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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.06.2025 – 4 U 89/24

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0604.4U89.24.00

Tenor§

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.07.2024, Az. 8 O 301/23, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 25.844,06 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.925,79 € seit dem 21.09.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die klagende Bank verlangt die Rückzahlung eines an die Beklagte und ihren früheren Ehemann ausgegebenen Darlehens.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (firmierend unter „…“ Bank01) schloss im Jahr 2012 mit der Beklagten und ihrem damaligen Ehemann als Darlehensnehmer einen „Privatkredit Vertrag“ über die Gewährung eines Annuitätenkredits über insgesamt 23.460 € mit einem Sollzins von 8,63 % und einem effektiven Jahreszins von 9,48 %. Der sich ergebende Gesamtbetrag von 35.065,95 € sollte in 119 monatlichen Raten zu je 293,00 € und einer Schlussrate von 198,95 € zurückgezahlt werden. Der nach Abzug eines Bearbeitungsentgelts von 460 € verbleibende Nettobetrag von 23.000 € sollte ausweislich einer Anlage zum Vertrag wie folgt ausgezahlt werden:

„Zahlungsanweisung

EUR    21.595,90

Empfänger    … (Name01)

Kontonummer    … (Kontonummer01)

Bei        … (Sparkasse01)

BLZ     … (Bankleitzahl 01)

Verwendungszweck *Rest aus Konsumentenkredit 1016874546

EUR     1.404,10

Empfänger    … (Name02)

Kontonummer    … (Kontonummer02)

bei     … (Sparkasse01)

BLZ     … (Bankleitzahl 01)

Verwendungszweck *Ablöse“

Wegen des weiteren Inhalts des Darlehensvertrages einschließlich der darin enthaltenen Widerrufsinformation wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

Die Klägerin zahlte 21.595,90 € auf das Konto … (Kontonummer01) bei der … (Sparkasse01) und weitere 1.404,10 € auf das Konto … (Kontonummer02) bei der … (Sparkasse01).

Im Jahr 2015 gerieten die Darlehensnehmer mit der Rückzahlung von mindestens sieben Raten in Rückstand und zahlten auch in der Folgezeit keine weiteren Raten.

Mit Anwaltsschreiben vom 13.06.2018 erklärte die Beklagte (u.a.) den Widerruf ihrer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung.

Die Klägerin behauptet, sie habe die Darlehensnehmer mit Schreiben vom 26.06.2015 gemahnt und den Vertrag gegenüber beiden Darlehensnehmern mit jeweiligem Schreiben vom 27.08.2015 gekündigt und zur Rückzahlung der offenen Valuta aufgefordert.

Über das Vermögen des früheren Ehemanns der Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem die Rückzahlungsforderung der Klägerin zur Tabelle anerkannt wurde.

Die Beklagte meint, sie habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Dieser sei zudem sittenwidrig. Das Darlehen sei weisungswidrig zum großen Teil nicht an sie, sondern ihren früheren Ehemann ausgezahlt worden, weil es sich bei dem in der „Zahlungsanweisung“ genannten Konto tatsächlich um eines ihres früheren Ehemannes und nicht um ihres gehandelt habe. Der Vertrag sei nicht wirksam gekündigt worden, weil sie weder eine Mahnung noch die Kündigung erhalten habe. Schließlich sei der Rückzahlungsanspruch verjährt, jedenfalls aber verwirkt.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Darlehen sei weisungswidrig an den früheren Ehemann der Beklagten ausgezahlt worden, weshalb die Klägerin nicht die Rückzahlung des Darlehens von der Beklagten verlangen könne. Ausweislich der Anlage K6 sollten vom Darlehen 21.595,90 € an die Beklagte ausgezahlt werden, was jedoch unstreitig nicht erfolgt sei. Das Schweigen der Beklagten könne nicht als Zustimmung zu der geänderten Auszahlung gewertet werden. Zudem sei der Darlehensvertrag nicht wirksam gekündigt worden, weil die Beklagte den Zugang von Mahnung und Kündigung bestritten habe. Die Klägerin könne schließlich auch nicht Zahlung aus dem laufenden Vertrag verlangen, weil sie einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht und zur Höhe des Rückstandes nicht substantiiert vorgetragen habe. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Sie meint, das Darlehen sei vereinbarungsgemäß auf das im Vertrag angegebene Konto ausgezahlt worden, so dass es nicht darauf ankomme, wer der beiden Darlehensnehmer Inhaber dieses Kontos gewesen sei. Hinsichtlich der Kündigung habe das Landgericht verkannt, dass diese nochmals im laufenden Verfahren mit Schriftsatz vom 07.03.2024 wegen beharrlicher Zahlungsverweigerung ausgesprochen worden sei. Eine solche Kündigung setze eine vorherige Mahnung nicht voraus. Im Übrigen habe die Beklagte vorprozessual den Rückzahlungsanspruch bereits anerkannt habe und zudem die Forderung auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Ehemannes anerkannt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.07.2024, Az. 8 0 301/23, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.844,06 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 19.925,79 € seit dem 21.09.2022 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil, soweit das Landgericht festgestellt habe, dass das Darlehen nicht weisungsgemäß ausgezahlt worden sei. Dabei handele es sich um eine tatbestandliche Feststellung, an die das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden sei. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit der Kündigung seien zutreffend. Die Beklagte wendet sich jedoch gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit des Widerrufs. Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspreche die Widerrufsbelehrung nicht dem gesetzlichen Muster. Denn es fehle an der Benennung des Widerrufsadressaten, weil es die dort genannte „…“ (Bank01) (Ort01) nie gegeben habe. Schließlich seien die AGB der Klägerin nicht übergeben worden, was zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages führe. Nachdem die Verhandlungen über eine Rückzahlung bereits im Jahr 2018 beendet worden seien, sie die Forderung auch verjährt. Schließlich sei die Forderung auch verwirkt, weil die gerichtliche Geltendmachung zunächst für das Jahr 2019 angekündigt worden sei, dies dann tatsächlich aber erst im Jahr 2023 erfolgt sei. Die Beklagte habe daher davon ausgehen dürfen, dass die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden würde.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1.

Die Klägerin hat gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB aus dem Darlehensvertrag einen Anspruch auf Zahlung der offenen Valuta in Höhe von 19.925,79 €.

a)

Der Darlehensvertrag ist nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass hier ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB zwischen Leistung und Gegenleistung mit Blick auf die Zinshöhe besteht. Der mit 9,48 % vereinbarte Effektivzins ist nicht sittenwidrig überhöht; die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht dargelegt, das die Höhe des Zinssatzes in einem objektiv auffälligen Missverhältnis zur Darlehensgewährung steht.

Ein objektiv auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Darlehensverträgen, welches eine Vermutung für die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit begründet, ist in der Regel dann zu bejahen, wenn der effektive Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um etwa 100 % oder absolut um 12 Prozentpunkte überschreitet, wobei in Einzelfällen die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB aufgrund einer Gesamtwürdigung aller weiteren Geschäftsumstände auch zu bejahen sein können, wenn die relative Zinsdifferenz nur zwischen 90 % und 100 % beträgt (BGH Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 220/10, Rn. 10 m.w.N., juris).

Die von der Beklagten für die Bestimmung des marktüblichen Effektivzinses favorisierte Zinsreihe SUD122 der Deutschen Bundesbank (Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft / Sonstige Kredite an private Haushalte, anfängliche Zinsbindung über 5 Jahre) ist schon nicht einschlägig. Denn der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist als (ungesicherter) Konsumentenkredit zu qualifizieren, so dass die Zinsreihe SUD188 (Effektivzinssätze Banken DE / neu verhandelte Kredite im Neugeschäft / Konsumentenkredite an private Haushalte) heranzuziehen ist. Der Umstand, dass der Kredit hier ersichtlich der Ablösung bereits vorhandener Konsumentenkredite diente, ändert an der Einstufung des streitgegenständlichen Kredits als Konsumentenkredit nichts. Mit Blick auf den hier vereinbarten Effektivzins von 9,48 % und einer aus der o.g. Zinsreihe ersichtlichen Schwankungsbreite des marktüblichen Effektivzinses von 6,04 % bis 9,70 % ist deshalb eine Überschreitung der oben dargelegten relativen oder absoluten Grenzen nicht ersichtlich.

b)

Der Darlehensvertrag ist auch nicht wirksam widerrufen worden.

aa)

Der Widerruf ist erstmals im Jahr 2018 erklärt worden, nachdem die Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Auf das Vertragsverhältnis sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Regelungen des BGB (a.F.) anzuwenden. Bei dem streitgegenständlichen Vertrag handelt es sich um einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB, so dass der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrags gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 BGB zunächst ein Widerrufsrecht zustand, dessen 14-tägige Frist mit Vertragsschluss begann. Diese Widerrufsfrist begann hier am 19.06.2012 und endete am 02.07.2012.

bb)

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagten die nach § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben nicht in klarer und verständlicher Form im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB erteilt wurden.

Unzutreffend ist das Argument, der Beklagten seien die allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Widerrufsinformation beim Vertragsschluss nicht übergeben worden. Die für den hier streitgegenständlichen Vertrag maßgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden sich auf der Vertragsurkunde selbst (Anlage K1) und liegen nicht etwa in gesonderter Form vor. Die Beklagte hat am Ende der Vertragsurkunde mit gesonderter Unterschrift bestätigt, ein Exemplar der Vertragsurkunde erhalten zu haben. Sofern in der Vertragsurkunde unter „Sicherheiten“ auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen der … (Bank02) Bezug genommen wird, sind solche Sicherheiten hier nicht gestellt worden, so dass auch kein Bedürfnis für die Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der … (Bank02) bestand und diese hier auch nicht einbezogen wurden.

Die in der Widerrufsinformation enthaltene Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ ist zwar nach europarechtlichen Maßstäben nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB (vgl. BGH vom 27.10.2020, XI ZR 498/19, Rn. 15). Jedoch kann sich die Klägerin hier auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da die hier in Rede stehende Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB entspricht. Die Widerrufsinformation genügt damit den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB. Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes aus (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 198/19, Rn. 13; BGH, Urteil vom 27.02.2024, XI ZR 258/22, Rn. 11, juris).

Die Angabe des Widerrufsadressaten in der Widerrufsinformation ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht unrichtig. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, befand sich an der in der Widerrufsinformation angegebenen Adresse (… (Straße01), … (Ort01) die „… (Bank01) …“. Zudem ist dort aktuell genau die Niederlassung der Klägerin geschäftsansässig, die im Wege der Rechtsnachfolge an die Stelle der früheren Darlehensgeberin (Bank01) getreten ist. Es handelt sich daher ersichtlich nicht um eine Scheinadresse. Vielmehr konnte ein etwaiger Widerruf ohne Weiteres an die angegebene Adresse übersandt werden. Dabei ist unerheblich, ob die als Empfängerin angegebene Firmenbezeichnung dem im Handelsregister eingetragenen Namen der Darlehensgeberin entsprach.

c)

Die Beklagte kann die Darlehensrückzahlung auch nicht deshalb verweigern, weil die Klägerin - wie die Beklagte meint - den Darlehensbetrag teilweise nicht vereinbarungsgemäß ausgezahlt hätte. Tatsächlich hat die Klägerin den Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß ausgezahlt, so dass der Anspruch der Beklagten auf Darlehensgewährung erfüllt wurde und damit die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB nicht mit Erfolg erheben kann.

Gemäß § 488 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Das zur Verfügung Stellen im hier vorliegenden Zwei-Personen-Verhältnis bedeutet, dass der Darlehensgegenstand aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006 – XI ZR 193/04, Rn. 31, juris). Teilt der Gläubiger dem Schuldner lediglich ein bestimmtes Konto mit, dann hat die Überweisung auf ein anderes Konto grundsätzlich keine Erfüllungswirkung (vgl. Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 362 Rn. 9 m.w.N.).

Hier ist der Beklagten der Darlehensbetrag vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt worden, indem die Klägerin aus ihrem Vermögen dem Vermögen der Darlehensnehmer einen Betrag von insgesamt 23.000 € in der vereinbarten Form des Buchgeldes hat zukommen lassen. Die Angabe des Auszahlungskontos ist zunächst Sache der Darlehensnehmer. Die als „Zahlungsanweisung“ bezeichnete Anlage zum Darlehensvertrag, aus der sich ergibt, wohin der Darlehensbetrag ausgezahlt werden soll, ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass die Auszahlung der 21.595,90 € vorrangig auf das dort angegebene Konto erfolgen sollte und es nicht darauf ankommt, ob es sich dabei um ein Konto der Beklagten oder ihres damaligen Ehemannes handelte. Dies ergibt sich daraus, dass gerade die Kontonummer unter den gegebenen Umständen nach der Verkehrssitte das Ziel der Zahlung definiert, während die Kontoinhaberschaft nur nachrangigen Charakter hat, sofern - wie hier - klar ist, dass es sich jedenfalls um ein Konto eines der beiden Darlehensnehmer handelt. Die Darlehensgeberin hätte allein mit der Angabe der Beklagten als Empfängerin (ohne Kontonummer) gar keine Auszahlung vornehmen können. Zudem kommt auch unter Berücksichtigung der Interessen der Darlehensnehmer dem Umstand der Kontoinhaberschaft keine maßgebliche Bedeutung zu, weil der Betrag - selbst wenn dieser zunächst auf einem anderen Konto der Darlehensnehmer eingegangen wäre - leicht auf das „richtige“ Konto hätte weiter überwiesen werden können. Der Einwand der Beklagten, das Darlehen sei „weisungswidrig“ ausgezahlt worden, trifft demnach schon nicht zu. Bei den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts handelt es sich - auch wenn sie im Tatbestand erwähnt werden - um eine Rechtsansicht, der keine Tatbestandswirkung zukommt.

d)

Der Rückzahlungsanspruch ist auch fällig. Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Darlehensvertrag spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 07.03.2024 wirksam gekündigt, in dem sie ausdrücklich die fristlose Kündigung erklärt hatte. Nachdem seit dem Jahr 2015 trotz Fälligkeit der Teilzahlungsraten keine Zahlungen mehr auf das Darlehen geleistet wurden, konnte die Klägerin den Vertrag jedenfalls gemäß § 490 Abs. 3 i.V.m. § 314 BGB aus wichtigem Grund wegen beharrlicher Zahlungsverweigerung außerordentlich fristlos kündigen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.06.2018, 4 U 126/17, Rn. 33, juris). Die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund besteht auch bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und wird insbesondere nicht von § 498 Abs. 1 BGB verdrängt (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl., § 498 Rn. 1). Ungeachtet dessen sind die vertraglich vereinbarten Teilzahlungsraten auch ohne eine Kündigung zwischenzeitlich sämtlich regulär fällig geworden. Ob sich die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs aus einer Kündigung oder bereits aus den vertraglich vereinbarten Regelungen ergibt, berührt den prozessualen Streitgegenstand nicht.

2.

Die Klägerin kann gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB bis zum Zeitpunkt der Kündigung die Zahlung vertraglicher Zinsen und ab Wirksamkeit der Kündigung gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB die Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen verlangen. Die Klägerin verlangt für die Zeit ab dem von ihr angenommenen Zeitpunkt der Kündigung, dem 27.08.2015, (nur) den gesetzlichen Verzugszinssatz, der durchweg geringer ist als der vertraglich vereinbarte Zinssatz. Es kommt demnach auch für den Zinsanspruch nicht darauf an, ob schon die Kündigung vom 27.08.2015 oder erst eine spätere Kündigung wirksam war.

Die Höhe der Zinsforderung hat die Klägerin für die Zeit bis zum 21.09.2022 in ihrer Forderungsaufstellung (Anlage K4), gegen die die Beklagte keine Einwendungen erhoben hat, auf insgesamt 5.918,27 € beziffert.

3.

Die Klageforderung ist nicht verjährt.

Für die Verjährung greift die Sondervorschrift des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, wonach die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs einschließlich Zinsen vom Eintritt des Verzugs bis zur Titulierung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3-5 BGB für maximal zehn Jahre gehemmt ist. Diese Regelung betrifft sowohl die vertraglich vereinbarten Raten als auch eine etwaige Gesamtfälligstellung (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2020, XI ZR 553/19). Der Verzug trat hier frühestens im Jahr 2015 ein und eine (weitere) Hemmung erfolgte gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor Ablauf der 10-Jahres-Frist im Jahr 2023 mit Zustellung der Anspruchsbegründung (nachdem das im Jahr 2018 in Gang gesetzte Mahnverfahren zwischenzeitlich nicht weiter betrieben worden war, § 204 Abs. 2 S. 2 BGB).

4.

Die Klageforderung ist schließlich auch nicht verwirkt.

Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet hat und auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde. In einem solchen Fall stellt die Geltendmachung des Rechts eine unzulässige Rechtsausübung dar (vgl. BGH, Urteil vom 15.09.2010, XII ZR 148/09).

Die Tatsache, dass der von der Klägerin beauftragte Inkassodienstleister die gerichtliche Geltendmachung bereits für das Jahr 2019 angekündigt hatte, diese aber erst im Jahr 2023 erfolgte, stellt noch kein hinreichendes Umstandsmoment für eine Verwirkung dar. Denn das bloße Unterlassen der Geltendmachung eines Anspruchs genügt nicht; vielmehr muss sich der Verpflichtete derart in einem Maße auf die Nichtgeltendmachung eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (z.B. wenn der Schuldner im Hinblick auf die Nichtgeltendmachung des Rechts Vermögensdispositionen getroffen hat, vgl. BGH, Urteil vom 23.01.2014, VII ZR 177/13). Die Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass ihr durch die Ankündigung des Inkassodienstleisters und der erst vier Jahre danach erfolgten Geltendmachung ein unzumutbarer Nachteil entstanden war. Vielmehr ist sie nach eigenem Vortrag von Anfang an davon ausgegangen, ihr früherer Ehemann würde das Darlehen von sich aus vollständig tilgen. Damit hat sie mit Blick auf die Nichtgeltendmachung durch die Klägerin gar keine Vermögensdispositionen getroffen. Im Übrigen hatte sich die Beklagte noch im laufenden Verfahren auf den Standpunkt gestellt, dass die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien, so dass sie konsequenterweise - jedenfalls von ihrem eigenen Standpunkt aus - auch davon ausgehen musste, dass die letzte Teilzahlungsrate - wie vertraglich vereinbart - erst im Jahr 2022 fällig werden würde.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts.