Rechtsprechung / Oberlandesgericht Düsseldorf / 2026
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss vom 21.07.2026 – VI-Kart 5/25 (V)
5. Kartellsenat · ECLI:DE:OLGD:2026:0721.VI.KART5.25V.00
Gründe§
I.
Die Antragstellerin zu 1. ist die deutsche Tochtergesellschaft des A.-Konzerns, dessen Obergesellschaft die in … ansässige Antragstellerin zu 2. ist (im Folgenden: Beschwerdeführerin zu 1. und zu 2.). Der Geschäftsbereich … der Beschwerdeführerin zu 2. - auch bekannt unter dem Namen „D.“ - ist Herausgeber von Preis- und Marktinformationen unter anderem für Energie-, Rohstoff- und Agrarmärkte. Zum europäischen Großhandelsmarkt für Mineralölprodukte im Seeverkehr veröffentlicht D. [ein Geschäftsbereich der A. Inc.] über die Internetplattform „…“ für Abonnenten täglich zum Ende des Handelstages einen ca. 25 bis 30 Seiten langen englischsprachigen Marktbericht unter der Bezeichnung „DE.“ (im Folgenden: „DE.“). Dieser enthält u.a. Kommentare, Nachrichten und Analysen zum aktuellen Marktgeschehen sowie Prognosen zur künftigen Marktentwicklung. Darüber hinaus werden in dem Bericht Preisinformationen und Preisbewertungen zu Raffinerieprodukten wie Diesel („Gasoil“), Ottokraftstoff („Gasoline“ bzw. „Eurobob“, im Folgenden: „Benzin“) und Heizöl („Gasoil 0,1%“ bzw. „Fuel Oil 1,0%“) veröffentlicht. Der Bericht legt sein Hauptaugenmerk auf den nordwesteuropäischen Markt („NWE“) mit dem Handelsplatz Amsterdam-Rotterdam-Antwerpen („ARA“), von wo aus die Ware unter anderem auch nach Deutschland transportiert wird.
Unter „…“ werden in dem Bericht täglich aktualisierte Preisbewertungen unter anderem zu Benzin, Diesel und leichtem Heizöl, insbesondere die täglichen Preisspannen („Low/High“), der Mittelwert („Mid“) sowie ihre Veränderung gegenüber dem Vortag und die monatlichen Durchschnittswerte, veröffentlicht. Diese Preisbewertungen - im Sprachgebrauch des angegriffenen Auskunftsbeschlusses Preisnotierungen und der dagegen gerichteten Beschwerde sowie im hier zu entscheidenden Eilrechtsschutzantrag (und auch im Folgenden) Preiseinschätzungen genannt - beziehen sich auf den physischen Handel mit kurzfristiger Lieferung im Spothandel. Sie berücksichtigen die handelsüblichen Lieferbedingungen gemäß Incoterms wie CIF (Cost, Insurance and Freight) oder FOB (Free On Board) und unterscheiden zwischen Lieferungen per Seeschiff („Cargo“) oder per Binnenschiff („Barge“). In die Preiseinschätzungen fließen insbesondere (1) verbindliche Gebote von Käufern („Bids“) und verbindliche Angebote von Verkäufern („Offers“) jeweils zu Standardbedingungen, (2) Handelsabsichten zu bereits veröffentlichten Geboten und Angeboten zu Standardbedingungen, (3) bestätigte Transaktionen sowie (4) Richtwerte und weitere Transaktionsaktivitäten, die auf dem Markt wahrgenommen wurden, ein. Daneben berücksichtigen die Redakteure von D. auch Informationen und Nachrichten aus dem breiteren Markt oder benachbarten Märkten.
Die von D. im DE. veröffentlichten Preiseinschätzungen für Diesel und Gasoil gelten im Mineralölmarkt als Benchmark und dienen insbesondere in Termverträgen - also bei erst später, in den kommenden Monaten vorgesehenen Auslieferungen - regelmäßig als Referenzwerte in Preisformeln, bei denen der zu zahlende Kaufpreis an künftige Preiseinschätzungen gekoppelt und um Zu- oder Abschläge angepasst wird.
Ihre Preiseinschätzung nehmen die D.-Redakteure im Rahmen eines standardisierten Verfahrens, dem Market-on-Close-Prozess (MOC-Prozess), vor. Ausgehend von der Prämisse, dass Märkte kurz vor Handelsschluss am liquidesten sind und deshalb die Gebote, Angebote und Transaktionspreise im Zeitraum kurz vor Handelsschluss den Marktpreis am genauesten widerspiegeln, werden die Handelsaktivitäten der letzten 30 bis 45 Minuten vor Handelsschluss (16:30 Uhr Londoner Zeit) beobachtet und ausgewertet. Dabei berücksichtigt D. nur Informationen von Unternehmen, welche bestimmte, von D. vorgegebene und veröffentlichte Zuverlässigkeitskriterien erfüllen. Im Rahmen dieser Überprüfung (sog. „…“) wird insbesondere geprüft, ob ein Unternehmen regelmäßig auf dem relevanten Markt handelt bzw. hierzu in der Lage ist, ob es kreditwürdig ist und mit den Prinzipien des MOC-Prozesses vertraut ist (vgl. hierzu …, vorgelegt als Anlage AS 2, dort unter 3 bis 5). D. unterteilt die Zulassung zum MOC-Prozess und die Teilnahmemöglichkeiten - abhängig vom Zuverlässigkeitsbefund - in die Kategorien A, B und C (vgl. a.a.O., Anlage AS 2, dort unter 6). Unternehmen der Kategorie A nehmen am MOC-Prozess mit dem höchsten Vertrauensstatus teil; die von ihnen bereitgestellten Informationen (Angebote, Gebote und Handelsabsichten) werden grundsätzlich automatisch - wie nachfolgend näher beschrieben - veröffentlicht und generell bei den Preiseinschätzungen berücksichtigt. Preisinformationen von anderen Unternehmen werden hingegen stets einer näheren Überprüfung durch D.-Redakteure unterzogen. Welche Informationen berücksichtigt werden und wie die Preiseinschätzungen im Einzelnen erstellt werden, ist im „…“-Guide (Anlage AS 1) geregelt, der ebenfalls öffentlich zugänglich ist. Darüber hinaus werden im DE. für jede Preiseinschätzung die Grundlagen der jeweiligen Bewertung offengelegt - insbesondere, welche Transaktionen, Gebote oder Angebote aus dem MOC-Prozess berücksichtigt wurden, auf welcher Methode die Bewertung beruht und welche Transaktionen gegebenenfalls ausgeschlossen wurden (vgl. dazu die Rubrik „…“).
Die Datengrundlage für die Preiseinschätzungen umfasst insbesondere die von Marktteilnehmern laufend übermittelten Informationen über Handelsaktivitäten und Preise (zuvor und nachfolgend als Preisinformationen bezeichnet). Bei D. erfolgt dies hinsichtlich konkreter Angaben zu Kauf- und Verkaufsangeboten („Bids“ und „Offers“) sowie abgeschlossenen Transaktionen überwiegend automatisiert über das „C.“ (im Folgenden: „C.“). Hierbei handelt es sich um eine von D. bereitgestellte internetbasierte Kommunikations- und Informationsplattform, welche die Benutzeroberfläche der (Online-)Handelsplattform der F. oder kurz [Abkürzung] (…) um zusätzliche Funktionen ergänzt. Dabei erfüllt die Nutzung von C. gleichzeitig zwei wesentliche Funktionen.
Zum einen bietet C. als in die Web-Anwendung von F. integrierte Oberfläche dem Nutzer eine Lese- und Informationsfunktion sowie die Möglichkeit, über dieses Tool aktiv am Handel auf der F.-Handelsplattform teilzunehmen. Mit dem C. erhält der Nutzer in Echtzeit stets einen umfassenden Überblick („at-a-glance view“) über die auf der F.-Handelsplattform untertägig abgegebenen Gebote, Angebote und abgeschlossenen Transaktionen zu den Produkten, für die D. Preiseinschätzungen anbietet (z.B. Benzin, Diesel). Die Informationen werden in Form einer graphisch aufbereiteten tabellarischen Darstellung angezeigt (vgl. hierzu in dem als Anlage AS 3 vorgelegten Screenshot das obere Fenster). Die Software generiert darüber hinaus aus den bereits tabellarisch dargestellten Informationen automatisch Textversionen über Gebote, Angebote und Transaktionen, die neben der tabellarischen Aufstellung und davon getrennt in einem gesonderten Fenster der D.-Oberfläche unter der Bezeichnung „Headlines“ (in dem als AS 3 vorgelegten Screenshot das Fenster unten rechts) veröffentlicht werden; diese systemseitig generierten Textinformationen werden automatische „Heards“ genannt. Ergänzend dazu werden in den „Headlines“ auch Markt- und Preisinformationen, die den D.-Redakteuren telefonisch, per E-Mail, per Messenger-Dienst oder auf sonstigem Wege übermittelt und von redaktioneller Seite als relevant und belastbar eingestuft werden, als sogenannte manuelle „Heards“ in Textversion eingestellt. Dabei kommt den D.-Redakteuren ein gewisser Ermessensspielraum zu, ob sie ihnen zur Kenntnis gelangte Informationen als manuelle „Heards“ veröffentlichen. Die den manuellen „Heards“ zugrunde liegenden Meldungen sowie die Namen der meldenden Unternehmen und natürlichen Personen werden weder im C. noch im DE. veröffentlicht. Die Nutzung der Lese- und Informationsfunktion, die den Abonnenten bestimmter entgeltlicher D.-Angebote (wie „H.“ oder „J.“) zur Verfügung steht, setzt keine Zulassung der Unternehmen zum MOC-Prozess voraus.
Über die Lese- und Informationsfunktion hinaus ermöglicht C. Nutzern zudem eine aktive Teilnahme am Handel auf der F.-Handelsplattform, ohne die C.-Umgebung verlassen zu müssen. Ob diese Funktionalität jedem zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen offensteht, ist im Eilverfahren offengeblieben. Jedenfalls aber können Unternehmen der Kategorie A über eine in das C. eingebettete Eingabemaske („Order Entry“-Fenster) - bindende - Gebote und Angebote einschließlich der jeweiligen Handelsparameter - etwa gehandeltes Produkt, Angebots- oder Gebotspreis, Handelsvolumen, Lieferzeitraum, Auslieferungsort etc. - eigenhändig eingeben. Im Fall der Annahme eines Gebots oder Angebots erfolgt der Vollzug des Geschäftsabschlusses sodann auf der F.-Handelsplattform.
Zum anderen dient die Nutzung von C. mit seiner Eingabefunktion in Bezug auf Gebote und Angebote sowie deren Annahme zugleich der Bereitstellung eben dieser Preisinformationen an die D.-Redaktion für die Erstellung der Preiseinschätzungen. Den - dafür zugelassenen - Nutzern soll es ermöglicht werden, ihre Preisinformation gleichzeitig mit der zugrundeliegenden Handelsaktivität D. zur Verfügung zu stellen, ohne dass hierdurch ein zusätzlicher Aufwand für die mit Mineralölprodukten handelnden Unternehmen entsteht.
Die von Unternehmen der Kategorie A mit Hilfe der Eingabemaske eingegebenen Gebote und Angebote erscheinen ebenso wie die durch ihre Annahme auf der F.-Handelsplattform vollzogenen und innerhalb des Systems rückgemeldeten Transaktionen systemseits, wie dargelegt, sowohl in der tabellarischen Darstellung der Handelsaktivitäten als auch als automatische „Heards“ in den Headlines. Bei einer Einstufung in die Kategorie B hingegen werden nur die Handelsabsichten des Unternehmens, nicht jedoch die verbindlichen Gebote und Angebote veröffentlicht (vgl. hierzu Anlage AS 2, dort unter 6); ein B-Unternehmen kann verbindliche Gebote oder Angebote anderer Marktteilnehmer lediglich annehmen. Unternehmen der Kategorien B und C sowie andere nicht kategorisierte Marktakteure können Angebote und Gebote - wie auch sonstige preisrelevante Marktinformationen - nur außerhalb von C. direkt per Telefon, E-Mail, Messenger-Dienst oder auf sonstigem Wege den D.-Redakteuren melden. Auch A-Unternehmen können - sofern sie es wünschen oder eine automatische Meldung (z.B. wegen technischer Probleme) nicht möglich ist - ebenfalls von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und Preis- und Marktinformationen außerhalb von C. melden. Im vorliegenden Eilverfahren ist nicht aufgeklärt worden, ob sich die Veröffentlichung der Gebote oder Angebote in der tabellarischen Übersicht des C. nur auf solche Unternehmen beschränkt, die nach dem MOC-Zulassungsverfahren durch D. in die Kategorie A eingestuft wurden, oder ob dort darüberhinausgehend alle Handelsaktivitäten auf der F.-Handelsplattform für die entsprechenden Mineralölprodukte dargestellt werden.
Ähnlich wie im C. werden auch in Marktbericht DE. unter „Deals Summary“ und in den jeweiligen produktspezifischen Abschnitten zu den einzelnen Raffinerieprodukten die am jeweiligen Handelstag abgegebenen Gebote und Angebote sowie die abgeschlossenen Transaktionen („Trades“) aufgeführt und den Abonnenten des Marktberichts - allerdings erst am Ende des Handelstags - zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise werden die Preisinformationen auch denjenigen zugänglich gemacht, die zuvor keinen Zugang zu den Echtzeitdaten im C. hatten. In dem Marktbericht werden unter anderem die beteiligten Vertragsparteien (Verkäufer und Käufer) bzw. die Ersteller der jeweiligen Angebote oder Gebote, der vereinbarte bzw. gewünschte Preis (absolut oder als Differenzial zum maßgeblichen Referenzwert), das Handelsvolumen, die Transportart, der Auslieferungsort sowie im Fall eines Vertragsschlusses die genaue Uhrzeit veröffentlicht (vgl. hierzu insgesamt den als Anlage AS 7 beispielhaft vorgelegten DE. vom 1. August 2023 sowie die als Anlagen BF 16 bis 18 und BF 20 des Hauptsacheverfahrens vorgelegten weiteren Ausgaben).
Das Bundeskartellamt hat in der am 19. Februar 2025 abgeschlossenen „Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel“ ausweislich des am selben Tag veröffentlichten Abschlussberichts (Az. V-27/23) festgestellt, dass der Wettbewerb auf mehreren Märkten entlang der Wertschöpfungskette von der Erzeugung und dem Import von Mineralölprodukten bis zum Handel mit Benzin, Diesel und leichtem Heizöl gestört sein könnte. Es hat daraufhin am 5. März 2025 ein Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung (fortan auch: aF) eingeleitet (Az. V-26/25), in dessen Rahmen es derzeit prüft, ob im Großhandel mit Benzin, Diesel und leichtem Heizöl oder marktübergreifend eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs vorliegt. Dadurch soll die Prüfung und ggfs. Festlegung adäquater Abhilfemaßnahmen auf nächster Stufe vorbereitet werden.
Zur weiteren Sachaufklärung hat das Amt am 27. Mai 2025 einen Auskunftsbeschluss gegen beide Beschwerdeführerinnen (Az. V-26/25) erlassen, mit dem diesen die Beantwortung von Fragen zu ihren Unternehmen, zur Beschaffung von Preisinformationen und zum Zustandekommen der Preisnotierungen aufgegeben worden ist. In dem zugehörigen Fragebogen fordert das Bundeskartellamt von den Beschwerdeführerinnen mit Frage B.8 die Benennung und Auflistung der derzeit zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen (zugeordnet nach Level A, B und C) sowie unter B.5 für sämtliche im Jahr 2024 erhaltenen und eingeholten, für die Preiseinschätzungen relevanten Preisinformationen die dort aufgeführten 20 Datenpunkte. Hiervon umfasst sein sollen laut den weiteren Erläuterungen sowohl Angebote, Gebote und Transaktionen, die im C. angezeigt wurden, als auch Informationen, die D.s Reportern oder Redakteuren gemeldet oder von diesen eingeholt und im C. eingestellt wurden („Heards“). Zu den abgefragten Datenpunkten zählen u.a. der Zeitpunkt der Meldung, der Meldeweg (C. oder Meldung an D.-Reporter), die Art der Meldung (Transaktion, Angebot, Gebot oder sonstige), das Produkt, Incoterms sowie weitere Vertragsbedingungen, der Umschlagsort, der Lieferzeitraum, Käufer und Verkäufer, das Handelsvolumen, die Transportart sowie der Preis (ggf. unter Angabe des zugrundeliegenden Finanzinstruments). Als letzte drei Datenpunkte werden dort im letzten Aufzählungspunkt abgefragt: das meldende Unternehmen, dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker oder sonstiges) sowie die meldende natürliche Person.
Die Beschwerdeführerinnen haben gegen den ihnen jeweils am 4. Juni 2025 zugestellten Auskunftsbeschluss gemeinsam am 26. Juni 2025 Beschwerde eingelegt (Az. VI-Kart 3/25 (V)), soweit das Bundeskartellamt mit Frage B.5 des Fragebogens Auskunft über die meldenden Unternehmen, deren Rolle im Zusammenhang mit der jeweiligen Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker oder sonstige Beteiligte) sowie über die meldende natürliche Person verlangt hat. Darüber hinaus richtet sich die Beschwerde gegen die Frage B.8 des Fragebogens, mit der das Bundeskartellamt Auskunft darüber begehrt, welche Unternehmen derzeit zum MOC-Verfahren (Fuels) zugelassen sind, und zugleich eine Auflistung dieser Unternehmen unter Angabe ihrer jeweiligen Zuordnung zu den Leveln A, B und C angefordert hat. Klarstellend haben die Beschwerdeführerinnen darauf hingewiesen, dass sich der vorliegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Offenlegung der Quellen richte, also gegen die namentliche oder anonymisierte Offenlegung von meldenden natürlichen Personen oder meldenden Unternehmen, wobei hiervon ausgenommen diejenigen meldenden Unternehmen seien, die für alle Nutzer über das C. ohnehin transparent ersichtlich sind, weil sie als Ersteller der dort veröffentlichten Bids und Offers erkennbar seien.
Die Beschwerdeführerinnen haben mit Schriftsatz vom 25. Juli 2025 (Anlage AS 11) weitreichende Auskünfte erteilt und die vom Amt geforderten Informationen unter Bezugnahme auf beigefügte Anlagen weitgehend bereitgestellt (vgl. hierzu Anlage 6 „…“, vorgelegt als Anlage AS 13 - diese entspricht der besser lesbaren Anlage BF 12 des Hauptsacheverfahrens - sowie Anlage 7 „…“, vorgelegt als Anlage AS 14 - diese entspricht der besser lesbaren Anlage BF 13 des Hauptsacheverfahrens). In Beantwortung der Frage B.5 haben sie für das gesamte Jahr 2024 sämtliche im C. veröffentlichten Informationen offengelegt - darunter den Zeitpunkt der Meldung, den Meldeweg, die Art der veröffentlichten Information (Angebot, Gebot, Transaktion oder sonstige Marktinformation), das Produkt, das Handelsvolumen, Lieferbedingungen, Umschlagsort und Lieferzeitraum. Außerdem haben sie bei Transaktionen Käufer und Verkäufer sowie bei Angeboten und Geboten die jeweiligen Ersteller, also die meldenden Unternehmen (als „Market Maker“) namentlich genannt. Offengelegt haben die Beschwerdeführerinnen auch, ob und - wenn ja - welcher Broker bei einer Transaktion beteiligt gewesen ist. Nicht offengelegt haben sie hingegen die Identität der meldenden natürlichen Person sowie den Inhalt der ursprünglichen Meldungen, die D. außerhalb des C. erreicht haben und die als manuelle „Heards“ in die Headlines des C. eingepflegt worden sind. Insoweit haben die Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer Auskunft auf das laufende Beschwerdeverfahren verwiesen und auch von einer Offenlegung unter Verwendung von Pseudonymen abgesehen. Dementsprechend haben sie im Rahmen der Frage B.8 auch keine Auskunft zu den derzeit am MOC-Prozess beteiligten Unternehmen sowie deren Einordnung in die Kategorien A, B und C erteilt.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde anzuordnen. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses, soweit dieser sie zur Offenlegung der Quellen der Preisinformationen sowie zur Benennung der derzeit zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen verpflichte. Die verlangten Auskünfte seien im Hinblick auf das Ermittlungsziel weder geeignet noch erforderlich. Das Amt habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem es den sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) und dem Grundgesetz ergebenden besonderen Schutz des Redaktionsgeheimnisses und den Informanten- bzw. Quellenschutz nicht hinreichend berücksichtigt habe. Sowohl die Offenlegung der Quellen als auch die Benennung der am MOC-Prozess zugelassenen und hieran teilnehmenden Unternehmen verletzten die Beschwerdeführerinnen in ihrer durch Art. 10 EMRK und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Medien- bzw. Pressefreiheit. Die Preiseinschätzungen würden als fachjournalistisch-redaktionelle Veröffentlichungen dem sachlichen Schutzbereich der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. der Medienfreiheit nach Art. 10 EMRK unterfallen. Der in dem Auskunftsverlangen liegende Eingriff in deren Schutzbereich sei mangels hinreichender Verhältnismäßigkeit verfassungs- und konventionsrechtlich nicht gerechtfertigt. Zudem stehe den Beschwerdeführerinnen in entsprechender Anwendung von § 72 Nr. 2 GWB i.V.m. § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ein Zeugnisverweigerungsrecht im Hinblick auf die meldenden natürlichen Personen und die Quellen der den D.-Redakteuren außerhalb des C. mitgeteilten Preisinformationen zu. Die Beschwerdeführerinnen machen ferner geltend, die Vollziehung des Auskunftsersuchens hätte für sie eine unbillige Härte zur Folge, da ihnen durch einen Vertrauens- und Quellenverlust ein irreversibler Schaden drohe. Schließlich bestünden auch erhebliche Bedenken hinsichtlich der Europa- und Verfassungskonformität des Verfahrens nach § 32f Abs. 3 GWB.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen,
die aufschiebende Wirkung der am 26. Juni 2025 eingelegten Beschwerde [Az. VI-Kart 3/25 (V)] gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts vom 27. Mai 2025 (Az. V-26/25) bis zur endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren anzuordnen.
Das Bundeskartellamt beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Nach Ansicht des Bundeskartellamts bestehen an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses keine ernstlichen Zweifel. Ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip liege nicht vor. Die mit den beiden Fragen verlangten Auskünfte würden nicht in den Schutzbereich der Medien- und Pressefreiheit eingreifen. Bei der Veröffentlichung der Preiseinschätzungen und Preisinformationen handele es sich bereits nicht um eine journalistische Tätigkeit. Jedenfalls falle die Beschwerdeführerin zu 1. nicht in den persönlichen Schutzbereich, da nicht erkennbar sei, dass sie an der Erstellung oder dem Vertrieb des DE. beteiligt sei. Unabhängig davon sei ein eventueller Eingriff in die Presse- oder Berufsfreiheit durch den mit den Ermittlungen bezweckten Schutz des wirksamen Wettbewerbs im Streitfall gerechtfertigt. Dementsprechend drohe den Beschwerdeführerinnen durch die Vollziehung des Auskunftsbeschlusses auch keine unbillige Härte. Schließlich stünden die Ermittlungen im Rahmen des Verfahrens gemäß § 32f GWB im Einklang mit Verfassungs- und Europarecht. Die im laufenden Verfahren von den Beschwerdeführerinnen zu den Fragen B.5 und B.8 erteilten Auskünfte hält das Bundeskartellamt nicht für ausreichend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt einschließlich der Ausführungen in dem angefochtenen Amtsbeschluss Bezug genommen.
II.
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts vom 27. Mai 2025 ist insbesondere unter Berücksichtigung des klarstellenden Hinweises in der Antragsbegründung dahin zu verstehen, dass die Anordnung nur insoweit begehrt wird, als sich die Beschwerde gegen die Beantwortung der Frage B.8 des Fragebogens und im Hinblick auf die Frage B.5 des Fragebogens gegen die Preisgabe von Informationen richtet, die über die Offenlegung derjenigen meldenden Unternehmen hinausgehen, die bereits als Ersteller von Geboten oder Angeboten für alle Nutzer über das C. transparent ersichtlich sind. Gegenstand des Antrags sind danach die Anordnung zur Offenlegung des Unternehmensnamens, soweit sich das jeweils meldende Unternehmen nicht bereits aus den im C. veröffentlichten Daten ergibt, sowie - hiervon unabhängig und in jedem Fall - die Verpflichtung zur Preisgabe der Rolle des meldenden Unternehmens im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, sonstiges) und zur Offenlegung der meldenden natürlichen Person.
Das Begehren der Beschwerdeführerinnen ist jedenfalls im hiesigen Eilrechtsverfahren unter Berücksichtigung der Teilanfechtung im Hauptsachverfahren hinsichtlich des Datenpunkts „meldende Unternehmen“ zusätzlich einschränkend auszulegen. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der in der Hauptsache verfolgten Beschwerde bereits um eine Teilanfechtung des Auskunftsbeschlusses vom 27. Mai 2025 in abtrennbaren Fragen handelt, nämlich der gesamten Fragestellung unter B.8 und der letzten drei abgefragten Datenpunkte unter B.5 des Fragebogens. Letztere stellen sich gegenüber den übrigen erfragten Datenpunkten thematisch und inhaltlich als eigenständige, abtrennbare Fragestellungen dar. Mit dem in der Hauptsache angefochtenen Frageteil unter B.5 werden - wie sich insoweit aus der Einleitung der Frage B.5 ergibt - in Bezug auf sämtliche Preisinformationen, die für Preiseinschätzungen in dem dort näher bestimmten Zeitraum relevant sind, mit den drei letzten Datenpunkten (1) die Offenlegung des meldenden Unternehmens, (2) seiner Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, sonstiges) und (3) die meldende natürliche Person verlangt. Diesbezüglich ist aber jedenfalls das einstweilige Anordnungsbegehren der Beschwerdeführerinnen noch weiter beschränkt: Bei verständiger Würdigung kann das schriftsätzliche Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht anders verstanden werden, als dass jedenfalls von dem im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemachten Anordnungsbegehren die nach dem Wortlaut des Auskunftsbeschlusses insoweit umfasste Offenlegung derjenigen meldenden Unternehmen, die für alle Nutzer über das C. ohnehin transparent ersichtlich sind, ausgenommen ist. So führen die Beschwerdeführerinnen schon in ihrer Antragsschrift vom 17.07.2025 (dort Rn. 20) aus:
„Von der Beschwerde und dem vorliegenden Antrag ausgenommen ist hingegen die Offenlegung derjenigen meldenden Unternehmen, die für alle Nutzer über das C. ohnehin transparent ersichtlich sind … .“
und wiederholen dies zuletzt in ihrem Schriftsatz vom 01.07.2026 (dort Rn. 9):
„Der Antrag richtet sich hingegen nicht gegen die Offenlegung derjenigen meldenden Unternehmen, die für alle Nutzer über das C. ohnehin transparent ersichtlich sind.“
Diese weitere Einschränkung bezieht sich nach dem Kontext des Antragsvorbringens nur auf Gebote und Angebote, die im Rahmen der tabellarischen Echtzeitübersicht der Handelsaktivitäten wie auch als automatische „Heards“ im C. veröffentlicht (worden) sind und das hinter dem Gebot/Angebot stehende Unternehmen aufgrund des dort genannten Klarnamens oder eines marktbekannten Kürzels erkennen lassen, wobei die dem zugrundeliegende Eingabe dieser Erklärung/Information in die Benutzeroberfläche bzw. Eingabemaske nur von einem - im Sinne des MOC-Verfahrens - als Kategorie A eingeordnetes Unternehmen selbst als Ersteller des Angebots oder Gebots stammen kann. In Anbetracht all dessen und insbesondere des unmissverständlichen Erklärungsgehalts des Antragsvorbringens der Beschwerdeführerinnen kann jedenfalls in Bezug auf die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (Anfechtungs-)Beschwerde nur von einem insoweit zusätzlich eingeschränkten Anordnungsbegehren ausgegangen werden.
Ob auch die in der Hauptsache verfolgte Beschwerde - wie die zitierten Ausführungen aus der Antragsschrift vermuten lassen - mit dieser einschränkenden Maßgabe zu verstehen ist, kann im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens dahin gestellt bleiben. Der Wortlaut des in der Beschwerdeschrift vom 26. Juni 2025 formulierten Umfangs des Anfechtungsbegehrens lässt eine solche Einschränkung nicht erkennen, vielmehr richtet sich die Beschwerde hiernach hinsichtlich der Frage B.5 des Fragebogens umfassend gegen die mit dem letzten Aufzählungspunkt verlangte Preisgabe von meldendem Unternehmen, dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, sonstiges) und der meldenden natürlichen Person. Auch der Beschwerdebegründung vom 6. Oktober 2025 ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen (vgl. hierzu die Rn. 21 ff.). Erst in der Replik vom 9. Februar 2026 wird im Rahmen der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte auf diese Einschränkung verwiesen (dort Rn. 48).
Der so einschränkend auszulegende Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist begründet.
Das Bundeskartellamt hat den angefochtenen Auskunftsbeschluss auf § 59 Abs. 1 und Abs. 5 i.V.m. § 32f Abs. 3 GWB in der bis einschließlich 31. März 2026 geltenden Fassung gestützt. Wie sich aus einem Umkehrschluss zu § 66 Abs. 1 GWB ergibt, hat die Beschwerde gegen einen Auskunftsbeschluss der Kartellbehörde nach § 59 GWB keinen Suspensiveffekt. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings nach § 67 Abs. 3 S. 3 GWB auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen (§ 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 2 GWB) oder die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 3 GWB). Diese Voraussetzungen liegen vor.
Im Streitfall bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts vom 27. Mai 2025, soweit der zugehörige Fragebogen unter B.8 von den Beschwerdeführerinnen die Benennung der derzeit zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen unter Angabe der Zulassung zu Level A, B oder C verlangt und unter B.5 für den Zeitraum vom 01. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 in Bezug auf sämtliche erhaltenen oder eingeholten und für die hier in Rede stehenden Preiseinschätzungen relevanten Preisinformationen jeweils die Angabe des meldenden Unternehmens, dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung sowie der meldenden natürlichen Person fordert, wobei Letztere zunächst pseudonymisiert und auf Verlangen des Amts gegebenenfalls später unter Offenlegung ihres Klarnamens zu benennen ist.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Auskunftsbeschlusses bestehen im Hinblick auf das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts, die Erforderlichkeit des Auskunftsverlangens sowie dessen Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung der zugunsten der Beschwerdeführerin zu 2. gewährleisteten Medien- und Pressefreiheit gemäß Art. 10 EMRK. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 32f GWB aF - oder von § 32f GWB in der seit dem 1. April 2026 geltenden Fassung (fortan auch: neu) - kommt es deshalb nicht an. Ob die entsprechende Vollziehung des Auskunftsbeschlusses für die Beschwerdeführerinnen auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, kann ebenfalls dahinstehen.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne des § 67 Abs. 3 S. 3 i.V.m. S. 1 Nr. 2 GWB liegen dann vor, wenn bei einer summarischen Prüfung erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die angefochtene Verfügung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Die angefochtene Verfügung wird damit keiner umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen. „Ernstliche Zweifel“ erfordern nicht die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung. Ob sich die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der kartellbehördlichen Verfügung aus tatsächlichen Gründen (z.B. einer unzureichenden Sachaufklärung) oder aus rechtlichen (verfahrens- oder materiell-rechtlichen) Erwägungen ergeben, ist unerheblich. Es reicht andererseits nicht aus, wenn die Sach- und Rechtslage bei der gebotenen vorläufigen Beurteilung offen ist (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 16.01.2024 - KVR 78/23, juris Rn. 13 - Kartellbehördliche Zuständigkeit; Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, juris Rn. 11 - Facebook I; Senat, Beschluss vom 10.05.2024 - VI-Kart 8/22 (V), juris Rn. 21).
Nach diesen Maßgaben bestehen im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit des auf § 59 GWB gestützten Auskunftsbeschlusses des Bundeskartellamts keine ernstlichen Zweifel.
aa) Zwar war der Auskunftsbeschluss wegen Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 61 Abs. 1 S. 1 GWB zunächst formell rechtswidrig.
(1) Gemäß § 61 Abs. 1 S. 1 GWB sind Verfügungen der Kartellbehörde (schriftlich) zu begründen. Der Begründungszwang dient in erster Linie dem Rechtsschutz des Betroffenen. Sowohl der Betroffene als auch das Beschwerdegericht sollen in die Lage versetzt werden, die kartellbehördliche Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend hat die Kartellbehörde analog § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe ihrer Entscheidung mitzuteilen und jedenfalls die wichtigsten entgegenstehenden Argumente der Betroffenen zu erörtern. Die Begründung muss dabei so vollständig sein, dass dem Adressaten eine tatsächliche und rechtliche Prüfung möglich ist und er sich anhand der Begründung darüber schlüssig werden kann, ob er die kartellbehördliche Verfügung hinnehmen oder sie anfechten will (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 14 - Außenwerbeflächen; KG, Beschluss vom 12.03.1997 - Kart 5/96, BeckRS 1997, 6218 Rn. 70). Diese allgemeinen Anforderungen an die Begründung gelten bei Auskunftsbeschlüssen nach § 59 GWB neben der Bestimmung in Abs. 5, wonach in dem Beschluss Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben sind sowie eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 14 - Außenwerbeflächen; Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 59 GWB Rn. 31).
(2) Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Auskunftsbeschluss nicht. Hinsichtlich der Beantwortung der Fragen B.5 und B.8 beschränkt sich die Begründung des Amts im Wesentlichen auf die Darstellung des eigenen Ermittlungsinteresses, ohne die Interessen der Beschwerdeführerinnen zu benennen oder die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Insbesondere enthält der Auskunftsbeschluss keine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Bundeskartellamts an der Sachverhaltsermittlung nach § 57 GWB zur Durchsetzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und dem von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Interesse am Schutz journalistischer Quellen, das sowohl durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG als auch durch Art. 10 EMRK geschützt ist.
Zu Frage B.5 - der Abfrage von insgesamt 20 Datenpunkten zu D. gemeldeten oder bereitgestellten und für die Preiseinschätzung relevanten Preisinformationen - führt das Amt allgemein aus, hierdurch solle „ein besserer Überblick über die tatsächliche Datengrundlage der täglichen Preiseinschätzungen sowie die Anzahl der verschiedenen Informationsquellen“ gewonnen werden; die Angaben seien zudem „relevant für die Beurteilung der tatsächlich bestehenden Manipulationsmöglichkeiten“ (Anlage AS 5, Rn. 21). Ausführungen dazu, weshalb dies gerade auch für die drei Informationen im letzten Aufzählungspunkt - die Identität des meldenden Unternehmens, dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung sowie die Angabe der meldenden natürlichen Person - gelten soll, enthält der Auskunftsbeschluss hingegen nicht. Die Begründung erschöpft sich insoweit in allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen, ohne erkennen zu lassen, weshalb genau diese drei Informationen für die angestrebte Sachverhaltsaufklärung ebenfalls erforderlich sind. Insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung damit, welche Erkenntnisse über mögliche Manipulationen sich gerade aus der Identität der meldenden natürlichen Person ergeben sollen.
Auch die Begründung zu Frage B.8 - der verlangten Benennung der derzeit zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen unter Angabe ihrer Einstufung in Level A, B oder C - genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Soweit das Amt darauf verweist, diese Frage diene „der Identifizierung derjenigen Unternehmen, die zu den Preiseinschätzungen von D. aktiv beitragen dürfen“, wobei die Angaben „relevant für die Beurteilung der potentiellen Datenbasis und Datenbreite [seien], die den Preiseinschätzungen zugrunde liegt“ (Anlage AS 5, Rn. 23), beschränkt es sich ebenfalls auf die Darstellung seines allgemeinen Ermittlungsinteresses, ohne darzulegen, ob und inwieweit die namentliche Benennung der zugelassenen Unternehmen unter Angabe ihrer jeweiligen Einstufung für die angestrebte Sachverhaltsaufklärung tatsächlich erforderlich ist, zumal die Angaben zumindest teilweise auch in anonymisierter oder aggregierter Form hätten abgefragt werden können, wie die Fußnote auf Seite 7 des Fragebogens zeigt. Soweit danach im Rahmen der Beantwortung der Frage B.5 (nur) die Namen der meldenden natürlichen Personen zunächst unter Verwendung von Pseudonymen angegeben werden dürfen, ist zudem belegt, dass dem Amt im Zeitpunkt des Erlasses des Auskunftsbeschlusses bewusst war, dass dem Auskunftsverlangen jedenfalls in Teilen der Verhältnismäßigkeits-grundsatz und/oder der journalistische Quellenschutz entgegenstehen könnte. Gleichwohl setzt sich der Auskunftsbeschluss mit diesem Gesichtspunkt in der Begründung nicht auseinander.
bb) Dieses Versäumnis führt indes nicht zur Aufhebung des Auskunftsbeschlusses. Denn der Begründungsmangel ist gemäß § 56 Abs. 8 GWB i.V.m. 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG dadurch im vorliegenden Verfahren geheilt worden, dass das Bundeskartellamt in seiner Antragserwiderung vom 13. August 2025 (GA 733 ff.) sowie in seinem weiteren Schriftsatz vom 24. September 2025 (GA 874 ff.) die gebotene Begründung nachgeholt und sich mit der Frage des Eingriffs in den Schutzbereich der Medien- und Pressefreiheit sowie mit einer möglichen Rechtfertigung eines solchen Eingriffs, insbesondere auch mit der Erforderlichkeit der Preisgabe der Informationsquellen der Beschwerdeführerinnen, befasst hat. Hierdurch ist die erforderliche Begründung nachgeholt und der ursprüngliche Beschlussmangel behoben worden (vgl. Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 18 - Außenwerbeflächen).
Es bestehen aber in materieller Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auskunftsbeschlusses, soweit das Amt mit der Frage B.5. von den Beschwerdeführerinnen die Preisgabe der Identität des meldenden Unternehmens, dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung und der meldenden natürlichen Person bezogen auf sämtliche im Jahr 2024 von D. erhaltenen und eingeholten, für die Preiseinschätzungen relevanten Preisinformationen und mit der Frage B.8 die Offenlegung der derzeit zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen (einschließlich der Einordnung in Level A, B und C) verlangt. Insoweit wird der Auskunftsbeschluss wahrscheinlich keinen Bestand haben.
aa) Dabei versteht der Senat den zum angegriffenen Auskunftsbeschluss gehörenden Fragebogen unter B.5 dahin, dass damit nicht nur
- wie Satz 2 dieses Punktes [„Hiervon umfasst sind sowohl sämtliche Angebote, Gebote und Transaktionen, die im C. angezeigt werden als auch Informationen, die D.s Reportern oder Redakteuren gemeldet oder von diesen eingeholt und im C. eingestellt wurden („Heards“).“] mangels Ausdrucks eines lediglich hervorhebenden bzw. beispielhaften Charakters dieser Datenbeschreibung als eine denkbare Verständnismöglichkeit vermuten lassen könnte -
im C. automatisch oder manuell veröffentlichte Preisinformationen in Bezug genommen werden, sondern „sämtliche“ für die im DE. im angeforderten Zeitraum veröffentlichte Preiseinschätzungen relevanten Preisinformationen (so die Formulierung in Satz 1), gleich ob sie zugleich im C. eingestellt wurden oder nicht, umfasst werden. Für dieses weite Verständnis spricht insbesondere die Erläuterung des Punktes B.5 im Auskunftsbeschluss (dort Rn. 21.). Hiernach liegt der Fokus der Fragen auf der Veröffentlichung der Preiseinschätzungen im DE. und deren gesamten Datengrundlage
[„Mit Frage B.5. wird um Übersendung einer Auflistung der im Jahr 2024 erhaltenen und eingeholten (über das C. oder über die Redakteure / Reporter direkt) für die hier näher betrachteten Preiseinschätzungen relevanten Preisinformationen gebeten.“]
und soll dem Bundeskartellamt „mit Hilfe der nun abgefragten Daten“ ein besserer „Überblick über die tatsächliche Datengrundlage der täglichen Preisnotierungen sowie die Anzahl der verschiedenen Informationsquellen…, die Informationen an das befragte Unternehmen liefern“, vermittelt werden, um letztlich auch „Manipulationsmöglichkeiten“ beurteilen zu können. Erkennbar geht es dem Bundeskartellamt mit diesem Befragungsteil um die Erfassung nicht nur der im C. veröffentlichten Preisinformationen, sondern der umfassenden Datengrundlage für die erst im DE. veröffentlichte Preiseinschätzung, um deren Datengrundlage in ihrer Gesamtheit in quantitativer und qualitativer Hinsicht einschätzen und insbesondere eine eventuelle manipulative Beeinflussung der Preiseinschätzung beurteilen zu können. Soweit die Beschreibung der Daten in Satz 2 des Punktes B.5 im Fragebogen ohne Ausdruck eines lediglich hervorhebenden bzw. beispielhaften Charakters dieser Informationsbeschreibung formuliert ist, zwingt allein dies nicht zu einem engeren Verständnis der gesamten Datenanforderung, zumal umgekehrt ein sprachlicher Ausdruck einer hierauf beschränkenden Aussage (etwa in dem Sinne, dass dies nur die dort genannten Daten umfasse) ebenfalls fehlt. Eingedenk des aus der Fragestellung im Übrigen und deren Erläuterungen unzweifelhaft ersichtlichen Bezugspunktes der Befragung, nämlich die Datengrundlage für die Preiseinschätzung von D., und des ebenfalls unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Befragungszwecks, dem Amt eine umfassende Übersicht über diese Datengrundlage zu verschaffen, ist der hier in Rede stehende Satz 2 ohne Überschreitung der Wortlautgrenzen durchaus auch mit dem weiten Verständnis vereinbar und entsprechend lediglich als Hervorhebung und genaueren Beleuchtung eines Teilaspekts zu lesen.
bb) Zweifel bestehen bereits daran, ob das Bundeskartellamt in dem von ihm eingeleiteten Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF überhaupt einen Auskunftsbeschluss erlassen darf. Jedenfalls ist zweifelhaft, ob es derart umfangreiche Auskünfte, wie im vorliegenden Auskunftsbeschluss gefordert, nach durchgeführter Sektoruntersuchung auch noch im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF einholen kann. So verlangt das Amt im letzten Aufzählungspunkt der Frage B.5 von den Beschwerdeführerinnen für das gesamte Jahr 2024 die Offenlegung aller für die Preiseinschätzung relevanten Preisinformationen - mithin sämtlicher Angebote, Gebote und Transaktionen, die im C. angezeigt worden sind, sowie derjenigen Informationen, die an D.-Redakteure gemeldet oder von diesen eingeholt und im C. eingestellt worden sind („Heards“). Entsprechende Zweifel ergeben sich dabei auch im Hinblick auf § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu.
(1) Nach § 59 Abs. 1 S. 1 GWB, auf den das Bundeskartellamt seinen Auskunfts-beschluss stützt, kann die Kartellbehörde, soweit es zur Erfüllung der ihr im GWB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen eines von ihr durchgeführten Verwaltungsverfahrens von Unternehmen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auf alle Informationen und Unterlagen, die dem Unternehmen zugänglich sind (§ 59 Abs. 1 S. 3 GWB). Die Vorschrift gilt grundsätzlich für konkrete Verwaltungsverfahren, die gegen bestimmte einzelne Unternehmen gerichtet sind, d.h. neben etwa Fusionskontrollverfahren im wesentlichen für Verwaltungsverfahren nach § 32 i.V.m. §§ 1, 19 bis 21 GWB und Art. 101, 102 AEUV, und setzt bei letzteren den schlüssigen Anfangsverdacht eines Kartellrechtsverstoßes voraus. Voraussetzung ist, dass sich die Ermittlungen des Bundeskartellamts auf einen konkreten Sachverhalt erstrecken, der die Anwendung der Sachnorm rechtfertigen kann; konkrete tatsächliche Umstände müssen eine Gesetzesverletzung als möglich erscheinen lassen und insoweit einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 18 f.; Beschluss vom 11.06.2003 - Kart 7/03 (V), juris Rn. 11 - Stromcontracting). § 59 GWB gestattet dagegen grundsätzlich keine allgemeinen, nicht durch einen Einzelfall veranlassten Untersuchungen; die Norm verleiht kein allgemeines Enquête-Recht (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 11. Auflage 2025, § 59 Rn. 4; Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 59 GWB Rn. 5; Quellmalz in Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Auflage 2025, § 59 GWB Rn. 5; Schneider in Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, 14. Auflage 2022, § 59 GWB Rn. 12).
(2) Von diesen Grundsätzen ging auch der Gesetzgeber der 7. GWB-Novelle 2005 aus, als er mit der Einführung der Möglichkeit von Sektoruntersuchungen in § 32e GWB in dessen Abs. 2 eine eigenständige Rechtsgrundlage für Auskunftsersuchen geschaffen und im damaligen Abs. 4 die entsprechende Geltung von § 59 GWB angeordnet hat. Denn in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es insoweit:
„Die Enquêteuntersuchung stellt eine Ergänzung der Befugnisse des Bundeskartellamts dar, die über die bisherigen Auskunftsrechte hinausgeht. Ein Auskunftsverlangen nach § 59 erfordert einen konkreten Anfangsverdacht für einen bestimmten Kartellrechtsverstoß. Dies gilt nicht für Ermittlungen nach § 32e. Bereits die Vermutung, dass der Wettbewerb möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, kann Grundlage für eine Enquêteuntersuchung sein“ (BT-Drs. 15/3640 S. 34).
Auch bei der Erweiterung des § 32e GWB durch die 9. GWB-Novelle 2017 um den Tatbestand der verbraucherschutzrechtlichen Sektoruntersuchung im damaligen Abs. 5, in dem bestimmte Befugnisse nach § 59 GWB aF ausgenommen wurden, nahm der Gesetzgeber an, dass § 59 GWB den Anfangsverdacht eines konkreten Kartellrechtsverstoßes voraussetzt. Denn laut „Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie“ (BT-Drs. 18/11446 S. 26) heißt es insoweit:
„Sektoruntersuchungen richten sich nicht gegen bestimmte Unternehmen. Ihre Einleitung bedeutet nicht, dass die befragten oder sogar sämtliche Marktteilnehmer eines konkreten Verstoßes verdächtigt werden. Das wird auch dadurch deutlich, dass für die Einleitung einer Sektoruntersuchung gerade kein Anfangsverdacht erforderlich ist. Vielmehr ist Voraussetzung, ebenso wie bei kartellrechtlichen Sektoruntersuchungen, dass Beschwerden, Hinweise oder andere Verdachtsmomente vorliegen. Untersuchungen ohne Anhaltspunkte und ins Blaue hinein sind ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VI-Kart 5/07 - Außenwerbung).“
(3) Unter diesen Umständen wäre es folgerichtig gewesen, wenn der Gesetzgeber der 11. GWB-Novelle 2023 mit der Einfügung von § 32f GWB, der dem Bundeskartellamt Befugnisse zu Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung verschafft, auch eine gesetzliche Grundlage für (weitere) Auskunftsersuchen des Bundeskartellamts normiert hätte, wenn im Rahmen eines auf diese Norm gestützten Verfahrens (weitere) Auskunftsbefugnisse bestehen sollen. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren zu Maßnahmen nach einer Sektoruntersuchung nach § 32f GWB, namentlich bei dem hier vom Bundeskartellamt eingeleiteten Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF zur Feststellung einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs, nicht um eine weitere Enquêteuntersuchung im Sinne von § 32e GWB, sondern um ein Verfahren, das - vergleichbar mit einem Verfahren gemäß § 32 GWB wegen eines Kartellrechtsverstoßes - gegen konkrete Unternehmen zu richten ist; dies ergibt sich daraus, dass die Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF gemäß S. 2 aF und S. 3 aF gegenüber einem oder mehreren Unternehmen ergeht, die als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen. Das Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF setzt aber im Unterschied zu einem Verfahren nach § 32 GWB wegen einer Zuwiderhandlung gegen §§ 1, 19 bis 21 GWB und Art. 101, 102 AEUV keinen Anfangsverdacht eines Kartellrechtsverstoßes voraus, sondern ist ausdrücklich subsidiär gegenüber den sonstigen Befugnissen nach Teil 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen; für seine Einleitung genügt der sich aus der vorangegangenen Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB ergebende Verdacht einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs durch ein oder mehrere Unternehmen.
An einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für (weitere) Auskunftsersuchen fehlt es indes in § 32f GWB. Dies kann darauf beruhen, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens nach § 32f GWB (weitere) Auskunftsersuchen ausschließen wollte oder solche jedenfalls nicht für erforderlich gehalten hat. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 20/6824 S. 18) soll nämlich dadurch, dass gemäß § 32f Abs. 7 GWB Verfügungen des Bundeskartellamts nach den Absätzen 2 bis 4 innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts über die Ergebnisse der Sektoruntersuchung ergehen sollen, sichergestellt werden,
„dass die in der vorangegangenen Sektoruntersuchung gewonnenen Erkenntnisse über die Wettbewerbsverhältnisse auf den betroffenen Märkten oder Wirtschaftszweigen als Grundlage der Entscheidung hinreichend aktuell sind“.
Weiter heißt es dort:
„Die im Rahmen der Sektoruntersuchung gewonnenen Erkenntnisse kann das Bundeskartellamt im Anschlussverfahren nach § 32f - beispielsweise durch Beiziehung der Akten - heranziehen“ (BT-Drs. 20/6824 S. 27).
Zwar wird anerkannt, dass „eine Aktualisierung der Daten im Rahmen des Verfahrens nach § 32f“ erforderlich sein könne, doch soll das „nur im Ausnahmefall“ der Fall sein (BT-Drs. 20/6824 S. 18). Auch ist bei solchen - im Ausnahmefall gegebenenfalls erforderlichen - Aktualisierungen offenbar nicht an (weitere) Auskunftsersuchen gedacht, die in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung nicht erwähnt werden, sondern an Anhörungen gemäß § 56 GWB (BT-Drs. 20/6824 S. 18, 27 f.), Beiladungen gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB (BT-Drs. 20/6824 S. 28) und die in § 56 Abs. 7 S. 3 GWB aF vorgeschriebene öffentliche mündliche Verhandlung zu Beginn des Verfahrens nach § 32f Abs. 3 S. 6 und Abs. 4 GWB aF (BT-Drs. 20/6824 S. 28). Zu der bei der Feststellung der Wettbewerbsstörung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF zu treffenden Prognoseentscheidung, dass Maßnahmen nach Teil 1 des GWB voraussichtlich nicht ausreichen werden, heißt es ausdrücklich:
„Das Bundeskartellamt darf bei der Prognose („voraussichtlich“) auf die beim Bundeskartellamt zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Erkenntnisse zurückgreifen und muss keine weiteren Ermittlungen anstellen“ (BT-Drs. 20/6824 S. 29).
Auch die auf weitergehende Verfahrensbeschleunigung gerichtete Neufassung von § 32f Abs. 3 S. 1 GWB spricht gegen die Zulässigkeit (weiterer) Auskunftsersuchen im Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB.
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1. April 2026 § 32f Abs. 3 GWB geändert und die bisherigen Sätze 1 bis 6 durch einen neuen Satz 1 ersetzt. § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu gilt gemäß der Übergangsvorschrift des § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auch in solchen Verfahren, in denen - wie im vorliegenden - noch keine Verfügung zu Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art ergangen ist. Die Vorschrift des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu lautet:
„Wenn eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs auf mindestens einem mindestens bundesweiten Markt, mehreren einzelnen Märkten oder marktübergreifend vorliegt, kann das Bundeskartellamt, soweit die Anwendung der sonstigen Befugnisse nach Teil 1 nach den im Zeitpunkt der Entscheidung beim Bundeskartellamt vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich nicht ausreichend erscheint, gegenüber Unternehmen alle Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die zur Beseitigung oder Verringerung der Störung des Wettbewerbs erforderlich sind.“
Hiermit werden nach der Begründung des Gesetzentwurfs das bisherige Verfahren zur Feststellung einer Wettbewerbsstörung nach § 32f Abs. 3 S. 1 bis 5 GWB aF und das anschließende Verfahren zum Erlass von Abhilfemaßnahmen nach § 32f Abs. 3 S. 6 und Abs. 4 GWB aF „nunmehr in einem einstufigen Verfahren zusammengeführt“ (BT-Drs. 21/4744 S. 14), und „somit ergeht gegenüber Unternehmen nur noch eine einheitliche Verfügung des Bundeskartellamts über die konkreten Abhilfemaßnahmen nach Absatz 3 oder 4“ (BT-Drs. 21/4744 S. 14), die trotz des insoweit missverständlichen Wortlauts von § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu („Wenn eine … Störung des Wettbewerbs … vorliegt“) die „Entscheidung über das Vorliegen einer erheblichen und fortwährenden Störung des Wettbewerbs ein[schließt]“ (BT-Drs. 21/4744 S. 8, 14).
Zur Begründung für die Zusammenfassung des bisher zweistufigen Verfahrens zu einem einheitlichen Verfahren heißt es im Gesetzesentwurf:
„Dies führt zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Dies ist zweckmäßig, da so die zugrundeliegenden Erkenntnisse aus der Sektoruntersuchung schneller verwertet werden können. So ist es dem Bundeskartellamt möglich, zeitnah auf dynamische Entwicklungen in den untersuchten Sektoren zu reagieren“ (BT-Drs. 21/4744 S. 14 f.)
Der Streitfall erfordert keine abschließende Entscheidung darüber, ob aufgrund der vorangestellten Erwägungen (weitere) Auskunftsersuchen in einem Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF - oder nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB nF - generell ausgeschlossen sind oder zumindest keine Rechtsgrundlage für ein derart umfassendes Auskunftsverlangen wie das vorliegende besteht (zweifelnd etwa auch Ackermann in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Dokumentenstand 110. Lieferung 2/2025, § 32f GWB Rn. 30). Entsprechende Bedenken ergeben sich hier insbesondere daraus, dass das Amt mit dem vorliegenden Auskunftsverlangen nicht lediglich die in der vorangegangenen Sektoruntersuchung erhobenen Daten aktualisieren möchte, sondern vielmehr umfangreiche neue Ermittlungen aufnimmt. So verlangt es mit Frage B.5 die Offenlegung sämtlicher für die Preiseinschätzung relevanter Preisinformationen für die Bereiche Benzin, Diesel und leichtes Heizöl die D.s Reportern oder Redakteuren im Jahr 2024 gemeldet oder von diesen eingeholt wurden, wozu neben den im C. eingestellten Preisinformationen auch andere für die Preiseinschätzung relevante (Markt-)Informationen zählen (vgl. oben zur Auslegung des Auskunftsverlangens unter II.2.c) aa)), obwohl vergleichbare Daten im Rahmen der vorangegangenen Sektoruntersuchung ausweislich des angefochtenen Auskunftsbeschlusses (Rn. 21) bereits einmal für Januar 2023 abgefragt worden waren. Der Umfang der neuerlich geforderten Auskünfte lässt sich ermessen, wenn man berücksichtigt, dass die entsprechende Anlage 7 („List of Heards“) zur inzwischen erfolgten teilweisen Beantwortung des Auskunftsbeschlusses immerhin 936 DIN-A4-Seiten umfasst. Soweit das Amt die erneute Datenerhebung im Auskunftsbeschluss damit begründet, dass durch die nunmehrige - deutlich umfassendere - Erhebung ausgeschlossen werden solle, dass es sich bei den exemplarisch für Januar 2023 erhobenen Daten um eine nicht repräsentative Stichprobe gehandelt habe (Rn. 21), kehrt dies die maßgeblichen Verhältnisse um. Die frühere, nunmehr als „stichprobenartig“ bezeichnete Erhebung dient gewissermaßen als Rechtfertigung für ein noch weitergehendes Auskunftsverlangen, obwohl gerade die Sektoruntersuchung dazu bestimmt ist, eine repräsentative Datengrundlage zu schaffen.
Dies alles kann hier im Ergebnis dahingestellt bleiben, weil selbst im Fall einer Anwendbarkeit des § 59 Abs. 1 GWB im Verfahren nach § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB aF bzw. § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB neu das angefochtene Auskunftsverlangen hinsichtlich der Frage B.8 und der angefochtenen drei Informationen im letzten Aufzählungspunkt der Frage B.5 aus den nachstehenden Gründen jedenfalls weiteren Rechtmäßigkeitszweifeln begegnet und schon deshalb einer rechtlichen Prüfung insoweit wahrscheinlich nicht standhält.
cc) Selbst wenn man annimmt, dass das Bundeskartellamt im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF - oder nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu - auf der Grundlage von § 59 GWB (weitere) Auskünfte von Unternehmen einholen darf, bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Frage B.8 verlangten Benennung der derzeit zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen und der mit der Frage B.5 geforderten Offenlegung des meldenden Unternehmens (soweit dieses nicht bereits für alle Nutzer über das C. transparent ersichtlich ist), seiner Rolle im Hinblick auf die Meldung sowie der meldenden natürlichen Person bezogen auf sämtliche im Jahr 2024 von D.s Redakteuren erhaltenen und eingeholten Preisinformationen, soweit sie für die Preiseinschätzungen für Benzin, Diesel und leichtes Heizöl relevant waren. Dies gilt sowohl im Hinblick auf das Ermittlungskonzept und die Erforderlichkeit der im Einzelnen verlangten Informationen für die weiteren Ermittlungen als auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht auf Medien- bzw. Pressefreiheit.
Bereits das Ermittlungskonzept des Bundeskartellamts begegnet ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln, weil das eingeleitete Feststellungsverfahren gemäß § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF nicht gegen konkrete Unternehmen gerichtet ist und die Beschwerdeführerinnen als Adressatin einer Feststellungsverfügung nicht in Betracht kämen. Gleiches gilt mit Blick auf § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu.
Bei der Prüfung des Ermittlungskonzepts ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Nach § 59 Abs. 1 S. 1 GWB kann die Kartellbehörde bis zum Eintritt der Bestandskraft ihrer Entscheidung von Unternehmen und Unternehmens-vereinigungen die Erteilung von Auskünften sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen, soweit es zur Erfüllung der ihr im GWB übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Auch im Rahmen einer Sektoruntersuchung können das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden gemäß §§ 32e Abs. 2, Abs. 5 i.V.m. § 59 GWB die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die Befugnis der Kartellbehörde ist damit durch das Ermittlungsziel - des von ihr geführten Verfahrens und des Auskunftsverlangens - und durch die Erforderlichkeit der - sowohl insgesamt als auch im Einzelnen - verlangten Auskünfte beschränkt. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Während eines bei ihr anhängigen Verwaltungsverfahrens entscheidet allein die Kartellbehörde darüber, ob und welche Ermittlungen zur Wahrnehmung der ihr im Kartellgesetz übertragenen Aufgaben anzustellen sind. Das Auskunftsersuchen ist ein wesentliches Gestaltungselement dieser Ermittlungstätigkeit. In welchem Umfang von ihm Gebrauch gemacht wird, steht im Ermessen der Kartellbehörde. Der Ermessensspielraum ist dabei notwendigerweise weit gespannt. Die Kartellbehörde kann zu Beginn oder während der Ermittlungen in aller Regel nicht wissen, welchen Verlauf die Ermittlungen nehmen und welches Ergebnis sie haben werden. Das Gericht kann einen Auskunftsbeschluss nur daraufhin überprüfen, ob das - von der Kartellbehörde darzulegende - Ermittlungskonzept vertretbar ist und ob die Kartellbehörde die Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte mit vertretbaren Erwägungen bejaht hat (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 5; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 4 f.; Beschluss vom 18.03.2020 - VI-Kart 7/19 (V), juris Rn. 13 - Verbraucherschutzrechtliche Sektorenuntersuchung; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 17 ff. - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 13).
In einem Verwaltungsverfahren nach § 32 GWB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 19 bis 21 GWB, Art. 101, 102 AEUV erfordert ein vertretbares Ermittlungskonzept einen schlüssigen Anfangsverdacht einer Zuwiderhandlung gegen die genannten Vorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Ermittlungen der Kartellbehörde auf einen konkreten Sachverhalt erstrecken, der die Anwendung der Sachnorm rechtfertigen kann. Konkrete tatsächliche Umstände müssen eine Gesetzesverletzung als möglich erscheinen lassen und insoweit einen hinreichenden Anfangsverdacht begründen. Für die Frage der Schlüssigkeit ist von der Rechtsauffassung der Kartellbehörde zur Auslegung der Sachnorm auszugehen. Ernstliche Mängel an der Rechtmäßigkeit eines Auskunftsverlangens liegen deshalb nicht schon dann vor, wenn die von der Kartellbehörde geltend gemachte Rechtsauffassung nicht geteilt wird, sondern nur dann, wenn ihr jegliche Plausibilität fehlt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 6 f.; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06, juris Rn. 19).
Im Rahmen einer Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB ist es ausreichend, dass konkrete Umstände wie Beschwerden, Hinweise etc. den Verdacht begründen, der Wettbewerb im Inland könne möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht sein, wobei die Kartellbehörde insoweit über einen weiten Beurteilungsspielraum verfügt. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass der Verdacht sich bereits gegen konkrete Unternehmen oder konkret gegen das Unternehmen richtet, das zur Auskunftserteilung aufgefordert wird. Eine Enquêteuntersuchung ist demgegenüber rechtswidrig, wenn sie entweder ins Blaue hinein erfolgt oder die zu ihrer Rechtfertigung angeführten Umstände die Vermutung einer möglichen Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs unter keinem Gesichtspunkt plausibel begründen können (vgl. zum Ganzen Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 18/11446 S. 26; Senat, Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07, juris Rn. 17 - Außenwerbeflächen). Entsprechendes gilt für verbraucherschutzrechtliche Sektoruntersuchungen nach § 32e Abs. 6 GWB (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie, BT-Drs. 18/11446 S. 26; Senat, Beschluss vom 18.03.2020 - VI-Kart 7/19 (V), juris Rn. 17 - Verbraucherschutzrechtliche Sektorenuntersuchung).
Soweit man davon ausgeht, dass ein Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts auch noch im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung einer erheblichen und fortwährenden Wettbewerbsstörung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF zulässig ist, setzt das Erfordernis eines vertretbaren Ermittlungskonzepts voraus, dass die vorausgegangene Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB konkrete Umstände ergeben hat, die den Verdacht begründen, dass auf mindestens einem bundesweiten Markt, auf mehreren Einzelmärkten oder marktübergreifend eine erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs vorliegt und dass ein oder mehrere Unternehmen aufgrund ihres Verhaltens und ihrer Bedeutung für die Marktstruktur wesentlich zu dieser Wettbewerbsstörung beitragen. Denn nur unter der Voraussetzung einer derartigen Wettbewerbsstörung kann das Bundeskartellamt gemäß § 32f Abs. 3 S. 1 bis 3 GWB aF eine entsprechende Feststellungsverfügung gegenüber Unternehmen erlassen, die als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen. Für die Einleitung des Feststellungsverfahrens nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und dementsprechend auch für die Berechtigung zu (weiteren) Ermittlungen genügt es daher, dass die vorangegangene Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB konkrete Verdachtsumstände für eine tatbestandsmäßige erhebliche und fortwährende Störung des Wettbewerbs und dafür ergeben hat, dass ein oder mehrere konkrete Unternehmen durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zu dieser Störung erheblich beitragen. Dabei braucht sich das Feststellungsverfahren nicht gegen das auf Auskunft in Anspruch genommene Unternehmen zu richten, denn die Auskunftsbefugnisse nach § 59 GWB stehen der Kartellbehörde gegenüber den Adressaten unabhängig davon zu, ob sich das Verwaltungsverfahren gegen sie richtet oder nicht (vgl. Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage 2024, § 59 GWB Rn. 17).
Das Bundeskartellamt hat die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung einer Wettbewerbsstörung nach § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. sowie den Erlass des angefochtenen Auskunftsbeschlusses unter Ziff. I. damit begründet, dass die vorangegangene Sektoruntersuchung Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass der Wettbewerb auf mehreren Märkten entlang der Wertschöpfungskette - von der Erzeugung und dem Import von Mineralölprodukten bis hin zum Handel mit Benzin, Diesel und leichtem Heizöl - gestört sein könne, und zwar aufgrund eines erhöhten Risikos gleichförmigen, koordinierten Verhaltens sowie bestehender Anreize und Möglichkeiten der wesentlichen Anbieter von Benzin, Diesel und leichtem Heizöl zur unilateralen Beeinflussung von Preiseinschätzungen. Ferner seien in der Sektoruntersuchung Marktstrukturmerkmale festgestellt worden, die eine solche Störung begünstigen und ermöglichen könnten, etwa eine hohe Unternehmenskonzentration, die auf regionaler Ebene wahrscheinlich noch stärker ausgeprägt sei, bestehende Verflechtungen und Abhängigkeiten zwischen vertikal integrierten Mineralölkonzernen sowie Marktzutrittsschranken und ein geringer Grad an Marktdynamik. Die durch die Preisnotierungsanbieter bewirkte zusätzliche Markttransparenz erleichtere kollusives Verhalten zusätzlich. Die dadurch entstehenden Verhaltensspielräume würden auch nicht durch eine wirksame Nachfragemacht hinreichend kontrolliert (vgl. hierzu auch Abschlussbericht, Anlage AS 4, Seite 172). Die weiteren Ermittlungen dienten insbesondere der vertieften Prüfung, ob sich die in der Sektoruntersuchung abstrakt gezeigten Risiken einer Manipulierbarkeit von Preisnotierungen sowie das Risiko kollusiver Preissetzung auf den Spotmärkten auch tatsächlich bestätigen und ob die Auswirkungen einer etwaigen Störung des Wettbewerbs auf den betroffenen Märkten mehr als nur geringfügig sind. Im Rahmen der Sektoruntersuchung hätten sich weder Hinweise auf konkrete Absprachen oder ein abgestimmtes Verhalten im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV gezeigt noch habe es konkrete Hinweise auf missbräuchliche Verhaltensweisen einzelner Unternehmen im Sinne der §§ 19 ff. GWB, Art. 102 AEUV gegeben, weshalb die Beschlussabteilung beschlossen habe, das subsidiäre Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB aF einzuleiten (vgl. Anlage AS 5, dort Rn. 4 bis 6 und 9). Unter Ziff. II a) des angefochtenen Auskunftsbeschlusses (Rn. 12) heißt es weiter:
„Die Befragung des Unternehmens erfolgt unabhängig davon, ob es zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise als Adressat einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 Satz 2 bis 4 GWB in Betracht kommt. Die Auswahl von Adressaten erfordert zunächst eine weitere Aufklärung der möglichen Störung des Wettbewerbs. Sie bleibt ggf. einem späteren Verfahrensschritt vorbehalten.“
Dieses Ermittlungskonzept ist voraussichtlich nicht vertretbar, weil das Bundeskartellamt das von ihm eingeleitete Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF nicht gegen konkrete Unternehmen, insbesondere nicht gegen die in der Sektoruntersuchung festgestellten „wesentlichen Anbieter“ von Benzin, Diesel und leichtem Heizöl, richtet, sondern der Sache nach die abgeschlossene Sektoruntersuchung fortsetzt und eine weitere Enquêteuntersuchung durchführt, indem es zunächst allgemein eine weitere Aufklärung der möglichen Störung des Wettbewerbs vornehmen und das Verfahren ggf. erst in einem späteren Verfahrensschritt gegen konkrete Unternehmen richten will. Das Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF ist aber schon dem Wortlaut der Norm nach keine weitere Enquêteuntersuchung, sondern es schließt sich an eine beendete Sektoruntersuchung nach § 32e Abs. 1 GWB an und ist gegen konkrete Unternehmen zu richten. Dies folgt daraus, dass die Feststellung einer tatbestandsmäßigen Wettbewerbsstörung gemäß § 32f Abs. 3 S. 2 GWB aF gegenüber Unternehmen zu erfolgen hat, die - in einem weiteren Abhilfeverfahren nach Abs. 3 S. 6 aF - als Adressaten für Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie gemäß § 32f Abs. 3 S. 3 GWB aF durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Wettbewerbsstörung wesentlich beitragen. Es ist in § 32f Abs. 3 GWB aF dagegen nicht vorgesehen, das Verfahren zur Feststellung einer Wettbewerbsstörung zunächst als Enquêteuntersuchung zu führen und es erst zu einem späteren Zeitpunkt gegen konkrete Unternehmen zu richten. Insoweit unterscheidet das Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF sich nicht von Verfahren nach § 32 GWB oder nach § 19a GWB, die sich ebenfalls gegen konkrete Unternehmen richten.
Vorstehendes gilt auch im Hinblick auf § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu, der gemäß der Übergangsvorschrift des § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auf das vom Bundeskartellamt geführte Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB anzuwenden ist. Auch das - nunmehr einstufige - Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu ist gegen diejenigen konkreten Unternehmen zu richten, denen gegenüber - nunmehr in einer einheitlichen Verfügung - die Entscheidung über das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Wettbewerbsstörung und der Erlass von Abhilfemaßnahmen gemäß § 32f Abs. 3 und 4 GWB neu in Betracht kommt.
Soweit das Amt meint, die Beschwerdeführerin zu 2. könne ggf. zu einem späteren Zeitpunkt als Adressatin einer Feststellungsverfügung in Betracht kommen, liegt auch dem ein voraussichtlich nicht vertretbares Ermittlungskonzept zugrunde. Wie dargelegt, kann die Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF nur gegenüber solchen Unternehmen ergehen, die - im weiteren Abhilfeverfahren nach Abs. 3 S. 6 aF - als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen (S. 2 aF). Dies sind nur solche Unternehmen, die durch ihr Verhalten und kumulativ durch ihre Bedeutung für die Marktstruktur zur Störung des Wettbewerbs wesentlich beitragen (S. 3 aF), wobei bei der Auswahl der Adressaten und der Abhilfemaßnahmen insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu berücksichtigen ist (S. 4 aF). Adressat einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF kann daher nur ein Unternehmen sein, das auf dem betroffenen Markt, dessen Störung geprüft wird, oder ggf. auf vor- oder nachgelagerten oder mehrseitigen Märkten oder marktübergreifend von Bedeutung für die Marktstruktur ist und eine bestimmte Marktstellung hat. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung heißt es zum Merkmal der Marktstellung:
„Das Bundeskartellamt muss bei Ausübung seines Ermessens hinsichtlich der Auswahl der Adressaten, der Art der Abhilfemaßnahmen und ihrer Eingriffsintensität die Stellung des adressierten Unternehmens auf dem betroffenen Markt oder marktübergreifend berücksichtigen. Je stärker die Stellung des adressierten Unternehmens auf dem betroffenen Markt, desto eingriffsintensivere Abhilfemaßnahmen kann das Bundeskartellamt anordnen“ (BT-Drs. 20/6824 S. 29).
Alledem ist zu entnehmen, dass als Adressat einer Feststellungsverfügung - und in der Folge gegebenenfalls auch von Abhilfemaßnahmen - nur ein Unternehmen in Betracht kommt, das auf den vorgenannten Märkten, d.h. auf dem von der fortdauernden und erheblichen Wettbewerbsstörung betroffenen Markt oder gegebenenfalls auf vor- oder nachgelagerten, mehrseitigen oder marktübergreifend für die Marktstruktur bedeutsamen Märkten selbst tätig ist und dort über eine bestimmte Marktstellung verfügt. Hierfür sprechen auch die in § 32f Abs. 3 Satz 7 GWB aF beispielhaft aufgeführten verhaltensbezogenen und strukturellen Abhilfemaßnahmen, die vielfach auf den Abbau von Marktzutrittsschranken für Wettbewerber gerichtet sind, sowie die in Abs. 4 als ultima ratio vorgesehene Entflechtung marktbeherrschender Unternehmen oder solcher mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb im Sinne des § 19a Abs. 1 GWB. Diese Voraussetzungen liegen bei der Beschwerdeführerin zu 2. und erst recht bei der Beschwerdeführerin zu 1. nicht vor. Während das Bundeskartellamt mögliche Wettbewerbsstörungen auf den Erzeuger-, Import- und Handelsmärkten für Benzin, Diesel und leichtem Heizöl untersucht, ist die Beschwerdeführerin zu 2. mit ihrem Geschäftsbereich D. ausschließlich auf dem Markt für Informationen und Nachrichten über die Entwicklung der Energie- und Rohstoffmärkte tätig. Auf diesem Markt stehen ihr auf der Nachfrageseite Unternehmen aus dem Energie- und Rohstoffsektor, aber auch Unternehmen anderer Branchen sowie nationale, ausländische und internationale Behörden und Institutionen gegenüber. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine nachgelagerte Wirtschaftsstufe im Mineralölmarkt. Da die beiden Beschwerdeführerinnen auf den zuvor beschriebenen relevanten Märkten nicht tätig sind, kommen sie im Fall einer dort festzustellenden Wettbewerbsstörung auch nicht als Adressatin einer entsprechenden Feststellungsverfügung in Betracht.
An dieser Rechtslage ändert sich durch § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu, der gemäß der Übergangsregelung in § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auf das vom Bundeskartellamt geführte Verfahren nach § 32f Abs. 3 GWB anwendbar ist, nichts. Allerdings ist mit der Zusammenfassung der bisherigen Sätze 1 bis 6 des § 32f Abs. 3 GWB aF in § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu dem Wortlaut nach die Voraussetzung entfallen, dass die Feststellung einer tatbestandsmäßigen Wettbewerbsstörung und Abhilfemaßnahmen nur gegenüber solchen Unternehmen in Betracht kommen, die durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur zu der Wettbewerbsstörung wesentlich beitragen (S. 3 aF), und dass bei der Auswahl der Adressaten und der Abhilfemaßnahmen insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu berücksichtigen ist (S. 4 aF). In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu:
„Mit der Neuregelung entfällt zudem die Anforderung, dass Unternehmen durch ihr Verhalten zur Störung des Wettbewerbs in ihrer konkreten Ausprägung wesentlich beitragen müssen. Auch diese Streichung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens“ (BT-Drs. 21/4744 S. 8)
und weiter:
„Mit der Neuregelung wird zudem die ursprünglich enthaltene Anforderung gestrichen, der zufolge die Unternehmen durch ihr Verhalten zur Störung des Wettbewerbs in ihrer konkreten Ausprägung wesentlich beitragen mussten. Eine derartige Anforderung an die Adressateneigenschaft wird in einem Strukturschutzinstrument wie dem § 32f GWB nicht als zielführend erachtet. Der Schutz von Unternehmen wird bereits über die hohen Anforderungen an das Vorliegen einer Störung des Wettbewerbs und die Auswahl der möglichen Abhilfemaßnahmen gewährleistet. Die Streichung dient zudem der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens“ (BT-Drs. 21/4744 S. 15).
Dem lässt sich aber nur entnehmen, dass es auf eine gesonderte Feststellung, dass ein konkretes Unternehmen durch sein Verhalten zu der Wettbewerbsstörung wesentlich beiträgt, und möglicherweise auch - obwohl in der Entwurfsbegründung nicht erwähnt - auf die weitere gesonderte Feststellung der Bedeutung des Unternehmens für die Marktstruktur, insbesondere seiner Marktstellung, wie sie bisher nötig waren, nicht mehr ankommen soll, weil das Bundeskartellamt ohnehin zu prüfen hat, ob es zur Beseitigung oder Verringerung der Wettbewerbsstörung erforderlich ist, dem konkreten Unternehmen bestimmte Abhilfemaßnahmen aufzugeben. Die Gesetzesänderung lässt hingegen nicht den Schluss zu, dass das Bundeskartellamt nun etwa auch solchen Unternehmen Abhilfemaßnahmen aufgeben könnte, die auf den Märkten, auf denen eine Wettbewerbsstörung im Sinne des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu festzustellen ist, gar nicht tätig sind. Solches lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzentwurfsbegründung entnehmen. Dies gilt auch deshalb, weil der Gesetzgeber die in § 32f Abs. 3 S. 7 GWB aF exemplarisch aufgeführten Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art, die vielfach einen Abbau von Marktzutrittsschranken für Wettbewerber zum Ziel haben, und die in Abs. 4 als ultima ratio vorgesehene Entflechtung marktbeherrschender Unternehmen sowie von Unternehmen mit einer überragenden marktübergreifenden Bedeutung für den Wettbewerb nach § 19a Abs. 1 GWB nicht verändert hat (vgl. zum Ganzen auch Ackermann, NZKart 2026, 157 ff. (158)). Überdies legt das Bundeskartellamt auch nicht dar, dass und warum es erforderlich sein könnte, statt den an einer möglichen Wettbewerbsstörung beteiligten Marktteilnehmern der mit dem Preisinformationsdienst „D.“ auf einem anderen Markt tätigen Beschwerdeführerin zu 2. Abhilfemaßnahmen aufzugeben, und solches ist auch sonst nicht ersichtlich.
Ernstliche Rechtmäßigkeitszweifel bestehen zudem im Hinblick auf die Erforderlichkeit der mit den Fragen B.5 und B.8 verlangten Offenlegung der Identität der die Preisinformationen meldenden Unternehmen, deren Rolle im Hinblick auf die Meldung und der meldenden natürlichen Personen sowie der Benennung der derzeit zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen.
Auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der verlangten Auskünfte steht der Kartellbehörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Daher wird für die Überprüfung des Umfangs eines kartellbehördlichen Auskunftsverlangens gemäß § 59 GWB ein großzügiger Maßstab angelegt. Demnach ist es grundsätzlich Sache der Kartellbehörde, zu beurteilen, ob eine Auskunft erforderlich ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist dabei bereits dann erfüllt, wenn die abgefragten Daten - aus der maßgeblichen Ex-ante-Sicht - zur Aufgabenerfüllung beitragen können und die Auskunft für den Betroffenen keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet (§ 59 Abs. 3 S. 1 GWB). Eine Datenabfrage ist dagegen dann unzulässig, wenn bereits zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens feststeht, dass die Daten unter keinem Gesichtspunkt für den der Datenabfrage zugrundeliegenden Zweck Bedeutung haben können (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 19.06.2007 - KVR 17/06, juris Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen; Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 7; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 27; Beschluss vom 27.04.2001 - Kart 19/01 (V), juris Rn. 9 m.w.N.).
Sofern § 59 GWB das Bundeskartellamt im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. oder eines Verfahrens nach § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB n.F. zu (weiteren) Auskunftsverlangen ermächtigt, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beschwerdeführerinnen erneut zur Auskunftserteilung verpflichtet worden sind. Denn das Amt hat zuletzt einen Gesichtspunkt aufgezeigt, der die Relevanz der neuerlich abgefragten Daten für das laufende Verfahren aus Ex-ante-Sicht zumindest als möglich erscheinen lässt. Zwar lagen dem Bundeskartellamt nach der Begründung des angefochtenen Auskunftsbeschlusses aufgrund der im Rahmen der Sektoruntersuchung durchgeführten Befragung bereits Daten zu den im Januar 2023 bei D. eingegangenen Meldungen und Informationen vor (Anlage AS 5, Rn. 21). Ferner enthielt der Auskunftsbeschluss, wie dargelegt, keine plausible Begründung für die Wiederholung der Befragung. Soweit das Amt zur Begründung weiter ausgeführt hat, es habe ausschließen wollen, dass es sich bei den im Rahmen der Sektoruntersuchung exemplarisch erhobenen Daten für Januar 2023 um eine nicht repräsentative Stichprobe handele, hat es auch keine konkreten Verdachtsmomente aufgezeigt, aus denen sich ergeben könnte, weshalb die bislang erhobenen Daten nicht repräsentativ sein sollten. In ihrer Antragserwiderung vom 13. August 2025 hat das Amt das erneute und weitergehende Auskunftsverlangen schließlich jedoch ergänzend damit begründet, bei einigen Preiseinschätzungen sei aufgefallen, dass die im Rahmen der Sektoruntersuchung für den Monat Januar 2023 erfragten Meldungen vorrangig von der Verkäuferseite stammten, was vor dem Hintergrund des Verdachts der Preismanipulierbarkeit einzelner Preiseinschätzungen problematisch sei, da gerade die Verkäuferseite häufig ein hohes Interesse an einer hohen Preiseinschätzung haben dürfte (S. 37, GA 769).
Zweifel an der Erforderlichkeit des erneuten Auskunftsverlangens ergeben sich indes daraus, dass das Bundeskartellamt den Untersuchungs- und Befragungszeitraum nunmehr auf ein ganzes Jahr erstreckt statt erneut auf einen Monat oder jedenfalls auf einzelne Monate. Soweit ausweislich der Begründung des angefochtenen Auskunftsbeschlusses die erfragten Informationen dem Amt eine verlässlichere Einschätzung der Manipulationsmöglichkeiten sowie einen umfassenderen Überblick über die Datengrundlage und Informationsquellen verschaffen sollen (Anlage AS 5, Rn. 21), ist nicht ersichtlich, warum hierfür eine Datenerhebung über den Zeitraum eines ganzen Jahres erforderlich sein sollte. Der DE. erscheint täglich und enthält neben tagesaktuellen Preiseinschätzungen lediglich fortgeschriebene Monatsdurchschnittswerte, so dass für die Beurteilung der Manipulationsmöglichkeiten, der Datengrundlage und der Anzahl der Informationsquellen die Angaben zu den Meldungen ausreichen, welche die Beschwerdeführerin innerhalb des jeweils relevanten Zeitraums von höchstens einem Monat vor der Veröffentlichung erhalten hat. Das Amt begründet auch nicht, weshalb für die beabsichtigten Ermittlungen die Angabe von Daten erforderlich sein soll, die gemeldete Transaktionen vor oder nach dem Zeitraum betreffen, der für die Publikation der Beschwerdeführerin relevant ist. Zudem zeigt es nicht auf, dass und warum für die zu treffende Entscheidung die Untersuchung aller 12 Monatszeiträume eines Jahres und der für diese relevanten Meldungen erforderlich sei.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Frage B.5 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses bestehen insbesondere, soweit das Amt für jede einzelne Preisinformation betreffend Benzin, Diesel und leichtes Heizöl neben 19 weiteren Informationen bzw. Aufzählungspunkten - wie Zeitpunkt der Meldung, Meldeweg, Art der Meldung, Produkt, Incoterm, Umschlagsort, Lieferzeitraum, Käufer, Verkäufer, Volumen, Volumenkategorie/ delivery mode (Cargo/Barge), Preis des Gebots/Angebots bzw. der Transaktion (absolut oder unter Bezugnahme auf ein Finanzinstrument), Berücksichtigung bei der Preiseinschätzung, Veröffentlichung als Einzelmeldung im DE. - unbedingt gerade auch die Preisgabe des meldenden Unternehmens, seiner Rolle im Hinblick auf die Meldung (Käufer, Verkäufer, Broker, sonstiges) und die meldende natürliche Person verlangt. Entsprechende ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen auch im Hinblick auf die verlangte Benennung der derzeit zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen (einschließlich der Einordnung in Level A, B und C).
(aa) Das Bundeskartellamt hat in seinem Auskunftsbeschluss, wie dargelegt, keine Begründung dafür genannt, weshalb die Preisgabe des meldenden Unternehmens, seiner Rolle im Hinblick auf die Meldung und der meldenden natürlichen Person für seine Ermittlungen erforderlich sein soll (Frage B.5). In seiner Antragserwiderung vom 13. August 2025 hat es im hiesigen Verfahrens geltend gemacht, zur Prüfung der Möglichkeiten impliziter Kollusion und Preismanipulation durch die Anbieter von Benzin, Diesel und leichtem Heizöl wolle es ermitteln, ob den Preisinformationen der Beschwerdeführerin zu 2. in quantitativer Hinsicht eine ausreichende Anzahl an Informationsquellen und in qualitativer Hinsicht eine ausreichend breite Informationsbasis zugrunde liege (S. 7 f., GA 739 f.; S. 32 ff., GA 764 ff.). Da es nicht ausgeschlossen erscheine, dass auch diejenigen Unternehmen, die D. Preise melden oder bereitstellen, als Adressaten von Abstellungsmaßnahmen in Betracht kommen, diene die Frage auch dazu, potentielle Adressaten möglicher Abstellungsmaßnahmen zu ermitteln (S. 32, GA 764). Die mit den Fragen B.5 und B.8 angeforderten Auskünfte seien geeignet, zu klären, ob das Preisinformationssystem der Beschwerdeführerin zu 2. eine nicht-wettbewerbliche Preissetzung fördere oder erleichtere (S. 33, GA 765).
Die mit der Frage B.8 angeordnete Offenlegung der zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen nebst ihrer Einstufung in Level A, B und C lasse erkennen, ob das System jedenfalls theoretisch eine hinreichende Datenbreite vorsehe. Zugleich ermöglichten die Auskünfte eine Beurteilung im Hinblick auf die Vielfalt der möglichen qualifizierten Melder, die automatisch Preisinformationen für das C. bereitstellen können. Insofern geht es dem Bundeskartellamt - worauf es bereits im Auskunftsbeschluss (dort Rn. 23) hingewiesen hat - um die Ermittlung der potentiellen Datenbreite (S. 34, GA 766).
Die mit der Frage B.5 verlangten Auskünfte ließen sodann eine zweifelsfreie Beurteilung zu, ob die Preiseinschätzungen tatsächlich auf einer hinreichenden Datenbasis in quantitativer und qualitativer Hinsicht beruhten. Nicht ausgeschlossen sei, dass Unternehmen Preise nur selektiv meldeten, also nur dann, wenn sie geeignet seien, die Preiseinschätzungen zu ihren Gunsten zu beeinflussen (S. 34 f., GA 766 f.). Die namentliche Benennung derjenigen Unternehmen, die Preisinformationen übermittelt haben, erlaube es dem Bundeskartellamt, die Melder zunächst im Hinblick auf ihre Rolle und Bedeutung für die deutschen Märkte in sachlicher (Dieselkraftstoff, Ottokraftstoff und/oder leichtes Heizöl) und räumlicher Hinsicht (regional tätig, national tätig, international tätig) einzuordnen (S. 35, GA 767). Zudem ließen sich die auf der Großhandelsebene tätigen Unternehmen anhand ihres Tätigkeitsschwerpunktes in drei Gruppen unterteilen (Erzeuger, Importeure, sonstige Großhändler), die teilweise unterschiedliche Interessen verfolgten (S. 35, GA 767). Außerdem sei die Angabe der Rolle des Melders bei Transaktionen wichtig für die Ermittlung der Datenbreite, weil das Amt daraus Rückschlüsse darauf ziehen könne, welches Interesse der Melder mit der Meldung verfolge. So hätten Verkäufer häufig ein Interesse an der Meldung eines hohen Preises bei einem Vertragsabschluss, während Käufer an der Meldung eines günstigen Vertragsabschlusses interessiert seien (S. 35, GA 767). Würden Meldungen überwiegend nur von einer Marktseite abgegeben, könnten die Werte in den Preiseinschätzungen vom wahren Preisniveau erheblich abweichen. Ein solcher Effekt würde sich wegen der weit verbreiteten Nutzung der Preiseinschätzungen als Referenzwert in Termverträgen auf das gesamte Marktgeschehen auswirken - was wiederum für die Marktteilnehmer Anreize setze, genau diesen Effekt herbeizuführen (S. 35, GA 767). Vor diesem Hintergrund bedürfe es einer ausgewogenen Mischung an Meldungen von Verkäufern und Käufern, um zu gewährleisten, dass es nicht zu systematischen Verzerrungen komme (S. 35, GA 767).
Für die quantitative Datenbasis könne schließlich auch die Anzahl der meldenden natürlichen Personen relevant sein, also ob eine oder mehrere Personen innerhalb eines Unternehmens Preisinformationen melden (S. 33, GA 765). Insofern sei schon die anonymisierte Angabe (mit Pseudonymen) geeignet, um das mit der Frage verfolgte Ziel zu erreichen (S. 36, GA 768).
(bb) Mit diesem Ermittlungskonzept lässt sich die Erforderlichkeit der Preisgabe der Namen der meldenden Unternehmen, ihrer Rolle im Hinblick auf die Meldung und der meldenden natürlichen Personen für die im Jahr 2024 D. gemeldeten oder bereitgestellten Preisinformationen sowie die Benennung der zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen voraussichtlich nicht begründen. Dabei kommt es auf die nachträglich erklärte Beschränkung der Reichweite des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. dazu oben unter II.1.) nicht an, weil auf die Erforderlichkeit der Offenlegung der jeweiligen Informationen aus der Ex-ante-Sicht im Zeitpunkt des Erlasses des Auskunftsbeschlusses abzustellen ist.
((1)) Soweit das Amt anführt, die Preisgabe des meldenden Unternehmens sowie seiner Rolle bei der Meldung ermögliche die Beurteilung, ob die im DE. veröffentlichten Preiseinschätzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht auf einer hinreichenden Datenbasis beruhen, überzeugt diese Begründung nicht. Denn auch ohne die verlangten, hier in Rede stehenden Auskünfte lässt sich im Streitfall bereits aufgrund der von D. veröffentlichten Preisinformationen und auf Grundlage der übrigen im Rahmen der Frage B.5 zu beantwortenden, nicht angegriffenen Datenpunkte beurteilen und feststellen, dass nicht nur eine hinreichende Anzahl an Meldungen vorliegt, sondern auch ausreichend Informationen zur Rolle und Bedeutung der handelnden Unternehmen bekannt sind. Als handelnde Unternehmen werden nachfolgend diejenigen Unternehmen bezeichnet, die mit Mineralölprodukten Handel treiben.
Hinsichtlich der Frage, ob in quantitativer Hinsicht eine hinreichende Datenbreites gewährleistet ist, ob also eine ausreichende Anzahl an gemeldeten bzw. automatisch bereitgestellten Preisinformationen vorliegt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich aus den im DE. und C. veröffentlichten Daten bereits eine Vielzahl an Meldungen von Preisinformationen ergibt. Denn regelmäßig geht jede dort veröffentlichte Preisinformation - sei es in Gestalt der dort eingegebenen Gebote und Angebote oder der als manuelle „Heards“ bezeichneten Handelsaktivitäten oder sonstiger außerhalb des C. (etwa telefonisch, per E-Mail, Messenger-Dienst oder auf sonstige Weise) übermittelter Informationen - auf eine Meldung eines handelnden Unternehmens, eines bei dem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiters, eines Brokers oder eines sonstigen Marktakteurs zurück. Die am jeweiligen Handelstag im Markt platzierten Gebote und Angebote werden ebenso wie abgeschlossene Transaktionen täglich im DE. zusammenfassend veröffentlicht. Im C. sind parallel hierzu die entsprechenden Preisinformationen zuvor bereits in Echtzeit abrufbar. Daneben werden außerhalb des C. - nicht über die Eingabemaske - gemeldete (Preis-)Informationen von Redakteuren nach entsprechender Prüfung nahezu in Echtzeit in das C. eingepflegt (manuelle „Heards“). Wie die von den Beschwerdeführerinnen im laufenden Verfahren als Teilauskunft vorgelegte, 936 Seiten umfassende Liste gemäß Anlage 7 („List of Heards“) zur Beantwortung des Auskunftsverlangens zeigt, in der die vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 im DE. und C. veröffentlichten Gebote, Angebote und abgeschlossenen Transaktionen aufgeführt sind, handelt es sich hierbei um mehr als 21.000 gemeldete bzw. bereitgestellte Preisinformationen, verteilt auf die drei Bereiche Benzin, Diesel und leichtes Heizöl. Das Bundeskartellamt hat nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Kenntnis weiterer Meldungen über die im DE. und C. veröffentlichten Preisinformationen hinaus erforderlich wäre, um beurteilen zu können, ob eine hinreichend breite Datenbasis für die Erstellung der Preiseinschätzungen gegeben ist, zumal die veröffentlichten Meldungen nicht nur abgeschlossene Transaktionen, sondern auch Angebote und Gebote umfassen.
Auch in Hinsicht auf die Qualität der gemeldeten Daten bedarf es weder der Offenlegung der Namen der meldenden Unternehmen und ihrer jeweiligen Rolle noch der Offenlegung der Identität der meldenden natürlichen Person. Denn aus den bereits veröffentlichten Daten und den im Rahmen der Beantwortung der Frage B.5 im Übrigen verlangten Auskünften lassen sich die Rolle, Marktstellung und Bedeutung der handelnden Unternehmen ablesen.
Die im DE. und C. veröffentlichten Preisinformationen geben Aufschluss sowohl über die Rolle als auch die marktspezifische Bedeutung der handelnden Unternehmen. Die veröffentlichten Daten zu Geboten, Angeboten und abgeschlossenen Transaktionen enthalten den Namen des Erstellers des jeweiligen Angebots oder Gebots oder - im Fall einer abgeschlossenen Transaktion - den Käufer und Verkäufer, das nachgefragte oder angebotene bzw. gehandelte Produkt sowie das jeweilige tatsächliche oder beabsichtigte Handelsvolumen (vgl. hierzu den als Anlage AS 3 vorgelegten Screenshot des C. und den vorgelegten DE. vom 1. August 2023 gemäß AS 7). Soweit für Käufer und Verkäufer bei Transaktionen ebenso wie für Bieter und Anbieter statt der Unternehmensnamen Namenskürzel verwendet werden, sind diese den Fachkreisen bekannt (wie z.B. „TOTSA“ für Total Oil Trading S.A., „TRAFI“ für Trafigura). Ob es sich um den Käufer oder den Verkäufer handelt, wird im DE. ferner durch eindeutige Formulierungen (wie z.B. „…“) kenntlich gemacht, im C. ergibt sich dies aus den Spalten „Buyer“ und „Seller“. Darüber hinaus ist im DE. bei abgeschlossenen Transaktionen das jeweils meldende Unternehmen durch einen Sternchenzusatz („*“) als Market Maker gekennzeichnet. Bei Angeboten und Geboten ist das anbietende oder nachfragende Unternehmen jedenfalls bei automatischen „Heards“ regelmäßig selbst der Ersteller und damit das meldende Unternehmen. Denn nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sind es weit überwiegend die handelnden Unternehmen selbst - und nicht Broker - die Gebote und Angebote in das C. einstellen. Allein bei manuellen „Heards“ ist die Informationsquelle für Abonnenten des DE. oder Nutzer des C. nicht ersichtlich. Diese manuellen „Heards“ betreffen jedoch - wie die Teilauskunft zeigt - lediglich einen verschwindend geringen Anteil der insgesamt mehr als 21.000 gemeldeten bzw. bereitgestellten Preisinformationen. Unbekannt ist das meldende Unternehmen bzw. der Melder nur bei den in der „List of Heards“ mit zwei Tildezeichen („~~“) gekennzeichneten 176 Meldungen. Eine Auskunft über das meldende Unternehmen auch in diesen Fällen, die nur rund 0,8% ausmachen, ist auch nicht erforderlich.
Anhand der im DE. und im C. veröffentlichten Details zu den jeweiligen Preisinformationen und der vom Amt mit dem Auskunftsbeschluss abgefragten übrigen Datenpunkte lassen sich Rolle, Marktstellung und Bedeutung der handelnden Unternehmen ohne Weiteres erschließen. So kann ohne nennenswerten Aufwand anhand der Unternehmensnamen oder Namenskürzel recherchiert und festgestellt werden, ob es sich um einen Erzeuger, Importeur oder sonstigen Großhändler handelt und ob das Unternehmen regional, national oder international tätig ist. Meist werden sich Tätigkeitsschwerpunkt, Geschäftsfeld und Marktbedeutung der jeweiligen Unternehmen ohnehin schon aus der Gesamtschau der gemeldeten und veröffentlichten Preisinformationen oder aus dem jeweiligen Angebot, Gebot oder der Einzeltransaktion ergeben. Dadurch lässt sich auch die Vielfalt nicht nur der potentiellen, sondern der tatsächlichen Melder bestimmen.
Nach alledem ist es dem Bundeskartellamt bereits auf Grundlage der veröffentlichten Preisinformationen und der unter B.5 verlangten übrigen Auskünfte ohne weiteres möglich, sowohl die Quantität als auch die Qualität der Datenbasis zu beurteilen.
((2)) Nicht nachvollziehbar begründet hat das Bundeskartellamt auch, weshalb die Angabe des meldenden Unternehmens für den Nachweis impliziter Kollusion und (versuchter) Preismanipulation erforderlich sein soll. Die für ein stillschweigendes Parallelverhalten maßgeblichen, d.h. ein solches Marktverhalten begünstigenden Marktstrukturmerkmale hat das Amt bereits im Rahmen der Sektoruntersuchung ermittelt. Soweit es nunmehr beabsichtigt, aufzuklären, ob von der prima facie bestehenden Möglichkeit der unilateralen Einflussnahme auf Preiseinschätzungen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, kommt den verlangten Auskünften zum meldenden Unternehmen und zu dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung kein über die bereits nach jetziger Datenlage abstrakt denkbare Möglichkeit hinausgehender Aussagegehalt zu. Soweit das Amt meint, diese seien zwingend erforderlich, um beurteilen zu können, ob selektive oder inhaltlich unzutreffende Meldungen erfolgt sind, lässt sich dies mit dem Ermittlungskonzept aller Voraussicht nach nicht in Einklang bringen.
Die Kenntnis der Identität des meldenden Unternehmens sowie seiner Rolle im Hinblick auf die Meldung vermag lediglich den Anfangsverdacht einer selektiven oder manipulativen bzw. koordinierten Preismeldung zu begründen. Diese Kenntnis und die daraus gezogene Schlussfolgerung auf das typischerweise mit der betreffenden Marktrolle verbundene Interesse stellen lediglich einen Anhaltspunkt dar, der nach Erfahrung aus der kartellrechtlichen Praxis eine Störung in Gestalt preismanipulativen oder gar koordinierenden Verhaltens abstrakt denkbar erscheinen lässt. Dies allein erlaubt jedoch noch keine gefestigte oder gar zwingende Schlussfolgerung auf selektive Preismeldungen, unrichtige Preismeldungen oder sonstige manipulative oder koordinierende Verhaltensweisen. Dies erfordert vielmehr weitere Ermittlungen zur Klärung dieser Verdachtsfragen. Unter Berücksichtigung dessen lässt die hier umstrittene Auskunft gegenüber der bereits vorhandenen Datenlage des Bundeskartellamts keinen Mehrgewinn erwarten.
Soweit das Amt im Rahmen seiner Ermittlungen, ob wesentliche Anbieter von Benzin, Diesel und leichtem Heizöl ihre Preissetzung über Preismeldungen koordinieren oder Preiseinschätzungen manipulieren, untersuchen möchte, ob Unternehmen unrichtige Preise oder nur selektiv Preisinformationen melden, kann es entsprechende Feststellungen nur treffen, wenn es von den am jeweils untersuchten Markt agierenden Unternehmen die relevanten Handelsaktivitäten erfragt und diese Informationen mit den D. gemeldeten bzw. bereitgestellten Preisinformationen zu Angeboten, Geboten und Transaktionen abgleicht. Nur auf diese Weise lässt sich eine Abweichung der gemeldeten Preisinformationen vom tatsächlichen Preisniveau ermitteln. Allein bei einer hierbei festgestellten Abweichung oder Schieflage ist sodann die Schlussfolgerung auf selektive Meldung von Transaktionen oder inhaltlich unzutreffende Meldungen, Manipulationsabsichten oder gar erkennbare Muster o.ä. in einem höheren Wahrscheinlichkeitsgrad als nur im Maße eines theoretischen Szenarios bzw. einer abstrakten Mutmaßung möglich. Dabei kommt selbst der festgestellten Abweichung bzw. Schieflage in Hinsicht auf die Frage, ob selektive oder gar manipulierte Meldungen vorliegen, lediglich indizielle Bedeutung zu, zumal keine Meldepflicht besteht und Meldungen freiwillig erfolgen. Im Übrigen erscheint jedenfalls im Bereich des C., das gleichzeitig dem Handel von Mineralölprodukten und der automatischen Bereitstellung von Preisinformationen an D. dient, aufgrund der Transparenz der Handelsaktivitäten und einer entsprechend leichteren Erkennbarkeit eine selektive Preismeldung oder Preismanipulation weniger wahrscheinlich.
Die für einen solchen Abgleich erforderlichen Informationen kann das Amt durch Auskunftsverlangen gegenüber den handelnden Unternehmen nach § 59 GWB erlangen. Entsprechende Ermittlungen hat es im angefochtenen Auskunftsbeschluss selbst angekündigt (Anlage AS 5, dort Rn. 19). Für den Abgleich sind die hierdurch bei den Marktteilnehmern ermittelten Daten zu Angeboten, Geboten und abgeschlossenen Transaktionen - also die relevanten Parameter (insbesondere Datum/Uhrzeit, Produkt, Währung, Volumen, Lieferzeitpunkt sowie Umschlagsort oder Region/Lieferort) - systematisch zu erfassen und den D. gemeldeten bzw. bereitgestellten Daten zuzuordnen. Im Streitfall wird die Zuordnung noch dadurch erleichtert, dass die Namen der beteiligten Unternehmen sowie weitere Details zu Geboten, Angeboten und Transaktionen durch die von D. veröffentlichten und im Rahmen der Teilauskunft nunmehr übersichtlich zusammengestellten Informationen dem Amt bereits bekannt sind. Weshalb und inwiefern es für einen solchen Abgleich zusätzlich auf die Identität des meldenden Unternehmens oder Brokers ankommt, hat das Bundeskartellamt nicht nachvollziehbar dargelegt.
Ferner kommt es auf das Verhältnis der Meldungen von Verkäufer- und Käuferseite - entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts - jedenfalls auf der derzeitigen Datengrundlage nicht an. Ein solches Verhältnis würde unter Umständen lediglich die tatsächlichen Marktverhältnisse widerspiegeln. Selbst wenn sich ein erhebliches Ungleichgewicht ergeben würde, käme dem alleine noch keine über die abstrakte Möglichkeit hinausgehende Indizwirkung zu. Zwar könnte ein Übergewicht dazu führen, dass fehlende Meldungen weniger auffallen. Welche Transaktionen konkret nicht gemeldet wurden und ob dies auf selektiven Meldungen beruht, bliebe jedoch weiterhin klärungsbedürftig. Auch insoweit ist eine vergleichende Gesamtschau sämtlicher am Markt tatsächlich geschehen Transaktionen und gemeldeter Transaktionen zwingend erforderlich, die nur auf Grundlage von Auskünften der handelnden Unternehmen erfolgen kann.
((3)) Das Bundeskartellamt benötigt die Namen der meldenden Unternehmen auch nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der gemeldeten bzw. bereitgestellten Preisinformationen. Denn soweit das Amt im Rahmen seiner Ermittlungen, ob wesentliche Anbieter von Benzin, Diesel und leichtem Heizöl ihre Preissetzung über Preismeldungen koordinieren oder Preiseinschätzungen manipulieren, untersuchen möchte, ob Unternehmen oder Broker unrichtige Preise melden oder etwa nur selektiv Transaktionen melden, können die Antworten der Unternehmen - wie zuvor beschrieben - auch anhand anderer Parameter (insbesondere der Namen der handelnden Unternehmen) zugeordnet und verglichen werden. Soweit die Unternehmen Auskunftsersuchen nicht beantworten, wie es das Bundeskartellamt bei im Ausland, insbesondere im Nicht-EU-Ausland, ansässigen Unternehmen befürchtet, könnte ein Vergleich zwischen tatsächlichen und gemeldeten Transaktionen schließlich auch dann nicht geführt werden, wenn die Beschwerdeführerin die Namen der meldenden Unternehmen und Broker preisgibt.
((4)) Angesichts der ausreichenden breiten und hinreichend aussagekräftigen Datenbasis bedarf es der mit der Frage B.8 verlangten Benennung der zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen einschließlich der Zuordnung zu den Leveln A, B oder C ebenfalls nicht. Die Bestimmung der potentiellen Breite der Datenbasis ist nicht erforderlich, wenn - wie zuvor beschrieben - die tatsächliche Datenbasis in quantitativer und qualitativer Hinsicht ermittelt werden kann.
((5)) Die Erforderlichkeit der vom Bundeskartellamt verlangten Preisgabe der Identität der meldenden Unternehmen lässt sich auch nicht damit begründen, es erscheine nicht ausgeschlossen, dass letztlich auch diejenigen Unternehmen, die Preisinformationen an D. melden, als Adressaten von Abstellungsmaßnahmen in Betracht kämen, und das Auskunftsverlangen diene daher auch dazu, potentielle Adressaten möglicher Abstellungsmaßnahmen zu ermitteln. Adressaten möglicher Abstellungsmaßnahmen können nach § 32f Abs. 3 S. 2 GWB aF nur solche Unternehmen sein, denen gegenüber das Bundeskartellamt zuvor im Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF eine tatbestandsmäßige Störung des Wettbewerbs festgestellt hat. Deshalb ist das Feststellungsverfahren schon gegen diejenigen Unternehmen zu richten, die als Adressaten von Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen. Auch nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu, der gemäß § 187 Abs. 13 GWB neu ab dem 1. April 2026 auf das Verfahren nach §32f Abs. 3 GWB Anwendung findet, ist das Verfahren gegen diejenigen konkreten Unternehmen zu richten, denen gegenüber die Entscheidung über eine tatbestandsmäßige Wettbewerbsstörung und entsprechende Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen.
((6)) Soweit gemäß Frage B.5 auch die Namen der meldenden natürlichen Personen anzugeben sind, begründet das Amt dies damit, dass die Anzahl der meldenden natürlichen Personen innerhalb eines Unternehmens für die quantitative Datenbasis relevant sein könne, ohne dies im Einzelnen zu erläutern (siehe Antragserwiderung, Seite 36, Bl. 768 GA). In quantitativer Hinsicht dürfte damit vor allem die Bereinigung der Datenbreite um Mehrfachmeldung ein und derselben Information angesprochen sein. Diese Problematik wirkt sich jedoch praktisch nicht aus. Wenn mehrere Personen innerhalb eines Unternehmens dieselbe Preisinformation melden, lägen zwar zahlenmäßig mehr Meldungen vor, an der Breite der gemeldeten und letztlich erfassten Daten bezogen auf die Anzahl der Angebote, Gebote oder Transaktionen würde sich indes nichts ändern. Selbst wenn man zugunsten des Amts annimmt, dass sich mit Hilfe der verlangten Auskünfte Mehrfachmeldungen bezogen auf dieselbe Preisinformation herausfiltern ließen, ist zu berücksichtigen, dass dies durch einen entsprechenden Abgleich der Transaktionsdaten ebenso möglich wäre. Der Name der meldenden natürlichen Person dürfte indes - anders als das Amt annimmt - in erster Linie für die Datenqualität von Relevanz sein. Eine unerkannt meldende natürliche Person im Unternehmen würde etwa einen zusätzlichen Abgleich mit der „offiziellen" Unternehmensmeldung ermöglichen und so im Einzelfall Anhaltspunkte für eine manipulative Meldung liefern, sofern die gemeldeten Daten voneinander abweichen. Dies würde zwar einen qualitativen Mehrwert bieten, praktisch aber nicht ins Gewicht fallen. Denn ein solcher Mehrfachmeldungsabgleich käme im Wesentlichen wohl nur bei Unternehmen der Kategorie B und C zum Tragen, die ihre Preisinformationen ausschließlich per Telefon, E-Mail oder Messengerdienst übermitteln können und deren Angaben anschließend händisch durch Redakteure von D. in das C. eingepflegt werden (manuelle „Heards“). Dies gilt namentlich auch in Bezug auf Unternehmen der Kategorie B, da diese - soweit es um eine unmittelbare Eingabe über die Benutzeroberfläche C. geht - nur zur Annahme von dort seitens der A-Unternehmen eingestellten Gebote oder Angebote berechtigt sind und hierin keine Meldung liegt, zumal die hieraufhin auf der F.-Handelsplattform vollzogene Transaktion systemseits an C. zurückgemeldet und (in der tabellarischen Darstellung wie auch als automatisches Heard) veröffentlicht wird. Die Bereitstellung der Preisinformation durch Unternehmen der Kategorien A erfolgt hingegen - soweit es die Einstellung von Geboten und Angeboten betrifft - weitgehend automatisiert über das C., wobei es weniger wahrscheinlich erscheint, dass auch hier gesonderte Meldungen von natürlichen Personen erfolgen, da bereits eine „offizielle“, dem Unternehmen eindeutig zuordenbare Meldung vorliegt. Die Möglichkeit, das bindende Angebot oder Gebot eindeutig dem handelnden Unternehmen zuzuordnen, sowie das wirtschaftliche Risiko, das mit einer Falscheingabe für das hierdurch verpflichtete Unternehmen verbunden ist, ersetzen zudem funktional die Kontrollfunktion, die sich das Amt von der Namensnennung der meldenden natürlichen Person erhofft. Nach alledem dürfte die Möglichkeit eines qualitativen Mehrfachmeldungsabgleichs vor allem in Hinsicht auf manuelle „Heards“ eine Rolle spielen. Deren Anteil an der Gesamtzahl der im Jahr 2024 gemeldeten bzw. bereitgestellten Preisinformationen ist jedoch - wie oben unter ((1)) dargelegt - mit 176 von 21.000 äußerst gering (dies entspricht nur etwa 0,8%).
Dass es der Angabe des Namens der meldenden natürlichen Personen nicht zwingend bedarf, belegt im Übrigen bereits die erläuternde Fußnote auf Seite 7 im Fragebogen, die klarstellt, dass diese Angabe auch verschlüsselt erfolgen kann, indem jeder meldenden Person ein fester Wert zugeordnet wird, so dass zwar Meldungen derselben Person erkennbar sind, aber deren Anonymität gewahrt bleibt. Außerdem hat das Amt im hiesigen Verfahren eingeräumt, dass auch die anonymisierte Angabe ausreicht, um das mit der Frage verfolgte Ziel zu erreichen (S. 36, GA 768).
Soweit das Bundeskartellamt in der erläuternden Fußnote sich zugleich vorbehalten hat, gegebenenfalls später die Offenlegung der Identität der meldenden natürlichen Personen doch noch zu fordern, wenn dies zur Verfolgung von Kartellrechtsverstößen erforderlich werden sollte, ist dieses Auskunftsverlangen vom Ermittlungskonzept des Amts, das die Prüfung einer Wettbewerbsstörung durch ein oder mehrere Unternehmen gemäß § 32f Abs. 3 GWB aF betrifft, voraussichtlich nicht gedeckt. Das Bundeskartellamt hat nach seinen Ausführungen weder in der vorangegangenen Sektoruntersuchung noch im bisherigen Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF Verdachtsmomente für einen Kartellrechtsverstoß festgestellt und daher auch kein Verfahren nach § 32 GWB eingeleitet. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 GWB gestattet es der Kartellbehörde aber nur, die in einem bei ihr anhängigen Verfahren erforderlichen Auskünfte einzuholen; sie erlaubt nicht, auf Vorrat Auskünfte einzuholen, die eventuell später für ein anderes Verfahren erforderlich werden können.
((7)) Der Offenlegung der Namen der meldenden Broker bedarf es im Streitfall ebenfalls nicht - wenngleich eine entsprechende Auskunft zwischenzeitlich von den Beschwerdeführerinnen offensichtlich erteilt worden ist. Zwar sind die Beschwerdeführerinnen nach dem Inhalt des Auskunftsbeschlusses im Rahmen der Beantwortung der Frage B.5 verpflichtet, auch die Broker zu benennen, welche die für die Preiseinschätzungen relevanten Preisinformationen im Jahr 2024 gemeldet bzw. bereitgestellt haben. Denn Broker fallen - wie die handelnden Unternehmen auch - unter den Begriff des „meldendes Unternehmen“. Dies ergibt die Auslegung der Formulierung der Frage B.5 des Fragebogens und die dort vorgegebenen Antwortmöglichkeiten im Klammerzusatz „(Käufer, Verkäufer, Broker, sonstiges)“, die ersichtlich eine Gleichstellung des Brokers mit den übrigen meldenden Marktteilnehmern zum Ausdruck bringen. Zudem sind Broker als Makler selbst unternehmerisch am Markt tätig.
Indes liegt, wie dargelegt, auch ohne die Preisgabe der Identität der Broker eine hinreichende Datenbasis in quantitativer und qualitativer Hinsicht vor. Wie der erfolgten Teilauskunft der Beschwerdeführerinnen zu entnehmen ist, spielen Broker in den abgefragten Märkten nur eine untergeordnete Rolle und melden nur gelegentlich Preisinformationen. Jedenfalls könnten die verlangten Auskünfte - wie im Fall der Namen der meldenden natürlichen Personen - pseudonymisiert (z.B. durch eine Zuordnung als „Broker1“ und „Broker2“) erteilt werden, ohne dass dadurch das Ermittlungskonzept konterkariert würde. Dies würde das Amt auch nicht daran hindern, wie zuvor beschrieben, weitere Auskünfte von den handelnden Unternehmen einzuholen, insbesondere dazu, ob sie selbst die Preisinformation gemeldet haben oder ob ein Broker für sie tätig war, der eine Meldung veranlasst haben könnte. Hinzu kommt, dass das Bundeskartellamt ausweislich der Begründung des Auskunftsbeschlusses ohnehin erwägt, einzelne Broker zu bestimmten Aspekten des Meldeprozesses ergänzend zu befragen (vgl. Anlage AS 5, Rn. 25). Schließlich sind Broker auch keiner der vom Bundeskartellamt im Rahmen der Erläuterung des Ermittlungskonzepts aufgeführten Kategorien (Erzeuger, Importeur, sonstige Großhändler) zuzuordnen. Unabhängig davon haben die Beschwerdeführerinnen im Rahmen der erteilten Teilauskunft in der Anlage 7 die Beteiligung von Brokern - soweit ersichtlich - zumindest teilweise offengelegt (vgl. hierzu Anlage AS 11, Seite 22, GA 837).
((8)) Schließlich berücksichtigt das Ermittlungskonzept des Amts nicht hinreichend, dass die Informationen zum meldenden Unternehmen auch auf andere Art und Weise erlangt werden können. Im Auskunftsbeschluss hat das Amt bereits angekündigt, Auskünfte sowohl bei den handelnden Unternehmen (Rn. 19) als auch gegebenenfalls bei den Brokern einzuholen (Rn. 25). Stehen - wie hier - gleich geeignete, die Beschwerdeführerinnen weniger belastende Ermittlungsmaßnahmen zur Verfügung, die eine Offenlegung der Identität der meldenden Unternehmen, Broker und natürlichen Personen nicht erfordern, ist die weitergehende Auskunftsverpflichtung mangels Erforderlichkeit rechtswidrig.
Soweit das Amt zur Begründung der Erforderlichkeit geltend macht, die anderweitigen Ermittlungsansätze und -maßnahmen seien entweder nicht erfolgversprechend oder teilweise bereits ergriffen, jedoch nicht erfolgreich gewesen, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Dass die im Rahmen des Verfahrens nach § 32f Abs. 3 GWB durchgeführte erneute Befragung der Marktteilnehmer keine „Vollerhebung" dargestellt habe, weil lediglich Erzeuger und große Importeure, nicht jedoch internationale Rohstoffhändler erfasst worden seien, vermag die Erforderlichkeit nicht zu begründen. Soweit das Amt in diesem Zusammenhang einwendet, eine Befragung sämtlicher Marktteilnehmer sei mit erheblichem Aufwand verbunden, insbesondere weil ausländische Marktteilnehmer häufig nicht erreichbar seien, Auskunftsersuchen nur teilweise beantwortet würden und eine vollständige Erfassung aller potentiellen Melder praktisch nicht gewährleistet werden könne, vermag auch dies die Erforderlichkeit der angegriffenen Auskunftsverpflichtung nicht zu tragen. Das Bundeskartellamt hat die von ihm selbst in Betracht gezogenen Ermittlungsmaßnahmen gegenüber den handelnden Unternehmen und Brokern ersichtlich nicht ausgeschöpft. Es mutmaßt, entsprechende Auskunftsersuchen wären erfolglos geblieben, ohne diese Annahme zuvor zu verifizieren. Der bloße Hinweis auf den erhöhten Ermittlungsaufwand oder die Schonung behördlicher Ressourcen vermag den Rückgriff auf ein die Beschwerdeführerinnen stärker belastendes Mittel nicht zu rechtfertigen, zumal entsprechende Auskünfte bereits im Rahmen der Sektoruntersuchung hätten eingeholt werden können. Der Einwand, eine vollständige Markterhebung sei praktisch unmöglich und die erforderlichen Informationen könnten ausschließlich von den Beschwerdeführerinnen erlangt werden, überzeugt vor diesem Hintergrund nicht.
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der verlangten Preisgabe der Identität der meldenden Unternehmen (soweit diese nicht bereits für alle Nutzer über das C. transparent ersichtlich ist), ihrer Rolle im Hinblick auf die Meldung und der meldenden natürlichen Personen sowie der Offenlegung der derzeit zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen ergeben sich zudem daraus, dass das Auskunftsverlangen insoweit auch dann, wenn die darin geforderten Auskünfte erforderlich wären, mit Blick auf die gemäß Art. 10 EMRK geschützte Medien- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin zu 2. voraussichtlich nicht verhältnismäßig im engeren Sinne ist.
Nach § 59 Abs. 3 S. 1 GWB muss ein kartellbehördliches Auskunftsverlangen auch verhältnismäßig sein. Dabei führt der mit der Beantwortung der Fragen verbundene Personal- und Zeitaufwand auch dann, wenn er erheblich sein sollte, nicht zur Rechtswidrigkeit des Auskunftsersuchens. Das zur Auskunft verpflichtete Unternehmen muss grundsätzlich auch erhebliche Belastungen auf sich nehmen, um seiner im Kartellgesetz verankerten Pflicht zur Auskunftserteilung nachzukommen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist die Kartellbehörde lediglich gehalten, einen unnötigen oder zum Ermittlungserfolg außer Verhältnis stehenden Aufwand zu ersparen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 29.10.2025 - VI-Kart 13/25 (V), n.v., S. 12; Beschluss vom 23.08.2021 - VI-Kart 4/21 (V), n.v., S. 10; Beschluss vom 08.05.2007 - VI-Kart 5/07 (V), juris Rn. 35 - Außenwerbeflächen; Beschluss vom 04.06.2006 - VI-Kart 6/06 (V), juris Rn. 34).
Auch soweit eine kartellbehördliche Ermittlungsmaßnahme nach §§ 57 ff. GWB, wie etwa auch ein Auskunftsverlangen gemäß § 59 GWB, in anderer Weise als durch den damit verbundenen Aufwand schutzwürdige Interessen des Adressaten berührt, muss es verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Dies ist durch eine Abwägung zwischen den von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Rechtsgütern festzustellen, die auf einen bestmöglichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen gerichtet sein muss. Dabei ist dem schutzwürdigen Interesse des Adressaten eines Auskunftsverlangens, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, der mit dem Auskunftsverlangen von der Kartellbehörde verfolgte Zweck gegenüberzustellen. Dieser besteht in der im öffentlichen Interesse liegenden Sachverhaltsermittlung nach § 57 GWB zur Durchsetzung der Vorschriften des GWB. Für die vorzunehmende Abwägung gilt der Grundsatz, dass das öffentliche Interesse an der Ermittlungsmaßnahme zur Verfahrensförderung und damit zur effektiven Durchsetzung des Kartellrechts zur Gewährleistung der Wettbewerbsfreiheit wegen seiner erheblichen Bedeutung nicht von vornherein hinter einem grundrechtlich gebotenen Schutz des Adressaten zurückzustehen hat, während umgekehrt Interessen des Adressaten, die nur einfachrechtlichen Schutz beanspruchen können, nicht generell dem Sachaufklärungsinteresse weichen. Vielmehr müssen die privaten Interessen des Adressaten jeweils für sich mit dem öffentlichen Interesse an der Ermittlungsmaßnahme zur Sachverhaltsaufklärung abgewogen und miteinander soweit wie möglich in Einklang gebracht werden. Nur wenn sich bei der Einzelabwägung ergibt, dass die öffentlichen Interessen an der Ermittlungsmaßnahme ein größeres Gewicht haben als das private Interesse des Adressaten, kommt ihnen Vorrang zu (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - KVB 69/23, juris Rn. 34 bis 39 - Google-Offenlegung).
Auf Seiten des Bundeskartellamts ist bei der Abwägung der mit der Ermittlungsmaßnahme verbundene Zweck in Rechnung zu stellen. Dieser besteht bei einem Auskunftsverlangen nach § 59 GWB, wie erwähnt, in der im öffentlichen Interesse liegenden Sachverhaltsermittlung nach § 57 GWB zur Durchsetzung der Vorschriften des GWB. Da auch die Besonderheiten der in Rede stehenden Eingriffsnorm bei der Abwägung in den Blick zu nehmen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - KVB 69/23, juris Rn. 38 - Google-Offenlegung), ist im Streitfall auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder bei dem nunmehr einstufigen Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu nicht um ein Verfahren zur Ermittlung eines Kartellrechtsverstoßes im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV oder der § 19 GWB, Art. 102 AEUV handelt, sondern um ein subsidiäres Verfahren, mit dem dem Instrument der Sektoruntersuchung zu einer höheren Wirksamkeit verholfen werden soll, indem das Bundeskartellamt unterhalb der Schwelle der genannten Kartellrechtsverstöße liegende Wettbewerbsstörungen durch ein oder mehrere Unternehmen feststellen kann (BT-Drs. 20/6824 S. 2).
Bei der Abwägung ist zugunsten der Beschwerdeführerin zu 2. die Medien- und Pressefreiheit gemäß Art. 10 EMRK zu berücksichtigen.
Art. 10 Abs. 1 S. 1 EMRK gewährleistet das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt gemäß Abs. 1 S. 2 die Freiheit ein, Meinungen zu empfangen und zu verbreiten, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, und die Freiheit, Informationen und Ideen durch jedes Medium und ohne Rücksicht auf Grenzen zu empfangen und weiterzugeben (zuvor und im Folgenden daher auch als Medienfreiheit bezeichnet). Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen den verschiedenen Formen der Meinungsäußerung. Sie umfasst als einheitliches Kommunikationsrecht auch die Pressefreiheit, auch wenn diese nicht ausdrücklich in Art. 10 EMRK erwähnt wird (vgl. EGMR, Urteil vom 24.02.1997 - Nr. 19983/92, Rn. 37, 48f. - De Haes und Gijsels/Belgien; BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 57 - Caroline von Hannover).
Auf den Schutz der Grundrechte des Grundgesetzes, insbesondere das Grundrecht auf Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, kann sich die Beschwerdeführerin zu 2. hingegen nicht berufen, weil Art. 19 Abs. 3 GG die Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen des Privatrechts auf inländische juristische Personen beschränkt.
Das Bundeskartellamt ist bei der Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts im Streitfall verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK zu berücksichtigen (dazu unter (aa)). Der Schutzbereich der Medien- und Pressefreiheit gemäß Art. 10 EMRK ist eröffnet (dazu unter ((bb) und unter (cc)). In diesen greift der Auskunftsbeschluss ein, soweit das Amt die Beschwerdeführerin zu 2. dazu verpflichtet hat, für die erfragten Preisinformationen des Jahres 2024 jeweils auch die Identität der meldenden Unternehmen, deren Rolle im Hinblick auf die Meldung sowie die Identität der meldenden natürlichen Personen offenzulegen und zusätzlich die zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen namentlich zu benennen (dazu unter (dd)). Dieser Eingriff war nicht gerechtfertigt, weil das Amt im Rahmen seiner Ermessensentscheidung dem presserechtlichen Quellen- und Informantenschutz nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Dadurch hat es die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gemäß § 76 Abs. 5 Satz 1 GWB überschritten und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt (dazu unter (d)).
(aa) Zu den gesetzlichen Grenzen des Ermessens zählen aufgrund der Bindung der Verwaltung an das Gesetz alle einschlägigen geltenden Rechtsnormen, mithin neben den Normen des deutschen Rechts und den Vorschriften des EU-Rechts auch die gemäß Art. 59 Abs. 2 GG in nationales Recht transformierte EMRK (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04, juris Rn. 31f.; BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26/08, juris Rn. 28; Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 40, Rn. 82). Zwar hat die EMRK in Deutschland formell lediglich den Rang eines einfachen unmittelbar geltenden Bundesgesetzes. Den Konventionsvorschriften und der Rechtsprechung des Gerichtshofs für Europäische Menschenrechte (EGMR) kommt bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes indes eine bedeutende Orientierungs- und Leitfunktion im Sinne einer Auslegungshilfe zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2023 - 2 BvR 825/23, juris Rn. 31; BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14, juris Rn. 64; BVerfG, Urteil vom 04.05.2011 - 2 BvR 2333/08, juris Rn. 89). Dabei sind die Grundrechte und Gewährleistungen der EMRK auch bei der Auslegung einfachgesetzlicher nationaler Regelungen im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung interpretationsleitend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2025 - VI ZR 217/23, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 06.03.2007 - VI ZR 51/06, juris Rn. 14ff, 22; BGH, Urteil vom 07.12.2017 - 1 StR 320/17, juris Rn. 18f.). Die Heranziehung der Rechtsprechung des EGMR über den vom Gerichtshof entschiedenen Einzelfall hinaus dient dazu, den Garantien der EMRK in der Bundesrepublik Deutschland möglichst umfassend Geltung zu verschaffen, und kann helfen, Verurteilungen der Bundesrepublik Deutschland wegen der Verletzung von Konventionsvorschriften zu vermeiden. Soweit im Rahmen geltender methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind, trifft deutsche Gerichte und Behörden die Pflicht, der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14, juris Rn. 63f.; BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04, juris Rn. 62; BVerwG, Beschluss vom 15.08.2013 - 2 B 19/13, juris Rn. 17). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundeskartellamt als Teil der staatlichen Verwaltung die Rechtsprechung des EGMR mit seinen Abwägungsergebnissen auch im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 59 GWB über den Umfang der im Rahmen eines Auskunftsverlangens geforderten Auskünfte zu berücksichtigen.
(bb) Die Beschwerdeführerin zu 2. kann sich auf den Schutz der Medien- und Pressefreiheit aus Art. 10 EMRK berufen. Deren Schutzbereich ist im Streitfall eröffnet.
((1)) Art. 10 EMRK schützt die Presse in einem funktional weiten Sinne - von der Informationsbeschaffung bis zur Verbreitung - und umfasst insbesondere den Schutz vertraulicher Quellen. Wie im nationalen Verfassungsrecht (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) auch, ist der Begriff der Presse im Rahmen der EMRK weit auszulegen. Er erfasst traditionelle Printmedien ebenso wie neuartige Formen der Meinungsäußerung und Informationsverbreitung. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es dabei nicht auf die Reichweite, die Publikationsform - wie Print oder online - oder den Adressatenkreis eines Mediums an, sondern auf dessen Funktion, Informationen und Meinungen zu vermitteln. Geschützt ist jede journalistische oder damit vergleichbare Tätigkeit, auch von sog. Bürger-Journalisten, die zur Informations- und Meinungsbildung beiträgt (vgl. EGMR, Urteil vom 15.02.2005, Nr. 68416/01, Rn. 89f. - Steel and Morris/United Kingdom; Urteil vom 01.12.2015, Nr. 48226/10 und 14027/11, Rn. 52ff. - Cengiz u.a./Türkei; Urteil vom 15.05.2023 - Nr. 45581/15, NJW 2023, 2327 Rn. 160 - Sanchez/Frankreich; Urteil vom 08.11.2016, Nr. 18030/11, Rn. 166ff. - Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn; vgl. zu Art. 5 GG auch BVerwG, Beschluss vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 12). Die Freiheit der Medien ist konstituierend für eine freiheitliche und demokratische Gesellschaft. Die Meinungsäußerungsfreiheit und eine freie Presse sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat. Dementsprechend gewährleistet Art. 10 EMRK den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen Freiheitsrechte und schützt darüber hinaus in seiner objektiv-rechtlichen Bedeutung auch die institutionelle Eigenständigkeit der Presse und des Rundfunks - von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 15.05.2023 - Nr. 45581/15, NJW 2023, 2327, Rn. 145ff. - Sanchez/Frankreich; EGMR, Urteil vom 16.06.2015 - Nr. 64569/09, Rn. 131f. - Delfi AS/Estonia; EGMR, Urteil vom 08.11.2016 - Nr. 18030/11, Rn. 165 - Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn; EGMR, Urteil vom 27.03.1996 - Nr. 17488/90, Rn. 39f. - Goodwin/Vereinigtes Königreich; vgl. zur Bedeutung und Funktion der Pressefreiheit im nationalen Verfassungsrecht entsprechend BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - CICERO).
Die Pressefreiheit umfasst auch den Schutz vor dem Eindringen des Staates in die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit sowie in die Vertrauenssphäre zwischen den Medien und ihren Informanten. Der Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit schließt diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse und den Informanten. Dieser (Quellen-)Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 27.03.1996 - Nr. 17488/90, Rn. 39f. - Goodwin/Vereinigtes Königreich, Urteil vom 25.02.2003 - Nr. 51772/99, Rn. 46 Roemen und Schmit/Luxemburg; Urteil vom 14.09.2010 - Nr. 38224/03, Rn. 50, 88 ff. - Sanoma Uitgevers B.V./Niederlande; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG entsprechend BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 41 f. - CICERO; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 106 - Handy-Überwachung). Staatlichen Stellen ist es darüber hinaus grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt werden. Deshalb besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Medien an der Geheimhaltung solcher Unterlagen, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und Ermittlungen sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 107 - Handy-Überwachung; Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741 (1742) - Wallraff). Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist somit nicht nur die konkret benannte Quelle, sondern auch die Funktionsfähigkeit der Presse als Institution geschützt. Staatliche Eingriffe in Redaktionsunterlagen - gleich ob durch Auskunftszwang, Durchsuchung oder Überwachung - bedürfen deshalb eines zwingenden öffentlichen Interesses und einer unabhängigen Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 22.11.2012 - Nr. 39315/06, Rn. 86 und 128ff. - Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V./Niederlande; Urteil vom 18.04.2013 - Nr. 26419/10, Rn. 38, 43f. - Saint-Paul Luxembourg S.A./Luxemburg; Urteil vom 25.02.2003 - Nr. 51772/99, Rn. 57 Roemen und Schmit/Luxemburg).
Auch vorbereitende Handlungen wie das Sammeln von Informationen sowie journalistische Recherchetätigkeiten fallen in den Schutzbereich des Art. 10 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 25.04.2006 - Nr. 77551/01, Rn. 52 - Dammann/Schweiz; Urteil vom 31.07.2012 - Nr. 45835/05, Rn. 68 - Shapovalov/Ukraine). Maßgeblich ist dabei eine funktionale Betrachtung. Entscheidend ist nicht der formale Begriff der „Presse“, sondern ob der Betroffene ein publizistisches Informationsziel verfolgt und als „public watchdog“ zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt. Zwar sind ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Medienunternehmen oder das Vorliegen eines Presseerzeugnisses keine zwingenden Voraussetzungen für den Schutz des Art. 10 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 13.02.2018 - Nr. 5865/07, Rn. 119 ff. - Butkevich/Russland; Urteil vom 08.11.2016 - Nr. 18030/11, Rn. 168 - Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn). Entsprechende tatsächliche Umstände können jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung als gewichtige Indizien für die Einordnung der Tätigkeit als medien- bzw. pressebezogene Tätigkeit herangezogen werden. Schließlich reicht auch im nationalen Verfassungsrecht der Schutz der Medien- und Pressefreiheit von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 43 - CICERO).
Die mit den Fragen B.5 und B.8 verlangte Offenlegung und Benennung der Informationsquellen und deren Zuverlässigkeitsbewertung (Kategorisierung in A, B oder C) durch die Redakteure tangiert die Vertrauenssphäre zwischen D. und seinen Informanten ebenso wie die Vertraulichkeit der Redaktionsarbeit.
((2)) Die Beschwerdeführerin zu 2. ist als juristische Person berechtigt, sich auf den durch Art. 10 EMRK gewährleisteten Schutz der Medien- und Pressefreiheit zu berufen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR erfasst der Begriff „jede Person“ in Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen, insbesondere Medienunternehmen (vgl. EGMR, Urteil vom 22.05.1990 - Nr. 12726/87, Rn. 47 - Autronic AG/Schweiz). Der Schutz gilt ferner unabhängig davon, ob sich die (juristische) Person in einem Vertragsstaat aufhält oder dort ihren (Wohn-)Sitz hat. Entscheidend ist allein, ob sie der Hoheitsgewalt bzw. Jurisdiktion eines Vertragsstaates untersteht (Art. 1 EMRK). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist diese grundsätzlich territorial zu verstehen und wird für das gesamte Staatsgebiet vermutet; sie erstreckt sich aber im Einzelfall auch über das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hinaus (vgl. Johann, in Karpenstein/Mayer, EMRK, 3. Auflage 2022, Art. 1, Rn. 20, 29; EGMR, Urteil vom 12.12.2001 - Nr. 52207/99, Rn. 59 - Banković u.a./Belgien u.a.; ders., Urteil vom 23.03.1995, Nr. 15318/89, Rn. 62 - Loizidou/Türkei übersetz). Das Auskunftsverlangen des Bundeskartellamts erging als Hoheitsakt einer deutschen Behörde auf deutschem Staatsgebiet, richtete sich aber unmittelbar und gezielt an die Beschwerdeführerin zu 2., eine in … ansässige und nach dem Recht des US-Bundesstaates … gegründete Aktiengesellschaft. Diese ist durch die in Rede stehende Ermittlungsmaßnahme unmittelbar betroffen. Dass insofern eine extraterritoriale Jurisdiktion vorliegt, die über eine nicht ausreichende bloße Verbindung von „Ursache und Wirkung“ hinausgeht, wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen.
(cc) Die Antwort auf die Frage B.8 sowie die mit dem letzten Aufzählungspunkt der Frage B.5 verlangten Auskünfte sind vom Schutzbereich der Medien- und Pressefreiheit umfasst, weil sie die Offenlegung vertraulicher Informationsquellen und die Preisgabe der redaktionellen Einschätzung ihrer Zuverlässigkeit erfordern und die Beschwerdeführerin zu 2. mit der Erstellung und Herausgabe des DE. im Pressewesen tätig ist.
((1)) Indiz dafür, dass D. mit der Erstellung und Herausgabe des DE. und anderer Marktberichte zu den Energie-, Rohstoff- und Agrarmärkte im Pressewesen tätig ist, ist die - vom Amt nicht bestrittene - Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin zu 2. in einschlägigen Presse- und Medienverbänden (zur Indizwirkung vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 14), namentlich in der U.S. Senate Press Gallery. Darüber hinaus sind einzelne Mitarbeiter von D. Mitglied der Foreign Press Association (FPA), der American Society of Business Publication Editors (ASBPE) - der berufsständischen Vereinigung von Redakteuren und Journalisten im Bereich der B2B- und Wirtschaftsfachpresse - sowie der Society for Advancing Business Editing and Writing (SABEW), einer Vereinigung von Wirtschaftsjournalisten. Hinzu kommt, dass D. Redakteure beschäftigt und diese auch als solche bezeichnet („editors“). Mehrere D.-Redakteure zusammen bilden sog. Redaktionsteams, die für die hier in Rede stehenden Preisbewertungen einzelner Mineralölprodukte verantwortlich sind. Auch der Redaktionsprozess, also die Sammlung, Analyse, Auswahl und Gewichtung der relevanten Preisinformationen, ist seinerseits Ausdruck genuin journalistischer Tätigkeit. Die entsprechenden Grundsätze (insb. zum MOC-Prozess) sind im „…“-Guide und dem hier einschlägigen „…“-Guide für Mineralölprodukte niedergelegt; die relevanten Erwägungen und Grundlagen werden zudem täglich im DE. für jede Preiseinschätzung in der Rubrik „…“ als „…“ offengelegt. Auch der Ausschluss bestimmter Gebote, Angebote oder Geschäfte aus dem Bewertungsprozess wird dort dokumentiert.
Entsprechende Indizwirkung kommt ferner der Organisationstruktur, insbesondere der redaktionellen Führung und den unternehmensinternen Regelungen, Standards und Arbeitsabläufen zu, wie sie sich aus den redaktionellen Standards im öffentlich zugänglichen „…“-Guide ergeben (vgl. hierzu Anlage AS 1, dort S. 14). Dort werden neben der redaktionellen Kontrolle die geltenden Integritäts-, Unabhängigkeits- und Dokumentationspflichten sowie die internen Compliance- und externen Prüfmechanismen beschrieben, die eine objektive, transparente und methodenkonforme Erstellung der Preiseinschätzungen sicherstellen sollen. In Übereinstimmung mit den Grundsätzen 2.11 und 2.12 der IOSCO Principles for Oil Price Reporting Agencies von 2012 (Anlage AS 9, S.16), welche der Vermeidung von Interessenkonflikten und der Wahrung redaktioneller Unabhängigkeit dienen, hat D. außerdem organisatorische Sicherungsmechanismen zur Trennung kommerzieller und redaktioneller Tätigkeiten eingeführt (beispielsweise wissen die für die Preisbewertungen zuständigen Reporter nicht, ob ein meldendes Unternehmen zugleich Abonnent von D.-Produkten ist).
((2)) Bei dem von D. erstellten und herausgegebenen DE. handelt es sich um ein geschütztes Presseerzeugnis.
Die Annahme, die Publikation eines Druckerzeugnisses diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, ist bei klassischen Presseunternehmen wie etwa Zeitungs- oder Zeitschriftenverlagen ohne weiteres regelmäßig gerechtfertigt. Entsprechendes gilt für Journalisten und Redakteure, deren Berufsbild ebenfalls von der Wahrnehmung dieser Aufgabe geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 13; Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26/17, juris Rn. 26).
Trotz seines datenorientierten Charakters wird der DE. im Kern wesentlich durch den den Preiseinschätzungen zugrunde liegenden redaktionellen Prozess bestimmt. Die veröffentlichten Preiseinschätzungen beruhen nach den vom Amt nicht bestrittenen Angaben der Beschwerdeführerinnen auf der von D.-Redakteuren vorgenommenen methodischen Analyse, Selektion, Validierung und Verifizierung von Markt- und Preisinformationen aus unterschiedlichen Quellen - wie dies im „…“- Guide" (Anlage AS 1) und für den MOC-Prozess in den „…“ (Anlage AS 2) beschrieben wird. Dieser Prozess ist ungeachtet der vorwiegend zahlenmäßigen Darstellung der Ergebnisse des redaktionellen Prozesses Ausdruck journalistischer Tätigkeit und redaktioneller Verantwortung und damit pressetypisch im Sinne von Art. 10 EMRK.
((3)) Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts lässt sich auch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2019 (7 C 26/17, juris Rn. 24 ff.) nicht begründen, dass die Veröffentlichung des DE. keinem publizistischen Zweck diene. Gegenstand des vom Amt angeführten Verfahrens war ein presserechtlicher Auskunftsanspruch eines Unternehmens, dessen Unternehmenszweck in der Entwicklung, dem Vertrieb und Betrieb von Datenbanksystemen sowie den damit zusammenhängenden Beratungsleistungen und der Bereitstellung von Informations- und Softwaredienstleistungen bestand, einschließlich des Zugangs zu Datenbanken, in die es Informationen über Vergabeverfahren einstellte. Es handelte sich damit um ein Unternehmen, das einen vornehmlich außerpublizistischen Geschäftszweck verfolgte und nicht vorrangig die Funktion der Presse wahrnahm. Die in diesem Urteil angelegten Maßstäbe würden im vorliegenden Fall zur Einordnung der Publikation des DE. als Presseerzeugnis führen, da bei Presseunternehmen, Journalisten und Redakteuren ohne weiteres regelmäßig die Annahme gerechtfertigt ist, eine Publikation diene der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 13; Urteil vom 21.03.2019 - 7 C 26/17, juris Rn. 26). Diese Annahme trifft - wie zuvor unter ((1)) und ((2)) ausgeführt - auch im Streitfall zu.
((4)) Der von D. publizierte DE. ist nicht nur in Teilen, sondern insgesamt von der Medien- und Pressefreiheit geschützt. Eine Herausnahme der darin veröffentlichten Preisinformationen oder der Preiseinschätzungen aus dem Schutzbereich der Pressefreiheit kommt entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts nicht in Betracht. Die Medien- und Pressefreiheit schützt grundsätzlich den gesamten Inhalt eines Presseerzeugnisses und unterscheidet nicht zwischen geschützten und nicht geschützten Teilen einer Zeitung oder einer Zeitschrift. Das folgt schon daraus, dass zur Pressefreiheit nicht nur die Bestimmung des Inhalts einer einzelnen Ausgabe oder des Themas eines einzelnen Artikels, sondern die Grundentscheidung über Ausrichtung und Gestaltung des Publikationsorgans insgesamt gehört. Daher schützt die Medien- und Pressefreiheit nicht erst die Verbreitung einer eigenen Meinung, sondern auch die Weitergabe reiner Nachrichten ohne eine Stellungnahme zu der Richtigkeit der verbreiteten Nachricht und ohne eine Verwertung der Nachricht als Grundlage für eine eigene Meinungsäußerung, weshalb etwa auch (Werbe-)Anzeigen oder die Veröffentlichung von Leserbriefen von der Pressefreiheit umfasst sind (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 20.11.1989, Nr. 10572/83, Rn. 26 - markt intern Verlag GmbH und Klaus Beermann/Deutschland sowie zu Art. 5 Abs. 1 S. 2GG: BVerfG, Beschluss vom 11.03.2003 - 1 BvR 426/02, NJW 2003, 1303 - Benetton-Werbung II; Beschluss vom 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95, NJW 2001, 591 - Benetton-Werbung; Urteil vom 04.04.1967 - 1 BvR 414/64, juris Rn. 30 f. - Südkurier).
Ausgehend hiervon unterfallen die im DE. veröffentlichten Preisinformationen und Preiseinschätzungen dem Schutzbereich der Pressefreiheit. Bei den Preisinformationen zu Angeboten, Geboten und - soweit sie nicht im Rahmen der Datenverarbeitung schlicht systemseitig als Information anfallen - abgeschlossenen Transaktionen handelt es sich um Tatsachenangaben, die von Marktakteuren gemeldet oder bereitgestellt und von D.-Redakteuren überprüft und redaktionell aufbereitet und bewertet werden. Dabei findet grundsätzlich eine zweistufige Prüfung durch die D.-Redakteure statt. Preisinformationen, die per Telefon, E-Mail, Messenger-Dienst oder auf sonstige Weise außerhalb des C. übermittelt werden, werden stets überprüft, bevor sie in die Headlines als manuelle „Heards“ eingestellt werden. Bei über die Eingabemaske des C. automatisch bereitgestellten Preisinformationen, die unmittelbar in die tabellarische Übersicht des C. eingestellt werden, erfolgt vorab im Rahmen der Zulassung zum MOC-Prozess eine Zuverlässigkeitsprüfung des meldenden Unternehmens. Zudem werden automatisch bereitgestellte Preisinformationen während des für den MOC-Prozesses maßgeblichen Zeitraums unmittelbar vor Handelsschluss einer Plausibilitätskontrolle unterzogen. Schließlich werden die gemeldeten und bereitgestellten (Preis-)Informationen im Rahmen der Erstellung der Preiseinschätzungen vor deren Veröffentlichung im DE., wie dargelegt, gesondert überprüft und bewertet.
Unter den Schutz des Art. 10 EMRK fallen in jedem Fall die im DE. veröffentlichten Preiseinschätzungen, die über die bloße Wiedergabe der von Informanten gemeldeten Preise hinausgehen. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen, den das Bundeskartellamt nicht bestritten hat, sind sie das Ergebnis journalistischer Analyse und Bewertung der erhaltenen (Preis-)Informationen. Sie entstehen nicht durch eine reine mathematische, formelhafte Berechnung, sondern durch eine umfassende Bewertung der Marktlage durch die D.-Redakteure. Deren Einschätzungen zu den aktuell im Markt herrschenden Preisen sind daher als Meinungsäußerung einzustufen.
Aber auch das Sammeln der (Preis-)Informationen, die zur Erstellung der Preiseinschätzungen erforderlich sind, ist vom Schutzbereich der Medien- und Pressefreiheit umfasst. Die Beschwerdeführerin zu 2. verwertet die Angaben für die Erstellung ihrer eigenen Meinungsäußerung. Die von D. eingeholten und erhaltenen Preis- und Marktinformationen sind Grundlage für die öffentliche Meinungsbildung. Dabei richtet sich der DE. nicht nur an Fachkreise (insb. die handelnden Unternehmen), sondern betrifft ebenso wie der Rohölpreis aufgrund der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Preise für Mineralölprodukte auch die Allgemeinheit bzw. ein allgemeines Informationsinteresse. Denn die Preisentwicklung auf den Großhandelsmärkten für Mineralölprodukte wirkt sich mittelbar auf Verbraucherpreise, Transport- und Lebenshaltungskosten aus und ist daher Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung, nicht nur in der Wirtschafts- und Finanzpresse. Bei stark schwankenden Rohölpreisen, hoher saisonaler Nachfrage nach Benzin und Diesel (wie zu Ferienzeiten oder an Feiertagen), bei kriegerischen Auseinandersetzungen in ölfördernden Ländern, bei Lieferengpässen oder bei wetterbedingten Transportproblemen (z. B. bei Niedrigwasser auf dem Rhein) sind die Preise für Benzin, Diesel und leichtes Heizöl im Endkundenmarkt und auf den vorgelagerten Marktstufen regelmäßig auch Thema in der allgemeinen (Tages-)Presse und der Öffentlichkeit. Das besondere öffentliche Interesse wird letztlich auch dadurch belegt, dass zu den Abonnenten von D. auch Nachrichtenunternehmen sowie Presse-, Rundfunk- und Fernsehunternehmen zählen, die den DE. und die darin enthaltenen Informationen wiederum als Grundlage für ihre eigene mediale Berichterstattung nutzen.
((5)) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass nach Auffassung des Amts die Abonnenten den DE. primär als Datenbank zur Erleichterung unternehmerischer Entscheidungen sehen und nicht wegen Beiträgen zur öffentlichen Meinungsbildung beziehen, was sich auch im hohen Preis für ein Abonnement des Marktberichts zeige. Denn der Schutz der Pressefreiheit gilt unabhängig von der Gestaltung und dem Gegenstand der Berichterstattung sowie unabhängig davon, zu welchen - privaten, beruflichen, politischen etc. - Zwecken Leser sich aus einem Presseerzeugnis informieren. Zentraler Aspekt der Gewährleistung der Pressefreiheit ist das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Presseerzeugnisses frei zu bestimmen. Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab. Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht. Von einer - an welchen Maßstäben auch immer - ausgerichteten Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden (vgl. zum Ganzen EGMR, Urteil vom 07.02.2012 - Nr. 39954/08, Rn. 81 - Axel Springer AG/Deutschland; Urteil vom 23.09.1994 - Nr. 15890/89, Rn. 31 - Jersild/Dänemark; Urteil vom 12.12.2019 - Nr. 39273/07, Rn. 131 - Man/Rumänien; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 42 - Caroline von Hannover; Beschluss vom 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741 (1742) - Wallraff; BGH, Urteil vom 14.10.2010, I ZR 191/08, NJW 2011, 2436 ff. Rn. 21 - AnyDVD).
Ausgehend hiervon kann es dem Charakter des DE. als Presseerzeugnis nicht entgegenstehen, dass Teile seiner Leserschaft auf den Märkten, die Gegenstand der Berichterstattung sind, unternehmerisch tätig sind und sich der publizierten Informationen (in Worten, Zahlen, Charts, Grafiken und tabellarischen Übersichten) zur unternehmerischen Entscheidungsfindung bedienen. Der DE. wird zudem nicht nur von auf den entsprechenden Märkten tätigen Unternehmen abonniert und gelesen, sondern auch von Unternehmen aus anderen Branchen, etwa von Banken, Presse- und Rundfunkunternehmen, sowie von in- und ausländischen und internationalen Behörden und Institutionen, die sich daraus zu den von ihnen jeweils verfolgten Zwecken und zur Erfüllung der von ihnen jeweils wahrgenommenen Aufgaben informieren.
Auch auf den Preis der Publikation, von den Beteiligten auch als Abonnementgebühren bezeichnet, kommt es für deren Einstufung als Presseerzeugnis nicht an. Entscheidend für die Zugehörigkeit eines Druckerzeugnisses zur Presse ist nicht, ob es entgeltlich oder kostenlos abgegeben wird und auch nicht, zu welchem Entgelt es verkauft wird, sondern allein, dass es in gedruckter oder sonst zur Verbreitung geeigneter und bestimmter Form am Kommunikationsprozess teilnimmt, also einem publizistischen Zweck dient, was vorliegend der Fall ist; auf Vertriebsweg oder Empfängerkreis kommt es nicht an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90, juris Rn. 26 - Werkszeitungen; BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/13, juris Rn. 13).
((6)) Schließlich kommt es für den Schutz der Medien- und Pressefreiheit auch nicht darauf an, dass der DE. nicht gedruckt, sondern online als pdf-Datei veröffentlicht bzw. zur Verfügung gestellt wird. Die Medienfreiheit gemäß Art. 10 EMRK beschränkt sich aufgrund der funktionalen Betrachtungsweise des EGMR ebenso wie die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 07.11.2024 - 10 A 5/23, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 191/08, NJW 2011, 2436 ff. Rn. 22 - AnyDVD) nicht auf die traditionelle Druckerpresse, sondern schützt - wie dargelegt - auch elektronische Druckerzeugnisse, insbesondere online verbreitete, mit denen ein publizistisches Informationsziel verfolgt und die Funktion als „public watchdog“ wahrgenommen wird. Danach fällt der online publizierte DE. ohne weiteres in den Schutzbereich der Medien- und Pressefreiheit, weil er funktional mit einem traditionellen Presseerzeugnis vergleichbar ist.
(dd) Das Bundeskartellamt hat durch die Anordnung in Frage B.5, für im Jahr 2024 D. gemeldete bzw. bereitgestellte Preisinformationen das meldende Unternehmen, dessen Rolle im Hinblick auf die Meldung und die meldende natürliche Person offenzulegen, sowie durch die Verpflichtung der Beschwerdeführerinnen, die derzeit zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen (zugeordnet nach Level A, B und C) zu benennen (Frage B.8), in den Schutzbereich der Medien- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin zu 2. eingegriffen.
((1)) Das Verlangen der Offenlegung des meldenden Unternehmens greift in den von der Medien- und Pressefreiheit umfassten Schutz der Geheimhaltung der Informationsquellen und des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und den Informanten ein. Dasselbe gilt für das Verlangen der Offenlegung der meldenden natürlichen Person, und zwar auch unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführerinnen in der Fußnote zu Frage B.5 eingeräumten Möglichkeit, die meldende natürliche Person durch die Verwendung eines Pseudonyms zu verschlüsseln, weil das Bundeskartellamt die Beschwerdeführerinnen zugleich dazu verpflichtet hat, den Schlüssel aufzubewahren und auf Verlangen die Identität der meldenden natürlichen Person später preiszugeben.
Überdies liegt in der vom Bundeskartellamt erstrebten Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. Cornils, in BeckOK InfoMedienR, 51. Ed. 01.08.2024, Art. 10 EMRK Rn. 26 m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 44 - CICERO; Urteil vom 12.03.2002 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 112 - Handy-Überwachung).
((2)) Bereits die Anordnung des Bundeskartellamts, dass die Beschwerdeführerinnen die Informationsquellen der Beschwerdeführerin zu 2. preiszugeben haben, stellt einen Eingriff in die Medien- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin dar. Weder lässt sich das Vorliegen eines Eingriffs mit der Begründung verneinen, die Beschwerdeführerinnen müssten die verlangten Auskünfte nicht erteilen, noch würden erst Vollstreckungsmaßnahmen des Bundeskartellamts den maßgeblichen Eingriff in die Medien- und Pressefreiheit darstellen. Denn bereits die Anordnung der Preisgabe der Informationsquellen im Auskunftsbeschluss des Bundeskartellamts kann potentielle Informanten davon abhalten, Informationen zu melden oder bereitzustellen, die sie nur im Vertrauen auf die Wahrung ihrer Anonymität herauszugeben bereit sind, weil sie zu befürchten haben, dass die Beschwerdeführerinnen dem Auskunftsverlangen nachkommen. Bereits die Anordnung der Preisgabe der Informationsquellen führt dazu, dass Informanten sich nicht mehr grundsätzlich auf die Wahrung ihrer Anonymität verlassen können und der freie Informationsfluss zwischen den Medien und Informanten gefährdet wird. Der EGMR betont in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass bereits das Bestehen einer Offenlegungsanordnung einen chilling effect auf die Bereitschaft potentieller Informanten entfaltet, der Presse vertrauliche Informationen zu übermitteln, und dass dieser Abschreckungseffekt die „watchdog“-Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft nachhaltig untergraben kann (vgl. EGMR, Urteil vom 27.03.1996 - Nr. 17488/90, Rn. 39f. - Goodwin/Vereinigtes Königreich; Urteil vom 14.09.2010 - Nr. 38224/03, Rn. 50 - Sanoma Uitgevers B.V./Niederlande; Urteil vom 22.11.2012 - Nr. 39315/06, Rn. 86 und 101 - Telegraaf Media Nederland Landelijke Media B.V./Niederlande; vgl. zu Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 31; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42, 44 - CICERO). Kein Widerspruch ergibt sich daraus, dass das Bestehen eines gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechts nicht zur Rechtswidrigkeit der Beweisanordnung führt, sondern lediglich den Zeugen zur Zeugnisverweigerung berechtigt. Denn im vorliegenden Fall besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht, weil das Bundeskartellamt keine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung gemäß § 57 Abs. 2 GWB angeordnet hat und in § 59 GWB ein gesetzliches Auskunftsverweigerungsrecht für Presseangehörige nicht vorgesehen ist. Nach alldem gefährdet schon die Anordnung, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Informationsquellen preiszugeben habe, den freien Informationsfluss zwischen D. und seinen Informanten.
((3)) Auch die Benennung der zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen sowie deren Zuordnung in die Kategorien A, B und C greift in den Schutzbereich der Medien- und Pressefreiheit ein. Betroffen ist sowohl der presserechtliche Quellenschutz als auch das Redaktionsgeheimnis, zumal mit der erfragten Zuordnung eine Offenlegung der redaktionellen Zuverlässigkeitseinschätzung der Quellen angestrebt wird. Die zum MOC-Prozess zugelassenen Unternehmen sind „Quellen“ im Sinne des durch Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Redaktionsgeheimnisses. Wie das Amt im Rahmen der Darlegung des Ermittlungskonzepts selbst ausführt, gibt die Zulassung zum MOC-Prozess einen ersten Überblick über den Kreis der potentiellen Melder. Anhand des Umstandes, ob ein Unternehmen zum MOC-Prozess zugelassen und welcher Kategorie es von D. im Rahmen des nicht öffentlichen „…“ zugeordnet worden ist, lässt sich ferner ablesen, wie wahrscheinlich es ist, dass es im C. automatisiert Preisinformationen an D. bereitstellt. Während dies bei Unternehmen der Kategorie A sehr wahrscheinlich ist, ist dies bei C-Unternehmen ausgeschlossen. Letztere können Preisinformationen (zu Angeboten, Geboten) sowie sonstige Marktinformationen nur außerhalb des C. bilateral per Telefon, E-Mail oder Messenger-Dienst melden, ohne dass Außenstehende die Möglichkeit haben, anderweitig zu erfahren, wer das meldende Unternehmen ist. Insbesondere für die Unternehmen, die den Kategorien B und C zugeordnet sind, sowie hinsichtlich der außerhalb von C. meldenden Unternehmen der Kategorie A und der anonymen Melder sonstiger Marktinformationen berufen sich die Beschwerdeführerinnen auf den Quellenschutz, machen aber auch geltend, dass dieser auch dann gilt, wenn die Quelle der ermittelnden Behörde bereits bekannt ist.
Die Abwägung zwischen den öffentlichen Ermittlungsinteressen des Bundeskartellamts und der Medien- und Pressefreiheit ergibt, dass letzterer voraussichtlich der Vorrang einzuräumen ist. Denn der angefochtene Auskunftsbeschluss führt zu Nachteilen, die außer Verhältnis zu den mit ihm verfolgten Zielen stehen. Das Amt hat den Quellen- und Informantenschutz als zentralen Bestandteil der Medien- und Pressefreiheit bei seiner Entscheidung nicht in der gebotenen Weise in die Abwägung der widerstreitenden Interessen eingestellt und im Ergebnis unzureichend gewichtet.
(aa) Der Senat verkennt nicht, dass die Medien- und Pressefreiheit nicht unbegrenzt gewährleistet wird. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK ist die Ausübung dieser Freiheiten mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
(bb) Die Bestimmung des § 59 GWB, wonach die Kartellbehörde von Unternehmen die für ein von ihr geführtes Verwaltungsverfahren erforderlichen Auskünfte einholen kann, erfüllt die Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 EMRK ebenso wie die dem Verwaltungsverfahren zugrundeliegende Eingriffsnorm des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF. Insoweit hat Gleiches zu gelten wie etwa für die Bestimmungen der Strafprozessordnung mit ihrer prinzipiellen Verpflichtung für jeden Staatsbürger, zur Wahrheitsfindung im Strafverfahren beizutragen und die im Gesetz vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen zu dulden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR verlangt der Gesetzesvorbehalt des Art. 10 Abs. 2 EMRK, dass der Eingriff eine im nationalen Recht hinreichend zugängliche und für den Adressaten vorhersehbare gesetzliche Grundlage hat (vgl. EGMR, Urteil vom 26.04.1979 - Nr. 6538/74, Rn. 49 - Sunday Times/Vereinigtes Königreich; Urteil vom 16.07.2013 - Nr. 73469/10, Rn. 82 f. - Nagla/Lettland; vgl. zum entsprechenden Erfordernis eines allgemeinen Gesetzes gemäß Art. 5 Abs. 2 GG BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 34; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 49 - CICERO).
Diese Anforderungen erfüllt § 59 GWB als förmliches, allgemein zugängliches und in den tatbestandlichen Voraussetzungen hinreichend bestimmtes Gesetz. Der Auskunftsbeschluss verfolgt außerdem den nach Art. 10 Abs. 2 EMRK legitimen Zweck des Schutzes der Rechte anderer, namentlich der durch Wettbewerbsbeschränkungen betroffenen Marktteilnehmer, sowie der Aufrechterhaltung der Ordnung, hier einer funktionierenden Rechts- und Wirtschaftsordnung. Auch bei der dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegenden Eingriffsnorm des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF handelt es sich um ein allgemein zugängliches und in den tatbestandlichen Voraussetzungen hinreichend bestimmtes Gesetz. Dasselbe gilt für § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu.
(cc) Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses der Kartellbehörde an der Ermittlung einer Wettbewerbsstörung im Sinne des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und zu der Frage, ob bestimmte Unternehmen hierzu gemäß § 32f Abs. 3 S. 2 und 3 GWB aF wesentlich beitragen, ebenso wie bei der Abwägung des öffentlichen Interesses der Kartellbehörde an der Ermittlung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu mit dem durch die Medien- und Pressefreiheit geschützten Interesse der Beschwerdeführerin zu 2. am Informanten- bzw. Quellenschutz ist zunächst zu berücksichtigen, welche Zuordnungsentscheidung der Gesetzgeber bezüglich der betroffenen Interessen vorgenommen hat (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 35 f.; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 120 ff. - Handy-Überwachung).
Zwar enthält § 59 GWB keine Regelung zum Schutz der publizistischen Betätigung. Zu beachten ist jedoch, dass die Kartellbehörde dann, wenn sie im Rahmen ihrer Ermittlungen in einem Verwaltungsverfahren eine Beweisaufnahme durch Zeugenbeweis durchführt, gemäß § 57 Abs. 2 GWB sinngemäß das die allgemeine Zeugnispflicht von berufsmäßig redaktionell tätigen Presse- und Medienmitarbeitern einschränkende Zeugnisverweigerungsrecht des § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu beachten hat. Auch für das Kartellbußgeldverfahren hat der Gesetzgeber besondere Regelungen zum Schutz von Presse- und Medienmitarbeitern geschaffen und deren allgemeine Zeugnispflicht durch das gemäß § 46 Abs. 2 OWiG anwendbare Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, S. 2 und 3 StPO beschränkt. Danach sind Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Druckwerken, Rundfunksendungen, Filmberichten oder der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienenden Informations- und Kommunikationsdiensten berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, insbesondere über die Person des Verfassers oder Einsenders von Beiträgen und Unterlagen oder sonstiger Informanten. Soweit im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht von Presse- und Medienmitarbeitern, aber auch von Mitarbeitern von Informationsdiensten gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 StPO entfällt, wenn die Aussage zur Aufklärung eines Verbrechens beitragen soll oder wenn Gegenstand der Untersuchung bestimmte, dort aufgeführte Straftaten sind, kann der Zeuge nach S. 3 der Norm auch in diesen Fällen die Aussage verweigern, soweit sie zur Offenbarung der Person des Informanten führen würde.
(dd) Dieser gesetzgeberisch angeordnete weitreichende Vorrang des Interesses eines als Zeugen vernommenen Presse- bzw. Medienmitarbeiters am Schutz seiner Informanten gegenüber dem öffentlichen Ermittlungsinteresse der Kartellbehörden in Kartellverwaltungs- und Kartellbußgeldverfahren sowie gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse - sogar bei Vorliegen eines Verbrechens oder bestimmter anderer schwerer Straftaten - führt im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach dazu, dass das Interesse der Beschwerdeführerin zu 2. am Schutz der Medien- und Pressefreiheit das öffentliche Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts überwiegt.
((1)) Dem steht nicht entgegen, dass § 59 GWB eine Einschränkung der Auskunftspflicht von Presse- und Medienmitarbeitern nicht ausdrücklich vorsieht. Denn die Vorschriften, die deren Zeugnispflicht einschränken oder zu ihrem Schutz Beschlagnahmeverbote vorsehen, stellen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine abschließende Regelung dar. So bleibt die Medien- und Pressefreiheit für die Auslegung und Anwendung der strafprozessualen Vorschriften über Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Redaktionen oder bei Journalisten auch dann von Bedeutung, wenn der in § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO normierte Beschlagnahmeschutz für Presse- und Rundfunkmitarbeiter nicht eingreift, weil ein an sich zeugnisverweigerungsberechtigter Journalist selbst Beschuldigter oder Mitbeschuldigter der aufzuklärenden Straftat ist. Daher reicht ein auf vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen gestützter Tatverdacht für eine auf § 102 StPO gegründete Durchsuchung bei den in § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO genannten Personen im Lichte der Medien- und Pressefreiheit nicht aus, sondern der Anfangsverdacht muss vielmehr auf konkreten Tatsachen beruhen (vgl. zum Ganzen BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 37). Durchsuchungen und Beschlagnahmen in einem Ermittlungsverfahren gegen Pressemitarbeiter sind verfassungsrechtlich nicht zulässig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend dem Zweck dienen, die Person des Informanten zu ermitteln. Auch wenn die betreffenden Angehörigen von Presse nicht Zeugen, sondern selbst Beschuldigte sind und der Schutz des § 97 Abs. 5 StPO deshalb nicht besteht, dürfen in gegen sie geführten Ermittlungsverfahren wegen einer Beihilfe zum Dienstgeheimnisverrat Durchsuchungen nach § 102 StPO sowie Beschlagnahmen nach § 94 StPO zwar zur Aufklärung der ihnen zur Last gelegten Straftat angeordnet werden, nicht aber zu dem vorrangigen oder ausschließlichen Zweck, Verdachtsgründe insbesondere gegen den Informanten zu finden. Anderenfalls könnte der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz unterlaufen werden (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 Rn. 61 - CICERO). Durch diese Rechtsprechung soll verhindert werden, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Journalisten einleitet, um das Zeugnisverweigerungsrecht zum Wegfall zu bringen, das diesen zustünde, wenn sie als Zeugen vernommen würden (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 Rn. 62 - CICERO).
((2)) Aus der Vergleichbarkeit der Interessenlage folgt, dass im vorliegenden Fall das durch die Medien- und Pressefreiheit der Beschwerdeführerin zu 2. geschützte Interesse, ihre Informanten nicht offenbaren zu müssen, das öffentliche Interesse des Bundeskartellamts an der Ermittlung einer erheblichen und fortdauernden Wettbewerbsstörung sowie eines Beitrags bestimmter Unternehmen hierzu (§ 32f Abs. 3 GWB aF) voraussichtlich überwiegt. Dasselbe gilt im Hinblick auf das Ermittlungsinteresse des Bundeskartellamts nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu. Den berufsmäßig bei der Vorbereitung und Erstellung des DE. mitwirkenden Redakteuren kommt im vorliegenden Ermittlungsverfahren des Bundeskartellamts eine Stellung zu, die der Sache nach mit einer Zeugenstellung vergleichbar ist. Zeugen sind natürliche Personen, die an einem Verfahren nicht selbst als Partei oder Vertreter einer Partei unmittelbar beteiligt sind und die Auskunft über bestimmte Tatsachen oder Vorgänge erteilen sollen, die sie wahrgenommen haben. Dies würde auch für D.-Redakteure gelten, die Auskunft darüber erteilen sollen, welche Unternehmen und Personen ihnen Preisinformationen über erfolgte Transaktionen im Handel mit Benzin, Diesel und leichtem Heizöl gemeldet haben. Würde das Bundeskartellamt die Redakteure zu diesen Tatsachen gemäß § 57 Abs 2 GWB als Zeugen vernehmen, könnten sie sich in sinngemäßer Anwendung von § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Der von der Pressefreiheit umfasste Informantenschutz würde indes unterlaufen werden, wenn die Beschwerdeführerin zu 2. stellvertretend für die bei ihr beschäftigten D.-Redakteure die begehrten Auskünfte deshalb erteilen müsste, weil diese nicht als Zeugen vernommen werden, sondern ein Auskunftsverlangen an sie, die Beschwerdeführerin zu 2., gerichtet wird.
Einer Vergleichbarkeit der bei D. tätigen Journalisten und Redakteure mit Zeugen steht auch nicht entgegen, dass das Bundeskartellamt die Beschwerdeführerin zu 2. und damit auch ihre Vertreter unmittelbar als Partei an dem von ihm geführten Verfahren nach § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB aF oder neu beteiligen kann. Denn die Beschwerdeführerin kommt, wie oben ausgeführt, nicht als Adressatin einer auf diese Bestimmungen gestützten Verfügung in Betracht. Adressaten einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB aF können gemäß § 32f Abs. 3 Sätze 2 und 3 GWB aF nur solche Unternehmen sein, die auch als Adressaten von entsprechenden Abhilfemaßnahmen in Betracht kommen, weil sie durch ihr Verhalten und ihre Bedeutung für die Marktstruktur wesentlich zur Störung des Wettbewerbs beitragen; dabei ist nach Satz 4 aF insbesondere auch die Marktstellung des Unternehmens zu berücksichtigen. Auch eine Verfügung nach § 32f Abs. 3 Satz 1 GWB nF kann nur gegenüber Unternehmen ergehen, die auf dem Markt tätig sind, auf dem die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wettbewerbsstörung vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist jedoch als unabhängiges Presseunternehmen nicht auf den Märkten tätig, die das Bundeskartellamt untersucht, und kann daher nicht Adressatin einer Feststellungsverfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder einer Verfügung nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu sein. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Bundeskartellamt in den beiden Parallelverfahren von G. zitierten Entscheidung der italienischen Wettbewerbsbehörde AGCM zu einer abgestimmten Preisgestaltung von Mineralölunternehmen für die Biokomponente bei Kraftstoffen, die - soweit ersichtlich - ausschließlich die Kartellteilnehmer betraf, nicht jedoch das Presseorgan oder den Herausgeber der Fachzeitschrift, in der Preisinformationen veröffentlicht wurden (Beschluss vom 23.09.2025 - I864, Prezzo del biocarburante per autotrazione, Provv. n. 31673).
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass sich Presseangehörige nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht hinsichtlich ihrer Informanten berufen können, soweit es nicht um den redaktionellen Teil der Publikation, sondern etwa um Einsender von Anzeigen - wie z.B. einer Chiffreanzeige - geht (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.04.1989 - 1 BvR 33/87, juris Orientierungssatz 4; Beschluss vom 10.05.1983 - 1 BvR 385/82, juris Rn. 26 ff.). Denn im Streitfall geht es nicht um Einsender von Anzeigen, sondern um Informanten, die Preisinformationen melden oder bereitstellen, die für die Erstellung der redaktionellen Inhalte gebraucht und genutzt werden.
((3)) Auch das öffentliche Interesse an wirksamen Wettbewerb auf den vom Bundeskartellamt untersuchten Märkten mit all seinen positiven Effekten für Nachfrager und Verbraucher sowie die hohe gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Mineralölwirtschaft vermögen entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts eine andere Bewertung nicht zu rechtfertigen. Das System des unverfälschten Wettbewerbs, welches in den Verträgen der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 3 EUV und Art. 51 EUV i.V.m. Protokoll Nr. 27, Art. 101 ff. i.V.m. Art. 119 AEUV) verankert ist, kann auch zusammen mit dem Ermittlungsinteresse des Amts keinen generellen Vorrang vor dem rechtlich geschützten Interesse von Presse-, Rundfunk- und Medienunternehmen an der Vertraulichkeit ihrer Informationsquellen und der Wahrung des Redaktionsgeheimnisses beanspruchen. Vielmehr sind die widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände durch Abwägung in Ausgleich zu bringen, um so den betroffenen Rechten zu möglichst weitgehender Wirksamkeit zu verhelfen, ohne einem von ihnen generellen den Vorrang einzuräumen.
Die Abwägung führt unter Berücksichtigung aller Umstände hier zu einem Vorrang des Informantenschutzes und Redaktionsgeheimnisschutzes. Dies legt, wie dargelegt, bereits ein Vergleich mit der rechtlichen Situation im Falle der Vernehmung von Zeugen nahe. Das Bundeskartellamt müsste ein Zeugnisverweigerungsrecht der bei der Beschwerdeführerin zu 2. tätigen Journalisten beachten, wenn es diese als Zeugen vernehmen wollte, weshalb - bei gleichem Ermittlungsinteresse - auch die Entscheidung für ein Auskunftsverlangen gegenüber der Beschwerdeführerin zu 2. statt einer Zeugenvernehmung der bei ihr tätigen Journalisten nicht zu einem Überwiegen des Ermittlungsinteresses führen kann. Hinzu kommt, dass die Ermittlungen des Bundeskartellamts nicht der Aufklärung eines Kartellrechtsverstoßes im Sinne des § 1 GWB, Art. 101 AEUV oder der §§ 19 ff. GWB, Art. 102 AEUV dienen, sondern der Aufklärung einer unterhalb dieser Schwelle liegenden Wettbewerbsstörung. Die bisherigen Ermittlungen haben keinen Anfangsverdacht für eine Kartellabsprache bestimmter Marktteilnehmer oder für einen Marktmachtmissbrauch ergeben. Eine Beteiligung der Beschwerdeführerin zu 2. an einem Kartellrechtsverstoß oder einer Wettbewerbsstörung im Sinne des § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF oder nF steht ebenfalls nicht in Rede, weil es sich bei ihr um ein unabhängiges, auf den betroffenen Märkten nicht tätiges Presseunternehmen handelt. Auch für eine Teilnahme als Gehilfin an einem Kartellrechtsverstoß anderer liegen keine Anhaltspunkte vor. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Bundeskartellamt - wie oben ausgeführt - Ermittlungen dazu, ob Marktteilnehmer sich infolge einer zu geringen Zahl an Preismeldungen, falscher oder selektiver Preismeldungen parallel verhalten oder Preise manipulieren können, durch Befragung der betroffenen handelnden Unternehmen und einem Abgleich der hierdurch erlangten Auskünfte mit den bei D. eingegangenen Meldungen führen kann und muss, um sichere und verlässliche Rückschlüsse ziehen zu können. Die Preisgabe der Identität der Informanten, die D. Preisinformationen melden oder bereitstellen, ist hierzu ebenso wie die redaktionelle Zuverlässigkeitsbewertung der einzelnen Quelle nicht erforderlich.
Ohne Erfolg wendet das Bundeskartellamt ferner ein, dass dieses Ergebnis Tür und Tor für Kartellrechtsverstöße öffnen würde und der Austausch wettbewerblich sensibler Informationen über einen Dritten (Hub and Spoke-Kartelle) für Kartellbehörden faktisch nicht mehr aufklärbar wäre. Die Kartellbehörden sind nicht daran gehindert, wegen eines möglichen Verstoßes gegen Art. 101 AEUV, § 1 GWB gegen die betroffenen handelnden Unternehmen zu ermitteln, wenn diese aufgrund einer Absprache eine Stelle gegründet haben, über die sie Preisinformationen austauschen (vgl. Senat, Beschluss vom 26.07.2002 - Kart 37/01 (V), juris Rn. 13 ff.), oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie aufgrund einer Absprache oder im Wege einer abgestimmten Verhaltensweise mit Hilfe einer bereits bestehenden unabhängigen Stelle gegenseitig Preisinformationen austauschen. Handelt es sich bei der unabhängigen Stelle um ein Presseunternehmen, so ist dessen grundgesetzlich geschützte Pressefreiheit bzw. die durch Art. 10 EMRK gewährleistete Presse- und Medienfreiheit zu beachten. Dadurch sind Ermittlungen gegen Presseunternehmen auch nicht schlechthin ausgeschlossen. Nach der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Ermittlungsmaßnahmen auch gegen Journalisten bzw. Presseunternehmen zulässig sein, wenn spezifische tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese selbst als Gehilfen an einem Rechtsverstoß beteiligt sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 Rn. 62 - CICERO). Solche Anhaltspunkte sind vorliegend indes weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
((4)) Ein Vorrang des Ermittlungsinteresses lässt sich auch nicht damit begründen, dass es sich bei dem DE., wie das Bundeskartellamt meint, um ein weniger schützenswertes Presseerzeugnis handelt, weil dessen eindeutiger Schwerpunkt die Bereitstellung von Preisinformationen und Preiseinschätzungen sei, die von Marktteilnehmern genutzt würden, um ihre wirtschaftlichen Interessen zu fördern, was vom eigentlichen Schutzzweck der Pressefreiheit nicht gedeckt sei. Die begleitend angebotenen journalistischen Beiträge seien von quantitativ völlig untergeordneter Bedeutung. Diese Einschätzung vermag nicht zu überzeugen, weil die Publikation der Beschwerdeführerin zu 2. - wie oben dargelegt - in allen ihren Teilen und damit auch hinsichtlich der enthaltenen Preisinformationen und Preiseinschätzungen dem Schutzbereich der Pressefreiheit unterfällt. Der Schutz der Pressefreiheit kann nicht davon abhängig gemacht werden, wie ein Presseerzeugnis inhaltlich bewertet wird. Eine solche Differenzierung nach der Art oder dem wirtschaftlichen Nutzen der veröffentlichten Inhalte oder allgemein nach dem Informationswert für die Allgemeinheit oder für die interessierten Fachkreise birgt die Gefahr, dass der durch die Pressefreiheit vermittelte Schutz von einer Bewertung der publizierten Inhalte abhängt.
Soweit in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts zum Presserecht anerkannt ist, dass bei unterhaltenden Beiträgen über prominente Personen im Rahmen der Kollision mit Persönlichkeitsrechten das Gewicht des Informationsinteresses sowie die Frage von Bedeutung sind, inwieweit die Berichterstattung einen Bezug zu Angelegenheiten aufweist, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. EGMR, Urteil vom 27.06.2017 - Nr. 931/13, Rn. 170 f. - Satakunnan Markki napörssi Oy and Satamedia Oy/Finnland; BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, NJW 2008, 1793 ff. Rn. 42 - Caroline von Hannover), folgt daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn das Interesse an der Vertraulichkeit der Informationsquellen wird weder dadurch relativiert noch gemindert, dass die veröffentlichten Preisinformationen und Preiseinschätzungen von Marktteilnehmern für ihre unternehmerischen Entscheidungen tagtäglich genutzt werden. Im Gegenteil zeigt gerade dieser Umstand, dass der Informantenschutz hier von besonderem Gewicht ist. Dies beruht darauf, dass die Erstellung zutreffender und verlässlicher Preiseinschätzungen gerade voraussetzt, dass D. fortlaufend Informationen aus einer Vielzahl von Quellen erhält und die Informanten ihre Preis- und Marktinformationen ohne die Befürchtung einer Offenlegung der Informationsquelle übermitteln können. Würde die Vertraulichkeit der Quellen nicht gewährleistet, entfiele die Bereitschaft der Informanten zur Mitwirkung, was die publizistische Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu 2. in ihrem Kern beeinträchtigen würde. Die Funktionsfähigkeit der publizistischen Tätigkeit hängt daher in besonderem Maße von einem ungehinderten Informationsfluss und der Existenz einer ausreichenden Anzahl an Informationsquellen ab.
Dieser Informationsfluss dient dabei nicht lediglich den wirtschaftlichen Interessen einzelner Marktteilnehmer, sondern der sachgerechten Information sämtlicher Lesergruppen der Publikation, zu denen neben den auf den betreffenden Märkten tätigen Unternehmen auch Unternehmen anderer Wirtschaftszweige sowie öffentliche Behörden und politische Institutionen zählen. Die Publikation erfüllt damit eine Informationsfunktion, die über den Kreis unmittelbar betroffener Marktteilnehmer weit hinausgeht und der Transparenz auf den betreffenden Märkten insgesamt dient.
Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit dem vom Bundeskartellamt zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1985 (KZR 4/84, juris Rn. 17 - Ideal-Standard) begründen. In jenem Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Presseberichterstattung auch im Falle eines Boykottaufrufs durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt sein kann. Anders liege es jedoch, wenn solche Äußerungen über eine bloße Meinungskundgabe hinaus dazu dienten, in den individuellen Bereich des wirtschaftlichen Wettbewerbs bestimmter Unternehmen einzugreifen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn Meinungsäußerungen lediglich als Mittel zum Zweck der Förderung privater Wettbewerbsinteressen eingesetzt würden - so etwa, wenn sie dazu dienten, den Wettbewerb von Installateuren durch den Aufbau einer „Frontstellung“ gegenüber einem Anbieter von Sanitärarmaturen zu fördern. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall gleich aus mehreren Gründen nicht übertragbar. Sie verhält sich bereits nicht zum presserechtlichen Quellenschutz und lässt die Frage unbeantwortet, ob ein unter Verwendung von Quelleninformationen publizierter Presseartikel den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit beanspruchen kann. Darüber hinaus trägt das Bundeskartellamt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin mit dem DE. ausschließlich die Interessen einer Marktseite zum Nachteil der Marktgegenseite fördern wolle. Solche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Der DE. richtet sich an die Fachöffentlichkeit insgesamt - also neben den verschiedenen Marktseiten (Verkäufer und Käufer) auch an die unterschiedlichen Handels- und Vertriebsstufen im Mineralölmarkt, an Teilnehmer anderer Märkte sowie an politische Akteure. Letztlich spricht nichts dafür, dass es der Beschwerdeführerin zu 2. statt um zutreffende Information der interessierten Öffentlichkeit um einen Eingriff in den Wettbewerb bestimmter Unternehmen gehen könnte.
((5)) Das Bundeskartellamt kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Offenlegung der verlangten Informanten den generalpräventiven Zweck des Quellenschutzes nicht berühre, weil die Beschwerdeführerinnen nicht die Quellen herkömmlicher Marktinformationen offenzulegen hätten, sondern nur diejenigen, von denen D. Preisinformationen zu Angeboten, Geboten und Transaktionen erhalte, und weil im Falle der Offenlegung aktueller Preise zum Zwecke eines Marktinformationssystems die Melder nicht schutzwürdig und ihre Identität nicht vom Quellenschutz erfasst sei. Ebenso wenig kann dem Amt in der Annahme gefolgt werden, von der Offenlegung der Identität der Quellen gehe weder eine abschreckende Wirkung auf potentielle Informanten aus noch sei die Funktionsfähigkeit der Presse gefährdet. Denn auch insoweit ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zwischen der bloßen Meldung von Preisinformationen, deren Veröffentlichung in einer Publikation und der bewussten und gezielten Weitergabe an Wettbewerber oder Marktteilnehmer zu unterscheiden. Dabei geht das Amt selbst ersichtlich nicht vom Vorliegen eines unzulässigen Marktinformationssystems aus, da es anderenfalls bereits ein Verfahren nach Art. 101 AEUV, § 1 GWB gegen die handelnden Unternehmen eingeleitet und eine Abstellungsverfügung erlassen hätte. Darüber hinaus schützt die Presse- und Medienfreiheit nicht nur die institutionelle Eigenständigkeit der Presse in ihrer objektiv-rechtlichen Dimension, sondern gewährleistet zugleich den in diesen Bereichen tätigen Personen und Organisationen individuelle Freiheitsrechte (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.11.2025 - 1 BvR 259/24, juris Rn. 29; Urteil vom 27.02.2007 - 1 BvR 538/06, NJW 2007, 1117 ff. Rn. 42 m.w.N. - Cicero; Urteil vom 12.03.2003 - 1 BvR 330/96, juris Rn. 105 - Handy-Überwachung). Maßgebendes Kriterium ist daher nicht die Funktionsfähigkeit der Presse als Institution, sondern der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Presse und Informanten. Schließlich ist es jedem meldenden Unternehmen überlassen zu entscheiden, ob es Preisinformationen D. automatisiert - und für Abonnenten sichtbar - über das C. bereitstellt oder bilateral per Telefon, E-Mail oder Messengerdienst vertraulich übermittelt. Auch besteht der Quellenschutz unabhängig davon, ob Ermittlungs- oder Kartellbehörden möglicherweise anderweitig in der Lage wären, den Informanten zu identifizieren. Er gilt sogar dann, wenn die Quelle der ermittelnden Behörde bereits bekannt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 16.07.2013, Nr. 73469/10, Rn. 95 - Nagla/Lettland; Urteil vom 05.10.2017, Nr. 21272/12, Rn. 70, 74 - Becker/Norwegen).
((6)) Auch auf Grundlage der Annahme des Bundeskartellamts, wonach nicht zu erwarten sei, dass sich Unternehmen infolge einer Offenlegung ihrer Identität als Melder zurückziehen, kann dem Ermittlungsinteresse kein Vorrang vor dem Quellenschutz eingeräumt werden. Hierbei handelt es sich um eine bloße Mutmaßung, die durch nichts belegt ist. Zur Begründung des vom Amt angenommenen Vorrangs des eigenen Ermittlungsinteresses lässt sich insbesondere nicht anführen, dass sich keines der im Rahmen der Sektoruntersuchung befragten Unternehmen auf die Frage, ob sie grundsätzlich Preisinformationen an D. oder andere Preisinformationsdienste melden würden, auf den presserechtlichen Quellenschutz oder ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen habe. Denn die befragten handelnden Unternehmen können sich weder selbst unmittelbar auf die Medien- und Pressefreiheit berufen noch widerlegt das Antwortverhalten, dass meldende Unternehmen sich als Informanten zurückziehen, wenn die Beschwerdeführerinnen deren Namen preisgeben würden. Hinzu kommt, dass Informanten in Unternehmen zum Teil auch ohne Einverständnis und Wissen ihrer Arbeitgeber Preisinformationen an D. melden. Ob oder inwieweit die handelnden Unternehmen, welche die Preisinformationen bereitstellen oder melden, hiervon als individuelles Unternehmen oder in ihrer Gesamtheit als Markt (insbesondere wegen der in den Preisklauseln in Bezug genommenen Preiseinschätzungen) profitieren, lässt sich schließlich schwer beurteilen.
Nichts anderes ergibt sich auch daraus, dass - wie das Amt meint - den meldenden Unternehmen kein unmittelbarer Schaden infolge ihrer Offenlegung drohe, weil es nicht darum gehe, die meldenden Unternehmen eines Verstoßes gegen gesetzliche Verbote zu überführen, sondern die für die Märkte relevanten Preisinformationssysteme besser beurteilen zu können, da das Amt schließlich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen verpflichtet und deren Schutz auch im Rahmen der weiteren Auswertung gewährleistet sei. Dies berücksichtigt nicht, dass der durch die Pressefreiheit gewährleistete Quellenschutz nicht erst dann eingreift, wenn staatliche Stellen Ermittlungen gegen den Informanten führen oder dessen Identität veröffentlichen wollen, sondern er besteht für die Offenlegung des Informanten gegenüber staatlichen Stellen schlechthin, weil er den ungehinderten Informationsfluss zwischen den Medien und ihren Informanten bezweckt. Daher stellen etwaige Zusagen staatlicher Stellen, Ermittlungen gegen Informanten nicht führen zu wollen oder deren Identität nicht veröffentlichen zu wollen, bereits keine geeigneten Abwägungskriterien dar, die zu einem Überwiegen des staatlichen Ermittlungsinteresses gegenüber dem Quellenschutz führen könnten. Darüber hinaus besteht vorliegend durchaus die konkrete Gefahr, dass das Bundeskartellamt ein Verwaltungsverfahren gegenüber meldenden Unternehmen führt, weil das von ihm eingeleitete Feststellungsverfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB aF und ebenso das Verfahren nach § 32f Abs. 3 S. 1 GWB neu gegen bestimmte in den untersuchten Märkten tätige Unternehmen zu richten ist, bei denen es sich auch um meldende Unternehmen handeln kann.
((7)) Ohne Erfolg beruft sich das Bundeskartellamt ferner darauf, dass die Namen der meldenden Unternehmen weniger schützenswert seien als die Namen der meldenden natürlichen Personen, deren Angabe es nicht verlange. Insofern ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Amt die Offenlegung der meldenden natürlichen Personen - wenngleich nicht namentlich, so doch unter Verwendung von Pseudonymen - verlangt. Zwar dürfen die Beschwerdeführerinnen die meldenden natürlichen Personen einstweilen verschlüsselt als Pseudonym angeben, den Schlüssel für die Zuordnung der Klarnahmen müssen sie indes aufbewahren und dem Bundeskartellamt gegebenenfalls später auf Verlangen die Identität der natürlichen Personen preisgeben. Dies kommt im Ergebnis einer Offenlegung praktisch gleich. Aber auch dann, wenn das Amt allein die Preisgabe des meldenden Unternehmens verlangte, würde dies am Ergebnis der Abwägung nichts ändern, weil die vorliegend das Ermittlungsinteresse des Amts überwiegende Gefahr, dass die Informationsquellen im Falle ihrer Offenlegung versiegen könnten und D. seine Funktion mangels ausreichender Quellen nicht mehr in angemessener Weise erfüllen könnte, gleichermaßen besteht, wenn allein das meldende Unternehmen benannt werden müsste. Dies gilt sowohl für einzelkaufmännische Unternehmen als auch für Personengesellschaften oder juristische Personen.
((8)) Außerdem ist weder ersichtlich noch vom Bundeskartellamt näher begründet worden, weshalb sich aus den IOSCO-Prinzipien ein Vorrang des behördlichen Ermittlungsinteresses gegenüber dem Quellenschutz ergeben sollte. Die IOSCO-Prinzipien sehen zwar Mechanismen vor, die Marktaufsichtsbehörden die Überprüfung von Preisbewertungen und die Untersuchung möglicher Marktmanipulationen ermöglichen sollen. Daraus folgt jedoch nicht, dass behördliche Ermittlungsinteressen den Schutz vertraulicher Informationsquellen generell verdrängen. Abschnitt 2.12 lit. d der IOSCO-Prinzipien beschränkt sich vielmehr auf die Vorgabe, die Vertraulichkeit der an eine Price Reporting Agency übermittelten oder von ihr erzeugten Informationen zu schützen, vorbehaltlich bestehender Offenlegungspflichten (Anlage AS 9, S. 16). Soweit das Amt darauf verweist, die IOSCO-Prinzipien sähen eine umfassende Kooperation mit Aufsichts- und Ermittlungsbehörden vor, verlangten die Überprüfbarkeit der Preiseinschätzungen zugrunde liegender Daten und deren fünfjährige Aufbewahrung, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme, Informanten müssten mit der Offenlegung ihrer Identität gegenüber Kartell- oder sonstigen Ermittlungsbehörden rechnen. Die genannten Vorgaben dienen der Nachvollziehbarkeit, Integrität und Überprüfbarkeit des Bewertungsprozesses sowie der Verhinderung von Marktmanipulationen. Sie enthalten hingegen keine Regelung zum Umfang der Offenlegungspflichten gegenüber Behörden und treffen insbesondere keine Aussage dazu, unter welchen Voraussetzungen die Identität von Informanten preiszugeben wäre. Zum Quellenschutz und dessen Grenzen verhalten sich die IOSCO-Prinzipien nicht; die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen behördlichen Kontrollbefugnissen und dem Schutz vertraulicher Quellen lassen sie vielmehr offen.
(e) Die Beschwerdeführerin zu 1. kann sich zwar mangels eigener publizistischer Tätigkeit nicht unmittelbar auf die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG oder die Medien- und Pressefreiheit gemäß Art. 10 EMRK berufen. Als Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts, der sie verpflichtet, die Identität der Informanten der Beschwerdeführerin zu 2. Offenzulegen, weil sie die Fragen gemäß § 36 Abs. 2 GWB für alle konzernverbundenen Unternehmen zu beantworten hat, ist sie - unabhängig davon, ob sie im Vertrieb des DE. eingebunden ist - aufgrund der Auskunftsverpflichtung zumindest in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit betroffen. Müsste die Beschwerdeführerin zu 1. die verlangten Auskünfte erteilen, liefe der durch Art. 10 EMRK zugunsten der Beschwerdeführerin zu 2. gewährleistete Schutz der Presse- und Medienfreiheit leer. Der Informantenschutz könnte unterlaufen werden, wenn eine auf Aufdeckung der Identität der Informanten gerichtete Maßnahme nicht gegen das Presseunternehmen selbst, sondern gegen ein konzernverbundenes Unternehmen gerichtet würde. Vor diesem Hintergrund führt die festgestellte Verletzung der Presse- und Medienfreiheit der Beschwerdeführerin zu 2. dazu, dass die hier in Rede stehenden Auskünfte - auch soweit sie von der Beschwerdeführerin zu 1. verlangt werden - dem in § 59 Abs. 3 S. 1 GWB geregelten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht genügen.
3. Da vorliegend mithin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, soweit diese sich - wie oben unter II.1 dargelegt - gegen Teile der Frage B.5 und die Frage B.8 des angefochtenen Auskunftsbeschlusses richtet, schon deshalb anzuordnen ist, weil insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Vollziehung des Auskunftsbeschlusses für die Beschwerdeführerin auch eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
III.
Eine gesonderte Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Sie erfolgt mit der Beschwerdeentscheidung nach den Vorgaben des § 71 GWB, da das Verfahren nach § 67 GWB und das Hauptsacheverfahren gebührenrechtlich eine Einheit darstellen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17.01.2020 - VI-Kart 6/19 (V), juris Rn. 56 - Trockenbaustoffe).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 Abs. 2 GWB liegen nicht vor.
… … …
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann nur aus den in § 77 Abs. 4 GWB genannten absoluten Rechtsbeschwerdegründen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Rechtsbeschwerden der Kartellbehörden. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.
Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen zwei Monaten zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Beschwerdeentscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Nichtzulassungsbeschwerden der Kartellbehörden. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den elektronischen Rechtsverkehr.