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BGH Beschluss vom 03.04.2008 – I ZB 61/07
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. April 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 396 15 451.4
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2
SIERRA ANTIGUO
Stimmt ein Bestandteil einer älteren aus mehreren Bestandteilen zusammenge- setzten Marke (hier: SIERRA ANTIGUO), die von keinem Bestandteil dominiert oder geprägt wird, mit einem Bestandteil einer zusammengesetzten jüngeren Marke (hier: 1800 ANTIGUO) überein, so kann ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht davon ausgegangen werden, der übernommene Bestandteil (ANTIGUO) habe in der jüngeren Marke, auch ohne diese zu prägen, eine selb- ständig kennzeichnende Stellung.
BGH, Beschl. v. 3. April 2008 - I ZB 61/07 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Senats
(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
28. März 2007 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückge-
wiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Gegen die am 28. März 1996 angemeldete und am 25. November 1996
für "Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)" eingetragene Wortmarke
Nr. 396 15 451.4
1800 ANTIGUO
hat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der prioritätsälteren Wort-
marke Nr. 1 160 118
SIERRA ANTIGUO
und der ebenfalls prioritätsälteren Wort-/Bildmarke Nr. 2 006 894:
Die Widerspruchsmarken sind eingetragen für "Spirituosen mexikani-
scher Herkunft, nämlich Tequila".
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Wider-
sprüche zurückgewiesen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Widersprechenden hat das
Bundespatentgericht ebenfalls zurückgewiesen (BPatG MarkenR 2007, 353).
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der (zugelassenen)
Rechtsbeschwerde. Die Markeninhaberin beantragt, die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen.
II. Das Bundespatentgericht hat die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG verneint. Dazu hat es ausgeführt:
Zwischen den von der jüngeren Marke und den Widerspruchsmarken er-
fassten Waren bestehe teilweise Warenidentität. Die Widerspruchsmarken ver-
fügten nicht über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft. Die mit diesen Marken
erzielten Jahresumsätze von 330.000 DM und 240.000 DM seien nicht geeig-
net, eine erhöhte Verkehrsbekanntheit zu belegen. Gegenteiliges folge auch
nicht daraus, dass die Marke "SIERRA ANTIGUO" in einer Fachzeitschrift für
Gastronomie an Platz 10 der Liste der Tequila-Anbieter in Deutschland geführt
werde.
Die sich gegenüberstehenden Marken unterschieden sich in ihrem Ge-
samteindruck deutlich. Der Zeichenbestandteil "ANTIGUO" verfüge in den Wi-
derspruchsmarken über keine selbständig kennzeichnende Stellung. Er sei
zwar nicht glatt beschreibend und deshalb nicht schutzunfähig. Der inländische
Verkehr erkenne in ihm aber das deutsche Wort "antik" und verstehe den Be-
griff im Sinne von "alt". Für den Bereich der Spirituosen sei "ANTIGUO" deshalb
geeignet, die Beschaffenheit von Tequila zu beschreiben. Der Begriff sei kenn-
zeichnungsschwach. Dagegen verfüge das spanische Wort "SIERRA" für Ge-
birgszug über keinen beschreibenden Sinngehalt für die in Rede stehenden
Waren. Ohne eine selbständig kennzeichnende Stellung des Bestandteils "AN-
TIGUO" in den Widerspruchsmarken sei eine unmittelbare Verwechslungsge-
fahr ausgeschlossen. Eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Se-
rienzeichens bestehe ebenfalls nicht, weil die Widersprechende nicht geltend
gemacht habe, "ANTIGUO" als Bestandteil einer Zeichenserie zu benutzen und
zudem die Kennzeichnungsschwäche dieses Bestandteils der Widerspruchs-
marken der Annahme entgegenstehe, es handele sich um einen Stammbe-
standteil einer Zeichenserie. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn sei
ausgeschlossen. Die ältere Marke habe sich nicht zu einem bekannten Unter-
nehmenskennzeichen entwickelt.
III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Bundespatentgericht hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nach § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ohne Rechtsfehler verneint.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die
Frage, ob Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG vorliegt,
ebenso wie bei § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, unter Heranziehung aller Umstände
des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung
zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem
Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsäl-
teren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit
der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der
Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke
ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGHZ 171, 89 Tz. 33 - Pralinen-
form; BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 94/04, GRUR 2007, 1066 Tz. 21 = WRP
2007, 1466 - Kinderzeit).
2. Das Bundespatentgericht hat zu Recht eine Identität der Waren ange-
nommen, für die die Kollisionsmarken geschützt sind. Durch die Eintragung der
angegriffenen Marke für den Oberbegriff "Alkoholische Getränke (ausgenom-
men Biere)" wird Schutz auch für "Spirituosen mexikanischer Herkunft, nämlich
Tequila" und damit für die Waren beansprucht, für die die Widerspruchsmarken
eingetragen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2004 - I ZB 4/02, GRUR 2005, 326
= WRP 2005, 341 - il Padrone/Il Portone).
3. Das Bundespatentgericht hat eine erhöhte Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarken kraft Benutzung verneint. Mangels gegenteiliger Feststel-
lungen hat es seiner Entscheidung - unausgesprochen - eine normale Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarken von Hause aus zugrunde gelegt. Das
ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Darlegungen der Widerspre-
chenden zur Verwendung der Widerspruchsmarken rechtfertigen nicht die An-
nahme einer erhöhten Kennzeichnungskraft.
Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke sind alle
relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigen-
schaften, die die Marke von Hause aus besitzt, der von der Marke gehaltene
Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der
Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke
und der Teil der beteiligten Verkehrskreise, die die Waren oder Dienstleistun-
gen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend
erkennen, gehören (EuGH, Urt. v. 22.6.1999 - C-342/97, Slg. 1999, I-3819 =
GRUR Int. 1999, 734 Tz. 23 = WRP 1999, 806 - Lloyd; Urt. v. 14.9.1999
- C-375/97, Slg. 1999, I-5421 = GRUR Int. 2000, 73 Tz. 27 = WRP 1999, 1130
- Chevy; Urt. v. 7.7.2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763
Tz. 31 = WRP 2005, 1159 - Nestlé/Mars; BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00,
GRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer infolge Benutzung ge-
steigerten Kennzeichnungskraft ist grundsätzlich der Anmeldetag der angegrif-
fenen Marke (BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV). Etwas anderes
kommt allenfalls dann in Betracht, wenn eine Schwächung der Kennzeich-
nungskraft der älteren Marke nach dem Kollisionszeitpunkt in Rede steht. Dafür
ist vorliegend nichts ersichtlich.
Ist danach der 28. März 1996 als Anmeldetag der jüngeren Marke für die
Beurteilung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken maßgeblich,
kommt es auf die von der Widersprechenden für den Zeitraum ab Januar 1997
dargelegten Zuwächse der mit der Marke erzielten Umsätze und auf die Stel-
lung der Marke im Jahre 1998 unter den ersten zehn am häufigsten angebote-
nen Tequila-Marken nicht an. Vielmehr hat das Bundespatentgericht zu Recht
nur die von der Widersprechenden für die Jahre 1994 und 1995 vorgetragenen
Umsatzzahlen von 330.000 DM und 240.000 DM berücksichtigt. Ob die mit der
weiteren Marke "SIERRA TEQUILA" von der Widersprechenden erzielten Um-
sätze und Marktanteile zur Steigerung einer Bekanntheit der Widerspruchsmar-
ken mit herangezogen werden können, braucht nicht entschieden zu werden.
Die Angaben hierzu beziehen sich nicht auf den maßgeblichen Kollisionszeit-
punkt, sondern auf nachfolgende Zeiträume. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, dass das Beschwerdegericht die Umsatzzahlen der Jahre 1994
und 1995 in Höhe von 330.000 DM und 240.000 DM für die Annahme einer
durch Benutzung erfolgten Steigerung der Kennzeichnungskraft der Wider-
spruchsmarken nicht hat ausreichen lassen.
4. Den Grad der Ähnlichkeit der Marken hat das Bundespatentgericht als
so gering angesehen, dass trotz der Warenidentität und der normalen Kenn-
zeichnungskraft der Widerspruchsmarken eine unmittelbare Verwechslungsge-
fahr auszuschließen sei. Auch diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
a) Die Frage der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken
ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungsgehalt
zu beurteilen, weil Marken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in
klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (EuGH GRUR
Int. 1999, 734 Tz. 27 f. - Lloyd; BGHZ 139, 340, 347 - Lions).
Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist das Bundespatentgericht
von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz ausgegangen, dass
es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zei-
chen ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258
Tz. 26 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Der Beurteilung
des Gesamteindrucks der Marken sind bei der Prüfung der Voraussetzungen
des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG sowohl bei den älteren Widerspruchsmarken als
auch bei der angegriffenen Marke die Zeichen in ihrer eingetragenen Form zu-
grunde zu legen (BGH GRUR 2002, 1067, 1070 - DKV/OKV; GRUR 2005, 326,
327 - il Padrone/Il Portone). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein
oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im
Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamtein-
druck prägend sein können (EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005,
1042 Tz. 28 f. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; Urt. v. 12.6.2007
- C-334/05, GRUR 2007, 700 Tz. 41 - HABM/Shaker [Limoncello]; BGHZ 167,
322 Tz. 18 - Malteserkreuz). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Be-
standteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der
Marke nicht mitbestimmen.
b) Das Bundespatentgericht hat angenommen, dass der Bestandteil
"ANTIGUO" in den Widerspruchsmarken kennzeichnungsschwach sei, weil er
im Zusammenhang mit "Tequila" im Sinne von "alt" verstanden wird und die Be-
schaffenheit der Ware beschreibt, während der weitere Bestandteil "SIERRA"
keinen beschreibenden Sinngehalt vermittelt. Das Bundespatentgericht hat des-
halb zu Recht angenommen, dass der Bestandteil "ANTIGUO" die Wider-
spruchsmarken nicht prägt.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg mit der Be-
gründung, der spanische Begriff "ANTIGUO" werde von den maßgeblichen
Verkehrskreisen nicht im Sinne von "alt" verstanden, weil das inländische Publi-
kum in der Regel der spanischen Sprache nicht mächtig sei. Der Verkehr fasse
den Begriff vielmehr als ein Phantasiewort oder einen Hinweis auf eine exoti-
sche Gegend auf. Er präge den Gesamteindruck der Widerspruchsmarken.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Soweit die Beurteilung des Gesamteindrucks auf tatsächlichem Gebiet
liegt, kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf über-
prüft werden, ob ihr ein zutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie nicht ge-
gen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände
nicht berücksichtigt (BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167,
169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03, GRUR
2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Für einen entsprechenden Ver-
stoß ist vorliegend nichts ersichtlich, weil das Bundespatentgericht das Ver-
ständnis des Verkehrs von dem beschreibenden Sinngehalt des Worts
"ANTIGUO" nicht aus Spanischkenntnissen des inländischen Publikums, son-
dern aus der Ähnlichkeit mit dem deutschen Wort "antik" abgeleitet hat. Diese
Beurteilung lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
c) Danach ist das Bundespatentgericht zutreffend davon ausgegangen,
dass in der Widerspruchsmarke Nr. 1 160 118 (Wortmarke "SIERRA ANTI-
GUO") der Wortbestandteil "SIERRA" nicht vollständig in den Hintergrund tritt
und die zusammengesetzte Marke nicht von "ANTIGUO" dominiert oder ge-
prägt wird. Selbst wenn zahlreiche Markeneintragungen mit dem Wortbestand-
teil "SIERRA" für die in Rede stehende Warenklasse registriert sind, folgt dar-
aus nicht, dass der Verkehr sich ausschließlich an dem seinerseits kennzeich-
nungsschwachen Bestandteil "ANTIGUO" orientiert und "SIERRA" bei der Beur-
teilung des Gesamteindrucks vernachlässigt.
Auch die Widerspruchsmarke Nr. 2 006 894 (Wort-/Bildmarke einer Fla-
sche mit den Wortbestandteilen "SIERRA ANTIGUO Tequila Añejo") wird nicht
von "ANTIGUO" geprägt.
In bildlicher Hinsicht wird sich der Verkehr in der Regel an dem Wortbe-
standteil einer Wort-/Bildmarke orientieren, wenn es sich bei dem Bildbestand-
teil um eine nichtssagende oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende Ver-
zierung handelt (BGH, Urt. v. 22.4.2004 - I ZR 189/01, GRUR 2004, 778, 779 =
WRP 2004, 1173 - URLAUB DIREKT). Von einer nicht ins Gewicht fallenden
Verzierung des Bildbestandteils kann bei der Wort-/Bildmarke aufgrund der auf-
fällig gestalteten Flaschenform mit einem an einen Sombrero erinnernden Plas-
tikaufsatz aber nicht ausgegangen werden. Der Bildbestandteil der Wort-/Bild-
marke der Widersprechenden prägt den Gesamteindruck daher mit.
In klanglicher Hinsicht ist allerdings von dem Erfahrungssatz auszuge-
hen, dass bei einer Kombination von Wort und Bild in der Marke der Verkehr
sich regelmäßig an dem Wortbestandteil orientiert, wenn er kennzeichnungs-
kräftig ist, weil der Wortbestandteil einer solchen Marke die einfachste Möglich-
keit der Benennung bietet (BGHZ 139, 340, 348 - Lions; 167, 322 Tz. 29
- Malteserkreuz). Diesen Erfahrungssatz hat das Bundespatentgericht ersicht-
lich der Beurteilung des Gesamteindrucks der Wort-/Bildmarke der Widerspre-
chenden zugrunde gelegt. Es hat auch bei den Wortbestandteilen der Wort-/
Bildmarke angenommen, dass der Gesamteindruck nicht durch das Wort
"ANTIGUO" geprägt wird, sondern der Verkehr sich auch an dem weiteren
Wortbestandteil "SIERRA" orientiert. Das ist trotz der graphischen Herausstel-
lung des Wortes "ANTIGUO" im Hinblick auf seine Kennzeichnungsschwäche
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Annahme, der Verkehr
werde bei einem nur schwach kennzeichnungskräftigen Wortbestandteil trotz
seiner graphischen Herausstellung andere Wortbestandteile bei der Beurteilung
des Gesamteindrucks nicht vernachlässigen, ist nicht erfahrungswidrig. Im Üb-
rigen ist bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zwischen der in Rede ste-
henden Widerspruchsmarke und der jüngeren Marke zu berücksichtigen, dass
bei der markanten Flaschenform auch eine Benennung des Produkts anhand
der Flaschenform in Betracht kommt (Flasche mit dem Sombrero).
d) Bei der Bestimmung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke hat
das Bundespatentgericht sowohl auf den Wortbestandteil "ANTIGUO" als auch
auf die Zahl "1800" abgestellt. Zwar sei der Bestandteil "1800" kennzeich-
nungsschwach, weil er etwa als Hinweis auf das Jahr der Firmengründung auf-
gefasst werden könne. Er trete aber nicht hinter dem ebenfalls kennzeich-
nungsschwachen Wort "ANTIGUO" zurück. Diese Ausführungen des Bundes-
patentgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Anders als die
Rechtsbeschwerde meint, ist der Bestandteil "1800" der jüngeren Marke nicht
als rein beschreibende Jahreszahl bei der Beurteilung des Gesamteindrucks zu
vernachlässigen. Die Zahl "1800" erhält in der jüngeren Marke durch die Anfüh-
rung an erster Stelle zusätzliches Gewicht für den Gesamteindruck.
e) Stehen sich danach bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit bei den
Widerspruchsmarken "SIERRA ANTIGUO" und bei der jüngeren Marke "1800
ANTIGUO" gegenüber, ist nur von einer geringen Zeichenähnlichkeit auszuge-
hen. Diese begründet trotz Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarken wegen der deutlichen Unterschiede der Kollisionszei-
chen keine unmittelbare Verwechslungsgefahr.
5. Das Bundespatentgericht hat auch eine Verwechslungsgefahr i.S. von
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG wegen der Gefahr, dass die Marken gedanklich mit-
einander in Verbindung gebracht werden, verneint.
a) Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Widerspruchsmarken und
der angegriffenen Marke unter dem Aspekt eines Serienzeichens hat das Bun-
despatentgericht nicht angenommen. Dagegen wendet sich die Rechtsbe-
schwerde nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
b) Das Bundespatentgericht hat schließlich auch eine Verwechslungsge-
fahr im weiteren Sinn als ausgeschlossen angesehen, weil sich die Wider-
spruchsmarken nicht zu einem im Verkehr bekannten Unternehmenskennzei-
chen entwickelt haben. Die Verneinung dieser Art der Verwechslungsgefahr
durch das Bundespatentgericht hält im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung
stand.
aa) Bei der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne erkennt der Verkehr
zwar die Unterschiede zwischen den Marken; er stellt aber organisatorische
oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen den Markeninhabern her. Eine sol-
che Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände ange-
nommen werden (BGH, Urt. v. 29.4.2004 - I ZR 191/01, GRUR 2004, 779, 783
= WRP 2004, 1046 - Zwilling/Zweibrüder). Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße
Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht.
Besondere Umstände, die die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weite-
ren Sinn rechtfertigen, hat die Widersprechende nicht aufgezeigt.
bb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang
geltend, das Bundespatentgericht hätte jedenfalls von einer selbständig kenn-
zeichnenden Stellung von "ANTIGUO" in den Widerspruchsmarken ausgehen
müssen. Dies gelte gerade für die Wort-/Bildmarke, in der der Bestandteil "AN-
TIGUO" blickfangmäßig herausgestellt sei.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in
eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufge-
nommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es
das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kenn-
zeichnung dominiert oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON
LIFE; BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 174 = WRP 2001,
1315 - Marlboro-Dach; Urt. v. 22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 =
WRP 2004, 1281 - Mustang). Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig
kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen
Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr i.S.
von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angespro-
chenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinan-
der verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 31
- THOMSON LIFE; BGH GRUR 2007, 1066 Tz. 40 - Kinderzeit).
Im vorliegenden Fall fehlt es aber bereits daran, dass die Widerspruchs-
marken in identischer oder ähnlicher Form in die jüngere Marke übernommen
worden sind. Die Widerspruchsmarken sind aus den Bestandteilen "SIERRA"
und "ANTIGUO" zusammengesetzte Marken. Keiner dieser Bestandteile domi-
niert oder prägt die Widerspruchsmarken. Der Zeichenbestandteil "ANTIGUO"
der älteren Marken kann, ohne dass er die Widerspruchsmarken dominiert oder
prägt, in der zusammengesetzten jüngeren Marke keine selbständig kennzeich-
nende Stellung behalten. Anderenfalls würde für die Widerspruchsmarken, die
Schutz nur in der eingetragenen Form beanspruchen können, ein selbständiger
Elementenschutz begründet, der dem Kennzeichenrecht grundsätzlich fremd
ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
Bornkamm
RiBGH Pokrant ist in Urlaub und kann daher nicht unter- schreiben.
Bornkamm
Büscher
RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Koch
Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.03.2007 - 26 W(pat) 51/04 -