Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2017
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 31.05.2017 – VG 6 L 247/15
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2017:0531.6L247.15.00
Tenor§
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. August 2016 zum Aktenzeichen 6 K 1343/16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016, wird insoweit angeordnet, als darin ein einen Betrag von 26.120,17 Euro übersteigender Betrag festgesetzt wurde. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 59 %, der Antragsgegner zu 41 %.
3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 11.105,65 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der (sinngemäße) Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage vom 9. August 2016 zum Aktenzeichen 6 K 1343/16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2016, für das Grundstück Südstraße 31 in ..., Gemarkung ..., Flur 25, Flurstück 118, anzuordnen,
hat teilweise Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst – insbesondere mit Blick auf die eine Zugangsvoraussetzung darstellende Vorschrift des § 80 Abs. 6 VwGO – zulässige Antrag ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren lediglich beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrundeliegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragsstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragsstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 – 9 S 33.05 -, S. 3 d.E.A.). Insoweit wird im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides - vorbehaltlich offenkundiger Fehler und näheren und substantiierten Vorbringens des Antragstellers - ausschließlich summarisch geprüft und bleibt die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen in jedem Fall dem Widerspruchs- oder Klageverfahren vorbehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 01. Juni 2006 – 9 S 1.06 –; vom 10. Februar 2006 – 9 S 31.05 –; vom 14. Februar 2006 – 9 S 26.05 –).
Ausgehend hiervon ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Abwasserbeitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2015 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, soweit darin ein Betrag in Höhe von 26.120,17 Euro festgesetzt und diesbezüglich zur Leistung aufgefordert worden ist. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden Festsetzung ist der Bescheid rechtswidrig.
Soweit mit dem Beitragsbescheid vom 25. Juli 2005 ein Schmutzwasseranschlussbeitrag in Höhe von 18.302,45 Euro gegenüber dem verstorbenen Vater des Antragstellers festgesetzt worden ist, steht dieser einer erneuten Beitragserhebung mit dem hier streitgegenständlichen Beitragsbescheid wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung und des Verbots der Doppelveranlagung entgegen. Denn dieser Beitragsbescheid aus dem Jahre 2005 ist mangels einer Aufhebung durch den Antragsgegner nach wie vor wirksam. Die Rücknahme oder Aufhebung des Beitragsbescheides durch den Antragsgegner ist von diesem weder vorgetragen, noch lässt sich eine solche dem Verwaltungsvorgang entnehmen.
Der genannte Grundsatz ergibt sich aus dem Wesen des Beitrags als Gegenleistung für die dem Grundstück durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Anlage gebotenen Vorteile. Er besagt, dass die sachliche Beitragspflicht (abstrakte Beitragsschuld) für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Ist sie entstanden, kann sie gemäß diesem Grundsatz nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in anderer Höhe noch einmal entstehen. Aus diesem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgt das Verbot der Doppelveranlagung in dem Sinne, dass ein Grundstück für dieselbe öffentliche Einrichtung bzw. Teileinrichtung grundsätzlich nur einmal zu einem Beitrag herangezogen werden darf (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 08. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE - LKV 2001, 132). Das Grundstück ist damit vor einer mehrfachen Belastung geschützt und eine Beitragspflicht, ist sie einmal entstanden, kann nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt nicht noch einmal entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1983 - 8 C 47/82 u.a. -, BVerwG 68, 48 <53>; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1978 - BVerwG 4 C 2.75 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 26 S. 27; Beschluss vom 10. September 1998 - BVerwG 8 B 102.98 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 40 S. 11). Ist ein Grundstück durch einen Bescheid zu einem Beitrag wirksam veranlagt worden, lässt das aus dem Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung folgende Verbot der Doppelveranlagung – abgesehen von den Fällen einer Nacherhebung (vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 29. Oktober 2012 – 6 L 59/12 –) – nur dann Raum für eine erneute Veranlagung dieses Grundstücks, wenn jener Bescheid aufgehoben worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juli 1990 – 2 S 412/90 –, juris). Die Festsetzung eines Anschlussbeitrags in einem früheren Bescheid bewirkt wegen des aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags folgenden Verbots der Doppelveranlagung, dass die erneute Festsetzung eines Beitrags (im Gegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit der ersten Heranziehung bewusst oder unbewusst nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags) ausgeschlossen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. März 1998 -15 A 3421/94-, juris; Beschluss vom 1. März 2013 -15 A 2170/12-, Juris; Driehaus in Driehaus, Kommunalabgabengesetz, Kommentar, § 8 Rdn. 8c, 10, 12a, 12b).
Der durch den Bescheid des Antragsgegners gegenüber dem Rechtsvorgänger des Antragstellers – dem verstorbenen Vater des Antragstellers, dessen Erbe er ist – begründete Vorteil des Ausschlusses einer weiteren Beitragsfestsetzung wirkt (nunmehr) auch gegenüber dem Antragsteller, obwohl der Bescheid ihm gegenüber nicht erlassen wurde. Das Verbot der Doppelveranlagung ist eine durch das Beitragsrecht an die Festsetzung eines Beitrags für ein bestimmtes Grundstück geknüpfte Veränderung der Rechtsstellung des Grundstückseigentümers hinsichtlich zukünftiger Beiträge. Der Beitrag wird zwar vom in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer persönlich geschuldet, er dient aber dem Ausgleich eines andauernden grundstücksbezogenen Vorteils, der allen Rechtsnachfolgern im Grundstückseigentum gleichermaßen geboten wird (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 13. Dezember 1982 - 2 A 1066/82 -, S. 8 des E.A.). Nicht entscheidend ist daher, ob bereits einmal ein Beitrag gerade gegenüber demselben Grundstückseigentümer festgesetzt wurde. Das Verbot einer erneuten Beitragsfestsetzung folgt vielmehr aus dem Umstand, dass der Beitrag bereits einmal für das Grundstück festgesetzt wurde. Das Verbot der Doppelveranlagung als begünstigende Wirkung des Beitragsbescheides ist mithin dinglicher Natur und haftet dem Grundstück in dem Sinne an, dass dieses anschlussbeitragsrechtlich veranlagt ist (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. März 1998, a.a.O.; zur Rechtsfigur des dinglichen Verwaltungsakts OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 20. Juni 1991 – 7 A 23/90 -, NWVBl. 1992, 322). Die begünstigende Wirkung des Beitragsbescheides geht daher kraft seiner Dinglichkeit auf den Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum über. Der neue Grundstückseigentümer kann sich gegenüber einer nochmaligen Heranziehung zum Anschlussbeitrag auf die Vorveranlagung berufen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 27. März 1998, a.a.O.; Urteil vom 13.12.1982, a.a.O., S. 9 des E.A.; vgl. auch zu Vorstehendem Beschluss der Kammer vom 21. September 2010 – 6 L 103/10 –).
Dies rechtfertigt es jedoch nicht, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den angefochtenen Beitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides insgesamt anzuordnen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss vielmehr – wie aus dem Tenor ersichtlich - auf den fehlerhaften Teil der Festsetzung beschränkt bleiben. Hierfür sind folgende Überlegungen maßgeblich:
Der Regelungsinhalt von Beitragsbescheiden kann – wie vorliegend der Fall, da einerseits ein Betrag von 44.422,60 Euro festgesetzt und andererseits ein Betrag von 26.120,17 Euro angefordert wurde – zwei verschiedene Gegenstände haben, die mit einander verbunden werden können, aber nicht müssen: Die Festsetzung des Beitrags einerseits und die Zahlungsaufforderung, das sogenannte Leistungsgebot andererseits (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. April 2013 – OVG 9 S 82.12 –, juris Rn. 69; Beschluss der Kammer vom 8. Mai 2013 – 6 L 307/12 –, juris Rn. 7; Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand März 2007, Rn. 32 zu § 254 AO; zu dieser Terminologie ferner Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 793 ff.). Streitgegenstand im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist, wenn der Antragsteller seinen Antrag nicht ausdrücklich auf das sogenannte Leistungsgebot beschränkt, was vorliegend nicht der Fall ist, sowohl die Festsetzung als solche als auch das Leistungsgebot. Der Umstand, dass die Zahlungspflicht der Höhe nach durch das Leistungsgebot begrenzt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass nur das Leistungsgebot und nicht auch die Abgabenfestsetzung den Gegenstand des Aussetzungsverfahrens bildet. Denn regelmäßig steht – wie auch hier – die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung im Mittelpunkt der Prüfung, mag diese Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz1, 1. Alt. VwGO auch nur summarischer Natur sein (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010 – VG 6 L 55/10 –, juris Rn. 74; wie hier auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Januar 2006 – 1 M 151/05 -, juris). Dahinstehen mag demgegenüber, ob auch eine isolierte Festsetzung eine Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.v. § 80 Abs. 2 S. Nr.1 VwGO darstellt, sodass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs entfällt ((vgl. hierzu VG Gera, Beschluss vom 06. Mai 2004 – 5 E 71/04.GE –, juris Rn. 19; vgl. auch Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 56; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 80 Rn. 30). Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
Dies vorausgeschickt, erweist sich aus den dargelegten Gründen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Festsetzung in Höhe von 18.302,45 Euro mit Blick auf die diesbezügliche Doppelveranlagung als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Denn es reicht insbesondere zur Vermeidung der Doppelveranlagung nicht aus, den Umstand der bereits erfolgten Festsetzung – wie hier geschehen – nur im Leistungsgebot zu berücksichtigen. Die Festsetzung eines Anschlussbeitrags in dem früheren Bescheid bewirkt – wie bereits oben ausgeführt – wegen des aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags folgenden Verbots der Doppelveranlagung, dass die erneute Festsetzung eines Beitrags (im Gegensatz zur bloßen Nacherhebung hinsichtlich des mit der ersten Heranziehung bewusst oder unbewusst nicht vollständig ausgeschöpften Beitrags) ausgeschlossen ist.
Die Heranziehung des Antragstellers zu einem Abwasserbeitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage mit Bescheid des Antragsgegners vom 24. März 2015 erweist sich bei summarischer Prüfung im Übrigen, also soweit darin ein Betrag in Höhe von 26.120,17 Euro festgesetzt und diesbezüglich zur Leistung aufgefordert worden ist, als rechtmäßig. Der Bescheid findet in der genannten Höhe nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens jedenfalls in der Satzung über die Erhebung von Abwasserbeiträgen des Wasser- und Abwasserverbandes Westniederlausitz vom 14. August 2012 (Abwasserbeitragssatzung 2012 – ABS 2012 –), eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hinreichende Rechtsgrundlage. Diese wurde von der Kammer im Gegensatz zu den Vorgängersatzungen als wirksam erachtet (vgl. Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 –, juris).
Weist somit die ABS 2012 keine offensichtlichen formellen oder materiellen Mängel auf, so ist auch die konkrete Heranziehung des Antragstellers zu einem Abwasserbeitrag für die Herstellung und Anschaffung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage – jedenfalls in Höhe des durch das Leistungsgebot konkretisierten Betrages – mit Bescheid vom 24. März 2015 nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der angegriffene Bescheid weist keine offenkundigen formellen oder materiellen Fehler auf, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten.
Die ABS 2012 erfasst in zeitlicher Hinsicht die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und die gegenständliche Beitragserhebung. Sie erfasst den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides. Die ABS 2012 markiert als erste rechtswirksame Abwasserbeitragssatzung des Verbandes (vgl. nur Urteil der Kammer vom 24. Oktober 2016 – 6 K 922/14 –, juris) mit ihrem Inkrafttreten zum 23. August 2011 auch den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Ernstliche Zweifel an der konkreten Veranlagung, hat der Antragsteller weder substantiiert dargetan noch sind sie aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich. Hier muss aufgrund der im Eilverfahren allein gebotenen überschlägigen Prüfung gegebenenfalls auf der Grundlage substantiierter Einwendungen eine abschließende Prüfung im Hauptsacheverfahren erfolgen.
Von den oben ausgeführten Erwägungen zum Verbot der Doppelveranlagung bzw. der Einmaligkeit der Beitragserhebung ausgehend, steht der Beitragserhebung in Höhe von 26.120,17 Euro mit Bescheid vom 24. März 2015 der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nicht entgegen. Es handelt sich insoweit um eine zulässige Nacherhebung. Allgemein wird eine Nacherhebung für zulässig erachtet, wenn der frühere Beitrag etwa auf der Grundlage einer unwirksamen Satzung erhoben wurde und die Nacherhebung der Differenz auf Grund der ersten wirksamen Satzung vorgenommen wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Mai 2013 - OVG 9 S 75.12 -, juris, Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 1 L 323/06 -, juris, Rn. 45 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 29. Dezember 2009 - 4 L 187/09 -, juris, Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 22. November 2005 - 15 A 2183/03 -, juris, Rn. 22 f.). Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes steht einer solchen, den Beitragsanspruch erstmals voll ausschöpfenden Nacherhebung ebenso wenig entgegen wie das Verbot der Doppelveranlagung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1988 - 8 C 115/86 -, juris, Rn. 15 f.). Ein Abgabenbescheid, der eine Abgabe zu niedrig festgesetzt hat, stellt sich auch nicht als ein Verwaltungsakt dar, der ein Recht oder einen rechtlichen Vorteil begründet oder bestätigt. Er enthält insbesondere nicht die Erklärung, dass die Abgabe nicht in voller Höhe erhoben werden soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2010 - OVG 2 S 10.10 -, juris, Rn. 27; dem folgend VG Potsdam, Beschluss vom 31. Januar 2011 - 8 L 875/09 – und Beschluss vom 23. Februar 2015 - 8 L 193/13 –; ebenso Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2011, Rz. 30 zu § 8). Durch die Einbeziehung einer Grundstücksfläche von 5.984 qm in den Innenbereich aufgrund des Inkrafttretens der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung der Stadt ..., Stadtteil … und …. vom 7. Juli 2010 in der Fassung vom März 2010, entstand für eine Grundstücksfläche von 5.984 qm des streitgegenständlichen Grundstücks erstmals die Vorteilslage am Tage der Veröffentlichung der Innenbereichs- und Ergänzungssatzung am 28. Juli 2010 und mit dem Inkrafttreten der ABS 2012 zum 23. August 2011 sodann die sachliche Beitragspflicht. Diese Grundstücksteilfläche wurde in dem früheren Bescheid vom 25. Juli 2005 gerade nicht veranlagt. Insoweit handelt es sich um eine Nacherhebung bis zur Höhe des bislang nicht ausgeschöpften Beitrags, wie er sich nach den Berechnungen des Antragsgegners aufgrund der ersten für wirksam angesehenen Beitragssatzung vom 14. August 2012 ergibt. Einer solchen Nacherhebung steht die Einmaligkeit des Beitrags nicht entgegen.
Der Antragsteller kann nicht mit dem Vortrag durchdringen, der Antragsgegner sei selbst im Jahre 2005 davon ausgegangen, die Beitragspflicht sei für das Grundstück vollständig ausgeschöpft worden, da zu diesem Zeitpunkt die sachliche Beitragspflicht mangels wirksamer Beitragssatzung noch gar nicht entstanden war.
Auch der Einwand, der Bescheid vom 25. Juli 2005 habe das Beitragsschuldverhältnis beendet und der Antragsteller genieße Vertrauensschutz, weil der Bescheid vom 25. Juli 2005 einen begünstigenden Verwaltungsakt darstelle, dringt nicht durch. Nur wenn der Beitragsbescheid die sachliche Beitragspflicht bereits voll ausgeschöpft hat, steht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung und das daraus folgende Verbot der Doppelbelastung im Ergebnis auch jedem weiteren Nachforderungsbescheid oder einer Ersetzung durch einen Bescheid mit höherer Beitragsforderung für die gleiche Maßnahme entgegen. Wenn der Erstbescheid dagegen die - einmalig und endgültig entstandene - sachliche Beitragspflicht in der Höhe noch nicht ausgeschöpft hat – wie vorliegend –, führt dieser Erstbescheid regelmäßig auch nicht zur Beendigung des Beitragsschuldverhältnisses. Denn das Beitragsschuldverhältnis entsteht entsprechend § 38 AO mit der Verwirklichung des Beitragstatbestandes und erlischt nicht mit einer bestandskräftigen Beitragsfestsetzung, sondern entsprechend § 47 AO insbesondere durch Zahlung, Aufrechnung, Erlass oder Verjährung (Thüringer OVG, Beschluss vom 29. April 2008 – 4 ZKO 610/07 –, juris Rn. 19).
Auch ist nicht jeder belastende Verwaltungsakt schon aus der Natur der Sache für den Schluss tragfähig, dass von dem Betroffenen nicht mehr als der geforderte Betrag verlangt werden solle. Ein solcher Schluss ist im Gegenteil in der Regel nicht gerechtfertigt, so dass besondere Umstände hinzutreten müssen, wenn er sich dennoch rechtfertigen soll (vgl. OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 4. April 2002 -2 A 75/02.Z; BVerwG, Urteile vom 15. April 1983 -8 C 170.81-, BVerwGE 67, 129,134; 18. März 1988 -8 C 92.87-, BVerwGE 79,163, 170). Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2001 – 6 K 1698/01-; Beschluss vom 29. Oktober 2012 – 6 L 59/12 – S. 14 d. E.A.) kann eine Mischwirkung in der Weise, dass ein Bescheid, soweit er eine Leistung verlange, belastender Natur sei, dagegen begünstigend wirke, als er sich auf eine bestimmte Summe beschränke, einem Beitragsbescheid regelmäßig nicht entnommen werden (vgl. OVG Münster, Urteil v. 25. 02. 1982 - 2 A 1503/81 -, KStZ 1983, 172, 173; VGH Mannheim, Urteil v. 23. 11. 1995 - 2 S 2947/94 -, NVwZ-RR 1997, 120, 121; VGH Kassel, Beschluss v. 02. 10. 1980 - V TH 13/80 -, NJW 1981, 596, 597 f.). Eine generelle Gleichstellung begünstigender Verwaltungsakte im eigentlichen Sinn, die ausdrücklich eine Leistung gewähren, ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründen oder bestätigen, mit solchen Beitragsbescheiden, die lediglich eine feststehende und vom Bürger zu erbringende Leistung zu niedrig festsetzen, lässt sich den Regelungen der §§ 130, 131 AO - ebenso wie den §§ 48, 49 VwVfG Bbg - nicht entnehmen. Maßgeblich muss vielmehr der konkrete Inhalt des Verwaltungsaktes, so wie dieser von dem Betroffenen verstanden werden konnte und musste, sein. Nur in dem Fall, dass besondere Umstände und objektive Anhaltspunkte vorliegen, die eine Auslegung des an sich belastenden Verwaltungsaktes in dem Sinne zulassen, der Beitragsgläubiger habe bewusst von einer Mehrforderung abgesehen, vermag eine Gleichstellung mit begünstigenden Verwaltungsakten zu rechtfertigen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 2. Oktober 1980, a.a.O.); nur dann kann der Abgabenbescheid tauglicher Gegenstand eines schützenswerten bw zugunsten des Betroffenen sein (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Juli 1998 - 6 B 94.2489/6 B 94.2490 -, BayVBl 1999, 150, 151). Hiervon ausgehend ist eine begünstigende Wirkung dem Bescheid vom 25 Juli 2005 nicht zu entnehmen. Er ist nach seinem Tenor ein ausschließlich belastender Verwaltungsakt; es wird ein Beitrag zu Lasten des Antragstellers festgesetzt, ohne sich auf diesen Beitrag ausdrücklich zu beschränken. An keiner Stelle im Bescheid ist die Aussage enthalten, dass hiermit letztmalig dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Herstellung der Entwässerungsanlage eine Geldzahlung abverlangt wird und insbesondere nicht etwa noch eine Nacherhebung droht.
Die nacherhobenen Beiträge in Höhe von 26.120,17 Euro sind nicht verjährt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b KAG i.V.m. §§ 169 Abs. 1, 170 Abs. 1 AO verjähren Anschlussbeiträge innerhalb von vier Jahren, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG entsteht die Beitragspflicht für einen Anschlussbeitrag, sobald ein Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung, die insoweit einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Somit begann die Festsetzungsverjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen und war im Jahre 2015 zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses demnach noch nicht abgelaufen.
Auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013, a.a.O. wegen einer Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG mangels Festlegung einer zeitlichen Obergrenze für die Beitragserhebung begegnet der Beitragsbescheid in Höhe von 26.120,17 Euro – insbesondere im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung – keinen rechtlichen Bedenken. Diesen wurde durch die Einfügung des § 19 KAG hinreichend Rechnung getragen (vgl. dazu ausführlich zuletzt Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2016 – 6 K 667/12 –, juris Rn. 64ff.).
Schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides – in Höhe von 26.120,17 Euro – für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, seinem Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt (nur) dann vor, wenn durch die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer gut zu machen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers führen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008 – OVG 9 S 11.08 –, S. 5 des E.A. und zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO BFH, Beschluss vom 31. Januar 1967 – VI S 9/66 -, Juris Rn. 8). Es kann offen bleiben, ob eine Aussetzung der Vollziehung – ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Antragstellers – nur in Betracht kommt, wenn zumindest auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen, mögen diese auch nicht ernstlich i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) sein (so in ständiger Rechtsprechung der BFH, vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1999 – III B 16/99 –, juris Rn. 29 zur vorgenannten Vorschrift der FGO; a. A. möglicherweise OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – 9 N 71.10 –, S. 11 des E. A.). Jedenfalls ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass ihm durch die Vollziehung unzumutbare Nachteile drohen, wobei dabei zu beachten ist, dass die sofortige Zahlung des erhobenen Beitrages und eine etwaige dafür erforderliche Kreditaufnahme Belastungen darstellen, die nicht über die mit einer Schuldbegleichung allgemein verbundenen Härte hinausgehen und keine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Mai 2008, a.a.O., S. 5 f. des E.A.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziffer 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde.