BGH Urteil vom 23.10.2003 – I ZR 55/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 23. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und
Dr. Büscher
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2001 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Transportversicherer mehrerer Auftraggeber der Be-
klagten. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt,
aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer
wegen Verlustes und Beschädigung von Transportgut in 27 Einzelfällen auf
Schadensersatz in Anspruch. Die hier in Rede stehenden Transportaufträge
wurden der Beklagten in der Zeit vom 4. Februar 1998 bis 27. April 1999 erteilt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für die eingetretenen
Schäden unbeschränkt. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in ihren
Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkun-
gen berufen, da sie ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nach-
komme und zudem der Anschein für ein vorsätzliches Fehlverhalten der Erfül-
lungsgehilfen der Beklagten bestehe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 175.355,83 DM nebst Zinsen zu
zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie beruft sich auf folgende mit
den Versicherungsnehmern der Klägerin
- ausgenommen die K.
GmbH - getroffene Vereinbarung:
"Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Aus- gangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird"
und meint, aufgrund des ausdrücklichen Einverständnisses der Versicherungs-
nehmer der Klägerin, daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche
Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen nicht
durchgeführt werde, sei sie von ihrer Einlassungsobliegenheit betreffend die
einzelnen Schadensfälle befreit. Im übrigen komme ohnehin weitgehend das
seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung mit der Folge,
daß allein die Klägerin für qualifiziertes Verschulden die Darlegungs- und Be-
weislast treffe.
Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, die Versicherungsnehmer der
Klägerin treffe ein haftungsausschließendes, jedenfalls aber haftungsmindern-
des, Mitverschulden, weil sie der Beklagten trotz der Behauptung von groben
Organisationsmängeln in Vorprozessen weiterhin Transportaufträge erteilt hät-
ten. Dies müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Der Mitverschuldensvor-
wurf sei aber auch der Klägerin selbst zu machen. Bei dem vorliegenden
Rechtsstreit handele es sich um das mittlerweile 37. Verfahren gegen die Be-
klagte unter Erhebung des Vorwurfs qualifizierten Organisationsverschuldens.
Die Klägerin hätte ihre Versicherungsnehmer längst anhalten müssen, nicht
mehr mit ihr, der Beklagten, Transportverträge zu schließen oder nur noch mit
einer Wertdeklaration.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung der weitergehenden
Forderung in Höhe von 153.552,83 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das Beru-
fungsgericht hat die Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-
mittels der Beklagten in Höhe von 147.188,28 DM nebst Zinsen für begründet
erachtet.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt
die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB)
und übergegangenem (§ 67 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen An-
spruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.), § 429 Abs. 1,
Die Beklagte unterliege als Fixkosten-/Sammelladungsspediteur der
Frachtführerhaftung. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschrän-
kungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das
Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß die Schä-
den durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht worden sei-
en.
Die Klägerin müsse sich kein haftungsausschließendes oder nur haf-
tungsminderndes Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen deren
Fortsetzung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten entgegenhalten lassen.
Maßgeblich sei, ob der jeweilige Versender bereits vor Auftragserteilung um
Mißstände bei der Beklagten gewußt habe oder hätte wissen müssen, die den
Vorwurf qualifizierten Organisationsverschuldens rechtfertigen könnten. Hierzu
fehle es indes an hinreichendem Vorbringen der Beklagten. Die Beklagte könne
sich auch nicht mit Erfolg auf ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden
der Klägerin berufen. Sie habe insbesondere nicht vorgetragen, wann sich et-
waige Erkenntnisse der Klägerin über ein qualifiziertes Organisationsverschul-
den der Beklagten zu einer Informationspflicht gegenüber ihrem jeweiligen Ver-
sicherungsnehmer verdichtet hätten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen
einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit
§ 51b Satz 2 ADSp (Stand 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.), § 425 HGB be-
jaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon
ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern der Klägerin
als Fixkostenspediteurin i.S. von § 413 Abs. 1 HGB a.F., § 459 HGB beauftragt
worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestim-
mungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 429 ff. HGB a.F., §§ 425 ff.
HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförde-
rungsbedingungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt.
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-
fungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden, auch soweit
das seit dem 1. Juli 1998 geltende Transportrecht zur Anwendung komme, un-
beschränkt.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte ihrer
umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht nachgekommen sei. Dies begrün-
de die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fix-
kostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht
darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicher-
heitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder
jedenfalls der Leichtfertigkeit rechtfertigten. In solchen Fällen könne aus dem
Schweigen des Fixkostenspediteurs auch auf das Bewußtsein eines wahr-
scheinlichen Schadenseintritts geschlossen werden.
b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich
der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darle-
gungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgeg-
ners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein
Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschul-
den mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur
zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerwei-
se beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschul-
den aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der An-
spruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschrän-
ken, den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Infor-
mationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf
des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 5.6.2003
- I ZR 234/00, Umdr. S. 8, m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je
nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschul-
den gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v. 6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR
1995, 106, 110 = VersR 1995, 320, m.w.N., zu § 15 Abs. 2 GüKUMT; BGHZ
127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof
auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften
Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der
Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170,
183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen
Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begründung zum Ge-
setzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an den dargestellten
Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen nichts durch den mit den Versiche-
rungsnehmern der Klägerin vereinbarten Dokumentationsverzicht. Der Senat
hat in seinem Urteil vom 15. November 2001 (I ZR 284/99, TranspR 2002, 306
= VersR 2003, 1012) ausgesprochen, daß die in Rede stehende Vereinbarung
unklar gefaßt ist und ihr nicht entnommen werden kann, daß der Kunde eines
Paketdienstunternehmens auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstel-
lenbereich verzichtet. Dementsprechend kann der Dokumentationsverzicht
auch keinen Einfluß auf die Einlassungsobliegenheit der Beklagten haben.
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß die Darle-
gungs- und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für
den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden vertraglichen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1
Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweis-
last dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB
leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben, daß ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungs-
pflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastver-
teilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachliche Ände-
rung mit sich gebracht (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 9).
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfassen-
den Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.
Dazu hätte sie die regulären Laufwege der einzelnen in Verlust geratenen Sen-
dungen, die Einhaltung ihrer allgemeinen Betriebsorganisation in den fraglichen
Depots und Umschlagsbasen sowie die Kontrollmaßnahmen in bezug auf die
Einhaltung ihrer Betriebsorganisation im einzelnen darlegen müssen. Ferner
hätte sie vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der
streitgegenständlichen Sendungen eingeleitet hat und was die Nachforschun-
gen, insbesondere die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit den Pake-
ten in Berührung gekommen sein mußten, ergeben haben. Das ist nach den
unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gesche-
hen.
cc) Das Berufungsgericht war entgegen der Ansicht der Revision nicht
gemäß § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. verpflichtet, die Beklagte darauf
hinzuweisen, daß sie ihrer Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem
Maße nachgekommen sei. Denn es besteht jedenfalls dann keine Hinweispflicht
des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht
näher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139
Rdn. 3). So liegt der Fall hier.
Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtspre-
chung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen und
die Auffassung vertreten, daß sich daran durch das Transportrechtsreformge-
setz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der Be-
klagten ist schon das Landgericht in seinem Urteil entgegengetreten. Die Be-
klagte hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag be-
schränken dürfen, infolge der vereinbarten Kontrollverzichte an den Umschlag-
stellen sei sie nicht gehalten, in allen Fällen konkret im einzelnen die Sorgfalts-
vorkehrungen, Organisationen und Kontrollen darzulegen. Aufgrund des vor-
ausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und kundiger Pro-
zeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem Standpunkt
der Beklagten, sie sei nicht verpflichtet, zu den einzelnen Schadensfällen um-
fassend vorzutragen, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb,
weil die prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Be-
triebsorganisation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materi-
ell-rechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435
HGB zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Stand-
punkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im
Schrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu den
von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unter-
lassen hat, durfte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten,
daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.
Auf die Rügen, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Beru-
fungsgerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Be-
rufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung des
neuen Transportrechts bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.
dd) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht
angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete hinrei-
chende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards, die den Schluß
auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten, auch nach neuem Recht,
rechtfertigten.
Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der
Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zu den einzelnen Schadens-
fällen vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon auf-
grund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruch-
steller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im
Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine sol-
che Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informationen in
zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur
der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern
- entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive
Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs aus-
zugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen
ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicher-
heitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGHZ 145, 170, 183),
sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Ver-
halten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden
entstehen (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 14).
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem
leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadens-
eintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch
nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des
Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen
kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das
Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszuge-
hen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnah-
men in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen
Vortrag hält (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 15; Herber,
TranspR 2003, 164, 165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete,
im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äu-
ßerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins
der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß
die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gu-
tes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzu-
wirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hin-
reichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen und prak-
tischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen
Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH, Urt. v.
25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657; Urt. v.
5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 15).
3. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden der
Versicherungsnehmer der Klägerin nicht damit begründen, daß sie die Ge-
schäftsbeziehung zur Beklagten trotz der Behauptung von groben Organisati-
onsmängeln in Vorprozessen nicht abgebrochen haben.
a) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Betracht
kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurchführung
beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in
dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wie-
der zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um-
ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem
Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254
BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist
(BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000,
474; Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 259 = VersR 2003,
1017).
b) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versender mit der
Begründung verneint, der Umstand, daß die Beklagte mit zahlreichen Haf-
tungsprozessen von der Klägerin überzogen worden sei, besage nichts zum
Kenntnisstand der Versicherungsnehmer der Klägerin im Zeitpunkt der jeweili-
gen Auftragserteilung. Parteivortrag der Klägerin bzw. der Beklagten in diesen
Verfahren könne nicht mit dem Kenntnisstand der Versicherungsnehmer der
Klägerin gleichgesetzt werden, da diese vom Inhalt, Verlauf und Ergebnis der
Regreßverfahren in der Regel nichts erführen. Zudem fehle in bezug auf die
vorangegangenen Verfahren jegliches Vorbringen dazu, welcher konkrete Vor-
wurf der Beklagten wann und von wem gemacht worden sei, und ob dieser
Vorwurf in einer Beweisaufnahme oder einem Urteil seine Bestätigung gefun-
den habe.
c) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ein
Mitverschulden der Versender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht
auf, daß den Versendern vor Erteilung der hier in Rede stehenden Transport-
aufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der Beklag-
ten aufgrund von groben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten ge-
kommen war. Der Umstand, daß die Versicherungsnehmer der Klägerin die in
den Vorprozessen eingeführten Unterlagen zur Verfügung gestellt haben, be-
sagt nichts darüber, ob die Versender zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweili-
gen Auftragserteilung Kenntnis von groben Organisationsmängeln im Betrieb
der Beklagten hatten. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der
Beklagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens ebenfalls
nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Fixkostenspe-
diteurs, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen nä-
heren Einblick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder
Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der Kläge-
rin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstat-
tung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (BGH,
Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304; BGH TranspR 2003,
255, 259).
4. Die Revision beanstandet des weiteren ohne Erfolg, daß das Beru-
fungsgericht ein eigenes schadensursächliches Mitverschulden der Klägerin
wegen unterlassener Anweisung ihrer Versicherungsnehmer, die Geschäftsbe-
ziehung zur Beklagten abzubrechen, verneint hat.
Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, daß die Beklagte nicht vor-
getragen habe, wann sich etwaige Kenntnisse der Klägerin in bezug auf ein
qualifiziertes Organisationsverschulden der Beklagten derart verdichtet hätten,
daß sich daraus eine Informationspflicht gegenüber ihren jeweiligen Versiche-
rungsnehmern ergeben habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der
Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe in diversen Vorprozessen ihr gegen-
über den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens erhoben und dabei
insbesondere Mitarbeiterdiebstähle als Verlustursache behauptet, reicht für sich
allein zur Annahme einer Informationspflicht der Klägerin nicht aus. Denn es ist
nicht dargetan, daß die behaupteten Mitarbeiterdiebstähle als hauptsächliche
Schadensursache festgestellt worden sind.
5. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß
das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Kläge-
rin nicht darauf gestützt hat, daß diese bei den in Verlust geratenen Sendungen
eine Wertdeklaration unterlassen haben.
Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags kommt zwar
grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes
Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003
- I ZR 234/00, Umdr. S. 17).
Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß
die unterlassene Wertdeklaration auf die Schadensfälle tatsächlich Auswirkun-
gen haben konnte (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urt. v. 8.5.2003
- I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318). Voraussetzung hierfür wäre, daß die
Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und
es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre
(vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). Dazu läßt sich den Feststellungen im Be-
rufungsurteil nichts entnehmen. Das Berufungsgericht hat einen entsprechen-
den Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen auch nicht verfah-
rensfehlerhaft übergangen.
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Büscher