Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Cottbus / 2021
Verwaltungsgericht Cottbus Urteil vom 07.05.2021 – 6 K 255/15
6. Kammer · ECLI:DE:VGCOTTB:2021:0507.6K255.15.00
Tenor§
Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Schmutzwasseranschlussbeitrag durch den Beklagten.
Er ist Eigentümer des in D ... . Dieses ist im Wege der Grundstücksteilung aus dem Flurstück 1 ... hervorgegangen, welches bereits seit den Neunzigerjahren über einen Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserentsorgungseinrichtung verfügte und vom Rechtsvorgänger des Beklagten mit einem als vorläufig bezeichneten Bescheid vom 3. Januar 2001 zu einem Abwasseranschlussbeitrag herangezogen wurde. Dieser Bescheid ist mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2002 aufgehoben worden.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 zog sodann der Beklagte den Kläger für das Flurstück 1 ... zu einem Abwasseranschlussbeitrag in Höhe von 8.852,22 Euro heran. Er veranlagte dabei von der Gesamtgrundstücksfläche von 3.628,00 m² eine Teilfläche von 2.028,00 m², ging von deren Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen aus und legte einen Beitragssatz von 2,91 Euro pro m² zugrunde.
Hiergegen legte der Kläger am 12. August 2014 Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2015 zurückwies.
Daraufhin hat der Kläger am 26. Februar 2015 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass der Beitragsbescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil die vor dessen Erlass erforderliche Anhörung unterblieben sei. Darüber hinaus entbehre der Bescheid einer gesetzlichen Grundlage, da die vom Beklagten zugrunde gelegten Abwasserbeitragssatzungen nichtig seien. Die Kalkulation des darin festgelegten Beitragssatzes entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die in einem Parallelverfahren eingesehenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten enthalten keine Feststellungen, denen entnommen werden könne, dass die Beitragskalkulation fehlerfrei erfolgt sei. Es handele sich bei der eingesehenen Kalkulation nur um ein Fragment, dem u. a. nicht zu entnehmen sei, ob und in welchem Umfang die im unbeplanten Innenbereich der Gemeinden des Verbandsgebietes liegenden Grundstücke baulich genutzt werden können. Gleiches gelte für die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse und die daraus resultierenden Nutzungsfaktoren. Zudem fehle es an Feststellungen zu der Art und dem Maß der vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung der beitragspflichtigen Grundstücke. Es werde nur in allgemein gehaltener Form auf „Flurkarten in digitaler und papiermäßiger Form“, auf „Klarstellungs- und Abrundungssatzungen“ und auf „Liegenschaftsdaten“ verwiesen, aus deren Aufzählung aber kein Aufschluss über die Art und das Maß der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung eines jeden Grundstücks im unbeplanten Innenbereich gewonnen werden könne. In dem Kalkulationsfragment sei weiter unberücksichtigt geblieben, dass die Einrichtung mit Überkapazitäten hergestellt worden sei, die bei der Beitragskalkulation abzusetzen seien. Der Aufwand für die Herstellung der Einrichtung sei vom Beklagten zudem fehlerhaft mit dem vorhandenen Anlagevermögen seines Rechtsvorgängers gleichgesetzt worden. Der Beklagte habe weiterhin versäumt, den anteiligen Herstellungsaufwand für die Oberflächenentwässerung privater Grundstücke von der Summe des Herstellungsaufwands abzusetzen. Des Weiteren lasse die Kalkulation nicht erkennen, ob und gegebenenfalls welche Grundstücke im Außenbereich berücksichtigt worden seien. Auch habe es der Beklagte unterlassen, Flächen sowohl der Stadt D ... als auch der Lausitzkaserne in seine Kalkulation einzubeziehen. Wegen der weiteren erhobenen Kalkulationsrügen wird auf die Klageschrift verwiesen. Dies gilt auch, soweit zur weiteren Begründung der Klage Fehler dargelegt werden, die dem OVG Berlin-Brandenburg als Beschwerdegericht in einem Parallelverfahren in seinem Beschluss vom 22. April 2013 unterlaufen sein sollen. Ungeachtet des Vorstehenden erweise sich der angefochtene Bescheid auch deshalb als rechtswidrig, weil die Beitragserhebung erst 20 Jahre nach Herstellung der öffentlichen Einrichtung erfolgt sei, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 5. März 2013 – 1 BvR 2457/08) gegen die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in ihrer Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verstoße. Diese Verfassungswidrigkeit werde auch nicht durch den neu eingefügten § 19 KAG beseitigt. Die in § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG normierte zeitliche Obergrenze von 15 Jahren ab Eintritt der Vorteilslage stelle in Zusammenschau mit der zehnjährigen Hemmung dieser Frist eine Umgehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar und sei daher nicht verfassungsgemäß. Ferner verbiete sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12. November 2015 – 1 BvR 2961/14 -) eine Beitragserhebung für das klägerische Grundstück auch deshalb, da dieses bereits vor dem Jahr 1999 - nämlich seit der Herstellung eines Sammelkanals zum Klärwerk im Jahr 1994 - an die öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten angeschlossen gewesen sei. Insoweit könne für das klägerische Grundstück nichts Anderes gelten als für das Nachbargrundstück, welches ebenfalls an diesen Sammelkanal angeschlossen sei und für das der Beklagte in dem beim Verwaltungsgericht Cottbus anhängigen Verfahren V ... eine bereits seit dem Jahr 1995 bestehende Vorteilslage eingeräumt habe. Im Übrigen sei sein Grundstück auch bereits mit einem an die Mutter des Klägers adressierten Bescheid vom 3. Januar 2001 sowie mit einem weiteren, an ihn adressierten Bescheid aus dem Jahr 2002 zu einem Beitrag herangezogen worden.
Der Kläger hat schriftsätzlich (sinngemäß) beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 aufzuheben
sowie
die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass er den Kläger vor Erlass des angegriffenen Beitragsbescheides angehört habe. Dieser habe von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme auch Gebrauch gemacht. Die Einwendungen des Klägers gegen die Kalkulation greifen nicht durch. Der Einrichtungsträger habe einen weiten Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Schätzungen und Prognosen, welcher die gerichtliche Überprüfung im Wesentlichen auf eine Plausibilitätskontrolle beschränke. Die Kosten für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlage werden außerdem nur teilweise über Beiträge, der restliche Teil über Gebühren finanziert. Auch im unbeplanten Innenbereich könne für jedes Grundstück die bauliche Ausnutzbarkeit eindeutig bestimmt werden. Im Übrigen seien sämtliche beitragspflichtigen Flächen in der Kalkulation berücksichtigt und auch beschieden worden. Dies gelte auch für Grundstücke im Eigentum der Stadt D ... sowie der Bundeswehr. Die angeführten Überkapazitäten seien in der Kalkulation in Abzug gebracht worden. Soweit der Kläger Kalkulationsfehler vermute, da das Anlagevermögen fehlerhaft ermittelt worden sei, weil Herstellungsaufwand und Anlagevermögen nicht gleichzusetzen seien, handele es sich in der Kalkulation nur um eine begriffliche Ungenauigkeit. Betrachte man, was in der Kalkulation als Anlagevermögen bezeichnet werde, sei dies tatsächlich mit dem Herstellungsaufwand gleichzusetzen. Wegen des weiteren Vorbringens des Beklagten zu seiner Kalkulation wird auf die Klageerwiderung verwiesen. Mit dem neu eingeführten § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG habe der Gesetzgeber den Grundsätzen der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit Rechnung getragen. Dies sei in der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg geklärt. Auch sei entsprechend den dem Beklagten vorliegenden technischen Unterlagen die erstmalige rechtlich gesicherte Inanspruchnahme der öffentlichen Schmutzwasserentsorgungsanlage für das klägerische Grundstück erst mit Beendigung der Baumaßnahme D ... -West durch deren Abnahme am 4. Dezember 2003 gegeben. Zwar sei das Grundstück schon vor dem 3. Oktober 1990 an einen ehemaligen NVA-Kanal angeschlossen gewesen. Dieser Kanal sei auch technisch mit einem im Jahr 1995 errichteten Transportsammler verbunden worden. Die abwasserseitige Entsorgung des klägerischen Grundstücks über diesen Transportsammler sei rechtlich jedoch nicht gesichert gewesen, da dieser teilweise über das vom Kläger angeführte Nachbargrundstück verlaufen sei. Dessen Eigentümer haben auch zu erkennen gegeben, dass sie eine Entfernung der über ihr Grundstück verlegten Abwasserleitung begehren. Bei dem an die Mutter des Klägers adressierten Beitragsbescheid vom 3. Januar 2001 habe es sich nur um einen Vorausleistungsbescheid gehandelt, der im Übrigen durch Widerspruchsbescheid vom 26. April 2002 aufgehoben worden sei. Der Kläger selbst habe vor 2014 für sein Grundstück keinen Beitragsbescheid erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zur Kammersammlung gereichten Satzungsunterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die jeweils der Entscheidung zu Grunde lagen.
Entscheidungsgründe§
Die Kammer konnte gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Wege des schriftlichen Verfahrens durch den Berichterstatter entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben.
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) ist begründet. Der angefochtene Beitragsbescheid vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger (daher) in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Eine Heranziehung des Klägers zu einem Anschlussbeitrag ist vorliegend nicht mehr möglich, da § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) - n. F. - vorliegend keine Anwendung findet und es (daher) bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der zuvor geltenden Fassung vom 27. Juni 1991 (GVBl. S. 200) - a. F. - verbleibt, wonach aufgrund eingetretener „hypothetischer Festsetzungsverjährung“ eine Veranlagung des klägerischen Grundstücks (erst) im Jahre 2014 ausscheidet.
Gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. entsteht die sachliche Beitragspflicht, sobald das Grundstück an die Einrichtung oder Anlage angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der rechtswirksamen Satzung. Allerdings verstößt die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. nicht mehr erhoben werden konnten bzw. hätten erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, - 1 BvR 3051/14 -, juris Rz. 39; Urteil der Kammer vom 20. Juli 2017 – 6 K 1847/15 -, juris Rn. 18) mit der Folge, dass es insoweit bei der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. verbleibt (sog. „hypothetische Festsetzungsverjährung“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, juris Rn. 7; Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 -, juris Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 20. Juli 2017 - 6 K 1847/15 -, juris Rn. 18 f.). Eine solche Fallgestaltung der hypothetischen Festsetzungsverjährung ist anzunehmen, wenn ein potenziell beitragspflichtiger Grundstückseigentümer nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung, die die Vorschrift durch das Oberverwaltungsgericht Brandenburg (Urteil vom 8. Juni 2000 - 2 D 29/98.NE -, juris, Rn. 43 ff.) erfahren hat, aufgrund eines unwirksamen ersten Satzungsversuches des zuständigen Einrichtungsträgers darauf vertrauen konnte, dass ein weiterer, nunmehr wirksamer Satzungsversuch zwar die Beitragspflicht für das Grundstück zur Entstehung bringen würde, diese aber im gleichen Moment verjährt wäre. Das trifft - wegen § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) - auf Satzungen zu, die spätestens im Jahre 1999 erlassen worden sind bzw. bestimmten, dass die sachliche Beitragspflicht spätestens im Jahr 1999 entstehen sollte, wobei die satzungsmäßige Vorteilslage ebenfalls spätestens im Jahre 1999 gegeben sein musste (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 - 9 S 1.19 -, juris Rn. 7; Urteil vom 11. Februar 2016 – 9 B 1.16 –, juris, Rn. 29 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Rechtsvorgänger des beklagten Verbandes, der Zweckverband Trink- und Abwasser D ... und Umland hatte bereits am 4. Juli 1994 die erste wenn auch unwirksame (vgl. hierzu die Urteile der Kammer vom 23. August 2004 – 6 K 611/03 -, S. 10 f. des E.A.; 29. März 2007 – 6 K 456/02 – S. 26 des E.A.; 14. Mai 2009 – 6 K 1037/05 -, juris Rn. 104) Abwasserbeitragssatzung beschlossen, die mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte und im "Kreis-Anzeiger - Amtliches Mitteilungsblatt des Landkreises Elbe- ... ", welcher als Beilage zum "F ... “ erschien, am 17. August 1994 veröffentlicht wurde.
Es bestand auch bereits vor dem Jahr 2000 eine Anschlussmöglichkeit für das streitgegenständliche Grundstück. Die nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG alter wie neuer Fassung erforderliche Anschlussmöglichkeit ist auch dann gegeben, wenn ein Grundstück tatsächlich an eine öffentliche Entsorgungsleitung angeschlossen ist und dieser wirtschaftliche Vorteil dauerhaft ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. August 2016 – 9 S 43.15 -, S. 5 des E.A.; Beschluss vom 27. Mai 2013 - 9 S 75.12 -, juris, Rn. 10 f.; VG Potsdam, Urteil vom 1. Februar 2019 - 8 K 4440/15 -, juris, Rn. 47). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Das veranlagte Grundstück war nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten bereits vor dem Jahr 2000 an die Schmutzwasserentsorgungsanlage des ehemaligen Zweckverbandes Trink- und Abwasser D ... und Umland angeschlossen. Denn wie auch der Beklagte eingeräumt hat, wurde das Grundstück mit dem im Jahr 1995 neu errichteten Transportsammler verbunden und damit das auf dem Grundstück anfallende Abwasser spätestens zu diesem Zeitpunkt über die Einrichtung des ehemaligen Verbandes entsorgt.
Diese Einrichtung ist mit derjenigen identisch, für deren Herstellung der Beklagte den Kläger nunmehr mit Bescheid vom 22. Juli 2014 zu einem Beitrag herangezogen hat. Denn die Schmutzwasserentsorgungsanlage des ehemaligen Zweckverbandes Trink- und Abwasser D ... und Umland ist auf den beklagten Verband als dessen Rechtsnachfolger übergegangen und wird von diesem gemäß dessen Abwasserentsorgungssatzungen vom 17. August 2011 und vom 10. April 2019 (vgl. dort jeweils § 1 Abs. 1 Nr. 2) als rechtlich selbständige Einrichtung fortgeführt.
Der durch den tatsächlichen Anschluss des streitgegenständlichen Grundstücks an den Transportsammler im Jahr 1995 vermittelte wirtschaftliche Vorteil war auch hinreichend dauerhaft (rechtlich) gesichert. Angesichts einer jedenfalls bis zur Fertigstellung der Kanalisation D ... -West im Jahre 2003 erfolgten und damit jahrelangen Entsorgung von Abwasser über diesen Transportsammler war die dadurch gegebene Vorteilslage zunächst in tatsächlicher Hinsicht von Dauer. Sie war aber entgegen der Auffassung des Beklagten auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend dauerhaft abgesichert. Soweit dieser hierzu ursprünglich sinngemäß vorgetragen hatte, dass die vom klägerischen Grundstück zum Transportsammler führende Leitung – der sogenannte NVA-Kanal – aufgrund von Grundstücksteilungen mehrere Grundstücke durchquert und eine rechtlich gesicherte Entsorgung im Jahr 1995 daher nicht bestanden habe, hat er hieran mit Schriftsatz vom 12. April 2021 nicht mehr festgehalten. Stattdessen trägt er nunmehr vor, dass die Leitung bis zur Einmündung in einen Schacht am Transportsammler durchgängig auf dem ehemaligen Flurstück 1 ... verlief – also keine anderen Grundstücke durchquerte. Dies deckt sich mit dem vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 19. März 2016 eingereichten Übersichtsplan der im Jahr 1995 bestehenden Leitungen unter Berücksichtigung der Grundstücksgrenzen des ehemaligen Flurstücks 1 ..., die sich wiederum dem vom Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 20. Januar 2021 eingereichten Kartenauszug der Flur 1 ... entnehmen lassen.
Der Umstand, dass sich sowohl der vorgenannte Schacht als auch der Transportsammler auf einem benachbarten, nicht im Eigentum des Klägers stehenden Grundstück – dem heutigen Flurstück 1 ... - befanden, steht der Annahme, dass der Anschluss gesichert war, nicht entgegen. Was die Verbindung des klägerischen Grundstücks mit dem Transportsammler über den Schacht anbelangt, so war deren rechtliche Absicherung durch ein Notleitungsrecht gegenüber dem Nachbargrundstück gemäß § 44 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes vom 28. Juni 1996 (GVBl. I S. 226) – BbgNRG – gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, juris Rn. 10). Nach dieser Vorschrift müssen der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks dulden, dass durch ihr Grundstück der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des (nach § 2 Abs. 1 BbgNRG angrenzenden) Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders nicht möglich und die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich ist. Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 BbgNRG beschränkt sich die Pflicht auf das Dulden eines Anschlusses, wenn das betroffene Grundstück bereits angeschlossen ist und die Kapazität der vorhandenen Leitung für einen Anschluss ausreicht. Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Das Grundstück des Klägers liegt ausweislich der von ihm nicht bestrittenen Ausführungen des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 mit seiner veranlagten Teilfläche im unbeplanten Innenbereich, so dass ein Bauvorhaben auf dem Grundstück gemäß § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) bauplanungsrechtlich zulässig ist. Anhaltspunkte dafür, dass die bauplanungsrechtliche Situation des Grundstücks in den Neunzigerjahren noch eine andere gewesen sein könnte, liegen keine vor. Davon abgesehen war das Grundstück, wie sich u. a. dem oben genannten Verlegeplan und Flurkartenauszug entnehmen lässt, auch schon damals tatsächlich bebaut, so dass die Fortführung der baulichen Nutzung des Grundstücks zumindest Bestandsschutz genießen dürfte. Der Anschluss an das Entwässerungsnetz war damals auch nicht anders möglich als durch Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. April 2019 – 9 S 1.19 -, juris Rn. 10). Denn das klägerische Grundstück grenzt an den Schlossplatz an, über den nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten bis zum Abschluss der Kanalbaumaßnahme D ... -West im Jahr 2003 kein Abwasserkanal verlief. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch den an dessen Grenze befindlichen Schacht bzw. die dort endende Leitung erheblich ist.
Im Übrigen war die Anbindung des klägerischen Grundstücks an den auf dem Nachbargrundstück verlaufenden Transportsammler auch vor Inkrafttreten des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz – also bereits im Jahr 1995 - über ein Notleitungsrecht in entsprechender Anwendung des § 917 Abs. 1 BGB abgesichert (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 9 B 6.19 –, juris Rn. 13; VG Potsdam, Urteil vom 22. Februar 2017 – 8 K 149/14 –, juris Rn. 29). Denn der Anschluss an die Abwasseranlage war Bestandteil der Grundstückserschließung und zur ordnungsgemäßen Nutzung der vorhandenen Wohnbebauung notwendig.
Ebenso wenig steht einer rechtlichen Sicherung des Anschlusses vorliegend entgegen, dass der Transportsammler über ein Privatgrundstück verläuft. Das Vorliegen einer rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit kann nicht allein mit dem Argument verneint werden, der Transportsammler oder ein sonst für die Entsorgung erforderlicher Leitungsteil der öffentlichen Anlage liege nicht in einer öffentlichen Straße bzw. auf einem öffentlichen Grundstück. Entscheidend ist, ob das Vorhandensein und die Möglichkeit der Nutzung dieses Transportsammlers dauerhaft gewährleistet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2020 – 9 N 127.16 -, S. 10 des E.A.). Hiervon ist vorliegend schon deshalb auszugehen, weil der Transportsammler noch heute vorhanden und vom Beklagten betrieben wird. Dies lässt sich dem von ihm mit Schriftsatz vom 12. April 2021 eingereichten Bestandsplan entnehmen, in welchem der Transportsammler als grüne Linie eingezeichnet ist. Diesem Plan lässt sich im Übrigen auch entnehmen, dass die im Jahr 2003 im Rahmen der Baumaßnahme D ... -West auf dem Schlossplatz verlegte und hier rot eingezeichnete Kanalisation ebenfalls mit dem über das Flurstück 1 ... verlaufenden Transportsammler verbunden wurde. Sollte demnach, wie der Beklagte dies zuletzt vorgetragen hat, einem rechtlich gesicherten Anschluss ein im Hinblick auf den Transportsammler geltend gemachtes Beseitigungsverlangen der Eigentümer des Flurstücks 1 ... entgegenstehen, wäre auch die heutige, abwasserseitige Erschließung des klägerischen Grundstücks über den Schlossplatz nicht rechtlich gesichert und eine Beitragspflicht mithin nicht gegeben.
Der Beklagte lässt bei seinem Vortrag aber auch außer Acht, dass die Verlegung des Transportsammlers auf dem privaten Nachbargrundstück bei verständiger Würdigung nur mit Billigung dessen Eigentümer erfolgt sein kann. Es erscheint auch fernliegend, dass diese schon in den Neunzigerjahren ein Interesse an der Entfernung des Transportsammlers von ihrem Grundstück hatten. Denn wie sich dem Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. April 2021 entnehmen lässt, wurde deren Grundstück ebenfalls über diesen Transportsammler entwässert. Es spricht daher nichts dafür, dass sie sich dieser Vorteilsvermittlung schon damals hätten erwehren wollen. Ob sich dies heute möglicherweise anders darstellt, wofür die Verlautbarungen auf der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 12. April 2021 benannten Internetseite h ... sprechen, kann hierbei offen bleiben. Entscheidend ist vielmehr, dass im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Anschlusses des klägerischen Grundstücks an den Transportsammler mit einem solchen Beseitigungsverlangen aus Sicht der Kammer noch nicht zu rechnen war. Davon abgesehen kann allenfalls ein erfolgsversprechendes Beseitigungsverlangen einer rechtlich gesicherten Anschlussmöglichkeit entgegenstehen (in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2020 – 9 N 127.16 -, S. 10 des E.A.). Hierfür ist aber weder etwas vorgetragen noch angesichts des Fortbestandes des Transportsammlers etwas ersichtlich.
Im Übrigen hat auch der Rechtsvorgänger des Beklagten durch die jahrelange Entsorgung des streitgegenständlichen Grundstücks über den Transportsammler und die mit Bescheid vom 3. Januar 2001 erfolgte erstmalige Beitragserhebung deutlich gemacht, dass er von einer rechtlich gesicherten Nutzung des Transportsammlers ausgeht. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass es sich bei dem Bescheid vom 3. Januar 2001 um einen vorläufigen Bescheid gehandelt habe, mit dem lediglich eine Vorausleistung für eine künftige Beitragsschuld geltend gemacht worden sei und diesen Bescheid als Beleg dafür ansieht, dass das Grundstück des Klägers erst nach dem 1. Januar 2000 an die öffentliche Anlage des Beklagten angeschlossen wurde, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der Begründung des Bescheides vom 3. Januar 2001 lässt sich entnehmen, dass es sich gerade nicht um einen Vorausleistungsbescheid im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 KAG gehandelt hat, sondern um einen Beitragsbescheid, der aufgrund eines obergerichtlich festgestellten Satzungsmangels mit einem Vorläufigkeitsvermerk nach § 12 Abs. 1 Nr. Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 165 Abs. 1 AO versehen worden ist. Sollte das Flurstück 1 ..., aus dem das klägerische Grundstück hervorgegangen ist, somit bereits weit vor Abschluss der Kanalbaumaßnahme D ... -West erstmals zu einem Beitrag herangezogen werden, spricht dies – unabhängig davon, dass der betreffende Beitragsbescheid ein Jahr später aufgehoben wurde - dafür, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses die durch den Transportsammler vermittelte beitragsrechtliche Anschlussmöglichkeit nicht in Frage gestellt hat.
Ist nach alledem die rechtlich gesicherte Anschlussmöglichkeit für das klägerische Grundstück an die hier konkret in Rede stehende Einrichtung des beklagten Verbandes bereits im Jahr 1995 geschaffen worden, folgt daraus, dass die hypothetische Festsetzungsverjährung schon am 1. Januar 2000 eingetreten wäre. Denn gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 170 Abs. 1 AO beginnt die vierjährige (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b. KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO) Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die sachliche Beitragspflicht entstanden ist. Diese wiederum entsteht - auch nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. - frühestens mit Schaffung der Anschlussmöglichkeit für das Grundstück. Einen rechtzeitigen Beitragsbescheid, der einem schutzwürdigen Vertrauen hätte entgegenwirken können bzw. den Ablauf der hypothetischen Festsetzungsfrist hätte hemmen können, haben der Beklagte bzw. dessen Rechtsvorgänger nicht erlassen. Sowohl der Beitragsbescheid vom 3. Januar 2001 als auch der angefochtene Beitragsbescheid vom 22. Juli 2014 sind insoweit zu spät gekommen.
Gilt für den Fall des Klägers mithin noch § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a. F. in der Auslegung des OVG Frankfurt (Oder), so hätte die Beitragspflicht für sein Grundstück nur durch eine wirksame Satzung mindestens mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Schaffung der Anschlussmöglichkeit im Jahr 1995 zur Entstehung gebracht werden können. Die erst am 23. August 2011 in Kraft getretene Abwasserbeitragssatzung vom 14. August 2012 als nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 24. Oktober 2016 - 6 K 922/14 -, juris Rn. 88; Urteil vom 20. Dezember 2016 – 6 K 1014/13 -, juris Rn. 39) erste rechtswirksame Beitragssatzung des Beklagten reicht aber schon von ihrem zeitlichen Anwendungsbereich her hierfür nicht aus. Vielmehr geht diese – wie auch die nachfolgende, am 19. Februar 2015 in Kraft getretene (aktuelle) Abwasserbeitragssatzung des Beklagten vom 12. Februar 2015 für das Grundstück des Klägers ins Leere. Selbst wenn die betreffenden Satzungen entsprechend weit zurückwirken würden, wäre der Beitrag aber auch noch vor dem Inkrafttreten des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. festsetzungsverjährt gewesen.
Zusammenfassend ist die hier in Rede stehende Beitragserhebung demnach wegen des Eintritts hypothetischer Festsetzungsverjährung nicht mehr zulässig gewesen und der Beitragsbescheid daher rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es dem Kläger aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Der Bürger ist im Kommunalabgabenrecht in aller Regel nicht in der Lage, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ohne rechtskundigen Rat ausreichend zu wahren (vgl. OVG Brandenburg, Beschlüsse vom 6. Dezember 1999 – 2 E 34/99, 2 E 36/99 und 2 E 38/99 –).