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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.10.2025 – 2 U 23/24
2. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1020.2U23.24.00
Tenor§
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – Einzelrichter – vom 16. April 2024 zum Aktenzeichen 4 O 347/22 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss§
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld nach einer behaupteten Vergewaltigung durch den Beklagten.
Der Beklagte wurde mit Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31. Mai 2021 (23 KLs 6/17) der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, jeweils zu Lasten der Klägerin, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist nach Verwerfung der Revision durch den BGH am 24. März 2022 rechtskräftig seit dem 25. März 2022. Mit Anwaltsschreiben vom 9. August 2022 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 € bis zum 24. August 2022 auf.
Die Kammer des Landgerichts hat durch eines ihrer Mitglieder die Parteien angehört und Zeuginnen vernommen. Nach der hierauf erfolgten Übertragung der Sache auf dieses Mitglied als Einzelrichter hat dieser die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und in ihr erklärt, er halte eine neue Beweisaufnahme nicht für erforderlich.
Mit Urteil vom 16. April 2024 hat der Einzelrichter den Beklagten zur Zahlung von 25.000 € nebst Verzugszinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt und seine Pflicht zum Ersatz weiterer Schäden festgestellt. Im Übrigen hat er die Klage teilweise abgewiesen. In dem Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, heißt es zur Begründung:
Der Klägerin stehe ein deliktischer Anspruch wegen erlittener immaterieller Schäden zu. Der Beklagte habe die Klägerin mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben genötigt, sexuelle Handlungen an sich zu dulden, wobei der Beklagte mit der Klägerin den Beischlaf vollzogen habe. Die Klägerin habe es im Rahmen der Parteianhörung vermocht, das Gericht mit der notwendigen Gewissheit davon zu überzeugen, dass der Beklagte sich als Kaufinteressent in Bezug auf den von der Klägerin angebotenen Drucker ausgegeben habe, um in ihre Wohnung zu gelangen, und an der Klägerin daraufhin unter Vorhalt eines zumindest waffenähnlichen Gegenstands den Geschlechtsakt vollzogen habe. Die Ausführungen der Klägerin seien von einer großen Anzahl an Indizien geprägt, welche im Ergebnis unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung geführt hätten, dass das Erzählte tatsächlich so geschehen sei. Der Aussageinhalt sei durchweg detailreich. Die Klägerin führe mit vielen Einzelheiten aus, wie es zu dem Treffen mit dem Beklagten gekommen sei und wie sich das Geschehen vor dem Geschlechtsverkehr, währenddessen und danach abgespielt habe. Die Ausführungen beinhalteten auch überflüssige und ungewöhnliche Details, die für das Kerngeschehen eher unnötig seien. Die Klägerin habe im Detail davon erzählt, wie es dazu kam, dass der Beklagte in die Wohnung gelangt sei. Der gesamte Verkaufsvorgang in Bezug auf den von ihr angebotenen Drucker stelle ein Detail dar, welches für die streitentscheidenden Behauptungen nicht von Relevanz sei. Trotzdem sei auch dieser Geschehensablauf, genauso wie die Ausführungen der Klägerin zum Kerngeschehen, logisch und in sich konsistent erzählt. Er beinhalte zudem eine Handlungskomplikation, nämlich die Notwendigkeit, den Drucker aus dem Keller zu holen. Der Umgang des Beklagten mit der Waffe sei eine weitere Handlungskomplikation im Kerngeschehen. Im gleichen Maße detailreich gebe die Klägerin das Geschehen nach dem Geschlechtsverkehr wieder. Ein Detail sei die Komplikation, dass der Beklagte mit ihr habe duschen wollen, was aber nicht möglich gewesen sei, da ein Wäscheständer in der Dusche gestanden habe. Die Aussagegehalte im Randgeschehen und im Kerngeschehen wiesen keinen Bruch auf. Die Ausführungen der Klägerin seien logisch nachvollziehbar, inhaltlich detailreich und vollumfänglich plausibel geblieben, und hätten im Wesentlichen mit ihren Angaben im Strafverfahren übereingestimmt. Anders sei dies bei den Angaben des Beklagten. Während seine Angaben zur Reparatur des Autos seiner Stieftochter ausführlich und detailreich seien, seien seine Angaben zum Geschehen im Hause der Klägerin detailarm, kurz und austauschbar. Das anfängliche Thema Geldschulden sei danach gar nicht mehr erwähnt worden. Das Schmerzensgeld sei mit 25.000 € zu bemessen. Zu berücksichtigen sei zunächst die Vergewaltigung unter Bedrohung von Leib und Leben. Die Klägerin habe in der Folge unter psychischen Beeinträchtigungen gelitten, die weiterhin fortwirkten und sich erheblich auf ihre alltägliche Lebensgestaltung und ihr Sicherheitsgefühl auswirkten, etwa durch auftretende Angstzustände und Schlafstörungen. Die Klägerin habe zudem eine Chihuahua-Zuchtstätte aufgeben müssen, nachdem sie sich aufgrund der Handlungen des Beklagten dazu veranlasst gesehen habe, umzuziehen. Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Die Klägerin habe angegeben, noch immer Angst zu haben und in therapeutischer Behandlung zu sein, weshalb sich ihr Schaden noch vergrößern könne.
Das Urteil ist dem Beklagten am 22. April 2024 zugestellt worden. Er hat am 17. Mai 2024 Berufung eingelegt und am 18. Juni 2024 auf Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis zum 22. Juli 2024 angetragen. Die Frist ist antragsgemäß verlängert worden, die Berufungsbegründung an diesem Tag eingegangen.
Der Beklagte ist der Auffassung, das Urteil sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen. Die Beweisaufnahme vor dem zunächst nicht zuständigen Richter hätte vor dem dann zuständigen Einzelrichter wiederholt werden müssen. Die für die Bemessung des Schmerzensgeldes angenommene fortwährende psychische Beeinträchtigung der Klägerin widerspreche dem Strafurteil, das Gegenteiliges ausgesprochen habe. Insgesamt sei die klägerische Darstellung nicht zutreffend, sei widersprüchlich und unplausibel.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 16.04.2024, Aktenzeichen 4 O 347/22, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Das Landgericht habe sich für seine Überzeugungsbildung unbedenklich und ohne Verstoß gegen § 355 ZPO auf die Anhörung der Parteien durch den zunächst nicht zuständigen Richter stützen können. Ihre Darstellung des Geschehens treffe zu und sei deshalb auch so durch das Strafurteil festgestellt.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen ... (Name 01) und ... (Name 02). Wegen der von den Parteien dabei getätigten Äußerungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2025 verwiesen.
II.
Die ohne weiteres zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet.
1.
Die Klägerin hat wegen der behaupteten Vorfälle vom 27. Januar 2016 keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. allgemein zur Körperverletzung durch Erzwingung des Geschlechtsverkehrs Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 823 BGB Rdnr. 228) bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 177 und 223 StGB. Es konnte nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beklagte tatsächlich, wie von der Klägerin behauptet, sie gewürgt und unter Androhung von Gewalt nebst Vorhaltung einer Schusswaffe vergewaltigt hat.
a)
Eine erneute Beweiserhebung und Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) durch den Senat war erforderlich.
aa)
Der Senat ist in seiner nach § 286 ZPO erforderlichen Überzeugungsbildung nicht an die Feststellungen des Strafurteils gebunden. Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei ist im Zivilprozess nicht bindend, auch wenn die Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als Beweisurkunden herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann. Vielmehr muss sich der Zivilrichter seine Überzeugung im Rahmen freier Beweiswürdigung selbst bilden, wobei er regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 26. August 2021 – III ZR 189/19 –, NJW 2022, 705 = MDR 2021, 1408, Rdnr. 11; Beschluss vom 16. März 2005 – IV ZR 140/04 –, NJW-RR 2005, 1024; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. November 2023 – 12 U 224/21 –, BeckRS 2023, 43635, Rdnr. 22).
bb)
Der Senat ist auch nicht an die Feststellungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil gebunden.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies macht deutlich, dass die zivilrechtliche Berufung keine vollwertige zweite Tatsacheninstanz ist. Sie dient in erster Linie der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils auf korrekte Anwendung des materiellen Rechts sowie auf Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen und Beseitigung etwaiger Fehler. Die Konzentration der Tatsachenfeststellungen in erster Instanz wird dadurch bewirkt, dass das Berufungsgericht grundsätzlich an die fehlerfrei gewonnenen Erkenntnisse der ersten Instanz gebunden ist. Die Wiederholung der Beweisaufnahme steht nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts, sondern ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen. Erforderlich ist eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Konkrete Anhaltspunkte hierfür liegen vor, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich erscheint oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (OLG München, Urteil vom 2. Januar 2023 – 19 U 3350/22 –, BKR 2023, 465, Rdnr. 62 ff, unter Hinweis unter anderem auf BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 –, BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152, Rdnr. 14; Beschluss vom 24. November 2009 – VII ZR 31/09 –, NJW 2010, 376, Rdnr. 8, Beschluss vom 21. März 2018 – VII ZR 170/17 –, NJW-RR 2018, 651, Rdnr. 15). In diesem Fall ist das Berufungsgericht an die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet (BGH, Beschluss vom 27. April 2021 – VI ZR 845/20 –, NJW-RR 2021, 1074; Beschluss vom 25. Juli 2017 – VI ZR 103/17 –, NJW 2018, 308; Beschluss vom 24. März 2010 – VIII ZR 270/09 –, BeckRS 2010, 10707 Rdnr. 6; Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 266/03 –, BGHZ 162, 313/317 = NJW 2005, 1583/1584; Ball, in: Musielak/Voit, ZPO, 21. Auflage 2024, § 529 ZPO Rdnr. 4; Gehle, in: Anders/Gehle, ZPO, 82. Auflage 2024, § 398 ZPO Rdnr. 13).
Solche Anhaltspunkte liegen hier vor. Das Landgericht berücksichtigt bei seiner Beweiswürdigung nicht die unstreitigen, im Strafurteil festgestellten zeitlichen Fixpunkte. Der Beklagte erschien danach gegen 9 Uhr bei der Klägerin (Umdruck Seite 12). Nach dem – für sich ebenfalls unstreitigen – Geschlechtsverkehr der Parteien setzte sich die Klägerin zunächst in die Küche und rauchte eine Zigarette. Im Anschluss schrieb sie um 9:38 Uhr eine WhatsApp-Nachricht an die Zeugin ... (Name 02). Um 9:54 Uhr rief der Beklagte bei der Klägerin an (Umdruck Seite 17). Dabei befand er sich zu Hause in ... (Ort 01) jedenfalls aber in Reichweite des dortigen Funkmastes „... (Mast 01)“ (Umdruck Seite 69 f). Setzt man zugunsten der Klägerin an, dass sie mehr als fünf Minuten für das Rauchen der Zigarette benötigte und der Beklagte sie daher schon gegen 9:30 Uhr verließ, verblieben ihm für die Fahrt nach ... (Ort 01) 24 Minuten. Nach den insoweit durch keine Partei in Zweifel gezogenen Feststellungen im Strafurteil beträgt die Fahrstrecke zwischen beiden Orten zwischen 22 km für den Weg über die Landstraße und 27 km für den schnelleren Weg über die Autobahn. Es ist aus internetbasierten Routenplanern allgemeinkundig (§ 291 ZPO), dass diese Strecken mit dem Auto nicht in weniger als 24 Minuten zurückgelegt werden können. Dem Beklagten wäre damit – entgegen der offenbaren Fehlannahme im Strafurteil (Umdruck Seite 67) – keinerlei Zeit nach oder vor der Fahrt verblieben, das Fahrzeug zu wechseln oder am Nummernschild und an der Markierung mit Klebestreifen zu modifizieren, die Bekleidung zu wechseln und diese sowie die Waffe und die Maske zu entsorgen. Dass er dies während der Fahrt vermochte, erscheint ausgeschlossen.
b)
Der Senat konnte die erforderliche Überzeugung von der Wahrheit des durch die Klägerin Behaupteten auch nach ihrer persönlichen Anhörung nicht gewinnen.
aa)
Die Klägerin war zu dem von ihr Behaupteten nicht selbst als Partei zu vernehmen. Sie hat dies nicht, was nach § 447 ZPO erforderlich wäre (vgl. nur Bechteler, in: Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, 57. Edition mit Stand 1. Juli 2025, § 447 ZPO Rdnr. 1), beantragt. Schon erstinstanzlich hat sie nur ihre Einvernahme nach § 141 ZPO angeboten, die so erfolgt ist. Auch eine Vernehmung der Klägerin nach § 448 ZPO kam nicht in Betracht. Danach kann das Gericht auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen. Erforderlich ist damit, dass nach dem Ergebnis der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht, das heißt der sogenannte Anbeweis erbracht ist, und andere Erkenntnisquellen nicht mehr zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird dem Gericht unter Durchbrechung des Beibringungsgrundsatzes ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit verschafft. Davon darf das Gericht allerdings nur dann Gebrauch machen, wenn es auf Grund der Gesamtwürdigung von bisheriger Verhandlung und Beweisaufnahme weder von der Wahrheit noch von der Unwahrheit der zu beweisenden Behauptung überzeugt ist, also eine echte non-liquet-Situation besteht (BGH, Urteil vom 19. April 2002 – V ZR 90/01 –, NJW 2002, 2247; Bechteler ebd. § 448 ZPO Rdnr. 8 ff; Klose, NJ 2023, 243/248). An diesem Anbeweis fehlt es.
Aus den Grundsätzen zum so genannten Vier-Augen-Gespräch ergibt sich nichts anderes. Steht einer Partei mit einem Vertreter uneingeschränkt ein Zeuge zur Verfügung, während die andere Partei nur auf sich selbst verweisen kann, stellt dies in einem späteren Gerichtsverfahren eine Benachteiligung dar, die im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 448 ZPO berücksichtigt werden kann. Auch dann aber ist einer Anregung zur Parteivernehmung nicht in jedem Falle nachzukommen. Denn dem Grundsatz der Waffengleichheit kann auch dadurch genügt werden, dass die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklärung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persönlich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklärung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben. Die Anforderungen an die Zulässigkeit der Parteivernehmung ist damit abgesenkt, ohne dass die Notwendigkeit der Anfangswahrscheinlichkeit (des „Anbewiesenseins”) verzichtbar wäre; vielmehr ist der Anwendungsbereich und Beweiswert einer Parteianhörung erweitert (BGH, Beschluss vom 25. September 2003 – III ZR 384/02 –, NJW 2003, 3636; Klose NJ 2023, 243/248 m. w. N.).
Das entspricht § 286 ZPO. Danach hat „das Gericht … unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei“. Hierzu gehört der Parteivortrag nach seinem Inhalt und nach der Art, wie er eingebracht wird, ebenso wie das Ergebnis einer Parteianhörung nach § 141 ZPO. Auch dieses ist Inhalt der Verhandlungen im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO und folglich bei der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen und zu würdigen. Dem Tatrichter ist es wegen des Grundsatzes der Gleichwertigkeit der Grundlagen der Überzeugungsbildung auch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweisaufnahme festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Der Tatrichter kann im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei nach § 141 Abs. 1 ZPO unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht – auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt – beweisen kann und ihnen den Vorzug vor Zeugenaussagen oder den Bekundungen des als Partei vernommenen Prozessgegners geben. Dass und inwieweit das Gericht die Parteianhörung bei der Überzeugungsbildung berücksichtigt hat, muss es in der Begründung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachvollziehbar darlegen (Kockentiedt/Windau, Parteianhörung und richterliche Überzeugungsbildung, NJW 2019, 3348).
Auch insoweit sind die Erkenntnisse der Wahrnehmungs- und Aussagepsychologie in gleicher Weise wie für Zeugenaussagen zu berücksichtigen. § 286 ZPO stellt den Richter in seiner Überzeugungsbildung nicht völlig frei. Die allgemein anerkannten Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze sind zwingend zu beachten. Beweisziel ist die Bildung einer berechtigten Überzeugung, die auf einer objektiven, intersubjektiv diskutierbaren und nachvollziehbaren Tatsachengrundlage fußt (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 – 2 BvR 2045/02 –, BVerfGK 1, 145 = NJW 2003, 2444; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage 2023, § 286 ZPO Rdnr. 39; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 573 ff; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 286 ZPO, Rdnr. 21). Auch der Inhalt einer nach § 141 Abs. 1 ZPO erfolgten Parteibekundung ist folglich eingehend daraufhin zu untersuchen, ob und in welchem Maße er Realkennzeichen aufweist, die dafürsprechen, dass die Schilderungen subjektiv wahr, also erlebnisbasiert sind (Kockentiedt/Windau ebd.). Es bedarf ebenso wie bei einer Zeugenaussage einer sorgfältigen Inhaltsanalyse der Parteiangaben. Die Entstehungsgeschichte dieser Angaben ist genau zu untersuchen, das feststellbare Aussagemotiv ist zu beachten und die Konstanz, Detailliertheit und Plausibilität der Angaben sind zu prüfen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2022 – KRB 54/22 –, BGHSt 67, 208 = NJW 2023, 1672 Rdnr. 31). Besonders geboten ist dies, wenn Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt (BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – 4 StR 37/23 –, StV 2024, 290, Rdnr. 6; BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 StR 222/20 –, Rdnr. 7).
Bei dieser Prüfung sind die grundlegenden Erkenntnisse der Aussagepsychologie zu beachten, im Zivilverfahren nicht anders als im Strafverfahren (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746), im Arbeitsrecht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juli 2011 – 26 Sa1269/10 , BeckRS 2011, 78080) oder im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts (BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R –, BSGE 113, 205; siehe nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 2003 – VI ZR 327/02 –, NJW 2003, 2527; KG, Urteil vom 2. September 2019 – 25 U 163/17 –, BeckRS 2019, 42352; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 20 UF 78/19, BeckRS 2019, 38160 Rdnr. 30; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 9. Oktober 2012 – 22 U 109/11 –, NJW-RR 2013, 664; Selk, Dezernatswechsel – oder: alles nochmal von vorne in der Beweisaufnahme, NJW 2024, 1383, Rdnr. 10 m. w. N.).
Auf der Grundlage dieser wissenschaftlichen Erkenntnisse besteht bei der psychologischen Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Aussagen das methodische Grundprinzip darin, einen zu überprüfenden Sachverhalt (hier: die Glaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage) so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Gedanklicher Ausgangspunkt ist also zunächst die Unwahrannahme als so genannte Nullhypothese. Sie wird der „Wirklichkeitshypothese“ (die Aussage ist mit hoher Wahrscheinlichkeit erlebnisfundiert) als Hypothese entgegengestellt, die Aussage sei unwahr. Bestehen mehrere Möglichkeiten, aus welchen Gründen eine Aussage keinen Erlebnishintergrund haben könnte, sind auf den konkreten Einzelfall passende Null- bzw. Alternativhypothesen zu bilden. Die Bildung relevanter, also auf den jeweiligen Einzelfall abgestimmter Hypothesen ist von ausschlaggebender Bedeutung für Inhalt und (methodischen) Ablauf einer Glaubhaftigkeitsbegutachtung. Sie stellt nach wissenschaftlichen Prinzipien einen wesentlichen, unerlässlichen Teil der Untersuchung dar. Im weiteren Verlauf ist jede einzelne Alternativhypothese darauf zu untersuchen, ob diese mit den erhobenen Fakten in Übereinstimmung stehen kann; wird dies für sämtliche Null- bzw. Alternativhypothesen verneint, gilt die Wirklichkeitshypothese, wonach es sich um eine wahre Aussage handelt. Nur so kann der Erlebnisbezug einer Aussage belegt werden. Erst wenn sämtliche Unwahrhypothesen ausgeschlossen werden können, ist die Wahrannahme belegt. Bleiben nicht auszuschließende Zweifel hinsichtlich einer Unwahrhypothese, kann diese also nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so gilt der Erlebnisbezug der Aussage als nicht bewiesen und die Aussage als nicht glaubhaft.
Die zentralen psychologischen Konstrukte, die den Begriff der Glaubhaftigkeit – aus psychologischer Sicht – ausfüllen und somit die Grundstruktur der psychodiagnostischen Informationsaufnahme und -verarbeitung vorgeben, sind Aussagetüchtigkeit (verfügt die Person über die notwendigen kognitiven Grundvoraussetzungen zur Erstattung einer verwertbaren Aussage?), Aussagequalität (weist die Aussage Merkmale auf, die in erlebnisfundierten Schilderungen zu erwarten sind?) sowie Aussagevalidität (liegen potenzielle Störfaktoren vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Aussage begründen können?). Erst wenn die Aussagetüchtigkeit bejaht wird, kann der mögliche Erlebnisbezug der Aussage unter Berücksichtigung ihrer Qualität und Validität untersucht werden. Das abschließende Urteil über die Glaubhaftigkeit einer Aussage kann niemals allein auf einer einzigen Konstruktebene wie beispielhaft der Ebene der Aussagequalität erfolgen, sondern erfordert immer eine integrative Betrachtung der Befunde in Bezug auf sämtliche Ebenen.
Die wesentlichen methodischen Mittel sind die – die Aussagequalität überprüfende – Aussageanalyse in Form der Inhalts- und Konstanzanalyse und die – die Aussagevalidität betreffende – Fehlerquellen-, Motivations- sowie Kompetenzanalyse. Welche dieser Analyseschritte mit welcher Gewichtung durchzuführen sind, ergibt sich aus den zuvor gebildeten Null- bzw. Alternativhypothesen; bei der Abgrenzung einer wahren Darstellung von einer absichtlichen Falschaussage sind andere Analysen erforderlich als bei deren Abgrenzung von einer subjektiv wahren, aber objektiv nicht zutreffenden, auf Scheinerinnerungen basierenden Darstellung. Die Prüfungsschritte müssen nicht in einer bestimmten Prüfungsstrategie angewendet werden und verlangen keinen vom Einzelfall losgelösten, schematischen Gutachtenaufbau. Die einzelnen Elemente der Begutachtung müssen nicht nach einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden. Es bedarf vielmehr einer überprüfbaren Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746; BSG, Urteil vom 17. April 2013 – B 9 V 1/12 R –, BSGE 113, 205; Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Auflage 2007, Rdnr. 294 ff; Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, § 26 Die Aussageanalyse).
Zur Analyse der Aussagequalität sind auf der Basis der dargestellten Annahmen Merkmale zusammenzustellen, denen indizielle Bedeutung für die Entscheidung zukommen kann, ob die Angaben der Aussageperson auf tatsächlichem Erleben beruhen. Zu den aussageimmanenten Qualitätsmerkmalen gehören die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, eine Entlastung des Beschuldigten wie deliktsspezifische Aussageelemente. Ihr Auftreten in einer Aussage gilt als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben, als sogenannte Realkennzeichen. Diese Annahme fußt auf der psychologischen Erkenntnis, dass eine bewusst unwahre Aussage weitaus höhere kognitive Leistungen abverlangt als ein erlebnisbasierter Bericht, und daher tendenziell detailärmer erscheint. Denn während ein Bericht aus dem Gedächtnis rekonstruiert wird, konstruiert eine bewusst lügende Person ihre Aussage aus ihrem gespeicherten Allgemeinwissen. Da es eine schwierige Aufgabe mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit darstellt, eine Aussage über ein komplexes Geschehen ohne eigene Wahrnehmungsgrundlage zu erfinden und zudem über längere Zeiträume aufrechtzuerhalten, ist im zweiten Fall die Wahrscheinlichkeit beispielsweise nebensächlicher Details, sogenannter abgebrochener Handlungsketten, unerwarteter Komplikationen oder phänomengemäßer Schilderungen unverstandener Handlungselemente gering. Hinzu tritt das Bemühen der lügenden Person, auf sein Gegenüber glaubwürdig zu erscheinen. Daher besteht die begründete Erwartung, dass bewusst falsche Aussagen nur in geringem Ausmaß Selbstkorrekturen und -belastungen sowie das Zugeben von Erinnerungslücken enthalten (BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746, Rdnr. 20; Bender/Nack/Treuer ebd. Rdnr. 310 ff; vgl. auch die Übersicht der „Realitätskriterien“ bei Geipel ebd. § 26 Rdnr. 22). Zwar handelt es sich um Indikatoren mit jeweils für sich genommen nur geringer Validität, das heißt mit durchschnittlich nur wenig über dem Zufallsniveau liegender Bedeutung. In der Summe können sie allerdings eine beträchtlich höhere Aussagekraft und damit einen deutlichen Indizwert für die Glaubhaftigkeit der zu beurteilenden Angaben erlangen. Denn durch das Zusammenwirken der Indikatoren werden deren Fehleranteile insgesamt gesenkt. Das setzt aber voraus, dass die Realkennzeichen nicht schematisch abgearbeitet werden. Nur im Einzelfall können auch einzelne Realkennzeichen ausreichen, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen.
Die Inhaltsanalyse einer Aussage sollte wenn möglich um eine so genannten Konstanzanalyse ergänzt werden, die das von einer Person gezeigte Aussageverhalten insgesamt in den Blick nimmt. Sie bezieht sich insbesondere auf aussageübergreifende Qualitätsmerkmale, die sich aus dem Vergleich von Angaben über denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Zeitpunkten ergeben. Falls etwa ein Zeuge mehrfach vernommen worden ist, ist ein Aussagevergleich im Hinblick auf Übereinstimmungen, Widersprüche, Ergänzungen und Auslassungen vorzunehmen. Dabei stellt allerdings nicht jede Inkonstanz einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar. Vielmehr können vor allem Gedächtnisunsicherheiten eine hinreichende Erklärung für festgestellte Abweichungen darstellen (Bender/Nack/Treuer Rdnr. 388 ff; Geipel ebd. Rdnr. 130 ff).
Das mit den dargelegten Methoden der Aussageanalyse gefundene Ergebnis gewinnt – schon wegen des nicht exakt bestimmbaren Wertes der einzelnen verwendeten Realkennzeichen – für die Glaubhaftigkeitsuntersuchung jedoch erst Bedeutung unter Berücksichtigung vor allem der spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen der untersuchten Person sowie der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage. Speziell das Vorhandensein einzelner bei der Inhaltsanalyse verwendeter Realkennzeichen hängt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch von Merkmalen der untersuchten Person ab. Das erzielte Ergebnis ist deshalb insbesondere mit den Mitteln der Fehlerquellen- sowie der Kompetenzanalyse auf seinen Aussagewert dahingehend zu prüfen, ob eine – ggf. qualitativ hochwertige und infolgedessen einen Erlebnisbezug indizierende – Aussage nach aussagepsychologischen Kriterien als zuverlässig eingestuft werden kann.
Im Rahmen der Fehlerquellenanalyse ist es in aller Regel erforderlich, die Entstehung und Entwicklung der Aussage aufzuklären. Hinzu kann die sogenannte Motivationsanalyse treten. Die Feststellung der Aussagegenese stellt insofern einen zentralen Analyseschritt dar. Die Motivationsanalyse zielt vor allem auf die Feststellung möglicher Motive für eine unzutreffende Belastung des Beschuldigten durch einen Zeugen bzw. eine Partei ab. Wesentliche Anhaltspunkte für potentielle Belastungsmotive können etwa der Untersuchung der Beziehung zwischen dem Zeugen und dem von ihm Beschuldigten entnommen werden. Besondere Bedeutung kann auch der Frage zukommen, welche Konsequenzen der erhobene Vorwurf für die Beteiligten oder für Dritte nach sich ziehen kann. Jedoch kann aus einer festgestellten Belastungsmotivation beim Zeugen nicht zwingend auf das Vorliegen einer Falschaussage geschlossen werden (kritisch daher Geipel ebd. § 25 Rdnr. 7).
Im Wege der Kompetenzanalyse ist schließlich zu prüfen, ob eine so gefundene Aussagequalität namentlich durch sog. Parallelerlebnisse oder reine Erfindung erklärbar sein könnte. Dazu bedarf es der Beurteilung der persönlichen Kompetenz der aussagenden Person, insbesondere seiner allgemeinen und sprachlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie seiner Kenntnisse in Bezug auf den Bereich, dem der erhobene Tatvorwurf zuzurechnen ist. Die unter Berücksichtigung des konkreten Tatvorwurfs vorzunehmende Prüfung dieser Fähigkeiten muss eventuelle aussagerelevante Besonderheiten der Persönlichkeitsentwicklung der Aussageperson in den Blick nehmen (zu allem umfassend BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98 –, BGHSt 45, 164 = NJW 1999, 2746; LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juli 2011 – 26 Sa 1269/10 –, Rdnr. 65 ff; Bender/Nack ebd.; Geipel ebd. § 26).
bb)
In Umsetzung dieser Maßstäbe konnte der Senat sich nicht davon überzeugen, dass die Angaben der Klägerin der Wahrheit entsprechen.
Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Das verlangt den sogenannten Vollbeweis. Der Tatrichter hat ohne Bindung an Beweisregeln und nur seinem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann. Jedoch setzt das Gesetz eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraus. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 255/17 –, NJW 2019, 3147 Rdnr. 27; Urteil vom 17. Februar 1970 – III ZR 139/67 –, BGHZ 53, 245 = NJW 1970, 946, Rdnr. 72; Bacher, in: Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, 54. Edition mit Stand 1. September 2024, § 286 ZPO Rdnr. 2; Thole, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 23. Auflage 2018, § 286 ZPO Rdnr. 4, je m. w. N.).
Diesen Grad an Gewissheit vermochte der Senat nicht zu gewinnen. Es gab nicht genügend Feststellungen, die halfen, die so genannte Nullhypothese zu überwinden, das heißt die Arbeitsannahme, die Angaben der Klägerin seien als nicht erlebnisbasiert unwahr.
Objektive Beweismittel für die Wahrhaftigkeit ihrer Behauptung eines unter Waffendrohung durch den Beklagten erzwungenen Geschlechtsverkehrs fanden sich nicht. Die im Ermittlungsverfahren eingeholte und im Strafverfahren verwertete DNA-Analyse bestätigt allein den durch den Beklagten eingeräumten Geschlechtsverkehr als solchen, nicht aber die weiteren von ihr angegebenen Umstände. Weder die Maske noch die Waffe konnten gefunden werden, ebenso wenig das angeblich durch den Beklagten gefahrene Auto und die von ihm vermeintlich getragene Kleidung. Die Klägerin gab wiederholt, auch in ihrer Anhörung durch den Senat, an, das durch den Beklagten gefahrene Fahrzeug sei ein silberner ... (Marke 01), ein Viertürer, gewesen, auf dessen Kofferraum zwei schwarze Streifen angebracht waren und der ein Dresdner Kennzeichen hatte. Das ist nicht das durch den Beklagten allgemein wie auch am fraglichen Tag gefahrene Auto. Dabei handelt es sich zwar um einen silbernen ... (Marke 01), der aber nur über zwei Türen (und eine Heckklappe) verfügt, wie die bei der Ermittlungsakte befindlichen Fotos deutlich zeigen. Es hat keine schwarzen Streifen auf der Heckklappe, und ist mit einem „TF“-Kennzeichen versehen. Dieses war nach den Feststellungen des das Fahrzeug untersuchenden Polizisten auch nicht an den Schrauben verkratzt und ebenso wie die Befestigungsschiene normal verschmutzt, so dass er davon ausging, dass diese nicht gewechselt worden seien (Urteilsumdruck Seite 51). Insgesamt konnte durch die Polizeibeamten kein derartiges Fahrzeug des Herstellers ... (Marke 01) mit einem solchen Kennzeichen ermittelt werden (Urteilsumdruck Seite 50). Die durch die Klägerin angegebene Kleidung des Beklagten – ein schwarzer Anzug, ein dicker Pullover, ein Schal, eine Schiebermütze aus Cord, schwarze Schuhe (Urteilsumdruck Seite 38 f und 41) – konnte weder auf dem Weg zum noch bei dem Beklagten gefunden werden. Die Durchsuchung seines Hauses förderte nur einen dunkelblauen Anzug zu Tage (Urteilsumdruck Seite 18). Der Beklagte selbst trug bei seiner Festnahme gut 90 Minuten nach seinem Weggang von der Klägerin eine rote Strickjacke und eine schwarze Trainingshose sowie braune, knöchelhohe Lederschuhe mit Reißverschlüssen (Urteilsumdruck Seite 17).
Damit kann die Nullhypothese nur durch die Aussage der Klägerin selbst sowie ihren Angaben über diesen Vorfall gegenüber Dritten widerlegt werden, sei es gegenüber der Zeugin ... (Name 02), gegenüber der anschließend kontaktierten Polizei oder gegenüber den Gerichten.
(i)
Die Aussageanalyse hinterlässt fortbestehende, erhebliche Zweifel an der Erlebnisbasiertheit des von ihr Angegebenen.
Es spricht für die subjektive Wahrheit, wenn eine Aussage zahlreiche qualitativ hochwertige Details aufweist. Sie müssen auch den relevanten Kernbereich betreffen, individuell und originell sein, nicht aber fantastisch, unrealistisch oder abstrus (Geipel ebd. § 26 Rdnr. 35 f). Sie müssen mit den handelnden Personen, Orten und Zeiten verflochten sein (Bender/Nack/Treuer ebd. Rdnr. 310). Sie können unterschiedlichen Ausprägungen wie wechselseitige Gespräche und Interaktionen (Geipel ebd. § 26 Rdnr. 27 ff), passende Mimik und Gestik, Komplikationen und Komplikationsketten (Geipel ebd. § 26 Rdnr. 32 f) sowie unbekannte Deliktstypik betreffen (Geipel ebd. § 26 Rdnr. 34; Bender/Nack/Treuer ebd. Rdnr. 314). Die Glaubhaftigkeit wird unterstützt durch die Beschreibung eigenpsychischer Vorgänge wie Angst, Argwohn, Enttäuschung, Ekel und dergleichen; auch die Überlegung, wie einer unangenehmen Situation zu entgehen ist, gehört hierzu. Einfache, sehr naheliegende Reaktionen genügen dabei nicht; das Gefühlserlebnis darf sich nicht aus Sinneseindrücken ergeben, die in der Aussage beschrieben werden oder aus dieser folgen. In jedem Fall müssen die Schilderungen elaboriert sein (Geipel ebd. § 26 Rdnr. 37).
Nach diesen Maßstäben ist die in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2025 vor dem Senat getätigte Aussage der Klägerin nicht sehr detailreich, insbesondere im Vergleich zu den bei den Strafakten befindlichen ersten Angaben gegenüber der Polizei sowie in den Vernehmungen der damaligen Zeugin. Der bereits mehrfach geschilderte Verlauf wird vielmehr nur ein weiteres Mal wiedergegeben. Details werden hierbei ausgelassen oder relativiert. Das Auto wird erwähnt, aber nur recht kursorisch beschrieben („ein silberner ... (Marke 01), ein Viertürer, auf dessen Kofferraum zwei schwarze Streifen angebracht waren und der ein Dresdner Kennzeichen hatte“). Die Kleidung des Mannes wird nur auf Nachfrage beschrieben mit „Schal, Mütze und eine Jacke, die allerdings sehr wuchtig war. Er war insgesamt so gekleidet, dass er sehr viel massiver wirkte, als er tatsächlich ist.“ An die Farbe der jeweiligen Kleidungsstücke konnte sich die Klägerin nicht mehr erinnern. Sie gab dagegen an, der Mann habe einen Mantel getragen, wusste aber nicht mehr, wann und wo er diesen auszog. Im Ermittlungsverfahren war ein Mantel oder eine Jacke über dem Anzug niemals erwähnt worden. Das Geschehen rund um den Kauf des Druckers wird umfänglich geschildert, ohne dass hierin aber eine zwingende Verbindung zum zentralen Kerngeschehen der Drohung und der Vergewaltigung läge. Dieses Kerngeschehen wird zwar ausführlicher und mit Details dargestellt, weist aber zugleich Verarmungen gegenüber den Angaben im Strafverfahren auf. Das betrifft das vermeintliche Herabziehen der Maske ebenso wie woher die Waffe geholt wurde. Die durch das Landgericht betonte Komplikation mit der Dusche betrifft nicht den juristisch allein relevanten Umstand des erzwungenen Geschlechtsverkehrs, sondern kann genauso gut im Anschluss an den vom Beklagten angegebenen einvernehmlichen Verkehr aufgetreten sein.
Vor dem Landgericht hat die Klägerin ihre gegenüber dem Strafverfahren stark reduzierte Darstellung damit gerechtfertigt, dass es ihr schwerfalle, darüber zu berichten. Sie habe deshalb auch den Geschlechtsverkehr als solchen verkürzt dargestellt. Im Strafverfahren habe sie diesen Akt aber ausführlicher beschrieben. Sie wolle nichts Falsches sagen und man könne das auch alles nachlesen. Das wiederholte sie auch vor dem Senat: Die Angaben zur Farbe der Kleidung müsste sie nachlesen, sie wolle nichts Falsches sagen. Auch die Einzelheiten zum Gespräch mit der Zeugin ... (Name 02) wusste sie nicht mehr anzugeben: „Das hätte ich mir wahrscheinlich nochmal durchlesen müssen.“
Eine solche – begründete – Verweigerungshaltung kann als Fantasiesignal gedeutet werden: Eine Zeugin bzw. hier eine Partei, die keine weiteren Details anzugeben weiß, weicht nicht selten darauf aus, insgesamt nichts mehr sagen zu können, und verweist auf ihre schon erfolgte Aussage (Geipel ebd. § 26 Rdnr. 194). Generell ist eine Verarmung einer Aussage hinsichtlich von Details gegenüber früheren Angaben ein mögliches Anzeichen einer nicht erlebnisbasierten Schilderung, besonders wenn so auf aufscheinende Widersprüche reagiert wird (Bender/Nack/Treuer ebd. Rdnr. 435). Derartige Relativierungen werden auch hier deutlich. Nach den Angaben im Strafurteil schränkte die Klägerin ihre zunächst eindeutigen Angaben zur Pistole ein („Damals habe sie geglaubt, dass es sich um eine echte Waffe handele, heute könne sie nicht sagen, ob die Waffe echt gewesen sei“, Urteilsumdruck S. 37), zum Ort, von dem der Beklagte sie geholt habe („aus einer Tasche seiner Jacke“, Urteilsumdruck S. 37), zu ihrer Handhabung beim Ausziehen der Klägerin („Ob er die Pistole dabei noch in der anderen Hand gehalten habe, konnte sie nicht mehr sagen“, Urteilsumdruck S. 37), zum Verhalten des Klägers nach dem Geschlechtsverkehr („Ob sich der Angeklagte ‚frisch‘ gemacht und ob er sich im Schlafzimmer oder unten angezogen habe, konnte die Nebenklägerin nicht sagen“, Urteilsumdruck S. 38), zu seiner Kleidung, besonders seinen Schuhen („So beschrieb sie in ihrer ersten Zeugenvernehmung die Schuhe als spitze, normale Lederschuhe. In ihrer späteren Vernehmung am 1. Februar 2016 sprach sie von Lackschuhen. In der Hauptverhandlung machte sie zunächst keine Angaben zu den Schuhen. Später berichtete sie im Zusammenhang mit ihrer Schilderung, dass er ziemlichen Schmutz hinterlassen habe, dass sie auf die Schuhe nicht geachtet habe.“, Urteilsumdruck S. 52).
Die Details zum Druckerkauf sind von geringer Bedeutung. Sie können Folge einer Übertragung bzw. einer „Kontamination“ (vgl. Bender/Nack/Treuer ebd. Rdnr. 156 f., 386; Geipel ebd. Rdnr. 72) sein – die Klägerin kann die Details eines tatsächlich stattgefundenen Verkaufsgesprächs mit einer weiteren Person (ohne die Verkleidung, die Maske) auf den hier in Rede stehenden Tag übertragen haben.
Die Angaben der Klägerin zu der vom Beklagten getragenen Maske sind zwar höchst originell (vgl. Bender/Nack/Treuer Rdnr. 338) und auch detailreich. Im Ermittlungsverfahren gab sie an: „Das war eine Maske, die man über den ganzen Kopf zieht. Eine hautfarbene Gesichtsmaske, die eng an der Kopfhaut anliegt. Die Augen sind frei. Die Lippen waren ein bisschen dicker und die Wangenpartie war ein bisschen ausgepolstert. Der Mund der Maske war geschlossen. Ich weiß nicht, ob der sich öffnen würde, wenn er wirklich was mit der Maske gesagt hätte.“
Dies griff sie teilweise auf, als sie vor dem Senat bekundete, das sei eine Kopfmaske gewesen, die über den ganzen Kopf gegangen sei, und unten bis über den Hals. Sie habe echt ausgesehen, wie eine zweite Haut. Ob an der Maske auch Haare gewesen seien, wisse sie nicht mehr, bzw. das habe sie nicht so genau erkennen können, weil der Mann ja eine Mütze getragen habe, so eine Schiebermütze. Auch habe er einen Schal umgehabt. Die Maske sei wie Gummi gewesen, als sie sie angefasst habe. Die Maske habe Augenschlitze und auch einen Mundschlitz gehabt. Sie habe hauteng auf seinem Gesicht aufgelegen und ein männliches Gesicht mittleren Alters so etwa 50 bis 60 Jahre gezeigt, mit weißer Hautfarbe. Sie habe sich dann um die Augen herum gelöst und geflattert.
Diese Angaben sind neu. Im Strafverfahren machte sie hierzu keine näheren Angaben. Sie sind aber wenig originell, besonders was die Gestaltung der Maske angeht. Vor allem aber ist der gesamte Vorgang um die Maske eher abstrus und fantastisch, und psychologisch kaum nachzuvollziehen, wie unten noch auszuführen sein wird. Die Strafkammer spricht zu Recht davon, die geschilderten Details erschienen „zum Teil völlig abwegig“ (Urteilsumdruck S. 63).
Für die Erlebnisfundiertheit des Erzählten spricht es ferner, wenn Komplikationen geschildert werden, das heißt gestörte oder abgebrochene Handlungsabläufe. Hierzu kann das unverhoffte Erscheinen eines Dritten gehören, auch unerwartete Hindernisse, vergebliche Bemühungen, wiederholte Versuche, enttäuschte Erwartungen, Misserfolge im Handlungsfortgang, Vorgangsabsonderlichkeiten und dergleichen. Komplikationen sind alltäglich, werden aber ungern erfunden, weil sie eines zusätzlichen Argumentationsaufwandes bedürfen, um zu erklären, wie die aufgetretenen Schwierigkeiten überwunden wurden, und dadurch von der „eigentlichen“ Geschichte abzulenken drohen (Geipel ebd. § 26 Rdnr. 32; Bender/Nack/Treuer ebd. Rdn. 319 ff). Solche, den zentralen Handlungsablauf störende Komplikationen meint das Landgericht im Umgang des Beklagten mit der Waffe zu erkennen. Tatsächlich liegt hierin aber nur ein notwendiges Detail der Erzählung – die anfangs noch zur Drohung eingesetzte, auf der Treppe gar in den Rücken gestoßene Waffe muss im Schlafzimmer „irgendwohin“. Komplikationen auf dem Weg ins Schlafzimmer (Hunde einsperren, Tür abschließen) sowie beim Ausziehen können ebenso beim erzwungenen wie beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr auftreten und sind daher für sich uneindeutig. Gleiches gilt für die – tatsächlich ein unerwartetes Hindernis darstellende – Unmöglichkeit, nach dem Geschlechtsverkehr zu duschen. Das aber kann ebenso nach dem einvernehmlichen Verkehr geschehen sein und spricht daher nicht dafür, dass er erzwungen wurde.
Eine Aussage ist umso glaubhafter, je mehr Details sie enthält, die für den behaupteten Vorgang bzw. das Delikt typisch, aber nicht allgemein bekannt sind. Wichtig ist die Probe, ob dem Aussagenden diese Details nicht aus anderen Umständen bekannt sein können, wozu Film und Fernsehen, aber auch vergleichbare Vorgänge gehören können (Geipel ebd. § 26 Rdnr. 34; Bender/Nack/Treuer ebd. Rdnr. 324). Solche Details, die der Klägerin nicht aus Medien oder anderem Erleben bekannt sein können, fehlen. Das betrifft den (freiwilligen oder erzwungenen) Geschlechtsverkehr, doch auch den Umgang mit der Waffe. Dieser könnte aus Film oder Fernsehen bekannt und entsprechend übertragen worden sein. In Betracht kommt auch eine Übertragung ihrer Erlebnisse aus dem – unstreitig erfolgten – Überfall auf die Sparkasse im Jahr 1996.
Je mehr die Schilderung einer Handlung verflochten ist mit bewiesenen Tatsachen, mit Ort, Zeit und der Person, auf die es ankommt, sowie insbesondere mit veränderlichen äußeren Umständen, die zur Tatzeit vorlagen, umso mehr spricht für die subjektive Wahrheit (Bender/Nack/Treuer ebd. Rdnr. 384). Es ist anerkannt ein Zeichen für den Realitätsbezug einer Aussage, je mehr die berichteten Wahrnehmungen mit bewiesenen Tatsachen oder Umständen verflochten sind. Werden Handlungen und soziale Interaktionen berichtet, die eindeutige Bezüge zum Zeitpunkt und Ort des berichteten Geschehens aufweisen, und deckt sich die Aussage mit den Angaben anderer Personen und mit objektiven Sachbefunden, so spricht dies für die Wahrhaftigkeit der Aussage (Geipel ebd. § 26 Rdnr. 85). Daran fehlt es vorliegend auffällig. Es gibt wie gesagt keine objektiven Beweismittel, die von der Klägerin angegebenen Dinge konnten nirgendwo festgestellt werden. Ihr darin liegendes bloßes Verflechtungsangebot ist ohne Aussagekraft (vgl. Geipel ebd. Rdnr. 103).
Ein weiteres Prüfkriterium ist die Homogenität der Aussage. Das Geschilderte muss sich widerspruchsfrei zu einem psychologisch stimmigen Geschehen fügen, das folgerichtig erscheint und keine größeren unerklärlichen Lücken lässt. Die verschiedenen Einzelheiten müssen sich gegenseitig bestätigen, idealerweise auch verschiedene Sinneseindrücke der Auskunftsperson (Bender/Nack/Treuer ebd. Rdnr. 379 ff und 531; für Geipel ist dies eine Frage der Verflechtung, vgl. ebd. § 26 Rdnr. 95 ff, 128 f, 264). Daran fehlt es. Der ganze Vorgang erscheint nicht stimmig. Warum sollte sich der Beklagte unter mühseligem wochenlangem Aufbau einer Legende den Zugang zum Haus erschleichen? Die Klägerin betonte im Strafverfahren, der Käufer oder besser Kaufinteressent des Druckers habe sich nicht gut verbal äußern können, ebenso wie „... (Name 03)“ aus der Altstadt ... (Ort 02), mit dem sie per Handynachricht Kontakt aufgenommen hatte. Sollte es sich hierbei um den Beklagten gehandelt haben, müsste dieser den wochenlangen Nachrichtenaustausch unterhalten haben, sich ein … Kennzeichen für sein Auto besorgt haben, eine Maske und einen Anzug. Aus der Durchsuchung seines Hauses ist bekannt, dass er nur einen Anzug besaß, den er nach den nachvollziehbaren Angaben seiner Frau seit Jahren nicht mehr angezogen hatte. Seine übliche Kleidung ist eine deutlich informellere, wie die Bilder bei seiner Verhaftung zeigen. Zu ... (Ort 02) bestehen keine bekannten Verbindungen. Der Beklagte musste Interesse für einen Drucker vorspiegeln, für den er nicht wirklich Verwendung hatte. All diese Mühen hat der Beklagte nach den Angaben der Klägerin auf sich genommen, um von ihr ins Haus gelassen zu werden. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte annehmen musste, ein solcher Aufwand sei notwendig. Er führte mit ihr über viele Jahre hinweg eine mehr oder minder intensive, vorwiegend sexuell geprägte Beziehung. Die Klägerin gab in ihrer polizeilichen Vernehmung an: „Wir hatten eine Sexbeziehung.“ „Er war mein Partner, aber wenn wir uns trafen, dann immer, um Sex zu haben. … Man traf sich wöchentlich, würde ich sagen. Mal mehrfach, manchmal nur einmal.“ Die sexuelle Beziehung der Klägerin zum Beklagten „hat Spaß gemacht. Es war erfrischend mit ihm.“
Um den Anschein aufrechtzuerhalten, er sei lediglich ein Kaufinteressent für den Drucker, hatte der Beklagte angeblich sogar das (nahezu) passende Bargeld dabei und händigte es der Klägerin aus. Erst in diesem Moment fiel seine Maskierung auf, wurde er enttarnt und setzte nun sein – nach der Erzählung der Klägerin – eigentliches Vorhaben um. Auch das ist nicht erklärlich. Bestand sein Plan eventuell nur darin, unerkannt einen Drucker zu kaufen?
Ebenso wenig stimmig ist der Einsatz der – nirgendwo auffindbaren – Pistole. Der Beklagte wurde von all seinen Bekannten nie mit einer Handfeuerwaffe in Verbindung gebracht. Ein Zeuge bestätigte nur das auch von der Klägerin selbst erinnerte Luftgewehr.
Ein zwar originelles, aber ebenso wenig erklärliches Detail ist die von der Klägerin im Strafverfahren noch angegebene, im Zivilverfahren nicht mehr erinnerte vermeintliche Aussage des Beklagten, er hätte mit der Waffe „alle anderen“ umgebracht, aber nicht die Klägerin. Er traf doch nur sie an. Rechnete er zuvor damit, auf ihren aktuellen Freund zu treffen? Sind ihre Hunde gemeint?
Ein weiteres nicht verständliches Detail betrifft seine abschließende Frage nach dem Staubsauger. Wollte der Beklagte, der vollständig erkannt worden war und reichlich DNA (einschließlich Spermasekret) auf und in der Klägerin hinterlassen hatte, Spuren verwischen? Oder nicht doch nur nach einem einvernehmlichen Besuch den von ihm verursachten Dreck entfernen?
Insgesamt hinterlässt die Aussage der Klägerin so viele Fragen, dass das Gefühl einer nicht runden Geschichte verbleibt, die aus mehreren Versatzstücken zusammengesetzt ist. Hierzu gehören der (beabsichtigte) Druckerkauf, ein tatsächlich erfolgter Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten und ein aus Kriminalfilmen oder –erzählungen rekonstruiertes Bedrohungsszenario.
Die durch das Landgericht als entscheidend angesehene Konstanz der Aussage lässt sich tatsächlich in den Einzelheiten nicht feststellen. Schon die Strafkammer zeigte im Strafurteil zahlreiche Inkonsistenzen auf:
„So sprach die Nebenklägerin in ihrer ersten Zeugenvernehmung am Tattag davon, dass sich auf dem vom Täter geführten Fahrzeug zwei schwarze Streifen am Kofferraum, 'nicht ganz diagonal vom Nummernschild aus bis über die Kofferraumklappe', befunden hätten. In ihrer darauffolgenden Zeugenvernehmung vom 1. Februar 2016 berichtete sie, dass sich an dem Fahrzeug zweimal zwei Streifen schräg am Kofferraum diagonal zulaufend befunden haben sollen. In der Hauptverhandlung gab sie hierzu an, auf der Kofferraumabdeckung des silberfarbenen ... (Marke 01) seien vier schwarze Streifen angebracht gewesen. Auch war die Nebenklägerin bei ... (Name 04) in der Vernehmung am Tattag der Meinung, dass das Fahrzeug das Kennzeichen ... (Kennzeichen 01) gehabt habe. Sie gab aber schon damals an, sich bezüglich des kompletten Kennzeichens nicht sicher zu sein; sicher war sie sich nur bei '…'. Vor der Kammer sprach sie von einem Kennzeichen mit '…' und eventuell einer Sieben. Ein Fahrzeug, wie von der Nebenklägerin beschrieben, ist im Rahmen der Ermittlungen nicht aufgefunden worden. …
So beschrieb sie in ihrer ersten Zeugenvernehmung die Schuhe als spitze, normale Lederschuhe. In ihrer späteren Vernehmung am 1. Februar 2016 sprach sie von Lackschuhen. In der Hauptverhandlung machte sie zunächst keine Angaben zu den Schuhen. Später berichtete sie im Zusammenhang mit ihrer Schilderung, dass er ziemlichen Schmutz hinterlassen habe, dass sie auf die Schuhe nicht geachtet habe. …
Anlässlich der Anzeigenaufnahme berichtete die Nebenklägerin nach den diesbezüglichen Angaben der Polizeibeamtin ... (Name 05) davon, dass ihr der Mann mit Mimik und Gestik gezeigt habe, dass er wegen des Druckers da sei. In ihrer ersten polizeilichen Vernehmung sprach sie davon, dass der Mann einen Zettel mit der Druckeranzeige in der Hand gehabt und darauf gezeigt habe. In der Hauptverhandlung schilderte sie, dass der Mann einen Zettel der ebay-Anzeige in der Hand gehabt habe. Sie habe sofort gewusst, dass es um den Drucker gehe. In der ersten polizeilichen Vernehmung sprach sie zudem von einem zweiten Zettel, den der Mann bei sich gehabt habe. Auch gab sie an, dass der Mann eine Unterschrift für das Geld habe haben wollen. Dies wiederholte sie in der Hauptverhandlung nicht. …
Entsprechendes gilt für die Schilderungen der Nebenklägerin zum Erkennen des maskierten Angeklagten. Nach den Bekundungen der Zeugin ... (Name 05) war bei der Anzeigenaufnahme nicht von den Händen des Angeklagten die Rede.…
Nicht ganz konstant beschrieb die Nebenklägerin, wie sie dem Angeklagten die Maske aus dem Gesicht gerissen hat. Die Zeugin ... (Name 05) gab an, dass die Nebenklägerin davon gesprochen habe, dem Mann in das Gesicht gefasst und ihm die Maske vom Gesicht gerissen zu haben. Dazu passend schilderte die Nebenklägerin in ihrer Zeugenvernehmung am Tattag, dass sie dem Mann seitlich ins Gesicht gegriffen und ihm die Maske 'mit einem Ruck' runtergezogen habe. Demgegenüber gab die Nebenklägerin in ihrer Vernehmung vom 1. Februar 2016 an, dass sie die Maske nicht komplett abbekommen habe. Sie habe noch an seiner linken Gesichtshälfte gehangen. Der Angeklagte habe sie dann abgemacht. In gleicher Weise bekundete sie dazu vor Kammer. … Warum die Nebenklägerin zunächst schilderte, die Maske 'in einem Ruck' runtergezogen zu haben, konnte nicht aufgeklärt werden.
Unsicher war die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung bei der Frage, wie der Angeklagte die Waffe bei sich geführt habe. Bei der Anzeigenaufnahme gab sie an, dass der Angeklagte die Schusswaffe aus der linken Innentasche der Jacke geholt habe. In der polizeilichen Zeugenvernehmung war die Rede von der linken Anzugtasche. In der Hauptverhandlung gab sie dazu zunächst an, dass er die Pistole aus der rechten Anzugstasche geholt habe. Dies berichtigte sie auf einen entsprechenden Vorhalt der Sachverhaltsschilderung in der Anzeige, dahin, dass der Angeklagte die Waffe mit der rechten Hand aus seiner linken Anzugstasche geholt habe.
Bei der Anzeigenaufnahme schilderte die Nebenklägerin, dass der Angeklagte nach dem Herausholen der Waffe deren Verschluss nach hinten gezogen habe, um sie durchzuladen. In ihrer polizeilichen Vernehmung am Tattag berichtete sie davon, dass der Angeklagte das Oberteil der Waffe ein erstes Mal zurückgezogen habe, als sie in der Wohnstube auf dem Boden gelegen habe, und ein weiteres Mal im Schlafzimmer. In der Hauptverhandlung sprach sie nur von einem einmaligen Durchladen der Pistole, nachdem der Angeklagte sie gezogen habe. Sie habe dies gesehen und das Einrasten gehört. Diese Schilderung hat die Kammer ihren Feststellungen zugrunde gelegt. Konkrete Feststellungen zur Pistole konnten nicht getroffen werden. Eine Pistole ist bei den Ermittlungen nicht aufgefunden worden. …
Abweichend zu ihrer Bekundung bei der Anzeigeaufnahme gab die Nebenklägerin in ihrer ersten Zeugenvernehmung im Strafverfahren und vor der Kammer an, dass der Angeklagte ihr die Waffe an die rechte Hüfte und die rechte Schläfe gehalten habe. Bei der Anzeigeaufnahme war noch die Rede von linkem Becken und linker Schläfe.
Auch die in der Hauptverhandlung von der Nebenklägerin bekundeten Unsicherheiten bezüglich der Frage, ob der Angeklagte die Pistole noch in der Hand hielt, als er ihr den Pullover auszog und ihren BH öffnete, und der Frage, wo der Angeklagte sich nach der Tat angezogen hat, vermochten im Rahmen der Gesamtwürdigung die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht zu erschüttern.
Weitere Differenzen ergeben sich aus der Beschreibung des Mannes, der am Tattag bei ihr erschienen sei. Dieser sei dem Auto 'total in schwarz gekleidet mit Hut und Mantel' entstiegen. …
Abweichungen gab es auch zwischen Angaben der Nebenklägerin und vernommener Zeugen hinsichtlich Einzelheiten der Tatvorgeschichte. So berichtete ... (Name 06), er habe von der Nebenklägerin erfahren, dass sie einen Sparkassenüberfall miterlebt und dort auch „vergewaltigt“ worden sei. Die Nebenklägerin hat von einer Vergewaltigung im Zusammenhang mit dem Sparkassenüberfall während des gesamten Verfahrens allerdings nicht gesprochen. Auch der damals ermittelnde Polizeibeamte ... (Name 07) bekundete vor der Kammer, dass seinerzeit nur wegen des Sparkassenüberfalls ermittelt worden sei. Eine Vergewaltigung sei nicht Gegenstand des damaligen Ermittlungsverfahrens gewesen. …
In der polizeilichen Vernehmung vom 1. Februar 2016 schilderte die Nebenklägerin ferner, dass sie den Angeklagten nach der Trennung sofort auf ihrem Handy gesperrt und auch nichts mehr von ihm gehört habe. In der mündlichen Hauptverhandlung wiederholte die Nebenklägerin diese Aussage nicht. Sie konnte sich daran nicht mehr erinnern. Ob sie den Angeklagten nach der Trennung tatsächlich gesperrt hat, konnte ebenfalls nicht geklärt werden.“
Weitere Inkonsistenzen traten in der Anhörung durch den Senat zu Tage:
Erstmalig gab die Klägerin nun an, der vermeintliche Druckerkäufer sei nach dem erfolgreichen Test auf die Toilette gegangen. Sie habe sich noch gewundert, dass er die Toilettentür nicht zugemacht habe. Dann sei er ins Wohnzimmer zurückgekehrt und habe Geld aus seiner Hosentasche geholt. Sowohl in ihrer Vernehmung vor der Polizei wie in der vor der Strafkammer fehlte das Detail mit dem Toilettengang und der ungewöhnlich offengelassenen Tür.
Das originelle, wenn auch wenig stimmige Detail mit der vermeintlichen Aussage des Beklagten, er hätte mit der Waffe „alle anderen“ umgebracht, aber nicht die Klägerin, wurde im Zivilverfahren nicht mehr wiederholt. Das stellt eine Verarmung dar.
Die Verabschiedung wird verkürzt dargestellt. In ihrer polizeilichen Vernehmung gab die Klägerin an, der Beklagte sei zum Auto gegangen und habe es gestartet. Dann sei er noch einmal ausgestiegen, habe sich entschuldigt, sei wieder eingestiegen und davongefahren. In ihrer Vernehmung vor der Strafkammer gab sie zudem an, der Beklagte habe das Auto vor dem Aussteigen noch „mit Schwung zurückgesetzt“. In der Anhörung vor der Zivilkammer und dem Senat fehlte diese leichte Komplikation; hier gab sie jeweils an, der Beklagte habe sich auf dem Weg zum Auto umgedreht und gesagt: „Ich glaube, ich habe den schlimmsten Fehler meines Lebens gemacht.“ Auch hierin liegt eine Verarmung der Aussage.
Die Anhörung der Klägerin durch den Senat hinterließ letztlich den nicht ganz auszuräumenden Eindruck, die Klägerin habe nur erneut die bereits mehrfach referierte, schriftlich in den verschiedensten Dokumenten niedergelegte und von ihr sicher immer wieder einmal gelesene Erzählung so detailgetreu wiedergegeben, wie es ihr möglich war. Hierauf wies auch ihre Formulierung „das müsste ich nachlesen“ hin, als sie nach der Kleidung des Mannes befragt wurde. Hinzu kam ihre offenbare Schwierigkeit, vom bekannten Verlauf der Geschichte abzuweichen und aufgezeigte Widersprüche aufzuklären. Befragt, ob und warum sie die Hunde vor dem Gang nach oben eingesperrt habe – was eher auf einen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr und den Wunsch, dabei nicht gestört zu werden, hindeuten könnte – erwiderte sie ausweichend, darauf komme es doch gar nicht an: „Ob ich den Hund eingesperrt habe oder nicht ist doch ganz egal. Ich hatte eine Pistole im Rücken, er forderte mich zweimal auf mich auszuziehen, ich habe zweimal nein gesagt. Entschuldigung, da erinnere ich mich nicht daran, ob ich Hunde eingesperrt habe.“
Nicht aufgeklärt werden konnten schließlich die Zweifel hinsichtlich der Einordnung des von der Klägerin angegebenen Geschehens in die objektiv festgestellten zeitlichen Umstände. Wenn der Beklagte tatsächlich, wie von ihr vorgetragen, gegen 9:00 Uhr bei ihr erschienen war und sie frühestens 9:30 Uhr wieder verlassen hatte, verblieb ihm angesichts der Fahrzeit von wenigstens 24 Minuten bis zum ... (Mast 01) in ... (Ort 01) wo er nach den Feststellungen der Polizei um 9:54 Uhr telefonierte, kaum hinreichend Zeit um Spuren zu beseitigen. Die Kleidung, die Maske und die Pistole waren zu entsorgen, das Auto war zu wechseln; alternativ waren die angebrachten Streifen zu entfernen und das Kennzeichen zu tauschen, was nach den Angaben der Polizei angesichts des Verschmutzungsgrades aber ohnehin kaum geschehen sein konnte.
Die Schilderung der Klägerin kann damit nicht als die einzige wirklich richtige Beschreibung der zugrundeliegenden Realität akzeptiert werden. Sie ist nicht – und das sogar als einzige (vgl. Bender/Nack/Treuer ebd. Rdnr. 542 f) – in der Lage, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten. Deutlich leichter gelingt dies der Erzählung des Beklagten in ihrem Kern, er habe die Klägerin aus welchen Gründen auch immer aufgesucht, sei es tatsächlich das Einfordern von Außenständen, oder um die von ihr abgebrochene (sexuelle) Beziehung wieder aufzunehmen, oder gar der Versuch, sie „zurückzugewinnen“. Die Klägerin habe ihn ins Haus gelassen und sodann mit ihm einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Ebenso nachvollziehbar ist dann eine mögliche Motivation für ihre Falschaussage: Sie verkehrte (erneut) mit dem Beklagten ungeachtet dessen, dass sie soeben eine neue Beziehung zu ihrem jetzigen Mann begonnen hatte – während dieser auf der Arbeit war. Ihm gegenüber musste sie sich gegebenenfalls auch schon dafür rechtfertigen, dass sie ihren ehemaligen Partner überhaupt ins Haus ließ. Das machte für sie möglicherweise eine laborierte Geschichte über einen maskierten Mann erforderlich, der unter Vorspiegelung einer falschen, für sie unverfänglichen Absicht ins Haus gelassen wurde. Auch dann aber bedurfte es Waffengewalt und einer rohen Behandlung, um sie zum Sex mit ihrem nun erkannten, ehemaligen Sexpartner zu zwingen.
Weder der erneute geschlechtliche Verkehr mit dem Beklagten noch die Erzählung nicht erlebnisbasierter Vorhänge sind mit der Persönlichkeitsstruktur der Klägerin unvereinbar, wie sie aus den Bekundungen der Zeugin ... (Name 08) im Strafverfahren aufscheint. Die Zeugin nahm sogleich an, die Klägerin sei „wieder zweigleisig gefahren“, und habe die „Schuld“ hierfür von sich weisen wollen: „Auf jeden Fall hat sie alles, egal was, immer so dargestellt, dass sie immer das Opfer ist. Dass sie nie Schuld hat und auch für Kleinigkeiten, die schiefgehen, nicht verantwortlich ist. Das ist auch immer das, was sie in jedem zweiten Satz erwähnt: ich bin nicht schuld.“ Anderen Zeugen gegenüber hat die Klägerin wiederholt von Vergewaltigungen berichtet, die sich am Ende nicht erweisen ließen und auch von ihr selbst deutlich relativiert werden mussten.
Eine Motivation für die Klägerin zur Falschaussage kann in einem befürchteten Gesichtsverlust vor der Zeugin ... (Name 02) liegen (siehe sogleich).
(ii)
Die verbleibenden, erheblichen Zweifel werden auch nicht durch die Aussage der Zeugin ... (Name 02) überwunden.
Die Zeugin bestätigte in ihrer Vernehmung durch den Senat den Erhalt der WhatsApp der Klägerin mit dem Inhalt „Er ist nicht tot.“ und das daraufhin erfolgte Telefongespräch eine gewisse Zeit später. In diesem habe die Klägerin ihr erzählt, der Beklagte habe sie – die Klägerin – mit einer Waffe bedroht und vergewaltigt. Das Gespräch sei ein ganz großes Durcheinander gewesen. Die Klägerin habe sich ständig wiederholt. Während des Gesprächs habe der Beklagte bei der Klägerin auf einem anderen Telefon angerufen. Sie, die Zeugin, habe mithören können, wie der Beklagte sich bei der Klägerin habe entschuldigen wollen. Diese habe entgegnet „Nein, du hast mich mit einer Waffe bedroht.“, bzw. „Ich möchte dich nie wiedersehen, du hast mich mit einer Knarre bedroht.“ Damit sei das Gespräch zwischen den beiden beendet gewesen. Wofür genau sich der Beklagte bei der Klägerin habe entschuldigen wollen, wisse sie nicht mehr. Auch an eine Erwiderung des Beklagten auf den Vorwurf der Bedrohung durch die Klägerin erinnerte sich die Zeugin nicht mehr.
Hieraus ergibt sich nichts, was über die Erzählung der Klägerin gegenüber der Polizei und anschließend gegenüber den Gerichten hinausgeht. Es kann sein, dass das der Zeugin durch die Klägerin Mitgeteilte der Wahrheit entsprach. Ebenso möglich ist aber auch, dass schon diese Angaben der Klägerin gegenüber der Zeugin nicht erlebnisbasiert waren, und die Klägerin hiermit nur den ersten Schritt auf einem immer tiefer hinabführenden Pfad falscher Aussagen ging, von dem abzurücken sie sich schließlich aus Angst vor einem Gesichtsverlust vor der Zeugin und dann aus Angst vor eigener strafrechtlicher Sanktionierung nicht mehr getraute. Sie hätte zunächst ihrer Freundin gegenüber rechtfertigen müssen, warum sie die im Telefonat behauptete Vergewaltigung entgegen deren dringendem Rat nicht bei der Polizei anzeigte. Später dann hätte sie sich für Falschaussagen und falsche Verdächtigung verantworten müssen.
Ein objektiver Anhaltspunkt ist weder für das eine noch das andere zu erkennen. Eine Reaktion des Beklagten auf den Vorhalt vermochte die Zeugin ebenso wenig anzugeben. Es ist auch denkbar, dass das von ihr nur von Ferne mitgehörte Telefongespräch in diesem Moment sogar schon beendet war. Worauf sich seine, von der Zeugin bestätigte Bitte um Entschuldigung beziehen sollte, vermochte sie nicht mehr anzugeben. Es ist nicht selbstverständlich, dass, wie es die Strafkammer und das Landgericht hier angenommen haben, er damit eine Vergewaltigung habe einräumen wollen. Auch das von der Klägerin gegenüber der Zeugin zunächst angesprochene Vorspiegeln seines Todes kommt durchaus in Betracht. Hierfür spräche die Aussage der Zeugin gegenüber der sie im Ermittlungsverfahren vernehmenden Polizei, die Klägerin habe im Telefonat dem Beklagten entgegnet: „Nein. Ich verstehe das alles nicht. Was soll das alles mit dem Tod?“
2.
Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu 2 und auf das Vorliegen des nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 – VI ZR 136/20 –, NJW-RR 2022, 23 = MDR 2021, 1457, Rdnr. 28 bei juris; Greger, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage mit Stand 10/2025, § 256 ZPO Rdnr. 25.10) nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 26. September 1995 – KVR 25/94 –, BGHZ 130, 390 = NJW 1996, 193, Rdnr. 47 bei juris; Greger ebd., Rdnr. 10 vor §§ 253-299a ZPO).
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 und 708 Nr. 10 ZPO sowie §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 sowie 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 ZPO.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.0.2025…, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle