Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung

KitaPersV

§ 17 Anrechnung auf die finanzwirtschaftliche Personalbemessung

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 des Kindertagesstättengesetzes dem Träger der Einrichtung einen Zuschuss zu den Kosten der tatsächlich beschäftigten Fachkräfte gemäß § 9, § 10 Absatz 1 und § 11, Ergänzungskräfte gemäß § 12 und Leitungskräfte gemäß § 13. Auf die finanzwirtschaftliche Personalbemessung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden angerechnet:

Fachkräfte nach § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 sowie Leitungskräfte nach § 13 zu 100 Prozent,

Ergänzungskräfte nach § 12 zu 80 Prozent und

Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 oder § 11 teilnehmen, zu 70 Prozent.

Personen nach Satz 2 Nummer 3, die zuvor als Ergänzungskraft nach § 12 für mindestens zwei Jahre in einer Kindertagesstätte tätig waren, werden als Ergänzungskraft nach Satz 2 Nummer 2 angerechnet.

(2) § 15 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 16 § 18