Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.05.2025 – 11 U 202/24

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0528.11U202.24.00

Tenor§

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.11.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 3 O 327/21 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die (im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage insgesamt.

A. Das Landgericht hat der Klage - soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - zu Unrecht stattgegeben. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere - für die Beklagte günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

B. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Dem Kläger stehen die vom Landgericht zugesprochenen und mit der Berufung angegriffenen Feststellungs- und Zahlungsansprüche nicht zu. Die Nebenansprüche teilen dabei das Schicksal der Hauptforderung.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021, IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss zwar grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 17; BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 22; Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat in ständiger Rechtsprechung an (vgl. statt vieler zuletzt Urt. v. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 15.03.2023 - 11 U 222/22 und 11 U 297/22; v. 01.03.2023 - 11 U 139/22 und 11 U 198/22; vgl. auch Urt. 25.01.2023 – 11 U 125/22; v. 18.01.2023 – 154/22; v. 21.12.2022 – 11 U 133/21; Urt. v. 14.11.2022 – 11 U 54/22). Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16; Senat, jeweils a.a.O.).

2. Gemessen daran genügen die mit der Berufung angefochtenen Beitragsanpassungen der Beklagten im Versicherungsverhältnis des Klägers zur Versicherungsscheinnummer … im Tarif VCH3F zum 01.01.2017 den gesetzlichen Anforderungen.

Dies hat der Senat - anders als der Kläger mit seiner Berufungserwiderung glauben machen will - bereits in ständiger Praxis zu gleichlautenden Beitragsanpassungen der Beklagten so entschieden (vgl. zu vergleichbaren Beitragsanpassungen der Beklagten statt vieler Urt. v. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 22.03.2022 – 11 U 264/22; v. 15.03.2023 - 11 U 222/22 und 11 U 297/22; v. 01.03.2023 - 11 U 139/22 und 11 U 198/22; v. 25.01.2023 – 11 U 125/22; v. 18.01.2023 – 154/22; v. 21.12.2022 – 11 U 133/21; v. 07.12.2022 - 11 U 219/21). Abzustellen ist in diesem Zusammenhang - ähnlich wie bei der Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 253/20, Rn. 31 m.w.N., BeckRS 2022, 18282) – auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Dieser verfügt zwar hinsichtlich des Versicherungswesens regelmäßig weder über rechtliche noch über mathematische Spezialkenntnisse. Er wird aber um eine verständige Würdigung bemüht sein, die ihm übersandte Unterlagen aufmerksam durchzusehen und den für ihn erkennbaren Sinnzusammenhang, aus dem sich auch das Bestehen eines Schwellenwertes ergibt, zu berücksichtigen (vgl. Senatsurt. v. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 22.03.2023 – 11 U 264/22). Ein solcher Versicherungsnehmer erfährt aus der streitgegenständlichen Beitragsanpassungsmitteilung der Beklagten im Nachtrag zum dazugehörigen Versicherungsscheinen für die Tarifanpassung zum 01.01.2017, die zusammen mit dem Anschreiben und dem dazugehörigen Merkblatt zu verstehen ist, dass alle Versicherer zur Gewährleistung der Balance von Leistungen und Beiträgen laut Gesetz einmal jährlich die kalkulierten mit den tatsächlich ausgezahlten Leistungen vergleichen müssen, was bei dem Kläger zum Ergebnis geführt hat, dass die Prämie in dem hier in Rede stehenden Tarif anzupassen war. Mit diesen Informationen, die auch der Kläger zur Begründung eines allerdings anderslautenden Ergebnisses heranzieht (ab BE 5 ff.), hat die Beklagte dem Kläger sämtliche zur Erläuterung der nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Informationen gegeben (vgl. Senatsurt. v. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 15.03.2023 - 11 U 222/22 und 11 U 297/22; v. 01.03.2023 - 11 U 139/22 und 11 U 198/22; so auch im Ergebnis die überzeugende obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. etwa OLG Dresden, Urt. v. 22.2.2022 – 4 U 1712/21, NJOZ 2022, 714, Rn. 20; OLG Schleswig, Beschl. v. 13.06.2022 - 16 U 91/22; OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.04.2022 - 11 U 155/21; OLG München, Urt. v. 17.12.2021 - 125 U 5627/21; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - I-20 U 128/22, BeckRS 2022, 15948; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.2022 - I-13 U 133/21). Dadurch wird deutlich, dass die Anpassung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht – und nicht etwa auf einer freien Entscheidung des Versicherers oder gar auf dem individuellen Schadensverlauf des Versicherungsnehmers (Senat, a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 – 20 U 128/22, BeckRS 2022, 15948). Hinweise auf eine Überprüfung anderer Rechnungsgrundlagen als auslösende Faktoren finden sich an keiner Stelle und werden vom Kläger auch nicht aufgezeigt (vgl. auch OLG Hamm, a.a.O., BeckRS 2022, 15948). Auslösender Faktor waren hier die Mehrausgaben im Bereich der „Leistungsausgaben“. Hieraus wird einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass die Prämienanpassung durch eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausgelöst wurde (vgl. zu vergleichbaren Prämienerhöhungen auch Senat, jeweils a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.07.2022 - I-13 U 123/21; OLG Celle, Urt. v. 31.03.2022 - 8 U 292/21; OLG Hamm, Beschl. v. 01.12.2021 - I- U 285/21, BeckRS 2021, 45866; v. 23.06.2022 – 20 U 128/22, BeckRS 2022, 15948; OLG München, Urt. v. 17.12.2021 - 25 U 5627/21; OLG Dresden, a.a.O.).

Die Auffassung des Landgerichts wonach es sich hierbei nur um eine unzureichende Darstellung des Anpassungsprozesses mit Blick auf die Dauerhaftigkeit handeln soll, teilt der Senat in ständiger Rechtsprechung und auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht (vgl. hierzu statt vieler auch Senat, Urt. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 01.03.2023 - 11 U 139/22 und 11 U 198/22; v. 18.01.2023 - 11 U 154/22; v. 25.01.2023 - 11 U 133/22 und 11 U 125/22). Maßgeblich ist insoweit die in Gesamtschau vorzunehmende Betrachtung, wonach sich die hier maßgeblichen Mitteilungen - wie bereits dargetan - im Einklang mit den Anforderungen die der Bundesgerichtshof, insbesondere auch der vom Landgericht angeführten Entscheidung vom 16.12.2020 – (IV ZR 294/19) herausgearbeitet hat und denen der Senat folgt, ausreichend sind. Die betroffenen Tarife ergeben sich jeweils unmittelbar aus dem vorgenannten Mitteilungsschreiben bzw. dem Nachtrag zum Versicherungsschein.

Die klägerischen Ausführungen in der Berufungserwiderung vom 15.05.2025 rechtfertigen kein anderslautendes Ergebnis.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend auch zu den Belehrungen der Beklagten Senatsbeschl. v. 21.12.2022 – 11 U 224/21). Die entscheidenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt; die Bewertung, ob die Mitteilungen der Beklagten zu den jeweiligen Beitragsanpassungen den Vorgaben des § 203 VVG genügen, obliegt - wie ausgeführt - dem Tatrichter (st. Rspr. vgl. statt vieler Senatsurt. v. 29.03.2023 – 11 U 305/22; v. 15.03.2023 – 11 U 222/22; v. 03.03.2023 - 11 U 162/22).