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Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 27.12.2019 – 1 K 148/11

1. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2019:1227.1K148.11.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand§

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung, den Erlös aus der Veräußerung der Flurstücke 259/2 (714 m²) und 297/6 (3.171 m²) der Flur 2 in der Gemarkung D... anteilig an die Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) auskehren zu müssen; die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Höhe der Beteiligung der „J... “ an dem – zu Zeiten des Nationalsozialismus verfolgungsbedingt entzogenen – Aktienkapital der Anhaltischen Kohlenwerke Aktiengesellschaft in H... [im Folgenden vereinfachend: die Kohlenwerke]).

Die Grundstücke gehörten zu dem 2.254.994 m² großen Rittergut D... mit den Parzellen 100, 101, 180/102, 180/103 und 180a/103, ehemals eingetragen unter Nr. 1 a. im Grundbuch der Rittergüter D... und G... Band III Blatt 20. Das Rittergut stand seit dem 15. September 1927 im Eigentum der – nicht im Handelsregister eingetragenen – Gewerkschaft „Konsolidiertes Braunkohlenbergwerk F... “ (im Folgenden: die Gewerkschaft).

Die Gewerkenversammlung der Gewerkschaft beschloss am 03. Juni 1937 einstimmig, sich auf Grund des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und seiner Durchführungsverordnungen in der Weise umzuwandeln, dass sie ihr Vermögen unter Ausschluss der Liquidation auf den Hauptgewerken mit 91 % der Kuxe – die Kohlenwerke – überträgt (Urkunde des Notars D... aus H... Nr. 100/1937); weiterer (Neben-)Gewerke mit 9 Kuxen war die W... -Braunkohlen Aktiengesellschaft H... [im Folgenden: Braunkohlen AG]). Der notariellen Ausfertigung des Beschlusses liegen unter anderem zwei Bilanzen, zum 31. Dezember 1936 und für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 30. April 1937, sowie die Umwandlungsbilanz zum 01. Mai 1937 bei (Anlagen 2 bis 4), in denen der Wert der Grundstücke der Gewerkschaft mit 975.510,03 RM angegeben wird. Der Beschluss wurde am 26. Juni 1937 vom Preußischen Oberbergamt in H... bestätigt und in der 4. Beilage des Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers vom 30. Juni 1937 bekannt gemacht. Darüber hinaus wurde in der Mitteldeutschen Wirtschaftszeitung Nr. 150 vom 01. Juli 1937 auf den Umwandlungsbeschluss und auf die Bestätigung des Oberbergamtes vom 26. Juli 1937 hingewiesen; Entsprechendes wurde in der Saalezeitung Mitteldeutschland vom 02. Juli 1937 bekannt gemacht.

Am 20. September 1938 wurden die Kohlenwerke „auf Grund des durch den vom Oberbergamt am 26. Juni 1937 bestätigten Generalversammlungsbeschluss vom 03. Juni 1937 bewirkten Vermögensübergangs“ als Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch der Rittergüter D... und G... Band III Blatt Nr. 20 eingetragen. In dem „Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften“ aus dem Jahr 1938 heißt es zu den Kohlenwerken insoweit: „1937 Übertragung des Vermögens der Gewerkschaften Cons. Braunkohlenbergwerk F..., H..., und O... durch Umwandlung auf die Gesellschaft“.

Die Kohlenwerke gehörten zu der „J... “ mit Sitz in P... . Eigentümer waren die Brüder I..., böhmische Großindustrielle jüdischer Glaubenszugehörigkeit. Die Brüder, der weitere Bruder I... auf der anderen Seite, baute(n) insbesondere nach dem 1. Weltkrieg jeweils bedeutende Industrie- und Handelskonzerne auf, die insbesondere in der Braunkohleförderung, der Brikettfabrikation und in dem Vertrieb der Erzeugnisse der Braunkohleförderung tätig waren; während der Großteil der wirtschaftlichen Interessen der – vorliegend allein relevanten – J... in der Tschechischen Republik lag, war die I... mit weitgestreutem Besitz in Mittel- und Ostdeutschland, teilweise auch im Rheinland, vertreten. Die J... war im Besitz mehrheitlicher – teils unmittelbarer (so an den Kohlenwerken und der Braunkohlen AG), teils mittelbarer (so an der Verkehrs- und Handels AG [im Folgenden: Handels AG], der M... Verwaltungs GmbH [im Folgenden: M... ] und der T... Kohlen- und Brikett-Verkaufsgesellschaft mbH – Beteiligungen an Produktions- und Handelsgesellschaften; als ausländische Holding, die den herrschenden Einfluss auf die vorerwähnten Unternehmen ausübte, diente die U... (U.C.C.) mit Sitz in New York.

Einem Auszug aus dem „Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften“ aus dem Jahr 1937 nach verfügten die Kohlenwerke in dem Zeitraum vom 31. Dezember 1932 bis zum 31. Dezember 1936 über ein Grundkapital in Form von Vorzugsaktien über 1.350.000,00 Reichsmark (RM) und in Form von Stammaktien über 21.600.000,00 RM. Sie hielten danach 51 Kuxe der Gewerkschaft, die restlichen 49 Kuxe hielt die Braunkohlen AG; Entsprechendes ergibt sich aus einem Auszug aus dem „Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften“ für das Jahr 1938 mit Stand 31. Dezember 1937.

Ausweislich des Auszugs aus dem „Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften“ aus den Jahren 1936 und 1938 betrug das Stammkapital der Handels AG 500.000,00 RM.

Über die Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Handels AG liegt ein Protokoll des Notars A... aus B... vom 25. März 1938 (Urkundenrolle Nr. 38/1938) vor. Danach erklärte der Rechtsanwalt aus New York W..., dass er die Stimmrechte aus den auf seinen Namen hinterlegten Aktien für den Präsidenten der U.C.C., G... aus New York, wahrnehme und dass dieser das gesamte Aktienkapital der Handels AG vertrete. Er legte einen Hinterlegungsschein der Handels AG über Aktien i.H.v. 300.000,00 RM und den gleichfalls auf seinen Namen ausgestellten Hinterlegungsschein der B... Handelsgesellschaft über 200.000,00 RM vor.

Das Stammkapital der M... betrug ausweislich der Angaben in dem „Handbuch der Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ aus dem Jahr 1932 200.000,00 RM.

Die Unternehmen der J... unterlagen seit dem 30. Januar 1933 zunehmenden politischen Druck. Nachdem die antisemitische Propaganda gegen die Unternehmen zunächst durch lokale Parteikreise der NSDAP gesteuert wurde, zog ab 1937 H... auch in seiner Funktion als „Beauftragter für den Vierjahresplan“ die Bemühungen der beabsichtigten "Arisierung" an sich, zunächst unter Beteiligung der I..., sodann des F... . Unter dem Druck von Zwangsmaßnahmen der Reichsregierung willigten die Rechtsnachfolger des im Januar 1932 verstorbenen J... in Verhandlungen ein, die auf ihrer Seite von dem Präsidenten der U.C.C. und später dessen Vertreter aus Europa, V..., auf der anderen Seite von der Mitteldeutschen Stahlwerke AG R... (im Folgenden: Mittelstahl), einer zum F... gehörenden Gesellschaft, geführt wurden.

Nachdem erste Verkaufsgespräche zunächst ergebnislos beendet werden mussten, kam es nach weiterem innen- und außenpolitischen Druck durch die Nationalsozialisten und einer Reduzierung der Kaufpreisforderung am 21. Mai 1938 zu einer vertraglichen Vereinbarung zwischen der U.C.C. und Mittelstahl, die danach die Vertragsverhandlungen auf Grund „eines besonderen Auftrages“ führte (unter III. § 1).

Die U.C.C. habe die „wirtschaftliche Verfügungsmacht“ zum einen über Inhaber-Aktien der Kohlenwerke – nämlich Stammaktien in Höhe von nominell 12.848.200,00 RM und Vorzugsaktien in Höhe von nominell 705.000,00 RM – und der Braunkohlen AG – nämlich Stammaktien in Höhe von nominell 10.459.800,00 RM – (bezeichnet mit „A.“), zum anderen über nominell 200.000,00 RM Geschäftsanteile der M... (bezeichnet mit „B.“) besessen, die der Handels AG, „einer von UCC beherrschten Gesellschaft“, gehörten. Die M... wiederum besaß danach u. a. nominell Aktien der Kohlenwerke in Höhe von 1.908.640,00 RM und der Braunkohlen AG in Höhe von 4.883.560,00 RM.

Nach § 3 des Vertrages verkaufte die U.C.C. die mit „A.“ bezeichneten Aktien an Mittelstahl und veranlasste ihre Tochtergesellschaft, die Handels AG die unter „B.“ bezeichneten Geschäftsanteile an Mittelstahl zu verkaufen; nach der vorerwähnten Entscheidung (S. 42) datiert ein entsprechender Vertrag zwischen der Handels AG und Mittelstahl ebenfalls vom 21. Mai 1938. Der Vertreter G..., Staatssekretär K... genehmigte den erstgenannten Vertrag vom 21. Mai 1938 vier Tage später mit folgenden Worten:

„Sie haben mir heute berichtet, dass sie in Durchführung meiner beiden Aufträge vom 21. Januar und 1. Februar d. Js. inzwischen mit der Gruppe J... ein schriftliches Abkommen getroffen haben, aufgrund dessen die gesamten Aktien an den Braunkohlen-Unternehmungen und Kohlenhandelsgesellschaften auf ihre Gruppe gegen Bezahlung von 4.750.000 $ übergehen. (…) Aufgrund Ihres heutigen Vortrages erteilte ich meine Genehmigung zu dem von ihnen geschlossenen Vertrage mit der Gruppe J... insoweit, als die Ordnung der Devisenvorgänge dem Reichswirtschaftsministerium möglich ist. (…) Nachdem damit das Problem J... gelöst ist, sehe ich Ihren Vorschlägen wegen der weiteren Behandlung des Problems I... entgegen. Ich mache jedoch schon jetzt darauf aufmerksam, daß bei Übernahme der Besitzteile von I... wichtige Interessen von Reichsgesellschaften berührt werden, deren Wahrung ich mir vorbehalte (zit. nach der Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts [ORG] vom 10. Juli 1957 [ORG/II/167], S. 44 des Entscheidungsabdrucks – EA]).

In dem Auszug aus dem „Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften“ für das Jahr 1938 mit Stand 31. Dezember 1937 heißt es ausweislich einer dort befindlichen Übersicht über den Aufbau und die Entwicklung des Unternehmens entsprechend, dass “die bisher im Besitz der P... Familie P... und deren amerikanischer Freunde befindliche Aktienmehrheit der Gesellschaft (…) in reichsdeutsche Hände übergegangen“ sei und in einem von G... unterzeichneten Schlussbericht vom 19. Dezember 1938 (zit. nach ORG EA S. 48):

„ In der Anlage überreiche ich den von Herrn Generalfeldmarschall G... unterzeichneten Schlussbericht über die Rückführung des Braunkohlen Besitzes der J... in reichsdeutscher Hände mit der Bitte um Kenntnisnahme. (…) Aus politischen und wehrwirtschaftlichen Gründen war es notwendig, den überragenden Einfluss der ausländischen Gruppe J... im mitteldeutschen und ostdeutschen Braunkohlenrevier zu beseitigen. Der Beauftragte für den Vierjahresplan, Herr Ministerpräsident Generalfeldmarschall G..., erteilte daher mit Vollmachten vom 21. Januar und 1. März 1938 Herrn D... den Auftrag, die Braunkohlen-Interessen der J... in deutschem Besitz zu überführen mit der Maßgabe, daß die Kohlenfelder unter die in Betracht kommenden deutschen Industriefirmen aufgeteilt werden.“

Ein Bericht eines Betriebsprüfers und Steuerinspektors des Oberfinanzpräsidenten B... über die im Juni 1938 bei der Handels AG, beim J... und bei den Stahlwerken getroffenen Sonderfeststellungen erledigte den Prüfauftrag

„… in welcher Weise der Deutsche Besitz des „J..., insbesondere der P..., in reichsdeutscher Hände überführt wurde und ob und welches gewerbliches Einkommen hierbei aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen bei Angehörigen der P... entstanden ist.“

und führte – soweit vorliegend von Bedeutung – aus:

„… Soweit ermittelt werden konnte, wurden aus Anlass der Überführung des Deutschen Besitzes des J... in reichsdeutscher Hände lediglich Verhandlungen geführt zwischen der Firma United Continental Corporation, 165, Broadway, New York, und der Firma Mitteldeutsche Stahlwerke Aktiengesellschaften, R... . Die Verhandlungen führten am 21. Mai und 11. Juni 1938 zu vertraglichen Abmachungen ( …). Direkte Verhandlungen zwischen Angehörigen der P... und deutschen Gesellschaften oder Personen sollen nicht geführt worden sein. Die Firma United Continental Corporation – nachfolgend kurz „U.C.C“ genannt – ist bei dem Zentralfinanzamt bekannt als die amerikanische Holding-Gesellschaft des J... . An der U.C.C. ist das Bankhaus P... und Co. in P... mit 33 1/3 % beteiligt. Die Firma mitteldeutsche Stahlwerke Akt.Ges. (…) ist von dem Beauftragten für den Vierjahresplan, Ministerpräsident Generalfeldmarschall G..., beauftragt worden, mit der P... bezw. dem J... wegen der Überführung des Deutschen Besitzes der J... Familie in reichsdeutscher Hände die Verhandlung aufzunehmen und abzuschließen, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Beauftragten für den Vierjahresplan.“ (…)

„In der M... GmbH (gesamtes Stammkapital 200.000 RM) ist die gesamte Verkaufsorganisation des J... in Deutschland zusammengefaßt.“

„… Der größte Teil der von U.C.C. an Mittelstahl verkauften Aktien, nämlich nom. 9.078.300 RM AKW.-Stammaktien, nom. 398.400 RM AKW.-Vorzugsaktien, nom. 3.196.860 RM WW.-Stammaktien muß U.C.C. von ihrer Tochtergesellschaft, der I... . Ltd. 458/9, S..., L..., E.C.2, erworben haben, die ihrerseits diese Aktien am 8. September 1936 von der M... GmbH gekauft hat …“

„… Die I... Ltd. besitzt 40 % = 200.000 RM Aktien der Verkehrs-und Handels AG. B..., die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der M... Verwaltung-GmbH. B... war….“

„… Die nom. 200.000 RM Geschäftsanteile an der M... -Verwaltung-GmbH stehen bei der Verkehrs-und Handels AG sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz mit 210.000 RM zu Buch…“

Die M... und die Braunkohle AG wurden im Rahmen eines notariellen Vertrages vom 12. April 1940 (Notar D... aus B... – UR.-Nr. 50/1940) mit den Kohlenwerken verschmolzen. Dem ging die Ausarbeitung eines Wirtschaftsprüfers über das „Bewertungsverhältnis von AKW-Aktien zu WW-Aktien“ vom 16. März 1940 voraus. In diesem an den Vorstand der Kohlenwerke adressierten Gutachten heißt es, soweit vorliegend von Bedeutung, dass es sich bei den Kohlenwerken und der Braunkohlen AG „nicht um voneinander völlig unabhängig da stehende Unternehmen desselben Wirtschaftszweiges, sondern um betrieblich und finanziell aufs engste miteinander verflochtene Werke“ handele. In den Bilanzen, die dem Verschmelzungsbeschluss zugrunde gelegt würden, komme dies darin zum Ausdruck, dass bei der Braunkohlen AG mit einem Kapital von 25 Millionen RM insgesamt 16 Millionen RM Aktien der Kohlenwerke bei einem Gesamtkapital von 22.950.000,00 RM lägen. Es heißt weiter:

„… Kapitalmäßig ist also WW am Aktienkapital von AKW mit rund 70 % beteiligt. Der Wertansatz für dieses bei WW in Beteiligungskonto liegende AKW-Aktienpaket entspricht ungefähr dem Pari-Kurs von 100 %. Erworben wurden diese AKW-Aktien durch WW im Jahre 1938 im Zuge der bekannten Neuordnung der Besitzverhältnisse von WW und AKW ...“.

Die vorbezeichneten Grundstücke wurden auf der Grundlage der Verordnung der Provinzialverwaltung B... vom 05. August 1948 und des „Gesetzes zur Überführung der Bodenschätze und Kohlenbergbaubetriebe in die Hand des Volkes“ vom 28. Juni 1947 am 27. November 1948 in Eigentum des Volkes – Rechtsträger: Braunkohlenverwaltung S..., Vereinigung volkseigener Betriebe der Kohlenindustrie – in Band II Blatt Nr. 20 des Grundbuchs der Rittergüter D... und G... umgeschrieben; zu diesem Zeitpunkt waren die Grundstücke der Abteilung III des Grundbuchs nach unbelastet, nachdem eine noch offene Sicherungshypothek über zuletzt 725.000,00 Goldmark (GM) bereits am 07. Januar 1944 gelöscht worden war.

Am 10. Juli 1957 entschied das Oberste Rückerstattungsgericht über das Rechtmittel gegen die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts D... vom 30. Mai 1953 (Rü Sp 62/52) in dem Verfahren über den Antrag der U.C.C. und der Handels AG gegen die F... KG und gegen D... persönlich (ORG/II/167); die Entscheidung der Wiedergutmachungskammer, welche Ansprüche mit der Begründung versagt hatte, nicht die Antragsgegner, sondern der „Beauftragte für den Vierjahresplan“ habe über die Vermögenswerte verfügen können, wurde aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsklärung zurückverwiesen. Die U.C.C., deren deutsche Tochtergesellschaft die Handelsgesellschaft gewesen sei, sei selbst „zu allen maßgeblichen Zeiten eine abhängige amerikanische Gesellschaft eines Konzerns (gewesen), der den Mitgliedern der Familie J... gehörte (die P... )“ [EA S. 1/2].

Ausweislich der von Seiten des Katasteramtes des Landkreises S... gefertigten Nachverfolgungen der Flurstücksentwicklung gingen im Zusammenhang mit der Überführung in das Einheitskataster 1951 aus den Parzellen 101 und 180/102 die Flurstücke 251 - 255 der Flur 2 sowie aus den Parzellen 100, 180/102, 180/103 und 180a/103 die Flurstücke 268, 269, 318 und 319 der Flur 2 hervor.

Im Jahr 1983 wurden die Flurstücke 251 - 255 zum Flurstück 259/1 (17.502 m²) und die Flurstücke 268, 269, 318 und 319 zum Flurstück 297/1 (56.680 m²), jeweils eingetragen auf Blatt 1 des Grundbuchs von D..., verschmolzen. Auf diesem Grundbuchblatt war Eigentum des Volkes, Rechtsträger seit 1954 der Rat der Stadt D..., davor VEB Braunkohlenwerk G... und davor die Braunkohlenverwaltung S... - VVB der Kohlenindustrie eingetragen

Das 56.680 m² große Flurstück 297/1 der Flur 2 wurde zunächst in die Flurstücke 297/2 (34.395 m²), 297/4 (2.948 m²) und 297/3 (19.625 m²), das letztgenannte Flurstück weiter in die Flurstücke 297/5 (16.454 m²) und 297/6 (3.171 m²) geteilt.

1990 meldete die BDO Deutsche Warentreuhand AG für die Erben nach I... und die AK Vermögensverwaltungs GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Kohlenwerke) vermögensrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung der in den Jahren 1933 bis 1945 und bis 1949 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR entzogenen Vermögenswerte, auf Auskehr der Veräußerungserlöse bzw. der Verkehrswerte oder Zahlung von Entschädigung an.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 21. April 1994 (Notar R..., C..., UR-Nr. 762/1994) veräußerte die Klägerin Teilflächen aus sechs Flurstücken, so auch eine noch zu vermessende Teilfläche des Flurstücks 259/1 (von ca. 1.400 m²), an die L... Braunkohle AG (L... ). Als Kaufpreis sämtlicher Teilflächen vereinbarten die Vertragsparteien unter Zugrundelegung eines Preises von 13,50 DM/m² einen Festpreis in Höhe von 1.350.000,00 DM; nach erfolgter Vermessung der 714 m² großen verkauften Teilfläche erklärten sie unter dem 05. Dezember 1994 die Auflassung unter anderem des Flurstücks 259/2 (Notar R..., C..., UR-Nr. 2273/1994). Am 31. August 1994 wurden die Flurstücke 259/1 und 297/1 der Flur 2 vom Grundbuchblatt 1 auf Blatt 954 des Grundbuchs von D... umgeschrieben. Am 07. Dezember 1994 erfolgte auf Blatt 954 des Grundbuchs von D... die Eintragung der Flurstücksteilung. Unter dem 07. Dezember 1994 wurde das Flurstück 259/2 zunächst auf das Grundbuchblatt 977, sodann auf das Blatt 978 des Grundbuchs von D... übertragen. 1995 wurde das Flurstück 259/2 durch die Erwerberin mit weiteren Flurstücken verschmolzen und in eine Vielzahl von Parzellen zerlegt.

Das Flurstück 297/6 verkaufte die Klägerin am 02. Februar 1996 für 67.859,40 DM (UR-Nr. 202/1996 der Notarin R... aus C... ); zugleich erklärten die Beteiligten die Auflassung. Am 02. Juni 1998 wurde das Grundstück von Blatt 977 des Grundbuchs von D... auf Blatt 1112 übertragen und die Käuferin als Grundstückseigentümerin eingetragen.

Am 20. Dezember 2001 schlossen die J... einerseits und die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, zugleich handelnd für die Bundesrepublik Deutschland, den Entschädigungsfonds und die Treuhand-Nachfolgegesell-schaften, andererseits zum Zwecke einer umfassenden und endgültigen Wiedergutmachung des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes der J... im Beitrittsgebiet eine notariell (Notar S... aus B..., UR-Nr.: 247/2001) beurkundete Vereinbarung über die umfassende Abgeltung sämtlicher möglichen vermögensrechtlichen Ansprüche, die die J... wegen des Vermögensverlusts gegen natürliche oder juristische Personen geltend mache oder erheben könne, durch Zahlung eines finanziellen Ausgleichs. Bestandteil der Vereinbarung ist in § 4 Abs. 2 die Abtretung der der J... aufgrund der Schädigung gegen natürliche und juristische Personen zustehenden Ansprüche an den Entschädigungsfonds.

Mit Schreiben vom 30. November 2007 wandte sich das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (im Folgenden Bundesamt) für die Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) an die Klägerin. Dem Entschädigungsfonds stehe auf der Grundlage der verfolgungsbedingten Schädigung der J... und der in der Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 erklärten Abtretung ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr in Folge der unter anderem die Flurstücke 297/6 und 259/2 der Flur 2 in D... betreffenden Veräußerung zu. Da zum Zeitpunkt der Schädigung am 21. Mai 1938 der Vermögensübergang von der Gewerkschaft auf die Kohlenwerke bereits beschlossen und bestätigt gewesen sei und lediglich die Umschreibung im Grundbuch ausgestanden habe, gehe das Bundesamt für die Bestimmung des auszukehrenden Erlösanteils von der Beteiligung der P... -Gruppe in Höhe von 67,34 % an den Kohlenwerken aus. Insgesamt machte das Bundesamt einen Betrag von 508.461,30 € geltend. Das Bundesamt regte eine gütliche Einigung an; mit Schreiben vom 06. Augst 2010 erklärte es die Verhandlungen über einen Gesamtvergleich für gescheitert.

Mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 03. Januar und 14. Januar 2011 nahm die Klägerin zu den ihr unter dem 15. Dezember 2010 (Flurstück 259/2) und 16. Dezember 2010 (Flurstück 297/6) übersandten beabsichtigten Entscheidungen des Bundesamtes mit der Feststellung eines anteiligen Erlösauskehranspruches Stellung.

Der Vertrag vom 21. Mai 1938 und das Handbuch der Deutschen Aktiengesellschaften von 1937 belegten keine Beteiligung der J... an den Kohlenwerken in Höhe von 67,34 % und dieses Unternehmen sei im Zeitpunkt der Schädigung nicht Grundbucheigentümerin gewesen. Nach § 2 des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes (NS-VEntschG) seien die Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Schädigung mit dem Grundvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang gestanden hätten, zu berücksichtigen, und die bislang an die J... geleisteten Entschädigungszahlungen seien auch in Ansehung der Vereinbarung vom 20. Dezember 2001 anzurechnen. Für die von ihr vorgenommenen werterhöhenden Maßnahmen sei nach § 7a des Vermögensgesetzes (VermG) ein Abschlag vorzunehmen.

Mit Bescheiden vom 07. Februar 2011 (III 1-2-B-4268/02/a, das Flurstück 259/2 betreffend) und 23. Februar 2011 (III 1-2-B-4268/02/b, das Flurstück 297/6 betreffend) stellte das Bundesamt fest, dass das Areal des jeweiligen Flurstücks als Betriebsvermögen der Kohlenwerke von einer verfolgungsbedingten Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen gewesen sei (Ziffer 1.), dass die Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) hinsichtlich des jeweiligen Flurstücks zu 67,34 % Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VermG sei (Ziffer 2.) und dass der Berechtigten ein Anspruch gegen die Klägerin auf Auskehr von 67,34 % des bei der Veräußerung des jeweiligen Flurstücks erzielten Erlöses zustehe (Ziffer 3.); ein Wertausgleich, eine Gegenleistung oder ein Ablösebetrag seien nicht festzusetzen (Ziffer 4. bis 6.).

Zur Begründung der Entscheidungen heißt es im Wesentlichen: Die Veräußerung vom 21. Mai 1938 sei eine schädigende Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG. Als Abtretungsempfängerin wäre der Bundesrepublik Deutschland nach § 3 Abs. 1 S. 10 i.V.m. S. 4 und 5 sowie § 6 Abs. 6a S. 1 VermG entsprechend des seinerzeitigen Gesellschaftsanteils der J... an den Kohlenwerken i.H.v. 67,34 % im Wege der Einzelrestitution Bruchteilseigentum an den Flurstücken einzuräumen gewesen. Die prozentual höhere Beteiligung der Gruppe an der Gewerkschaft sei nicht maßgeblich, weil im Zeitpunkt der Schädigung der Vermögensübergang bereits erfolgt und lediglich grundbuchlich nicht vollzogen worden sei. Die U.C.C sei eine abhängige Gesellschaft des Konzerns und berechtigt gewesen, über die Vermögenswerte der J... zu verfügen; sie sei im Besitz sämtlicher Aktien der Handels AG, die Montanwerte seien wiederum eine einhundertprozentige Tochter der Handels AG gewesen. Für die Ermittlung der Beteiligung der Gruppe an den Kohlenwerken sei es mithin gleichgültig, ob die Anteile von der U.C.C., der Handels AG oder den M... gehalten worden seien. Ein Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 VermG sei nicht zu zahlen, weil gegebenenfalls bis zum 02. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen durch die nach § 7 Abs. 1 S. 3 VermG vorzunehmenden Abschläge bereits in voller Höhe abgeschrieben wären. Auch sei keine Gegenleistung nach § 7a Abs. 2 VermG herauszugeben, weil die Vermögenswerte vor der Veräußerung in der Verfügungsbefugnis der Klägerin als öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft gestanden hätten, die diese unentgeltlich erlangt habe; die Gegenleistung würde nach § 7a Abs. 2 S. 4 VermG mithin ebenfalls der Bundesrepublik Deutschland zustehen. Auch der Verweis der Klägerin auf das NS-VEntschG gehe fehl, denn dieses Gesetz sei nicht anwendbar. Etwaige Entschädigungszahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die J... seien allein in diesem Verhältnis rückabzuwickeln. Die Bescheide wurden den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08. Februar 2011 bzw. 24. Februar 2011 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Die Klägerin hat am 25. Februar 2011 in dem Verfahren VG 1 K 148/11 Klage gegen den Bescheid vom 07. Februar 2011 und am 23. März 2011 K in dem Verfahren VG 1 K 249/11 Klage gegen den Bescheid vom 23. Februar 2011 erhoben.

Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen aus den Stellungnahmen vom 03. bzw. 14. Januar 2011 und macht im Übrigen geltend: Das Bundesamt belege nicht, dass die Kohlenwerke und die Gewerkschaft vor der schädigenden Maßnahme Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke gewesen sei. Auch eine wirksame Umwandlung der Gewerkschaft in die Kohlenwerke untersetze es nicht hinreichend. Es fehle jedenfalls an einem Vertrag zwischen den Beteiligten und an der wirksamen Bekanntmachung des Umwandlungsbeschlusses. Über die Bekanntmachung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger hinaus sei die Bekanntmachung in einem weiteren Blatt erforderlich, was sich auch aus Punkt 2 der Tagesordnung zum Umwandlungsbeschluss vom 03. Juni 1937 ergebe. Eine Auslegung des § 7 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Umwandlungsgesetz vom 05. Juli 1934, insbesondere auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift nach, ergebe, dass es sich bei der Bekanntmachung der Bestätigung des Beschlusses in mindestens „einem anderen Blatt“ um eine Bekanntmachung in einem dem Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger vergleichsweisen Blatt, nämlich einer überregionalen Publikation, handeln müsse.

Es seien auch nur Anteile der U.C.C. – und nicht sämtliche Aktien – an die Stahlwerke übertragen worden, so dass sich nicht ausschließen lasse, dass der streitgegenständliche Grundbesitz noch im Vermögen der Kohlewerke verblieben sei.

Die Höhe der Beteiligung der P... -Gruppe an der U.C.C., den M... und an der Handels AG sei ebenfalls nicht belegt.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 07. Februar 2011 und 23. Februar 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide.

Die U.C.C. sei eine abhängige amerikanische Gesellschaft des den Mitgliedern der Familie J... gehörenden Konzerns gewesen, die die Verfügungsmacht über Stammaktien der Kohlenwerke von 12.848.200,- RM und Vorzugsaktien von 705.000,- RM gehabt habe. Weitere Aktien der Kohlenwerke in Höhe von 1.908.640,00 RM hätten die M... inne gehabt; die Geschäftsanteile dieser Gesellschaft hätten der Handels AG zugestanden, die wiederum eine einhundert-prozentige Tochter der U.C.C. gewesen sei.

Bei einem Aktienkapital von 22.950.000,- RM der Kohlenwerke ergebe sich rechnerisch ein Kapital der J... über die U.C.C. in Höhe von 15.461.840,- RM und damit eine Beteiligungsquote von 67,37 %; aufgrund früherer Berechnungen sei in den angefochtenen Bescheiden jedoch nur ein Anteil von 67,34 % geltend gemacht worden.

Diese Quote werde bereits durch die Angaben in dem Vertrag vom 21. Mai 1938 in Verbindung mit den Handbüchern der Deutschen Aktiengesellschaften aus den Jahren 1937 und 1938 und der Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts belegt. Darüber hinaus belegten die Unterlagen und die Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts, dass die U.C.C. für die J... aufgetreten sei; die U.C.C. habe alle Geschäftsanteile der Handels AG besessen, diese wiederum alle Geschäftsanteile der M... . Folglich hätten die Aktien der Montanwerte an den Kohlenwerken der U.C.C. und damit der P... -Gruppe zugestanden. Entsprechendes lasse sich auch dem Buch „F... : Eine Konzerngeschichte vom Kaiserreich bis zur Bundesrepublik“ von K... entnehmen. Das Vermögen der Gewerkschaft sei noch vor Schädigung der P... -Gruppe auf die Kohlenwerke übertragen worden.

Es sei im Montanarchiv des Landesamtes für Geologie und Bergwesen H... sowie der Staatsbibliothek B... weiter – erfolglos – nach einer Bekanntmachung des Umwandlungsbeschlusses recherchiert worden. Die Umwandlungserklärung sei jedoch notariell beurkundet worden, so dass die Notwendigkeit einer weiteren Bekanntmachung über die Bekanntmachung im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger hinaus nicht bestanden habe. Nach § 8 Abs. 1 der Durchführungsverordnung führe bereits die Bekanntmachung im Staatsanzeiger zur Wirksamkeit der Umwandlung. Im Übrigen dürfte es kein dem Staatsanzeiger vergleichbares Blatt gegeben haben und die Bekanntmachung in einer Regionalzeitung ausreichend gewesen sein.

Die Kammer hat die Verfahren nach Anhörung der Beteiligten mit Beschlüssen vom 20. Februar 2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Verfahren VG 1 K 148/11 und VG 1 K 249/11 mit Beschluss vom 16. Mai 2013 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen VG 1 K 148/11 fortgeführt.

Der vormalige Einzelrichter hat im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 07. August 2014 einen Vergleich der Beteiligten angeregt und protokolliert; der Vergleich wurde von den Beteiligten fristgemäß widerrufen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen, wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) nebst Beiakten (12 Ordner und 6 Hefter) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Das Gericht entscheidet über die Klage mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

I. Die (Anfechtungs-)Klage ist im Wesentlichen statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet; hinsichtlich der Ziffern 4. bis 6. der angefochtenen Bescheide ist sie bereits unstatthaft, aber auch unbegründet. Die Bescheide des Bundesamtes vom 07. und 23. Februar 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

1. Die jeweiligen Feststellungen der Bescheide, dass die heutigen Flurstücke 259/2 und 297/6 der Flur 2 in der Gemarkung D... als Betriebsvermögen der Kohlenwerke von einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 6 VermG betroffen gewesen seien, sind rechtmäßig.

1.1 Die Vermögenswerte gehörten am 21. Mai 1938 zu dem Betriebsvermögen der Kohlenwerke, weil die Gewerkschaft zuvor rechtswirksam in diese Aktiengesellschaft umgewandelt worden ist.

Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 05. Juli 1934 (RGBl. I, S. 569) konnten eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in eine offene Handelsgesellschaft, in eine Kommanditgesellschaft oder in der Weise umgewandelt werden, dass ihr Vermögen unter Ausschluss der Liquidation auf den alleinigen Gesellschafter übertragen wird; nach Art. 4 § 4 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 17. Mai 1935 (RGBl. I, S. 721 – im Folgenden: 2. DVO) fanden auf die Umwandlung einer bergrechtlichen Gewerkschaft die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes vom 05. Juli 1934 und die Art. 1 - 3 dieser Verordnung sinngemäß Anwendung, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen (der 2. DVO) nichts anderes ergab. Nach Art. 4 § 4 Abs. 2 2. DVO konnte die Umwandlung nur in einer Gewerkenversammlung beschlossen werden, der Beschluss sowie die Zustimmung nicht erschienener Gewerken musste gerichtlich oder notariell beurkundet werden, er bedurfte zu seiner Rechtswirksamkeit der Bestätigung durch die nach den Landesberggesetzen zuständige Bergbehörde. War die Gewerkschaft, wie vorliegend, nicht in das Handelsregister eingetragen, so galten nach Art. 4 § 6 2. DVO die besonderen Vorschriften der §§ 7 und 8; nach § 7 Abs. 2 2. DVO hatte die Bergbehörde die Bestätigung des Beschlusses im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und in mindestens einem anderen Blatt auf Kosten der Gewerkschaft bekanntzumachen, wobei die Bekanntmachung mindestens den Namen und den Sitz der Gewerkschaft, die Art der Umwandlung und den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort der an der übernehmenden Personengesellschaft beteiligten Gewerken oder des übernehmenden Allein- oder Hauptgewerken (§ 6 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vom 14. Dezember 1934) zu enthalten hatte. In der Bekanntmachung waren die Gläubiger zudem auf ihr Recht, Sicherheitsleistung zu verlangen, hinzuweisen. Die Wirkung der Umwandlung – nämlich ein Vermögensübergang kraft Gesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der Folge, dass die umgewandelte Gesellschaft erlischt (BFH, Urt. v. 13. Januar 1961 – III 250/58 U –, juris Rn. 7) – trat mit der Bekanntmachung der Bestätigung des Umwandlungsbeschlusses im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger ein, § 8 Abs. 1 2. DVO.

Diesen Vorschriften wurde bei der Umwandlung der Gewerkschaft in die Kohlenwerke entsprochen, insbesondere ist die Bestätigung des Beschlusses über die Umwandlung auch entsprechend den Vorgaben des § 7 Abs. 2 2. DVO bekannt gemacht worden. Die Auffassung der Klägerin, neben der Bekanntmachung der Bestätigung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger habe es der Bekanntmachung in einem weiteren „überregionalen“ Blatt bedurft, teilt das Gericht nicht, so dass dahinstehen kann, ob es sich nicht zumindest bei der „Mitteldeutschen Wirtschaftszeitung“ nicht ohnehin um ein solches handeln könnte. Diese Auffassung kann weder den Wortlaut der Vorschrift für sich in Anspruch nehmen – verlangt wird lediglich allgemein die Bekanntmachung in „mindestens einem anderen ‚Blatt‘ “ – noch geben die Systematik oder der Zweck der Norm hierfür etwas her. Im Gegenteil spricht § 8 2. DVO, wonach die Wirkung der Umwandlung bereits mit der Bekanntmachung der Bestätigung des Umwandlungsbeschlusses im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger eintrat, ebenso dagegen, dass die Vorschrift in dem von der Klägerin geforderten Sinn verstanden werden müsste, wie der Umstand, dass die von ihr hervorgehobene „möglichst große Reichweite“ der Bekanntmachung bereits durch eine solche im Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger bewirkt wurde. Aus § 8 2. DVO ergibt sich zugleich, dass § 7 Abs. 2 2. DVO die „Bekanntmachung“ in „mindestens einem anderen Blatt“ lediglich als ein zusätzliches Formerfordernis ansieht, in dessen Rahmen etwaige Verstöße die Wirksamkeit der Umwandlung ohnehin nicht berühren würden. Hiermit übereinstimmend heißt es in dem Geschäftsbericht der W... Braunkohlen Aktien-Gesellschaft für das Geschäftsjahr 1937 hinsichtlich der Umwandlung der Gewerkschaft Hohenzollernhall aus G..., dass der vom thüringischen Bergamt bestätigte Umwandlungsbeschluss (ausschließlich) im „Reichsanzeiger Nr. 1 vom 03. Januar 1938“ veröffentlicht worden sei.

Hiervon ausgehend kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass die weiteren Bekanntmachungen – jedenfalls den von Seiten des Bundesamtes vorgelegten Unterlagen nach – den nach § 7 Abs. 2 S. 3 2. DVO erforderlichen Hinweis auf § 6 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften nicht enthalten. Dass die Kohlenwerke in der Rechtswirklichkeit als Rechtsnachfolger der Gewerkschaft angesehen wurden, ergibt sich nicht nur aus der Grundbucheintragung für die streitgegenständlichen Grundstücke vom 20. September 1938, sondern auch aus den Einträgen in dem „Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften“.

Bereits mit dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Umwandlung gingen auch die vorliegenden streitgegenständlichen Vermögenswerte in das Eigentum der Kohlenwerke über. Mit dem Vermögensübergang war eine Eigentumsänderung außerhalb des Grundbuchs verbunden, so dass es nicht darauf ankommt, dass die Grundbuchänderung zu Gunsten der Kohlenwerke vom 20. September 1938 datiert und diese damit erst nach dem Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme am 21. Mai 1938 erfolgte. Dass das Eigentum an den streitgegenständlichen Grundstücken von der Gewerkschaft auf die Kohlenwerke überging, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Geschäftsbericht der Kohlenwerke für das Geschäftsjahr 1937 und dem Umstand, dass der Wert sämtlicher ehemals im Eigentum der Gewerkschaft stehenden Grundstücke zum Zeitpunkt der Umwandlung in die Kohlenwerke in unveränderter Höhe angegeben wird.

1.2 Die Vermögenswerte waren am 21. Mai 1938 auch – mittelbar – von einer schädigenden Maßnahme betroffen, weil sämtliche von der J... gehaltenen Aktien an den Kohlenwerken als Bruchteil des Grundkapitals (§ 1 Abs. 2 des Aktiengesetzes [AktG] bzw. § 1 AktG 1937) und damit als anteilige Beteiligung an dem gesamten Unternehmen als Vermögenswert i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 2 VermG ihrerseits einer schädigenden Maßnahme unterlagen, vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 und 5 VermG.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG liegen vor.

Der erstgenannten Bestimmung nach sind Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger; der letztgenannten Vorschrift nach ist dieses Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 08. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird nach § 1 Abs. 6 S. 2 VermG ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur B... vom 26. Juli 1949 (VOBl. für G... I S. 221 – im Folgenden: REAO) vermutet.

Nach Art. 3 Abs. 1 b) REAO wird zugunsten des Berechtigten vermutet, dass die Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes in der maßgeblichen Zeit durch jemanden, der zu einem Personenkreis gehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den Gründen des Art. 1 REAO vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, eine ungerechtfertigte Entziehung ist.

Davon ist – von der Klägerin unbestritten – auch vorliegend auszugehen. Der Verkauf der Aktien der Kohlenwerke durch die Holding an Mittelstahl am 21. Mai 1938 unterfällt der Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes, weil die Kohlenwerke zur „P... -Gruppe“ gehörten, die wiederum im Eigentum von seit dem 30. Januar 1933 kollektiv verfolgten Juden stand (zu den Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung im Sinne von § 1 Abs. 6 S. 1 und 2 VermG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 b) REAO vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 15. Mai 2003 – BVerwG 7 B 9.03 –, Buchholz (Bh) 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 19; Urt. v. 23. Oktober 2003 – BVerwG 7 C 64.02 –, Bh 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 22; v. 28. Juli 1999 – BVerwG 7 B 67.99 –, juris; v. 23. Juli 1999 – BVerwG 7 B 52.99 –, Bh 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 4).

Die Vermutung könnte vorliegend nur nach Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO – der sich auf Fälle der Individualverfolgung, Art. 3 Abs. 1 a) REAO, und der Kollektivverfolgung, Art. 3 Abs. 1 b) REAO bezieht (BVerwG, Urt. v. 24. Juni 2004 – BVerwG 7 C 20.03 –, VIZ 2004, 486 und Urt. v. 16. Dezember 1998 – BVerwG 8 C 14.98 –, BVerwGE 108, 157 ff. – „Teltow-Seehof I“) – widerlegt werden.

Nach Art. 3 Abs. 2 REAO kann, sofern keine anderen Tatsachen eine ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, die Vermutung, dass das Rechtsgeschäft eine ungerechtfertigte Entziehung war, nur durch den Beweis widerlegt werden, dass der Käufer einen angemessenen Kaufpreis entrichtet hat und dass der Verkäufer frei über diesen verfügen konnte; der „direkte Gegenbeweis“, eine ungerechtfertigte Entziehung habe nicht vorgelegen, ist hingegen nicht zulässig (BVerwG, Beschl. v. 26. April 2005 – BVerwG 8 B 32.05 –, Bh 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 33; Urt. v. 26. November 2003 – BVerwG 8 C 10.03 –, BVerwGE 119, 232 ff. – „Teltow Seehof III“; Beschl. v. 26. Mai 2003 – BVerwG 8 B 76.03 –, Bh 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 21; Urt. v. 30. April 2003 – BVerwG 8 C 9.02 –, VIZ 2003, 577; Urt. v. 19. September 2002 – BVerwG 7 C 21.01 –, Bh § 6 VermG Nr. 51; v. 16. Dezember 1998 – BVerwG 8 C 14.98 –, BVerwGE 108, 157 ff. u. v. 24. Februar 1999 – BVerwG 8 C 15.98 –, BVerwGE 108, 301 ff. – „Teltow Seehof I und II“).

Sofern die Veräußerung zwischen dem 15. September 1935 – dem Tag des In-Kraft-Tretens der „Nürnberger Gesetze“ (des „Reichsbürgergesetzes“ und des „Gesetzes zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“), durch welche die bis dahin bestehende Zwangslage der Juden wesentlich verschärft wurde (BVerwG, Urt. v. 23. Oktober 2003 – BVerwG 7 C 64/02 –, VIZ 2004, 173 ff.) – und dem 08. Mai 1945 erfolgte, kann die Vermutung darüber hinaus nur durch den Beweis widerlegt werden, dass das Rechtgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder dass der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg die Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat.

Nach alledem ist die Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes vorliegend schon deshalb nicht widerlegt, weil der Vertrag vom 21. Mai 1938 seinem wesentlichen Inhalt nach nicht ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre.

2. Auch die Entscheidungen zu Ziffer 2. und 3. der angefochtenen Bescheide dahingehend, die Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) sei hinsichtlich des jeweiligen Flurstücks zu 67,34 % Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VermG und ihr stehe ein Anspruch gegen die Klägerin auf Auskehr des Veräußerungserlöses in dieser Höhe zu, sind rechtmäßig.

2.1 Die Feststellungen zur Berechtigung des Entschädigungsfonds beruhen auf § 4 der notariellen Vereinbarung vom 20. Dezember 2001, mit der die „J... “ sämtliche ihr auf Grund der Schädigung zustehenden Ansprüche gegen u. a. juristische Personen außerhalb des Treuhandbereichs und des Bundesbereichs an den Entschädigungsfonds abgetreten hat.

Der Entschädigungsfonds ist auch zu 67,34 % Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 VermG. Das Bundesamt ist in den angefochtenen Bescheiden vom 07. Februar 2011 und 23. Februar 2011 zutreffend davon ausgegangen, dass die J... – mindestens – in dieser Höhe an den Kohlenwerken beteiligt war.

Das Stammkapital der Kohlenwerke betrug ausweislich der Angaben in dem „Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften“ der Jahre 1937 und 1938 insgesamt 22.950.000,00 RM (Stammaktien in Höhe von 21.600.000,00 RM und Vorzugsaktien in Höhe von 1.350.000,00 DM), so dass sich unter Berücksichtigung der direkt von der U.C.C. gehaltenen Aktien in Höhe von 13.553.200,00 RM (Stammaktien in Höhe von 12.848.200,00 RM und Vorzugsaktien in Höhe von 705.000,00 RM) zunächst ein Anteil der J... in Höhe von 59,91 % des Gesamtstammkapitals, unter Berücksichtigung der von den M... gehaltenen Aktien über 1.908.640,00 RM – insgesamt mithin 15.461.840,00 RM – jedoch ein Anteil in Höhe von (abgerundet) 67,37 % ergibt.

Die Kammer ist von diesen Beteiligungsverhältnissen – das Bundesamt legt den angefochtenen Bescheiden zu Gunsten der Klägerin lediglich ein Beteiligungsverhältnis von 67,34 % zu Grunde – überzeugt. Nach § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern hat sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad der Gewissheit zu begnügen, der den Zweifeln, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind, Schweigen gebietet (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris Rn. 16 und BGH, Urt. v. 17. Februar 1970 – III ZR 139.67 –, juris Rn. 72).

So liegt es hier. Das Stammkapital der Kohlenwerke ergibt sich zweifelsfrei aus dem „Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften“ aus den Jahren 1937 und 1938, und es ist eine historische Tatsache und daher ebenfalls nicht zweifelhaft, dass die U.C.C. zwar aus Gründen der Tarnung der Anteilseignerschaft der J... offiziell als Mehrheitseignerin der Kohlenwerke auftrat, diese Anteile jedoch tatsächlich vollständig von der J... gehalten wurden (vgl. nur die bereits von Seiten der Beklagten eingeführte Monographie von K... : „F... “, in: U... [Hrsg.] Neue Forschungen zur Gesellschafts- und Kulturgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Bd. XVII, Wallstein Verlag 2007, S. 390 ff., insb. S. 392, 399, 400, 405 ff.); die Ausführungen der seinerzeitigen „Berechtigten“ – nämlich der U.C.C. und der Handelsgesellschaft – in einer Stellungnahme vom 18. März 1952 in dem ehemaligen Rückerstattungsverfahrens (zit. nach ORG, EA S. 51):

„Die Antragstellerin ist durch die Mitglieder der Familie J... gegründet worden. Als die Lage der jüdischen Unternehmen in Deutschland unhaltbar und die Schwierigkeiten für den deutschen Besitz der Gruppe J... immer größer wurden, traten die Mitglieder der Familie J... ihre Anteile an der Antragstellerin im Jahre 1938 vorübergehend und zum Schein an arische Bürger und Firmen in den USA ab. Hierdurch sollte erreicht werden, daß die Antragstellerin für den Verkehr mit nationalsozialistischen Dienststellen nicht von vornherein als jüdische Gesellschaft diskriminiert und verhandlungsunfähig war. Nach der Entziehung der der Antragstellerin gehörenden deutschen Vermögenswerte wurden die Anteile der Antragstellerin auch nach außen hin wieder von den Mitglieder der Familie J... übernommen. Die Tatsache, daß es sich um eine durch die angeführten Umstände bedingte vorübergehende Übertragung der Anteile der Antragstellerin auf amerikanische arische Bürger und Firmen handelte, kann erforderlichenfalls durch Urkunden und Zeugen belegt werden.“

finden ihre Bestätigung in den historischen Unterlagen:

Der Umstand, dass die U.C.C. in dem Kaufvertrag vom 21. Mai 1938 als Inhaberin der „wirtschaftlichen“ Verfügungsmacht bezeichnet wird, allen historischen Dokumenten nach mit diesem Vertrag das Eigentum der „J... “ an den Kohlenwerke „arisiert“ wurde, verdeutlicht die Verschleierung der Beteiligungsverhältnisse. Dem Beschluss der Wiedergutmachungskammer bei dem Landgericht D... vom 20. Mai 1953 nach (RÜ SP 62/52, RÜ 1742/15) hätten die dem Gericht vorliegenden Dokumente – deren Echtheit und korrekte Wiedergabe von keiner der Beteiligten bestritten worden sei (EA S. 13/14) – „eindeutig“ ergeben, dass sich die durch die Verträge vom 21. Mai 1938 vorgenommene Vermögensverfügung als ungerechtfertigte Entziehung im Sinne des britischen Rückerstattungsgesetzes dargestellt habe. Sinn und Zweck der Verhandlung sei es gewesen, das in der Mitte Deutschlands gelegene Vermögen der J... den Weisungen der nationalsozialistischen Machthaber entsprechend in die Hände deutscher Gruppen zu überführen. In der Entscheidung heißt es weiter, es habe sich bei den von Mittelstahl übernommenen Aktien um maßgebliche Beteiligungen an Unternehmen gehandelt, von denen es allgemein oder in Geschäftskreisen bekannt gewesen sei, dass eine maßgebliche Beteiligung an ihnen in der Hand von Personen gelegen habe, die zu dem verfolgten Personenkreis gehört hätten. Dies ergebe sich eindeutig aus den vorgelegten Dokumenten, werde aber selbst in dem „Handbuch der deutschen Aktiengesellschaften“ von 1938 deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Einwand, die U.C.C. sei eine ausländische arische Gesellschaft gewesen, gehe fehl. Der Antragsgegner D... habe sich 1938 ebenso wenig wie die nationalsozialistischen Dienststellen dadurch beeindrucken lassen, dass als Verhandlungspartner eine amerikanische – und angeblich „arische“ – Gesellschaft aufgetreten sei. Man habe den bekannten Besitz der Gruppe J... erwerben wollen, heute trete die gleiche amerikanische Gesellschaft, die jederzeit über die Vermögenswerte der Familie verfügungsberechtigt gewesen sei, als Antragstellerin auf mit der Darstellung, dass sie ein Organ, nämlich die amerikanische Tochtergesellschaft, der Familie P... gewesen sei. Die Wiedergutmachungskammer habe keine Zweifel, dass die beiden Antragsteller die Berechtigten eines Wiedergutmachungsanspruchs seien, der aus den Verträgen vom 21. Mai 1938 hergeleitet werden könne.

Hiermit übereinstimmend wird auch in der Entscheidung des Obersten Rückerstattungsgerichts auf Anlagen Bezug genommen, die dieses belegen.

In einem Schriftstück vom 28. Januar 1938 über dem Beginn der Verhandlungen am 26. Januar 1938 zwischen F... und S... einerseits und u. a. M... andererseits heißt es:

„ … M... sagte, die P... seien dabei, sich ihres Einflusses auf die Leitung ihres Besitzes zu begeben … Die Überleitung der bisherigen Befugnisse der P... -Gruppen auf die amerikanische Gruppe würde einige Zeit dauern. Er würde eine solche Maßnahme nur durchführen, nicht weil er mit den P... nicht zufrieden sei, sondern lediglich, um sich den deutschen Verhältnissen anzupassen. Im Übrigen erklärte M..., daß er Vollmacht habe, für die ganze P... -Gruppe zu verhandeln. Er habe auch Kenntnis davon, dass Herr F... allein mit den Verhandlungen von Regierungsseite beauftragt sei…“

und in einem Schriftstück des Bevollmächtigten des F... vom 10. Januar 1938 (EA S. 26/27) wird ausgeführt:

„… Beide Gruppen (d. h. die Julius-und die I... ) haben sich nun seit Jahren bemüht, gegenüber einem Staatlichen Angriff international verflochtene Stellung zu beziehen. Der Aktienbesitz der Braunkohlenbetriebe liegt daher zum kleinen Teil in Deutschland; der weitaus größte Teil liegt im Ausland, hier wiederum nur zu einem geringen Prozentsatz bei den Familienmitgliedern selbst … Bei J... zunächst in einem englischen Trust, dessen Aktien sich wiederum zum großen Teil in amerikanischen Besitz befinden … Bei J... ist bekannt, dass amerikanische oder englische Gruppen beteiligt sind – ob formell oder de facto bleibt dahingestellt.

Aufgrund dieser Verschachtelung ist daher mit Sicherheit zu erwarten, dass, wenn irgendwelche Maßnahmen gegen die P... Braunkohlewerke erfolgen, nicht nur die tschechische Regierung sich beschwert wird, sondern dass auch englische und amerikanische Interessenten behaupten, geschädigt zu werden und ihre Regierungen zum Eingreifen bewegen. Meiner Auffassung nach ist es lediglich eine rein politische Frage, und diese abhängig von der außenpolitischen Gesamtlage, ob man sich durch diese Vorstellungen bluffen lassen will. Dass es sich um einen Bluff oder eine Tarnung des P... -Besitzes handelt, dafür möchte ich aus meiner eigenen Praxis ein Beispiel anführen …“

Hiermit stimmt ein Memorandum S... vom 21. Februar 1938 (EA S. 36) überein:

„…Falls aus staatspolitischen Überlegungen eine politische Aktion gegen die P... -Gruppen nicht zweckmäßig erscheinen, andererseits aus taktischen Gründen die Position der mächtigen I... geschwächt werden soll, käme eine Wiederaufnahme der Verhandlungen mit J... in Betracht. Das Aktivum der J... besteht aus nom. 30 Millionen Aktien der Bergwerksgesellschaften und aus einer Forderung von rund 7 Millionen $ an die deutsche Holding bzw. die Unternehmen selbst…“

Folgerichtig heißt es in einem Schreiben des Staatssekretärs K... in seiner Eigenschaft als Vertreter des Beauftragten für den Vierjahresplan H... an F... vom 25. Mai 1938 (EA S. 44):

„…Nachdem damit das Problem J... gelöst ist, sehe ich Ihren Vorschlägen wegen der weiteren Behandlung des Problems I... entgegen…“,

und in dem von G... unterzeichneten Schlussbericht vom 19. Dezember 1938 (EA S. 48/49) wird ausgeführt:

„..Aus politischen und wehrwirtschaftlichen Gründen war es notwendig, den überragenden Einfluss der ausländischen Gruppe J... im mitteldeutschen und ostdeutschen Braunkohlerevier zu beseitigen. Der Beauftragte für den Vierjahresplan, Herr Ministerpräsident Generalfeldmarschall G..., erteilte daher mit Vollmachten vom 21. Januar und 1. März 1938 Herrn D... den Auftrag, die Braunkohlen-Interessen d... in deutschem Besitz zu überführen mit der Maßgabe, dass die Kohlenfelder unter die in Betracht kommenden deutschen Industriefirmen aufgeteilt werden…“

sowie in dem Brief P... an D... vom 11. Juli 1946 (EA S. 43):

„…Was die Anhaltischen Kohlenwerke und W... anlangt, so haben wir ja unsere Interessen verkauft, und wenn auch der Preis ein sehr armselige war im Verhältnis zu dem seinerzeitigen Werte, so hat es jetzt doch den Anschein, dass es noch einen sehr gutes Geschäft gewesen ist …“.

Aus diesem Brief hat das Oberste Rückerstattungsgericht – für das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar – folgenden Schluss gezogen (EA S. 43/44):

„Aus diesem Brief dürfte hervorgehen, 1. daß 1938 die P... den Besitz, der im Mai 1938 verkauft wurde, als ihnen gehörend betrachteten, 2. daß M... und seine Mitarbeiter für die P... und nach ihren Anweisungen handelten und 3. daß sie angesichts der späteren politischen Ereignisse froh waren, verkauft zu haben, wenn auch zu einem Preis, der zur Zeit des Verkaufs unangemessen war“

und es hat nachfolgend die Auffassung vertreten (EA S. 54):

„… Die Kammer war der Ansicht, dass die Familie J... aus dem deutschen Wirtschaftsleben ausgeschaltet worden war und daher ihrer amerikanischen Tochtergesellschaft ihre Vermögensrechte anvertraut hatte. Die Kammer ging unseres Erachtens bei der Beurteilung dieser Seite des Falles von den richtigen Voraussetzungen aus. Aus den in Teil III dieser Entscheidung angeführten Urkunden … geht ganz klar hervor, dass die J... ausschließlich durch die Verfolgung genötigt war, sich als eine amerikanische Gesellschaft zu tarnen und in den Abschluss der beiden Verträge einzuwilligen, durch welche die Vermögensgegenstände, deren wirtschaftlicher Eigentümer sie war, in deutsche Hände überführt wurden. F... und seine Geschäftsfreunde waren entschlossen, dafür zu sorgen, dass der sogenannte P... an den mitteldeutschen Kohlefeldern an sie veräußert wurde, ungeachtet aller Maßnahmen, die die P... ergriffen hatten, um ihren Besitz zu sichern…“

Bei der danach vorliegenden Treuhandbeteiligung, in denen Verfolgteneigentum zu Tarnungszwecken auf nichtjüdische Treuhänder übertragen worden war, der Rechtsverlust jedoch in der Person des verfolgten Treugebers entstanden ist, ist nach dem Wiedergutmachungszweck bereits der Rückerstattungsgesetze auf den Treugeber abzustellen (BVerwG, Urt. v. 23. September 2004 – BVerwG 7 C 23/03 –, juris Rn. 11). Entsprechend hat das Oberste Rückerstattungsgericht am 10. Juli 1957 (ORG/II/167) festgestellt, dass es sich bei der U.C.C. um „eine abhängige amerikanische Gesellschaft eines Konzerns (gehandelt habe), der den Mitgliedern der Familie J... gehörte“ (vgl. EA S. 1/2 und S. 54, insb. unter Nr. 14 und 15).

Das Gericht ist – im Ergebnis – ebenfalls davon überzeugt, dass die von den M... gehaltenen Beteiligungen an den Kohlenwerken entsprechend der Verfahrensweise des Bundesamtes in die Berechnung der Quote der J... einzubeziehen sind.

Die M... waren eine „Tochtergesellschaft“ der Handels AG, wobei der Vertrag vom 21. Mai 1938 (dort S. 1) darauf schließen lässt, dass sich die Geschäftsanteile der M... in Höhe von 200.000,00 RM vollständig im Eigentum der Handels AG befanden („gehören der Verkehrs- und Handels A.G.“), die historische Darstellung der Beteiligungsverhältnisse der „P... -Gruppe“ in einer Monographie (vgl. K... : „F... “, in: U... und L... [Hrsg.] Neue Forschungen zur Gesellschafts- und Kulturgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Bd. XVII, Wallstein Verlag 2007, S. 392) allerdings lediglich allgemein darauf deuten würde, dass die M... von der Handels AG „beherrscht“ wurden – was lediglich die aktienrechtliche Abhängigkeit der M... von dem herrschenden Unternehmen Handels AG, üblicherweise durch den Mehrheitsbesitz, vgl. § 17 AktG, meinen würde, über die Höhe der Beteiligung jedoch nichts aussagt. Hiermit übereinstimmend besagt der Umstand, dass es sich bei der Handels AG, wie es etwa aus § 3 des Vertrages vom 21. Mai 1938 hervorgeht, um eine „Tochtergesellschaft“ der U.C.C. handelt, lediglich, dass die U.C.C. die Mehrheit der Stimmrechte besaß oder aber aus anderen Gründen einen beherrschenden Einfluss auf ihr Tochterunternehmen ausüben konnte; auch dieser Begriff sagt für sich genommen über die Höhe der Beteiligung der Mutter- an ihrer Tochtergesellschaft nichts.

Dessen ungeachtet deuten andere Umstände darauf, dass die U.C.C. – und damit angesichts des Umstandes, dass sich es bei der amerikanischen Holding um eine der Tarnung dienende Organisation der J... handelte, im Ergebnis die J... selbst – wirtschaftliche Eigentümerin sämtlicher Geschäftsanteile der M... war. So wird in dem Vertrag zwischen der U.C.C. und M... vom 21. Mai 1938 nicht nur ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die U.C.C. die „wirtschaftliche Verfügungsmacht“ über die gesamten 200.000,00 RM Geschäftsanteile der M... besessen habe, sondern auch andere historische Unterlagen deuten darauf, dass sich die gesamten 200.000,00 RM Geschäftsanteile der M... im wirtschaftlichen Eigentum der J... befanden. Anderenfalls würde etwa der Schluss, den der Vertreter G... im Rahmen seiner Genehmigung des Vertrages vom 21. Mai 1938 gezogen hat, mit der J... sei ein schriftliches Abkommen geschlossen worden, auf Grund dessen „die gesamten Aktien an den Braunkohlen-Unternehmungen“ auf die „F... -Gruppe“ übergegangen seien, ebenso wenig nachvollziehbar sein wie der Schluss, „damit (sei) das Problem Julius Petschek gelöst“ worden, so dass „Vorschlägen wegen der weiteren Behandlung des Problems I... entgegen (gesehen werde)“. Hiermit korrespondiert darüber hinaus zum einen die Feststellung in dem Bericht des Betriebsprüfers der OFD B..., in der „M... GmbH (gesamtes Stammkapital 200.000 RM) (…) (sei) die gesamte Verkaufsorganisation des J... in Deutschland zusammengefaßt“ gewesen, zum anderen der Umstand, dass dieser Unterlage nach die U.C.C. den größten Teil der an Mittelstahl verkauften Aktien, nämlich nominell „9.078.300 RM AKW.-Stammaktien“ und nominell 398.400 RM AKW.-Vorzugsaktien“ von ihrer Tochtergesellschaft, der I... erworben habe, „die ihrerseits diese Aktien am 08. September 1936 von der M... GmbH gekauft hat“. Das letztgenannte Zitat belegt nicht nur, dass der Vertrag vom 21. Mai 1938 auch die von den M... an den Kohlenwerken gehaltenen Aktien in einer Größenordnung von nominell 1.908.640,00 RM umfasste, sondern dass die Aktien der U.C.C. und damit im Ergebnis der J... zustanden.

Dieses Ergebnis findet seine Bestätigung in einer weiteren Urkunde vom 24. Mai 1938 über eine Besprechung F... mit dem Staatssekretär K..., die in dem Urteil des Obersten Rückerstattungsgerichts vom 10. Juli 1957 (EA S. 42) wörtlich zitiert wird:

„…Der Gedankengang war darauf gerichtet, die kleinere Gruppe (J... ) zu kaufen, um die große Gruppe (I... ) zu isolieren und der letzteren Gruppe gegenüber eine bessere Grundlage für Aktionen zu haben … Wir sind nun an sich dahin abgekommen, daß die Gesamtaufwendungen, die wir für den Erwerb des Aktienkapitals der beiden Gesellschaften – und zwar handelt es sich um nominell Reichsmark 30 000 000,- Aktien von Anhaltische Kohlenwerke und W... – (67 % des Kapitals einer Gesellschaft und 87 % des Kapitals der anderen Gesellschaft) …“

und in der Auffassung der historischen Forschung, die zu dem Ergebnis gelangte, der Kaufvertrag vom 21. Mai 1938 habe vorgesehen, „daß die U.C.C. 67 Prozent des Aktienkapitals von AKW und 87 Prozent der Anteile an WW an Mittelstahl abtrat“ (K... : „F... “, in: U... und L... [Hrsg.] Neue Forschungen zur Gesellschafts- und Kulturgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts, Bd. XVII, Wallstein Verlag 2007, S. 390 ff., insb. S. 405).

2.2 Anspruchsgrundlage der in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Feststellung einer Erlösauskehr ist § 6 Abs. 6a S. 1 und S. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 4 und 10 VermG. Insoweit sind Rechtfehler weder ersichtlich noch dargelegt.

Das von der Klägerin in Bezug genommene NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG) – das nur bei einer ausgeschlossenen Rückgabe in den in § 1 Abs. 1 NS-VEntschG genannten Fällen einen Anspruch auf Entschädigung gewährt – ist hier von vornherein nicht einschlägig, denn mit den angefochtenen Bescheiden wird eine Erlösauskehr für die infolge der wirksamen Veräußerungen der hier fraglichen Flurstücke (Verträge vom 29. April/07. Dezember 1994 und 02. Februar 1996) untergegangenen Bruchteilsrestitutionsansprüche angeordnet.

2.3 Die Einwände der Klägerin gegen die Entscheidungen nach Ziffer 4. bis 6. der angefochtenen Bescheide verfangen ebenfalls nicht.

Ungeachtet des Umstandes, dass der auch insoweit gestellte Anfechtungsantrag unstatthaft ist, wäre auch einem Verpflichtungsbegehren der Erfolg versagt. Der Klägerin stehen Ansprüche auf einen Wertausgleich, auf die Herausgabe einer Gegenleistung und auf Zahlung eines Ablösebetrages nicht zu.

2.3.1 Ein Wertausgleich nach § 7 Abs. 1 VermG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil weder erkennbar ist noch von Seiten der Klägerin dargelegt wurde, dass sie hinsichtlich der hier in Rede stehenden Vermögenswerte – Flurstücke 259/2 und 297/6 der Flur 2 in D... – überhaupt werterhöhende Maßnahmen im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 VermG, nämlich Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung der Vermögenswerte, vor dem 03. Oktober 1990 durchgeführt hatte.

Die streitbefangenen Grundstücke waren vielmehr noch im Zeitpunkt ihrer Veräußerung unbebaut. Das ergibt sich für das Flurstück 297/6 der Flur 2 in D... ausdrücklich aus dem Kaufvertrag vom 02. Februar 1996 (vgl. unter II. „ „unbebauten Grund und Boden für die Errichtung einer multifunktionellen Freizeitanlage“), für das Flurstück 259/2 ebenso deutlich aus der als Anlage dem notariellen Kaufvertrag vom 21. April 1994 beigefügten Liegenschaftskarte, in der Baulichkeiten auf dem Flurstück 259/1 nicht verzeichnet sind, und darüber hinaus daraus, dass es zum Zweck der Umsiedlung des Ortes K... nach „N... “ erworben wurde. Dieser Zweck lässt es als fernliegend erscheinen, dass von Seiten der Klägerin werterhöhende Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 VermG durchgeführt wurden; entsprechend wurde im Kaufvertrag darauf hingewiesen, dass „Erschließungs- und sonstige Anliegerbeiträge für Erschließungsanlagen der die Umsiedlung betreffenden Flächen, die noch in Rechnung gestellt werden, (…) der Käufer (trägt)“ (unter V. 3.).

Im Übrigen hat die Klägerin auch keine konkreten Maßnahmen benannt und keine Kosten nachgewiesen und schlussendlich stünde der Wertausgleichsanspruch nach § 7 Abs. 5 S. 1 VermG nicht der Klägerin als öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaft, sondern dem Entschädigungsfonds zu.

2.3.2 Auch die Entscheidung des Bundesamtes zu Ziffer 5. der angefochtenen Bescheide ist rechtmäßig. Ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe einer Gegenleistung besteht nach § 7a Abs. 2 S. 1 VermG nicht.

Die aus dem Bundeshaushalt geleisteten Entschädigungszahlungen nach dem Lastenausgleichs- und Bundesentschädigungsrecht an die J... sind im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine Auskehr des Veräußerungserlöses an den streitgegenständlichen Grundstücken schon deshalb nicht rechtserheblich, weil der Herausgabeanspruch nach § 7a Abs. 2 S. 4 VermG allein dem Entschädigungsfonds zustünde, der jedoch mit dem Erlösauskehrberechtigten identisch ist.

Der Einwand der Klägerin, die Grundstücke seien im Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme mit Grundpfandrechten belastet gewesen, trägt ebenfalls nicht. Zwar ist Gegenleistung i. S. v. § 7a Abs. 2 S. 1 VermG jede vermögenswerte Leistung, die in einem rechtlichen oder zumindest faktischen Zusammenhang zum eingetretenen Vermögensverlust des Geschädigten steht (Wasmuth, RVI, § 7a Rn. 65), und damit auch eine Befreiung von einer Verbindlichkeit, Schuldner der Sicherungshypothek war jedoch die Gewerkschaft bzw. nach dem Vermögensübergang die Kohlenwerke und diese juristischen Personen blieben die Schuldner auch nach Übertragung der Anteile an Mittelstahl.

2.3.3. Ein Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 S. 1 VermG ist ebenfalls nicht zu entrichten, weil bei Überführung der Grundstücke in Volkseigentum keine dinglichen Rechte untergegangenen sind. Die in Abteilung III des Grundbuchs der Rittergüter D... und G... Band III Blatt Nr. 20 ehedem eingetragene Sicherungshypothek über anfangs 1.425.000,00 GM war bereits seit langem gelöscht.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 S. 2 und § 711 S. 1 und 2 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 135, § 132 Abs. 2 VwGO.