Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kita-Personalverordnung
KitaPersV§ 19 Personalmeldungen
(1) Der Träger der Einrichtung hat zu dokumentieren und auf Anforderung der obersten Landesjugendbehörde gemäß § 47 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen:
die errechnete Personalbemessung gemäß § 3 Absatz 1 und die Berechnungsgrundlagen,
die Anzahl und eine Liste des zusätzlichen Personals gemäß § 4 Absatz 1 und Absatz 2,
eine Personalliste für das Einrichtungspersonal gemäß § 6 Absatz 1, und die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 6 Absatz 2,
eine Personalliste der Betreuungskräfte gemäß § 7 Absatz 1 untergliedert nach
Fachkräften gemäß § 9 Absatz 1,
Fachkräften gemäß § 9 Absatz 2,
Fachkräften mit anderen Berufsqualifikationen nach § 10 Absatz 1,
anerkannte und gleichwertige Fachkräfte nach § 11,
Personen, die an einer tätigkeitsbegleitenden Qualifizierung zur Erlangung einer Berufsqualifikation gemäß § 9, § 10 Absatz 1 und § 11 teilnehmen,
Ergänzungskräften nach § 12 und
Leitungskräften nach § 13
unter Angabe der für die ordnungsrechtliche Personalbemessung relevanten Beschäftigungsumfänge nach § 15 Absatz 2 und 3 sowie die Prüfung und Einhaltung der Anforderungen gemäß § 7 Absatz 2 bis 7,
die Einhaltung der Fachkraftquote gemäß § 16 und
die letzte finanzwirtschaftliche Personalbemessung gemäß § 17.
(2) In den in Absatz 1 genannten Listen und in den Personalmeldungen gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind für jede Person anzugeben:
Vor- und Familiennamen, einschließlich früherer Vor- und Familiennamen,
das Geburtsdatum,
die Berufsqualifikation oder das Datum des erfolgreichen Abschlusses des Erwerbs der erforderlichen Sachkenntnis nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 und
der Zeitpunkt der Aufnahme oder Beendigung der Tätigkeit in der Einrichtung.
Es ist die Zuordnung gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 4 anzugeben.
(3) Die oberste Landesjugendbehörde soll zur unverzüglichen Abgabe der Personalmeldungen gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einen online Datenbankzugang zur Verfügung stellen, den der Träger der Einrichtung nach seiner Bereitstellung zu nutzen hat. Die Datenbank soll die Dokumentation und Nachweisführung gemäß Absatz 1 durch den Träger der Einrichtung unterstützen.
(4) Bis zur Bereitstellung eines online Datenbankzugangs soll die oberste Landesjugendbehörde Formulare für die Personalmeldungen und die Dokumentation und Nachweisführung gemäß Absatz 1 den Trägern der Einrichtungen zur Verfügung stellen. Jeweils zu den Stichtagen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 3 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung ist der Träger der Einrichtung verpflichtet, dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
die aktuell errechnete Personalbemessung gemäß § 3 Absatz 1,
das Verzeichnis gemäß Absatz 1 Nummer 4,
das aktuelle prozentuale Verhältnis zwischen Fach- und Ergänzungskräften gemäß § 15 Absatz 1 und
die letzte finanzwirtschaftliche Personalbemessung gemäß § 17
zu übermitteln. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert die oberste Landesjugendbehörde, wenn die Fachkraftquote nach § 16 bei zwei aufeinanderfolgenden Meldungen des Trägers der Einrichtung gemäß Absatz 4 Satz 2 nicht eingehalten wird.
(5) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, das Einrichtungspersonal gemäß § 6 vor Aufnahme einer Tätigkeit in seiner Einrichtung darauf hinzuweisen, dass er zwecks Ausübung der Aufsicht gemäß § 47 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch verpflichtet ist, personenbezogene Daten nach Absatz 2 an die oberste Landesjugendbehörde zu übermitteln und dass diese Daten dort elektronisch verarbeitet werden. Die personenbezogenen Daten sind von der obersten Landesjugendbehörde zu löschen, wenn sie für Aufsichtszwecke nicht mehr benötigt werden.
(6) Dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind vom Träger der Einrichtung die Daten zu
übermitteln, die für die Zuschüsse nach § 16 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes erforderlich sind.