Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über den Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde

VO-ID212412

Art 3 Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes Brandenburg

Artikel 3 erweitert das Enteignungsgesetz des Landes

Brandenburg um ein Kapitel 5 „Sondervorschriften für

Braunkohlengebiete“. Die neu eingefügten §§ 46 bis 49

regeln die Zulässigkeit der Enteignung von Wiederansiedlungsflächen,

die Rechte der Antragsteller, den Zweck der Enteignung, die Bedarfsermittlung

und die Form des Erwerbs.

Bergrechtliche Betriebspläne

Die Zulassung der Betriebspläne richtet sich nach den

Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 55 in Verbindung mit §

48 Abs. 2 BBergG.

Für die aktiven Tagebaue wurden fakultative

Rahmenbetriebsplanverfahren durchgeführt. Die Führung der Tagebaue

erfolgt auf der Grundlage von Hauptbetriebsplänen.

Bereits zugelassene Betriebspläne sind an die neue Sach-

und Rechtslage anzupassen, soweit das öffentliche Interesse gegenüber

dem Vertrauensschutz des Bergbautreibenden überwiegt.

1.3 Energiepolitische Rahmenbedingungen

Bei ihren energiepolitischen Entscheidungen 1992 orientierte

sich die Landesregierung zunächst an einer Förderquote von 60 Mio.t

im Jahr 2000, wobei ca. 40 Mio. t/a für die zu versorgenden Kraftwerke und

etwa 20 Mio. t/a für Veredlungszwecke angesetzt wurden (Inhalt der

Energiepolitischen Leitentscheidungen der Landesregierung 4/92). In

späteren Untersuchungen wurde dieser Bedarf aufgrund des drastischen

Rückganges der Braunkohlenveredlung niedriger angesetzt. Auf der Basis

gutachterlicher Untersuchungen zu den Entwicklungsperspektiven der

Energieversorgung und möglicher landespolitischer Instrumente zu ihrer

Gestaltung sowie dazu vorgebrachter Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen von

Verbrauchern, der Wirtschaft, von Verbänden, den

Energieversorgungsunternehmen sowie kommunalen und landespolitischen

Entscheidungsträgern wurde das Energiekonzept für das Land

Brandenburg erarbeitet und am 11. Juni 1996 durch die Landesregierung

beschlossen. Das Energiekonzept von Juni 1996 geht von einer langfristigen

Braunkohlenförderung von 35 bis 40 Mio. t/a aus.

Mit dem Energiekonzept wurden für die brandenburgische

Energiepolitik folgende drei gleichberechtigte Zielstellungen vorgegeben:

umweltverträgliche und sparsame Bereitstellung und Nutzung von

Energie,

zuverlässiges, breit gefächertes und kostengünstiges

Energieangebot,

Arbeitsplatzsicherung und Wertschöpfung für das Land.

Die Leitentscheidungen und das Energiekonzept gehen bezogen auf

die Braunkohlennutzung davon aus, die Braunkohlenförderung auf die

Langfristtagebaue Jänschwalde, Cottbus-Nord und Welzow-Süd zu

konzentrieren, deren Vorräte bis in die Jahre 2020 bzw. 2050 reichen. Die

Konzentration auf diese Tagebaue resultiert aus der Standortnähe zu

den Kraftwerken, den günstigen Förderkosten und den mit diesen

Tagebauen erschlossenen Feldesvorräten von ca. 1,1 Mrd. t Braunkohle

(bezogen auf das Jahr 2000).

Im Gesetzgebungsverfahren für das

Braunkohlengrundlagengesetz wurden die energiepolitischen Grundan- nahmen einer

intensiven Überprüfung unterzogen. Im Ergebnis dieser

Überprüfung wurden durch den Gesetzgeber wesentliche Vorgaben zur

Braunkohlenutzung in der Region Lausitz-Spreewald und zu bergbaubedingten

Umsiedlungen festgelegt (vgl. Nummer 1.2). Ausweislich der

Gesetzesbegründung und der Ergebnisse der verfassungsgerichtlichen

Überprüfung des Gesetzes berücksichtigte der Gesetzgeber alle

relevanten Aspekte einschließlich der kritischen Einflüsse auf die

Stromerzeugung, wie eine veränderte Strombedarfsentwicklung, CO 2-Steuer

und Liberalisierung des Energiemarktes.

Auch unter Berücksichtigung des aktuellen energie- und

umweltpolitischen Handlungsrahmens ist die Weiter- führung des Tagebaus

Jänschwalde aus energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen

Gründen nach wie vor unverzichtbar.

Die Annahmen und Prognosen aus dem Gesetzgebungsverfahren haben

sich hinsichtlich der Braunkohlen- nutzung bestätigt, die Bedarfs- und

Förderzahlen wurden zum Teil übertroffen. Im Jahre 2001 wurden in

Bran- denburg ca. 42 Mio. t Braunkohle gefördert. Der weitaus

größte Teil davon (40 Mio. t) wurde in modernen Kraftwerken

verstromt. Die Braunkohlekraftwerke werden ausgelastet. Der Bedarf des

Kraftwerkes Jänsch- walde lag in den Jahren 1997 bis 2001 bei ca. 23 bis

25 Mio. t pro Jahr und damit über den Prognosen von 18 bis 20 Mio. t pro

Jahr. Die Energiewirtschaft bietet derzeit in der Lausitz ca. 15 000

Arbeitsplätze (direkte und indirekte) und gehört zu den wichtigsten

Arbeitgebern im Land. Sie ist nach wie vor eine tragende Säule für

die wirtschaftliche Umstrukturierung in der Lausitz.

Zwischenzeitlich liegen weitere Gutachten zur Entwicklung der

Energiemärkte vor, die die aktuellen Rahmenbedingungen des liberalisierten

Marktes und der Umweltziele im nationalen und internationalen Maßstab

berücksichtigen, darunter

die im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

erstellte Untersuchung „Die längerfristige Entwicklung der

Energiemärkte im Zeichen von Wettbewerb und Umwelt“ (Prognos/EWI,

November 1999) und

das im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft des Landes Brandenburg

erarbeitete „Gutachten zur Fortschreibung des Energiekonzeptes des Landes

Brandenburg“ (Prognos, Januar 2001).

Beide Untersuchungen bestätigen die

Wettbewerbsfähigkeit der Braunkohle im Strommarkt und damit den Bestand

der Grundannahmen des Braunkohlengrundlagengesetzes und der Braunkohlenplanung.

Auf der Grundlage des Prognos-Gutachtens vom Januar 2001 wurde

das Energiekonzept von 1996 unter Berücksichtigung der veränderten

umweltpolitischen, wirtschaftlichen sowie rechtlichen Bedingungen

fortgeschrieben. Im Ergebnis liegt der im Juni des Jahres 2002 durch die

Landesregierung beschlossene Bericht „Energiestrategie 2010“ vor. Der

Bericht verweist hinsichtlich der o. g. drei energiepolitischen Zielstellungen

auf eine insgesamt positive Entwicklung. Die Energieeffizienz konnte deutlich

gesteigert werden. Die energiebedingten CO 2-Emissionen sind seit 1991 um 32 %

zurückgegangen. Die Energiewirtschaft hat dazu im Ergebnis der

Umstrukturierung erheblich beigetragen. Allein in den Neubau und die

Modernisierung der Braunkohlekraftwerke in der Lausitz sind ca. 5 Mrd. Euro

geflossen.

Für die Entwicklung des Endenergieverbrauchs bis zum Jahre

2020 wird trotz der Effizienzsteigerung insge- samt ein Anstieg erwartet.

Hauptursachen sind das industrielle Wachstum und die Verkehrsentwicklung. Gas

und Mineralöl gewinnen bei der Bedarfsdeckung an Bedeutung. Die

Braunkohlennutzung wird bei etwa 40 Mio. t/a liegen. Der Braunkohlennutzung

kommt weiterhin eine große arbeitsmarkt- und strukturpolitische Be-

deutung zu. Die Endenergie aus den erneuerbaren Energieträgern wird zwar

deutlich zunehmen, kann aber auch langfristig nur eine ergänzende Funktion

übernehmen.

Zur Umsetzung der energiepolitischen Ziele sind weitere

Anstrengungen erforderlich. Die Landesregierung Brandenburg wird dabei

klare und verlässliche Rahmenbedingungen vorgeben und zur Umsetzung

einzelner Maßnahmen Vereinbarungen mit den jeweiligen Akteuren treffen.

Von besonderer Bedeutung sind dabei die Nutzung der CO 2-Minderungspotentiale.

Bezogen auf die Braunkohle sollen durch Forschung und Entwicklung die

Kraftwerkstechnologien verbessert und die Kraftwerkswirkungsgrade erhöht

werden und somit eine Reduzierung der CO 2-Emissionen erreicht werden.

Die Inanspruchnahme der natürlichen Ressourcen soll in

einem mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung in verträglichem Umfang

erfolgen. Die vorgesehene langfristige Nutzung der Braunkohle ist daher auch

weiterhin mit einer Politik der bestmöglichen Energieausnutzung und der

Förderung der erneuerbaren Energiequellen verbunden.

Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des

Naturhaushaltes und die Schaffung einer mehrfach nutz- baren

Bergbaufolgelandschaft sind nach den gesetzlichen Bestimmungen integraler

Bestandteil der Braun- kohlenplanung und durch den Bergbautreibenden im Rahmen

seiner rechtlichen Verpflichtung umzusetzen.

1.4 Organisation und Planverfahren

Braunkohlenausschuss

Zur Mitwirkung und regionalen Willensbildung bei der

Braunkohlen- und Sanierungsplanung wird gemäß § 14 Abs. 1

RegBkPlG der Braunkohlenausschuss des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus

gebildet. Der Braunkohlenausschuss besteht aus gewählten und berufenen

ehrenamtlichen Mitgliedern.

Der Braunkohlenausschuss wird gemäß § 18

Abs. 1 und 3 RegBkPlG bei der Aufstellung der Braunkoh- lenpläne durch die

Landesplanungsbehörde zweimal beteiligt, in der Regel vor Eintritt in das

Beteiligungs- verfahren und nach der Erörterung mit den Beteiligten. Die

Stellungnahme des Braunkohlenausschusses kann eine Empfehlung zur

Beschlussfassung des Planes enthalten und wird in die Abwägung der

öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

Gemäß § 21 Abs. 2 RegBkPlG kann die

Landesplanungsbehörde den zu beteiligenden Behörden und Stellen

Planentwürfe bereits vor dem erstmaligen Zusammentreten des zu bildenden

Braunkohlenausschusses zur Stellungnahme zuleiten. Von dieser Möglichkeit

wurde im Verfahren zur Erarbeitung des Braunkohlenplans Tagebau

Jänschwalde Gebrauch gemacht.

Zur Unterstützung des Braunkohlenausschusses sind

regionale Arbeitskreise eingerichtet.

Beteiligung und Mitwirkung

Bei der Erarbeitung der Braunkohlenpläne sind neben dem

Braunkohlenausschuss gemäß § 18 Abs. 2 RegBkPlG die betroffenen

Regionalen Planungsgemeinschaften und die in § 2 Abs. 5 RegBkPlG genannten

Stellen zu beteiligen.

Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist auch

die Beteiligung der Personen des Privatrechts, für die eine

Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 ROG begründet werden soll,

vorzusehen.

In einem breit angelegten Beteiligungsverfahren sollen die

Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass alle berührten

öffentlichen und privaten Belange in der Abwägung

Berücksichtigung finden können, soweit sie bereits erkennbar und

für die Raumordnung von Bedeutung sind.

Bisheriger Verfahrensablauf

Die Braunkohlenplanung zum Tagebau Jänschwalde stellt sich

als ein mehrjähriger und mehrstufiger Prozess dar. Im Verlaufe dieses

Prozesses wurden eine Vielzahl von Gutachten und Untersuchungen als Grundlage

für die zu treffenden Planentscheidungen vorgelegt. Um die

Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten, werden die wesentlichen Etappen und

Sachverhalte nachfolgend skizziert.

Auf der Grundlage der energiepolitischen Leitentscheidungen der

Landesregierung vom April 1992 beschloss der Braunkohlenausschuss des Landes

Brandenburg am 25. Juni 1992 die Aufstellung des Braunkohlenplans Tagebau

Jänschwalde. Als Grundlage für das Planverfahren wurde ein

Variantenvergleich zur Abbauführung durchgeführt.

Folgende Abbauvarianten wurden untersucht:

Variante 1: Abbauentwicklung bis zur Taubendorfer Rinne mit

Umsiedlung von Horno

Variante 2: Vorbeiführung des Tagebaus westlich von Horno ohne

Umsiedlung

Variante 3: Vorzeitige Stillsetzung des Tagebaus am Südhang der

Hornoer Hochfläche

Variante 4: Wie Variante 1, jedoch mit Verlagerung der westlichen

Abbaugrenze

Variante 5: Stillsetzung des Tagebaus südlich von Horno und

Abbau der Restlagerstätte nördlich von Horno durch einen gesonderten

Tagebauaufschluss.

Im Ergebnis der Untersuchungen erfüllte nur die Variante 1

die Voraussetzungen, Jänschwalde als Energiestandort langfristig

konkurrenzfähig zu erhalten und eine wirtschaftliche, subventionsfreie

Braunkohlenverstromung zu gewährleisten. Diese Variante wird in ihrer

Gesamtkonzeption den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit der

Braunkohlengewinnung zur Energieerzeugung und zum Erhalt von

Arbeitsplätzen, an die Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft und an die

wasserwirtschaftlichen Belange am besten gerecht. Hierzu gibt es keine

vernünftige Alternative, die diese Anforderungen in vergleichbarem

Maße erfüllt. Die Empfehlung des Braunkohlenausschusses für die

Variante 1 wurde am 30. März 1993 durch die Landesregierung

bestätigt.

Der Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde wurde entsprechend

den Vorgaben der Landesregierung am 23. September 1993 durch Beschluss des

Braunkohlenausschusses festgestellt und am 28. Februar 1994 durch

Rechtsverordnung der Landesregierung für verbindlich erklärt.

Am 14. März 1994 erfolgte durch das Oberbergamt des Landes

Brandenburg die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes zum Vorhaben

„Weiterführung des Tagebaues Jänschwalde 1994 bis Auslauf“.

Am 29. Juni 1994 wurde die Spaltung der Lausitzer Braunkohle

Aktiengesellschaft in zwei juristisch selbständige Unternehmen vollzogen.

Damit entstanden die Lausitzer Braunkohle Aktiengesellschaft (LAUBAG) und die

Lausitzer Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LBV). Die wirtschaftliche

Tätigkeit der beiden Unternehmen begann rückwirkend am 1. Januar

1994. Die Weiterführung des aktiven Tagebaus Jänschwalde erfolgt in

Verantwortung des Unternehmens LAUBAG. Die LBV fusionierte per 1. Januar 1996

mit der Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (MBV) zur

Lausitzer- und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV). Zu

den Aufgaben der LMBV gehört die Sanierung der rückwärtigen

Bereiche des Tagebaus Jänschwalde. Die auf den Tagebaustand 1. Juli 1990

bezogene Trennungslinie zwischen den Verantwortungsbereichen der LAUBAG und der

LMBV ist aus der Anlage 3 des Braunkohlenplans ersichtlich.

Aufgrund der kommunalen Verfassungsbeschwerde der Gemeinde

Horno wurde die Rechtsverordnung zur Verbindlichkeit des Braunkohlenplans

Tagebau Jänschwalde am 1. Juni 1995 durch das Verfassungsgericht des

Landes Brandenburg für nichtig erklärt.

In der Urteilsbegründung heißt es:

Die Auflösung (der Gemeinde Horno) hätte allein durch

Parlamentsgesetz erfolgen dürfen (Artikel 98 Abs. 2 Satz 2

LV).“„Die in dem Braunkohlenplan vorgesehene Inanspruchnahme des

Gebietes der Beschwerdeführerin stellt sich im Hinblick auf die mit dem

Braunkohlenplan verbundenen Rechtsfolgen als faktisch auf eine

Existenzbeendigung der Beschwerdeführerin hinauslaufende Auflösung

einer Gemeinde i. S. des Artikel 98 Abs. 2 LV dar und bedarf demzufolge eines

Gesetzes.“ Daneben wird im Urteil des Verfassungsgerichtes

ausgeführt, dass auch wegen der Berührung des sorbischen

Siedlungsgebietes und weil es sich bei der Fortführung des

Braunkohlentagebaus um eine umweltpolitische Entscheidung von erheblicher

Bedeutung handelt, eine Befassung des Gesetzgebers angeraten erscheint.

Im Zusammenhang mit der Auswertung des Urteils durch die

Landesregierung wurden die Grundannahmen des Braunkohlenplans, d. h., die im

Planverfahren diskutierten Abbauvarianten unter gleichrangiger

Berücksichtigung der Belange der Umwelt- und Sozialverträglichkeit

einer nochmaligen umfassenden Untersuchung unterzogen. Mit dem Ergebnis dieser

Untersuchung befasste sich das Kabinett in seiner Sitzung am 26. September

1995. Es bestand Einvernehmen darüber, dass die Braunkohlenförderung

im Tagebau Jänschwalde und die Braunkohlenverstromung im Kraftwerk

Jänschwalde für die Lausitz aus struktur-, arbeitsmarkt- und

energiepolitischen Gründen unverzichtbar sind. Der Fortbestand des

Energiekomplexes erfordert auch die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde

Horno. Nur die Abbauvariante 1 (Abbauentwicklung bis zur Taubendorfer Rinne mit

Umsiedlung von Horno) erfüllt die Voraussetzungen, den Tagebau

Jänschwalde langfristig subventionsfrei und konkurrenzfähig zu

betreiben und damit das Kraftwerk Jänschwalde bis zum Ende der

vorgesehenen Betriebszeit zuverlässig mit preiswerter Braunkohle zu

versorgen.

Um die notwendige Planungssicherheit für die

Fortführung des Tagebaus Jänschwalde wieder herzustellen, war ein

Gesetz (Braunkohlengrundlagengesetz) zu erarbeiten, das dem Urteil des

Verfassungsgerichtes Rechnung trägt.

Zur Gewährleistung des notwendigen Planungsvorlaufes

beschloss der Braunkohlenausschuss am 28. September 1995 auf seiner 27.

Sitzung, den sachlichen Teilplan 1, Umsiedlung Horno, parallel zum vom

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg geforderten Gesetz aufzustellen. Der

Vorentwurf zum sachlichen Teilplan 1, Umsiedlung Horno, wurde dem

Braunkohlenausschuss zur 29. Sitzung am 14. März 1996 vorgelegt. Die

Weiterführung dieses Planverfahrens erfolgte sodann in zeitlicher

Abhängigkeit zur Befassung und Verabschiedung des

Braunkohlengrundlagengesetzes.

Im Gesetzgebungsverfahren zum BbgBkGG wurden die Grundannahmen

der Braunkohlenplanung für den Tagebau Jänschwalde einer nochmaligen

intensiven Prüfung unterzogen. Nach umfassender Abwägung aller

widerstreitenden Interessen kam der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des

BbgBkGG zu der Auffassung, dass die Weiterführung des Tagebaus

Jänschwalde unter Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno aus

energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen unverzichtbar ist.

Die Landesregierung stimmte dem Entwurf des Gesetzes zur

Förderung der Braunkohle im Land Brandenburg, zur Auflösung der

Gemeinde Horno und zur Eingliederung ihres Gemeindegebietes in die Gemeinde

Jänschwalde sowie zur Änderung des Enteignungsgesetzes des Landes

Brandenburg (Brandenburgisches Braunkohlengrundlagengesetz - BbgBkGG) am 28.

Januar 1997 zu.

In der 63. Sitzung des Landtages am 11. Juni 1997 wurde das

BbgBkGG beschlossen. Das BbgBkGG trat am 12. Juli 1997 in Kraft.

Aufgrund der verstrichenen Zeit seit der Feststellung des

Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde im Braunkohlenausschuss am 23.

September 1993 war vor der Verbindlichkeitserklärung des Plans eine

redaktionelle und inhaltliche Überarbeitung und eine erneute

Befassung des Braunkohlenausschusses erforderlich. Insbesondere musste der Plan

um die geänderten gesetzlichen Planungsgrundlagen ergänzt werden. Der

Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde wurde in der ergänzten Fassung am

4. Dezember 1997 durch Beschluss des Braunkohlenausschusses festgestellt.

Zwischenzeitlich stellten 18 Abgeordnete des Landtages

Brandenburg im Wege eines Normenkontrollantrages zur Überprüfung, ob

Artikel 2 § 1 i. V. m. Artikel 1 BbgBkGG mit der Landesverfassung

vereinbar ist. Mit Urteil vom 18. Juni 1998 stellte das

Landesverfassungsgericht fest, dass Artikel 2 § 1 i. V. m. Artikel 1

BbgBkGG, soweit er die Inanspruchnahme des Gebietes der Gemeinde Horno für

den Braunkohlentagebau betrifft, mit der Landesverfassung vereinbar ist. Im

gleichen Sinne wurde zu den Verfassungsbeschwerden der Gemeinde Horno und der

Domowina entschieden.

Gemäß Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 4 BbgBkGG waren

die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Horno vor der Feststellung

des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde, sachlicher Teilplan 1,

Umsiedlung Horno, zur Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Gemeinde

Jänschwalde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow oder dem Gebiet der

Städte Peitz oder Forst (Lausitz) anzuhören. Die Anhörung

erfolgte gemäß den Vorgaben der

Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno vom 12. November 1997 (GVBl. II

S. 839). Das Wiederansiedlungsgebiet war durch eine wahlgleiche Abstimmung zu

ermitteln. Diese Abstimmung fand am 6. September 1998 statt. In der Abstimmung

sprachen sich 198 Abstimmungsberechtigte (71,5 %) - und damit die deutliche

Mehrheit - für eine Wiederansiedlung auf dem Gebiet der Stadt Forst

(Lausitz) für den Fall der Unvermeidbarkeit der Umsiedlung aus

(„Sicherheitsstandort“). Nach den Vorgaben von Artikel 2 § 5

Abs. 2 BbgBkGG waren im Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde, sachlicher

Teilplan 1, Umsiedlung Horno, die erforderlichen Flächen für die

Wiederansiedlung nach dem Abstimmungsergebnis vom 6. September 1998 auf dem

Gebiet der Stadt Forst (Lausitz) auszuweisen. Durch die Stadt Forst (Lausitz)

wurden insgesamt sechs Standortvorschläge unterbreitet, die in den Entwurf

des sachlichen Teilplans 1, Umsiedlung Horno, eingingen. Diese

Standortvorschläge wurden den Hornoer Bürgern in drei

Einwohnerversammlungen und einer Vor-Ort-Besichtigung vorgestellt und

erläutert. Im Ergebnis der durchgeführten Einwohnerversammlungen und

der Vor-Ort-Besichtigung entschieden sich die Bürgerinnen und Bürger

von Horno für den Fall einer Umsiedlung für den Standort 1,

Forst/Eulo.

Zwischenzeitlich trat am 26. September 1998 die Verordnung

über die Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom

8. September 1998 (GVBl. II S. 570) in Kraft.

Mit dem Entwurf des sachlichen Teilplans 1, Umsiedlung Horno,

befasste sich der Braunkohlenausschuss in seiner 42. Sitzung am 10. Dezember

1998. Das Beteiligungsverfahren wurde im Zeitraum vom 16. November 1998

bis 15. Januar 1999 und der Erörterungstermin am 26. Januar 1999

durchgeführt. Der sachliche Teilplan 1, Umsiedlung Horno, vom 25. Februar

1999 wurde durch Verordnung vom 27. August 1999 (GVBl. II S. 486) für

verbindlich erklärt.

Am 24. September 1999 erhob die Gemeinde Grießen gegen

die Verordnung der Landesregierung zur Verbindlicherklärung des

Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde vom 8. September 1998 kommunale

Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, weil

sie sich durch die Verordnung in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung

verletzt sah.

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg stellte daraufhin

mit Urteil vom 15. Juni 2000 fest, dass die in § 12 Abs. 6 Satz 1 des

Gesetzes zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und

Sanierungsplanung im Land Brandenburg enthaltene Verordnungsermächtigung

mit Artikel 80 der Landesverfassung nicht vereinbar ist, weil die Regelung

gegen das Prinzip der Entscheidungsverantwortlichkeit des Verordnungsgebers

verstoße. Aufgrund der verfassungswidrigen Verordnungsermächtigung

wurde auch die von der Beschwerdeführerin angegriffene Verordnung zur

Verbindlichkeit des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde für nichtig

erklärt.

Hierzu wird in der Urteilsbegründung im Einzelnen

ausgeführt, dass mit der Regelung des § 12 Abs. 6 Satz 1 RegBkPlG dem

Braunkohlenausschuss die entscheidende Verantwortung für den Inhalt des

Braunkohlenplans eingeräumt und der Landesplanungsbehörde gerade

keine Aufsichts- oder Weisungsrechte gegenüber dem Braunkohlenausschuss

gewährt werden. Zugleich verstößt § 12 Abs. 6 Satz 1

RegBkPlG gegen das Prinzip der parlamentarischen Verantwortlichkeit. Die

Abhängigkeit der Landesregierung von der Beschlussfassung im

Braunkohlenausschuss lässt für eine letztverantwortliche Gestaltung

der Braunkohlen- und Sanierungspläne keinen Raum. Der Grundsatz der

Rechtsstaatlichkeit verlangt aber, dass ein Staatsorgan, das eine Entscheidung

zu treffen hat, dafür die Verantwortung trägt.

Ferner machte das Gericht in seiner Urteilsbegründung

darauf aufmerksam, dass sich verfassungsrechtliche Bedenken auch daraus

ergeben, „...dass § 14 Abs. 1 Satz 2 RegBkPlG die Landesregierung

vorgabenfrei ermächtigt, die Grundsätze der Bildung des

Braunkohlenausschusses und seine Zusammensetzung durch Rechtsverordnung zu

regeln.... Der Landesgesetzgeber ist vielmehr je nach dem Gewicht der dem

Braunkohlenausschuss zukommenden Entscheidungsverantwortung von Verfassungs

wegen gehalten, nähere Maßgaben zur Zusammensetzung des

Braunkohlenausschusses zu treffen.“

Aufgrund dieses Urteils des Verfassungsgerichtes des Landes

Brandenburg vom 15. Juni 2000 - VfgBbg 32/99 - waren die Regelungen zur

Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg zu ändern, um eine

verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Braunkohlenpläne zu

schaffen. Die Änderung des RegBkPlG erfolgte durch Artikel 3 des Gesetzes

vom 15. März 2001 (GVBl. I S. 42).

Im Zuge dessen waren der bisherige Braunkohlenplan Tagebau

Jänschwalde und der bisherige sachliche Teilplan 1, Umsiedlung Horno,

inhaltlich zu überarbeiten und an die geänderten gesetzlichen

Planungsgrundlagen anzupassen. Dies führte im Ergebnis dazu, dass beide

Pläne zu einem gänzlich überarbeiteten Braunkohlenplan Tagebau

Jänschwalde zusammengeführt wurden.

Aktueller Planungsstand

Gesetzliche Planungsgrundlage für die Erarbeitung des

Braunkohlenplanes bildet nunmehr § 18 Abs. 1 RegBkPlG, wonach die

Landesplanungsbehörde die Entwürfe der Braunkohlenpläne

erarbeitet und den Braunkohlenausschuss beteiligt. Die Landesregierung wird

gemäß § 19 RegBkPlG ermächtigt, Braunkoh- lenpläne

als Rechtsverordnung zu erlassen.

Die Landesplanungsbehörde leitete den überarbeiteten

Entwurf des Braunkohlenplans Tagebau Jänschwalde den gemäß

§ 18 Abs. 2 zu beteiligenden Stellen zu mit der Gelegenheit zur

Stellungnahme bis zum 3. August 2001. Nach Erörterung mit den Beteiligten

am 17. Oktober 2001 wurde das Ergebnis des Beteiligungsverfahrens dem

Braunkohlenausschuss am 26. Oktober 2001/8. November 2001 mitgeteilt und

Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahme des

Braunkohlenausschusses vom 29. No- vember 2001 wurde in die Abwägung der

öffentlichen und privaten Belange eingestellt.

Soziales Anforderungsprofil

Durch den Bergbautreibenden sind im Rahmen eines Sozialen

Anforderungsprofils (SAP) Angebote für eine sozialverträgliche

Umsiedlung zu unterbreiten. Da Sozialverträglichkeit bei jeder Umsiedlung

neu zu definieren ist, kommt es darauf an, die bisherige Struktur und die

Lebensverhältnisse der umzusiedelnden Dorfgemeinschaft zu analysieren, die

Wünsche und Bedürfnisse, aber auch die Befürchtungen der

Betroffenen zu ermitteln, um auf dieser Grundlage zielführende und

konkrete Angebote zur Minimierung der materiellen und immateriellen Belastungen

und für eine zukunftsorientierte Gestaltung des Lebensraumes unterbreiten

zu können. Die Angebote richten sich in erster Linie an den Umsiedler

selbst und an die Kommunalvertretungen des umsiedelnden und des aufnehmenden

Ortes.

Durch geeignete Maßnahmen sollen den Umsiedlern die

Angebote erläutert werden. Die Umsiedler sollen Gelegenheit haben, sich

ausreichend und individuell mit diesen Angeboten auseinander zu setzen, um ihre

Hinweise und Anregungen, aber auch ihre Fragen und Vorstellungen einbringen zu

können.

Zwischen dem Bergbautreibenden und den Adressaten des SAP

sollen durch intensive Diskussion der Angebote einvernehmliche Lösungen

zur Ausgestaltung des Rahmens der Umsiedlung angestrebt werden, um ein hohes

Maß an Sozialverträglichkeit zu erreichen. Die ausgehandelten

Ergebnisse sollen zur Erhöhung der Rechtssicherheit des Umsiedlers

vertraglich vereinbart werden.

1.5 Kurzcharakteristik des Tagebaus Jänschwalde

Der Tagebau Jänschwalde liegt nordöstlich der

kreisfreien Stadt Cottbus. Der flächenmäßig größte

Teil befindet sich im Landkreis Spree-Neiße, ein geringerer Teil

berührt das Gebiet der Stadt Cottbus. Er wurde im Zeitraum 1974 bis 1976

südlich des Ortes Grötsch aufgeschlossen und entwickelte sich aus dem

Raum Grötsch zunächst in südliche Richtung, um sich bei Klinge

nach Nordosten zu wenden. Der Förderbrücken- betrieb befindet sich

gegenwärtig auf einer Linie nördlich der Orte Grötsch (im

Westen) und Briesnig (im Osten). Im Mai des Jahres 2000 wurde südlich des

Hornoer Berges ein Vorschnittbetrieb eingerichtet (Anlage 1).

Der Tagebau Jänschwalde ist der Hauptversorger des

Kraftwerkes Jänschwalde.

Die Kohleförderung im Tagebau Jänschwalde wird mit

dem Erreichen der Endstellung an der Taubendorfer Rinne im Jahre 2019 beendet.

Die jährliche Förderhöhe schwankt in Abhängigkeit von den

geologischen und technologischen Bedingungen (Tabelle 1).

Tabelle 1 Kohleförderung Tagebau Jänschwalde

(Mio. t) 1994 - 2000

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

lt. Rahmenbetriebsplan

19,4

18,8

18,0

16,8

15,2

17,9

19,0

Ist-Stand

16,1

14,4

14,2

12,6

15,4

14,5

19,4

Die Braunkohlenförderung im Förderraum Cottbus

sichert gegenwärtig ca. 2 500 Arbeitsplätze bezogen auf die Tagebaue

Cottbus-Nord und Jänschwalde einschließlich der zuzuordnenden

Anteile aus den Bedienbereichen Transport/Entwässerung/ Werkstätten

und der Hauptverwaltung.

Nach den Angaben der Bergbauunternehmen LAUBAG und LMBV mbH

stellt sich die Flächenbilanz mit Stand 31. Dezember 2000 wie folgt dar

(Tabelle 2):

Tabelle 2 Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung

Tagebau Jänschwalde Angaben in ha

Zeitabschnitt

Landinanspruchnahme (ha)

Wiedernutzbarmachung (ha)

LN

FN

WN

SN

Summe

LN

FN

WN

SN

Summe

Standh 31.12.2000

Tgb. Gesamt

Davon LAUBAG*

Depot

LMBV mbH

1656,9

1090,8

308,3

257,8

2288,9

1045,8

5,3

1237,8

90,3

90,3

0

0

406,6

235,6

0

171,0

442,7

2462,5

313,6

1666,6

22,1

62,7

0

59,4

798,3

417,0

27,3

354,0

0

0

0

0

7,7

11,6

4,8

31,3

68,1

491,3

32,1

444,7

Geplante Entwicklung

2001 - Ausl.

Tgb. Gesamt

Davon

LAUBAG *

Depot

LMBV mbH

953,6

953,6

0

0

460,6

2459,8

0

0,8

5,5

5,5

0

0

134,1

134,1

0

0

553,8

3553,0

0

0,8

776,9

1516,0

0

260,9

814,4

3102,1

273,9

438,4

31,0

511,4

0

419,6

06,1

394,7

7,6

103,8

028,4

5524,2

281,5

1222,7

Gesamsumme

Tagebau Jä.

Davon LAUBAG

Depot

LMBV mbH

2610,5

2044,4

308,3

257,8

4749,5

3505,6

5,3

1238,6

95,8

95,8

0

0

540,7

369,7

0

171,0

7996,5

6015,5

313,6

1667,4

1899,0

1578,7

0

320,3

4612,7

3519,1

301,2

792,4

931,0

511,4

0

419,6

553,8

406,3

12,4

135,1

7996,5

6015,5

313,6

1667,4

*) Tagebau mit Außenhalde

Im Zusammenhang mit der Führung des Tagebaus

Jänschwalde wurden die Orte Klinge, Weißagk, Klein-Bohrau, Klein

Briesnig sowie der östliche Teil des Ortes Grötsch umgesiedelt.

Die Weiterführung des Tagebaus erfordert die

Inanspruchnahme des Ortsteils Horno der Gemeinde Jänschwalde. Horno liegt

im östlichen Teil des Spree-Neiße-Kreises westlich der

Bundesstraße B 112 zwischen den Städten Forst (Lausitz) und Guben.

Mit Stand vom 30. Juni 1998 waren in Horno 315 Einwohner gemeldet.

Horno tritt in der historischen Überlieferung erstmalig

Mitte des 15. Jh. auf (1451 Horne - R. Lehmann, Quellen zur Geschichte der

Niederlausitz, Bd. I, Köln, Wien 1972, S. 228, Nr. 67). 1457 verzeichnet

eine Urkunde des Markgrafen Friedrich von Brandenburg, dass „zum

Hören“ (zu Horno) 38 besetzte Hufen und 10 wüste Hofstellen

gehören (R. Lehmann, a.a.O., S. 26, Nr. 89). Bei der Anlage des

Angerdorfes waren wahrscheinlich auch niedersorbische Bauern aus den

Altsiedlungsgebieten der Niederlausitz beteiligt. Die sorbische Sprache und

sorbisches Brauchtum werden im zum sorbischen Siedlungsgebiet gehörenden

Ort Horno bis heute gepflegt.

Bis zur Kreisneugliederung und Ämterbildung im Land

Brandenburg im Jahre 1993 gehörte Horno zum Landkreis Guben. Seit der

Neugliederung liegt Horno im Amtsbereich Jänschwalde des Landkreises

Spree-Neiße. Die selbständige Gemeinde Horno wurde gemäß

Artikel 2 § 1 BbgBkGG mit der landesweiten Kommunalwahl zum 27. September

1998 aufgelöst. Mit der Auflösung und der Eingliederung des

Gemeindegebietes in die Gemeinde Jänschwalde erhielt Horno den besonderen

Status als Ortsteil der Gemeinde Jänschwalde. Die Hauptsatzung der

Gemeinde Jänschwalde wurde durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 19.

Januar 1999 um Bestimmungen zur Ortsteilbildung ergänzt.

Horno ist aufgrund der zahlreichen landwirtschaftlichen

Nebengebäude, der hofnahen Wiesen und Weiden sowie der zumeist

eingeschossigen Bauweise als ländliche Siedlung zu bezeichnen. Der Ort

zeichnet sich durch ein intaktes und geschlossenes Ortsbild aus. Die Ortsmitte

bildet der Dorfplatz mit Teich und der ortsbildprägenden Feldsteinkirche

einschließlich des Kirchhofes mit Friedhof, Kriegerdenkmal für

Gefallene des Ersten Weltkrieges und Soldatengräbern des Zweiten

Weltkrieges.

Die Siedlungsentwicklung zum typischen Straßendorf fand

entlang der heutigen L 474 statt, die die Verbindung von Peitz (B 97) über

Heinersbrück und Horno zur B 112 herstellt. In Horno befinden sich 126

bebaute Grundstücke. Die Gebäude wurden überwiegend zwischen

1870 und 1966 errichtet und in den vergangenen 20 Jahren teilweise um- und

ausgebaut sowie modernisiert.

Gemäß Beschluss der Gemeindevertretung von Horno vom

5. April 1993 steht die Ortslage Horno als Denkmalbereich auf der Grundlage des

§ 11 des Denkmalschutzgesetzes unter Schutz.

2 Ziele und Grundsätze des Braunkohlenplans,

Begründungen

2.1 Räumliche und zeitliche Ausdehnung

2.1.1 Abbaubereich, Abbaugrenze

Z 1

Im Abbaubereich, dessen Größe und räumliche Lage durch die in

der Anlage 1 dargestellte Abbau - grenze

bestimmt ist, hat die Gewinnung von Braunkohle Vorrang vor anderen Nutzungs-

und Funktionsansprüchen. Die Inanspruchnahme von Flächen hat sich

räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige

Maß zu beschränken, die bisherige Nutzung ist in Abhängigkeit

von der zeitlichen und räumlichen Tagebauentwicklung so lange wie

möglich aufrecht zu erhalten.

G 1

Der Zeitraum zwischen Flächeninanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung ist

so gering wie möglich zu halten. Mit der Endgestaltung der Flächen

und Böschungen ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beginnen.

Nutzungsfähige Abschnitte sind sukzessive der vorgesehenen Nachnutzung

zuzuführen.

Begründung:

Der im Ziel bezeichnete Abbaubereich wird unter Berücksichtigung der

Standortgebundenheit der Rohstoffgewinnung und aufgrund der hohen energie-,

struktur- und arbeitsmarkpolitischen Bedeutung der Weiterführung des

Tagebaus Jänschwalde zur Sicherung der Versorgung des Kraftwerkes

Jänschwalde als Vorranggebiet für die Braunkohlengewinnung

ausgewiesen.

Die Argumente für und gegen die Weiterführung des

Tagebaus Jänschwalde unter Inanspruchnahme des Ortes Horno wurden in den

langjährigen Verfahren zum Tagebau Jänschwalde intensiv geprüft.

Gegenstand der Prüfung war auch der Variantenvergleich zur

Tagebauweiterführung. Die umfassende Auseinandersetzung mit Gutachten und

Stellungnahmen zur Frage der energie-, struktur- und arbeitsmarktpolitischen

Bedeutung des Tagebaus Jänschwalde ist in der Begründung zum BbgBkGG

niedergelegt. Die aus dem bisherigen Marktverhalten gewonnenen Erkenntnisse zur

Entwicklung des Stromabsatzes und zur Auslastung des Kraftwerkes

Jänschwalde bestätigen die getroffenen Aussagen. Auch mit dem

erneuten Verkauf von LAUBAG und VEAG und der gegenwärtigen Neuorganisation

der Unternehmen ergeben sich keine Änderun- gen der Grundannahmen der

Planung. Stromabsatz und Braunkohlenförderung haben sich seit dem Jahre

1999 auch unter dem Druck der Liberalisierung des Strommarktes stabilisiert.

Das Kraftwerk Jänschwalde hatte im Jahre 2001 mit ca. 25 Mio. t Braunkohle

einen höheren Bedarf als in den o. g. Gutachten angenommen (18 bis 20 Mio.

t).

Innerhalb des Abbaubereiches sind andere Raumnutzungen

grundsätzlich möglich und sollen in Abhängigkeit von der

zeitlichen und räumlichen Tagebauentwicklung so lange wie möglich

aufrecht erhalten werden. Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen

müssen jedoch mit der vorrangigen Zweckbestimmung vereinbar sein. Im

Konfliktfall ist dem Abbau von Braunkohle der Vorrang vor anderen Nutzungen und

Funktionen einzuräumen.

Aus der Festlegung des Vorranggebietes einerseits und der

erforderlichen Minderung bzw. dem Ausgleich oder Ersatz der bergbaubedingten

Eingriffe andererseits ergeben sich sachliche, räumliche und zeitliche

Abhängigkeiten. Die daraus abgeleiteten Ziele der Raumordnung stellt der

Braunkohlenplan Tagebau Jänschwalde in den einzelnen Abschnitten dar.

Der zeichnerischen Darstellung des Abbaubereiches liegen

zugrunde:

die Ergebnisse der Variantenuntersuchungen zur Weiterführung des

Tagebaus Jänschwalde (vgl. Abschnitt 1.4);

das Ökologische Anforderungsprofil Förderraum Cottbus, Tagebaue

Jänschwalde und Cottbus-Nord, Trischler und Partner, Mai 1993;

der Rahmenbetriebsplan zum Vorhaben Weiterführung des Tagebaus

Jänschwalde 1994 bis Auslauf, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes

Brandenburg am 14. März 1994;

die Abänderung Nr. 01/99 zum Rahmenbetriebsplan 1994 bis Auslauf

Tagebau Jänschwalde, zugelassen durch das Oberbergamt des Landes

Brandenburg am 18. Januar 2000;

der Abschlussbetriebsplan zum Vorhaben Tagebau Jänschwalde,

rückwärtige Bereiche 1996 bis Ende der Sanierung, zugelassen durch

das Bergamt Senftenberg am 20. Februar1996;

die Abänderung Nr. 01/1997 zum Abschlussbetriebsplan Tagebau

Jänschwalde, rückwärtige Bereiche, zugelassen durch das Bergamt

Senftenberg am 8. Januar 1998;

Angaben/Kartenunterlagen der Bergbauunternehmen LAUBAG und LMBV zur

Überarbeitung des Braunkohlenplans (Schreiben vom 26. Januar/12.

Februar/23. Februar 2001).

Die Änderung der Abbaugrenze östlich des Ortes

Radewiese resultiert aus der Entscheidung des Bergbauunternehmens, die im

Rahmenbetriebsplan angezeigte Option zur Verlegung der Kohleverladung im Jahre

2010 in diesen Raum nicht zu nutzen. Die Kohleverladung soll bis zum Auslaufen

des Tagebaus am Standort Grötsch verbleiben. Die

Flächeninanspruchnahme reduziert sich gegenüber den Angaben der

„Abänderung Nr. 1/99 zum Rahmenbetriebsplan Tagebau Jänschwalde

1994 bis Auslauf“ um 38,3 ha. Als weitere Vorteile sprechen die

Vergrößerung des Abstandes zwischen dem Ort Radewiese und dem

Tagebau um ca. 200 m sowie der Wegfall des Neubaus einer Gleisverbindung zum

Kraftwerk Jänschwalde - und damit insgesamt die Verminderung der

bergbaubedingten Auswirkungen in diesem Bereich - für diese Entscheidung.

Nachteilig wirken für den Ort Grötsch die mit dem Verbleib der

Kohleverladung verbundenen Immissionsbelastungen. Durch die Realisierung von

Schutzmaßnahmen konnten in den vergangenen zehn Jahren jedoch deutliche

Effekte zur Verbesserung der Immissionssituation erreicht werden, so dass der

Verbleib der Kohleverladung am Standort Grötsch in Verbindung mit den

unter Nummer 2.2 (Immissionsschutz) festgelegten Zielen vertretbar ist.

Weitere Änderungen der Abbaugrenzen gegenüber dem

bisherigen Braunkohlenplan werden nicht vorgenommen. Der Braunkohlenplan

Tagebau Jänschwalde baut auf den Untersuchungen, Erkenntnissen und

Abwägungsergebnissen des gesamten langjährigen Planverfahrens auf.

Der Abstand zwischen der Abbaugrenze und den Tagebaurandgemeinden beträgt

im Ergebnis der Abwägung ca. 200 bis 300 m. Damit sind für die

Tagebaurandgemeinden Belastungen verbunden, die aufgrund der o. g. energie-,

struktur- und arbeitsmarktpolitischen Bedeutung des Tagebaus Jänschwalde

und unter Berücksichtigung der im Plan festgelegten

Ausgleichsmaßnahmen vertretbar sind. Insbesondere die Auswirkungen auf

die Gemeinde Grießen wurden auch im Zusammenhang mit dem

verfassungsgerichtlichen Verfahren gegen den bisherigen Plan einer intensiven

Prüfung unterzogen. Die durch das Bergbauunternehmen vorgelegten

Unterlagen zur Frage der Immissionsbelastung, der Auswirkungen der

Grundwasserabsenkung und der Standsicherheit des Böschungssystems gelten

fort.

Die mit der Gewinnung von Braunkohle im Tagebau verbundene

Landinanspruchnahme stellt einen erheblichen Eingriff in die Natur und die

Landschaft dar. Um diese unvermeidbaren Eingriffe zu reduzieren bzw.

auszugleichen, ist einerseits die Inanspruchnahme von Flächen

räumlich wie zeitlich auf das tagebautechnisch unbedingt notwendige

Maß zu beschränken. Andererseits sind

Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen auf nicht mehr betriebsnotwendigen

Flächen so früh wie möglich zu realisieren. Damit sollen nicht

rekultivierte Betriebsflächen, die auch wesentliche Quelle für

Staubimmissionen sind, nach Möglichkeit auf ein Mindestmaß begrenzt

werden. Gleichzeitig sollen die nicht mehr betriebsnotwendigen Flächen so

früh wie möglich für den Ausgleich verloren gegangener Nutzungen

bereitgestellt werden.

Die im Abschnitt 1.5 dargestellte Flächenbilanz weist mit

Stand 31. Dezember 2000 eine Differenz zwischen Landinanspruchnahme und

Wiedernutzbarmachung von 3 475 ha aus, davon 1 971 ha im bergrechtlichen

Verantwortungsbereich der LAUBAG und 1 504 ha im bergrechtlichen

Verantwortungsbereich der LMBV mbH (einschließlich Depot).

Die Rekultivierungs- und Gestaltungsmaßnahmen im Bereich

der ehemaligen Außenkippe des Tagebaus (Bärenbrücker Höhe)

sind abgeschlossen. Im Innenkippenbereich waren abschließende

Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen bisher nur begrenzt möglich.

Wesentliche Ursache dafür waren bzw. sind die für die

Flächensicherung erforderlichen umfangreichen Massenbewegungen zur

Sicherung von Böschungen, Schließung von Restlöchern und

Aufhöhung der Förderbrückenkippen. Abschließende

Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen beschränken sich daher

gegenwärtig auf die gesichert über dem zukünftigen

Grundwasserstand liegenden Flächen. Die Gestaltung der Böschungen am

Südrandschlauch wurde im Wesentlichen abgeschlossen. Die Böschungen

wurden zwischenbegrünt. Zwischenbegrünungen erfolgten ebenfalls auf

den Brückenkippenflächen, die nachfolgend - als Voraussetzung

für die abschließende Wiedernutzbarmachung - durch den

Absetzerbetrieb aufgehöht werden müssen (Anlage 3). Nach den Angaben

der Unternehmen LAUBAG und LMBV wird ab dem Jahre 2006 die Fläche der

Wiedernutzbarmachung die Fläche der Landinanspruchnahme übersteigen,

so dass ein schrittweiser Abbau des Wiedernutzbarmachungsdefizites erwartet

werden kann.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und

Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere: - im bergrechtlichen

Betriebsplanverfahren.

2.1.2 Sicherheitslinie, Sicherheitszone

Z 2

Die bergbauliche Tätigkeit innerhalb der in der Anlage 1 dargestellten

Sicherheitslinie ist so zu planen und durchzuführen, dass durch die

Gewinnung der Braunkohle bedingte unmittelbare Veränderungen auf der

Geländeoberfläche außerhalb der Sicherheitslinie vermieden

werden. Die Sicherheitslinie ist in allen raum- und sachbezogenen Planungen zu

berücksichtigen und in entsprechende andere Pläne zu übernehmen.

In den Bereich zwischen Sicherheitslinie und

Abbaugrenze (Sicherheitszone) sind die tagebau -

typische Randbebauung und erforderlichenfalls Maßnahmen

zum Schutz angrenzender Nut zungen einzuordnen. Sofern

bergsicherheitliche und bergtechnische Gesichtspunkte nicht entgegenstehen, ist

die Einordnung von zu verlegenden Trassen in die Sicherheitszone

zulässig.

Begründung:

Mit der Sicherheitslinie wird die Fläche umschlossen, auf welcher

unmittelbare Auswirkungen der Abbau bzw. Sanierungsmaßnahmen auf die

Geländeoberfläche nicht ausgeschlossen werden können, so dass

ggf. Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren erforderlich sind. Ihre

Übernahme in räumlich und/oder sachlich betroffene Planungen

ist deshalb geboten.

Der Abstand zwischen Sicherheitslinie und Abbau- oder

Verkippungskante (im Regelfall etwa 150 m) gründet sich im Wesentlichen

auf bergsicherheitstechnische Gesichtspunkte. Darüber hinaus soll die

Einordnung von bergbaueigenen Anlagen, die zeitlich begrenzt für die

Führung des Tagebaus erforderlich sind (z. B. Randriegel,

Grubenwasserreinigungsanlagen) innerhalb der Sicherheitslinie ermöglicht

werden.

Der Bereich zwischen Sicherheitslinie und Abbaugrenze ist die

Sicherheitszone. Die Sicherheitszone hat neben ihrer Bedeutung zur

Gefahrenabwehr zugleich als Pufferzone die Aufgabe, die Bergbautätigkeit

mit den außerhalb der Sicherheitslinie angrenzenden Nutzungen

verträglich zu machen. Dazu gehört u. a. die Einordnung von

Immissionsschutzmaßnahmen, wie Anpflanzungen, Schutzdämme oder

Schutzwände.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere: - im

bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.1.3 Gewinnung übereinander liegender Rohstoffe

Z 3

Für im Abbaubereich der Braunkohlenlagerstätte

liegende weitere oberflächennahe Rohstoffe ist die Gewinnung unter

Berücksichtigung des Braunkohlentagebaufortschrittes zu ermöglichen.

Die Führung der Gewinnungsbetriebe ist zeitlich und räumlich unter

Beachtung des Vorranges der Braunkohlenförderung zu koordinieren.

Begründung:

Im Abbaubereich des Tagebaues Jänschwalde befinden sich mehrere

Lagerstätten von oberflächennahen Rohstoffen. Derzeit liegen folgende

bestandskräftige Bergbauberechtigungen vor:

Bewilligung OLB-Nr. 0650, Jänschwalde-Ost 1, Kies, Quarzsand,

Bewilligung OLB-Nr. 1444, Taubendorf B, Kies,

Bewilligung OLB-Nr. 1427, Jänschwalde 1 B, Kies, Quarzsand,

Bewilligung OLB-Nr. 1428, Jänschwalde 2 B, Kies, Quarzsand.

Die Gewinnung dieser Rohstoffe im Vorfeld des

Braunkohlenbergbaus liegt im landesplanerischen Interesse und soll zur Schonung

anderer rohstoffhöffiger Gebiete beitragen. Die jeweiligen

Bergwerksunternehmer sollen angehalten werden, ihre Betriebsführung im

Interesse einer effektiven Rohstoffnutzung räumlich und zeitlich

abzustimmen. Gewinnungsarbeiten auf der Grundlage berg- rechtlicher

Betriebspläne werden derzeit in den Bewilligungsfeldern

Jänschwalde-Ost 1 und Taubendorf B durchgeführt.

Die o. g. Bewilligungsfelder sind z. T. mit Satzungsbeschluss

der Regionalen Planungsgemeinschaft Lau- sitz-Spreewald vom 18. November 1996

zum sachlichen Teilplan „Gewinnung und Sicherung oberflächen- naher

Rohstoffe“ als Vorranggebiete der Rohstoffgewinnung festgestellt. Diese

Beschlusslage wurde in den Entwurf des Regionalplans der Region

Lausitz-Spreewald vom August 1999 übernommen. Dabei wurde der

Vorbehalt formuliert, dass im Geltungsbereich eines Braunkohlenplans die

Gewinnung von Braunkohle Vorrang vor der Gewinnung oberflächennaher

Rohstoffe hat. Durch diese Klarstellung besteht Überein- stimmung mit dem

Ziel des Abschnitts 2.1.1 (Abbaubereich, Abbaugrenze) des Braunkohlenplans.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

- im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.2 Immissionsschutz

2.2.1 Staub und Lärm

Z 4

Mit den in den bergrechtlichen Betriebsplänen festzulegenden technischen

sowie organisato rischen Maßnahmen ist zu sichern, dass

der Immissionsschutz (Lärm und Staub) für das be -

nachbarte Gebiet der Republik Polen sowie für die am

Tagebaurand liegenden Gemeinden bzw. Ortsteile Grötsch, Heinersbrück,

Radewiese, Jänschwalde-Ost, Jänschwalde-Kolonie, Grießen,

Taubendorf, Briesnig, Bohrau und Gosda zeitgerecht gewährleistet wird. Die

Immissionsschutz maßnahmen sind fortlaufend dem Stand der

Technik anzupassen, in Abstimmung mit den zu -

ständigen Behörden umzusetzen sowie auf ihren Erfolg

immissionsseitig zu kontrollieren. Die betroffenen Gemeinden sind über den

Stand der Planung und Umsetzung der Maßnahmen zu informieren.

Es ist zu prüfen, inwieweit auch für den Ortsteil

Albertinenaue der Gemeinde Gastrose-Kerkwitz Immissionsschutzmaßnahmen

erforderlich werden.

Begründung:

Der Braunkohlenabbau im Tagebau Jänschwalde verursacht Staub- und

Lärmemissionen, die in der Nähe befindliche Wohnstandorte

beeinflussen. Im Interesse der Minderung der Folgewirkungen des Tagebaus ist es

Ziel der Planung, diese Beeinflussungen durch geeignete, dem Stand der Technik

entsprechende Schutzmaßnahmen gemäß den bundes- und

landesrechtlichen Vorschriften einzuschränken bzw. zu vermeiden.

Die aktive Strosse des Tagebaus Jänschwalde befindet sich

gegenwärtig auf einer Linie nördlich der Orte Grötsch im Westen

und Briesnig im Osten (Anlage 3).

Der Abstand zwischen dem geplanten Abbaugebiet des Tagebaus

Jänschwalde und den nächstgelegenen Wohnstandorten auf dem Gebiet der

Republik Polen beträgt ca. 1 700 bis 2 000 m. Aufgrund dieses Abstandes,

der natürlichen Bedingungen (Neißeaue) und der für den Schutz

der unmittelbar an den Tagebau angrenzenden Orte auf deutschem Territorium

vorgesehenen Maßnahmen, werden nachteilige bergbau- bedingte

Immissionsbelastungen auf polnischem Territorium vermieden. Der geringste

Abstand zwischen der Abbaugrenze und der Wohnbebauung in den Orten Briesnig,

Heinersbrück, Grießen und Taubendorf beträgt ca. 200 bis 300 m.

Mit Ausnahme des Ortes Grötsch sind in den anderen tagebaunahen Orten

größere Abstände zu verzeichnen.

Die Orte Bohrau und Gosda werden nicht mehr durch den aktiven

Tagebau beeinflusst. Immissionsbelastungen können hier durch die zeitlich

begrenzte Verfüllung des Ostrandschlauches (bis 2004) entstehen.

Für die tagebaunahen Ortschaften wurden im Auftrag des

Unternehmens LAUBAG im Jahre 1994 durch das Hygieneinstitut Cottbus sowie das

Büro Kötter, Beratende Ingenieure Dresden GmbH, Gutachten zur

prognostischen Staubimmission bzw. zu Lärmimmissionsprognosen vorgelegt.

Auf der Grundlage der Gutachten legte das Unternehmen LAUBAG im November 1994

dem zuständigen Bergamt ein auf seinen Verantwortungsbereich bezogenes

Rahmenprogramm Immissionsschutz vor. Dementsprechend sind bergtechnische,

betriebsorganisatorische, maschinentechnische, bautechnische und biologische

Maßnahmen umzusetzen.

Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:

die Zwischenbegrünung der Brückenkippe,

das Betreiben von Bedüsungs- und Beregnungsanlagen,

das Anlegen von Schutzpflanzungen,

die Waldbestandserhaltung und die Waldaufwertung im Randbereich des

Tagebaus,

die Errichtung von Schutzdämmen/-wänden,

die Abstandsfahrweise des Förderbrückenverbandes,

die Einkapselung von Lärmquellen an den Bergbaugeräten,

die Verwendung lärmgeminderter Bauelemente am

Förderbrückenverband sowie an sonstigen Förderanlagen.

Die Realisierung von Schutzmaßnahmen in den vergangenen

Jahren führte bereits zu einer deutlichen Verbesserung der

Immissionssituation im Bereich des Tagebaus Jänschwalde. Weitere

technische Lärmminderungsmaßnahmen am Förderbrückenverband

F 60 befinden sich in der Vorbereitung bzw. Realisierung. Dabei findet u. a.

das Gutachten zum Stand der Technik zur Lärmminderung im Tagebau

Jänschwalde Berücksichtigung.

Zur Kontrolle der Immissionsbelastungen wird ein mit der

zuständigen Bergbehörde abgestimmtes Messnetz (Lärm,

Staubniederschlag) betrieben. Das Gesamtbild der bisher vorliegenden

Messergebnisse zeigt, dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte für

Lärm und die Immissionswerte für Staubniederschlag bezogen auf die

gegenwärtig durch die bergbauliche Tätigkeit beeinflussten Orte im

Wesentlichen eingehalten werden.

Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Ergebnisse

und Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der

Technik sollen die Immissionsschutzmaßnahmen für die im

zukünftigen Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden Orte optimiert

werden.

Z 5

Staubimmissionen sind durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die

Zwischenbegrünung von noch nicht abschließend rekultivierten

Kippenbereichen und von längerfristig verbleibenden Restloch- bzw.

Randschlauchböschungen in exponierter Lage zu den am Tagebaurand liegenden

Orten sowie durch eine forcierte Wiedernutzbarmachung der nicht mehr für

den Tagebaubetrieb benötigten Flächen, einzuschränken.

Begründung:

Wesentliche Ursache der tagebaubedingten Staubbelastung sind größere

zusammenhängende offenliegende Oberflächen, auf denen zudem

feinkörniges Material überwiegt. Die im Abschnitt 1.5 dargestellte

Flächenbilanz weist mit Stand 31. Dezember 2000 eine Differenz zwischen

Landinanspruchnahme und Wiedernutzbarmachung von 3 475 ha aus. Hierbei handelt

es sich insbesondere um folgende Flächen:

Fläche der aktiven Tagebaustrosse (Förderbrücken-,

Grubenbetrieb),

produktiver Randschlauch an der Westmarkscheide,

Nordostrandschlauch (nördlich Briesnig),

Ost- und Südrandschlauch des Tagebaus Jänschwalde,

unterhalb des zukünftigen Grundwasserspiegels liegende

Brückenkippenflächen.

Der Staubemission im Bereich der aktiven Tagebaustrosse wird

durch Befeuchtung entgegengewirkt.

Neben dem vorbeugenden Immissionsschutz entsprechend dem

Tagebaufortschritt kommt der Verbesserung der Immissionssituation im

rückwärtigen und aktiven Tagebaubereich durch zügige

Rekultivierung und Zwischenbegrünung offener Betriebsflächen

große Bedeutung zu. Wie bereits im Abschnitt 2.1.1 dargelegt, kann das

Wiedernutzbarmachungsdefizit nur schrittweise im Zusammenhang mit dem

Fortschritt des Absetzerbetriebes abgebaut werden. Zur Begrenzung der

Staubimmission ist daher die Zwischenbegrünung offener

Betriebsflächen in exponierter Lage erforderlich. Mit Stand 31. Dezember

2000 wurden im Kippen- bereich des Tagebaus Jänschwalde 1 815 ha

vorübergehend begrünt. Die Zwischenbegrünung wird entsprechend

dem Tagebaufortschritt fortgesetzt.

Die Verkippung des Ostrandschlauches hat mit der Inbetriebnahme

des Vorschnittes im Mai 2000 begonnen. Der Abschluss der Maßnahme ist im

Jahre 2003 vorgesehen. Die Flächen sind unmittelbar nach der Verkippung zu

rekultivieren und der vorgesehenen landwirtschaftlichen Folgenutzung

zuzuführen. An die Verkippung des Ostrandschlauches schließt sich

die Verkippung und Rekultivierung der unterhalb des zukünftigen

Grundwasserstandes liegenden Brückenkippenflächen an.

Im Süden des Tagebaus soll mit dem Klinger See eine

Wasserfläche von ca. 400 ha entstehen. Seit November 2000 wird ein Teil

des Filterbrunnenwassers in den zukünftigen See eingeleitet. Die sich

damit entwickelnde Wasserfläche wird ebenfalls zur Verringerung der

Immissionsbelastungen im rückwärtigen Bereich des Tagebaus

Jänschwalde beitragen.

G 2

Vorhandene Waldbestände im Bereich zwischen der in der Anlage 1

dargestellten Abbaugrenze und den am Tagebaurand liegenden Orten sollen nach

Möglichkeit erhalten, ggf. aufgewertet werden.

Z 6

Die Immissionsschutzanlagen (Schutzdämme, Schutzwände) und

Schutzpflanzungen sind über den gesamten Zeitraum ihrer

Betriebsnotwendigkeit zu pflegen und zu erhalten. Sie sind nach Abschluss der

bergbaulichen Maßnahmen zurückzubauen, sofern sie nicht einem in

nachfolgen - den Planungen/Genehmigungen

festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden.

Begründung:

Der Erhalt bzw. die Aufwertung vorhandener Waldbestände, die Anlage von

Schutzpflanzungen und - mit Einschränkungen - die Errichtung von

Lärmschutzdämmen bzw. -wänden sind nach den Ergebnissen der

Immissionsprognosegutachten wirksame Maßnahmen zur Minderung der vom

Tagebaubetrieb ausgehenden Staub- und Lärmimmission. Die Errichtung,

Pflege und Unterhaltung der Pflanzungen bzw. Anlagen obliegt dem

Bergbautreibenden.

Zur Erhaltung und Verbesserung der Schutzwirkungen von

Wäldern und Forsten am Rand des Tagebaus wurde ein Waldpflege- und

Entwicklungsprogramm erarbeitet und mit der zuständigen Forstbehörde

abgestimmt. Das Programm wird seit 1996 schrittweise in Abstimmung mit den

Eigentümern der Waldflächen umgesetzt. Bisher wurden Arbeiten auf

insgesamt 116 Hektar durchgeführt. Dabei handelt es sich um forstliche

Arbeiten wie Voranbau, Unterbau vorhandener Bestände,

Waldrandbepflanzungen und Pflegemaßnahmen.

Im Bereich der Ortschaften Grötsch, Heinersbrück,

Radewiese, Grießen und Briesnig wurden Schutzpflanzungen im Umfang von 72

Hektar angelegt und gepflegt. Die für den Ort Grießen noch

ausstehenden Pflanzungen (10 ha) werden im Jahre 2002 fertiggestellt.

Lärmschutzdämme/-wände bestehen in den Orten

Grötsch und Briesnig. Im Jahre 2001 wurde ein Damm mit Sprühgalerie

südöstlich von Heinersbrück hergestellt und gestaltet.

Nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit und damit nach

Wegfall der Immissionsquelle ist durch den Bergbautreibenden der Rückbau

der Lärmschutzdämme/-wände sowie der Schutzpflanzungen zu

gewährleisten, sofern andere Planungen keinen anderen Verwendungszweck

vorsehen.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und

Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere: - im bergrechtlichen

Betriebsplanverfahren.

2.2.2 Kohleverladung am Standort Grötsch

Z 7

Die von der Kohleverladung am Standort Grötsch ausgehenden

Immissionsbelastungen sind zu überwachen. Durch geeignete

Immissionsschutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik sind für den

Betriebszeitraum bis zur Einstellung des Tagebaus die Immissionsbelastungen auf

das unver - meidbare Maß zu

begrenzen.

Begründung:

Wie bereits im Abschnitt 2.1.1 dargelegt, soll die Kohleverladung über den

gesamten Betriebszeitraum des Tagebaus Jänschwalde am Standort

Grötsch verbleiben. Der Abstand zwischen der Anlage und den ersten

Wohngebäuden des Ortes Grötsch beträgt ca. 300 m. Die

Abstandsverhältnisse und der vorgesehene Betriebszeitraum bis zum Jahre

2019 erfordern insbesondere auch unter Berücksichtigung der exponierten

Lage des Ortes zum Tagebau Jänschwalde wirksame

Immissionsschutzmaßnahmen.

Die von der Kohleverladung ausgehende Immissionsbelastung

konnte in den vergangenen Jahren durch die Realisierung von

Schutzmaßnahmen wirksam reduziert werden. Die vorliegenden Messergebnisse

belegen die Einhaltung der Immissionswerte der TA Luft.

Durch die Lärmschutzmaßnahmen konnten die

Lärmimmissionen von einem Pegelniveau im Jahre 1991 von 58 bis 60 dB(A)

auf gegenwärtig 50 bis 52 dB(A) reduziert werden. Der Nachtrichtwert von

45 dB(A) kann damit noch nicht durchgängig eingehalten werden. Die

Realisierung weiterer lärmmindernder Maßnahmen ist notwendig. Durch

betriebsorganisatorische Maßnahmen soll der Einsatz des

Grabenschöpfers (Eimerkettenbagger) im Nachtbetrieb auf das unbedingt

erforderliche Maß begrenzt werden.

Auf der Grundlage der Auswertung der vorliegenden Ergebnisse

und Erfahrungen und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Standes der

Technik sind die Immissionsschutzmaßnahmen für den Bereich

Grötsch im Betriebszeitraum der Kohleverladung zu optimieren.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere: - im

bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.3 Naturhaushalt

2.3.1 Natur und Landschaft im Abbaubereich

Z 8

Die bergbaubedingten Eingriffe und deren Auswirkungen auf Natur und Landschaft

im Abbaubereich sind im Zuge der Wiedernutzbarmachung der bergbaulich in

Anspruch genommenen Fläche auszugleichen.

Innerhalb des Abbaubereiches werden 15 % der

Bergbaufolgelandschaft als Renaturierungsgebiete ausgewiesen (vgl. Z 29, Z 33

und Anlage 2).

Für rechtlich besonders geschützte Teile von

Natur und Landschaft sind geeignete Ersatz maßnahmen an

anderer Stelle vorzusehen, wenn ein Ausgleich im Rahmen der

Wiedernutz barmachung des Abbaubereiches nicht erfolgen

kann.

Verfügbare und geeignete Flächen der

Sicherheitszone sind für Minderungsmaßnahmen im Sinne von § 12

Abs. 3 BbgNatSchG zu nutzen.

G 3

Die im Vorfeld des Tagebaus bestehenden ökologischen Funktionen sollen so

lange wie möglich erhalten werden.

Begründung:

Im Sinne des Vermeidungsgebots von § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG sind

bestehende ökologische Funktionen möglichst lange zu erhalten, d. h.,

dass bergbaubedingte Eingriffe räumlich und zeitlich auf das

tagebautechnisch erforderliche Maß zu beschränken sind.

Der erhebliche aber unvermeidbare Eingriff des

Braunkohlenabbaus in den Naturhaushalt erfordert geeignete Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen. Gemäß § 20 LEPRO ist die Gestaltung der

Tagebaufolge- und -nachbarlandschaft zum frühestmöglichen Zeitpunkt

und ohne nachhaltige Schäden für den Naturhaushalt und das

Landschaftsbild durchzuführen.

Der Bergbautreibende hat mit dem „Ökologischen

Anforderungsprofil Förderraum Cottbus, Tagebaue Cottbus-Nord und

Jänschwalde“ (Trischler und Partner Consult GmbH, Mai 1993) eine

Bestandsaufnahme des Abbaubereiches vorgelegt. Ebenfalls kann der vorliegende

Landschaftsrahmenplan für das Braunkohlentagebaugebiet

Cottbus-Nord/Jänschwalde zur Bestandsaufnahme herangezogen werden.

Der Tagebau Jänschwalde berührt mehrere

Großlandschaften. Der nördliche Teil ist der Großlandschaft

Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet zuzuordnen. Bestimmend sind die

naturräumlichen Haupteinheiten Gubener Land mit Diehloer Hügeln und

das Guben-Forster Neißetal. Daran schließt sich die

Großlandschaft Spreewald mit den Haupteinheiten Malxe-Spreeniederung und

Cottbuser Schwemmsandfächer an. Im äußersten Süden wird

die Großlandschaft Lausitzer Becken- und Heideland und hier die

Haupteinheit Cottbuser Sandplatte berührt.

Vorherrschend sind Sand- und lehmige Sandböden. Im Bereich

der Niederungen treten anmoorige Böden und Flachmoorböden auf.

Landwirtschaftliche Nutzung findet vorwiegend im Bereich der Grundmoränen-

flächen statt. Die durchschnittlichen Ackerzahlen liegen zwischen 25 und

30. Die Ackerflächen nördlich Grötsch, östlich Radewiese,

um Horno und Grießen sind überwiegend frei von gliedernden

Landschaftselementen. Der überwiegende Teil des Abbaubereiches ist

bewaldet, wobei die Kiefer die bestimmende Wirtschaftsbaumart ist. Der Anteil

von rechtlich besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft

gemäß den §§ 31 bis 36 BbgNatG im geplanten Abbaubereich

des Tagebaus Jänschwalde ist relativ gering. Im Nordosten des

Abbaubereiches wird ein Teil des Landschaftsschutzgebietes (LSG)

„Neißeaue um Grießen“ durch die bergbaulichen

Maßnahmen in Anspruch genommen (Anlage 3). Das LSG umfasst insgesamt 699

ha. Im geplanten Abbaubereich liegen ca. 74 ha.

Ausgehend von der Naturraumausstattung ist der Ausgleich

für die durch die bergbauliche Inanspruchnahme entfallenden

ökologischen Funktionen im Abbaubereich im wesentlichen durch die

Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche möglich. Dies gilt

grundsätzlich auch für die teilweise Inanspruchnahme des LSG

„Neißeaue um Grießen“. Konkretisierungen hierzu werden im

Rahmen der nach § 36 und § 72 BbgNatG zu führenden Verfahren

erfolgen.

Der großflächige Braunkohlenbergbau wirkt

zunächst landschaftszerstörend, wobei auch aus Naturschutzsicht

wertvolle Landschaftsbestandteile verloren gehen. Diese können in der

Regel in ihrer ursprünglichen Form nicht regeneriert werden. Im Rahmen der

Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft bietet sich jedoch die Möglichkeit,

neue hochwertige Landschaftstypen zu entwickeln, welche sich durch

Großflächigkeit und Unzerschnittenheit, Störungsarmut und

dynamische Landschaftsentwicklung mit natürlich ablaufenden Prozessen auf

nährstoff- und schadstoffarmen Rohböden auszeichnen. Die in den

Braunkohlensanierungsgebieten gesammelten Erfahrungen belegen, dass hier

Biotope entstehen können, die einer schützenswerten Flora und Fauna

Lebensraum bieten. Im Bereich des Tagebaus Jänschwalde sollen diese

Möglichkeiten zur dynamischen Naturentwicklung durch die Ausweisung eines

großflächigen, zusammenhängenden Renaturierungsgebietes genutzt

werden. Die ausgewiesene Fläche (vgl. Anlage 2) stellt einen wichtigen

Raum des Biotopverbundes, insbesondere auch des

Fließgewässerverbundes von Nordost-Sachsen/Südbrandenburg

(Zschornoer Wald) in nördlicher gelegene großflächige

Schutzgebiete Brandenburgs (Bio-sphärenreservat Spreewald, Schutzgebiete

im Bereich des Truppenübungsplatzes Lieberose) dar (vgl. auch Abschnitt

2.8.2).

Auf verfügbaren und geeigneten Flächen in der

Sicherheitszone und im Kippenbereich sollen gezielt Maß- nahmen zur

Minderung der vorübergehenden Beeinträchtigung von Natur und

Landschaft im Abbaubereich realisiert werden. Damit sollen Rückzugsgebiete

für landschaftstypische, insbesondere auch für gefährdete Arten

und Lebensgemeinschaften für den Zeitraum der bergbaulichen Beeinflussung

geschaffen werden. Als Biotoptypen sollen vor allem Streuobstwiesen, Kraut- und

Grasfluren, naturnahe Gehölzkomplexe, Sukzessionsflächen,

Feuchtbiotope und Trockenstandorte vorgesehen werden. Die Maßnahmen in

der Sicherheitszone können mit Immissionsschutzmaßnahmen kombiniert

werden.

Auf der Grundlage der durch die Forschungs-, Beratungs- und

Projektierungs-GmbH für Ökologie, Natur und Umwelt (ÖNU) im

Jahre 1994 vorgelegten Untersuchungen wurde ein Teil der Maßnahmen im

Tagebaurandbereich bereits umgesetzt, darunter

die Bepflanzung der Klinger Teiche,

die Alleepflanzungen im Raum Gosda-Mulknitz,

die Renaturierung des ehemaligen Grubenwasserableiters 2 A,

die Bepflanzung/Gestaltung der ehemaligen Trasse der Vorschnittbahn,

die Pflege und Erweiterung der Streuobstwiese östlich des

Ostrandschlauches.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels und

Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:

im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,

in Verfahren nach dem Brandenburgischen Naturschutzgesetz.

2.3.2 Natur und Landschaft außerhalb

des Abbaubereiches

Z 9

Die grundwasserabhängigen, für den Arten- und Biotopschutz besonders

wertvollen Feuchtgebiete der Jänschwalder Laßzinswiesen

nördlich der Bahnlinie Cottbus-Peitz/ Ost-Guben sind in ihrer Vielfalt und

Prägung durch grundwasserabhängige Lebensgemeinschaften zu erhalten.

Bei der Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen ist neben den

Belangen des Biotop- und Artenschutzes die landwirtschaftliche Nutzung des

Gebietes zu berücksichtigen.

In den Grenzen des gemeldeten FFH-Gebietes innerhalb

der Jänschwalder Laßzinswiesen (vgl. Anlage 3) sind nachteilige

Auswirkungen der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung auf die

landwirtschaftliche und naturschutzfachliche Nutzung zu vermeiden.

Für unvermeidbare nachteilige Auswirkungen in

wertvollen Feuchtgebieten der Jänschwalder Laßzinswiesen

südlich der Bahnlinie Cottbus-Peitz/Ost-Guben ist Ausgleich oder Ersatz zu

schaffen.

Begründung:

Das Niederungsgebiet der Jänschwalder Laßzinswiesen gehört zu

den grundwasserabhängigen wertvollen Landschaftsbestandteilen im

Einwirkungsbereich des Tagebaus Jänschwalde. Der Einwirkungsbereich ist

durch die Reichweite der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung gekennzeichnet

(Anlage 3). Trotz erheblicher anthropogener Veränderungen in der

Vergangenheit stellen die Jänschwalder Laßzinswiesen einen wichtigen

Lebensraum für geschützte Tier- und Pflanzenarten dar, der zu

erhalten ist. Darüber hinaus besitzt das Gebiet wesentliche Bedeutung

für die Existenz landwirtschaftlicher Betriebe im Umfeld des Tagebaus.

Ohne Schutzmaßnahmen wäre für das gesamte

Gebiet eine bergbauliche Grundwasserabsenkung zu erwarten. Zur Erhaltung des

Feuchtwiesencharakters soll ab dem Zeitpunkt der Wirkung der

Grundwasserabsenkung eine Grundwasseranreicherung und -infiltration wirksam

werden. Die grundsätzliche Machbarkeit einer

Grundwasseranreicherungsanlage wurde im Rahmen einer im Auftrag des

Oberbergamtes des Landes Brandenburg im August 1993 vorgelegten gutachterlichen

Stellungnahme und im Ergebnis des im Zeitraum von 1998 bis 2001

durchgeführten Pilotversuches bestätigt.

Die Schwerpunkte des Arten- und Biotopschutzes

(Feuchtwiesenschutz) befinden sich nördlich der Bahnlinie

Cottbus-Peitz/Ost-Guben innerhalb der Grenzen des gemeldeten FFH-Gebietes.

Für dieses Gebiet ist daher die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen der

bergbaubedingten Grundwasserabsenkung geboten. Nach dem gegenwärtigen

Planungsstand greift die Linie der Grundwasserabsenkung in den

nordöstlichen Teil dieses Gebietes ein. Daraus können nachteilige

Auswirkungen entstehen, denen mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken

ist.

Für den Bereich südlich der Bahnlinie

Cottbus-Peitz/Ost-Guben sind nach den vorliegenden Untersuchungen

Beeinträchtigungen durch die Grundwasserabsenkung nicht zu vermeiden.

Besondere Bedeutung kommt hier der Culingiwiese zu, deren ökologische

Wertigkeit in den vorliegenden Untersuchungen ebenfalls als hoch

eingeschätzt wird. Für die entstehenden Beeinträchtigungen der

ökologisch wertvollen Bereiche und der landwirtschaftlichen Nutzung ist

Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten.

Der gegenwärtige Stand der Bearbeitung der

Schutzmaßnahmen für den Bereich der Laßzinswiesen stellt sich

wie folgt dar:

Ausgehend von der gutachterlichen Einschätzung zur

grundsätzlichen Machbarkeit der Schutzmaßnahmen wurden durch das

Bergbauunternehmen LAUBAG mehrere Studien, Gutachten und Berichte veranlasst,

die geeignete Gegenmaßnahmen zur Vermeidung einer Beeinflussung des

Jänschwalder Laßzinswiesengebietes untersucht haben. Im April 1998

wurde durch die LAUBAG das „Konzept zum nachhaltigen Erhalt der

Jänschwalder Laßzinswiesen“ vorgelegt.

Als wesentlichste Ergebnisse und Erkenntnisse aus

Untersuchungen und Begutachtungen können genannt werden:

Im Ergebnis der Modellierungsberechnungen kann durch Infiltration der

Grundwasserabsenkung wirksam begegnet werden.

Wirksame Infiltration ist durch Kombination von geschlossener Infiltration

und Grabeninfiltration zu erreichen.

Optimale Infiltrationsraten werden mit Hilfe der Kombination von

Modellberechnungen, Großversuchen und Geländebeobachtungen

ermittelt.

Durchsetzung des Prinzips des sparsamsten Umgangs mit Wasser (z. B. durch

exakte Bilanzierung, Berücksichtigung der Grundwasserneubildung,

Optimierung der Infiltrationsraten, optimierte Grabenbewirtschaftung,

vertretbare Mindestwasserstände für Natur und Landschaft bei

kritischen Witterungsperioden).

Festlegung erforderlicher Schutz- und Ausgleichsmaßnahmen,

einzelfall-, orts- und standortbezogen, in Abstimmung mit den zuständigen

Naturschutz- und Wasserbehörden.

Das Vorhaben wird durch eine beim Landesbergamt Brandenburg

eingerichtete Facharbeitsgruppe sowie durch einen unabhängigen Gutachter

(BTU Cottbus) begleitet. Nach Abschluss der Grundlagenermittlung befindet sich

das Vorhaben derzeitig in der Vorplanung. Die wesentlichsten Maßnahmen

sind:

Einführung eines geregelten und mit den Nutzern erprobten

Betriebsregimes für das Grabensystem,

Umgestaltung bzw. Rückbau von Wehranlagen zur Verbesserung der

Steuerbarkeit,

Ertüchtigung des vorhandenen Grabensystems durch Grundräumung

und Krautung,

Renaturierung des Grabensystems,

Geschlossene Infiltration über Sickerleitungen und

Infiltrationsbrunnen.

Seit Februar 1998 finden unter Leitung der Unteren

Wasserbehörde des Landkreises Spree-Neiße Staukonferenzen statt, in

denen mit Flächennutzern, dem Wasser- und Bodenverband

Neiße/Malxe-Tranitz, der zuständigen Naturschutzbehörde,

Vertretern der BTU Cottbus, Ingenieurbüros und der LAUBAG Schritte zur

Optimierung des Stauregimes im Laßzinswiesengebiet beraten und festgelegt

werden. Im Ergebnis wird seit dem Jahr 2000 ein abgestimmtes Betriebsregime zur

Wasserversorgung des Jänschwalder Laßzinswiesengebietes umgesetzt.

Ab 2001 werden etappenweise die abgestimmten Stauhöhen bei der

zuständigen Behörde beantragt. Die festgelegten Stauhöhen werden

von einem Stauwärter des Wasser- und Bodenverbandes

Neiße/Malxe-Tranitz eingestellt und kontrolliert.

Die Pilotanlage Infiltration Laßzinswiesen war

planmäßig von November 1998 bis Dezember 2000 stabil und

störungsfrei in Betrieb. Im Wesentlichen bestätigen bzw. stützen

die Testergebnisse die Richtigkeit der Anwendung der Infiltration als geeignete

Schutzmaßnahme.

Die Projektierungsleistungen zur Ertüchtigung der

Gräben für die offene Infiltration sind begonnen worden. Die erste

Phase der Renaturierung wurde Ende 2001 durchgeführt.

Zur Überwachung der Wirkung der Maßnahmen und zur

Steuerung des Gesamtsystems ist ein umfangreiches Untersuchungs-, Beobachtungs-

und Steuerprogramm für die Laßzinswiesen festgelegt. Die

Wirkungskontrolle und Steuerung der Maßnahmen beinhaltet u. a. folgende

Sachgebiete:

Biomonitoring,

Hydrometeorologisches Monitoring,

Grundwassermonitoring,

Oberflächenwassermonitoring,

Wassergütemonitoring,

Bewertung der landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit.

Zur Erweiterung und Qualifizierung der Monitoringprogramme in

den Jänschwalder Laßzinswiesen wurden folgende Maßnahmen

realisiert:

die Einrichtung der Klimastation „Friedrichshof“ zur Ermittlung

der gebietsspezifischen Klimadaten,

die Verdichtung des Grundwasserbeobachtungsnetzes,

Tensiometermessungen zur Ermittlung der Bodenfeuchte,

Peilstangenbohrungen zum Nachweis der Torfverbreitung,

Drucksonden zum Registrieren von Graben- und Grundwasserständen,

Bestimmungen der Wassergüte in den Gräben,

Durchflussmessungen zur Ermittlung der Wasserverteilung,

Erfassung der Zuschusswassermenge über die Pumpstation Malxe.

Das „Ständig arbeitende hydrologische Modell

Jänschwalder Laßzinswiesen“ wurde an den aktuellen

Kenntnisstand angepasst und für die Bewertung der Maßnahmen zur

Optimierung des Stauregimes herangezogen.

Weiterhin wird derzeit an einer Methodik für

bodenkundliche Untersuchungen gearbeitet, um diese in ein geeignetes,

langfristiges Monitoringsystem zu überführen.

Neben den abiotisch ausgerichteten Monitoringprogrammen waren

auch biologische Monitoringsysteme zu entwickeln. Das Biomonitoring

Laßzinswiesen wurde im Jahre 1997 gestartet. Die Ergebnisse werden in

jährlichen Berichten dokumentiert.

Z 10

Die weiteren im Einwirkungsbereich des Tagebaus liegenden schützenswerten

Feuchtgebiete sind zu beobachten und im Falle einer Beeinflussung durch die

bergbaubedingte Grundwasserabsenkung durch geeignete Maßnahmen zu

erhalten. Nachteilige unvermeidbare Beeinträchtigungen sind

auszugleichen.

Die durch den Bau der Dichtwand und die Verlegung von

Medien und Verkehrswegen entstehen - den

Eingriffe in den Naturhaushalt und insbesondere in das LSG „Neißeaue

um Grießen“ sind auf das unvermeidbare Maß zu

beschränken.

Begründung:

Seit Mai 1995 liegt der Abschlussbericht der ÖNU Forschungs-, Beratungs-

und Projektierungs-GmbH zu den weiterführenden ökologischen

Untersuchungen zum Tagebau Jänschwalde vor. Die Studie nimmt u. a. eine

Bestandsaufnahme der naturräumlichen Ausstattung des Tagebauumfeldes und

eine komplexe Konfliktanalyse vor, stellt die erkannten bergbaubedingten

Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden, Wasser, Flora und Fauna dar und

unterbreitet Vorschläge für Erhaltungs-, Pflege- und

Schutzmaßnahmen.

Die Vorbereitung und Umsetzung von Erhaltungs-, Pflege- und

Schutzmaßnahmen wurde zwischenzeitlich auf dieser Grundlage

weitergeführt. Die notwendigen Maßnahmen wurden und werden

bezüglich Art, Umfang und zeitlichem Ablauf mit den zuständigen

Fachbehörden und lokalen Naturschutzeinrichtungen abgestimmt. Der

Grundsatz, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden bzw. zu mindern, gilt

für den gesamten Einwirkungsbereich. In die Untersuchungen zu Erhaltungs-,

Pflege- und Schutzmaßnahmen sind demzufolge auch wasserabhängige

Landschaftsbestandteile einzubeziehen, die gegenwärtig keinen Schutzstatus

haben.

Das Teichgebiet Bärenbrück liegt seit Jahren

vollständig im Grundwasserabsenkungsbereich. Der Bärenbrücker

Unterteich ist als SPA-Gebiet gemeldet. Im Auftrag des Bergbauunternehmens

wurden Untersuchungen zum Wasserhaushalt und zur Wasserbeschaffenheit der

Teichgruppe Bärenbrück durchgeführt. Mit kontinuierlicher

Wasserzuführung kann dem Schutzziel für den Bärenbrücker

Unterteich entsprochen werden. Die Wasserbereitstellung für den

Bärenbrücker Unterteich ist durch den Bergbautreibenden im gesamten

Zeitraum der Wirkung der bergbaulich bedingten Grundwasserabsenkung zu sichern.

Ein Teil der Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft liegt

ebenfalls im Grundwasserabsenkungs- bereich (als FFH-Gebiet gemeldet).

Die Sergen-Kathlower Teich- und Wiesenlandschaft strukturiert

sich in Teichflächen, Wiesenflächen und daran angrenzende

Waldflächen. Durch die Weiterführung des Tagebaus Jänschwalde

sind keine über das Maß der bestehenden Grundwasserabsenkung

hinausgehenden Beeinträchtigungen zu erwarten. Durch die

Wiedernutzbarmachung der rückwärtigen Bereiche des Tagebaus

Jänschwalde und der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Flutung des

Südrandschlauches wird die Grundwasserabsenkung schrittweise

zurückgehen. Die Sanierungsmaßnahmen im rückwärtigen

Bereich unterstützen damit die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

entsprechend dem vorgesehenen Schutzzweck.

Durch den Bau der Dichtwand an der Nordostmarkscheide des

Tagebaus wird die Neißeaue und das angrenzende polnische Staatsgebiet

wirksam vor den nachteiligen Auswirkungen der Grundwasserabsenkung

geschützt. Zur Bewertung der durch die Grundwasserabsenkung des Tagebaues

Jänschwalde möglicherweise zu befürchtenden Auswirkungen auf

polnisches Staatsgebiet wurde im November 1995 eine von einem polnischen und

einem deutschen Ingenieurbüro gemeinsam erarbeitete Expertise vorgelegt.

Die Ergebnisse der Prognoseberechnungen belegen, dass die

Grundwasserentspannung bzw. -absenkung keine nach gegenwärtigem

Kenntnisstand nachweisbaren wesentlichen Auswirkungen auf Land- und

Forstwirtschaft, Biotope und geschützte Landschaften hat. Die Dichtwand

erreichte mit Stand 31.12.2000 eine Länge von 9 008 m. Nach

gegenwärtigem Planungsstand ist die Weiterführung der Dichtwand bis

an die B 112 im Bereich der Ortslage Taubendorf vorgesehen. Das gemeinsame

Grundwassermonitoring Polen/BRD zur Überwachung der Wirksamkeit der

Dichtwand wird beiderseits der Neiße kontinuierlich fortgeführt und

ausgewertet. Die Dichtwirkung ist durch beidseitige Grundwassermessungen

umfassend nachgewiesen. Zur Minderung der Eingriffe wird sich die Trasse der

Dichtwand ab dem Ort Grießen bis südlich Taubendorf weitestgehend an

die Trasse der Deutschen Bahn AG und das Eilenzfließ annähern. Die

Trassenbreite wurde auf ca. 30 m reduziert.

Durch die Weiterführung des Braunkohlenbergbaus wird sich

der Einwirkungsbereich des Tagebaus Jänschwalde in nördlicher

Richtung vergrößern. In diesem Bereich liegen weitere

schützenswerte Feuchtgebiete (Anlage 3). Nach gegenwärtigem

Kenntnisstand sind dies:

das NSG „Calpenzmoor“ (gemeldet als FFH-Gebiet),

das NSG „Pastlingsee“ (gemeldet als FFH-Gebiet),

Teile des LSG „Gubener Fließtäler“,

Teile des LSG „Neißeaue um Grießen“,

Teile des Feuchtwiesengebietes Atterwasch (teilweise gemeldet als

FFH-Gebiet),

Teile der Grabkower Seewiesen,

Teile der Pinnower Läuche und Tauersche Eichen (gemeldet als

FFH-Gebiet).

Um diese wertvollen Landschaftsbestandteile in ihrer

spezifischen Ausstattung zu erhalten, sind nachteilige Auswirkungen der

Grundwasserabsenkung mit wirkungsvollen Gegenmaßnahmen aufzufangen. Bei

Notwendigkeit ist Ausgleich oder Ersatz zu schaffen.

Durch das Bergbauunternehmen wurde im Jahre 1996 ein

Gesamtkonzept zur Beobachtung und zum Schutz grundwasserabhängiger

Landschaftsbestandteile vorgelegt. Auf dieser Grundlage wurden und werden

schrittweise biologisch-geohydrologische und geophysikalische

Erkundungsprogramme aufgelegt sowie wasserwirtschaftliche und biologische

Monitoringsysteme entwickelt und gestartet.

Entsprechende Monitoringprogramme wurden bisher installiert

bzw. sind vorgesehen für:

Feuchtgebiete im Bereich der Taubendorfer Eichberge,

die Grabkoer Seewiesen,

den Grabkoer Wald (grundwasserfern),

das NSG „Pastlingsee“,

das NSG „Calpenzmoor“,

das LSG „Neißeaue um Grießen“.

Ziel der Monitoringprogramme ist es, zuverlässige Daten

über die natürliche Dynamik der biotischen und abiotischen

Verhältnisse im bergbaulich unbeeinträchtigten Zustand zu erfassen,

notwendige und geeignete Ausgleichs-/Schutzmaßnahmen abzuleiten sowie

später die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu überwachen

bzw. mögliche Veränderungen durch Grundwasserabsenkung

frühzeitig anzuzeigen.

Die Ergebnisse der mit den zuständigen

Naturschutzbehörden abgestimmten biologischen Beobachtungsprogramme werden

in Jahresberichten zusammengestellt, unter Beachtung der wasserwirtschaftlichen

und landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverhältnisse ausgewertet und

interpretiert. Die Berichte werden dem Landesbergamt Brandenburg und der Oberen

Naturschutzbehörde übergeben. Für Feuchtgebiete im Bereich

Taubendorfer Eichberge, für die Grabkoer Seewiesen und für die

Neißeaue liegen die Untersuchungen seit 1999 vor.

Auf der Grundlage von Erkundungs- und Studienergebnissen

über die zu schützenden Landschaftsteile wurden vom

Bergbauunternehmen LAUBAG spezifische Grund- und

Oberflächenwassermessnetze eingerichtet.

Für Feuchtgebiete im Bereich der Taubendorfer Eichberge

mit Neißeaue, der Grabkoer Seewiesen mit Maschnetzenlauch und Torfstich,

des NSG „Pastlingsee“ und des NSG „Calpenzmoor“ wurden bis

Mai 1999 Erkundungsprogramme zur Untersuchung der Grundwasserabhängigkeit

erstellt. Die Realisierung der Erkundungsprogramme erfolgt etappenweise. Die

erste Erkundungsetappe wurde im Jahr 2000 abgeschlossen. Für die NSG

„Pastlingsee“ und „Calpenzmoor“ wird die 2.

Erkundungsetappe im Jahr 2001 realisiert.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,

in wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren,

im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,

im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

2.4 Wasserwirtschaft

2.4.1 Auswirkungsbereich und Maßnahmen

zur Begrenzung der Grundwasserabsenkung

Z 11

Die Grundwasserabsenkung ist räumlich und zeitlich so zu betreiben, dass

ihr Ausmaß und ihre Auswirkungen unter Berücksichtigung der

bergsicherheitlichen Notwendigkeiten so gering wie möglich gehalten

werden.

Die technischen Einrichtungen für entsprechende

Gegenmaßnahmen sind landschaftsgerecht anzulegen und zu

gestalten.

Die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf den

Wasser- und Naturhaushalt und die Wirksamkeit der Maßnahmen zur

Begrenzung der Grundwasserabsenkung sind ständig zu überwachen.

Begründung:

Der Tagebau Jänschwalde befindet sich in den Einzugsbereichen der Spree

und der Lausitzer Neiße. Der Grundwasserabfluss erfolgte vor Beginn des

Bergbaus generell von den nördlich und südlich gelegenen

Hochflächen in Richtung Baruther Urstromtal, um sich dann in westlicher

Richtung dem Spreewald bzw. in östlicher Richtung der Lausitzer

Neiße zuzuwenden.

Mit der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung erfolgt lokal

eine Umkehrung der Fließrichtung in Richtung des aktiven Tagebaus.

Die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau ist ohne die Absenkung

des anstehenden Grundwassers nicht möglich. Aufgrund der Auswirkungen auf

den Naturhaushalt und der Begrenztheit der Ressource Wasser ist darauf

hinzuwirken, dass diese Absenkung auf das unumgängliche Maß begrenzt

wird. Der Bergbautreibende hat hierzu geeignete Maßnahmen umzusetzen.

Die Reichweite der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung ist

der Anlage 3 zu entnehmen. Bei der Darstellung der

Grundwasserabsenkungslinie 2019 sind die nach gegenwärtigem Planungsstand

vorgesehenen Maßnahmen zur Eingrenzung der Grundwasserabsenkung

berücksichtigt. Dies sind die Dichtwand an der Ostmarkscheide des

Tagebaus, die für das Gebiet der Jänschwalder Laßzinswiesen

geplante Wasseranreicherung und -infiltration und die durch die Versickerung

bedingte Grundwasseranreicherung im Teichgebiet Bärenbrück.

Gemäß Abschnitt 2.3.2 sind weitere Maßnahmen vorzusehen.

Aufgrund der langfristigen Nutzungszeit ist die

landschaftsgerechte Einbindung der technischen Anlagen für die

Gegenmaßnahmen in den umgebenden Naturraum erforderlich. Der Bau der

Dichtwand stellt zunächst selbst einen Eingriff in den Naturraum dar, der

jedoch im Interesse des Schutzes der Neißeaue und des polnischen

Staatsgebietes unvermeidbar ist. Die Trasse der Dichtwand wird fortlaufend auf

der Grundlage abgestimmter Landschaftsbauprojekte renaturiert.

Die Entwicklung der Grundwasserabsenkung und der Auswirkungen

bedürfen einer fortlaufenden Überwachung. Vorgaben zum Monitoring

enthält der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid vom 29. März 1996

(vgl. auch Abschnitt 2.3.2).

Oberflächenwassermonitoring

Die Wasserführung in den nördlichen Vorflutern und in den

Hauptgräben der Jänschwalder Laßzinswiesen wird bei

unterschiedlichen Witterungsverhältnissen kontrolliert. Standgewässer

im nördlichen Umfeld sind mit Pegellatten ausgerüstet. Die bisherigen

Ergebnisse zeigen, dass die Wasserführung in den Nebenvorflutern Moaske,

Eilenzfließ und Seegraben den natürlichen Schwankungen unterliegt.

In den Jänschwalder Laßzinswiesen wird die Wasserführung

maßgeblich vom Betrieb der Pumpstation Malxe bestimmt. Ein Einfluss der

Tagebauentwässerung auf all diese Fließsysteme besteht derzeitig

noch nicht. Gleiches trifft für die Standgewässer im nördlichen

Umfeld zu.

Grundwassermonitoring

Dem Landesbergamt Brandenburg und dem Landesumweltamt wurden und werden die

Grundwassergleichen für den Haupthangendgrundwasserleiter im

Förderraum Cottbus jährlich übergeben. Die Planung und

Fortschreibung des Pegelnetzes wird mit den jeweiligen Hauptbetriebsplänen

des Tagebaus Jänschwalde und der Anzeige zur Realisierung von

Regionalpegeln angezeigt und zugelassen.

2.4.2 Wasserversorgung/Sümpfungswassernutzung

Z 12

Die öffentliche, gewerbliche und private Wasserversorgung

nach Menge und Güte ist für die Dauer der bergbaulichen

Einwirkung auf das Grundwasser zu gewährleisten.

Das im Bereich des Tagebaus Jänschwalde anfallende

Sümpfungswasser ist vorrangig zur anteiligen Versorgung des Kraftwerkes

Jänschwalde und zur Wasserversorgung der grund -

wasserabhängigen Landschaftsbestandteile einzusetzen.

Darüber hinaus ist die Mindestwasser -

führung der im Einwirkungsbereich liegenden Vorfluter -

soweit möglich - durch die Nutzung von Sümpfungswasser zu

gewährleisten. Dabei ist das Prinzip der sparsamen und

nachhaltigen Wasserbewirtschaftung durchzusetzen. Die jeweils erforderliche

Qualität muss ggf. durch Aufbereitung gewährleistet werden.

Begründung:

Durch die weitreichende bergbauliche Grundwasserabsenkung werden

Wassergewinnungsanlagen in unterschiedlichem Ausmaß beeinflusst. Der

Bergbautreibende ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen Ausgleich

bzw. Ersatz zu leisten.

Für die Versorgungsbereiche Horno, Grießen und

Heinersbrück sind die Ersatzmaßnahmen mit der Inbetriebnahme der

Trinkwasserleitungen von den Wasserwerken Taubendorf und Peitz

abgeschlossen. Auf der Grundlage von Optimierungsbetrachtungen der

Gesellschaft für Wasserver- und Abwasserentsorgung -

Hammerstrom/Malxe-Peitz-mbH (GeWAP) werden die erforderlichen

Ersatzmaßnahmen für die Versorgungsbereiche Jänschwalde und

Drewitz im Jahre 2002 abgestimmt und rechtzeitig realisiert. Die

Wasserfassungen der Wasserwerke Taubendorf und Atterwasch des Gubener Wasser-

und Abwasserzweckverbandes (GWAZ) werden nach dem gegenwärtigen

Planungsstand nach dem Jahre 2010 durch die bergbauliche Grundwasserabsenkung

beeinflusst. Der Bergbautreibende und der GWAZ haben im Februar 1996 eine

gemeinsame Absichtserklärung abgeschlossen, mit dem Ziel, eine bergbaulich

bedingte Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung zu verhindern.

Zwischenzeitlich liegen weitere Konzepte und Strategien für die

Wasserversorgung im Verbandsgebiet vor, auf deren Grundlage konkrete

Gespräche zu erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

geführt werden können.

Bei der Verteilung des Sümpfungswassers ist auf eine

sparsame und effektive Verwendung des verfügbaren Wassers zu orientieren.

Dies ist gerade wegen des durch den großflächigen Braunkohlenbergbau

verursachten Grundwasserdefizits in der Lausitz von besonderer Bedeutung. Die

durch den aktiven Bergbau zu hebenden Grundwassermengen sind fester Bestandteil

des Gesamtkonzepts zur Wasserbewirtschaftung in der Lausitz. Durch den aktiven

Bergbau stehen in der Lausitz (Brandenburg und Sachsen) ca. 350 Mio. m3 Wasser

pro Jahr zur Verfügung.

Diese Wassermenge wird neben der Versorgung der

Braunkohlenkraftwerke für die Flutung von Restseen und für die

Aufrechterhaltung der Wasserführung der Spree im Zusammenhang mit der

Rehabilitation des Wasserhaushaltes eingesetzt. Das wasserwirtschaftliche

Gesamtkonzept ist nicht Gegenstand des Braunkohlenplans. Der Plan hat nicht die

Aufgabe, die den berg- bzw. wasserrechtlichen Zulassungs- und

Genehmigungsverfahren zugrunde liegenden oder im Zuge der Unternehmensplanung

ermittelten wasserwirtschaftlichen Daten im Detail wiederzugeben. Er

enthält auch nicht die Zusammenführung dieser Daten mit anderen

wasserwirtschaftlichen Daten des Einzugsgebietes. Das wasserwirtschaftliche

Gesamtkonzept wird durch die zwischen den beteiligten Ländern abgestimmte

Bewirtschaftungskonzeption für die Flussgebiete einschließlich des

entsprechenden Datensatzes des ArcGRM Spree-Schwarze Elster wiedergegeben. Der

Datensatz kann im Zusammenhang mit den für den Ausbau von

Bundeswasserstraßen erforderlichen Verfahren genutzt werden.

Hinsichtlich der Wirkung des Tagebaus Jänschwalde auf die

überregionalen wasserwirtschaftlichen Ver hältnisse ist bis zum

Auslauf des Tagebaus von einer Stützung des Spreeabflusses auszugehen.

Für die Phase der Flutung und des Grundwasserwiederanstiegs werden in den

durchzuführenden Genehmigungs- verfahren alle Belange berücksichtigt

werden. Nachrichtlich sei darauf verwiesen, dass das Land Brandenburg in

Abstimmung mit dem Freistaat Sachsen und dem Land Berlin unter

maßgeblicher Beteiligung der LMBV mbH alle möglichen Maßnahmen

eingeleitet hat, um den durch die Einstellung der Tagebaue bedingten

Rückgang der Wasserführung unter die ehemals natürlichen

Verhältnisse auszugleichen. Zu diesen Maß- nahmen gehört der

Bau des Speichersystems Lohsa II und des Speichers Bärwalde. Die damit

erzielbare Ausgleichswirkung wurde über das ArcGRM nachgewiesen.

Der Wasserbedarf des Kraftwerkes Jänschwalde wird anteilig

aus dem Sümpfungswasseraufkommen der Tagebaue Jänschwalde und

Cottbus-Nord gedeckt. Entsprechend der zum Betrieb des Kraftwerkes

Jänschwalde erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis ist eine Entnahme von

bis zu 120 m3/min Sümpfungswasser aus der Malxe zulässig. Die

zwingend zu versorgenden grundwasserabhängigen Landschaftsbestandteile

sind im Abschnitt 2.3.2 beschrieben.

Im Jahre 2000 wurden im Tagebau Jänschwalde ca.

86 Mio. m3 Wasser gehoben und abgeleitet, davon ca. 72,5 Mio. m3 im

Verantwortungsbereich der LAUBAG und 13,5 Mio. m3 im Verantwortungsbereich der

LMBV mbH. Die Ableitung erfolgte gemäß der erteilten

wasserrechtlichen Erlaubnisse vorrangig in die Malxe und in die Tranitz

zwischen den Tagebauen. Zur Entlastung der Malxe in Heinersbrück wird

voraussichtlich nach dem Jahre 2003 zusätzlich der Radewieser Graben in

das Ableitungskonzept zur Grubenwasserreinigungsanlage Kraftwerk

Jänschwalde eingebunden. Weiterhin erfolgt im Bereich der Ostmarkscheide

eine Ableitung in die Lausitzer Neiße.

Die Wasserverteilung im Jahre 2000 war durch folgende

Größenordnungen gekennzeichnet:

Einleitstelle

Wassermenge in Tm 3

Malxe

59 971

Tranitz zwischen den Tagebauen

17 248

Lausitzer Neiße

7 460

Eigenbedarf

248

Versorgung Klinge

452

Flutung Südrandschlauch

430

Die weitere Zunahme der Sümpfungswassermengen im

Abbauzeitraum trotz wirksamer Dichtwand an der Ostmarkscheide begründet

sich in der notwendigen Wasserfreihaltung der produktiven Randschläuche

bei Grötsch bzw. Radewiese/Jänschwalde.

Gegenwärtig zeigt die Gegenüberstellung des nutzbaren

Dargebotes mit den drei Hauptbedarfsträgern (Kraftwerk Jänschwalde,

Teichgruppe Bärenbrück und Laßzinswiesen), dass die

Wasserversorgung gesichert werden kann. Die Wasserbilanz für den

Versorgungskomplex Jänschwalde ist jeweils dem aktuellen Kenntnisstand

anzupassen.

Mit der Verringerung der Sümpfungswassermengen zum Ende

des Abbauzeitraumes ist ein Defizit zwischen den bergtechnologisch

verfügbaren Sümpfungswassermengen und dem Wasserbedarf zur Deckung

der Anforderungen zu erwarten. Durch den Bergbautreibenden sind geeignete

Maßnahmen zum Ausgleich dieses Defizites vorzusehen. Sofern ein Ausgleich

nicht auf andere Weise erreicht werden kann, ist die Hebung von

zusätzlichem Wasser (Ökowasser) zu gewährleisten.

Die Reinigung des Sümpfungswassers erfolgt

gegenwärtig in den Grubenwasserreinigungsanlagen (GWRA) Briesnig und

Kraftwerk Jänschwalde. Nach dem Jahr 2002 wird der Bau von zwei neuen GWRA

notwendig, über die dann das im nördlichen Einzugsgebiet des Tagebaus

Jänschwalde gehobene Wasser gereinigt und abgeleitet wird. Dadurch wird

das bereits vorhandene Ableitungssystem im Bereich des Tagebaus

Jänschwalde erweitert. Die GWRA Jänschwalde wird an der

Westmarkscheide östlich der Ortslage Jänschwalde- Kolonie

eingerichtet. Die GWRA Neißeaue wird an der Ostmarkscheide südlich

von Taubendorf errichtet. Das gereinigte Wasser wird zur Lausitzer Neiße

abgeleitet. Die GWRA sind so zu planen, zu errichten und zu betreiben, dass sie

unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der für die Einleitung

genutzten Gewässer und der langfristigen Zielstellung des Landes

Brandenburg zur Beschaffenheit der Fließgewässer die erforderliche

Aufbereitung des gehobenen und abzuleitenden Grubenwassers gewährleisten.

2.4.3 Oberflächengewässer

Z 13

Bei bergbaubedingten Grundwasserabsenkungen sind die für die

Wasserwirtschaft und/oder den Naturhaushalt und/oder die Fischereiwirtschaft

bedeutsamen Oberflächengewässer zu erhalten. Die Wasserstände

bzw. der landschaftlich notwendige Mindestabfluss sind durch geeignete

Maßnahmen, z. B. Einleitung von Sümpfungswasser, Versickerung von

Wasser oder Oberflächen- wasserrückhaltung sicherzustellen. Eine

Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit ist zu vermeiden.

Die Ausgleichs- und Schutzmaßnahmen (vgl. auch Abschnitt

2.3.2) sind für den gesamten Zeitraum der Wirkung der bergbaulichen

Grundwasserabsenkung, d. h, über die Beendigung des Tagebaus hinaus bis

zur Wiederherstellung ausgeglichener wasserwirtschaftlicher Verhältnisse

aufrecht zu erhalten.

Die Malxe ist zwischen den Orten Bohrau und Heinersbrück

in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse über die

Kippenflächen des Tagebaus Jänschwalde zurück zu verlegen.

Nach Abschluss der bergbaulichen Nutzung sind geeignete

Renaturierungsmaßnahmen für folgende Fließe vorzusehen:

Tranitz zwischen den Tagebauen,

Malxe von Heinersbrück bis zum Zulauf Kraftwerk Jänschwalde,

Malxe-Altlauf von Mulknitz bis zur Abgrabung an der Ostmarkscheide bei

Bohrau,

Radewieser Graben.

Begründung:

Die wichtigsten Fließgewässer im Bereich des Tagebaus

Jänschwalde sind die Lausitzer Neiße, die Malxe, das

Tranitzfließ sowie im nordöstlichen Bereich die Moaske und das

Eilenzfließ (LSG „Neißeaue“). Darüber hinaus sind

das Grabensystem in den Jänschwalder Laßzinswiesen, das Teichgebiet

Bärenbrück sowie im nördlichen Einwirkungsbereich des Tagebaus

der Pastlingsee zu nennen. Die Fließe sind z. T. stark anthropogen

überformt. Die Malxe wurde im Mittellauf zwischen Mulknitz und

Heinersbrück überbaggert. Eine Trennung des natürlichen Verlaufs

wurde bereits 1972 vorgenommen, so dass der Abfluss der aus dem

Resteinzugsgebiet kommenden natürlichen Wässer nicht mehr zur Spree,

sondern zur Lausitzer Neiße über den Malxe-Neiße-Kanal

erfolgt. Der Unterlauf der Malxe ab Grötsch/Heinersbrück dient

seitdem ausschließlich der Ableitung von Sümpfungswasser zur

Grubenwasserreinigungsanlage im Kraftwerk Jänschwalde.

Der Abfluss der Tranitz und der Malxe bis in den Raum Peitz

wird überwiegend durch die Grubenwassereinspeisung bestimmt. Der

Wasserbedarf des Kraftwerkes Jänschwalde wird direkt aus der Malxe

abgesichert. Unterhalb des Kraftwerkes wird Wasser über eine Pumpstation

in das Grabensystem der Laßzinswiesen geleitet.

Die Gewässer befinden sich in ursächlicher

Abhängigkeit zum Grundwasserstand im oberen Grundwasserleiter, der

wiederum den Wechselbeziehungen zu den klimatischen Einflüssen

(Niederschlag, Verdunstung etc.) unterliegt. Aus diesem Zusammenhang ergibt

sich die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der

Gewässer.

Die Lausitzer Neiße ist durch die Dichtwand an der

Ostmarkscheide des Tagebaus geschützt. Die Einleitung von gereinigtem

Grubenwasser in die Lausitzer Neiße ist im Vergleich zur

Eigenwasserführung des Flusses gering, so dass hierbei keine Beeinflussung

des Abflussgeschehens zu verzeichnen ist. Für die anderen Gewässer

soll die Erhaltung im Wesentlichen durch die Zufuhr von Sümpfungswasser

bzw. durch Versickerungsmaßnahmen gewährleistet werden. Für den

Pastlingsee bzw. die im Randbereich der bergbaulichen Einwirkung liegenden

Gewässer Großsee, Kleinsee und Deulowitzer See sind im Rahmen des

Monitoringprogramms weitere Untersuchungen und Beobachtungen vorgesehen, auf

deren Grundlage ggf. erforderliche Ausgleichsmaßnahmen zu realisieren

sind (vgl. auch Abschnitt 2.3.2).

Nach gegenwärtigem Planungsstand wird der Braunkohlenabbau

im Tagebau Jänschwalde im Jahre 2019 beendet. Da sich der Wiederanstieg

des Grundwassers nach Beendigung des Braunkohlenabbaus über einen

längeren Zeitraum erstrecken wird, müssen die Ausgleichs- und

Schutzmaßnahmen so lange fortgesetzt werden, bis die als endgültig

angesehenen Grundwasserverhältnisse erreicht sind. Über die Fortdauer

der Maßnahmen ist auf der Grundlage der Ergebnisse und der Auswertung des

Monitoringprogramms zu entscheiden.

Die natürliche Oberflächenwasserscheide zwischen den

Flussgebieten der Spree und der Lausitzer Neiße ist zugleich die

Wasserscheide zwischen den Hauptstromgebieten Elbe und Oder. Teile dieser

Oberflächenwasserscheide werden durch den Tagebau in Anspruch genommen.

Die neue Oberflächenwasserscheide wird durch die Wiedernutzbarmachung der

Kippenflächen bestimmt. Zur annähernden Rekonstruktion der

vorbergbaulichen Verhältnisse soll die Malxe über die

Kippenflächen des Tagebaus Jänschwalde als naturnahes

Fließgewässer zurück verlegt werden. Im Zusammenhang mit der

Rückverlegung der Malxe ist über die Funktion und Gestaltung des

Malxe-Neiße-Kanals zu entscheiden.

Die im Gebiet vorhandenen Fließe wurden teilweise

bergbaubedingt verlegt und vielfach für die Ableitung von

Sümpfungswasser ausgebaut. Weiterhin sind Beeinträchtigungen durch

die Ableitung von unbehandeltem Sümpfungswasser zu verzeichnen. Nach

Abschluss der bergbaulichen Maßnahmen ist daher die Renaturierung

erforderlich. Für den Bärenbrücker Oberteich soll geprüft

werden, inwieweit die Wiederherstellung einer Wasserfläche möglich

ist.

2.4.4 Wasserwirtschaftliche Verhältnisse

nach Beendigung des Tagebaus

Z 14

Nach Abschluss des Braunkohlenabbaus ist die schnellstmögliche

Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes

zu gewährleisten. Die Auffüllung der durch das Massendefizit

entstehenden Resträume, d. h., des zukünftigen Klinger und

Taubendorfer Sees sowie die Auffüllung der entleerten Grundwasserleiter

ist gezielt zu beschleunigen.

Der Beeinträchtigung der Grund- und

Oberflächenwasserbeschaffenheit aufgrund von hydro -

chemischen Prozessen der Versauerung und ihrer Begleit- und

Folgeprozesse ist durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken.

Für das Abbaugebiet und die Tagebaurandbereiche

ist in Anlehnung an die vorbergbaulichen Verhältnisse eine ausreichende

Vorflut zu gewährleisten.

Begründung:

Die bergbauliche Grundwasserabsenkung wirkt weit über den eigentlichen

Abbaubereich hinaus und beeinträchtigt in diesem Einwirkungsbereich Natur

und Landschaft. Um diese Beeinträchtigungen nach Abschluss der

Braunkohlengewinnung zu überwinden, ist auf die schnellstmögliche

Wiederherstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushaltes

hinzuwirken.

Von einem sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushalt

kann dann ausgegangen werden, wenn

die Flutung der Tagebaurestseen und die Wiederauffüllung des

bergbaubedingt abgesenkten Grundwasserkörpers abgeschlossen ist,

die Restseen in das vorhandene Gewässersystem eingebunden sind,

eine der Nutzung entsprechende Wasserbeschaffenheit in den Restseen

erreicht ist,

die Fließgewässer die für den nachbergbaulichen Zustand

erforderliche Funktion erfüllen und damit sowohl für die

Gebietsvorflut als auch für die Abflussverhältnisse ein stabiler

Zustand erreicht ist.

Darüber hinaus ist im Zusammenhang mit der

Wiederherstellung großräumiger Austauschverhältnisse im

Grundwasserbereich zu untersuchen, ob und in welchem Bereich nach Abschluss der

bergbaulichen Maßnah- men eine Perforierung der Dichtwand erforderlich

ist.

In der Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Jänschwalde

werden bedingt durch das Massendefizit der Klinger See (ca. 400 ha) und der

Grubenteich (ca. 30 ha) im Süden und der Taubendorfer See im Norden (ca.

500 ha) entstehen.

Der Klinger See wird einen voraussichtlichen Endwasserstand von

+71,0/71,5 m NN erreichen. Der Taubendorfer See wird eine voraussichtliche

Wasserspiegelhöhe von +56,5 m NN einnehmen.

Der Wasserspiegel im Grubenteich wird sich im Zusammenhang mit

dem Grundwasserwiederanstieg auf ein Niveau von +64 bis +65 m NN einstellen.

Zusätzliche Flutungsmaßnahmen sind in diesem Bereich nicht

vorgesehen. Zur Regulierung des Wasserstandes ist eine Vorflutanbindung an die

Tranitz über die ehemalige Kohlebahnausfahrt Nord herzustellen.

Um nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen

ausgeglichene Wasserstände zu erreichen, sind nach Aussagen der

Bergbauunternehmen folgende Wassermengen erforderlich (in Mio. m3):

Porenraum

Restsee

Summe

LAUBAG

530

150

680

LMBV

333

102

435

Im Interesse eines zügigen Sanierungsfortschrittes und

aus Gründen der zu sichernden Wasserqualität wird für den

Klinger und den Taubendorfer See von einer Fremdwasserzuführung zur

Beschleunigung des Flutungsprozesses ausgegangen.

Seit November 2000 wird ein Teil des noch zu hebenden

Sümpfungswassers in den Südrandschlauch Jänschwalde eingeleitet.

Diese Maßnahme wird vorrangig aus geotechnischen Gründen (Vermeidung

von Auskolkungen im Bereich der gewachsenen Böschung) bis zu einem

Wasserstand von +34 m NN fortgeführt. Danach wird die Wasserhebung im

Bereich des Südrandschlauches eingestellt. Zukünftig soll die Flutung

des Restsees durch die Überleitung von Spreewasser aus der Talsperre

Spremberg über das Tranitzfließ unter- stützt werden.

Vorgesehen ist eine durchschnittliche Überleitung von 16,8 bis max. 30

m3/min. Das hierfür nach den Vorgaben des Wasserhaushaltgesetzes

erforderliche Planfeststellungsverfahren ist noch durchzuführen. Um

entsprechende Regulierungsmöglichkeiten zu schaffen und den

zukünftigen See in das vorhandene wasserwirtschaftliche System

einzubinden, ist die Herstellung eines Zu- und eines Ableiters von bzw. zur

Tranitz vorgesehen.

Mit der vorgesehenen Fremdflutung wird der Endwasserstand von

71,5 m NN im Klinger See in etwa 20 Jahren erreicht. Bei ausschließlich

natürlichem Grundwasseraufgang wären weitere 20 Jahre bis zum Er-

reichen des prognostizierten Endwasserstandes erforderlich. Die

Fremdwasserzufuhr dient vorrangig dem schnelleren Erreichen des gewollten

Endwasserstandes. Nach den Aussagen des Gutachtens zur Entwicklung der

Wasserbeschaffenheit im Klinger See (BTU Cottbus, November 1998) wäre

aufgrund der günstigen Lage des Restsees eine der Nutzung entsprechende

Wasserbeschaffenheit auch ohne eine zusätzliche Fremdwasserzuführung

erreichbar. Die Fremdwasserzuführung stellt jedoch eine zusätzliche

Sicherheit für die dauerhafte Gewährleistung stabiler ph-neutraler

Verhältnisse dar.

Der zukünftige Taubendorfer See wird im Abstrom der Kippe

Jänschwalde liegen. Gemäß der Nebenbe- stimmung 6.3.1.2 des

Zulassungsbescheides zur wasserrechtlichen Erlaubnis für den Tagebau

Jänschwalde legte die LAUBAG dem Oberbergamt einen Bericht zur

Kippenwassergüteentwicklung im Tagebau Jänschwalde vor. Im Ergebnis

der durchgeführten Untersuchungen und Modellrechnungen wurde festgestellt,

dass

die Säure-Basen-Bilanz der Kippe Jänschwalde für das

geplante Abbauszenarium im Mittel einen Alkalitätsüberschuss aufweist

und

die Versauerung des Kippengrundwassers durch die geologischen

Verhältnisse im Tagebau Jänschwalde, die verwendete Abbautechnologie

und den vorgesehenen flächenhaften Auftrag

quartärer Vorschnittmassen reduziert werden kann.

Auf der Grundlage des „Konzept(es) zur

technisch-organisatorischen Umsetzung der gutachterlichen Ergeb- nisse

über die Kippenwassergüteentwicklung für den Tagebau

Jänschwalde“ werden die erforderlichen Maßnahmen zur

Beeinflussung der Wasserbeschaffenheit realisiert.

Für den Taubendorfer Restsee ist durch seine exponierte

Lage ein Zustrom von höher mineralisiertem und ggf. saurem

Kippengrundwasser zu erwarten, der sich nachteilig auf die Wasserbeschaffenheit

auswirken kann. Zur Bestimmung von Art und Umfang der erforderlichen

Gegenmaßnahmen sind daher weiterführende Untersuchungen

durchzuführen. Die bisher vorliegenden Erfahrungen bei der Sanierung des

Wasserhaushaltes in der bergbaubeeinflussten Lausitz belegen, dass die

Zuführung von Fremdwasser die wirksamste Maßnahme zur

Gewährleistung einer nutzungsgerechten Wasserbeschaffenheit darstellt. Die

Füllung des Taubendorfer Restsees soll durch eine

Fremdwasserzuführung aus der Lausitzer Neiße unterstützt

werden. Die dafür erforderlichen Planungen und Genehmigungsverfahren sind

im Hinblick auf den zu erwartenden erhöhten Regelungsbedarf bei der

Benutzung eines Grenzgewässers (Abstimmung mit der Republik Polen)

frühzeitig zu beginnen.

Die Fortschreibung der derzeitig von der LAUBAG genutzten

geohydraulischen Modelle ist zur Begrenzung der Reichweite der

Grundwasserabsenkung und zur Begleitung der Rehabilitation des Wasserhaushaltes

erforderlich. Die Fortschreibung muss durch den Bergbautreibenden bzw. dessen

Rechtsnachfolger bis zur völligen Wiederherstellung eines

bergbauunbeeinflussten Zustandes gewährleistet werden. Den

Landesbehörden sind die Fortschreibungsergebnisse bei Bedarf und auf

Anforderung zur Verfügung zu stellen.

Im Grundwasserabsenkungsbereich befinden sich Gräben und

kleinere Vorfluter, die zumindest zeitweise trocken fallen können. Durch

die in der Regel sehr lange Wirkung der Grundwasserabsenkung (über mehrere

Jahrzehnte) verlieren diese trocken gefallenen Vorfluter ihre

Funktionsfähigkeit. Im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg sind

daher Maßnahmen zur Wiederherstellung einer ausreichenden Vorflut auch

außerhalb des Abbaubereiches erforderlich.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,

im Gewässerausbauverfahren und in sonstigen Genehmigungsverfahren

nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m. dem Brandenburgischen Wassergesetz.

2.4.5 Bergschäden

Z 15

Die durch bergbaubedingten Grundwasserentzug oder

-wiederanstieg entstehenden und entstandenen Bergschäden

an Gebäuden, Anlagen und Grundstücken sind nach Maßgabe des

Bundesberggesetzes zu entschädigen.

Begründung:

Bei ungleichmäßigen Lagerungsverhältnissen im Baugrund

können im Zusammenhang mit Veränderungen im Grundwasserkörper

ungleichmäßige Bodensenkungen auftreten, die Schäden an

Bauwerken verursachen. Die Schäden sind vom Schadensbetroffenen beim

Verursacher anzumelden. Die Bewertung und Regulierung erfolgt nach den Vorgaben

des Bundesberggesetzes.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

- nach dem Bundesberggesetz.

2.5 Umsiedlung

2.5.1 Umsiedlung der Bevölkerung

Z 16

Die aufgrund der bergbaulichen Inanspruchnahme von Horno erforderliche

Umsiedlung der Einwohner ist sozialverträglich zu gestalten. Soziale

Härten sind zu vermeiden. Zum Erhalt der dörflichen

Gemeinschaft und der sozialen Bindungen ist eine größtmögliche

Gemeinsamkeit der Umsiedlung (gemeinsame Umsiedlung) anzustreben.

Unbeschadet der Orientierung auf eine gemeinsame Umsiedlung

sind auch die Interessen derjenigen Einwohner, die nicht an einer gemeinsamen

Umsiedlung teilnehmen wollen und sich für eine Wiederansiedlung an einem

anderen Standort entscheiden, angemessen zu berücksichtigen.

Die Kosten der Umsiedlung trägt der Bergbautreibende.

Begründung:

Der Braunkohlentagebau führt zu einschneidenden Veränderungen der

Landschaft, der Verkehrs-, Wirtschafts- und Siedlungsstrukturen im Abbaugebiet.

Neben den direkt ersichtlichen Auswirkungen finden auch Eingriffe in soziale

Beziehungsnetze statt. Die bergbaubedingte Umsiedlung stellt dabei den wohl

weitreichendsten Eingriff in gewachsene Sozialstrukturen und Lebensbereiche der

betroffenen Bevölkerung dar. Damit stellt sich insbesondere bei den

Betroffenen, aber auch bei den Beteiligten aus Politik, Verwaltung und

Wirtschaft die Frage nach der Sozialverträglichkeit des Braunkohlenabbaus

bzw. der Umsiedlung. Die Sozialverträglichkeit ist neben den

Erfordernissen einer langfristigen Energieversorgung und des Umweltschutzes

sowie den Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit und an tragfähige

strukturelle Entwicklungen ein weiteres entscheidendes Kriterium zur

Beurteilung von Braunkohlentagebauen.

Im Rahmen eines im Jahre 1990 erarbeiteten Gutachtens zur

Sozialverträglichkeit von Umsiedlungen im Rheinischen Braunkohlenrevier

wurden ausgehend von den in diesem Bereich geführten Untersuchungen und

gesammelten Erfahrungen 10 Thesen folgenden Inhalts zur Prüfung der

Sozialverträglichkeit formuliert:

Demokratische Legitimation

Reversibilität

Prävention

Erwerb von Kompetenzen

Materielle Sicherung

Partizipation

Differenzierte Zeitplanung

Differenzierte Angebotsplanung

Zukunftschancen

Regionale Entwicklungsalternativen

Trotz der Unterschiede zwischen den Bergbaurevieren, haben die

öffentliche und wissenschaftliche Diskussion sowie die Umsiedlungspraxis

im Lausitzer Revier in den vergangenen zehn Jahren gezeigt, dass diese Thesen

grundsätzlich auch als Prüfungskriterien für Umsiedlungen im

Lausitzer Revier geeignet sind und als Maßstab für die Beurteilung

des Umsiedlungsprozesses Anwendung finden können.

Die „Demokratische Legitimation“ beinhaltet, dass der

Eingriff, d. h., die Umsiedlung nicht willkürlich sein darf, sondern durch

zwingende Gründe und Notwendigkeiten gerechtfertigt ist. Die Diskussion zu

Notwendigkeit der Umsiedlung von Horno zieht sich unter breiter Beteiligung der

Öffentlichkeit durch alle seit der politischen Wende im Jahre 1990 zum

Tagebau Jänschwalde geführter Verfahren. Die Entscheidung wurde

letztendlich in einem demokratischen Gesetzgebungsprozess getroffen, in dessen

Verlauf gesellschaftliche Werte und Ziele von Verfassungsrang gegeneinander

aufgewogen wurden. Der entgegenstehende Wille der Hornoer und auch aller

anderen für den Erhalt von Horno streitenden Belange wurden in dieser

Abwägung berücksichtigt. Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung

wurde durch das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg überprüft

und im Ergebnis als mit der Verfassung vereinbar bestätigt.

Aufgrund des gegenüber dem Rheinland im Falle des Tagebaus

Jänschwalde relativ kurzen Planungszeitraumes ist mit dieser

Verfahrensweise gleichzeitig eine sehr zeitnahe Prüfung der Grundannahmen

der Braunkohlenplanung gegeben (Reversibilität, Differenzierte

Zeitplanung). Ebenfalls wichtiger Bestandteil der o. g. Thesen sind die

Mitwirkungs- und Beratungsangebote für die Umsiedler (Erwerb von

Kompetenz, Partizipation). Die Annahme dieser Mitwirkungs- und

Beratungsangebote durch die Umsiedler ist dabei eine wesentliche Voraussetzung,

um einen Meinungs- und Willensbildungsprozess zwischen der Gemeinde, den

betroffenen Bürgern und allen am Verfahren und seiner Vorbereitung und

Durchführung Beteiligten in Gang zu setzen, in dessen Verlauf

Lösungen gefunden werden sollen, die von allen betroffenen Gruppen

mehrheitlich als akzeptabel bewertet werden. Dabei geht es keinesfalls nur um

die Minimierung bzw. den Ausgleich von materiellen Belastungen, sondern es sind

gleichzeitig konkrete Angebote zur Kompensation immaterieller Verluste und

Ideen für eine zukunftsorientierte Gestaltung des Lebensraumes

einzubringen (Zukunftschancen, differenzierte Angebotsplanung). Als eine

Grundlage für diese Diskussion sind durch den Bergbautreibenden ausgehend

von einer detaillierten Bestandsaufnahme mit dem Sozialen Anforderungsprofil

(SAP) die möglichen wesentlichen Auswirkungen auf den Ort und seine

Bewohner vor, während und nach der Umsiedlung zu beschreiben.

Gleichzeitig müssen Angebote zur Vermeidung bzw. Minderung von

nachteiligen Auswirkungen unterbreitet werden. Mit dem vom Unternehmen LAUBAG

zum 31. Dezember 1995 vorgelegten SAP wurde den Bewohnern von Horno ein

erstes Angebot für die Gestaltung einer sozialverträglichen

Umsiedlung unterbreitet. In den seit November 2000 zwischen den Bergbau-

treibenden und den Hornoern laufenden Verhandlungen zu einem Grundlagenvertrag

für die Umsiedlung wird dieses Angebot konkretisiert und ausgestaltet.

Von zentraler Bedeutung für die Sozialverträglichkeit

ist das Angebot der gemeinsamen Umsiedlung. Da- runter ist zu verstehen, dass

die Umsiedlung der Bewohner eines Ortes an einen gemeinsamen Standort innerhalb

eines begrenzten Zeitraumes erfolgt. Die Erhaltung der dörflichen

Gemeinschaft als wesentlicher Kernpunkt der Sozialverträglichkeit kann

unter diesen Bedingungen am ehesten gewährleistet werden. Die gemeinsame

Umsiedlung bietet dem Einzelnen neben der Minderung immaterieller Belastungen

verfahrensmäßige Erleichterungen und führt zu einem

effektiveren Einsatz von zur Verfügung stehenden Mitteln. Die bisher in

den Braunkohlenrevieren gesammelten praktischen Erfahrungen bestätigen,

dass das Konzept der gemeinsamen Umsiedlung von der Mehrheit der Umsiedler

mitgetragen wird.

Aufgrund der Entscheidungsfreiheit des Einzelnen kann jedoch

nicht davon ausgegangen werden, dass eine 100%ige Beteiligung an der

gemeinsamen Umsiedlung erfolgt. Obwohl die gemeinsame Umsiedlung auf Grund der

unbestrittenen Vorteile als Ziel favorisiert wird, darf die Dorfgemeinschaft

nicht in Teilnehmer und Nichtteilnehmer eingeteilt werden, für die

unterschiedliche Wertmaßstäbe gelten. Im Sinne der Gestaltung einer

sozialverträglichen Umsiedlung ist eine gemeinsame Umsiedlung als Rahmen,

nicht aber als Zwangspunkt zu verstehen. Jedem Einwohner von Horno, ob

Eigentümer oder Mieter, muss die Möglichkeit eingeräumt werden,

an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen. Andererseits dürfen Hornoer,

die nicht an der gemeinsamen Umsiedlung teilnehmen möchten und sich

für einen anderen Wiederansiedlungsstandort ent- scheiden, nicht

benachteiligt werden. Solche Einzelentscheidungen betreffen u. a. die Gemeinde

Tauer und die Stadt Peitz.

In Zusammenhang mit dem Abschluss des Kausche-Vertrages im

Jahre 1993 erfolgte die Bildung einer Härteausgleichs- und Schiedsstelle.

Ausgangspunkt war die Überlegung, dass bei bergbaubedingten Umsiedlungen

im Bereich der aktiven Tagebaue für die betroffenen Bürgerinnen in

Ausnahmefällen nicht beabsichtigte Härten auftreten können, die

einen Ausgleich erfordern (Härteausgleichsstelle). Weiterhin sollte

gesichert werden, dass den Umsiedlern die Möglichkeit eingeräumt

wird, die vertraglichen Festlegungen zu den zu erbringenden Maßnahmen und

Leistungen für eine sozialverträgliche Ausgestaltung der Umsiedlung

prüfen zu lassen (Schiedsstelle).

Die im Zuge des Kausche-Vertrages gebildete

Härteausgleichs- und Schiedsstelle kann auch bei ggf. auftretenden

Differenzen bzw. unbilligen Härten im Rahmen der Umsiedlung Horno

angerufen werden. Die Härteausgleichs- und Schiedsstelle ist beim für

die Raumordnung zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg

eingerichtet.

Z 17

Neben den Eigentümern müssen auch die Mieter die Möglichkeit

erhalten, gleichberechtigt an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen.

Dafür ist rechtzeitig und bedarfsgerecht Ersatzwohnraum bereitzustellen.

Unter Berücksichtigung angemessener Wohnraumflächen ist ein

sozialverträgliches Mietpreisniveau zu sichern. Mieter,

die im Zusammenhang mit der Umsiedlung ein Eigenheim errichten oder

Wohnungseigentum erwerben wollen, sind vom Bergbautreibenden angemessen zu

unterstützen.

Begründung:

Das Prinzip der gemeinsamen Umsiedlung kann nur dann zur Wirkung kommen,

wenn jedem Umsiedler, ob Eigentümer oder Mieter, die gleiche Chance

gegeben wird, an der gemeinsamen Umsiedlung teilzunehmen.

Für Eigentümer ist dies in jedem Fall

gewährleistet, für Mieter nicht unbedingt. Es sind daher

Maßnahmen festzulegen, die

die Teilnahmemöglichkeit an der gemeinsamen Umsiedlung sicherstellen

und

auch die Mieter in die Lage versetzen, den Zeitpunkt ihrer Umsiedlung im

Rahmen des vorgegebenen Zeitkonzeptes weitgehend selbst bestimmen zu

können.

Mietwohnungsbauten im herkömmlichen Sinne sind nach

gegenwärtigem Informationsstand in Horno nicht vorhanden. Bei den

bestehenden Mietverhältnissen kann unterschieden werden zwischen

Nutzung eines vom Eigentümer nicht genutzten Anwesens/Hauses,

Nutzung einer zweiten Wohnung auf dem Anwesen eines Eigentümers,

Nutzung einer zweiten Wohnung in verwandtschaftlicher Bindung.

Der Bergbautreibende hat als Verursacher der Umsiedlung

dafür Sorge zu tragen, dass als Ersatz entsprechender Mietwohnraum mit

einem sozialverträglichen Mietpreisniveau errichtet wird. Die Planung des

Ersatzwohnraumes hat so zu erfolgen, dass zeitgerecht, ggf. bereits zu Beginn

der Umzugsphase an den neuen Standort, Mietwohnungen zur Verfügung

gestellt werden können. Besteht seitens der Mieter der Wunsch, am

Umsiedlungsstandort Eigentum zu erwerben, so ist auch den Mietern ein

Grundstück zweckgebunden zum Kauf anzubieten. Für den Erwerb des

Baulands und zur Unterstützung des Bauvorhabens sind seitens der LAUBAG

für bauwillige Mieter günstige Konditionen und Finanzierungshilfen zu

gewährleisten.

Seitens des Landes Brandenburg wird zur Unterstützung von

selbstgenutztem Wohnungseigentum am Umsiedlungsort bei Vorliegen der

Fördervoraussetzungen auf der Basis der jeweils geltenden

Eigenheimbau-Richtlinie ein Fördervorrang eingeräumt:

für bauwillige Mieter beim Bau von Eigenheimen am neuen Standort,

für Mieter, die am neuen Standort eine Eigentumswohnung erwerben

wollen,

für Eigentümer von selbstgenutztem Wohnungseigentum, die

aufgrund eines sogenannten aufgestauten Bedarfs am Umsiedlungsstandort

größeren Wohnraum als den bisher bewohnten schaffen wollen,

für Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum im Rahmen der

Spitzenfinanzierung bis zur Höhe der Höchstfördersätze auf

der Grundlage der zulässigen förderfähigen Wohnfläche.

Diese Förderung tritt nach Ausschöpfung der vom

Unternehmen zu gewährenden Entschädigungsleistungen und deren

ergänzender Finanzierungshilfen ein.

Z 18

Der Ortsteil Horno ist während der gesamten Umsiedlungsphase wohn- und

lebenswert zu erhalten. Dazu gehört neben der Sicherung der

Grundversorgung und der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der

Infrastruktur auch die Förderung des Gemeinschaftslebens sowie die

Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit.

Begründung:

Durch die vorgesehene Umsiedlung ist die Perspektive des Ortsteils Horno am

jetzigen Standort begrenzt. Im Interesse einer hohen Beteiligung an der

gemeinsamen Umsiedlung spielt die Stärkung der örtlichen Gemeinschaft

durch gezielte Förderung des Gemeinschaftslebens eine große Rolle.

Der Bergbautreibende wirkt dabei durch Finanzierung von Maßnahmen im

Einvernehmen mit der Gemeinde Jänschwalde und dem Ortsbeirat Horno mit.

Zielstellung ist es, den Ortsteil durch konkrete Maßnahmen bis zum

Abschluss der Umsiedlung lebenswert zu erhalten und gleichzeitig günstige

Voraussetzungen für die Entwicklung der dörflichen Gemeinschaft am

neuen Standort zu schaffen.

Im gesamten Umsiedlungszeitraum ist die Funktionsfähigkeit

der Infrastruktur, darunter die Versorgung mit Wasser und Elektroenergie, die

Telefonverbindung und die Straßenanbindung bedarfsgerecht zu sichern.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Gewährleistung von

Ordnung und Sicherheit bezogen auf die Bausubstanz und die Freiflächen

während der unmittelbaren Umzugsphase. Die regelmäßige

ortsübliche Pflege aller Grundstücke wird in diesem Zusammenhang

vorausgesetzt.

G 4

Die Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort in der Stadt Forst

(Lausitz) muss sorgfältig vorbereitet werden. Dazu ist es erforderlich,

alle Beteiligten frühzeitig in die Planungen für den

Umsiedlungsstandort einzubeziehen.

Strukturfördernde Maßnahmen im Zusammenhang

mit der gemeinsamen Umsiedlung sollen sowohl den Bewohnern des Ortsteils Horno

als auch der aufnehmenden Stadt Forst (Lausitz) zugute kommen.

Für standortprägende, die Eigenart des

Ortsteiles Horno besonders bestimmende Ensembles oder Solitärs soll

geprüft werden, inwieweit die Einbeziehung in die Bebauungskonzeption am

neuen Standort sinnvoll und möglich ist.

Begründung:

Mit der Integration der Umsiedlergemeinschaft am neuen Standort kann nicht erst

nach Bewältigung der praktischen Aufgaben der Umsiedlung begonnen werden.

Sowohl die Umsiedler als auch die Bürger des aufnehmenden Ortes

müssen rechtzeitig auf ihre zukünftige Nachbarschaft vorbereitet

werden. Einerseits sollten die in unmittelbarer Nachbarschaft zum

Umsiedlungsstandort vorhandenen infrastrukturellen Einrichtungen, ggf. nach

entsprechender Aufwertung, für die Nutzung durch die Umsiedler zur

Verfügung stehen. Andererseits ist für die Gestaltung des neuen

Ortsteiles eine solche Form anzustreben, dass auch für die Stadt Forst

(Lausitz) neue Nutzungs- und Erlebnispotentiale entstehen. Konkrete Formen der

Zusammen-arbeit und des Nachbarschaftsverhältnisses können nur im

Prozess der Umsiedlung mit allen Beteiligten entwickelt werden. Dafür

müssen die in Zusammenhang mit der Umsiedlung bestehenden Mitwirkungs-und

Beratungsangebote auch für die Stadt Forst (Lausitz) zur Verfügung

stehen.

Bei einer Umsiedlung geht den Bewohnern mit dem Umzug an den

neuen Standort ein vertrauter Erlebnisraum verloren, der in seiner Gesamtheit

nicht verlagert oder übertragen werden kann. Es kann keine

„Kopie“ des vorhandenen Dorfes errichtet werden, sondern es entsteht

ein neuer Ort mit neuen Lebensräumen. Es besteht jedoch die

Möglichkeit, besondere Merkzeichen und Symbole von Horno in die Planung

einzu- beziehen. Eine Übernahme von größeren

städtebaulichen Einheiten ist im Rahmen des Planungsprozesses zu

diskutieren.

Z 19

Für die Bevölkerung des Ortsteiles Horno der Gemeinde

Jänschwalde sind die Möglichkeiten zur Bewahrung und Förderung

der sorbischen Sprache und Kultur im Zusammenhang mit der Umsiedlung zu

erhalten, gegebenenfalls zu verbessern.

Begründung:

In Horno ist die Pflege der sorbischen Sprache und Kultur bis in die Gegenwart

nachweisbar. Im Falle einer bergbaubedingten Umsiedlung eines

deutsch-sorbischen Ortes sind gemäß Artikel 1 § 3 BbgBkGG

geeignete Wiederansiedlungsflächen innerhalb des angestammten

Siedlungsgebietes der Sorben (Wenden) anzubieten. Diese Vorgabe wurde mit

Artikel 2 § 5 BbgBkGG umgesetzt. Im Rahmen der Anhörung und

Abstimmung zur Wiederansiedlung entschieden sich die Bürgerinnen und

Bürger von Horno mehrheitlich für einen Wiederansiedlungsstandort

innerhalb des Gebietes der Stadt Forst (Lausitz) (vgl. auch Abschnitt 1.4).

Ausweislich der vorliegenden Beschlüsse wird die Stadt

Forst (Lausitz) die Pflege und Erhaltung der sorbischen Sprache und Kultur am

Wiederansiedlungsstandort (im neuen Ortsteil) unterstützen und

fördern.

Grundsätzlich kommen alle Maßnahmen zur

sozialverträglichen Gestaltung der Umsiedlung, insbesondere das Angebot

einer gemeinsamen Umsiedlung und das Angebot zur finanziellen und sonstigen

Unterstützung des dörflichen Gemeinschaftslebens, dabei der

örtlichen Vereine und des kirchlichen und kulturellen Bereiches auch der

Bewahrung und Förderung der sorbischen Sprache und Kultur zugute.

Konkrete Maßnahmen zum Erhalt und zur Förderung der

Arbeit der Ortsgruppe der Domowina, zur Pflege und zur Dokumentation des

sorbischen Brauchtums könnten u. a. die Schaffung geeigneter

Räumlichkeiten für das Vereinsleben, die Zusammenarbeit der

Ortsgruppen der Domowina des Ortsteils Horno und der Stadt Forst (Lausitz) und

ggf. auch eine museale Sammlung zur Dokumentation des sorbischen Brauchtums

sein. Das vom Unternehmen LAUBAG unterbreitete Angebot zur Bestellung eines

Beauftragten, der die Hornoer und die kommunalen Körperschaften in

Angelegenheiten der Förderung der sorbischen Sprache und Kultur bei der

Vorbereitung sowie während und nach der Umsiedlung berät, sollte in

diesem Sinne aufgegriffen und umgesetzt werden. Die Verhandlungen zu den

konkreten Maßnahmen haben zwischen den Beteiligten begonnen. Sie werden

Bestandteil des Grundlagenvertrages für die Umsiedlung.

Z 20

Auf der Grundlage der Angebote des Sozialen Anforderungsprofils ist eine

vertragliche Festschreibung der allgemeinen Umsiedlungsbedingungen

anzustreben.

Im Rahmen der Begleitung des Umsiedlungsprozesses ist die Erfüllung der

vertraglichen Festlegungen in geeigneter Weise zu dokumentieren.

Begründung:

Das Unternehmen LAUBAG legte zum 31. Dezember 1995 ein Soziales

Anforderungsprofil als erstes Angebot für die Vorbereitung und

Durchführung der sozialverträglichen Umsiedlung Horno vor. Dieses

Angebot wurde unter Nutzung der Erfahrungen aus anderen Umsiedlungen durch den

Bergbautreibenden konkretisiert. Seit November 2000 werden zwischen dem

Bergbautreibenden und den Einwohnern von Horno unter Einbeziehung der Stadt

Forst (Lausitz) Verhandlungen zu einem Grundlagenvertrag für die

Umsiedlung Horno geführt. Mit der vertraglichen Festschreibung der

allgemeinen Umsiedlungsbedingungen soll der vorgegebene Rahmen zur Umsiedlung

Horno hinsichtlich der Gewährleistung der Sozialverträglichkeit

konkretisiert und über die Bindungswirkung des Braunkohlenplans hinaus

rechtsverbindlich ausgestaltet werden. Die Einzelheiten der individuellen

Entschädigung sind zwischen dem Bergbautreibenden und den Umsiedlern in

gesonderten privatrechtlichen Verträgen zu regeln. Die Rechtsposition des

Umsiedlers in diesen individuellen Umsiedlungsverhandlungen erhält mit

einem „Grundlagenvertrag zur Umsiedlung“ als Vertrag zugunsten

Dritter eine sichere Grundlage.

Das Land Brandenburg wird den Umsiedlungsprozess im Rahmen

seiner Möglichkeiten unterstützen.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und

Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:

im Bauleitplanverfahren,

durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des

Entschädigungsrechts,

durch die aufnehmende und abgebende Gemeinde im Zusammenhang mit der

Begleitung des

Umsiedlungsprozesses.

2.5.2 Gewerbliche Betriebe

Z 21

Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, deren Betriebsflächen

durch bergbauliche Maß nahmen in Anspruch genommen

werden, sind - auf Wunsch der Betroffenen - umzusiedeln. Hier -

für sind rechtzeitig geeignete und ausreichend

große Flächen bauleitplanerisch zu sichern. Die Existenz eines

umzusiedelnden gewerblichen Betriebes darf durch den Braunkohlentagebau nicht

gefährdet oder zerstört werden.

Begründung:

In Horno befinden sich gegenwärtig vier mehr auf einen örtlichen

Kundenkreis ausgerichtete gewerbliche Betriebe. Die Unternehmer

(Eigentümer/Pächter/Mieter) sollen durch die Entschädigung in

die Lage versetzt werden, ihre Unternehmen außerhalb des Abbaugebietes,

möglichst am gemeinsamen Umsiedlungsstandort, fort- zuführen und zu

nutzen. Dafür sind im Rahmen der Bauleitplanung die entsprechenden

Voraussetzungen zu schaffen. Bei der Planung ist darauf zu achten, dass

Konflikte mit anderen Nutzungen möglichst verhindert werden.

Um eine ausgewogene Entscheidung zur Betriebsverlagerung

treffen zu können, ist für die Unternehmer eine eingehende

Wirtschaftsberatung sinnvoll, die über das vorhandene Angebot der Kammern

und Wirtschaftsverbände hinausgehen kann. Die Verlagerungswürdigkeit

von Versorgungsbetrieben (z. B. Gaststätte, Waren des täglichen

Bedarfs) muss an wirtschaftlichen Daten gemessen werden. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass diese Betriebe auch Orte sozialer Kommunikation

sind, deren Fortbestand für die Entwicklung der Gemeinschaft am neuen

Standort von Bedeutung ist. Im SAP bringt die LAUBAG ihre grundsätzliche

Bereitschaft zum Ausdruck, im Rahmen ihrer Entschädigungspraxis

umsiedlungsbedingte Vermögensnachteile soweit auszugleichen, dass die

Betriebe am neuen Standort ihre Tätigkeit fortsetzen können. Es liegt

im Interesse einer gemeinsamen Umsiedlung, dass im Rahmen der Bauleitplanung

entsprechende Anforderungen eines Gewerbestandorts berücksichtigt werden.

Die Bemühungen müssen dahin gehen, dass einerseits die Versorgung der

Bevölkerung im Ortsteil Horno bis zum Abschluss der Umsiedlung

gewährleistet wird und andererseits ein möglichst frühzeitiger

Aufbau des Betriebes am neuen Standort ermöglicht wird, um das

Kundenpotential zu sichern bzw. zu erweitern.

Der Bergbautreibende ist im Rahmen der Vorbereitung und

Durchführung der gemeinsamen Umsiedlung in der Pflicht, den

Gewerbetreibenden unter besonderer Berücksichtigung der gewerblichen

Interessen die Angebote des Sozialen Anforderungsprofils und die

Entschädigungsleistungen zu erläutern mit dem Ziel, einvernehmlich

sinnvolle Lösungen zu finden. Teilweise wurden Umsiedlungsmaßnahmen

bereits realisiert.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

im Bauleitplanverfahren,

durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des

Entschädigungsrechts.

2.5.3 Landwirtschaft

Z 22

Die Existenz von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Betriebsfläche ganz

oder zum Teil im Abbaubereich liegt und durch bergbauliche Maßnahmen in

Anspruch genommen wird, darf durch den Braunkohlentagebau nicht zerstört

werden.

Durch die bergbauliche Tätigkeit entstehende

wirtschaftliche Nachteile sind auszugleichen. Ersatzland (auch Pachtland) ist

unter Nutzung aller tatsächlich gegebenen Möglichkeiten

frühzeitig und bedarfsorientiert bereitzustellen. Die vorhandene

Qualität und die Lage zum Betrieb sind dabei zu

berücksichtigen.

Begründung:

Die Belange der Landwirtschaft werden durch den vorübergehenden bzw.

dauerhaften Entzug von Betriebs- flächen in besonderem Maße

berührt. Durch den Braunkohlentagebau Jänschwalde wird nach

gegenwärtigen Planungen im Zeitraum von 1997 bis Auslauf

landwirtschaftliche Nutzfläche in einer Größenordnungvon 1 345

ha in Anspruch genommen und somit in die

Wirtschaftsführung/Wirtschaftlichkeit der Betriebe je nach Betroffenheit

in unterschiedlichem Maße eingegriffen. Durch den Ausgleich

wirtschaftlicher Nachteile sollen die vorhandenen Betriebe unabhängig von

der bisherigen Größe und Besitzstruktur erhalten bleiben.

Maßstab für das Erreichen dieses Ziels sind

Einkommensverhältnisse und Vermögensbilanzen, wie sie ohne

Beeinflussung durch den Braunkohlenbergbau bestünden. Durch den Tagebau

Jänschwalde wird kein Landwirtschaftsbetrieb vollständig mit allen

Betriebsflächen, Anlagen, Gebäuden etc. in Anspruch genommen.

Betroffen von der bergbaulichen Inanspruchnahme ist der Tierproduktionsbetrieb

in Horno. Er ist Teil der Bauern-AG „Neißetal“ Grießen.

Die Anlage ist entschädigt.

Von großer Bedeutung ist weiterhin der Ausgleich

wirtschaftlicher Nachteile, die durch die Flächeninanspruchnahme innerhalb

des Abbaubereiches entstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den

Landwirtschaftsbetrieben umfangreiche Gebäude, Anlagen und

Produktionsanlagen der Viehwirtschaft gehören, während sie fast

ausschließlich angepachteten Boden bewirtschaften. Wesentlich für

den Betrieb ist, dass ein betriebswirtschaftlich sinnvolles Verhältnis

zwischen den vorhandenen Einrichtungen der Viehwirtschaft und der

bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche erhalten bleibt. Die

Betroffenheit der Landwirtschaftsbetriebe ist je nach dem Anteil von

Flächen, die durch den Tagebau in Anspruch genommen werden,

unterschiedlich. Daher sind frühzeitig differenzierte Lösungen zu

erarbeiten, die dem Einzelfall gerecht werden.

Um ausgewogene Entscheidungen zur weiteren Betriebsentwicklung

zu treffen, sind umfassende Beratungsangebote erforderlich. Unter Einbeziehung

der zuständigen Stellen sollen Gutachten erstellt werden, die die

Auswirkungen der bergbaulichen Tätigkeit auf das Betriebskonzept

darstellen sowie Möglichkeiten und Bedingungen für das Weiterbestehen

der Betriebe einschließlich der Entwicklungsperspektiven aufzeigen.

Existenzsicherung heißt in diesem Zusammenhang, dass auf neuen

Flächen in Kombination mit neuen Entwicklungsrichtungen ein vergleichbares

Einkommen und Beschäftigungsvolumen sowie auch eine Weiterentwicklung

erreicht werden kann. Die Möglichkeit der rechtzeitigen Bereitstellung von

Ersatzland im Innenkippen- oder Randbereich des Tagebaus als Ausgleich für

die Flächeninanspruchnahme ist nur begrenzt vorhanden. Im Rahmen der

Gutachtenerstellung sind der Zeitraum bis zur Verfügbarkeit geeigneter

rekultivierter landwirtschaftlicher Flächen sowie Möglichkeiten der

Überbrückung darzustellen.

Ausgehend vom hohen Pachtlandanteil der Landwirtschaftsbetriebe

sind die Bemühungen des Bergbau- treibenden darauf auszurichten,

langfristig Ersatzpachtland in größerem Umfang zur Verfügung zu

stellen. Bei Nutzungskonflikten bietet sich die Durchführung eines

Flurbereinigungsverfahrens zur Konfliktlösung an. Im Interesse des Erhalts

von Arbeitsplätzen in der Region muss bei der Vermarktung von Flächen

im rückwärtigen Bereich des Tagebaus durch die LMBV den

ansässigen Landwirtschaftsbetrieben bei Festlegung angemessener

Konditionen ein Vorrang eingeräumt werden.

Für die Agrargenossenschaft Heinersbrück und die

Bauern-AG „Neißetal“ Grießen liegen Gutachten vor, deren

Fortschreibung vereinbart ist. Die Empfehlungen der Gutachter zur

Gewährleistung der Existenz der Betriebe unter Beachtung der geplanten

Tagebauentwicklung wurden und werden bei den Entschädigungsverhandlungen

berücksichtigt.

Das Unternehmen LAUBAG hat das Gut Neu-Sacro mit

Betriebsanlagen und Landwirtschaftsflächen erworben und an die Bauern-AG

„Neißetal“ Grießen übertragen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des

Entschädigungsrechts,

im Flurbereinigungsverfahren.

2.5.4 Zeitlicher Rahmen des Umsiedlungsprozesses

Z 23

Die Umsiedlung ist so rechtzeitig abzuschließen, dass einerseits die

ordnungsgemäße Weiterführung des Tagebaus gewährleistet

wird und andererseits keine unzumutbaren Belastungen für die

betroffenen Einwohner entstehen.

Begründung:

Der zeitliche Rahmen für die Umsiedlung ergibt sich zum einen aus der

Abbauentwicklung des Tagebaus Jänschwalde und zum anderen aus der für

die gemeinsame Umsiedlung, d. h., vom Beginn der Erschließung am neuen

Standort bis zum Freizug des letzten Hauses im jetzigen Ort, erforderlichen

Zeit.

Die Stabilisierung des Stromabsatzes und die hohe Auslastung

des Kraftwerkes Jänschwalde führten zu einer Stabilisierung der

Braunkohlenförderung im Tagebau Jänschwalde auf das Niveau der mit

dem Rahmenbetriebsplan (Planungsstand 1. Dezember 1992) für das Jahr 1999

angegebenen Jahresförderung (Abschnitt 1.5, Tabelle 1). Damit nähert

sich der Tagebau gegenüber dem Planungsstand des sachlichen Teilplans

Umsiedlung Horno (Februar 1999) schneller an.

Im Mai des Jahres 2000 wurde aufgrund der ansteigenden

Abraummächtigkeit im Bereich des Hornoer Berges ein Vorschnittbetrieb

eingerichtet. Der Vorschnitt nähert sich Ende des Jahres 2002 bis auf 550

m an die südliche Wohnbebauung von Horno an. Zu diesem Zeitpunkt sind

insbesondere bei Nachtbetrieb erhöhte Immissionsbelastungen für die

Bewohner nicht mehr auszuschließen. Eine Vergleichbarkeit mit den

Tagebaurandgemeinden ist hinsichtlich der Immissionsbelastungen nicht gegeben,

da die dort vorgesehenen Schutzmaßnahmen, wie z. B. die Abstandsfahrweise

der Förderbrücke bei der Annäherung an Horno, nicht realisiert

werden können. Ab Juli 2003 müssen im Ortsbereich

Entwässerungsanlagen errichtet werden. Die eigentliche Überbaggerung

der Flächen des Ortes Horno wird ab dem Jahre 2004 erfolgen.

Die Stadtverordnetenversammlung Forst (Lausitz) hat in

öffentlicher Sitzung am 26. Februar 1999, 2. Juli 1999 und am 17. Dezember

1999 die Aufstellung/Änderung des Bebauungsplanes „Neuansiedlung

Horno“ beschlossen. Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine umfassende

Beteiligung durchgeführt, in die auch die Bürgerinnen und Bürger

des Ortsteils Horno der Gemeinde Jänschwalde einbezogen wurden. Die durch

die Hornoer eingebrachten umfangreichen Anregungen wurden weitestgehend

berücksichtigt. Die Satzung zum Bebauungsplan „Neuansiedlung

Horno“ wurde am 23. Februar 2001 durch die Stadtverordnetenversammlung

Forst (Lausitz) beschlossen und Mitte Juni 2001 vom Landkreis Spree-Neiße

genehmigt. Die Satzung wurde von der Stadt Forst (Lausitz) am 6. Juli 2001

ortsüblich bekannt gemacht und ist in Kraft gesetzt. Im Mai des Jahres

2000 begann die Erschließung des Wiederansiedlungsstandortes in

Forst/Eulo.

Das mit dem sachlichen Teilplan verfolgte Ziel der schnellen

Schaffung von Baurecht am neuen Standort ist damit durch die Stadt Forst

(Lausitz) unter intensiver Mitwirkung des Ortsbeirates Horno umgesetzt worden.

Am Wiederansiedlungsstandort stehen erschlossene und bebaubare Grundstücke

zur Verfügung. Nunmehr sind alle Anstrengungen darauf zu richten, die

Baumaßnahmen ohne Zeitverzug durchzuführen. Ein wesentlicher Teil

der Hochbaumaßnahmen soll noch im Jahre 2002 realisiert werden. Im Rahmen

der Verhandlungen zwischen den Bergbautreibenden und den Einwohnern von Horno

zu einem Grundlagenvertrag für die Umsiedlung wird auf den Abschluss der

Maßnahmen bis spätestens Oktober 2003 orientiert.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

im Bauleitplanverfahren,

durch den Bergbautreibenden unter Berücksichtigung des

Entschädigungsrechts.

2.5.5 Standort für die gemeinsame Umsiedlung

Z 24

Die gemeinsame Umsiedlung der Bewohner des Ortsteils Horno der Gemeinde

Jänschwalde er folgt auf dem in der Anlage 2 dargestellten

Wiederansiedlungsstandort auf dem Gebiet der Stadt Forst (Lausitz).

Die Umsiedler sind in die planerische Vorbereitung des

Standortes einzubeziehen, um einen Orts -

bereich zu schaffen, der von den Vorstellungen seiner

zukünftigen Einwohner hinsichtlich gewünschter Wohnformen

geprägt ist.

Begründung:

Die Auswahl des Standortes für die gemeinsame Umsiedlung von Horno

erfolgte gemäß den Vorgaben von Artikel 2 § 5 Abs. 1 und 2 des

Brandenburgischen Braunkohlengrundlagengesetzes (BbgBkGG), vgl. Abschnitt 1.4.

Im Ergebnis der Untersuchungen und Verfahren wurde dem Standort Forst/Eulo

für die gemeinsame Umsiedlung der Vorzug gegeben.

Der Standort wird im Westen von den Hausgartenbereichen der

Ortslage Eulo gerahmt, im Osten liegen Kleinsiedlungsbereiche mit kleinteiliger

ländlicher Bebauung im Einfamilienhauscharakter der Stadtrandlage Forst.

Nördlich öffnet sich der Standort über eine

Wochenendhaussiedlung zur freien Landschaft. Im Zentrum der Fläche

befindet sich der stark eingegrünte Friedhof von Eulo. Die Verbindung von

ländlicher Siedlungsstruktur und städtischer Anbindung kann an diesem

Standort gewährleistet werden. Er integriert sich in die vorhandene

Siedlungsstruktur und wird trotz der angestrebten Eigenständigkeit keinen

Fremdkörper bilden. Der Standort bietet unter Berücksichtigung der

angestrebten ländlichen Struktur Platz für eine gemeinsame

Wiederansiedlung der Hornoer. Individuelle Wünsche, wie beispielsweise zu

unterschiedlichen Grundstücksgrößen, können

berücksichtigt werden.

Die Entfernungen zu wichtigen Infrastruktureinrichtungen

betragen:

Krankenhaus

ca. 1,0 km

Kirche

unmittelbar am Standort

Kita

ca. 2,3 km

Schulstandorte

Grundschule

ca.

1,6 km

Realschule

ca. 2,6 km

Gesamtschule

ca. 2,5 km

Gymnasium

ca.

3,3 km

Nahversorger

ca. 1,5 km

Stadtverwaltung

ca. 2,3 km

Kreisverwaltung

ca. 3,0 km

Bahnhof

ca. 2,5 km

Die verkehrstechnische Erschließung soll über die

Cottbuser/ Euloer Straße, die Pfälzer Straße, den Finkenweg

und die Robert-Koch-Straße erfolgen. Die medientechnische

Erschließung ist herzustellen. Hin- sichtlich der Ver- und Entsorgbarkeit

(Strom, Wasser, Gas, Abwasser) wurde der Standort Forst/Eulo durch den

zuständigen Versorgungsträger (Stadtwerke Forst) favorisiert. Der

Standort bietet aufgrund der geringen Vorbelastung und seiner Lage abseits von

Straßen mit erhöhtem Verkehrsaufkommen auch aus der Sicht des

Immissionsschutzes günstige Bedingungen. Der Wiederansiedlungsstandort

liegt teilweise innerhalb des Bergwerksfeldes Forst-Hauptfeld (Braunkohle). Da

keinerlei Planungsabsichten für eine Inanspruchnahme vorliegen, wurde

dieser Aspekt bei den Standortuntersuchungen nicht als Ausschlusskriterium

gewertet. Mit der Ausweisung des Umsiedlungsstandortes wird aus

landesplanerischer Sicht ein Nutzungsvorrang für die Wiederansiedlung

festgelegt. Für den nördlichen Teil der Fläche wurde das

gemäß § 28 Abs. 8 BbgNatSchG erforderliche Verfahren zur

Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet inzwischen abgeschlossen. Bei

Prüfung und Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile aller im

Stadtgebiet von Forst (Lausitz) vorgeschlagenen Standorte wurde deutlich, dass

der Standort Forst/Eulo die meisten Vorteile auf sich vereinigt. Es ist daher

naheliegend, dass die für die Verwirklichung einer gemeinsamen

Wiederansiedlung erforderliche mehrheitliche Akzeptanz am ehesten an diesem

Standort erreicht werden kann.

Dies kommt auch in den in Horno zur Standortfrage

durchgeführten Einwohnerversammlungen zum Ausdruck. Im Interesse einer

sozialverträglichen Gestaltung der Umsiedlung kommt den Wünschen und

Vorstellungen der Umsiedler bei der Wahl des Wiederansiedlungsstandortes

besondere Bedeutung zu. Unter Berücksichtigung aller Aspekte wurde im

Ergebnis der Abwägung der Gewährleistung der

Sozialverträglichkeit gegenüber den Belangen des Natur- und

Landschaftsschutzes das größere Gewicht beigemessen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

im Bauleitplanverfahren,

im Rahmen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes,

im Rahmen der weiteren Begleitung der Wiederansiedlung.

2.6 Abfallwirtschaft

Z 25

Die im Abbaubereich und im rückwärtigen Bereich des Tagebaus

gelegenen Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen sind gemäß den

gesetzlichen Bestimmungen zu untersuchen und zu bewerten, ggf. zu

überwachen und zu entsorgen bzw. zu sanieren.

Die im Tagebau anfallenden Abfälle sind vorrangig

der stofflichen Verwertung zuzuführen. Nicht verwertbare Abfälle sind

ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen.

Im Bereich der Altlast-Verdachtsfläche

„Aschekippe Montageplatz F 60“ ist durch geeignete

Sanierungsmaßnahmen zu sichern, dass von den bereits erfolgten

Ablagerungen keine Gefährdungen für die entstehende Wasserfläche

(Grubenteich) ausgehen.

Begründung:

Für den Abbaubereich und die zum Tagebau gehörigen Tagesanlagen und

Nebenanlagen liegen Schätzberichte zur Erfassung von Altablagerungen und

Altlast-Verdachtsflächen vor. Diese Unterlagen weisen den historischen

nutzungsbedingten Altlastverdacht und den möglichen Umfang der notwendigen

Sanierungsmaßnahmen aus. Aus den erstellten Altlastenschätzberichten

ergeben sich 30 altlastenrelevante Standorte für den Abbaubereich des

Tagebaus Jänschwalde.

Die für weiterführende Untersuchungen zur

Vorbereitung von notwendigen Sanierungsmaßnahmen erforderlichen

Gefährdungsabschätzungen werden in Abstimmung mit dem Landesbergamt

bzw. den für die Sanierungsflächen zuständigen Behörden in

Auftrag gegeben. Ihre Ergebnisse bilden die Grundlage für die

Sanierungsplanung.

Die Sanierung basiert auch auf Anforderungen des

Bundesbodenschutzgesetzes und berücksichtigt die nach Abschluss der

bergbaulichen Tätigkeit vorgesehene Nutzung der Bergbaufolgelandschaft.

Altlastensanierungen wurden für folgende Bereiche bereits

durchgeführt

Müllkippe Grötsch im Jahre 1994,

Zentraler Montageplatz Grötsch in den Jahren 1997/98,

Hausmülldeponie Heinersbrück in den Jahren 2000/2001.

Die Entlassung aus dem Altlastenkataster ist durch

Erfolgskontrollen eines unabhängigen Gutachters unter Beachtung der

Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung dokumentiert.

Im rückwärtigen Tagebaubereich (bergrechtliche

Verantwortung der LMBV) befindet sich die Altlast-Verdachtsfläche

„Aschekippe Montageplatz F 60“. Die entsprechend Sonderbetriebsplan

(Zulassung vom 6. Mai 1993) begonnene Reststoffverwertung zur Reliefangleichung

im Bereich des ehemaligen Montageplatzes F 60 und des

Haldenstützeneinschnittes wird nicht weitergeführt. Eine

diesbezügliche Abänderung zum Ab- schlussbetriebsplan (zugelassen am

1. Februar 1996) wurde durch die LMBV mbH vorgelegt. Durch die Einstellung des

Betriebes vergrößert sich die in diesem Bereich entstehende

Wasserfläche (Grubenteich). Im Rahmen der Sanierung ist der Nachweis zu

erbringen, dass von den vorhandenen Ablagerungen keine Gefährdung für

die Wasserbeschaffenheit des Grubenteiches ausgeht.

Im Tagebau selbst fallen Abfälle an. Entsprechend den

Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Krw/ AbfG) sind

die Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in zweiter Linie zu verwerten.

Nicht verwertbare Abfälle sind ordnungsgemäß zu beseitigen.

In Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid zur

Nachrüstung des Kraftwerkes Jänschwalde mit einer

Rauchgasentschwefelungsanlage (REA) ist der anfallende Gips stofflich zu

verwerten bzw. in reiner Form für eine spätere stoffliche Verwertung

in einem Mineralstofflager abzulegen (Vorbehaltsfläche Tgb.

Jänschwalde). Dazu notwendige deponie-technische Forderungen sind nicht

Gegenstand des Braunkohlenplanverfahrens.

Zur Ablagerung des Gipses wurde der Sonderbetriebsplan

Gipsdepot Jänschwalde am 17. März 1995 vom Bergamt Senftenberg

zugelassen. Zur Deponierung der ebenfalls im Zusammenhang mit der

Nachrüstung anfallenden Stoffe Asche und REA-Wasser liegt eine

abfallrechtliche Plangenehmigung des Oberbergamtes des Landes Brandenburg zur

Ablagerung eines Asche/REA-Wasser-Gemisches vom 14. September 1995 vor.

Die Asche/REA-Wasser-Deponie und das Gipsdepot werden

nachrichtlich in den Braunkohlenplan übernommen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,

in Verfahren nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem

Bundesbodenschutzgesetz und dem Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetz.

2.7 Archäologie und Denkmalschutz

Z 26

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind durch den Bergbautreibenden die

fachgerechte Untersuchung, Bergung, Sicherung und Dokumentation von

kulturhistorisch wertvollen Bau- und Bodendenkmalen, die beeinträchtigt

bzw. in Anspruch genommen werden, zu ermöglichen, im Rahmen des Zumutbaren

zu finanzieren und zu unterstützen.

Begründung:

Im vorgesehenen Abbaubereich des Tagebaus und auch am Standort für die

gemeinsame Wiederansiedlung sind kulturhistorisch bedeutsame Bau- und

Bodendenkmale vorhanden bzw. zu vermuten. Dem Abbaufortschritt entsprechend

werden diese Denkmale bergbaulich in Anspruch genommen. Den zuständigen

Stellen ist daher rechtzeitig Gelegenheit zur wissenschaftlichen Untersuchung,

ggf. zur Bergung zu geben.

Im Abbaugebiet des Tagebaus Jänschwalde ermittelte die

systematische archäologische Dokumentationstätigkeit seit 1992 eine

sehr dichte Lage von Bodendenkmalen aus allen Perioden der menschlichen

Besiedlung seit dem Ende der letzten Eiszeit um 11.500 vor heute. Insgesamt

sind 180 Bodendenkmale bekannt geworden (Stand 2001). Durch die

archäologische Prospektion bisher bis etwa in Höhe der Ortslage Horno

sind im vorgesehenen Abbaugebiet ab 2002 bereits zahlreiche Bodendenkmale

bekannt. Von insgesamt 40 Fundplätzen sind 8 der Steinzeit, 18 der

Bronzezeit (darunter 3 Gräberfelder), 2 der römischen Kaiserzeit, die

übrigen vorerst nur allgemein der Urgeschichte zuzuordnen. Diese bisher

bekannten Objekte verteilen sich wie folgt auf die Gemarkungen: Grießen

6, Heinersbrück 21, Horno 12 Fundstellen, Jänschwalde 1 Fundplatz.

Die Zahl tatsächlich vorhandener Bodendenkmale ist

wesentlich größer und wird erst durch Sondagen und

Flächenfreilegungen u. a. überdünter Areale oder bezüglich

altsteinzeitlicher Fundstellen erst im Tagebau- anschnitt fassbar.

Begründet zu vermutende Schwerpunktbereiche sind:

Steinzeitliche Dünenfundplätze bei Heinersbrück am

Fuß der Hornoer Hochfläche,

Bronzezeitliche Gräberfelder und zugehörige Siedlungen am

Ostrand der Malxe-Aue,

Bronzezeitliche Siedlungskomplexe an den Geländekerben des Westrandes

der Hornoer Hochfläche analog der Fundplätze Horno 29 bis 31,

Gräberfelder und Siedlungen am Ostrand der Hornoer Hochfläche,

Altsteinzeitliche Fundplätze in der Hornoer Hochfläche.

Gemäß dem Verursacherprinzip sind die erforderlichen

Maßnahmen durch den Bergbautreibenden im Rahmen des Zumutbaren zu

finanzieren bzw. zu unterstützen. Die archäologische Prospektion wird

durch das Land Brandenburg (BLDAM) sichergestellt.

Baudenkmale sind im Ortsteil Horno der Gemeinde

Jänschwalde vorhanden. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Horno hat am 5.

April 1993 beschlossen, die Ortslage Horno als Denkmalbereich auf der Grundlage

des § 11 des Denkmalschutzgesetzes unter Schutz zu stellen. Im

Geltungsbereich der Satzung sindder historische Siedlungsgrundriss, das

äußere Erscheinungsbild und die Silhouette des Ortes geschützt.

Die Dokumentationspflicht bleibt gemäß Artikel 2 § 4 Abs. 4

BbgBkGG unabhängig von Aufhebung bzw. Außer-Kraft-Treten der

Denkmalbereichsatzung bestehen. Die baudenkmalpflegerische und

archäologische Dokumentation von Horno wurde zwischen LAUBAG und BLDAM im

Jahre 2000 vertraglich geregelt. Auf dieser Grundlage werden

historiographische, ethnographische und sozialgeschichtliche Untersuchungen

durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Arbeiten, an denen verschiedene

einschlägige Institutionen beteiligt sind, sollen neben der

wissenschaftlichen Auswertung und Publikation in populärwissenschaftlicher

Form (Buch, Ausstellung) den Hornoer Bürgern zur Verfügung gestellt

werden. In Horno gibt es darüber hinaus einen Soldatenfriedhof mit 66

Gräbern. Bei der Verlegung ist das Gesetzüber die Erhaltung der

Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) zu

beachten.

Z 27

Das am Rande der gewachsenen Böschung des Südrandschlauches

befindliche Eem-Vorkommen von Klinge ist zu erhalten.

Begründung:

Das Eem-Vorkommen von Klinge ist ein markanter Aufschluss mit einer für

das Land Brandenburg einmalig reichhaltigen, aus dem Pleistozän stammenden

Fauna und Flora. Es gibt Aufschluss über die Entwicklungsbedingungen der

Eem-Warmzeit, also der Epoche zwischen der Saale-Kaltzeit und der

Weichsel-Kaltzeit.

Nördlich des Bahnhofes Klinge existierte in der

Eem-Warmzeit ein stärker gegliederter See, in dem sich Tone, Torfe und

Sande ablagerten. Um die Jahrhundertwende wurden die Tone in fünf Gruben

als Ziegelrohstoffe abgebaut. Im Zuge der Braunkohlenerkundung sind außer

diesen Vorkommen weitere 11 Eem-Standorte ermittelt worden. Diese wurden

teilweise dokumentiert und später überbaggert. Auch ein Teil des Eems

von Klinge wurde durch den Tagebau Jänschwalde in Anspruch genommen.

Das Eem-Vorkommen von Klinge ist demnach der einzige noch

zugängliche Fund in diesem Gebiet. Aufgrund seiner Bedeutung ist die

Erhaltung trotz der damit verbundenen höheren Sanierungsaufwendungen

geboten. Die Böschungsgestaltung am Südrandschlauch ist darauf

auszurichten. Das Eem-Vorkommen ist gemäß Verordnung vom 25.

April 2000 als geschützter Landschaftsbestandteil festgesetzt.

Die Erhaltung des Eem-Vorkommens ist nach den vorliegenden

Untersuchungen technisch möglich. Die Böschung soll durch eine

Stützanschüttung gesichert werden.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele, insbesondere:

in Verfahren nach dem Brandenburgischen Denkmalschutzgesetz,

im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.8 Grundzüge der Oberflächengestaltung

und Wiedernutzbarmachung

2.8.1 Massendisposition

Z 28

Alle innerhalb der Abbaugrenze anfallenden Abraummassen sind im Abbaubereich

für die Wiederherstellung einer mehrfach nutzbaren Bergbaufolgelandschaft

zu verwenden. Für die Abschlussverkippung (obere 2 m) sind vorzugsweise

die im Vorfeld vorhandenen kulturfähigen Substrate zu verwenden.

Der Ostrandschlauch, der Westrandschlauch, die

Kohlebahnausfahrten Nord und Süd, der nördlich von Briesnig

entstehende Nordostrandschlauch sowie die unterhalb des zukünftigen

Grundwasserstandes liegenden Kippenflächen sind so zu verfüllen, dass

die Voraussetzungen für die in der Anlage 2 ausgewiesene Landnutzung

gewährleistet werden. M it der Verkippung

sind die Voraussetzungen für eine dauerhaft gesicherte

Oberflächenentwässerung und für die landschaftsgerechte

Einbindung der Bergbaufolgelandschaft in den umgebenden Naturraum herzustellen.

Die Reliefausformung hat mit Rücksicht auf eine funktionstüchtige

Vorflut unter naturschutzfachlichen, landschaftsgestalterischen und

ästhetischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Bergbaufolge- und

Bergbaunachbarlandschaft sind bei der Planung in ihrem Zusammenhang zu

betrachten.

Im Bereich der Hangkante zur Neiße ist die

Innenkippe mit Geländeanschluss, orientiert am jetzi gen

Höhenniveau, herzustellen.

Begründung:

Das Massendefizit im Abbaubereich soll so gering wie möglich gehalten

werden. Um eine möglichst große Landfläche wiederherzustellen,

sind die noch anfallenden Abraummassen ausschließlich zur Verkippung des

Abbaubereiches zu verwenden. Der Großgeräteeinsatz ist so zu

steuern, dass ein effektiver Einsatz des hochwertigen Materials für die

Abschlussverkippung gesichert wird.

Im Interesse einer zügigen Wiedernutzbarmachung ist auf

die optimale Verwendung der verfügbaren Abraummassen zu orientieren. Im

Ergebnis der Prüfung technisch-technologischer, geotechnischer,

hydrologischer und betriebswirtschaftlicher Kriterien erhält die in der

Anlage 2 dargestellte Wasser-Land-Verteilung den Vorzug.

Mit der Reliefausformung soll grundsätzlich eine geregelte

Oberflächenwasserabführung unter Berücksichtigung der

vorhandenen bzw. entstehenden Gewässer gewährleistet werden.

Insbesondere im Bereich der Renaturierungsflächen soll durch eine

entsprechende Oberflächengestaltung die Entwicklung wechselnd feuchter

Flächen/Senken unterstützt werden.

Im nordöstlichen Abbaubereich wird ein Teil der Hangkante

zur Neißeaue in Anspruch genommen. Aufgrund der

landschaftsbildprägenden und klimatischen Bedeutung des Neißehanges

soll im Rahmen der Verkippung eine Wiederherstellung in Anlehnung an die

vorbergbaulichen Verhältnisse erfolgen.

Umsetzung und Konkretisierung des Ziels, insbesondere:

im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren.

2.8.2 Flächennutzung

Z 29

Bei der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft sind landwirtschaftliche,

forstwirtschaftliche, fischereiwirtschaftliche und wasserwirtschaftliche

Nutzungsinteressen als auch die Belange des Naturschutzes, der

Landschaftspflege und der Erholung zu berücksichtigen.

Für die unterschiedlichen Nutzungen werden

folgende Größenordnungen vorgegeben:

Landwirtschaft

25 %

ca. 2 000 ha

Forstwirtschaft

47 %

ca. 3 780 ha

Renaturierungsflächen davon mind. 50 % mit dem

Entwicklungsziel Wald

15 %

ca. 1 200 ha

Wasserflächen

12 %

ca. 930 ha

Sonstige Flächen (Straßen, Wege)

1 %

ca. 80 ha

N ach Abschluss der bergbaulichen

Tätigkeit ist eine Neuordnung der Flächen unter Berücksichtigung

der dann vorliegenden Bedingungen vorzunehmen.

Begründung:

Durch den Braunkohlenbergbau wird in eine funktionsfähige Kulturlandschaft

eingegriffen. Die vorberg- baulichen Nutzungsverhältnisse können wie

folgt angegeben werden:

Landwirtschaft

33%

Forstwirtschaft

59%

Wasserflächen

1%

Sonstige Nutzung

7%

Durch die bergbaulichen Veränderungen ist eine

Wiederherstellung des vorbergbaulichen Zustandes weder möglich noch

sinnvoll. Das durch den Braunkohlenabbau verursachte Massendefizit hat einen

erheblichen Anstieg der Wasserflächen gegenüber dem vorbergbaulichen

Zustand (95 ha zu 930 ha) zur Folge. Die im Braunkohlenplan enthaltene

Wasser-Land-Verteilung ist gutachterlich untersetzt. Eine weitere Verringerung

des Wasserflächenanteils zu Gunsten der Landflächen ist unter

Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nicht

möglich. Die Verfügbarkeit von Landflächen ist demzufolge

gegenüber dem vorbergbaulichen Zustand geringer.

Bezogen auf die entstehenden Landflächen sind die land-

und forstwirtschaftlichen Nutzungsinteressen als auch die Belange des

Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholung zu berücksichtigen.

Die Flächenansprüche der verschiedenen Nutzungsinteressen

konkurrieren zum Teil miteinander. Darüber hinaus ist zu beachten, dass

aufgrund der Abbautechnologie Flächen mit unterschiedlicher Eignung

für die genannten Nutzungen entstehen.

Aus raumordnerischer Sicht ist unter Berücksichtigung der

bergtechnischen Zwangspunkte ein Gesamtkonzept zu entwickeln, das unter

Abwägung der o. g. Vorgaben eine nachhaltige Flächennutzung

ermöglicht. Dies wird mit den im Ziel 1 enthaltenen Vorgaben umgesetzt.

Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe

Durch den Braunkohlenabbau im Tagebau Jänschwalde werden ca. 2 600 ha

landwirtschaftliche Nutzfläche in Anspruch genommen. Diese Flächen

sind Produktionsgrundlage für landwirtschaftliche Betriebe im Umfeld des

Tagebaus. Zum Erhalt und zur langfristigen Existenzsicherung der

landwirtschaftlichen Betriebe sind im Rahmen der Wiedernutzbarmachung geeignete

Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung herzustellen. Da ein

Flächenausgleich 1 : 1 nicht realisierbar ist, ist besonderer Wert auf die

Qualität der Flächen zu legen. Es sollen nach Möglichkeit

höherwertige Flächen hergestellt werden, als im vorberg- baulichen

Zustand vorhanden. Dies ist nur durch den Einsatz des Vorschnittbetriebes

(Bagger-Absetzer) zu gewährleisten. Die im Plan vorgesehenen Flächen

(ca. 2 000 ha) wurden dementsprechend im Bereich der Absetzerschüttung

angeordnet. Ein weiterer Vorteil dieser Anordnung gegenüber dem bisherigen

Plan ist die frühere Herstellung der Flächen und damit der

frühere Ausgleich der Flächeninanspruchnahme.

Die großflächigen Agrarbereiche sind im Interesse

einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung (effektive Bewirtschaftung,

Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit, Verhinderung von Erosion, positive

Beeinflussung des Mikroklimas, landschaftliche Vielfalt, Nahrungsketten) durch

Wege und Grünstreifen, ggf. auch einzelne Gehölzgruppen zu

strukturieren. Die Strukturierung muss innerhalb der ausgewiesenen

LN-Fläche erfolgen (vgl. Z 30).

Aufgrund der hohen Bedeutung der Flächen für die

Existenzsicherung landwirtschaftlicher Betriebe und der o. g.

Strukturierungserfordernisse wurde der landwirtschaftliche Flächenanteil

gegenüber dem bisherigen Plan um 100 ha erhöht (von 1 900 auf 2 000

ha). Damit werden unter Berücksichtigung der o. g.

Qualitätsansprüche und der eingesetzten Abbautechnologie alle

Ausgleichsmöglichkeiten genutzt. Die zusätzlich eingeordnete

Fläche dient gleichzeitig der Erfüllung naturschutzfachlicher

Anforderungen.

Darüber hinaus besteht für die 12 %

Wasserflächen ein fischereiwirtschaftliches Nutzungspotential (vgl. Z 33).

Erhalt forstwirtschaftlicher Betriebe, Walderhaltung

Durch den Tagebau Jänschwalde werden ca. 4 750 ha Waldfläche (ca. 60

% der Gesamtfläche) in Anspruch genommen. Die Kiefer ist die bestimmende

Wirtschaftsbaumart. Aufgrund der großen Bedeutung des Waldes (Schutz-,

Erholungs- und Nutzfunktion) wird in den gesetzlichen Vorgaben auf die

Erhaltung und Aufwertung von Waldgebieten orientiert. Die hohe Bedeutung des

Waldes ist im Braunkohlenplanverfahren zu berück- sichtigen. Sie

begründet jedoch nicht von vornherein die Pflicht, in der

Bergbaufolgelandschaft einen Flächenausgleich von 1 : 1 zu

gewährleisten. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG ist grundsätzlich

auch eine dauernde Waldumwandlung zulässig. Wie bei allen anderen

Nutzungen sind die bergtechnischen Zwangspunkte zu beachten. Aufgrund der

begrenzten Flächenverfügbarkeit ist zwischen den konkurrierenden

Nutzungsansprüchen abzuwägen.

Der Wald hat für die Bergbaufolgelandschaft eine hohe

Bedeutung. Er wird auch nach Abschluss der bergbaulichen Tätigkeit den

größten Flächenanteil ausmachen. Als Ausgleich für die

Inanspruchnahme von zusammenhängenden Waldgebieten sollen im Süden

und Norden des Tagebaugebietes möglichst große und weitgehend

störungsfreie Waldgebiete entwickelt werden.

Allerdings ergibt sich nicht zwingend die Notwendigkeit, die

Walderhaltung ausschließlich auf dem Wege der Aufforstung zu

gewährleisten. Auch dem Ausgleich des bergbaubedingten Eingriffes aus

naturschutzfachlicher Sicht kommt eine hohe - im öffentlichen Interesse

liegende - Bedeutung zu. Die gezielte Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft

unter besonderer Berücksichtigung des Naturschutzes dient der nachhaltigen

Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und dient

demzufolge ebenfalls dem Ziel einer zügigen Wiedernutzbarmachung. Die

Ausweisung von großflächigen Renaturierungsflächen steht der

Walderhaltung nicht entgegen. Die Renaturierungsflächen stellen

keinesfalls eine Zerschneidung großflächiger Waldgebiete dar,

sondern werden - wenn auch langfristiger - zur Walderhaltung beitragen. Bei der

Ausweisung von Renaturierungsflächen wird davon ausgegangen, dass sich ein

großer Teil dieser Flächen (auch durch gezielte Maßnahmen) zu

Wald entwickeln wird und damit zur Walderhaltung beiträgt. Teilbereiche

sollen jedoch der natürlichen Sukzession überlassen werden und ggf.

auch längerfristig unbewaldet bleiben. Der Anteil der jeweiligen

Flächen kann jedoch gegenwärtig nicht abschließend festgelegt

werden, da die entsprechende Fachplanung noch aussteht.

Im Ergebnis der Abwägung aller Belange wurde der

Waldflächenanteil, der ausschließlich durch Aufforstung hergestellt

werden soll, auf 3 780 ha (47 %) festgelegt. Die Ausweisung von

Renaturierungsflächen beträgt (auch unter Berücksichtigung der

Erhöhung des LN-Anteils) 1 200 ha (15 %). Weiterhin ist mit Z 29

festgelegt, dass für mindestens 50 % der Renaturierungsflächen das

Entwicklungsziel Wald vorgesehen ist. Damit wird für insgesamt 4 380 ha

das Entwicklungsziel Wald festgelegt. Der Zielstellung aus den gesetzlichen

Vorgaben zur Walderhaltung wird somit größtmöglichst

entsprochen. Der prozentuale Anteil der Waldflächen ist mit ca. 62 %,

bezogen auf die verfügbare Landfläche von 7 070 ha,

geringfügig höher als im vorbergbaulichen Zustand. Andererseits

bleibt für die nachfolgende Fachplanung zur Gestaltung der

Renaturierungsflächen ausreichend Spielraum zur besonderen

Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Belange.

Ausgleich des bergbaubedingten Eingriffs in Natur und

Landschaft

Die Ausweisung von Renaturierungsflächen ist Ausgleich für

den zunächst landschaftszerstörenden Braunkohlenbergbau. Dabei ist es

nicht das Ziel, die im vorbergbaulichen Zustand vorhandenen wertvollen

Landschaftsbestandteile wieder herzustellen. Bewusst sollen in der

Bergbaufolgelandschaft Potenziale genutzt werden (Naturentwicklung), die in der

umgebenden Kulturlandschaft so nicht mehr umsetzbar sind.

Im Ergebnis der Abwägung wird der Anteil der

Renaturierungsflächen in Anlehnung an die bisherige Planung mit 15 %

(1 200 ha) festgelegt. Im Unterschied zum bisherigen Plan erfolgt die

Zusammenführung der über den gesamten nördlichen Bereich

verteilten Flächen zu einer Gesamtfläche (Anlage 2). Die Erfahrungen

im Sanierungsbergbau belegen, dass großflächige, möglichst

unzerschnittene Gebiete ein größeres Potenzial für die

Naturentwicklung erschließen lassen.

Der Ausgleich für die bergbaubedingten Eingriffe kann mit

dieser Festlegung gewährleistet werden. Schwerpunkt bildet hierbei der

Bereich der Rückverlegung der Malxe und die Weiterführung in

nördlicher Richtung bis zum zukünftigen Taubendorfer See. Im Norden

können angrenzende Waldflächen - in Verbindung mit den auch innerhalb

der Renaturierungsfläche entstehenden Wäldern - in das Gesamtkonzept

einbezogen werden. Darüber hinaus kann der südliche Teil des

zukünftigen Taubendorfer Sees integriert werden. Der im Planentwurf

vorgesehene Erholungsbereich wurde dementsprechend in nördliche Richtung

(Zusammenhang zum Wohnbereich Jänschwalde-Ost) verschoben. Neben der

Naturentwicklung bildet der gesamte Bereich einen wichtigen Bestandteil der

Regionalentwicklung und hier speziell der naturnahen touristischen Entwicklung

des Gebietes. Es soll in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsziel durch

Wege und Aussichtspunkte erschlossen und so der Bevölkerung Einblick in

die naturnahe Entwicklung gewährt werden (vgl. Z 32).

Die Bergbaufolgelandschaft des Tagebaus Jänschwalde ist

Gegenstand einer Potenzialanalyse für eine nachhaltige und

zukunftsweisende Energieproduktion im Rahmen der IBA

Fürst-Pückler-Land. Die Potenzialanalyse ist auf die Ermittlung

geeigneter Flächenpotenziale für die Erzeugung und Nutzung

erneuerbarer Energien sowie ihre landschaftsgestalterische Kombination in

Energiegärten ausgerichtet. Nach den im Dezember 2001 vorgelegten

Ergebnissen eignet sich die im Braunkohlenplan vorgegebene Folgenutzung zur

Ausformung eines Energiegartens. Geeignete Windenergiestandorte werden im

entsprechenden Regionalplan ausgewiesen.

Der flächenwirksame Braunkohlenbergbau bewirkt eine

Veränderung der Erdoberfläche. Dabei wird nicht nur das

äußere Erscheinungsbild, sondern auch das innere Ordnungsgefüge

beeinflusst. Die Erfahrungen in den Braunkohlensanierungsgebieten belegen, dass

es unzweckmäßig und in vielen Fällen auch überhaupt nicht

möglich ist, das ehemals vorhandene Ordnungsgefüge beizubehalten bzw.

wiederherzustellen. Nach der bergbaulichen Nutzung werden neue

Eigentumsstrukturen vorliegen. Vor diesem Hintergrund ist eine Neuordnung der

Flächen unter Berücksichtigung der nach Abschluss der bergbaulichen

Nutzung vorliegenden Bedingungen erforderlich. Die Flurneuordnung ist

hierfür das geeignete Verfahren.

Z 30

Bei der Wiedernutzbarmachung von Kippenflächen für eine

landwirtschaftliche Folgenutzung sind die im Vorschnittbetrieb anstehenden

bindigen Substrate für die Herstellung der Abschlussschicht (obere 2 m) zu

nutzen. Dabei ist auf eine möglichst große Homogenität zu

achten. Großräumige Agrarbereiche sind durch geeignete

Gestaltungselemente, ggf. unter Nutzung auftretender Sackungen und

Vernässungen, zu strukturieren.

Begründung:

Gegenwärtig sind im Abbaubereich überwiegend Sand- und lehmige

Sandböden in landwirtschaftlicher Nutzung. Die durchschnittlichen

Ackerzahlen liegen zwischen 25 und 30.

Für die landwirtschaftliche Nutzung sollen möglichst

hochwertige Flächen hergestellt werden. Die im Tagebau Jänschwalde

durch die Vorfeldverhältnisse bestehende Möglichkeit, gegenüber

dem vorbergbaulichen Zu- stand höherwertige Flächen herzustellen, ist

zu nutzen. Damit soll ein zusätzlicher Ausgleich für den insgesamt

geringeren landwirtschaftlichen Flächenanteil geschaffen werden.

Im Rahmen der Wiedernutzbarmachung ist durch eine effektive

Verwendung des im Vorfeld anstehenden bindigen Materials und durch eine

operative Steuerung der Großgeräte eine gleichmäßige

Herstellung der Abschlussschicht in der erforderlichen

Überdeckungsstärke zu gewährleisten.

Die landwirtschaftlichen Flächen sind im Rahmen der

Wiedernutzbarmachung durch Wirtschaftswege zu erschließen und durch

Flurgehölze zu strukturieren. Gegebenenfalls auftretende Sackungen und

Vernässun- gen sollen nach Möglichkeit in die Strukturierung

einbezogen werden.

Z 31

Mit der forstwirtschaftlichen Wiedernutzbarmachung ist zu gewährleisten,

dass zusammenhängende Waldgebiete entstehen, die

eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Bodenfruchtbarkeit

ermöglichen,

ihrer Schutz- und Erholungsfunktion gerecht werden und

wirtschaftlich genutzt werden können.

Bei der Baumartenwahl ist eine möglichst große

Vielfalt anzustreben, wobei einheimische Arten bei gleicher Standorteignung

bevorzugt zu verwenden sind.

G 5

Waldränder sollen naturnah gestaltet werden.

Begründung:

Im Abbaubereich überwiegen gegenwärtig monostrukturierte

Kiefernbestände. Für die Gewährung der Leistungsfähigkeit

der Wälder ist es insgesamt im Land Brandenburg Ziel der forstlichen

Nutzung, eine schrittweise Umwandlung der reinen Kiefernbestände zu

erreichen. In diesem Sinne sollen im Rahmen der Wiedernutzbarmachung als

Grundlage für die Etablierung von Laub- und Mischwaldbeständen in

möglichst großem Umfang laubholztaugliche Standorte geschaffen

werden.

Bisher wurden auf der Außenhalde Bärenbrück und

im südlichen Teil des Tagebaus ca. 800 ha Forstflächen hergestellt.

Die Aufforstungen erfolgen auf der Grundlage bodenkundlicher

Standortkartierungen und in Abstimmung mit der zuständigen

Forstbehörde. Das auf der Förderbrückenkippe vorhandene

Bodensubstrat schränkt die waldbauliche Handlungsfreiheit ein. Die Gemeine

Kiefer ist daher auch in diesen Bereichen die Hauptbaumart. Daneben wurde

jedoch unter Ausschöpfung der Standortpotenziale eine breite Palette von

Laubholzarten, u. a. Roteichen, Robinien, Winterlinde und Stieleichen

gepflanzt.

Z 32

Auf den Kippenflächen werden Bereiche ausgewiesen, die von intensiver

Nutzung freizuhalten sind (Renaturierungsflächen). Diese Flächen

dienen vorrangig der Entwicklung besonderer Biotope und damit dem Artenschutz.

Die Wiederbesiedlung ist durch geeignete Initialmaßnahmen zu

fördern. Teilbereiche bleiben der natürlichen Sukzession

überlassen. Für den Tagebau Jänschwalde werden folgende

Renaturierungsflächen ausgewiesen (Anlage 2):

wasserangrenzende Kippenböschungen des Taubendorfer und des

Klinger Sees,

Niederungsbereich der Rückverlegung der Malxe und

weiterführend in nördliche Richtung bis zum zukünftigen

Taubendorfer See,

Kohlebahnausfahrt Nord,

Nord- und Südböschung des Grubenteiches,

ehemalige Vorbehaltsfläche der Mülldeponie „Im

Rossow“.

Begründung:

Besonders an extreme Lebensbedingungen angepasste Tier- und Pflanzenarten sind

auf Grund des Mangels an geeigneten Lebensräumen bedroht. Im Rahmen der

Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft besteht die Möglichkeit,

Lebensräume auszuweisen, die sich durch stark wechselnde Umweltbedingungen

auf engstem Raum (trockene Hänge, wechselnd feuchte Senken) sowie durch

äußerste Nährstoffarmut auszeichnen (offene Sandflächen).

Hier wird sich eine spezialisierte Flora und Fauna ansiedeln, die in der

bewirtschafteten und stark frequentierten Landschaft größtenteils

verdrängt ist. Die Flächen sollen durch landschaftspflegerische

Anlagen strukturiert werden. Unter landschaftspflegerischen Anlagen werden u.

a. Flurgehölze, Hecken, kleinere Waldkomplexe, Gehölzgruppen

möglichst mit einhei- mischen Arten sowie Steinhaufen verstanden. Anlagen,

die der Erholung dienen (Wander- und Radwege, Aussichtspunkte, Rastplätze

etc.), sind landschaftsgerecht einzufügen. Dadurch soll auch die

Entwicklung der ruhigen, landschaftsbezogenen Erholung in der

Bergbaufolgelandschaft unterstützt werden. Mit der Schaffung der

Renaturierungsflächen sollen die Voraussetzungen für die nachfolgende

regionale Biotopvernetzung geschaffen werden:

Peitzer Niederung - nördlicher Randbereich des Tagebaus mit

Taubendorfer Restsee - Neißeaue,

Peitzer Niederung - Malxerückverlegung - Neißeaue,

Peitzer Niederung - westliches und südliches Tagebaurandgebiet

Cottbus-Nord - südliches Tagebaurandgebiet Jänschwalde - Euloer

Teichgebiet - Neißeaue.

Renaturierungs- und Sukzessionsflächen können

Ausgangspunkt für die Gestaltung eines Systems neuer Schutzgebiete

innerhalb des devastierten Geländes sein.

Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen im Bereich der Renaturierungsflächen

sind in enger Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden

vorzubereiten und durchzuführen.

Der Bereich der Malxerückverlegung bis hin zum

Taubendorfer See stellt einen wichtigen Raum des Biotopverbundes, insbesondere

auch des Fließgewässerverbundes von

Nordost-Sachsen/Südbrandenburg (Zschornoer Wald) in nördlicher

gelegene großflächige Schutzgebiete Brandenburgs

(Biosphärenreservat Spreewald, Schutzgebiete im Bereich des

Truppenübungsplatzes Lieberose) dar. Er ist ein äußerst

bedeutsamer Trittstein innerhalb des potenziellen Ausbreitungsgebietes des

Birkhuhns mit Nordostsachsen/Südbrandenburg als Ausbreitungszentrum

(Artenschutzprogramm Birkhuhn des MLUR - 2000). Für eine Reihe von vom

Aussterben bedrohter Tierarten sowie Tierarten des Übereinkommens zur

Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten bildet der Raum einen

wichtigen Korridor. Beispiele sind Elch, Wolf, Seeadler, Smaragdeidechse,

Fische und Libellen. Im Bereich der Malxe-Rückverlegung sollen durch eine

entsprechende Ausformung der Senke für das Fließgewässer die

Voraussetzungen geschaffen werden, dass sich eine vielgestaltige Landschaft mit

einem großen Biotoptypenmosaik entwickeln kann. Neben dem

Fließgewässer selbst sind dies u. a. Flachgewässer; Au- und

andere Sukzessionswälder, Zwergstrauchheiden und Trockenrasen.

Die konkrete Ausgestaltung der Renaturierungsfläche bleibt

- ebenso wie bei den Flächen für die Forst- wirtschaft - der

nachfolgenden Planung vorbehalten. Durch das Landesumweltamt wurde ein

entsprechender Auftrag bereits extern vergeben. Die Ergebnisse sind mit den zu

Beteiligenden (LAUBAG, Land-, Forstwirtschaft) abzustimmen und in die

nachfolgende Bearbeitung des bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanes

einzubringen.

Z 33

Für die entstehenden Tagebauseen „Klinger See“ und

„Taubendorfer See“ sind die Voraussetzungen für eine

Mehrfachnutzbarkeit zu schaffen. Dies schließt wasserwirtschaftliche,

fischereiliche, naturschutzfachliche und touristische Aspekte ein.

Der Grubenteich ist als Landschaftssee herzustellen.

Die Uferbereiche der Restlöcher sind

abwechslungsreich zu gestalten. Verschiedenartige Nutzungen sind durch

geeignete Maßnahmen gegeneinander abzugrenzen.

G 6

Flächen für die Erholungsnutzung sollen an der Südböschung

des Klinger Sees und an der Nord- und Westböschung des Taubendorfer Sees

eingeordnet werden (Anlage 2).

Begründung:

Die entstehenden Seen werden vielfältige Nutzungsmöglichkeiten

bieten, die im Interesse der Entwicklung eines strukturreichen, naturnahen,

abwechslungsreichen und damit attraktiven Gebietes auch ausgeschöpft

werden sollen.

Gewässer und Gewässerrandzonen beinhalten

äußerst vielgestaltige Lebensräume. Gleichzeitig haben

Wasserflächen einen hohen Wert für intensive und extensive Freizeit-

und Erholungsnutzungen. Um größere Nutzungskonflikte zu vermeiden,

ist eine räumliche Zuordnung unterschiedlicher Nutzungen sinnvoll. Die

wasserangrenzenden Kippenböschungen eignen sich aufgrund der entstehenden

Flachwasserbereiche und der anschließenden Bergbaufolgelandschaft

für die Ausweisung als Renaturierungsfläche. Auch in diesen Gebieten

ist eine Erschließung für die stille Erholung, die sich aber dem

Naturschutzziel unterordnen soll, möglich. Demgegenüber sollen

Badestrände und ggf. weitere Anlagen für die Erholung an den

gewachsenen Böschungen der Restseen angelegt werden. Der Erholungsnutzung

wird in diesen Bereichen der Vorrang eingeräumt, wobei insgesamt davon

auszugehen ist, dass die entstehenden Restseen für die Erholungsnutzung

eine regionale Bedeutung haben und demzufolge keine intensiven

Ausbaumaßnahmen erforderlich sind. Die landschaftsbezogene Erholung wird

in der künftigen Bergbaufolgelandschaft überwiegen.

Für die ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche

Nutzung sind die entsprechenden Rahmenbedingungen zu schaffen. Dazu

gehören u. a.

Entfernung von Bäumen und Sträuchern innerhalb der

zukünftigen Wasserflächen,

Schaffung flacher Uferbereiche,

Ausführung der Ein- und Auslaufbauwerke möglichst in naturnaher

Bauweise, Durchgängigkeit für aquatische Organismen,

Initialbesatzmaßnahmen.

Die Gestaltung der Böschungen des Klinger Sees ist

weitestgehend abgeschlossen. Die durchgeführten Maßnahmen tragen den

vorgesehenen Nutzungsansprüchen Rechnung.

Die konkrete Gestaltung des Taubendorfer Restsees ist neben der

bergrechtlichen Abschlussbetriebsplanung Gegenstand eines wasserrechtlichen

Planfeststellungsverfahrens. Unter Einbeziehung von tagebautechnologischen,

geotechnischen, hydrologischen und landschaftsgestalterischen Aspekten sind

hier noch Untersuchungen zur optimalen Lage und Gestaltung des zukünftigen

Restsees durchzuführen. Weiterhin soll die Möglichkeit der

Bereitstellung von Retentionsflächen (Hochwasserschutz Neiße)

geprüft werden.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und

Berücksichtigung der Grundsätze, insbesondere:

im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,

im Rahmen des Waldgesetzes des Landes Brandenburg,

im Gewässerausbauverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz i. V. m.

dem Brandenburgischen Wassergesetz,

im Rahmen agrarstruktureller Entwicklungsplanungen,

im Flurbereinigungsverfahren,

im Rahmen des Bundes- und des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes,

im Rahmen des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg.

2.9 Verkehrstrassen, Versorgungsleitungen und

bergbaueigene Tagebaurandbebauung

Z 34

Für Verkehrsverbindungen und Versorgungsleitungen, die durch bergbauliche

Tätigkeit unterbrochen werden, ist rechtzeitig, d. h., vor Eintritt der

Funktionsunfähigkeit, Ersatz zu schaffen.

Mit den Ersatzmaßnahmen ist zu

gewährleisten, dass eine Nutzung ohne wesentliche Einschränkungen

durch den laufenden Bergbau über den gesamten Zeitraum der

Bergbauführung möglich ist.

Begründung:

Im Abbaubereich des Tagebaus Jänschwalde befinden sich Teile der

Bundesstraße B 112 und der Landesstraße L 474. Darüber hinaus

sind Anlagen zur Gas- und Elektroenergieversorgung sowie

Telekommunikationsanlagen vorhanden. Im Abbaubereich befindet sich weiterhin

das ehemalige Munitionslager Jänschwalde-Ost. Der Bereich ist

ordnungsgemäß zu beräumen und zurückzubauen.

Entsprechend der geplanten Abbaukonzeption für den Tagebau

Jänschwalde wird die Bundesstraße 112 östlich Horno (ca. 2002)

und nördlich Grießen (nach 2013) in Anspruch genommen. Diese

Straßentrasse besitzt überregionale Bedeutung und gehört zum

vorrangig auszubauenden Straßennetz im Land Brandenburg. Zum Zeitpunkt

der bergbaulichen Inanspruchnahme muss ein vollwertiger Ersatz zur

Verfügung stehen.

Durch die Anpassung der Nordostmarkscheide des Tagebaus

Jänschwalde wurde eine Voraussetzung

zur Nutzung der Trasse der Deutschen Bahn AG im Abschnitt Grießen -

Groß-Gastrose für die Verlegung der B112 und

zur vorauseilenden Einbringung der Dichtwand auf derselben Trasse

geschaffen.

Die Realisierung der Ersatztrasse erfolgt in zwei

Bauabschnitten:

1. Bauabschnitt ab Hangbereich der Hornoer Hochfläche bis

Grießen (Realisierung bis Ende 2001)

2. Bauabschnitt ab Grießen bis zum Anschluss an die

vorhandene B 112 östlich von Taubendorf

Die Landesstraße 474 Heinersbrück - Horno - B 112

wird etwa ab dem Jahre 2005 durch den Tagebau unterbrochen. Unter

Berücksichtigung überregionaler Verkehrsplanungen und der dabei

vorgesehenen Neuordnung des Verkehrsnetzes wird die Ersatztrasse als B 97 neu

in das Konzept der überregionalen Oder-Lausitz-Trasse integriert. Damit

wird eine für die Region wichtige, leistungsfähige Verbindung

zwischen der A 15 und dem Grenzübergang nach Polen südlich von Guben

realisiert, die gleichzeitig die Anbindung des Regionalflugplatzes Drewitz

ermöglicht.

Durch die Tagebauentwicklung und die westlich des Tagebaus

gelegenen Orte Heinersbrück, Radewiese und Jänschwalde ist der

Planungsspielraum für die Trassenführung begrenzt. Die Trasse soll

westlich des Tagebaus im Wesentlichen entlang der Sicherheitslinie oder entlang

bereits vorhandener Straßen, wie der L 475, geführt werden. Im

Braunkohlenplanverfahren wurde die Forderung erhoben, die Abbaugrenze im

Bereich des Ortes Jänschwalde-Ost aufgrund der zu verlegenden

Straßentrasse in östliche Richtung einzuziehen. Im

Braunkohlenplanverfahren Tagebau Jänschwalde erfolgte eine umfangreiche

Erfassung der verschiedenen Nutzungsinteressen. Im Bereich von

Jänschwalde-Ost waren die Wohnbebauung, das vorhandene Bewilligungsfeld

zum Kiesabbau, die Verlegung der L 474 und die energie-, struktur- und

arbeitsmarktpolitische Bedeutung der Braunkohlengewinnung und das in diesem

Zusammenhang bestehende Interesse einer möglichst umfassenden Auskohlung

der Lagerstätte zu berücksichtigen. Im Ergebnis der Abwägung

wurde die Sicherheitslinie in einem Abstand von ca. 250 m zur Wohnbebauung

festgelegt. Der Abstand zwischen der Wohnbebauung und der Abbaugrenze des

Tagebaus beträgt ca. 300 bis 350 m. Die Abbaugrenze und die

Sicherheitslinie sind Bestandteil des zugelassenen bergrechtlichen

Rahmenbetriebsplans Tagebau Jänschwalde. Die laufende Fachplanung zur

Straßentrasse stellt keine derartige Veränderung der Grundan- nahmen

der Planung dar, die eine Zurücknahme der Abbaugrenze rechtfertigen

würde. Nach Aussage der Fachbehörde ist die Verlegung der

Straßentrasse im verbleibenden Planungsraum möglich. Die

abschließende Entscheidung zur Straßenführung sowie zu den

hierbei erforderlichen Schutzmaßnahmen ist in einem gesonderten

Planfeststellungsverfahren zu treffen. Die Realisierung der Maßnahme ist

im Zeitraum 2002 bis 2004 vorgesehen.

Die 220-kV-Hochspannungsfreileitung (Graustein-EKO) wurde

bereits zurückgebaut. Im Inanspruchnahmegebiet befindet sich im Bereich

zwischen Heinersbrück und Taubendorf eine 110-kV- Freileitung

(Neuendorf-Guben). Die Verlegung der 110-kV-Leitung wird in Teilabschnitten

erfolgen, mit der Zielstellung, die Umweltauswirkungen der Maßnahme zu

minimieren. Die Trasse wird im Wesentlichen innerhalb der Sicherheitslinie des

Tagebaus geführt.

Die 20-kV-Freileitung Grießen-Jänschwalde-Ost ist

auf eine neue Trasse umzuverlegen. Ebenso die 20-kV-Freileitung

Heinersbrück-Grießen. Auch diese Verlegemaßnahmen werden z. T.

innerhalb der Sicherheitslinie des Tagebaus realisiert.

Die noch im Abbaubereich vorhandenen Anlagen der Verbundnetz

Gas AG (Teile der Ferngasleitung 207 und die Korrosionsschutzanlage 207.00/10,

beides außer Betrieb) sind zurückzubauen.

G 7

Zur Verbesserung der Verkehrsbeziehungen zwischen den Tagebaurandgemeinden

sollen folgende Straßenverbindungen über die Kippenflächen

hergestellt werden:

Grötsch - Mulknitz

Heinersbrück - Briesnig

Heinersbrück - Grießen

Das Wirtschaftswegenetz auf den Kippenflächen soll

entsprechend den Nutzungsanforderungen ausgebaut werden.

Begründung:

Durch den Braunkohlenbergbau werden bestehende Straßenverbindungen im

Abbaugebiet unterbrochen. Ersatzmaßnahmen müssen die Abbaugrenzen

des Tagebaus berücksichtigen, so dass die Ersatztrassen um den Tagebau

herum geführt werden müssen. Dadurch verlängern sich in der

Regel die Wege zwischen den Tagebaurandgemeinden. Diese Mehrwegebelastungen

sollen durch den frühestmöglichen Aufbau von

Straßenverbindungen über das Kippengelände im Rahmen der

Wiedernutzbarmachung beseitigt werden. Die Festlegung zu den

Straßenverbindungen orientiert sich an den vorbergbaulichen

Verhältnissen.

Der Grundsatzcharakter gilt auch für die Darstellung der

Verbindungen in Anlage 2 des Plans. Die konkrete Trassenführung bleibt der

nachfolgenden Fachplanung vorbehalten. Dabei ist eine sinnvolle Einbindung des

Straßen- und Wirtschaftswegenetzes der Bergbaufolgelandschaft in das

umgebende Verkehrsnetz zu gewährleisten.

Z 35

Bergbaueigene Anlagen sind zurückzubauen, wenn sie für die

bergbauliche Tätigkeit nicht mehr benötigt werden und eine

Nachnutzung im Rahmen der Wiedernutzbarmachung oder anderer Planungen nicht

vorgesehen ist. Für den Standort der Tagesanlagen Jänschwalde ist

eine gewerbliche Nachnutzung vorgesehen.

Begründung:

Die Führung des Tagebaus und die Gewinnung von Braunkohle erfordern die

Errichtung von bergbaueigenen Anlagen im Umfeld des Abbaugebietes, wie z. B.

Randriegel für die Entwässerung, Grubenwasserreinigungs- anlagen,

Betriebsstraßen, Gleis- und Bandanlagen, Anlagen zur

Elektroenergieversorgung, Kohleverladung. Darüber hinaus sind zur

Minderung der bergbaubedingten Beeinträchtigungen Schutzmaßnahmen,

wie Lärmschutzdämme, -wände, Versickerungsanlagen etc. zu

realisieren.

Die Anlagen sind umgehend nach Wegfall des vorgesehenen

Nutzungszweckes zurückzubauen, sofern eine Nachnutzung nicht z. B. im

Rahmen der Gestaltung der Bergbaufolgelandschaft oder der kommunalen

Bauleitplanung vorgesehen ist. Für die Grubenwasserreinigungsanlage

Briesnig soll die Umwandlung in ein ökologisch wirksames

Kleingewässer geprüft werden. Die Tagesanlagen Jänschwalde

umfassen eine Fläche von ca. 91 ha. Neben der LAUBAG sind bereits

gegenwärtig weitere 20 Firmen an diesem Standort ansässig.

Umsetzung und Konkretisierung der Ziele und

Berücksichtigung des Grundsatzes, insbesondere:

im bergrechtlichen Betriebsplanverfahren,

im Rahmen des Brandenburgischen Straßengesetzes,

im Rahmen der Bauleitplanung,

in weiteren Fachplanungen.

3. Kartenverzeichnis

Anm.: Kartenskizze nicht mit aufgenommen

Art 2