Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.10.2003 – I ZR 55/01

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und

Dr. Büscher

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2001 wird auf Kosten der Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer mehrerer Auftraggeber der Be-

klagten. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt,

aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer

wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 27 Einzelfällen auf

Schadensersatz in Anspruch. Die hier in Rede stehenden Transportaufträge

wurden der Beklagten in der Zeit vom 4. Februar 1998 bis 27. April 1999 erteilt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen

Schäden unbeschränkt. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in ihren

Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkun-

gen berufen, da sie ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nach-

komme und zudem der Anschein für ein vorsätzliches Fehlverhalten der Erfül-

lungsgehilfen der Beklagten bestehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 175.355,83 DM nebst Zinsen zu

zahlen.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf folgende mit

den Versicherungsnehmern der Klägerin

- ausgenommen die K.

GmbH - getroffene Vereinbarung:

"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Aus- gangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird"

und meint, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Versicherungs-

nehmer der Klägerin, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche

Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht

durchgeführt werde, sei sie von ihrer Einlassungsobliegenheit betreffend die

einzelnen Schadensfälle befreit. Im übrigen komme ohnehin weitgehend das

seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung mit der Folge,

daß allein die Klägerin für qualifiziertes Verschulden die Darlegungs- und Be-

weislast treffe.

Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, die Versicherungsnehmer der

Klägerin treffe ein haftungsausschließendes, jedenfalls aber haftungsmindern-

des, Mitverschulden, weil sie der Beklagten trotz der Behauptung von groben

Organisationsmängeln in Vorprozessen weiterhin Transportaufträge erteilt hät-

ten. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Mitverschuldensvor-

wurf sei aber auch der Klägerin selbst zu machen. Bei dem vorliegenden

Rechtsstreit handele es sich um das mittlerweile 37. Verfahren gegen die Be-

klagte unter Erhebung des Vorwurfs qualifizierten Organisationsverschuldens.

Die Klägerin hätte ihre Versicherungsnehmer längst anhalten müssen, nicht

mehr mit ihr, der Beklagten, Transportverträge zu schließen oder nur noch mit

einer Wertdeklaration.

Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden

Forderung in Höhe von 153.552,83 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Beru-

fungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-

mittels der Beklagten in Höhe von 147.188,28 DM nebst Zinsen für begründet

erachtet.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt

die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB)

und übergegangenem (§ 67 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen An-

spruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis

zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.), § 429 Abs. 1,

§§ 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt:

Die Beklagte unterliege als Fixkosten-/Sammelladungsspediteur der

Frachtführerhaftung. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschrän-

kungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das

Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schä-

den durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden sei-

en.

Die Klägerin müsse sich kein haftungsausschließendes oder nur haf-

tungsminderndes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen deren

Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten entgegenhalten lassen.

Maßgeblich sei, ob der jeweilige Versender bereits vor Auftragserteilung um

Mißstände bei der Beklagten gewußt habe oder hätte wissen müssen, die den

Vorwurf qualifizierten Organisationsverschuldens rechtfertigen könnten. Hierzu

fehle es indes an hinreichendem Vorbringen der Beklagten. Die Beklagte könne

sich auch nicht mit Erfolg auf ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden

der Klägerin berufen. Sie habe insbesondere nicht vorgetragen, wann sich et-

waige Erkenntnisse der Klägerin über ein qualifiziertes Organisationsverschul-

den der Beklagten zu einer Informationspflicht gegenüber ihrem jeweiligen Ver-

sicherungsnehmer verdichtet hätten.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen

einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit

§ 51b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.), § 425 HGB be-

jaht.

Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon

ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klägerin

als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB beauftragt

worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestim-

mungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F., §§ 425 ff.

HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförde-

rungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt.

2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-

fungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden, auch soweit

das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung komme, un-

beschränkt.

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte ihrer

umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Dies begrün-

de die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fix-

kostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht

darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicher-

heitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder

jedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem

Schweigen des Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahr-

scheinlichen Schadenseintritts geschlossen werden.

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich

der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darle-

gungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgeg-

ners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein

Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschul-

den mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur

zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerwei-

se beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschul-

den aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der An-

spruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschrän-

ken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Infor-

mationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf

des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st.

Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003

- I ZR 234/00, Umdr. S. 8, m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je

nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschul-

den gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR

1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, m.w.N., zu § 15 Abs. 2 GüKUMT; BGHZ

127, 275, 284).

Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof

auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften

Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der

Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170,

183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen

Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begründung zum Ge-

setzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).

Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestellten

Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den mit den Versiche-

rungsnehmern der Klägerin vereinbarten Dokumentationsverzicht. Der Senat

hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306

= VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung

unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines

Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstel-

lenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht

auch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben.

bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darle-

gungs- und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für

den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen

Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1

Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweis-

last dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB

leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit

Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der

Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungs-

pflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastver-

teilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Ände-

rung mit sich gebracht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 9).

Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfassen-

den Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Dazu hätte sie die regulären Laufwege der einzelnen in Verlust geratenen Sen-

dungen, die Einhaltung ihrer allgemeinen Betriebsorganisation in den fraglichen

Depots und Umschlagsbasen sowie die Kontrollmaßnahmen in bezug auf die

Einhaltung ihrer Betriebsorganisation im einzelnen darlegen müssen. Ferner

hätte sie vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der

streitgegenständlichen Sendungen eingeleitet hat und was die Nachforschun-

gen, insbesondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den Pake-

ten in Berührung gekommen sein mußten, ergeben haben. Das ist nach den

unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gesche-

hen.

cc) Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht

gemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. verpflichtet, die Beklagte darauf

hinzuweisen, daß sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem

Maße nachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht

des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht

näher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139

Rdn. 3). So liegt der Fall hier.

Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtspre-

chung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen und

die Auffassung vertreten, daß sich daran durch das Transportrechtsreformge-

setz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der Be-

klagten ist schon das Landgericht in seinem Urteil entgegengetreten. Die Be-

klagte hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag be-

schränken dürfen, infolge der vereinbarten Kontrollverzichte an den Umschlag-

stellen sei sie nicht gehalten, in allen Fällen konkret im einzelnen die Sorgfalts-

vorkehrungen, Organisationen und Kontrollen darzulegen. Aufgrund des vor-

ausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und kundiger Pro-

zeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem Standpunkt

der Beklagten, sie sei nicht verpflichtet, zu den einzelnen Schadensfällen um-

fassend vorzutragen, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb,

weil die prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Be-

triebsorganisation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materi-

ell-rechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435

HGB zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Stand-

punkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im

Schrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu den

von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unter-

lassen hat, durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten,

daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.

Auf die Rügen, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Beru-

fungsgerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Be-

rufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung des

neuen Transportrechts bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.

dd) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht

angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinrei-

chende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß

auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten, auch nach neuem Recht,

rechtfertigten.

Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der

Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zu den einzelnen Schadens-

fällen vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon auf-

grund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruch-

steller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im

Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine sol-

che Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informationen in

zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur

der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern

- entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive

Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts

gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenser-

fahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs aus-

zugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen

ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicher-

heitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183),

sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Ver-

halten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden

entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 14).

Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem

leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadens-

eintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch

nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des

Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen

kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das

Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszuge-

hen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnah-

men in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen

Vortrag hält (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 15; Herber,

TranspR 2003, 164, 165 f.).

Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete,

im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äu-

ßerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins

der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß

die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gu-

tes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzu-

wirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hin-

reichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen und prak-

tischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen

Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v.

25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; Urt. v.

5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 15).

3. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden der

Versicherungsnehmer der Klägerin nicht damit begründen, daß sie die Ge-

schäftsbeziehung zur Beklagten trotz der Behauptung von groben Organisati-

onsmängeln in Vorprozessen nicht abgebrochen haben.

a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht

kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung

beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in

dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-

der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-

ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem

Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254

BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist

(BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000,

474; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 259 = VersR 2003,

1017).

b) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versender mit der

Begründung verneint, der Umstand, daß die Beklagte mit zahlreichen Haf-

tungsprozessen von der Klägerin überzogen worden sei, besage nichts zum

Kenntnisstand der Versicherungsnehmer der Klägerin im Zeitpunkt der jeweili-

gen Auftragserteilung. Parteivortrag der Klägerin bzw. der Beklagten in diesen

Verfahren könne nicht mit dem Kenntnisstand der Versicherungsnehmer der

Klägerin gleichgesetzt werden, da diese vom Inhalt, Verlauf und Ergebnis der

Regreßverfahren in der Regel nichts erführen. Zudem fehle in bezug auf die

vorangegangenen Verfahren jegliches Vorbringen dazu, welcher konkrete Vor-

wurf der Beklagten wann und von wem gemacht worden sei, und ob dieser

Vorwurf in einer Beweisaufnahme oder einem Urteil seine Bestätigung gefun-

den habe.

c) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ein

Mitverschulden der Versender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht

auf, daß den Versendern vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transport-

aufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der Beklag-

ten aufgrund von groben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten ge-

kommen war. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmer der Klägerin die in

den Vorprozessen eingeführten Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, be-

sagt nichts darüber, ob die Versender zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweili-

gen Auftragserteilung Kenntnis von groben Organisationsmängeln im Betrieb

der Beklagten hatten. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der

Beklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens ebenfalls

nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspe-

diteurs, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen nä-

heren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder

Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der Kläge-

rin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstat-

tung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (BGH,

Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304; BGH TranspR 2003,

255, 259).

4. Die Revision beanstandet des weiteren ohne Erfolg, daß das Beru-

fungsgericht ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden der Klägerin

wegen unterlassener Anweisung ihrer Versicherungsnehmer, die Geschäftsbe-

ziehung zur Beklagten abzubrechen, verneint hat.

Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Beklagte nicht vor-

getragen habe, wann sich etwaige Kenntnisse der Klägerin in bezug auf ein

qualifiziertes Organisationsverschulden der Beklagten derart verdichtet hätten,

daß sich daraus eine Informationspflicht gegenüber ihren jeweiligen Versiche-

rungsnehmern ergeben habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der

Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe in diversen Vorprozessen ihr gegen-

über den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens erhoben und dabei

insbesondere Mitarbeiterdiebstähle als Verlustursache behauptet, reicht für sich

allein zur Annahme einer Informationspflicht der Klägerin nicht aus. Denn es ist

nicht dargetan, daß die behaupteten Mitarbeiterdiebstähle als hauptsächliche

Schadensursache festgestellt worden sind.

5. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß

das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Kläge-

rin nicht darauf gestützt hat, daß diese bei den in Verlust geratenen Sendungen

eine Wertdeklaration unterlassen haben.

Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar

grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes

Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003

- I ZR 234/00, Umdr. S. 17).

Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß

die unterlassene Wertdeklaration auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkun-

gen haben konnte (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003

- I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die

Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und

es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre

(vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Be-

rufungsurteil nichts entnehmen. Das Berufungsgericht hat einen entsprechen-

den Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auch nicht verfah-

rensfehlerhaft übergangen.

III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO

zurückzuweisen.

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher