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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.09.2025 – 5 U 86/24
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0904.5U86.24.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. November 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 124/18, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 12.421,22 €
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt Ersatz der Kosten, die sie im Jahr 2014 dafür aufgewandt hat, an der Grenze der beiden Grundstücke auf dem Grundstück der Beklagten eine Mauer aus Pflanzschalen durch 340 weitere Pflanzschalen (sechs Reihen) zu erhöhen, die im Jahr 2017 bei einem Starkregenereignis abrutschte und anschließend wiederaufgebaut worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 909 BGB nicht zu. Selbst dann, wenn entsprechend den bisherigen Ausführungen des Sachverständigen bei dem Bau des Hauses der Beklagten eine Vertiefung auf deren Grundstück hergestellt worden sei, also man von einer Vertiefung ausgehe, entstehe zunächst ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 909 BGB auf Naturalrestitution in der Weise, dass die durch die Vertiefung verringerte Stütze des höheren klägerischen Grundstücks wiederhergestellt werde. Erst für den Fall, dass den Beklagten hierfür eine Frist gesetzt worden wäre und sie in Verzug geraten wären, hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, eine nach ihrer Wahl geeignete Stützmauer zu errichten und die entstandenen Kosten als Verzugsschaden geltend zu machen. Es seien aber keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Verzug begründen könnten. Die Mauer sei vielmehr im Jahr 2014 auf Veranlassung und Kosten der Klägerin errichtet worden. Mit der Errichtung der Stützmauer sei ein möglicher Anspruch auf Herstellung einer Stütze untergegangen. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 909 BGB zum Zeitpunkt 29. Juni 2017 scheide aus, weil zu diesem Zeitpunkt von den Beklagten keine Vertiefung mehr verursacht worden sei. Ein Anspruch aus § 812 BGB scheitere daran, dass der Bauunternehmer, der die Mauer errichtet habe, eine Leistung für die Klägerin erbracht habe, so dass eine Kondiktion in sonstiger Weise ausgeschlossen sei. Auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) ergebe sich kein Anspruch. Die Klägerin habe nicht mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt, auch nicht hinsichtlich eines sog. „auch-fremden-Geschäfts“. Für die Beklagten habe keine Verpflichtung bestanden, genau diese Art der Stützmauer zu errichten. Die Klägerin habe vielmehr im Eigeninteresse gehandelt. Die Mauer aus Blumenkübeln verhindere, dass Regenwasser von ihrem höher gelegenen Grundstück auf das Grundstück der Beklagten gelange. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch i. V. m. § 946 BGB bestehe nicht. Durch das Stapeln der Blumenkübel sei keine Verbindung mit dem Grundstück der Beklagten im Sinne von § 94 BGB verursacht worden, die dazu führen würde, dass die Beklagten aufgrund der Verbindung Eigentümer würden.
Gegen das ihr am 7. November 2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Cottbus hat die Klägerin mit am 3. Dezember 2024 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 7. Februar 2025 eingegangenem Schriftsatz begründet. Unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens macht sie mit ihrem Rechtsmittel insbesondere geltend, dass die Beklagten nach der erfolgten Vertiefung ihres Grundstücks lediglich zwei Reihen Pflanzschalen entlang der Grundstücksgrenze aufgestellt hätten. Sie, die Beklagten, seien von ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten bereits im Februar 2013 auf die notwendige Abstützung des vertieften Grundstücks angesprochen worden. Sie seien dann mehrmals, auch im Beisein von Zeugen, in den Jahren 2013 und 2014 aufgefordert worden, ihr Grundstück ausreichend abzustützen. Sie habe deswegen mit dem Einverständnis der Beklagten im Juli 2014 die Erhöhung um weitere 340 Pflanzschalen in Auftrag gegeben. Die hierdurch entstandenen Kosten seien Gegenstand der Klage. Aufgrund der ernsthaften Weigerung der Beklagten sei eine Fristsetzung für die Begründung eines Verzugs entbehrlich gewesen. Unabhängig davon sei Verzug auch durch die aufgrund des Stützverlustes hervorgerufene Gefahr des Abrutschens ihres eigenen Grundstücks nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB eingetreten. Die von den Beklagten geschuldete Leistung sei durch die von ihr veranlasste Erhöhung nicht unmöglich geworden, weil es hierzu eines Fundaments bedurft hätte. Die Erhöhung habe daher nicht zu einer genügenden Befestigung des Bodens geführt. Die Beklagten hätten weiterhin die Möglichkeit, eine anderweitige Befestigung herzustellen. Ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Starkregenereignis im Jahr 2017 werde nicht geltend gemacht. Die Beklagten seien um die 340 Pflanzschalen ungerechtfertigt bereichert, da sie nach dem erfolgten Abbau der Pflanzschalen bei der erneuten Herstellung der Abstützung nunmehr mit Fundament wiederverwendet worden seien. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben, denn sie habe mit dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt. Ein zusätzliches Eigeninteresse schließe die Anwendung der §§ 677 ff. BGB nicht aus.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 6. November 2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 124/18, nach ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen demgegenüber die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese.
II.
1.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der geltend gemachte Anspruch, den Aufwand für die Erhöhung der aus Blumenkübeln bestehenden Abstützung auf dem Grundstück der Beklagten um weitere 340 Pflanzkübel ersetzt zu verlangen, nicht nach § 823 Abs. 2 i. V. m. § 909 BGB als ihr entstandener Schaden ersetzt verlangt werden kann.
Zwar ist § 909 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, allerdings für Schäden die durch eine unzulässige Vertiefung an bzw. auf dem Nachbargrundstück entstanden sind (m. w. Nachw. BeckOGK/Vollkommer, BGB, § 909 Rn. 69). Ein solcher durch die – zugunsten der Klägerin unterstellte – Vertiefung des Nachbargrundstücks im Zuge der Errichtung des Wohnhauses der Beklagten entstandener Schaden wird aber von der Klägerin gerade nicht geltend gemacht, sie hat seinem Eintritt vielmehr durch die Erhöhung der Stützmauer auf dem Grundstück der Beklagten selbst entgegengewirkt.
Wird durch die Vertiefung eines Grundstücks dem Nachgrundstück die Stütze entzogen, ohne dass der Nachbar dies dulden muss, steht dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB zu. Diesen Beseitigungsanspruch, den sie im Fall einer Weigerung gegen die Beklagten auch gerichtlich hätte durchsetzen können, hat die Klägerin nicht geltend gemacht, vielmehr selbst die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen für eine solche Abstützung veranlasst, deren Kosten nunmehr Gegenstand der Klage sind.
Die Klägerin macht damit keinen eigenen Schaden geltend; eine konkrete Verletzung des Eigentums an ihrem Grundstück und einen damit verbundenen Sachschaden hat es bislang bereits nach ihrem Vortrag nicht gegeben. Gegenstand der Klage sind allein die freiwilligen Aufwendungen der Klägerin, ohne Inanspruchnahme der Beklagten für eine aus ihrer Sicht hinreichende Abstützung ihres Grundstücks zu sorgen. Dem Eigentümer des Grundstücks steht, wie allgemein dem Gläubiger eines Störungsbeseitigungsanspruchs, kein Wahlrecht zu, ob er den Störer auf Beseitigung in Anspruch nimmt oder selbst auf dessen Kosten die Störung beseitigt. Beseitigt der Eigentümer vielmehr die Beeinträchtigung/Störung selbst, kommen Ansprüche gegen den Störer aus §§ 683/684 BGB oder aus §§ 812 ff. BGB in Betracht (BGH NJW 2005, 1366, 1367; dazu nachfolgend 2. und 3.).
Demgegenüber sind freiwillige Aufwendungen, abgesehen etwa von Fällen eines durch den Schädiger enttäuschten Vertrauens als sog. Frustrierungsschäden, nicht erstattungsfähig (Grüneberg/Grüneberg, BGB. § 249 Rn. 60 f. m. w. Nachw.). Ohne dies ausdrücklich so zu formulieren, macht die Klägerin solche frustrierten Aufwendungen geltend. Denn nachdem sie im Jahr 2014 die Erhöhung der Befestigung um 340 Pflanzkübel in Absprache mit den Beklagten selbst veranlasst hat, hat sie in der Folgezeit zunächst keine Erstattung ihrer Kosten verlangt, sondern erst dann, nachdem die Befestigung im Jahr 2017 nach einem Starkregenereignis abgerutscht ist. Ein ersatzfähiger Frustrierungsschaden ist aber schon deswegen nicht entstanden, weil die Pflanzkübel – hierauf stützt die Klägerin ihren Bereicherungsanspruch – bei der Wiederherstellung der Stützeinrichtung nunmehr mit Fundament wiederverwendet worden sind.
2.
Auch einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag hat das Landgericht im Ergebnis mit Recht abgelehnt.
Einen Stützverlust des klägerischen Grundstücks aufgrund einer Vertiefung auf dem Grundstück der Beklagten wiederum zugunsten der Klägerin unterstellt, war es allein Sache der Beklagten, durch geeignete Maßnahmen diesen Stützverlust zu beseitigen. Es handelt sich danach bei der Erhöhung der Stützmauer um weitere 340 Pflanzkübel um ein objektiv fremdes Geschäft, bei dem grundsätzlich der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird. Es handelt sich dabei um keine gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO), sondern nur um eine tatsächliche, so dass die Vermutung bereits durch den Vortrag der ernsthaften Möglichkeit eines entgegenstehenden Willens erschüttert wird (Münchener Kommentar/F. Schäfer, BGB § 677 Rn. 173, beck-online).
Das Bestehen eines Fremdgeschäftsführungswillens zum maßgeblichen Zeitpunkt, als die Klägerin im Jahr 2014 die Erhöhung der Mauer durch weitere Pflanzenkübel veranlasst hat, wird indes bereits durch den eigenen Vortrag der Klägerin widerlegt. Sie hat schon in der Klageschrift (GA 21) vorgetragen, sie habe, nachdem sich die Beklagten zuvor geweigert hätten, ihre Befestigung bestehend aus zwei Reihen Pflanzschalen weiter zu erhöhen, in Unkenntnis eines möglichen Anspruches aus § 909 BGB die Erhöhung um weitere 340 Pflanzschalen veranlasst. Sie hat dies dann mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2020 (GA 78) dahingehend ergänzt, die Erhöhung sei mit Einwilligung der Beklagten auf eigene Kosten (der Klägerin) erfolgt und zwar, wie bereits vorgetragen, in Unkenntnis der gesetzlichen Verpflichtung der Beklagten, ihrerseits für eine genügende anderweitige Befestigung zu sorgen (GA 78). Sie stellt in diesem Zusammenhang klar (GA 80), dass die Erstattung der bereits im Jahr 2014 gemachten Aufwendungen verlangt werde.
Daraus ergibt sich zunächst, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern Ersatz der im Jahr 2014 getätigten Aufwendungen begehrt, aber weiter auch, dass ihr bei der Veranlassung der Erhöhung der Stützmauer auf dem Grundstück der Beklagten der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille gefehlt hat. Sie ist zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Beklagten nicht zu der von ihr veranlassten Erhöhung verpflichtet sind, und hat deswegen, zwar mit Zustimmung der Beklagten, weil die Maßnahme auf deren Grundstück erfolgte, die Erhöhung auf eigene Kosten vorgenommen. Damit kommt zum Ausdruck, dass sie aus ihrer Sicht allein ein eigenes Geschäft geführt und im eigenen Interesse zur Absicherung ihres eigenen Grundstücks die Maßnahme veranlasst hat. Bestätigt wird dieser ausschließliche Eigengeschäftsführungswille durch den Umstand, dass sie die erheblichen Kosten für diese Maßnahme in den folgenden drei Jahren gegenüber den Beklagten nicht geltend gemacht oder in anderer Weise zum Ausdruck gebracht hat, dies für sie in deren Interesse getan zu haben.
Vielmehr behauptet sie, erst als sie sich im Zusammenhang mit dem Abrutschen der Pflanzkübel infolge eines Regenereignisses im Jahr 2017 anwaltlich hätte beraten lassen (GA 22 f.), hätte sie die Beklagten darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet gewesen wären, für eine hinreichende Absicherung zu sorgen, und zur Erstattung der ihr entstandenen Kosten verpflichtet seien. Der möglicherweise aufgrund anwaltlicher Beratung drei Jahre nach den Aufwendungen gebildete Fremdgeschäftsführungswille vermag indes nichts daran zu ändern, dass dieser zum Zeitpunkt, als die Aufwendungen entstanden sind, nicht vorhanden war.
Wegen des fehlenden Fremdgeschäftsführungswillens kommen auch Ansprüche nach § 684 BGB nicht in Betracht.
3.
Im Ergebnis liegen auch die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs nicht vor.
a) Ein Anspruch unmittelbar aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB (Eingriffskondiktion) im Hinblick auf die Aufwendungen, die Gegenstand des Klageantrages sind, kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil der Rechtsgrund in dem Werkvertrag mit dem Auftragnehmer begründet ist. Die Aufwendungen sind also schon nicht ohne Rechtsgrund erfolgt.
b) Soweit die Klägerin ihren Anspruch darauf stützen will, die Beklagten seien nach § 946 BGB Eigentümer der Pflanzkübel geworden, die zur Erhöhung der Stützmauer verwendet worden sind, kommt ein Anspruch aus mehreren Gründen nicht in Betracht
Ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB könnte sich allenfalls auf den gegenwärtigen Wert der Pflanzkübel beziehen. Die Klägerin legt aber allein die Höhe der von ihr getätigten Aufwendungen dar. Im Übrigen war Zweck der Errichtung auf dem Grundstück die Abstützung des Grundstücks der Klägerin. Hierin läge dann auch der Rechtsgrund für die von der Klägerin veranlasste Maßnahme.
Letztlich scheitert ein Bereicherungsanspruch aber daran, dass die Beklagten nicht nach § 946 BGB Eigentümer der von der Klägerin eingebrachten 340 Pflanzkübel geworden sind, weil es sich bei diesen nicht um Bestandteile des Grundstücks der Beklagten im Sinne von § 94 BGB handelt. Zwar können auch Einfriedungsmauern oder Zäune Bestandteil eines Grundstücks sein (m. w. Nachw. Münchener Kommentar/Stresemann, BGB, § 94 Rn. 14). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören aber grundsätzlich nur die mit Grund und Boden fest verbundenen Sachen (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine feste Verbindung, die bei Grundstücken die Voraussetzungen nach § 93 BGB ersetzt, liegt insbesondere vor, wenn die mit dem Grundstück verbundene Sache durch eine Trennung zerstört oder erheblich beschädigt würde; auf die Festigkeit der Verbindung kann außerdem geschlossen werden, wenn die Trennung im Vergleich zum Wert des Bestandteils unverhältnismäßige Kosten verursachte. Bei leicht lösbarer Verbindung liegt jedoch in keinem Fall eine feste Verbindung vor; auf die Verkehrsanschauung kommt es insoweit nicht an (Münchener Kommentar BGB/Stresemann, BGB, § 94 Rn. 4, beck-online; vgl. auch: OLG Koblenz NJW-RR 2012, 277).
An diesen Voraussetzungen für das Vorliegen einer festen Verbindung fehlt es bei den Pflanzkübeln. Die einzelnen Pflanzkübel, die auf Veranlassung der Klägerin in der Weise Verwendung gefunden haben, dass sie auf die oberste Reihe von Pflanzkübeln der Beklagten aufgesetzt wurden, können ohne weiteres abgebaut bzw. entfernt und anderer Stelle wieder verwendet werden. Sie sind nur lose aufeinandergereiht und konnten so auch nach dem Starkregenereignis im Jahr 2017 bei der Neuerrichtung wieder verwendet werden. Eine feste Verbindung der einzelnen Kübel mit dem Boden fehlt, die Kübel können einfach wieder entfernt werden und werden dadurch nicht zerstört oder beschädigt.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht.