Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Biberverordnung

BbgBiberV

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, wer

außerhalb des Geltungsbereichs nach § 1 Maßnahmen nach den §§ 2 oder 3 durchführt;

andere als die in den §§ 2 oder 3 zugelassenen Maßnahmen durchführt;

Maßnahmen nach den §§ 2 oder 3 durchführt, ohne hierzu nach § 4 berechtigt zu sein;

gegen die Anzeigepflicht nach § 5 oder die Berichtspflicht nach § 6 verstößt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 können nach § 69 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§ 7 § 9