keine notwendige Maßnahme zur Erhaltung der Immobilie, zu der der Kläger keiner Zustimmung der Beklagten bedurft hätte (§ 744 Abs. 2 BGB).

7. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1. Alt. (Leistungskondiktion) scheitert an einer Leistungsbeziehung zwischen den Parteien. Der Kläger hat weder die Darlehnsvaluta noch die Raten zur Rückzahlung des Darlehns an die Beklagte geleistet. Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. (Eingriffskondiktion) scheitert am Vorrang der Leistungsbeziehung. Der Gutschrift der Darlehnsvaluta auf dem gemeinsamen Konto als von der Beklagten erlangtem Vermögensvorteil lag nämlich eine Leistung der Bank zugrunde. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass von der Darlehnsvaluta Bauarbeiten auf dem gemeinsamen Grundstück getätigt worden sein mögen - was die Beklagte bestreitet und der Kläger wie dargestellt nicht nachgewiesen hat - führt dies nicht dazu, dass die Beklagte das Darlehn, dessen hälftigen Ausgleich der Kläger verlangt, erlangt hat.

8. Ein Anspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 670, 683 BGB, scheitert am Willen der Beklagten. Ein wirklicher Wille war zum Zeitpunkt der Darlehnsaufnahme nicht vorhanden, da die Beklagte hiervon nichts wusste (s.o.). Daher entscheidet der mutmaßliche Wille, den die Beklagte bei objektiver Beurteilung aller Umstände geäußert haben dürfte. Insoweit hat die Beklagte vorgetragen, die Kreditaufnahme sei nicht notwendig gewesen, da der …-Kredit (Bank) noch nicht ausgeschöpft gewesen (Bl. 184), jedenfalls aber seine Aufstockung möglich gewesen sei. Letzteres stellt der Kläger nicht in Abrede. Auf die subjektive Einschätzung der Dinge durch den Kläger kommt es nicht an. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Geschäftsführung dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen hat, weil sie in ihrem Interesse gelegen hat. Auch das stellt die Beklagte in Abrede, da die Aufnahme des Kredits … (Kreditprodukt) nicht notwendig gewesen sei (s.o.). Dass der Wille der Beklagten unbeachtlich ist (§ 679 BGB), liegt fern und ihre Genehmigung der Geschäftsführung (§ 684 S. 2 BGB), scheidet aus den unter Ziffer 3. genannten Gründen ebenfalls aus.

Zwar kann der Geschäftsführer bei unberechtigter GoA kraft der in § 684 S. 1 BGB enthaltenen Rechtsfolgenverweisung auf §§ 812 ff. BGB herausverlangen, was der Geschäftsherr durch die GoA als dauernde Vermögensmehrung erlangt hat (BeckOK BGB/Gehrlein, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 684 Rn. 1). Das nur vorübergehend auf dem gemeinsamen Konto gutgeschriebene Darlehn selbst ist allerdings keine dauerhafte Vermögensmehrung.

II. Nutzungsentschädigung:

Nach § 745 Abs. 2 BGB kann jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

Die alleinige Nutzung durch den Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft löst normalerweise noch keine Entschädigungsrechte des anderen Teilhabers aus. Dass dieser seine Befugnis zum Mitgebrauch aus § 743 Abs. 2 BGB nicht wahrnimmt, ist für sich genommen kein Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Lastenverteilung (BGH XII ZR 108/17, NJW-RR 2018, 1217 Rn. 23, beck-online). Bei der Bruchteilsgemeinschaft ist es einem Teilhaber in der Regel zuzumuten, von seinem Nutzungsrecht Gebrauch zu machen (BGH XII ZR 108/17, NJW-RR 2018, 1217 Rn. 24, beck-online). Er kann sich durch freiwilligen Nichtgebrauch nicht entziehen, es sei denn, ihm ist der Mitgebrauch durch den anderen Teilhaber absichtlich entzogen oder sonst verweigert (BGH, NJW-RR 2018, 1217 Rn. 24, beck-online). So liegt der Fall hier, nachdem der Kläger Ende 2014 die Schlösser ausgewechselt und damit der Beklagten die Mitnutzung konkludent verweigert hat.

Zwar hat der Kläger der Beklagten ab September 2015 ausdrücklich angeboten, das Haus mit ihm gemeinsam zu nutzen. Eine Mitnutzung der Immobilie durch die Beklagte stellt aber keine dem Interesse der Parteien nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung dar, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich bei der Immobilie um einer Ehewohnung vergleichbare Räumlichkeiten handelt. Der Beklagten war in jedem Fall ein weiteres Zusammenleben unter einem Dach nicht mehr zumutbar. Nach dem nicht zu beanstandenden Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass die Parteien zum Zeitpunkt ihrer Trennung ihren Lebensmittelpunkt in der Immobilie in … (Ort) hatten. Auf die Ausführungen des Landgerichts kann insoweit verwiesen werden. Eine alleinige Nutzung durch sie hat der Kläger der Beklagten unstreitig nicht angeboten. Dass die Parteien ihren Hauptwohnsitz melderechtlich nicht in … (Ort) hatten, dürfte allein daran gelegen haben, dass ein Hauptwohnsitz unter der Adresse in … (Ort) unzulässig war. Jedenfalls die Beklagte hat mangels anderweitigen Vortrags nicht über einen anderweitigen tatsächlichen Wohnsitz verfügt. Dass es dem Interesse (auch) der Beklagten entsprach, in Abkehr hiervon das Objekt nach ihrem Auszug in wechselndem Turnus als Ferienhaus zu nutzen, ist bisher nicht dargelegt.

Eine Nutzungsentschädigung steht dem weichenden Teilhaber frühestens ab dem Zeitpunkt zu, ab dem er gem. § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt (BGH XII ZR 108/17, NJW-RR 2018, 1217 Rn. 23, beck-online). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.09.2015 (Bl. 36) eindeutig eine Neuregelung der Verwaltung dergestalt gefordert, dass der Kläger bei zukünftig alleiniger Nutzung eine Nutzungsentschädigung zahlt.

Die Gespräche der Parteien im Jahr 2015 über einen zukünftigen Verkauf betreffen die Frage der Nutzungsregelung ab September 2015 bis zu einer Veräußerung nicht. Auch die Übergabe von Schlüsseln Ende 2018 stellt keine konkludente Vereinbarung über die Nutzung der Immobilie dar, sondern nur die Ermöglichung eines Zutritts.

Soweit es darauf ankommt, ob der Kläger ab 2015 das Grundstück noch genutzt hat, war dies nach der auch insoweit nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung des Landgerichts nicht der Fall. Eine vollständige Nutzungsaufgabe durch den Kläger hat sich mit Blick auf den im Berufungsverfahren als Anlage Z 03 vorgelegten WhatsApp-Verlauf auch im Berufungsverfahren gerade nicht ergeben, sodass es auch insoweit nicht auf die Zulässigkeit dieses Vorbringens (§ 531 Abs. 2 ZPO) ankommt. Danach wollte der Kläger noch im August 2015 den auf dem Grundstück befindlichen Kletterturm bis zum Verkauf der Immobilie dort noch nicht abbauen, sondern ihn belassen, da der gemeinsame Sohn gerne dort spiele, wenn er auf dem Grundstück sei. Dass das Kind der Parteien anläßlich von Umgangskontakten mit dem Kläger auf dem Grundstück war, steht fest.

Bewohnt ein Beteiligter ein Haus oder eine Wohnung, so kommt es allein auf die Nutzungsmöglichkeit durch ihn an. Ihm wird grundsätzlich der volle Nutzungswert auch dann zugerechnet, sofern er einzelne Räumlichkeiten nicht nutzt (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Mai 2019 – 9 UF 68/19 –, Rn. 9 - 10, juris). Soweit die Beklagte 2020 die Schlösser ausgetauscht hat, steht dies dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht entgegen, denn sie hat unwidersprochen lediglich die alte Schließanlage eingebaut, zu der der Kläger noch Schlüssel hatte.

III.

Das Landgericht hat auch die Forderungen für Bootsteg, Einbruchfolgekosten und Bewässerung zutreffend verneint. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen. Eine Erstattung von Werterhaltungs-, Instandsetzungs- und Sicherungskosten gemäß § 744 Abs. 2 BGB kommt im Übrigen auf der Grundlage einer Durchschnittsbildung und anhand von Beispielsrechnungen bereits nicht Betracht. Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag kommen neben § 744 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung (BeckOGK/Fehrenbacher, 1.7.2024, BGB § 744 Rn. 29).

Durch die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach Maßgabe von § 522 Abs. 2 ZPO würde die Anschlussberufung ihre Wirkung verlieren, § 524 Abs. 4 ZPO.

Die beabsichtigte Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den zweiten Rechtszug folgt aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.