Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2020
Verwaltungsgericht Cottbus Beschluss vom 04.12.2020 – 6 L 333/20
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2020:1204.6L333.20.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.873,56 Euro festgesetzt.
Gründe§
Der (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (Az.: 6 K 324/20) gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 29. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2020 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und – insbesondere mit Blick auf die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO -auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage. Diese kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1, erster Halbsatz VwGO vom Gericht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Abgabenerhebung unterliegt weder ernstlichen Zweifeln noch kann dem Vorbringen der Antragstellerin entnommen werden, dass die Vollziehung der angefochtenen Bescheide für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO (analog) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abgabenbescheides bestehen erst und nur dann, wenn der Erfolg des Rechtbehelfs in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, wobei die Rechtmäßigkeit lediglich in einem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren beschränkten Umfang zu prüfen ist. Regelmäßig ist von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zu Grunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig. Das Gericht hat sich auf die (summarische) Kontrolle der äußeren Gültigkeit der Normen und sich ersichtlich aufdrängender materieller Satzungsfehler sowie auf die Prüfung substantiierter Einwände des Antragstellers gegen das Satzungsrecht und die sonstigen Voraussetzungen der Abgabenerhebung zu beschränken, wobei die Prüfung der Einwendungen des Antragstellers dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2005 - 9 S 33.05 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Heranziehung der Antragstellerin zu einem Anschlussbeitrag erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig.
Der Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in der Schmutzwasseranschlussbeitragssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... vom 22. April 2015 (Schmutzwasserbeitragssatzung - SWBS 2015), die sich Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012 beimisst (§ 15 Abs. 1 SWBS 2015) und damit den angegriffenen Beitragsbescheid in zeitlicher Hinsicht erfasst. Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 ist ihrerseits gemäß § 15 Abs. 1 der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes L... in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 07. Mai 2014 im Amtsblatt für den L... vom 24.04.2015, im Amtsblatt für den L... vom 07. Mai 2015 und im Amtsblatt für das A... vom 01. Mai 2015 veröffentlicht worden; auch sonst sind formelle Bedenken in Bezug auf die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 nicht vorgetragen oder drängen sich auf.
Die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 verstößt bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht gegen höherrangiges Recht. Die Wirksamkeit der Satzung, insbesondere jene des festgelegten Beitragsmaßstabes und des Beitragssatzes, hat die Kammer bereits mit Urteil vom 24. Juni 2015 (- 6 K 336/13 -, veröff. in juris) festgestellt. Hieran hat die Kammer jüngst mit Urteil vom 28. Mai 2020 (-6 K 1241/17 -, veröff. in juris) festgehalten und tut dies unter Zugrundelegung des im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Prüfungsmaßstabes auch hier.
Auch bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der konkreten Heranziehung der Antragstellerin zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag.
Das veranlagte Grundstück unterliegt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens der sachlichen Beitragspflicht. Gemäß § 2 Abs. 1 SWBS 2015 unterliegen – soweit hier von Interesse - der Beitragspflicht Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die a) eine bauliche, gewerbliche oder sonstige vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich bzw. in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen.
Die Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Verbandes ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens gegeben und wird von der Antragstellerin auch nicht bestritten.
Hier ist auch i.S.d. § 2 Abs. 1 lit. a) SWBS 2015 eine bauliche Nutzung festgesetzt. Dies ergibt sich aus der rechtskräftigen 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung N... “ vom 26. Oktober 2016 der Gemeinde B..., bekannt gemacht im Amtsblatt des A... vom 2. Dezember 2016, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Das veranlagte Grundstück liegt vollständig im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes. Für die Beitragserhebung ist insoweit grundsätzlich von der Rechtsverbindlichkeit bauplanerischer Satzungen auszugehen, solange – wofür hier keine Anhaltspunkte bestehen - diese nicht aufgehoben oder durch (allgemein-)verbindlichen Ausspruch in einer gerichtlichen Entscheidung, ggf. in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO für nichtig bzw. unwirksam erklärt worden sind (vgl. OVG Brandenburg, Urteil vom 3. Dezember 2003 – 2 A 417.01 – S. 28 d. E.A.; VG Cottbus, Beschlüsse vom 22. Juni 2015 – 6 K 853/14 – juris Rn. 21 und vom 10. November 2009 - 6 L 127/09-, S. 7 d. E.A.; VG Cottbus, Urteile vom 19. Mai 2011 - 6 K 198/08 – juris Rn. 25 und vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24. Oktober 1995 – 15 A 3408/92 – juris und vom 18. August 1992 – 2 A 2650/89 -, S. 15 des E.A.; Beschlüsse vom 7. Juni 1989 – 2 B 2510/88 -, S. 4 des E.A. und vom 10. September 1985 – 2 B 1431/85 -, S. 3 d. E.A.).
Ferner besteht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens (jedenfalls nunmehr) ausweislich der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplans auch die verkehrliche Erschließung des Grundstücks, sodass das Grundstück bereits bebaut werden darf. Denn der Beklagte sieht in der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung N... “ eine wegemäßige Erschließung des im Plangebiet liegenden veranlagten Grundstücks durch den – in den Festsetzungen des Änderungsbeschlusses so bezeichneten - „K... “ (F... ) vor. Ob es sich insoweit bei diesem um eine öffentliche Straße, die eine Erschließung vermitteln kann, handelt, entzieht sich einer abschließenden Klärung im vorliegenden Verfahren; die Beantwortung dieser Frage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. hierzu noch unten die Ausführungen zur Festsetzungsverjährung und zur hypothetischen Festsetzungsverjährung).
Erweist sich die Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als wirksam, erfasst diese von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her wegen der in ihr angeordneten Rückwirkung auf den 18. Oktober 2012, die mit Blick auf im Urteil der Kammer vom 24. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 62 ff.) festgestellte Unwirksamkeit aller vorangegangenen Beitragssatzungen rechtlich nicht zu beanstandenden ist (vgl. Urt. der Kammer vom 24. Juni 2015, a.a.O.), auch den vorliegend angegriffenen Bescheid und ist die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück bei summarischer Prüfung entstanden, so steht einer Veranlagung der Antragstellerin nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens zu dem hier in Rede stehenden Anschlussbeitrag zunächst ein Eintritt der Festsetzungsverjährung nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 f. der Abgabenordnung (AO) nicht entgegen.
Maßgebend ist insoweit zunächst, dass die Verjährungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) und Abs. 3 a KAG nach § 170 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, beginnt, diese jedoch nicht vor dem 18. Oktober 2012 entstehen konnte. Nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der – bei summarischer Prüfung - maßgeblichen Fassung des 2. Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294ff.) entsteht die sachliche Beitragspflicht - gerade in Fällen, in denen es nach Schaffung der Anschlussmöglichkeit nur noch am Satzungsrecht fehlte - frühestens mit dem Inkrafttreten einer rechtswirksamen Beitragssatzung.
Bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist aber auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die sachliche Beitragspflicht am 18. Oktober 2012 entstanden ist, so dass der unter dem 29. August 2019 erlassene Beitragsbescheid zu spät gekommen wäre. Denn es ist eine zumindest offene, der abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehaltene Frage, ob eine Veranlagung des klägerischen Grundstücks im Jahre 2012 mangels Entstehung der sachlichen Beitragspflicht deshalb (noch) nicht in Betracht kam, weil es als Grundstück, für das eine bauliche Nutzung festgesetzt ist bzw. war, noch nicht im Sinne des § 2 Abs. 1 SWBS 2015 bebaut werden darf und kann bzw. durfte und konnte.
Die Erfüllung dieses Tatbestandmerkmales richtet sich u.a. danach, ob die im Bebauungsplan zur Erschließung vorgesehene(n) Straße(n) vorhanden sind/ist oder zumindest in absehbarer Zukunft vorhanden sein werden/wird; die tatsächliche Erschließung durch eine im Bebauungsplan dafür nicht vorgesehene Straße ist nicht ausreichend. Die Erschließung eines Grundstückes ist daher dann nicht (im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB) gesichert und das Grundstück damit dann nicht – im Sinne des die Anschlussbeitragspflicht regelnden Satzungstatbestandes - bebaubar, wenn die Erschließung in einem qualifizierten Bebauungsplan in bestimmter Weise festgesetzt und mit ihrer Herstellung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Es handelt sich dabei um das Erfordernis der planmäßigen Erschließung, mit der (auch) der Zweck verfolgt wird, zu einer insgesamt geordneten städtebaulichen Entwicklung beizutragen. Maßgeblich ist daher nicht irgendeine wegemäßige, sondern allein das Vorliegen der plangemäßen Erschließung (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2010 – 6 K 197/08 – juris Rn. 23 – 26; diese Rechtsprechung bestätigend OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2019 – 9 S 20.18 -, S. 3 ff. des E.A.; nunmehr auch VG Potsdam, Beschluss vom 20. November 2019 – 4 L 426/19 -, juris; zum dortigen Landesrecht: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 31. Mai 2005 – 15 A 1690/03 -, juris, Rn. 25; Urteil vom 25. September 2001 - 15 A 3850/99 -, KStZ 2002, 190, 191 [zum Anschlussbeitragsrecht]; Beschluss vom 9. Ju-ni 2000 – 15 A 4756/96 -, Seite 17 f. des E.A. [zum Straßenbaubeitragsrecht]; Beschluss vom 24. Juli 1997 – 15 A 687/95 - juris [zum Straßenbaubeitragsrecht]; OVG Sachsen- Anhalt, Beschuss vom 23. November 2007 – 4 L 202/05 - juris [zum An-schlussbeitragsrecht]; vgl. auch – zum Erschließungsbeitragsrecht - BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2002 - 9 C 5.01 -, KStZ 2002, 232; Urteil vom 17. Juni 1993 – 4 C 7/91 -, NVwZ 1994, 281; Urteil vom 21. Februar 1986 – 4 C 10/83 -, NVwZ 1986, 646).
Vorliegend sollten ausweislich der Ausgangsfassung des Bebauungsplanes „Wohnsiedlung N... “ vom 27. August 1998 (Beschlussdatum) das streitgegenständliche F... das aus den vormaligen F... entstanden ist, wie auch die sonstigen im Plangebiet belegenen Grundstücke nach der durch Planzeichen getroffenen zeichnerischen Darstellung (Festsetzung) im Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung möglicherweise ausschließlich durch eine als „A... “ bezeichnete Planstraße erschlossen werden, die von einer als „D... “ bezeichneten Straße abzweigt, und zwar in Höhe der (nunmehrigen) F... . Die (bauplanungsrechtliche) Erschließung des Grundstückes i. S. des § 30 Abs. 1 BauGBund dessen Bebaubarkeit ist daher möglicherweise allein von der Herstellung dieser Planstraße abhängig gewesen. Auf eine mögliche Erschließung durch außerhalb des Plangebietes liegenden Straßen käme es danach nicht an. Es handelte sich dabei gerade nicht um eine planmäßige Erschließung i. S. des § 30 Abs. 1 BauGB. Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass die Annahme einer gesicherten wegemäßigen Erschließung nicht voraussetzt, dass die Erschließungsanlage tatsächlich bereits vorhanden sei, sondern es genügt eine Herstellung in absehbarer Zukunft (vgl. bereits VG Cottbus, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., juris Rn. 23 – 26). Mit der Herstellung der im Bebauungsplan aus dem Jahre 1998 festgesetzten Planstraße ist bzw. war aber bei lebensnaher Betrachtung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Denn ausweislich der Begründung der bereits oben erwähnten 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung N... “ wurde in der Planung der Verkehrserschließung nicht der Verlauf einer das Gebiet von Nord nach Süd querenden Abwasserdruckleitung, die durch ein Geh-, Fahr-und Leitungsrecht zugunsten des Verbandes gesichert war, berücksichtigt. Eine Umverlegung dieser Leitung in die Trasse der ausgewiesenen A... sei aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Frage gekommen. Aus diesem Grund hat die Gemeinde die in Rede stehende Änderung des Bebauungsplanes beschlossen, die die Realisierung dieser Planstraße nicht mehr vorsieht, sondern – wie bereits ausgeführt - von einer Erschließung des im Plangebiet liegenden veranlagten Grundstücks (nunmehr) durch den – in den Festsetzungen des Beschlusses so bezeichneten - „K... “ (F... ) ausgeht. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bei Beschluss oder Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2015 als erster wirksamer und damit für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht als Mindestvoraussetzung maßgeblicher Beitragssatzung mit der Herstellung der genannten Planstraße bei lebensnaher Betrachtung in absehbarer Zeit zu rechnen war. Denn auch zu diesem Zeitpunkt waren seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans aus dem Jahre 1998 annähernd 4 bzw. 7 Jahre vergangen. Die Antragstellerin hat insoweit nicht substantiiert dazu vorgetragen, warum aus den genannten Perspektiven in absehbarer Zukunft mit einer Herstellung der Straße zu rechnen gewesen sein sollte. Es hilft in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, wenn die Antragstellerin (wohl) der Sache nach betont, für die zu treffende „Herstellungsprognose“ sei auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abzustellen. Ist die Erschließung eines Grundstückes nicht (im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB) gesichert und das Grundstück damit nicht – im Sinne des die Anschlussbeitragspflicht regelnden Satzungstatbestandes – bebaubar, ist die sachliche Beitragspflicht (noch) nicht entstanden. Das Merkmal der Bebaubarkeit muss objektiv gegeben sein, damit durch die Anschlussmöglichkeit ein (wirtschaftlicher) Vorteil i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG und damit die sachliche Beitragspflicht entsteht.
Eine schwierige, als offen zu bezeichnende und im Hauptsacheverfahren zu klärende Tatsachen- und Rechtsfrage ist es, ob bereits die Ausgangsfassung des Bebauungsplanes „Wohnsiedlung N... “ vom 27. August 1998 von einer Erschließung des veranlagten Grundstücks auch von der – seinerzeit so bezeichneten und mit dem „K... “ offenbar identischen – „S... “ ausgegangen ist und ob es sich bei dieser Straße/diesem Weg um eine öffentliche Straße handelt(e), was insoweit für die Verwirklichung des Beitragstatbestandes in § 2 Abs. 1 SWBS 2015 ausreichen würde (vgl. Urteil der Kammer vom 14. Mai 2020 – 6 K 1723/15 -, juris, Rn. 23), und ob dies auch bereits im Jahre 1998 oder zumindest nach Inkrafttreten der Schmutzwasserbeitragssatzung 2015, aber vor dem Inkrafttreten der o.g. 1. Änderung des Bebauungsplanes im Jahre 2016 zu einem zum Eintritt der Festsetzungsverjährung führenden Zeitpunkt der Fall war. Hiergegen könnte zumindest mit einer gewissen Indizwirkung jedenfalls der Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18. November 2020 sprechen, wonach das F..., erst seit dem Jahr 2018 im Grundbuch als Verkehrsfläche bezeichnet werde. Die Antragstellerin hat hierzu jedenfalls nichts weiter vorgetragen, und der Kammer liegen derzeit auch noch keine Erkenntnisse vor, nach denen dies abschließend beurteilt werden könnte. In diesem Zusammenhang wäre auch der Frage nachzugehen, wann die Bebauung auf den an das F... angrenzenden, nicht im Plangebiet liegenden F... entstanden ist, da die Zulässigkeit einer solchen Bebauung eine wegemäßige Erschließung voraussetzen dürfte. Auch ob das F... eine öffentliche Straße ist, die plangemäß das veranlagte Grundstück erschließt, ist offen. Hinsichtlich all dieser Fragen hat im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls, soweit dort veranlasst, eine umfangreiche Aufklärung zu erfolgen, die bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung weder zu leisten noch geboten ist.
Ist die Erschließung des veranlagten Grundstückes damit nicht bereits im Jahre 1998 (im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesichert und das Grundstück damit nicht – im Sinne des die Anschlussbeitragspflicht regelnden Satzungstatbestandes – bebaubar gewesen, sondern ebenso gut denkbar, dass dies erst mit dem Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung N... “ im Jahre 2016 der Fall war, ist es auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die sachliche Beitragspflicht vor diesem Zeitpunkt entstanden ist. Das Merkmal der Bebaubarkeit muss objektiv gegeben sein, damit durch die Anschlussmöglichkeit ein (wirtschaftlicher) Vorteil i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG und damit die sachliche Beitragspflicht entsteht. Es geht insoweit entgegen den Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht lediglich um eine „Neuparzellierung im Jahre 2016“ bzw. darum, dass ein „bebaubares Grundstück nachträglich in verschiedene Flurstücke aufgeteilt“ worden ist. Zwar hält die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung N... “ an der in der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes vorgesehenen Parzellierung nicht mehr fest (vgl. insoweit die Planbegründung). Darauf kommt es für die hier in Rede stehende wegemäßige Erschließung – ungeachtet der Tatsache, dass ausweislich der Begründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes die ursprünglich vorgesehene Erschließung eben dieser Parzellierung Rechnung trug - aber nicht entscheidend an.
Ist die sachliche Beitragspflicht damit unter Zugrundelegung dessen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor dem Jahre 2016 entstanden, war die Festsetzungsverjährungsfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht verstrichen. Angesichts dessen brauchte das Gericht in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren auch nicht aufzuklären, zu welchem konkreten Zeitpunkt das Grundstück der Antragstellerin die Anschlussmöglichkeit und damit den durch den Anschlussbeitrag abzugeltenden Vorteil erhalten hat. Denn da die sachliche Beitragspflicht frühestens im Jahre 2016 entstanden ist, ist der Umstand, dass das Grundstück wohl bereits vor diesem Zeitpunkt eine Anschlussmöglichkeit erhalten hat (vgl. dazu noch unten), für die Frage der Festsetzungsverjährung nicht von Bedeutung.
Einer Heranziehung der Antragstellerin steht auch entgegen ihrer (sinngemäßen) Auffassung nicht entgegen, dass ihre Veranlagung zu einem Anschlussbeitrag nicht mehr möglich wäre, da § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. vorliegend keine Anwendung fände und es (daher) bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbliebe, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung (erst) im Jahre 2015 ausschiede.
Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n.F. verstößt in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; vgl. aus jüngerer Zeit etwa Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 -, juris) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. verbleibt (sog. „hypothetische Festsetzungsverjährung“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, S. 4 ff. des E.A.; Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rz. 30 sowie Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017, a.a.O.).
Hier dürfte indes kein Fall vorliegen, in dem der Beitrag nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. nicht mehr erhoben werden könnte bzw. hätte werden können, da in Anwendung dieser Vorschrift mit dem Entstehen der Beitragspflicht (eine entsprechend weit zurückwirkende und zugleich wirksame Satzung unterstellt) zugleich die Festsetzungsverjährung einträte bzw. eingetreten wäre.
Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. entsteht die Beitragspflicht eines Anschlussbeitrags nach § 8 Abs. 4 KAG, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung, wobei die Satzung einen späteren Zeitpunkt bestimmen kann. Die Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg (vgl. Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rz. 43 ff.) und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. u.a. Urteil vom 12. Dezember 2007 - 9 B 45.06 -, Juris Rz. 54, 58 m.w.N.) dahin zu verstehen, dass eine formell oder materiell rechtswidrige und damit nichtige Beitragssatzung wegen ihrer Nichtigkeit zwar nicht ausreicht, um die sachliche Beitragspflicht entstehen zu lassen, ihr Erlass aber gleichwohl für den Zeitpunkt bedeutsam ist, zu dem die sachliche Beitragspflicht überhaupt noch durch eine nachfolgende wirksame Satzung zur Entstehung gebracht werden kann. Zum einen ist das in der ersten Beitragssatzung mit formalem Geltungsanspruch geregelte Inkrafttretensdatum (oder das in ihr nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 2 KAG a. F. geregelte spätere Datum) unbeschadet der fehlenden Wirksamkeit der Satzung der Zeitpunkt, zu dem nach dem Willen des Gesetzgebers die sachliche Beitragspflicht für alle bis dahin schon anschließbaren Grundstücke zur Entstehung gebracht werden muss. Zum anderen reicht das Vorhandensein einer solchen Satzung aus, um in Bezug auf alle erst später anschließbaren Grundstücke das Datum der Schaffung der Anschlussmöglichkeit zu dem für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht maßgeblichen Zeitpunkt zu machen. Eine nachfolgende wirksame Satzung kann die sachliche Beitragspflicht für die genannten Grundstücke nur begründen, soweit sie mit Rückwirkung auf diese Zeitpunkte erlassen wird. Durch diese Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. wird sichergestellt, dass der Beginn der gesetzlichen Festsetzungsfrist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO) nicht vom Erlass der ersten rechtswirksamen Satzung abhängt und sich damit unter Umständen um viele Jahre nach hinten verschieben kann, soweit Satzungen immer wieder wegen Rechtsfehlern unwirksam sind (vgl. zum Vorstehenden insgesamt jüngst OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019, a.a.O.). Eine Fallgestaltung der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist - zusammenfassend – mithin anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000, a.a.O.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuchs des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft – wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO – auf Satzungen zu, die vom zuständigen Einrichtungsträger spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind beziehungsweise bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahre 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage im Sinne einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers und der Verwirklichung des Beitragstatbestandes ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29 ff.). Grundstücke hingegen, für die erst im Kalenderjahr 2000 oder später die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit geschaffen worden ist, unterfallen nicht dem hier in Rede stehenden Vertrauensschutz; bei ihnen kann zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung (1. Februar 2004) noch keine hypothetische Festsetzungsfrist abgelaufen gewesen sein, weil eine solche regulär bis Ende 2004 gelaufen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O. Rn. 32 f.). Dabei ist auf die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung abzustellen, so dass eine etwa fehlende Identität der in Rede stehenden Einrichtung, für die der Beitrag erhoben wird, mit einer früheren (aufgegebenen) Einrichtung beachtet werden muss, auch wenn die frühere Einrichtung ein Teil der neuen Einrichtung geworden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - OVG 9 B 43.15 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 11. Februar 2016 - 9 N 1.16 -, juris, Rn. 32; Beschluss vom 20. Januar 2017 - 9 S 28.16 -, juris, Rn. 9; Beschluss vom 28. Juni 2017 - 9 S 14.16 -, juris, Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2017 – VG 6 K 852/14 -, juris, Rn. 27; Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 K 423/17 –, juris, Rn. 32 ff.). Nur in Bezug auf Grundstücke mit Anschlussmöglichkeit im beschriebenen Sinne im Jahr 1999 oder früher kann es Vertrauensschutz gegenüber der Gesetzesänderung geben (vgl. dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2016, a.a.O., juris Rn. 32).
In Fällen, in denen die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die jeweilige konkrete Anlage erst im Kalenderjahr 2000 oder danach bis zum Inkrafttreten der neuen Fassung des § 8 Abs. 7 Satz KAG gegeben war, hat die Änderung der Vorschrift mithin lediglich zur Folge, dass eine an sich laufende, aber eben noch nicht abgelaufene (hypothetische) Festsetzungsverjährungsfrist unbeachtlich wird und durch eine Festsetzungsverjährungsfrist abgelöst wird, deren Beginn von der Wirksamkeit der Beitragssatzung abhängt (vgl. ähnlich: Brüning in Rechtsgutachten „Die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des BVerfG vom 12. November 2015 (BvR 2961/14 u.a.), S. 17). Damit wird mithin nachträglich nicht in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt (etwa eine bereits eingetretene sog. hypothetische Festsetzungsverjährung) eingegriffen, so dass nicht mehr von einer echten, sondern nur von einer unechten Rückwirkung gesprochen werden kann (vgl. jüngst Beschluss der Kammer vom 2. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, juris, Rn. 29). Eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung entfaltet eine Rechtsänderung nämlich dann, wenn sie (lediglich) auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, die Norm also künftige Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig macht. Eine echte Rückwirkung bzw. eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen liegt dagegen dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen für einen vor der Verkündung liegenden Zeitraum bestimmt wird und das Gesetz dadurch nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012, a.a.O.).
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine mit einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die Einrichtung des Verbandes verbundene Vorteilslage für das veranlagte Grundstück bereits vor dem Jahr 2000 geschaffen worden ist. Diese dürfte vielmehr erst mit dem Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnbebauung N... “ im Jahre 2016 gegeben gewesen sein; jedenfalls handelt es sich insoweit um eine offene und schwierige Rechtsfrage. Das Vorliegen einer Vorteilslage setzt insoweit – wie dargelegt – nicht nur die rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne, sondern auch voraus, dass das Grundstück vor dem Jahre 2000 einem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfiel. Da bei summarischer Prüfung alle vor dem 1. Januar 2000 Geltung beanspruchenden Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen des Antragsgegners dem § 2 Abs. 1 SWBS 2015 vergleichbare Regelungen enthielten, dürfte dies – aus den oben genannten Gründen - vor dem in Rede stehenden Zeitpunkt nicht der Fall gewesen sein. Es ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass vor dem Jahr 2000 mit der Herstellung der genannten Planstraße bei lebensnaher Betrachtung in absehbarer Zeit zu rechnen war. Die Antragstellerin hat nicht – soweit es darauf für die Frage der hypothetischen Festsetzungsverjährung überhaupt ankäme - substantiiert dazu vorgetragen, warum bei Inkrafttreten des ersten Bebauungsplanes im Jahre 1998 mit der Folge schutzwürdigen Vertrauens im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in absehbarer Zukunft mit einer Herstellung der Straße zu rechnen gewesen sein sollte. Das Merkmal der Bebaubarkeit dürfte insoweit, wie dargelegt, objektiv gegeben sein müssen, damit durch die Anschlussmöglichkeit ein (wirtschaftlicher) Vorteil i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 KAG und hiermit – vorbehaltlich des Vorliegens einer wirksamen Beitragssatzung - die sachliche Beitragspflicht oder schutzwürdiges Vertrauen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsteht. Etwas anderes mag gelten, wenn etwa die Herstellung einer Planstraße verzögert wird, um den Eintritt einer hypothetischen Festsetzungsverjährung zu verhindern, wofür vorliegend nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens keinerlei Anhaltspunkte bestehen.
Im Hinblick auf die nach alledem erst im Jahre 2016 gegebene Anschlussmöglichkeit des Grundstücks der Antragstellerin an die konkrete Anlage des T... läge im Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 KAG n.F. am 1. Februar 2004 noch nicht einmal eine unechte Rückwirkung. Jedenfalls handelt es sich auch insoweit um schwierige Rechtsfragen, deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Entgegen der (sinngemäßen) Auffassung der Antragstellerin ist auch nicht davon auszugehen, dass der Erlass des Beitragsbescheides gegen das absolute Festsetzungsverbot des § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG verstieße. Nach dieser die Reaktion des Brandenburgischen Gesetzgebers auf den Beschluss des BVerfG vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, BVerfGE 133, 143 ff.) darstellenden (vgl. hierzu Herrmann in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 19 Rn. 3 ff.), verfassungsrechtlich unbedenklichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2014 - 9 S 64.13 -, juris, Rn. 15; Beschluss vom 16. Juli 2014 - 9 N 69.14 -, juris, Rn. 25 ff.; Beschluss vom 29. September 2014 - OVG 9 N 18.14 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 28. August 2015 - 9 N 8.15 -, Seite 12 f. des EA; Beschluss vom 6. Dezember 2018 – 9 S 6.18 -, juris, Rn. 12 ff.; mit ausführlicher Begründung VG Cottbus, Urteil vom 10. September 2014 - VG 6 K 652/14 -, juris, Rn. 52 ff.) Regelung dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich mit Ablauf des 15. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Es handelt sich um eine zeitliche Obergrenze für den beitragsrechtlichen Vorteilsausgleich. Dabei ist der Lauf der Frist aufgrund der Sondersituation nach der Deutschen Einheit bis zum 3. Oktober 2000 gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 KAG gehemmt.
Systematisch besteht das Festsetzungsverbot gemäß § 19 Absatz 1 KAG unabhängig von der vierjährigen Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i.V.m. § 169 Abs. 2 AO, die an den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs anknüpft und somit die Geltung einer wirksamen Satzungsgrundlage voraussetzt. Die zeitliche Obergrenze für die Abgabenerhebung ist vom rechtlichen Entstehen der Abgabenschuld in beitragssatzungsmäßigem Sinne losgelöst und stellt auf den Zeitpunkt ab, in dem der Bürger den abzugeltenden Vorteil erlangt hat. Unabhängig davon, ob als Vorteilslage dabei im Anschlussbeitragsrecht der (spätestmögliche) Zeitpunkt zu definieren ist, in dem alle rechtlichen Voraussetzungen für die Abgabenpflicht erfüllt sind – bis auf die Geltung einer wirksamen Satzung (vgl. in diesem Sinne etwa Beschluss der Kammer vom 20. Dezember 2018 – 6 L 166/18 -, Rn. 37), setzt diese jedenfalls das Vorliegen einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Anschlussmöglichkeit an die konkret in Rede stehende Einrichtung des Einrichtungsträgers gerade für das veranlagte Grundstück im wirtschaftlichen Sinne und ferner voraus, dass dem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit überhaupt ein wirtschaftlicher Vorteil vermittelt wird, es insbesondere dem satzungsmäßigen Beitragstatbestand unterfällt. Die beschriebene Vorteilslage betrifft dabei wiederum – vorbehaltlich sich aus einem etwaigen Rechtsnachfolgetatbestand ergebender Bindungen - im Grundsatz die – rechtlich – neue öffentliche Einrichtung der Kommune oder des Zweckverbandes, nicht die – gegebenenfalls schon länger vorhandenen – technischen Anlagen eines anderen Einrichtungsträgers. Der Begriff der „Vorteilslage“ im Sinne des § 19 Abs. 1 KAG ist mithin stets als grundstücks- und anlagebezogen zu verstehen mit der Folge, dass in den Fällen, in denen dasselbe Grundstück nacheinander durch gleichartige Anlagen ver- oder entsorgt wird und die Lebensgeschichte der ersten Anlage durch Einbringung ihres technischen Bestandes in eine andere Anlage - wie hier - endet, stets auch von einer neuen „Vorteilslage“ auszugehen ist (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 14. April 2016 – 6 K 1160/15 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 20. Dezember 2018, a.a.O.; Urteil vom 9. Mai 2019, a.a.O., Rn. 56 ff.; Beschluss vom 22. Oktober 2019, a.a.O., Rn. 26 ff.; Herrmann, a.a.O., Rn. 28 ff., 31; die Frage, ob § 19 Abs. 1 KAG an die konkrete Vorteilslage im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende Anlage oder auf eine Vorteilslage im Hinblick auf die erste Anlage anknüpft, demgegenüber – allerdings mit deutlicher abweichender Tendenz gegenüber der hier vertretenen Auffassung - offenlassend VG Cottbus, Beschluss vom 19. August 2019 – 4 L 262/19 –, juris, Rn. 13: schwierige, der Klärung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren entzogene, Rechtsfrage; Urteil vom 19. November 2019 - 4 K 400/18 -, juris, Rn. 61: dort nicht entscheidungserheblich).
Vorliegend bestand für das in Rede stehende Grundstück der Antragstellerin unter Zugrundelegung obiger Ausführungen eine mit einer rechtlich gesicherten tatsächlichen Inanspruchnahmemöglichkeit in Bezug auf die Schutzwasserbeseitigungseinrichtung des T... verbundene Vorteilslage durch Verwirklichung des satzungsmäßigen Beitragstatbestandes frühestens im Jahre 2016. Jedenfalls ist etwas anderes nicht überwiegend wahrscheinlich. Der angefochtene Beitragsbescheid wurde damit nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtzeitig erlassen.
Schließlich lassen sich belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung des Beitragsbescheides für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge haben könnte, ihrem unsubstantiierten Vorbringen nicht entnehmen. Eine unbillige Härte liegt dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung für den Betroffenen über die eigentliche Zahlung hinausgehende Nachteile entstehen, die nicht oder nur schwer gutzumachen sind oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde. Dabei muss sich diese Härte gerade aus der sofortigen, d.h. der vor der Unanfechtbarkeit des Abgabenbescheides erfolgenden Vollziehung ergeben, so dass darauf abzustellen ist, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2009 - OVG 9 S 25.09 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 7. Mai 2008 – 9 S 11.08 – juris, Rn. 8; Schoch, a.a.O., § 80 Rn. 296 m.w.N.). Dass der Antragstellerin derartige Nachteile im Falle der Vollziehung des Beitragsbescheides drohen könnten, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert vorgetragen (vgl. zum Substantiierungserfordernis OVG Berlin- Brandenburg, Beschlus vom 11. Januar 2008 – 9 S 16.16. -, juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung entspricht der Bedeutung der Sache für die Antragstellerin (§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes). Die Kammer legt in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, Ziff. 1.5) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Abgabensachen regelmäßig ein Viertel des Abgabenbetrages zugrunde, dessen Beitreibung vorläufig verhindert werden soll.