BGH Urteil vom 16.10.2003 – III ZR 106/03
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 16. Oktober 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 661a
GG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 und 3
§ 661a BGB ist nicht verfassungswidrig.
BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - OLG Celle
AG Burgdorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 14. März 2003 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eine in den Niederlanden ansässige Versandhandels-
gesellschaft. Sie übersandte im September 2001 dem in der Bundesrepublik
Deutschland wohnhaften Kläger ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß:
"Lieber Herr A. [= Kläger],
über 3 große Ereignisse kann ich Ihnen als Kunde unseres 'Spe- zialitäten'-Programms berichten:
1. Es hat am 11.09.2001 eine Ziehung stattgefunden.
2. Es war Ihr Name, sehr geehrter Herr A. , den mir der Justi-
ziar nannte.
3. Es war einer der höchsten Geldbeträge, der Ihnen zugeteilt
wurde.
...
Also, beginnen wir mit Punkt Eins. Die Ziehung war wie gesagt am 11.09.2001, 10:30 Uhr ... es ging um die Gesamt-Gewinnsumme von 33.000,00 DM ... in bar! ... 5 Hauptgewinne standen zur Ver- gabe bereit ...
Der Justiziar erhob sich, um die Gewinner namentlich zu nennen ...
Ja, und nun ist es tatsächlich wahr, daß Sie selbst darüber nach- denken können, welchen Herzenswunsch Sie sich erfüllen möch- ten. Denn Ihr Name ist dabei! ...
Dann kam der Höhepunkt der Ziehung:
Die Geldbeträge wurden den genannten Gewinnern zugeteilt. Und als wiederum Ihr Name genannt wurde, konnte ich die Spannung und die Vorfreude kaum noch aushalten ...
Es sind 9.000 DM! Ja, 9.000,00 DM in bar, die Ihnen und Ihrer Ziehungs-Nummer eindeutig zugeteilt wurden! ...
Meine dringende Bitte:
Schicken Sie jetzt Ihren Einlöse-Scheck und Ihre Spezialitäten- Test-Anforderung ein, damit wir die Gewinn-Auszahlung vollzie- hen können!"
Dem Schreiben der Beklagten war ein von "Herr S. H. ,
Justiziar" unterzeichnetes "Gewinn-Ziehungs-Protokoll" beigefügt, das den
Kläger als "Gewinn-Empfänger" eines "Gewinn-Betrag(es): 9.000,00 DM" aus-
wies.
Entsprechend der im Schreiben der Beklagten gegebenen Anleitung
sandte der Kläger den "Einlöse-Scheck" und die "Spezialitäten-Test-Anforde-
rung" mit einer Warenbestellung über 78,68 DM zurück. Die Beklagte zahlte
den angeblichen Gewinn nicht.
Der Kläger macht geltend, die Beklagte schulde ihm aufgrund einer Ge-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:7)(cid:9)(cid:7)
winnzusage (§ 661a BGB) 4.601,63
DM) nebst Zinsen. Die Beklagte
hat gerügt, die angerufenen deutschen Gerichte seien nicht international zu-
ständig. Im übrigen sei § 661a BGB verfassungswidrig.
Amtsgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiter-
hin ihren Antrag, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die deutschen Gerichte für international zu-
ständig erachtet. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte könne vor einem
deutschen Gericht verklagt werden, weil in der Bundesrepublik Deutschland
sowohl die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 13, 14 des
Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September
1968, BGBl. 1972 II S. 774, im folgenden EuGVÜ) als auch der unerlaubten
Handlung (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) begründet sei. § 661a BGB verstoße nicht ge-
gen das Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG), weil es sich bei
dieser Vorschrift nicht um ein allgemeines Strafgesetz handele. Die Regelung
sei auch nicht wegen aus dem Rechtsstaats-, insbesondere aus dem Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatz herzuleitender Beschränkungen von Doppelsanktionen
verfassungswidrig.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.
1.
Die Klage ist zulässig. Die deutschen Gerichte sind international zustän-
dig. Die Revision bringt insoweit keine Rüge vor; die auch unter der Geltung
des § 545 Abs. 2 ZPO n.F. von Amts wegen gebotene Prüfung der internatio-
nalen Zuständigkeit ergibt keine Bedenken (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002
- Rs. C-96/00 <Rudolf Gabriel> - EuGHE 2002 I 6367 Rn. 53 ff = NJW 2002,
2697, 2698 f; Senatsurteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 - NJW 2003,
426 ff, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ; weiter zur Amtsprüfung: BGH, Urteil
vom 27. Mai 2003 - IX ZR 203/02 - WM 2003, 1542, 1543; Urteil vom 11. Juli
2003 - V ZR 414/02 - NJW 2003, 2830).
2.
Die Klage ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung
(cid:5)(cid:18)"
von 4.601,63
(cid:10)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:9)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:10)(cid:12)(cid:15)(cid:23)(cid:11)(cid:14)(cid:10)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:11)(cid:14)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:14)(cid:10)(cid:12) !(cid:11)(cid:14)(cid:10)
(cid:10)(cid:16)(cid:15)$#(cid:9)(cid:27)&%(cid:12)’$((cid:12)(cid:15)(cid:23) (cid:14)(cid:27)&%(cid:9)(cid:10)(cid:12))*(cid:28)
(cid:30)! (cid:9)(cid:11)+(cid:20)
(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:14), 661a BGB.
a) Der Streitfall ist nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zu
entscheiden. Die Parteien haben jedenfalls im Prozeß deutsches Recht ge-
wählt, indem sie ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zugrunde
gelegt haben.
b) Gemäß § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder
vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung
dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, daß der Verbraucher einen Preis
gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Nach den nicht
mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts
hat die Beklagte dem Kläger eine solche Gewinnzusage über 9.000 DM
(= 4.601,63
-(cid:14).(cid:16)%(cid:12) (cid:9)(cid:11)(cid:9)(cid:15)(cid:23)(cid:30)/(cid:10)(cid:12))(cid:16)(cid:17)
c) § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlaß, ge-
mäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts einzuholen.
Die Revision macht unter Bezugnahme auf Schneider (BB 2002, 1653 ff)
geltend, § 661a BGB greife unverhältnismäßig in die Grundrechte des betroffe-
nen Unternehmers aus Art. 2 Abs. 1, 12 GG ein. Die Vorschrift verstoße gegen
das Schuldprinzip (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) sowie gegen das
Verbot der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG). Sie genüge nicht dem Be-
stimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG. Dieser Auffassung ist indes nicht zu
folgen.
(cid:5)
aa) § 661a BGB verstößt nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip be-
gründeten Grundsatz, daß jede Strafe - nicht nur die Strafe für kriminelles Un-
recht, sondern auch die strafähnliche Sanktion für sonstiges Unrecht - Schuld
voraussetzt ("nulla poena sine culpa", z.B. BVerfGE 20, 323, 331, st. Rspr.;
Jarass/Pieroth, GG 6. Aufl. 2002 Art. 20 Rn. 99 m.w.N.); er verletzt den betrof-
fenen Unternehmer nicht in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1
GG.
§ 661a BGB ordnet nicht eine Strafe an, d.h. eine Kriminalstrafe oder
eine andere staatliche Maßnahme, die eine mißbilligende hoheitliche Reaktion
auf ein schuldhaftes Verhalten enthält und ein "Übel" wegen eines rechtswidri-
gen Verhaltens verhängt (vgl. st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts zum
Begriff der "Strafbarkeit" i.S. des Art. 103 Abs. 2 GG, z.B. BVerfGE 42, 261,
262 f; Schmidt-Aßmann in Maunz/Dürig, GG <Stand Februar 2003> Art. 103
Rn. 195; Jarass/Pieroth aaO Art. 103 Rn. 41). Die Vorschrift kann auch nicht
zivilprozessualen Maßnahmen mit pönalem Charakter wie der Verhängung von
Ordnungsgeld zur Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen (§ 890
Abs. 1 ZPO) gleichgesetzt werden (anders wohl Schneider aaO S. 1657).
§ 661a BGB handelt von Ansprüchen zwischen Privaten (vgl. Schneider aaO
S. 1656).
Mit der Einführung des § 661a BGB wollte der Gesetzgeber einer ver-
breiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, daß
Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersen-
den, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nach-
frage aber nicht aushändigen (vgl. Senatsurteil aaO S. 428). Nach Auffassung
des Gesetzgebers hatten die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb die unzulässigen Gewinnspiele nicht zurückgedrängt. Es erschien
deshalb erforderlich, diese Vorschriften durch zivilrechtliche Ansprüche zu un-
terlegen; der Unternehmer sollte beim Wort genommen werden, um den Miß-
brauch abzustellen (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsaus-
schusses <6. Ausschuß> BT-Drucks. 14/3195 S. 33 f; Begründung der Bundes-
regierung zu dem Entwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere
Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro
BT-Drucks. 14/2658 S. 48 f, Gegenäußerung der Bundesregierung zu der
Stellungnahme des Bundesrates BT-Drucks. 14/2920 S. 15; Schmidt-Räntsch
VuR 2000, 427, 434). Der durch § 661a BGB begründete Anspruch des Ver-
brauchers gegen den Unternehmer auf Leistung des Preises wird dementspre-
chend allgemein als zivilrechtlicher Anspruch aufgefaßt; streitig ist allein des-
sen Einordnung innerhalb des Zivilrechts (für vertragliche, rechtsgeschäftliche
oder geschäftsähnliche Einordnung der Gewinnzusage: Piekenbrock/Schulze
IPRax 2003, 328, 332; Lorenz aaO S. 3308 <Rechtsscheinhaftung>, ders.
IPRax 2002, 192, 193; Pfeiffer LMK 2003, 79, 80; Ring, Fernabsatzgesetz 2000
§ 661a BGB Rn. 172; wohl auch Feuchtmeyer NJW 2002, 3598, 3599; ähnlich
Mankowski EWiR 2002, 873, 874; vgl. auch Kotzian-Marggraf in Bamberger/
Rn. 1 f und 4; MünchKommBGB/Micklitz 4. Aufl. 2001 § 13 Rn. 47 <Fiktion ei-
nes einseitigen Rechtsgeschäfts>; für deliktische, deliktsähnliche oder wettbe-
werbsrechtliche Qualifikation: Fetsch RIW 2002, 936, 938, 942; Leible IPRax
2003, 28, 30 f; ders. NJW 2003, 407, 408; Rauscher/Schülke EuLF 2000/2001,
334, 337; Simons EuLF 2003, 41, 43 f; Schmidt-Räntsch aaO; Staudinger JZ
2003, 852, 856; wohl auch Schneider aaO S. 1656).
§ 661a BGB kann schließlich nicht - wie von Teilen des Schrifttums
(Schneider aaO S. 1656; Fetsch aaO S. 938; Leible IPRax 2003, 31; Rau-
scher/Schülke aaO S. 337; Simons aaO S. 43 f) erwogen - in die Nähe eines
zivilrechtlichen Strafschadensersatzes nach Art der "punitive damages" des
US-amerikanischen Rechts (vgl. BGHZ 118, 312, 334 ff) gerückt und deshalb
als Regelung einer Strafe oder strafähnlichen Sanktion angesehen werden.
Der US-amerikanische Strafschadensersatz wird durch die Momente der
Bestrafung und Abschreckung geprägt. Maßgebliche Voraussetzung ist allein
der gesteigerte Schuldvorwurf. Das Fehlen eines Rechtsanspruchs des Ge-
schädigten zeigt das untergeordnete Gewicht seiner Interessen. Die "punitive
damages" werden - nach dem freien Ermessen des Gerichts - wesentlich nach
dem Interesse der Allgemeinheit verhängt (vgl. BGHZ aaO S. 335 f, 343 f).
Demgegenüber knüpft § 661a BGB an die - als einseitiges Rechtsgeschäft
oder geschäftsähnliche Handlung zu beurteilende (vgl. Senatsurteil aaO
S. 427) - Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung an, nimmt den Unter-
nehmer beim "lauten Wort" (Mankowski aaO S. 874). Die Vorschrift gibt dem
Verbraucher nicht einen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungs-
anspruch auf den Preis. Dieser Anspruch ist der Art und der Höhe nach durch
die (vermeintliche) Gewinnzusage des Unternehmers bestimmt.
Handelt es sich bei dem Leistungsanspruch nach § 661a BGB aber nicht
um eine Strafe oder eine sonstige strafähnliche hoheitliche Maßnahme, besteht
- wie bei anderen zivilrechtlichen Ansprüchen - von Verfassungs wegen kein
Grund für die Anwendung des Schuldprinzips.
bb) Die von der Revision gerügte Verletzung des dem Art. 103 Abs. 2
GG zu entnehmenden Bestimmtheitsgrundsatzes ist zu verneinen. Dieser
Grundsatz greift nicht ein, wenn wie im Streitfall zivilrechtliche Verpflichtungen
in Rede stehen (vgl. BVerfGE 34, 269, 293; 84, 82, 89 [zivilgerichtliches Ver-
fahren]; Jarass/Pieroth aaO Rn. 41; Nolte in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG
4. Aufl. 2001 Art. 103 Rn. 109; Schmidt-Aßmann aaO Rn. 195; Rüping in
Bonner Kommentar GG <Zweitbearbeitung 1990> Art. 103 Rn. 85).
cc) Ebensowenig verstößt § 661a BGB gegen das Verbot der doppelten
Bestrafung aufgrund der "allgemeinen Strafgesetze" (Art. 103 Abs. 3 GG). Der
an ein einseitiges Rechtsgeschäft oder eine geschäftsähnliche Handlung
knüpfende Erfüllungsanspruch nach § 661a BGB kann zu diesen Gesetzen
nicht gezählt werden.
dd) Der von der Revision herangezogene Grundsatz der angemesse-
nen, verhältnismäßigen Bestrafung ist nicht anwendbar, weil wie ausgeführt
§ 661a BGB nicht eine Strafe, sondern einen zivilrechtlichen Anspruch regelt.
Für diesen Anspruch gelten allerdings die Generalklauseln des Bürgerlichen
Anhalt für die Möglichkeit eines Rechtsmißbrauchs (vgl. Fetsch aaO S. 941).
Es geht um eine Forderung auf Zahlung von rund 4.600
(cid:9)(cid:11)(cid:9) (cid:9)(cid:11)(cid:14)(cid:10)0(cid:11)*(cid:20)1(cid:10)2 (cid:14)(cid:27)3(cid:11)(cid:14)(cid:10) z-
überschreitend tätiges Versandhandelsunternehmen. Das Berufungsgericht hat
nicht festgestellt, daß die Beklagte auch von anderen Verbrauchern in An-
spruch genommen wird; das wird von der Revision nicht bekämpft. Im Hinblick
auf die Zielsetzung des § 661a BGB, unlautere Gewinnspiele wirksam zu un-
terbinden, würde im übrigen die Inanspruchnahme des Unternehmers durch
mehrere Verbraucher einen Mißbrauch noch nicht begründen können. Das Be-
rufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, daß der Unternehmer das Risiko, auf-
grund versandter Gewinnzusagen den Preis leisten zu müssen, selbst steuern
kann.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke