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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.03.2026 – 10 U 53/25

10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0312.10U53.25.00

Tenor§

Das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. April 2025 - 14 O 119/25 - wird auf die Berufung der Beklagten abgeändert und insgesamt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. April 2022 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 343,43 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %, von den Kosten des Berufungsrechtszugs hat die Klägerin 40 %, die Beklagte 60 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Produkthaftung wegen des Defekts eines ihr eingesetzten Intrauterinpessars (im Folgenden: IUP) geltend. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € nebst anteiligen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen und hat die Klage im Übrigen abgewiesen.

Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen, da ein etwaiger die Berufung zurückweisender Beschluss nicht anfechtbar wäre. Der nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. erforderliche Wert für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzweifelhaft nicht erreicht.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen seine internationale Zuständigkeit gemäß Art. 7 Abs. 2 EuGVVO bejaht. Entgegen § 513 Abs. 2 ZPO ist die internationale Zuständigkeit in jeder Instanz zu prüfen (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 35. Aufl. § 513 Rn. 8). Soweit die Beklagte u. a. die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. Januar 2014, C-45/13 juris, Nr. 21 ff.) für die von ihr vertretene Unzuständigkeit der deutschen Gerichte zitiert, geht aus dem Urteil hervor, dass sich dieses allein mit der Auslegung des Handlungsortes bei der Produkthaftung beschäftigt. Eine Aussage dahingehend, dass der Geschädigte kein Wahlrecht zwischen dem Erfolgsort und dem Handlungsort im Produkthaftungsrecht habe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

2. Auf den vorliegenden Fall mit Auslandsberührung ist deutsches Sachrecht anzuwenden; auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 2 ProdHaftG in Höhe von 3.000,00 €. Ein weitergehender Anspruch besteht dagegen nicht.

a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das der Klägerin eingesetzte IUP des Typs … (Typ01) mit der Lotnummer …, welches von der Beklagten hergestellt worden ist, einen Fabrikationsfehler im Sinne des § 3 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz aufwies.

Entgegen der Ansicht der Beklagten muss die Klägerin vorliegend nicht die Fehlerhaftigkeit des konkreten implantierten Produkts nachweisen, sondern kann sich auf einen Anscheinsbeweis hinsichtlich des Produktfehlers berufen. Sie kann sich dafür auf die Rechtsprechung des EuGH sowie BGH zu in den Körper eingebrachten Medizinprodukten stützen, bei denen die Anforderungen an die Sicherheit im Hinblick auf ihre Funktion und die bestehenden Risiken besonders hoch sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015, C 503/13 und C 504/13, juris, Rn. 39, 43; BGH, Urteil vom 9. Juni 2015 - VI ZR 327/12 - juris, Rn. 23 ff.; Urteil vom 9. Juli 2015 - VI ZR 284/12 -, juris Rn. 10 ff.). Bei IUP ist die berechtigte Erwartung an die Sicherheit des Produkts ebenso wie Herzschrittmachern und anderen Medizinprodukten, die in den menschlichen Körper eingebracht werden, besonders hoch (ebenso OLG Köln, Beschluss vom 15. März 2024 - 1-19 U 85/23 - juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe Beschluss vom 27. August 2025 - 13 U 105/24). Eine Lebensgefahr ist indessen nicht notwendige Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis bei implantierbaren Medizinprodukten, entgegen der Ansicht der Beklagten reicht es, dass der behauptete Fehler des implantierbaren Produkts zu einer bloßen Gesundheitsgefahr führen kann (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 9. April 2025 - 17 U 181/23, BB 2; OLG Köln, Beschluss vom 15. März 2024 - 1-19 U 85/23 - juris Rn. 11 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. August 2025 - 13 U 105/24). Des Nachweises eines Fehlers in dem konkret verwendeten Produkt bedarf es in einer derartigen Konstellation daher nicht (vgl. Hamdan/Günes in: juris PK-BGB, 10. Aufl. ProdHaftG § 3, Rn. 18).

Zwar ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt, den Gegenbeweis zu führen, dass der Klägerin keine fehlerhafte Spirale eingesetzt worden ist. Der von der Beklagten angebotene Sachverständigenbeweis durch Untersuchung der Bruchstücke des bei der Klägerin eingesetzt gewesenen IUP scheitert daran, dass diese nicht mehr existieren. Soweit sich die Beklagte für den Fall, dass die Reste der Spirale nicht mehr vorhanden sind, auf eine Beweisvereitelung durch die Klägerin berufen hat, kommt eine solche vorliegend allerdings nicht in Betracht. Die Beklagte hat schon kein aktives Tun der Klägerin vorgetragen, das als Handlung mit dem Ziel der Beweisvereitelung in Betracht kommen könnte. Allein die Tatsache, dass sich die Klägerin in eine Klinik zur Entfernung der im Uterus verbliebenen Spiralreste begeben hat, reicht nicht aus. Dass die Klägerin überhaupt Zugriff auf die Bruchstücke des IUP gehabt hat, die ausweislich des OP-Berichts vom 17. März 2022 an die Histologie der Klinik weitergeleitet und dort vermutlich entsorgt worden sind, hat die Beklagte bereits nicht vorgetragen.

b) Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass vorliegend ebenfalls von einem Anscheinsbeweis bezüglich der haftungsbegründenden Kausalität des Produktfehlers für den Bruch des IUP auszugehen ist. Der typische Geschehensablauf ergibt sich schon daraus, dass der Fall, vor dem die Beklagte in ihrer Information an das im Gesundheitswesen tätige medizinische Fachpersonal vom 25. September 2019 (K2) gewarnt hat, nämlich dass es zum Zeitpunkt der Extraktion des IUP des Modells … (Typ01) häufiger zum Bruch der waagerechten Seitenarme komme, vorliegend eingetreten ist. Danach ist davon auszugehen, dass ein Materialfehler zumindest mitursächlich für den Bruch gewesen ist (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 9. April 2025 - 17 U 181/23 juris Rn. 43; OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar 2024 - I 19 U 85/23 - juris, Rn. 6).

Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht dadurch erschüttert, dass sie Tatsachen vorgetragen hat, die theoretisch die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs begründen. Dazu reicht der bloße Verweis auf mögliche anderweitige Ursachen für den Bruch einer Spirale nicht aus. Den konkreten Geschehensablauf muss die Klägerin nicht nachweisen, solange nicht vom Gegner Tatsachen bewiesen werden, welche die ernsthafte Möglichkeit einer anderen Verursachung im konkreten Fall begründen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013, - VI ZR 409/12 - juris). Soweit die Beklagte eine fehlerunabhängige Dislokation, die Einlage einer falschen Spiralgröße oder nicht näher beschriebene „Vorbelastungen“ anführt, hat sie schon nicht aufgezeigt, dass einer dieser Ausnahmefälle bei der Klägerin vorgelegen hat. Im Hinblick auf die von der Beklagten erwähnten „enormen intrauterinen Kräfte der Gebärmutter“ ist darauf hinzuweisen, dass die Spirale grundsätzlich so konstruiert sein muss, dass sie diese Kräfte aushält. Das Landgericht hat insoweit auch auf den Aufklärungsbogen der Firma … (Firma01) verwiesen, der den Bruch einer Spirale nicht als aufklärungspflichtiges, weil übliches, Risiko abhandelt. Ein entsprechender Risikohinweis wäre jedoch notwendig, wenn es sich um ein bekanntes und üblicherweise auftretendes Risiko handelte. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens lag deshalb kein Grund vor.

Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dass das Risiko eines Bruches der gewählten Verhütungsmethode immanent sei und als sachverständiges Zeugnis eine Aussage eines Prof. Dr. … (Name01) in vergleichbaren Prozessen zitiert, wonach ein Bruch einer Spirale „in der täglichen Praxis vorkomme“, führt dies nicht dazu, den Anscheinsbeweis als erschüttert anzusehen. Professor Dr. … (Name01) hat die Gründe für einen Bruch des IUP mit Materialermüdung, Infektionen, Einwachsen in die Uteruswand, Scherkräfte des Uterus, Manipulationen am Rückholfaden benannt. Wiederum hat die Beklagte für das Vorliegen eines der vorzitierten Ausnahmefälle bei der Klägerin keine Anhaltspunkte vorgetragen. Unstreitig war ihr Produkt auf eine Nutzungsdauer von 5 Jahren ausgelegt, die die Klägerin vorliegend nicht überschritten hat, sodass eine Materialermüdung nicht naheliegt.

c) Die unstreitigen und von der Klägerin bewiesenen Tatsachen rechtfertigen jedoch nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 €. Das Landgericht hat im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität bei der Schmerzensgeldbemessung zugrunde gelegt, dass der Klägerin ein von der Beklagten hergestelltes IUP mit der Nr. … eingesetzt worden ist, das bei dem Versuch der Entfernung durch die Gynäkologin der Klägerin, Dr. … (Name02), gebrochen ist. Die beiden Seitenärmchen sind in der Gebärmutter der Klägerin verblieben. Dies hat die Beklagte nicht bestritten.

aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seine Feststellungen hinsichtlich der durch den Verbleib der Bruchstücke des IUP im Uterus erlittenen Schmerzen und sonstigen psychischen Beeinträchtigungen auf die Anhörung der Klägerin nach § 141 ZPO gestützt hat. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann dabei im Rahmen einer freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben einer Partei im Rahmen einer Anhörung nach § 141 ZPO unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht - auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt - beweisen kann (BGH, st. Rspr., vgl. Beschluss vom 27. September 2017 - XII ZR 48/17, juris Rn. 12 m.w.N.; OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Juni 2010 – 4 U 468/09, NJW-RR 2011,178). Insoweit ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Feststellungen des Landgerichts gebunden, denn eine Aussage über die von der Klägerin erlittenen Schmerzen und sonstigen psychischen Beeinträchtigungen ihrer Lebensführung wie Schlaflosigkeit, Störgefühl im Körper und Beeinträchtigung des Sexuallebens kann allein die Klägerin selbst geben. Das Landgericht hat sich einen unmittelbaren Eindruck von der Klägerin verschafft und die geschilderten Eindrücke und Gefühle für nachvollziehbar gehalten.

Dem steht auch nicht das Gutachten des Chefarztes Dr. … (Vorname01) (Name03) vom 7. März 2025 (BB1) entgegen. Soweit die Beklagte vorträgt, Dr. … (Name03) weise darauf hin, dass eine Hysteroskopie nicht zu vergleichen sei mit Operationen, bei denen durch einen Hautschnitt die Integrität des Körpers verletzt werde, kann dies als wahr unterstellt werden, ohne dass sich an der Beurteilung etwas ändert. Es bleibt dabei, dass es sich bei der Hysteroskopie um eine ohne den Bruch des IUP nicht notwendige Operation gehandelt hat, die jedenfalls im Hinblick auf die Vollnarkose gewisse Gesundheitsrisiken barg.

Soweit Dr. … (Name03) ausführt, dass die Patientinnen nach dem Eingriff nur geringe Schmerzen für ein bis zwei Tage haben und er Blutungen in seinem Gutachten gar nicht aufführt, ist dies ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Die sachverständigen Ausführungen stellen auf einen Regelfall ab; vorliegend geht es jedoch um die konkreten Beeinträchtigungen der Klägerin. Soweit er Blutungen gar nicht aufführt, stellt er auch nicht fest, dass es solche nicht geben kann; möglich ist auch, dass er sie für selbstverständlich hält. Aus dem OP-Bericht vom 17. März 2022 geht jedenfalls lediglich hervor, dass keine „nennenswerten Blutungen“ aufgetreten sind. Da ein OP-Bericht jedoch nicht den Zweck hat, Schmerzen und erwartbare OP-Folgen zu belegen, kann daraus nur geschlossen werden, dass es keine Blutung gegeben hat, die besondere Maßnahmen des Operateurs erfordert hat. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu bedurfte es deshalb nicht.

Soweit der Arzt angibt, dass von etwaigen Fragmenten keine spezifischen Risiken ausgehen würden, die höher wären, als die einer intakten Spirale, kann dies ebenfalls als richtig unterstellt werden, ohne dass dies die Nachvollziehbarkeit von subjektiven Ängsten der Klägerin entfallen lassen würde. Die Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 20. Februar 2025 dazu nachvollziehbar erläutert, dass sie im Hinblick auf die Versicherung ihrer Ärztin, dass die (intakte) Spirale richtig und sicher sitze, keine Unsicherheit verspürt habe, im Hinblick auf die unkontrolliert verbliebenen Teile dagegen schon.

bb) Die Bindung des Senats an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen nach § 529 Abs. 1 Nr. ZPO erstreckt sich allerdings nicht auf die Behauptung der Klägerin, dass der Produktfehler einen schmerzhaften Versuch der Entfernung der Spiralteile notwendig gemacht hat. Die Beklagte hat zulässig bestritten, dass am 29. September 2021 ein für die Klägerin sehr schmerzhafter Versuch der Entfernung der Spiralteile durch ihre Gynäkologin vorgenommen worden ist und sie die Praxis danach unter starken Schmerzen und mit Blutungen verlassen habe. Ein solcher Versuch der Entfernung geht aus dem ärztlichen Attest vom 29. September 2021 nicht hervor. Da dieser nicht allein der Wahrnehmung der Klägerin unterliegt und sie insoweit selbst Beweis durch Vernehmung der Zeugin Dr. … (Name02) angeboten hat, war der Beanstandung der Beklagten nachzugehen und Zeugin zu vernehmen.

Dasselbe gilt nicht für die Vornahme der Hysteroskopie am 17. März 2022. Die Vornahme der Operation ist durch den OP-Bericht vom selben Tage belegt und von der Beklagten auch nicht (zulässig) bestritten. Soweit die Beklagte den Vortrag der Klägerin bestritten hat, dass die Hysteroskopie länger gedauert habe, weil die beiden Seitenärmchen der Spirale jeweils in mehrere Teile zersplittert seien, kommt es darauf nicht an, zumal die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht angeben konnte, wie lange die OP gedauert hat. Einer Vernehmung der Zeugin … (Name04) bedurfte es deshalb nicht.

Das erstmalige Bestreiten der Beklagten mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2025, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, eines vorsichtigen und lege artis durchgeführten Zuges an den Rückholfäden des IUP am 29. September 2021, des Brechens und Verbleibens beider Seitenärmchen der Spirale in der Gebärmutter, ebenfalls einer Überweisung der Klägerin durch die Frauenärztin zur OP und eine Sonografie am 15. Februar 2022, bei der festgestellt wurde, dass sich die Ärmchen weiterhin im Uterus der Klägerin befunden haben, war verspätet und gemäß §§ 530, 521 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Zudem hat das Landgericht diesen Vortrag im Tatbestand als unstreitig festgestellt; ein Berichtigungsantrag nach § 320 Abs. 1 ZPO wurde nicht gestellt.

Soweit die Beklagte erstmals in dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2025 die medizinische Notwendigkeit der Operation bestreitet sowie die Empfehlung, die Operation unter Vollnarkose vorzunehmen, kann dies dahinstehen, denn jedenfalls ist die Operation von der operierenden Ärztin unter Vollnarkose vorgenommen worden und die Klägerin konnte davon ausgehen, dass sie von ihren Ärzten ordnungsgemäß beraten wird.

cc) Ein Mitverschulden der Klägerin ist nicht erkennbar, auch nicht im Hinblick darauf, dass sie hinsichtlich ihrer Ängste nicht ihre Ärztin konsultiert hat.

dd) Bezüglich der Höhe des Schmerzensgelds war zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Vortrag hinsichtlich des schmerzhaften Versuchs ihrer Gynäkologin, die Bruchstücke des IUP mittels eines gynäkologischen Gerätes aus dem Uterus zu entfernen, nicht hat beweisen können. Die gemäß § 358a ZPO schriftlich vernommene Gynäkologin Dr. … (Name02) hat nicht bestätigen können, dass sie einen solchen Versuch im Rahmen des Termins vom 21. September 2021 vorgenommen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht davon auszugehen, dass die Ärztin sich lediglich nicht mehr erinnern konnte, denn sie hat auf die Frage, ob ein Versuch der Entfernung der Seitenärmchen des IUP vorgenommen worden sei und mit welchem Ergebnis, ausdrücklich erklärt: „Kein weiterer Extraktionsversuch“. Der Schriftsatz der Klägerin vom 16. Februar 2026 bietet insoweit keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO. Wenn es jedoch keinen Extraktionsversuch durch die Gynäkologin gegeben hatte, können etwaige Schmerzen und Blutungen am 29. September 2021 nur als normale Folge der Entfernung des IUP betrachtet und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigt werden. Dem Vortrag der Beklagten, dass das Einlegen und Entfernen des IUP schmerzhaft sein kann, ist die Klägerin nicht entgegengetreten; ein entsprechender Hinweis ergibt sich zudem aus dem Aufklärungsbogen der Firma … (Firma01) (B 3).

Der Senat hält deshalb ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € für die Beeinträchtigungen durch die Hysteroskopie mit Vollnarkose zur Entfernung der Bruchteile des IUP sowie die mit dem Verbleib der Bruchteile des IUP im Uterus der Klägerin verbundenen Ängste und Gefühle für angemessen, aber auch ausreichend. Der Schmerzensgeldbetrag hält sich im Rahmen dessen, was in der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen des Bruchs eines IUP zugesprochen wird. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf Bezug genommen hat, dass von den Gerichten in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle ein höheres Schmerzensgeld zugesprochen worden ist, sind dort häufig neben der Hysteroskopie weitere Beeinträchtigungen zugrunde gelegt worden, wie ein schmerzhafter Versuch der Entfernung der Bruchstücke mittels einer Zange oder einem ähnlichen Hilfsmittel oder eine verbleibende Sorge hinsichtlich der Möglichkeit schwanger zu werden bzw. des Risikos einer Fehlgeburt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 2. Februar 2024 - 19 U 85/23; LG Offenburg, - 3 O 158/23 -; LG Mainz, Urteil vom 12. November 2024 - 5O 24/23).

III.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht veranlasst. Die vom Streitfall aufgeworfenen Rechtsfragen sind in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt, sodass die vorliegende Sache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.