Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Krankenpflegehilfegesetz
BbgKPHG§ 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach § 4 Abs. 1 ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ungeeignet ist und
den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 zulassen.