BGH Urteil vom 14.05.2002 – XI ZR 148/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
27. März 2001 aufgehoben und das Urteil der 8. Zivil-
kammer des Landgerichts Mannheim vom 16. Juli
1999 insoweit abgeändert, als zum Nachteil der Kläger
entschieden worden ist.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Tenor des landgerichtlichen Urteils wird insge-
samt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 17.746,14 €
nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz
seit dem 1. Januar 1999 und zuvor in Höhe von 5%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-
desbank aus 142,86 € seit dem 30. März 1994, aus
754,22 € seit dem 30. Juni 1994, aus 651,26 € seit
dem 30. September 1994, aus 803,16 € seit dem
29. Dezember 1994, aus 942,67 € seit dem 30. März
1995, aus 942,67 € seit dem 30. Juni 1995, aus
1.237,59 € seit dem 29. September 1995, aus 14,11 €
seit dem 31. Dezember 1995, aus 1.272,54 € seit dem
5. Februar 1996, aus 1.257,76 € seit dem 30. Juni
1996, aus 1.257,43 € seit dem 30. September 1996,
aus 1.434,49 € seit dem 30. Dezember 1996, aus
1.273,46 € seit dem 30. März 1997, aus 2,40 € seit
dem 30. Dezember 1997, aus 1.442,33 € seit dem
8. April 1997, aus 1.440,86 € seit dem 26. Juni 1997,
aus 1.437,86 € seit dem 1. Oktober 1997, aus
1.438,46 € seit dem 13. Januar 1998 Zug um Zug ge-
gen Abtretung des Auflassungsanspruchs an der
Wohnung Nr. .., J.weg 2-6, M., Flst. 3... Gebäude und
Freifläche Grundbuchband 6... Gemarkung M. zu
zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte keine Ansprüche
aus den Darlehensverträgen Nr. ...88 und Nr. ...96
vom 31. Dezember 1993 gegen die Kläger hat.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Darlehensver-
träge zur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt im wesentli-
chen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger wurden im Jahre 1993 von einem Anlagevermittler ge-
worben, ohne Einsatz von Eigenkapital eine Eigentumswohnung in einem
Modernisierungsobjekt in M. zu kaufen. Die beklagte Sparkasse finan-
zierte das Gesamtobjekt für die Bauträgerin und übernahm auch bei ei-
nem großen Teil der Erwerber die Finanzierung.
Mit notarieller Urkunde vom 10. Dezember 1993 boten die Kläger
der H. GmbH (im folgenden: Geschäftsbesorgerin) den Abschluß eines
umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages zum Erwerb der Eigen-
tumswohnung an. Zugleich erteilten sie ihr zur Ausführung des Ge-
schäftsbesorgungsvertrages eine Vollmacht zur Vornahme aller Rechts-
geschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Eigentum-
serwerb und ggf. die Rückabwicklung erforderlich oder zweckdienlich
erschienen. Unter anderem wurde die Geschäftsbesorgerin bevollmäch-
tigt, namens und für Rechnung der Kläger den Kaufvertrag, Darlehens-
verträge und alle erforderlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die
Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot der Kläger mit notarieller Erklä-
rung vom 30. Dezember 1993 an. Sie schloß am selben Tag namens der
Kläger mit der Verkäuferin einen notariellen Kaufvertrag über die Ei-
gentumswohnung ab und am folgenden Tag zur Finanzierung des Kauf-
preises von 135.979 DM sowie der Nebenkosten mit der Beklagten zwei
Darlehensverträge über 135.900 DM und 44.300 DM. Sie bestellte der
Beklagten Sicherheiten in Form einer Grundschuld sowie der Abtretung
der Ansprüche aus einer Lebensversicherung und wies sie zur Zahlung
der Darlehensvaluta an die Verkäuferin an. Die Kläger sind bislang nicht
Eigentümer der Wohnung. Zu ihren Gunsten ist im Grundbuch eine Auf-
lassungsvormerkung eingetragen. Die Wohnung ist nicht vermietet.
Mit der Klage begehren die Kläger die Rückerstattung der auf die
Darlehensverträge erbrachten Leistungen von 34.708,44 DM zuzüglich
5% Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
Zug um Zug gegen Abtretung des Auflassungsanspruchs sowie die Fest-
stellung, daß der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Anspr ü-
che zustehen. Sie machen geltend: Der Geschäftsbesorgungsvertrag
und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Kaufvertrag und Darlehensverträge
seien zudem verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG, so daß
die Nichtigkeit des Kaufvertrags der Darlehensrückzahlungsforderung
entgegen gehalten werden könne. Außerdem hafte die Beklagte wegen
unterlassener Aufklärung und Fehlberatung.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des geltend ge-
machten Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf
die Berufung der Beklagten insgesamt abgewiesen und die Anschlußbe-
rufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger
ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur antragsgemäßen Verur-
teilung der beklagten Sparkasse.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Darlehensverträge seien wirksam, auch wenn man zugunsten
der Kläger davon ausgehe, der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen
Verstoßes gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes nichtig und die
Nichtigkeit die notarielle Vollmacht erfasse, da sie mit dem Grundge-
schäft ein einheitliches Rechtsgeschäft bilde. Die Vollmacht sei nämlich
der Beklagten gegenüber aus Rechtsscheingesichtspunkten wirksam, da
dieser bei Abschluß der Darlehensverträge eine beglaubigte Abschrift
des notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrages nebst Voll-
macht vorgelegen habe und das Gesamtverhalten der Kläger eine Reihe
von Anhaltspunkten für eine zugunsten der Beklagten eingreifende Dul-
dungsvollmacht erkennen lasse. Die Darlehensverträge seien zudem
weder nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch seien die Voraussetzungen
des § 9 Abs. 1 VerbrKrG für ein verbundenes Geschäft erfüllt. Schließ-
lich sei auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger wegen Verletzung
einer Aufklärungspflicht nicht gegeben. Es stehe weder fest, daß die Be-
klagte in bezug auf die speziellen Risiken des Objekts einen konkreten
Wissensvorsprung gegenüber den Klägern gehabt habe, noch hätten
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beklagte ihre
Rolle als Kreditgeberin überschritten habe. Der Beklagten könne insbe-
sondere nicht zur Last gelegt werden, daß sie die Erwerber nicht auf die
im Kaufpreis enthaltene Innenprovision hingewiesen habe. Ein etwaiges
Fehlverhalten des Kreditvermittlers müsse sich die Beklagte nicht über
§ 278 BGB zurechnen lassen.
II.
Diese Ausführungen halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-
cher Prüfung nicht stand.
1. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des Be-
rufungsgerichts, die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht sei der
Beklagten gegenüber als gültig zu behandeln, obwohl der Geschäftsbe-
sorgungsvertrag selbst unwirksam sei.
a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,
der Geschäftsbesorgungsvertrag sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1
Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Dieses Ergebnis steht im Ein-
klang mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Da-
nach bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtl i-
che Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger-
modells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG.
Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag
ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18. September
2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; BGH, Urteil vom
11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261).
Auch der hier in Rede stehende Geschäftsbesorgungsvertrag er-
weist sich danach als unwirksam. Die Geschäftsbesorgerin hatte eine
umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der
Eigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschäfte und
Rechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung
notwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere den
Kaufvertrag, Darlehens- und Finanzierungsvermittlungsverträge, Miet-
und Mietgarantieverträge sowie Sicherungsverträge abschließen. Bei
den von ihr zu erbringenden Dienstleistungen ging es damit nicht primär
um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der Käufer. Es handelte
sich vielmehr ganz überwiegend um rechtsbesorgende Tätigkeiten von
Gewicht. Der Bundesgerichtshof hat denn auch einen mit dem hier in
Rede stehenden Geschäftsbesorgungsvertrag übereinstimmenden Ver-
trag derselben Geschäftsbesorgerin bereits wegen Verstoßes gegen
Art. 1 § 1 RBerG als nichtig angesehen (BGHZ 145 aaO).
b) Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfaßt auch
die der Geschäftsbesorgerin zur Ausführung des Vertrags erteilte Voll-
macht. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß Grundge-
schäft und Vollmacht hier ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne des
§ 139 BGB bilden. Im übrigen erstreckt sich die auf einem Verstoß ge-
gen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit des Geschäfts-
besorgungsvertrags nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsge-
setzes, die Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung
ihrer
rechtlichen Angelegenheiten zu schützen, ohnedies regelmäßig auch auf
die dem Geschäftsbesorger erteilte Vollmacht (Urteil vom 11. Oktober
2001 aaO S. 2262).
c) Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, daß auch die bei-
den Darlehensverträge, die die Geschäftsbesorgerin für die Kläger ab-
geschlossen hat, unwirksam sind.
aa) Die Verträge wurden den Klägern gegenüber nicht wirksam,
weil die Geschäftsbesorgerin bei Abschluß mangels wirksam erteilter
Vollmacht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hat (§ 177
Abs. 1 BGB). Auch eine Rechtsscheinvollmacht bestand entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts nicht.
(1) Die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde anknüpfende
das Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht ein, weil sie voraussetzt,
daß die Vollmacht dem Vertragspartner im Original bzw. bei notarieller
Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird (BGHZ 102, 60, 63; Senats-
urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232). Das
war hier nicht der Fall. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
lag der Beklagten bei Abschluß der Darlehensverträge keine Ausferti-
gung, sondern nur eine beglaubigte Abschrift der notariellen Vollmachts-
urkunde vor.
(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts greifen auch die
Grundsätze über die Duldungsvollmacht zugunsten der Beklagten nicht
ein.
(a) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin
zuzustimmen, daß eine nicht wirksam erteilte Vollmacht auch über die in
§§ 171 bis 173 BGB geregelten Fälle hinaus aus allgemeinen Rechts-
scheingesichtspunkten dem Geschäftsgegner gegenüber als wirksam zu
behandeln sein kann (BGHZ 102, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn das
Vertrauen des Dritten auf den Bestand der Vollmacht an andere Umstän-
de als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den Grundsätzen
über die Duldungsvollmacht schutzwürdig erscheint (BGHZ 102, 62, 64;
Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 aaO). In Betracht kommen dabei nur
bei oder vor Vertragsschluß vorliegende Umstände. Denn eine Dul-
dungsvollmacht ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich ge-
schehen läßt, daß ein anderer für ihn als Vertreter auftritt und der Ve r-
tragspartner dieses Dulden dahin versteht und nach Treu und Glauben
auch verstehen darf, daß der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist
(BGH, Urteile vom 10. März 1953 - I ZR 76/52, LM § 167 BGB Nr. 4, vom
15. Dezember 1955 - II ZR 181/54, WM 1956, 154, 155 und vom 13. Mai
1992 - IV ZR 79/91, VersR 1992, 989, 990). Das Verhalten des Vertrete-
nen nach Vertragsschluß kann nur unter dem Gesichtspunkt der Geneh-
migung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein.
(b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenzeichnung und
Rücksendung des Schreibens der Geschäftsbesorgerin vom 4. Januar
1994, mit dem über den Abschluß der Darlehensverträge informiert wur-
de, durch die Kläger und ihr jahrelanges vertragskonformes Verhalten
rechtfertigten die Annahme einer Duldungsvollmacht, ist danach verfehlt.
Die Kläger haben das Schreiben vom 4. Januar 1994 erst nach Abschluß
der Darlehensverträge am 31. Dezember 1993 zurückgesandt. Aus dem
gleichen Grunde ist auch die jahrelange Erfüllung der Darlehensverträge
durch die Kläger kein geeigneter Anknüpfungspunkt für eine Haftung aus
wissentlich veranlaßtem Rechtsschein.
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des erkennen-
den Senats vom 22. Oktober 1996 (XI ZR 249/95, NJW 1997, 312 ff. =
WM 1996, 2230, 2232) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hat
der Senat zwar die Rechtsscheinhaftung eines Vertretenen bejaht, der
auf eine Mitteilung der Bank, sie werde für ihn Darlehenskonten einrich-
ten, geschwiegen und in der Folge die Begründung der Darlehensver-
bindlichkeiten hingenommen hatte. Entscheidend war dort aber, daß das
maßgebliche Verhalten des Vertretenen - das Schweigen auf die Mittei-
lung von der bevorstehenden Bereitstellung der Darlehensmittel - bereits
vor Abgabe der Willenserklärung durch den Vertreter lag.
bb) Die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen
Darlehensverträge sind auch nicht durch Genehmigung der Kläger
der Rücksendung des Schreibens vom 4. Januar 1994 noch dem späte-
ren vertragskonformen Verhalten der Kläger kann Genehmigungscha-
rakter zugemessen werden. Eine Genehmigung schwebend unwirksamer
Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der
Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet
und daß in seinem Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das
bisher als unverbindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen
(Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230,
2232 m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da alle Be-
teiligten von der Wirksamkeit der erteilten Vollmacht ausgingen.
Ausnahmsweise kann zwar auch schlüssiges Verhalten ohne Er-
klärungsbewußtsein als wirksame Erklärung zu werten sein. Dies setzt
aber voraus, daß der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erfor-
derlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äu-
ßerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl ä-
rung aufgefaßt werden durfte, und daß der Empfänger sie auch tatsäc h-
lich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177 m.w.Nachw.). An diesen
beiden Voraussetzungen für eine Genehmigung durch schlüssiges Ver-
halten fehlt es hier. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, daß
die Beteiligten den Verstoß des Geschäftsbesorgungsvertrags und der
Vollmacht gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht erkennen konnten.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sogar bei einem Notar,
der im Dezember 1993 ein Angebot zum Abschluß eines gegen § 134
BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesor-
gungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint (BGHZ 145,
265, 275).
2. Da die Darlehensverträge danach unwirksam sind, steht den
Klägern gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Rück-
zahlung der von ihnen rechtsgrundlos auf die Darlehensverträge er-
brachten Leistungen zu. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB umfaßt der Anspruch
auch von der Beklagten gezogene Nutzungen, die entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts nach der Rechtsprechung des Senats mit einem
Zinssatz von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bun-
desbank berechnet werden können (Senatsurteil vom 12. Mai 1998
- XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327). Die von der Beklagten erklärte
Aufrechnung mit einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Darlehensvaluta greift nicht durch, da
der Beklagten ein solcher Anspruch gegen die Kläger nicht zusteht. Die
Darlehenssummen sind aufgrund der - unwirksamen - Anweisung der
vollmachtlosen Geschäftsbesorgerin nicht an die Kläger, sondern an die
Verkäuferin und ggf. auch andere Beteiligte ausgezahlt worden. Die Be-
klagte muß sich deshalb an die Zuwendungsempfänger halten.
III.
Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und der Klage in vol-
lem Umfang stattzugeben.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen