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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 21.04.2026 – 6 U 23/25

6. Zivilsenat5 · ECLI:DE:OLGBB:2026:0421.6U23.25.00

Tenor§

Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das am 27.02.2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 75/24, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf den Hilfsantrag des Klägers wird festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber aus dem von ihnen mit Herrn … (Vorname01) (Name01) abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 zu den Liegeplätzen Nr. …, … und … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) …/97 Nr. …/… keinerlei Rechte in Bezug auf vorgenannte Steganlage bzw. vorgenannte Liegeplätze herleiten können, insbesondere kein Recht auf Nutzung bzw. Überlassung ab dem 01.01.2024.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger zu 77 % und die Beklagten zu 23 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 65.000 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über die Nutzung von drei Bootsliegeplätzen an einer Steganlage an der Bundeswasserstraße „…“ sowie das Betreten der Steganlage.

Der Kläger errichtete im Jahr 19… auf der Grundlage eines mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Nutzungsvertrages und gemäß der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung Nr. …/… bei Kilometer … am rechten Ufer der Bundeswasserstraße „…“ eine Steganlage. Am ...2014 verkaufte und übereignete er die Anlage an Herrn … (Vorname01) (Name01) (seinerzeit … (Name02), im Folgenden auch: Erwerber), der die Steganlage zwischenzeitlich erneuerte und Inhaber der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung wurde sowie seinerseits einen Nutzungsvertrag über die betreffende Wasserfläche mit der Bundesrepublik abschloss. Der Erwerber verkaufte die Steganlage am ...2019 an Frau … (Vorname02) (Name03), wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das Eigentum übertragen wurde.

Am 05.09.2022 schlossen der Erwerber und die hiesigen Beklagten eine als „Überlassungsvertrag“ bezeichnete Vereinbarung, mit dem den Beklagten die Liegeplätze Nr. …, … und … der Steganlage zur dauerhaften und unbefristeten Nutzung überlassen wurden. Im Gegenzug verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung eines einmaligen, bei Vertragsschluss geleisteten Geldbetrages sowie zur anteiligen Tragung der jährlichen Wasserpacht und weiterer Kosten. Ferner sieht der Vertrag unter anderem das Recht der Beklagten vor, die überlassenen Liegeplätze zu vermieten, sowie eine Klausel, wonach bei einer Weitergabe der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung die dauerhaften Überlassungen unberührt bleiben und ein neuer Genehmigungsinhaber diese hinnehmen und akzeptieren müsse; die dauerhaften Überlassungen gingen automatisch bei der Übernahme der Genehmigung auf den neuen Genehmigungsinhaber über. Entsprechende Verträge ging der Erwerber mit einer Reihe weiterer Personen ein.

Nachdem es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Erwerber gekommen war, schlossen sie am 06.09.2023 vor dem 7. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts (Az. 7 U 88/22; Beiakte) einen Vergleich, der auszugsweise wie folgt lautet:

„Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, alle erforderlichen Erklärungen einander und gegenüber Dritten, sowohl Behörden als auch Privaten, abzugeben, um zum 1. Januar 2024 für die Steganlage mit der schifffahrtspolizeilichen Genehmigung …/… (…) vom Beklagten auf den Kläger übergehen zu lassen:

die vom Wasser- und Schifffahrtsamt erteilte schifffahrtspolizeiliche Genehmigung,

den Pachtvertrag über die Wasserfläche, der mit dem Bund geschlossen ist und ebenfalls vom Wasser- und Schifffahrtsamt verwaltet wird,

die Nutzungs- und Überlassungsverträge mit den einzelnen Liegeplatzinhabern,

den Versorgungvertrag mit dem Unternehmen, das elektrische Energie liefert.

Der Beklagte sichert zu und übernimmt die Gewähr dafür, dass keiner der Liegeplätze an einen Liegeplatzinhaber verkauft worden wäre.

Die gegenseitige Verpflichtung erstreckt sich auf alle Erklärungen, die erforderlich sind, um Vertragsübernahmen mit den dritten Vertragspartnern zu erreichen.

Der Beklagte erklärt und übernimmt die Gewähr dafür, dass Entgelte der Liegeplatzinhaber für das Jahr 2023 von ihm vereinnahmt worden sind, nicht aber für die darüber hinausreichende Zeit.

Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger alle Geschäftsunterlagen, Papiere, Verträge oder Dateien spätestens am 01. Januar 2024 herauszugeben, die erforderlich sind, um die bezeichnete Steganlage zu verwalten und zu betreiben und fortlaufende Verträge für sie abzuschließen.

Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger spätestens am 01. Januar 2024 alle Schlüssel zu übergeben, die nötig sind, um Zugang zu der Steganlage zu bekommen, und zwar einschließlich der Unterlagen und Angaben, die erforderlich sind, um diese Schlüssel zu vervielfältigen oder nachmachen zu lassen.

Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger spätestens am 01. Januar 2024 den Besitz an der Steganlage zu überlassen. Er gewährt ihm unter Ausschluss eigener künftiger Nutzung jede Zugangsmöglichkeit ab diesem Tag.

Der Kläger verpflichtet sich, als Gegenleistung an den Beklagten 50.000 Euro zu zahlen. Diese Zahlung ist fällig am 30. November 2023 (…).“

Der vereinbarte Zahlbetrag ist in der Folgezeit vom (hiesigen) Kläger nicht an den Erwerber gezahlt worden.

Am 12.12.2023 schloss die Bundesrepublik Deutschland mit dem Kläger den Nutzungsvertrag Nr. …, mit dem ihm eine Gewässer-Teilfläche von 1.755 m² ab dem 01.01.2024 zum Betrieb der Steganlage überlassen wurde. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gekündigt wird. Seit dem 01.01.2024 ist der Kläger zudem alleiniger Inhaber der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung für die Steganlage.

Nachdem der Erwerber seinen Besitz an der Steganlage nicht wie im Vergleich vereinbart aufgab, tauschte der Kläger am 01.01.2024 die Schlösser an der Schließanlage des Stegs aus. Er übergab den Beklagten einen zu der neuen Schließanlage passenden Schlüssel.

Mit Anwaltsschreiben vom 22.01.2024 erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten die vorsorgliche Kündigung des Überlassungsvertrages vom 05.09.2022 zum nächstmöglichen Termin und forderte sie zur Räumung der Liegeplätze und Herausgabe der Schlüssel auf. Zugleich stellte er klar, sich nicht an den Überlassungsvertrag gebunden zu sehen. Mit E-Mail vom 28.01.2024 erklärten die Beklagten gegenüber dem Kläger, in Kenntnis des Vergleichs vom 06.09.2023 einer Übernahme des Überlassungsvertrages durch den Kläger zuzustimmen. Mit Schreiben vom 15.02.2024 widersprachen die Beklagtenvertreter der Kündigung. Am 03.02.2024 verkaufte und übereignete Frau … (Name03) die Steganlage an den Erwerber zurück.

Der Kläger hat erstinstanzlich die Beklagten zunächst auf Räumung und Herausgabe der Liegeplätze in Anspruch genommen und seine Anträge sodann auf Unterlassung der Nutzung der Liegeplätze und des Betretens der Steganlage sowie auf Herausgabe der Schlüssel umgestellt. Er hat die Auffassung vertreten, aus dem Nutzungsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich ein absolutes Wassernutzungsrecht, das ihm erlaube, die Beklagten in analoger Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB von der Nutzung auszuschließen. Zwischen ihm und den Beklagten bestünden keinerlei vertragliche Beziehungen; er sei in den Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 nicht eingetreten.

Die Beklagten haben die Klage insgesamt für unbegründet gehalten. Der Kläger verfüge über kein absolutes Recht. Vielmehr bestehe der Überlassungsvertrag fort; der Kläger sei durch den Vergleich vom 06.09.2023 in den Vertrag eingetreten.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf das für die gestellten Anträge und die weiteren tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht - im vorliegenden Fall - der Klage teilweise stattgegeben.

Es hat den Beklagten die Nutzung der Liegeplätze Nr. …, … und … unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt. Dem Kläger stehe insoweit ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog zu. Der Nutzungsvertrag mit der Bundesrepublik begründe ein absolutes Wassernutzungsrecht; es hat sich insoweit auf eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 90, 52, 60 f.) und diverse Kommentarfundstellen gestützt. Den Beklagten stehe demgegenüber kein Nutzungsrecht zu, das gerade den Kläger zur Duldung verpflichte; der von ihnen mit dem Erwerber geschlossene Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 sei nicht auf den Kläger übergegangen, da der Vergleich nur eine Verpflichtung zur Abgabe entsprechender Erklärungen begründet habe und § 566 BGB nicht einschlägig sei.

Hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung des Betretens der Steganlage hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ein Anspruch ergebe sich weder aus § 985 BGB noch aus § 1004 BGB oder aus § 1004 i.V.m. § 823 BGB, da der Kläger nicht Eigentümer der Steganlage sei und das Wassernutzungsrecht die Steganlage als Scheinbestandteil (§ 95 BGB) nicht erfasse. Auch ein Anspruch aus Besitzschutzrecht scheide aus, da die Beklagten ihren Besitz nicht durch verbotene Eigenmacht erlangt hätten; der Kläger habe ihnen selbst die Schlüssel übergeben. Zudem stehe § 866 BGB entgegen.

Den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen, da dem Kläger für die Geltendmachung der Rechte eines Dritten (des Erwerbers) die notwendige Prozessführungsbefugnis fehle; das Vertragsverhältnis bestehe zwischen den Beklagten und dem Erwerber, nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits.

Den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.682,70 € hat das Landgericht ebenfalls abgewiesen, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, seinen Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt zu haben.

Gegen das Urteil richten sich die jeweils form- und fristgerecht eingegangenen Berufungen beider Parteien.

Die Beklagten rügen, das Landgericht habe zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Liegeplatznutzung bejaht. Dem Kläger stehe kein absolutes Recht zu. Der Nutzungsvertrag mit der Bundesrepublik räume ihm lediglich ein obligatorisches Nutzungsrecht an einer öffentlichen Wasserfläche ein; ein ausschließliches zivilrechtliches Besitzrecht werde dadurch nicht begründet. Die Steganlage sei nicht einmal Gegenstand des Nutzungsvertrages. Zudem sei der Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 auf den Kläger übergegangen, da sich dieser im Vergleich zur Vertragsübernahme verpflichtet habe und sie - die Beklagten - dem zugestimmt hätten.

Die Beklagten beantragen,

das am 27.02.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

sowie unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 27.02.2025 die Beklagten zu verurteilen,

unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Nutzung der Liegeplätze Nummer …, … und … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) …/… Nr. …/… sowie das Betreten der vorgenannten Steganlage zu unterlassen, sowie sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel zur Schließanlage der vorgenannten Steganlage herauszugeben;

hilfsweise für den Fall, dass dem Unterlassungsanspruch nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass ihm gegenüber die Beklagten aus dem von ihnen mit Herrn … (Vorname01) (Name01) abgeschlossenen Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 zu den Liegeplätzen Nummer …, … und … an der Steganlage mit der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) …/… Nr. …/… keinerlei Rechte in Bezug auf vorgenannte Steganlage bzw. vorgenannte Liegeplätze herleiten können, insbesondere kein Recht auf Nutzung bzw. Überlassung ab dem 01.01.2024;

die Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtlich entstandene Kosten in Höhe von 1.682,70 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger rügt, das Landgericht habe zu Unrecht den Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Steganlage abgewiesen. Der Erwerber habe durch den Vergleich seine aus dem Eigentum abgeleiteten Besitzrechte vollständig auf ihn - den Kläger - übertragen; es dürfte tatsächlich eine konkludente Eigentumsübertragung stattgefunden haben. Zudem sei sein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb als über § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut zu berücksichtigen. Mit Schriftsatz vom 30.03.2026 vertritt er zuletzt die Auffassung, der vorliegende Fall sei nicht auf der Ebene possessorischer Ansprüche zu lösen. Ihm seien durch den Nutzungsvertrag nicht lediglich obligatorische Rechte übertragen worden; es handele sich vielmehr um ein mit Ausschließlichkeitsfunktion zugewiesenes Nutzungsrecht, vergleichbar dem Jagd- bzw. Fischerei- und Fischereiausübungsrecht.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil, soweit es die Klage abgewiesen hat. Ein absolutes Recht des Klägers bestehe nicht; der Nutzungsvertrag begründe allenfalls ein obligatorisches Recht; die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung habe keine privatrechtliche Ausschlusswirkung. Der Kläger sei nicht Eigentümer der Steganlage und habe keinen berechtigten Besitz; den Besitz habe er durch verbotene Eigenmacht (Schlösseraustausch) erlangt. Ein eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb liege nicht vor. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2026 ergänzend Bezug genommen.

Die Verfahrensakten des vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zu Az.: 7 U 88/22 geführten Rechtsstreits sind zu Informationszwecken beigezogen worden und haben während der mündlichen Verhandlung für alle Beteiligten zur Einsichtnahme vorgelegen.

II.

Die Berufungen der Parteien sind statthaft und zulässig, insbesondere jeweils form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg. Die Berufung des Klägers hat nur Erfolg hinsichtlich des Hilfsantrags; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung zum einen der Nutzung der Liegeplätze Nr. …, … und … und zum anderen des Betretens der Steganlage sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Die vom Landgericht bejahte Verurteilung zur Unterlassung der Liegeplatznutzung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Dass sich die Ansprüche aus einem rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnis begründen (§§ 311, 241 BGB), macht der Kläger zu Recht nicht geltend. Insofern folgt der Senat den in Parallelrechtsstreiten ergangenen Berufungsentscheidungen des hiesigen Gerichts, nämlich dem Urteil vom 14.01.2026 (4 U 36/25, BeckRS 2026, 595), dem Urteil vom 28.01.2026 (4 U 99/25, BeckRS 2026, 1995), dem Urteil vom 26.02.2026 (10 U 32/25, BeckRS 2026, 3475) und dem Urteil vom 03.03.2026 (3 U 20/25, BeckRS 2026, 3491), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

b) Die Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger auch nicht nach §§ 903, 1004 Abs. 1 BGB zu.

Der Kläger ist unstreitig nicht Eigentümer der Wasserfläche, auf der sich die hier im Streit stehenden Liegeplätze befinden. Auch ist er nicht Eigentümer der Steganlage. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Steganlage um einen sogenannten Scheinbestandteil des Gewässergrundstücks im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB handelt - wofür § 4 des Nutzungsvertrages spricht, wonach die Steganlage nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Nutzfläche verbunden ist, und wofür auch der aus der Anlage B15 ersichtliche Lageplan spricht, nach dem die gesamte Steganlage einschließlich ihrer Verankerung an Land im Eigentumsbereich der Bundesrepublik Deutschland liegt - oder die Anlage gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB als wesentlicher Bestandteil eines Ufergrundstücks anzusehen ist, denn der Kläger ist in beiden Varianten nicht Eigentümer. Eine Übereignung durch den Vergleich vom 06.09.2023 ist von vornherein nicht feststellbar. Dem Vergleich ist schon keine Einigung über den Eigentumsübergang im Sinne von § 929 Satz 1 BGB zu entnehmen. Vielmehr haben sich der Kläger und der Erwerber lediglich zur Abgabe weiterer Erklärungen verpflichtet; eine Übergabe ist unstreitig nicht erfolgt. Der Kläger sah sich sogar veranlasst, die Schlösser eigenmächtig auszuwechseln. Auf die Rückübertragung des Eigentums an der Steganlage von Frau … (Name03) auf den Erwerber am 03.02.2024 kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

c) Entgegen der vom Landgericht und vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung können die Unterlassungsansprüche auch nicht auf § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden, denn mit der fortgesetzten Nutzung der Liegeplätze und der Steganlage verletzen die Beklagten kein sonstiges Recht des Klägers im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.

aa) Der Kläger ist nicht in einem von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Besitz verletzt. Zwar ist anerkannt, dass der berechtigte unmittelbare Besitz zu den gemäß § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechten gehört (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1980 - VI ZR 215/78, NJW 1981, 750, 751; MünchKommBGB/Wagner, 9. Auflage, § 823 Rn. 370). Im Streitfall ist aber schon nicht festzustellen, dass der Kläger (Mit-)Besitzer der streitgegenständlichen Liegeplätze und der Steganlage geworden ist.

(1) Die Beklagten haben die Liegeplätze und den dazugehörigen Teil der Steganlage mit Willen des Erwerbers gemäß dem Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 in bestimmungsgemäßen Gebrauch genommen und seither in (Mit-)Besitz. Insofern ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, ob der Erwerber nicht berechtigt war, den Vertrag mit den Beklagten wie geschehen abzuschließen, weil ihm aufgrund des Vertrages mit der Eigentümerin des Gewässergrundstücks nur ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht hieran zugestanden hat; denn für den zur Erlangung des unmittelbaren Besitzes nach § 854 BGB grundsätzlich erforderlichen Besitz(begründungs)willen und ebenso für den zur Beendigung des Besitzes nach § 856 BGB erforderlichen Aufgabewillen kommt es nicht auf einen rechtsgeschäftlichen, sondern den natürlichen Willen an (vgl. MünchKommBGB/Schäfer, 10. Auflage 2026, § 854 Rn. 36 und § 856 Rn. 3). Selbst wenn der Vertrag vom 05.09.2022 nicht wirksam zustande gekommen wäre, stellte dies daher den Willen des Erwerbers, die tatsächliche Gewalt über den Liegeplatz aufzugeben und den Beklagten (schlichten) Mitbesitz an dem dazugehörigen Teil der Steganlage einzuräumen, nicht infrage. Gleiches gilt für den Willen der Beklagten, Sachherrschaft hierüber zu begründen. Soweit die Liegeplätze zeitweise, insbesondere im Winter, nicht mit Booten belegt sind, entspricht dies der typischen Nutzung und lässt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht auf einen Besitzaufgabewillen schließen (§ 856 Abs. 2 BGB).

(2) (Mit-)Besitz des Klägers an den streitgegenständlichen Liegeplätzen und der Steganlage ist demgegenüber nicht ersichtlich. Eine Besitzaufgabe zu seinen Gunsten durch den Erwerber hat nicht erkennbar stattgefunden. Er hatte sich im Vergleich zwar zur Besitzüberlassung verpflichtet, diese Verpflichtung aber nicht erfüllt. Der Kläger hat sich deshalb veranlasst gesehen, die Schlösser eigenmächtig auszutauschen. Die Übergabe der Schlüssel an die Beklagten stellt ebenfalls keine mittelbare Begründung von Alleinbesitz des Klägers an der Steganlage dar; hierdurch wurde vielmehr nur der (Mit-)Besitz der Beklagten bestätigt. Besitz an den einzelnen Liegeplätzen hat der Kläger daher wegen des fortbestehenden Besitzes der Beklagten hieran nicht erlangt, selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass der Nutzungsvertrag vom 12.12.2023 eine Einigung über den Besitzerwerb im Sinne von § 854 Abs. 2 BGB beinhaltete. Insoweit findet auch die Fiktion des § 894 ZPO auf Verpflichtungen im Vergleichswege keine Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.1986 - IX ZR 141/85, juris Rn. 5; ebenso bereits RGZ 55, 57, 58; RG ZZP 56, 202, 203 f.; OLG Hamm, NJW 1956, 918; OLG Köln, MDR 1975, 586 Nr. 71).

bb) Durch die Nutzungen der Liegeplätze und des Stegs ist der Kläger auch nicht in einem von § 823 Abs. 1 BGB geschützten eigentumsähnlichen Recht verletzt.

(1) Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sind nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu beachten sind, also nur die sogenannten absoluten oder ausschließlichen Rechte (so bereits RG, Urteil vom 29.02.1904 - VI 311/03, RGZ 57, 353, 356). Ein solches absolutes Recht wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere („inter partes“), sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert („contra omnes“) und von diesen zu beachten ist (siehe nur BAG, Urteil vom 21.11.2006 - 9 AZR 206/06, BeckRS 2007, 41408 Rn. 29 mwN).

(2) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Klägers kann ein solches Recht durch den Nutzungsvertrag vom 12.12.2023 nicht begründet sein. Ein vertragliches Schuldverhältnis ist, wie in § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB zum Ausdruck kommt, seinem Wesen nach darauf angelegt, Pflichten nur zwischen Gläubiger und Schuldner als Parteien des Schuldverhältnisses zu begründen. Die dem Gläubiger in einem Vertrag eingeräumten Rechte sind daher nur Rechte gegen den Vertragsgegner, die von außerhalb des Vertrages stehenden Dritten nicht beachtet zu werden brauchen (vgl. RG, aaO). Der zuletzt mit Schriftsatz vom 30.03.2026 vertretenen Auffassung des Klägers, ihm seien durch den Nutzungsvertrag „nicht lediglich obligatorische Rechte übertragen worden“, ist daher bereits im Ausgangspunkt und unabhängig vom Umfang der ihm mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte nicht zu folgen. Unbeschadet der Frage, ob seine durch diesen Vertrag begründeten Rechte über diejenigen eines Mieters hinausgehen, wofür die dem Kläger auferlegten weitreichenden Pflichten (Verkehrssicherung, Mehrkostenerstattung, Duldungspflichten, Vorhaltung der Fahrttiefe) sprechen mögen, bleiben es obligatorische Rechte, die - anders als etwa das Jagd- und Jagdausübungsrecht (§ 3 Abs. 1 BJagdG), das Fischerei- und das Fischereiausübungsrecht (§ 4 Abs. 1 FischG Bbg) sowie die vom Kläger des Weiteren angeführten Aneignungsrechte - nicht nach der Rechtsordnung mit einer privatrechtlichen Ausschlusswirkung gegenüber Dritten versehen sind. Die genannten absoluten Rechte sind sämtlich gesetzlich normiert und knüpfen an das Eigentum am Grundstück an. Der Kläger ist aber weder Eigentümer noch tatsächlicher Besitzer des Ufergrundstücks, der Wasserfläche oder der Steganlage.

(3) Soweit das Landgericht sich auf eine Entscheidung des Reichsgerichts gestützt hat (RGZ 90, 52, 60 f.), überzeugt dies gerade deshalb nicht. Die dort anerkannte Rechtsstellung beruhte insbesondere darauf, dass der Kläger des damaligen Verfahrens bereits Besitzer des Ufergrundstücks war und ihm das Wassernutzungsrecht kraft Gesetzes (Preußisches Wassergesetz) zustand, wobei sich lediglich die Eintragung als Eigentümer wegen Vermessungsarbeiten verzögerte. Eine Übertragung dieser Grundsätze auf eine rein vertragliche Nutzungsvereinbarung mit der Bundesrepublik als Gewässereigentümerin, der dem Nutzer weder Eigentum noch ein gesetzlich begründetes dingliches Recht verschafft, scheidet aus. Die Beklagten weisen zudem zutreffend darauf hin, dass der Nutzungsvertrag zwischen dem Nutzungsrecht am Wasser und der Steganlage unterscheidet, die nicht eigentumsrechtlich mit dem Wasser zusammenfällt (vgl. § 95 BGB).

(4) Auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 30.03.2026 ergänzend ins Feld geführte Zuweisungsgehaltslehre (unter anderem unter Berufung auf Wilhelmi, in Erman, BGB, 17. Auflage, § 823 Rn. 39) führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn dem Kläger durch den Nutzungsvertrag eine Rechtsposition zugewiesen sein sollte, die nach den Kriterien der Eingriffskondiktion einen sogenannten Zuweisungsgehalt aufweist, macht dies das vertraglich begründete Recht nicht zu einem absoluten Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Die Zuweisungsgehaltslehre dient der Abgrenzung bereicherungsrechtlicher Ansprüche und bewirkt keine hinreichende „dingliche Verfestigung“ von vertraglichen Nutzungsrechten.

(5) Es ergibt sich eine solche Ausschlusswirkung auch nicht aus dem Bescheid des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts Spree-Havel vom 19.12.2023, mit welchem dem Kläger nach § 31 WaStrG die Beibehaltung und der Betrieb der Steganlage genehmigt worden ist, denn die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dieser Vorschrift entfaltet ausschließlich öffentlich-rechtliche Wirkungen; sie schafft kein bürgerliches Recht auf Inanspruchnahme des Eigentums an der Wasserstraße (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.10.2021 - OVG 1 S 118/21, BeckRS 2021, 32201 Rn. 13 f.).

cc) Die Unterlassungsansprüche begründen sich ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes.

(1) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - insbesondere angesichts der Vielzahl von Rechtsstreiten, die der Kläger parallel zum vorliegenden Verfahren mit anderen Nutzern der Steganlage führt - überhaupt von einer die Annahme eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs rechtfertigenden Nutzung der Steganlage durch den Kläger auszugehen ist, denn sein Vortrag lässt jedenfalls keine taugliche Verletzungshandlung der Beklagten erkennen. Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen Beeinträchtigungen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb setzt einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis voraus. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation richten und über die bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen. Unmittelbare Eingriffe sind nur diejenigen, die gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (vgl. BGH, Urteile vom 15.01.2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16 und vom 06.02.2014 - I ZR 75/13, NJW-RR 2014, 1508 Rn. 12; jeweils mwN). Der Eingreifende muss also solche Verhaltenspflichten verletzt haben, die ihm im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis des Gewerbebetriebs oblagen. Es ist nämlich nicht der Sinn dieses besonderen Rechtsinstituts, dem Gewerbetreibenden einen Schadensersatzanspruch für solche Vermögensschäden zu gewähren, die ein anderer unter sonst gleichen Umständen ersatzlos hinnehmen müsste (BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 385/02358, NJW 2004, 356, 358 mwN).

(2) Nach diesem Maßstab stellt die Verweigerung der Herausgabe der Liegeplätze seitens der Beklagten keinen einen Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB begründenden Eingriff in das Recht des Klägers an seinem - unterstellten - gewerblichen Betrieb der Steganlage dar. Das Verhalten der Beklagten richtet sich nicht gegen den Betrieb als solchen, sondern betrifft nur hiervon ablösbare Gegenstände, nämlich die einzelnen Liegeplätze Nr. …, … und … respektive die Möglichkeit des Klägers, sich diese durch Vermietung nutzbar zu machen. Die Nutzung der Liegeplätze durch die Beklagten stellt sich im Übrigen nur als Aufrechterhaltung einer ihnen bereits von dem Erwerber verschafften Rechtsposition dar und damit von vornherein nicht als unmittelbar betriebsbezogener Eingriff in einen später vom Kläger unterhaltenen Gewerbebetrieb. Die Bejahung eines Eingriffs führte vielmehr zu dem nicht gerechtfertigten Ergebnis, dass der Kläger die Beklagten wegen der fortgesetzten Nutzung der Liegeplätze nach § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen könnte, während ein etwaiger Dritter, der die Liegeplätze selbst nutzen wollte, ein solches Verhalten hinzunehmen hätte. Gleiches gilt für die (Mit-)Benutzung der Steganlage.

d) Die Unterlassungsansprüche stehen dem Kläger schließlich nicht aus einem anderen Rechtsgrund zu.

aa) Insbesondere liegen die Voraussetzungen für die possessorischen Ansprüche der §§ 861, 862 BGB nicht vor, da die Beklagten mit der Besitzausübung an Liegeplätzen und Steg, die auf dem Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 mit dem damals berechtigten Erwerber beruht, keine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB begangen haben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Besitzerlangung; der spätere Wegfall der Gestattung führt nicht zur nachträglichen Fehlerhaftigkeit des Besitzes (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 45/09, juris Rn. 9). Besondere Umstände, die im Streitfall eine abweichende Würdigung erforderten, sind nicht ersichtlich. Der Kläger vertritt mit Schriftsatz vom 30.03.2026 zuletzt ausdrücklich selbst die Auffassung, dass der vorliegende Fall nicht auf der Ebene possessorischer Ansprüche zu lösen sei.

bb) Selbst wenn man einen (Mit-)Besitz des Klägers an den Liegeplätzen oder der Steganlage unterstellen wollte, stünde einem possessorischen Anspruch § 866 BGB entgegen, denn danach findet im Verhältnis von Mitbesitzern untereinander ein Besitzschutz nicht statt, soweit es sich um die Grenzen des den Einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt. Da es vorliegend nicht um die Verdrängung des Klägers aus seinem etwaigen Mitbesitz ginge, sondern um die Frage, ob er die Beklagten gegebenenfalls als Mitbesitzer von der Nutzung einzelner Liegeplätze und des Stegs ausschließen könnte, beträfe dies gerade die Grenzen des den einzelnen Mitbesitzern zustehenden Gebrauchs (vgl. BeckOK BGB/Fritzsche, 72. Ed. 01.11.2024, § 866 Rn. 17 mwN). Ein Anspruch aus § 861 BGB wäre im Übrigen lediglich auf die Wiedereinräumung von Mitbesitz, nicht aber auf die vom Kläger begehrte Einräumung von Alleinbesitz gerichtet.

2. Der Kläger kann von den Beklagten auch nicht die Herausgabe der Schlüssel zur Steganlage aus § 985 BGB oder einer anderen Anspruchsgrundlage verlangen.

Den Beklagten steht ungeachtet eines Herausgabeanspruchs des Klägers jedenfalls gemäß § 242 BGB das Recht zu, die Herausgabe zu verweigern. Nach dem in der Vorschrift verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verbietet sich nach den von Amts wegen zu berücksichtigenden Grundsätzen der Dolo-agit-Einrede die Durchsetzung eines Anspruchs, wenn der Gläubiger das Erlangte sofort wieder an den Schuldner herauszugeben hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est; vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2025 - IX ZR 134/23, NJW 2025, 2840 Rn. 24). So liegt es hier. Seit der Kläger am 01.01.2024 die Schlösser der Schließanlage ausgetauscht hat, steht die Fortsetzung des ungestörten Gebrauchs des Stegs und der Liegeplätze für die Beklagten unter der Voraussetzung, über Schlüssel zu verfügen. Da der Kläger nach dem Vorstehenden kein Recht hat, die Beklagten insoweit in der Ausübung ihres (Mit-)Besitzes an den Liegeplätzen und am Steg zu stören, verwirklichte er mit der Durchsetzung eines Anspruchs auf Herausgabe der Schlüssel erneut eine verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB), wogegen den Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Störung zustünde (§ 862 Abs. 1 Satz 1 BGB).

3. Hinsichtlich der hilfsweise erhobenen Feststellungsklage, über die wegen der Unbegründetheit der geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu entscheiden ist, hat die Berufung des Klägers hingegen Erfolg.

a) Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des Landgerichts bei sachdienlicher Auslegung des betreffenden Hilfsantrages zulässig.

aa) Die Feststellungsklage zielt - wie der Kläger zuletzt durch Ergänzung des Antrages um den klarstellenden Zusatz, „ihm gegenüber“ verdeutlicht hat - auf die Feststellung, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber keine Rechte aus dem Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 herleiten können. Das so verstandene Begehren ist einer Feststellungsklage als Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich. Eine Auslegung dahin, dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag geklärt haben möchte, ob die Beklagten aus dem Überlassungsvertrag ein dem Unterlassungsbegehren entgegenstehendes Besitzrecht herleiten können, kommt hingegen bei verständiger Auslegung nicht in Betracht, da dem Antrag insoweit gerade das Feststellungsinteresse fehlte, wenn der Kläger dasselbe Ziel schon mit der zugleich erhobenen Unterlassungsklage erreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, juris Rn. 16). Ebenso wenig kann der Antrag sinnvoll dahin ausgelegt werden, dass der Kläger die Rechtsbeständigkeit des Vertrages vom 05.09.2022 als solchen - etwa unter dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit - geklärt wissen möchte; diese Frage betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen den Beklagten und dem Erwerber und könnte nur dann zulässigerweise zum Gegenstand einer sogenannten Drittfeststellungsklage gemacht werden, wenn das Drittrechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der hiesigen Parteien untereinander von Bedeutung wäre und der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hätte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 36. Auflage, § 256 Rn. 6). Das ist vom Kläger nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es dem Kläger daher nicht an der Prozessführungsbefugnis, denn Gegenstand der Feststellungsklage ist bei gebotener Auslegung - wie ausgeführt - nicht das Drittverhältnis zwischen den Beklagten und dem Erwerber, sondern die Frage, ob die Beklagten dem Kläger gegenüber Rechte aus dem Überlassungsvertrag herleiten können, also ob eine Vertragsübernahme stattgefunden hat. Dabei handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits.

cc) Auch ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse gegeben.

(1) Das Feststellungsinteresse wird nicht dadurch infrage gestellt, dass aus der begehrten Feststellung - wie ausgeführt - nicht die Begründetheit der mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsbegehren folgt. Eine Unsicherheit der Rechtslage des Klägers begründet sich vielmehr schon daraus, dass die Beklagten sich im vorliegenden Rechtsstreit und vorgerichtlich entsprechender vertraglicher Ansprüche gegen den Kläger berühmen, indem sie geltend machen, der Kläger sei anstelle des Erwerbers zur Partei des Überlassungsvertrages geworden (siehe zum Feststellungsinteresse bei Berühmung nur BGH, Urteil vom 02.10.2018 - X ZR 62/16, NJW 2019, 520 Rn. 17 ff. mwN). Insbesondere diese Unsicherheit kann durch die begehrte Entscheidung ausgeräumt werden. Der aus einem anderen Antragsverständnis begründeten gegenteiligen Auffassung der in den Parallelrechtsstreiten ergangenen Entscheidungen vom 26.02.2026 (10 U 32/25, BeckRS 2026, 3475, Rn. 27) und vom 03.03.2026 (3 U 20/25, BeckRS 2026, 3491, Rn. 24) vermag der Senat daher nicht beizutreten.

(2) Ein Feststellungsinteresse kann zudem gegeben sein, wenn ein Kläger befürchten muss, dass ihm der Beklagte aufgrund seines vermeintlichen Rechts ernstliche Hindernisse entgegensetzen werde (BGH, Urteil vom 16.09.2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751 Rn. 14). In diesem Zusammenhang kann die Frage, ob den Beklagten dem Kläger gegenüber obligatorische Nutzungsrechte zustehen, auch für die Erfolgsaussichten anderweitiger rechtlicher Schritte von Bedeutung sein, etwa für die Geltendmachung eines Vindikationsanspruchs hinsichtlich der Liegeplätze in gewillkürter Prozessstandschaft für die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.1985 - V ZR 56/84, NJW-RR 1986, 158), bei der die Beklagten im Rahmen des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB einwenden könnten, der Kläger sei als ihr mittelbarer Besitzer gegenüber der Eigentümerin zum Besitz berechtigt gewesen.

dd) Vor diesem Hintergrund fehlt dem Hilfsantrag das Feststellungsinteresse auch nicht mit Rücksicht auf die zugleich geltend gemachten Hauptanträge unter dem Gesichtspunkt des Vorrangs der Leistungsklage (siehe dazu nur BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15, juris Rn. 16 mwN). Die mit dem Hauptantrag verfolgte Leistungsklage - gerichtet auf Unterlassung der Nutzung und des Betretens von Liegeplätzen und Steganlage - hat zwar denselben Lebenssachverhalt zum Gegenstand, deckt sich aber ihrem Streitgegenstand nach nicht mit dem Feststellungsbegehren. Die Begründetheit der Unterlassungsansprüche scheitert nicht am Bestehen eines obligatorischen Nutzungsrechts der Beklagten gegenüber dem Kläger, sondern daran, dass dem Kläger kein absolutes Recht zusteht, auf das er die Unterlassungsansprüche stützen könnte. Umgekehrt folgt aus dem Erfolg der Feststellungsklage - wie ausgeführt - nicht die Begründetheit der Unterlassungsansprüche. Die begehrte Feststellung beseitigt vielmehr eine Unsicherheit der Rechtsstellung des Klägers, die durch die Leistungsklage - ungeachtet ihres Ausgangs - nicht ausgeräumt werden kann.

b) Die Feststellungsklage ist auch begründet.

aa) Der Kläger ist nicht kraft gesetzlicher Regelungen Partei des von den Beklagten mit dem Erwerber am 05.09.2022 geschlossenen Vertrages geworden, insbesondere liegt kein Fall des § 566 Abs. 1 BGB vor. Das Recht zur Nutzung der Wasserfläche wurde nicht vom Erwerber an den Kläger veräußert, sondern durch einen neuen Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kläger begründet.

bb) Eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme ist ebenfalls nicht festzustellen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob die in dem Vergleich vom 06.09.2023 eingegangene Verpflichtung, alle erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die Nutzungs- und Überlassungsverträge mit den einzelnen Liegeplatzinhabern übergehen zu lassen, auch den hier in Rede stehenden Überlassungsvertrag erfasst, denn nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Vergleichs haben sich der Kläger und der Erwerber damit lediglich zur Abgabe entsprechender Erklärungen verpflichtet.

cc) Dafür, dass die Parteien des Vergleichs dieser Verpflichtung auch im Hinblick auf den Überlassungsvertrag vom 05.09.2022 tatsächlich nachgekommen sind, ist nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Kläger mit dem Anwaltsschreiben vom 22.01.2024 unmissverständlich klargestellt, sich nicht an den Vertrag gebunden zu sehen und diesen jedenfalls nicht fortführen zu wollen. Vor diesem Hintergrund kann auch in der Übergabe der Schlüssel an die Beklagten,- die ersichtlich der Vermeidung des Vorwurfs verbotener Eigenmacht diente, keine konkludente Erklärung des Klägers zur Übernahme des Überlassungsvertrages gesehen werden.

dd) Soweit sich die Beklagten auf die Klausel im Überlassungsvertrag berufen, wonach bei Weitergabe der Genehmigung die dauerhaften Überlassungen „automatisch“ auf den neuen Genehmigungsinhaber übergehen, vermag auch dies keine abweichende Beurteilung zu begründen. Die Vertragsklausel kann als Vereinbarung zwischen dem Erwerber und den Beklagten den Kläger als Dritten nicht binden. Entsprechendes gilt für die Zustimmungserklärung der Beklagten vom 28.01.2024 (Anlagen K5/B2); sie ist mangels korrespondierender Willenserklärung des Klägers ins Leere gegangen.

4. Ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.682,70 € steht dem Kläger - wie das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden hat - nicht zu.

a) Für die ersetzt verlangten Rechtsanwaltskosten ist bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, weil mangels eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits weder eine für einen Schadensersatzanspruch auf Ersatz notwendiger Kosten der Rechtsverfolgung geeignete Nebenpflichtverletzung der Beklagten (§ 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB) noch ein Verzugsschaden in Betracht kommen (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB).

b) Ungeachtet dessen hängt die Frage, ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine gesonderte Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist, von der Art und dem Umfang des im Einzelfall erteilten Mandats ab (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2021 - VI ZR 353/20, NJW-RR 2021, 1070 Rn. 7). Eine verbleibende Unsicherheit geht zulasten des Klägers, der darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat, dass er seinem Anwalt einen Auftrag zur vorgerichtlichen Vertretung erteilt hat (BGH, aaO Rn. 8). Im Streitfall weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Formulierung im Schreiben vom 22.01.2024 - wonach er „im Fall des fruchtlosen Fristablaufs seinem Mandanten empfehlen werde, ohne weiteres Zuwarten Räumungsklage zu erheben“ - sich von der in der vorgenannten BGH-Entscheidung in Rede stehenden Formulierung unterscheidet, in der eine Klageerhebung unmittelbar angekündigt wurde. Gleichwohl ist die Auslegung des Landgerichts vertretbar und böte für den Fall der Entscheidungserheblichkeit keinen Anlass für ergänzende Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Auch die Formulierung, die Klageerhebung „empfehlen“ zu wollen, lässt nicht den eindeutigen Rückschluss zu, ein Klageauftrag habe für diese „Empfehlung“ noch nicht vorgelegen und es handele sich insofern nicht um einen Automatismus respektive um die in Anwaltsschreiben nicht unübliche Umschreibung eines bereits bestehenden Auftrags. Der Kläger hat über die Vorlage des Schreibens hinaus jedenfalls keine weiteren Umstände dargetan und unter Beweis gestellt, die auf einen zunächst nur außergerichtlichen Auftrag schließen ließen.

5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Kläger unterliegt mit dem Hauptantrag vollständig (Unterlassung der Nutzung von drei Liegeplätzen: 3 × 12.500 € = 37.500 € zzgl. Unterlassung des Betretens der Steganlage mit Schlüsselherausgabe: 12.500 € = 50.000 €). Er obsiegt nur mit dem Hilfsantrag (Feststellung). Da über den Hilfsantrag entschieden wird und er mit Rücksicht auf obige Ausführungen mit den Hauptanträgen auch nicht wirtschaftlich identisch ist, ist sein Wert gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG dem Wert des Hauptantrags hinzuzurechnen. Bewertet man das negative Feststellungsinteresse hier für die vertragliche Überlassung von 3 Liegeplätzen (vgl. Anlage B1) mit 3 x 5.000 €, ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 65.000 €. Das Obsiegen des Klägers im Feststellungsantrag entspricht damit rund 23 % des Gesamtstreitwerts.

6. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Insbesondere liegt keine die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO begründende Divergenz vor. Der Senat weicht zwar hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit des Feststellungsantrags von den zitierten obergerichtlichen Entscheidungen in den Parallelrechtsstreiten ab. Dies beruht aber nicht auf der Aufstellung eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes, sondern auf einer abweichenden Würdigung der Umstände des Streitfalls, insbesondere einer sachdienlichen Antragsauslegung.

7. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2; § 43 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG; § 3 ZPO.