BGH Urteil vom 13.11.2003 – I ZR 184/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 13. November 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
MIDAS/medAS
Der Verkehr hat keinen Anlaß, die u.a. für Waren und Dienstleistungen auf dem
Gebiet der Datenverarbeitung eingetragene Marke "medAS" zergliedert wie
"med" "AS" auszusprechen und in einem sich hieraus ergebenden Sinn zu ver-
stehen.
BGH, Urt. v. 13. November 2003 - I ZR 184/01 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 13. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Mai 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Inhaberin der mit Zeitrang vom 22. Juli 1981 für eine
Vielzahl von Waren und Dienstleistungen u.a. auf dem Gebiet der Datenverar-
beitung eingetragenen Wortmarke "MIDAS".
Die Beklagte ist Inhaberin der am 19. Dezember 1994 angemeldeten
Marke "medAS", die ebenfalls für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen
u.a. auf dem Gebiet der Datenverarbeitung Schutz genießt.
Die Klägerin sieht in der Verwendung der Marke "medAS" durch die Be-
klagte eine Verletzung ihrer Rechte an der Marke "MIDAS". Sie hat diese daher
auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzver-
pflichtung sowie auf Einwilligung in die teilweise Löschung der Marke "medAS"
in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, daß
keine Verwechslungsgefahr bestehe. Außerdem hat sie eine ernsthafte Benut-
zung der Klagemarke in den letzten fünf Jahren vor der Geltendmachung der
Klageansprüche in Abrede gestellt.
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abge-
wiesen (OLG Koblenz OLG-Rep 2001, 451).
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt
die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil
es an einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem Zeichen
der Beklagten fehle. Hierzu hat es ausgeführt:
In klanglicher Hinsicht unterschieden sich die beiden Marken zwar noch
nicht maßgeblich im Hinblick auf ihre abweichenden Vokale, da diese nahezu
gleich ausgesprochen würden, wohl aber in Betonung, Aussprache und Klang-
rhythmus. "MIDAS" werde auf der ersten Silbe betont und in zwei Silben in
gleichmäßig fließender Sprache gesprochen, "medAS" dagegen abgehackt und
zergliedernd wie zwei getrennte Wörter, wobei nach der ersten Silbe "med" eine
gewisse Pause gemacht und die zweite Silbe "AS" sodann mit gleich starker
Betonung ausgesprochen werde. Diese abgehackte Sprechweise werde nicht
nur durch die nach der klein geschriebenen ersten Silbe "med" folgende Groß-
schreibung der Silbe "AS" herausgefordert, sondern ergebe sich vor allem dar-
aus, daß die angesprochenen Verkehrskreise mit der ersten Silbe den Sinnge-
halt "medizinisch" und mit der zweiten Silbe den Sinngehalt "Spitzenleistung"
verbänden. Außerdem schließe dieser keinen vorausgehenden komplizierten
Denkvorgang erfordernde, sondern auch beim flüchtigen Hören und Sehen so-
fort erfaßte Sinngehalt der Marke der Beklagten die Verwechselbarkeit mit der
Klagemarke aus. Die Marke "MIDAS" werde nämlich entweder als Kunstwort
ohne eigenen Sinngehalt oder, soweit in ihr der Name eines Königs erkannt
werde, in einem deutlich anderen Sinn als "medAS" verstanden.
Eine Verwechslungsgefahr sei auch angesichts der Produktnähe bzw.
Produktidentität sowie der von beiden Marken angesprochenen Verkehrskreise
zu verneinen. Abnehmer der Waren und Dienstleistungen seien Gewerbetrei-
bende und Freiberufler, die es regelmäßig gewohnt seien, sorgfältiger zu prü-
fen, und die daher zumeist auch verhältnismäßig kleine Unterschiede bei der
Produktmarkierung beachteten. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich,
wie im Streitfall, um hochwertige Produkte und Leistungen handele, die in der
Regel nach längerfristiger Überlegung und zumeist nach einer fachkundigen
Beratung erworben würden.
Eine starke Kennzeichnungskraft der Klagemarke sei nicht ersichtlich
und von der Klägerin auch nicht dargetan, weshalb von allenfalls normaler
Kennzeichnungskraft auszugehen sei. Damit bedürfe es zur Verneinung der
Verwechslungsgefahr keiner deutlichen Abweichung.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß eine Ver-
wechslungsgefahr nicht gegeben ist.
1. Die Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr i.S. des
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt
zutreffend zugrunde gelegt hat, unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
zelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Be-
tracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungs-
kraft der älteren Marke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte
Kennzeichnungskraft der Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st.
Rspr.; vgl. BGHZ 153, 131, 141 - Abschlußstück, m.w.N.).
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist von teilweiser
Identität und ansonsten von großer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren und
Dienstleistungen auszugehen. Folglich ist, wie das Berufungsgericht nicht ver-
kannt hat, bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen der Klage-
marke und der von der Beklagten benutzten und zur Eintragung gebrachten
Marke ein strenger Maßstab anzulegen.
3. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz auch zutreffend davon
ausgegangen, daß es für die Beurteilung der Markenähnlichkeit darauf an-
kommt, ob die sich gegenüberstehenden Marken nach ihrem Gesamteindruck
von den beteiligten Verkehrskreisen als ähnlich angesehen werden, wobei eine
Markenähnlichkeit in klanglicher, bildlicher oder begrifflicher Hinsicht vorliegen
kann. Rechtsfehlerhaft ist jedoch seine Beurteilung, insoweit fehle im Streitfall
eine hinreichende Markenähnlichkeit. Die Verwechslungsgefahr der beiden Zei-
chen in klanglicher Hinsicht kann nicht verneint werden.
a) Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, inwieweit in
klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr besteht, erfahrungswidrig angenom-
men, daß das Zeichen der Beklagten im Unterschied zur Klagemarke abge-
hackt und zergliedert in "med" und "AS" ausgesprochen werde. Für ein solches
Verständnis fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Die Waren und Dienstleistun-
gen, für welche die Marke der Beklagten Schutz genießt, liegen im wesentli-
chen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, ohne einen Bezug zum medizini-
schen Bereich aufzuweisen. Der Verkehr hat deshalb keinen Anlaß, die bei-
spielsweise auf einer Diskette angebrachte Marke "medAS" mit Medizin in Ver-
bindung zu bringen. Zwar enthält die angegriffene Marke in ihrem Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis die Angabe "alle vorgenannten Waren auch in Ver-
bindung mit ärztlichen und zahnärztlichen Instrumenten und Apparaten". Hierin
liegt jedoch keine Beschränkung auf den medizinischen Bereich. Bei diesem
weit gefaßten Waren- und Dienstleistungsbereich liegt die Annahme fern, der
Verkehr werde in maßgeblichem Umfang die angegriffene Bezeichnung in der
vom Berufungsgericht dargestellten Weise aussprechen. Dies gilt um so mehr
deshalb, weil die besondere Schreibweise, die das Berufungsgericht als Grund
für diese Ausspracheart heranzieht, dem Verkehr nicht stets vor Augen steht.
Außerdem nimmt der Verkehr Marken erfahrungsgemäß so auf, wie sie ihm
insgesamt entgegentreten, und neigt daher nicht zu einer Analyse möglicher
Bestandteile und Begriffsbedeutungen
(vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1999
- I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 606 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urt. v.
20.12.2001
- I ZR 78/99, GRUR 2002, 342, 343 = WRP 2002, 326
- ASTRA/ESTRA-PUREN; vgl. auch EuGH, Urt. v. 11.11.1997 - Rs. C-251/95,
GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 = WRP 1998, 39 - Sabèl/Puma; Urt. v. 22.6.1999
- Rs. C-342/97, GRUR Int. 1999, 734, 736 Tz. 25 = WRP 1999, 806 - Lloyd).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts wird auch nicht von seinen Erwä-
gungen getragen, für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen inter-
essierten sich im wesentlichen Gewerbetreibende und Freiberufler, welche - so
die Revisionserwiderung - auch verhältnismäßig kleine Unterschiede in der
Markierung beachten und zudem Waren oder Dienstleistungen in der Regel erst
nach längerfristiger Überlegung und fachmännischer Beratung erwerben wür-
den. Die Prüfung der Verwechslungsgefahr hat aus der Sicht des durchschnitt-
lich aufmerksamen, informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers
zu erfolgen (EuGH GRUR 1998, 387, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR Int.
1999, 734, 736 Tz. 25 - Lloyd; BGHZ 153, 131, 139 - Abschlußstück, m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, daß sich die von den hier in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen angesprochenen Verbraucher mit einer davon abweichenden
Grundhaltung im Geschäftsverkehr bewegen, hat das Berufungsgericht bei sei-
nen eher theoretischen Erwägungen nicht angeführt.
Das Berufungsgericht hätte daher jedenfalls in maßgeblichem Umfang
auch von der flüssigen Aussprache der Lautfolge der angegriffenen Bezeich-
nung ausgehen und dementsprechend eine Markenähnlichkeit hohen Grades
zugrunde legen müssen. Zutreffend hatte nämlich schon das Landgericht das
hohe Maß an Übereinstimmungen im klanglichen Bereich zwischen den sich
gegenüberstehenden Bezeichnungen festgestellt. Danach kann eine Ver-
wechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht nicht verneint werden.
b) Entgegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung ist
die Verneinung der Markenähnlichkeit im Streitfall auch nicht deshalb gerecht-
fertigt, weil diese etwa durch den Sinngehalt der angegriffenen Bezeichnung
ausgeschlossen werde. Eine nach dem Bild und/oder dem Klang zu bejahende
Verwechslungsgefahr scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn dem einen
oder auch beiden Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsin-
halt zukommt (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130,
132 = WRP 1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993,
694, 697 - apetito/apitta; BGH GRUR 2000, 605, 607 - comtes/ComTel; BGH,
Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, WRP 2003, 1436, 1438 - Kelly). Die insoweit er-
forderlichen tatsächlichen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben. Die
angegriffene Bezeichnung weist entgegen der Auffassung des Berufungsge-
richts keinen für jedermann verständlichen Sinngehalt auf. Das folgt schon dar-
aus, daß sich der vom Berufungsgericht ermittelte Sinngehalt erst nach analyti-
scher Betrachtung ergibt, wobei nach der allgemeinen Lebenserfahrung insbe-
sondere das Erkennen der Buchstabenfolge "AS" - im übertragenen Sinn - als
Spitzenleistung nicht einfach vorausgesetzt werden kann.
Ebensowenig trägt die vom Berufungsgericht ferner angestellte Erwä-
gung, der Verkehr werde in der Klagemarke den Namen des minoischen Königs
Midas erkennen, so daß dieser Sinngehalt den Grad der Markenähnlichkeit
mindere oder sogar aufhebe. Die Annahme einer derartigen Bekanntheit des
Namens "Midas" widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
4. Wenn, wie im Streitfall, Waren- und Dienstleistungsidentität bzw.
hochgradige Ähnlichkeit und darüber hinaus ein hoher Grad an Markenähnlich-
keit gegeben ist, reicht eine auch nur durchschnittliche Kennzeichnungskraft,
die der Klagemarke als einer Fantasiebezeichnung jedenfalls zugesprochen
werden muß, zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr aus.
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben und
war deshalb aufzuheben. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückzuverweisen.
Dieses wird der von ihm bislang - von seinem Standpunkt aus folgerich-
tig - noch nicht geprüften Frage nachzugehen haben, ob die Klägerin, wie die
Beklagte auch in der Berufungsinstanz in Abrede gestellt hat, die Klagemarke
innerhalb der letzten fünf Jahre rechtserhaltend benutzt hat.
Ullmann
Starck
Pokrant
Büscher
Schaffert