BGH Urteil vom 28.08.2003 – I ZR 9/01
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 28. August 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 2
Kelly
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung des Rechts an einer Marke oder unter dem Gesichtspunkt der Ver-
letzung des Rechts an einem Unternehmenskennzeichen kann dem Verständ-
nis des Verkehrs, die angegriffene Bezeichnung sei ein Personenname, unter-
schiedliche Bedeutung zukommen.
BGH, Urteil vom 28. August 2003 - I ZR 9/01 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 23. November 2000 wird auf Ko-
sten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin produziert und vertreibt in Deutschland Cerealien einschließ-
lich Müsli-Riegel unter der Bezeichnung "Kellogg's". Unter den Anbietern von
Cerealien in Deutschland ist sie Marktführerin.
Die Klägerin ist hinsichtlich der zugunsten ihrer amerikanischen Mutterge-
sellschaft eingetragenen deutschen Marken Lizenznehmerin und zur Durchset-
zung von Verletzungsansprüchen im eigenen Namen ermächtigt. Die Mutterge-
sellschaft der Klägerin ist u.a. Inhaberin der mit Zeitrang vom 28. November
1949 für "aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen" eingetragenen und im
weiteren als Klagemarke bezeichneten Marke Nr. 611 710:
Die Beklagte zu 1 war bis zur Übertragung an eine österreichische Gesell-
schaft im Jahr 2000 Inhaberin der Wortmarke Nr. 2 102 006 "Kelly". Diese war
am 27. November 1996 mit Zeitrang vom 4. Mai 1991 für im Extrudierverfahren
hergestellte Kartoffel-, Weizen-, Reis- und Maisprodukte für Nahrungszwecke;
Kartoffelchips, Kartoffelsticks; Puffmais; Rosinen, Haselnuß-, Erdnuß-, Cashew-
kerne, Pistazienkerne und Mandeln, getrocknet, geröstet, gesalzen und/
oder gewürzt; getrocknete Früchte; Back- und Konditorwaren, Biskuits, Kuchen,
Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren, Bonbons und Marzi-
pan eingetragen worden.
Die Beklagte zu 1 war darüber hinaus Inhaberin der am 28. August 1986
mit Priorität vom 8. April 1982 u.a. für Backwaren, wie Brot, Biskuits, Kuchen;
feine Back- und Konditorwaren; Speiseeis und Zuckerwaren eingetragenen
Marke Nr. 1 095 682.
Die Beklagte zu 2 vertreibt als Lizenznehmerin der Rechtsvorgängerin der
Beklagten zu 1 unter der Marke "Kelly" geröstete und gesalzene Erdnüsse so-
wie Popcorn.
Die Klägerin nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit wegen
Verletzung ihrer Marken "Kellogg's" und ihrer geschäftlichen Bezeichnung
"Kellogg" auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung
in Anspruch. Des weiteren begehrt sie von der Beklagten zu 1 deren Einwilli-
gung in die Löschung der Marken Nr. 1 095 682 und Nr. 2 102 006.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungs-
mittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr mit im Extrudierverfahren herge-
stellten Kartoffel-, Weizen-, Reis- und Maisprodukten für Nah-
rungszwecke; Kartoffelchips, Kartoffelsticks; Puffmais; Rosinen,
Haselnuß-, Erdnuß-, Cashewkernen, Pistazienkernen und
Mandeln, getrocknet, geröstet, gesalzen und/oder gewürzt; ge-
trockneten Früchten; Back- und Konditorwaren, Biskuits, Ku-
chen, Schokolade, Schokoladenwaren, Pralinen, Zuckerwaren,
Bonbons und Marzipan das Zeichen "Kelly" zu benutzen, insbe-
sondere das Zeichen auf solchen Waren oder ihrer Aufma-
chung oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen sol-
che Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu den ge-
nannten Zwecken zu besitzen und/oder ein- oder auszuführen
und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Wer-
bung für solche bzw. mit solchen Waren zu benutzen,
insbesondere wenn dies wie nachfolgend abgebildet (in weißer
Schrift vor rotem Hintergrund) erfolgt:
hilfsweise: im geschäftlichen Verkehr mit den genannten Waren
das vorstehend eingeblendete Zeichen zu benutzen, insbeson-
dere das Zeichen auf solchen Waren oder ihrer Aufmachung
oder Verpackung anzubringen, unter dem Zeichen solche Wa-
ren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den ge-
nannten Zwecken zu besitzen, ein- oder auszuführen und/oder
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für sol-
che bzw. mit solchen Waren zu benutzen.
Darüber hinaus hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Aus-
kunftserteilung und zur Einwilligung in die Löschung der Marken Nr. 2 102 006
und 1 095 682 sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten
begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, in die Löschung der
Marke Nr. 1 095 682 einzuwilligen. Die weitergehende Klage hat es abgewie-
sen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ebenso ohne Erfolg ge-
blieben wie die von der Beklagten zu 1 gegen ihre Verurteilung eingelegte un-
selbständige Anschlußberufung.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche auf Unterlassung,
Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung sowie Einwilligung in die
Löschung der Marke Nr. 2 102 006 weiter. Die Beklagten beantragen, die Revi-
sion zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Berufung weiter-
verfolgten Ansprüche mit der Begründung für nicht gegeben erachtet, es fehle
an einer Verwechslungsgefahr des angegriffenen Zeichens mit den Klagemar-
ken und der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin. Hierzu hat es ausgeführt:
Ungeachtet der durch Benutzung erworbenen weit überdurchschnittli-
chen Kennzeichnungskraft des Klagezeichens "Kellogg's" für Cornflakes-Pro-
dukte und einer in erheblichem Umfang bestehenden Warenähnlichkeit dieser
Produkte mit den für das angegriffene Zeichen in Anspruch genommenen Wa-
ren fehle es mangels hinreichender Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden
Zeichen an der Verwechslungsgefahr. Dies folge aus der den Gesamteindruck
des Klagezeichens prägenden, im Deutschen seltenen Endsilbe "logg's", dem
ungebräuchlichen apostrophierten Genitiv-"S" und der dadurch bedingten un-
verkennbaren Abweichung im Klang- und Schriftbild. Soweit die Klägerin An-
sprüche aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung "Kellogg" geltend mache, sei
trotz bestehender Branchennähe eine Verwechslungsgefahr zu verneinen, weil
auch insoweit keine hinreichende Ähnlichkeit mit dem angegriffenen Zeichen
"Kelly" bestehe. Außerdem komme dem geläufigen irischen Familienname
"Kelly" ein bestimmter Sinngehalt zu. Der Verkehr nehme daher den deutlichen
Unterschied zum Namen der Klägerin sofort zuverlässig wahr.
II. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr bei der Benut-
zung des angegriffenen Zeichens "Kelly" für die im Klageantrag genannten Wa-
ren mit dem Klagezeichen wegen fehlender Zeichenähnlichkeit verneint. Diese
Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zu-
stimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu be-
nutzen, wenn wegen der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Ähn-
lichkeit der durch die Marke erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Pu-
blikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Die Beurteilung der Ver-
wechslungsgefahr i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichti-
gung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wech-
selwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der
Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Mar-
ke, so daß ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen
durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umge-
kehrt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507,
508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN). Diesen Ausgangspunkt hat auch das
Berufungsgericht seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt.
b) Bei der Prüfung der Kennzeichnungskraft der Klagemarke hat das Be-
rufungsgericht angenommen, daß "Kellogg's" von Haus aus eine durchschnittli-
che Kennzeichnungskraft für aus Getreide hergestellte Frühstücksspeisen be-
sitzt. Es ist des weiteren davon ausgegangen, daß der Klagemarke aufgrund
ihrer erheblichen Bekanntheit für Cornflakes-Produkte eine weit überdurch-
schnittliche Kennzeichnungskraft zukommt. Diese Beurteilung wird von den
Parteien nicht beanstandet und läßt - jedenfalls im Ergebnis - auch keinen
Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht hat allerdings nicht ausdrücklich ausgeführt, für
welchen Zeitpunkt es von einer durch Bekanntheit gesteigerten Kennzeich-
nungskraft der mit Zeitrang vom 28. November 1949 eingetragenen Klagemar-
ke für Cornflakes-Produkte ausgeht. Für den in die Zukunft gerichteten Unter-
lassungsanspruch stellt grundsätzlich die letzte mündliche Verhandlung in der
Tatsacheninstanz den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage
dar, welche Kennzeichnungskraft der älteren Marke zukommt. Im vorliegenden
Fall berufen sich die Beklagten aber auf die Eintragung ihrer Marke "Kelly".
Dementsprechend ist hier auf den Zeitpunkt der Anmeldung dieses angegriffe-
nen Zeichens abzustellen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99,
GRUR 2002, 544, 546 f. = WRP 2002, 537 - BANK 24; Urt. v. 10.10.2002
- I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 433 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA). Nach-
dem die Beklagte zu 1 gegen die Zurückweisung ihrer Anschlußberufung kein
Rechtsmittel eingelegt hat und daher mittlerweile rechtskräftig zur Einwilligung
in die Löschung der Marke Nr. 1 095 682 verurteilt worden ist, ist hier insoweit
der 4. Mai 1991 und damit der Tag maßgeblich, an dem die Marke
Nr. 2 102 006 angemeldet worden ist. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungs-
gericht von einem anderen Zeitpunkt ausgegangen ist, liegen nicht vor. Insbe-
sondere bezieht sich die von ihm als Beleg für die erhebliche Benutzung der
Klagemarke angeführte Feststellung der Marktführerschaft der Klägerin im Be-
reich der Cerealien auf eine Untersuchung der Gesellschaft für Konsumfor-
schung (GfK), die eine durch Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft im
Jahr 1991 nahelegt. Denn danach hatte die Klägerin in Deutschland bei den
unter der Marke "Kellogg’s" in den Verkehr gebrachten Cerealien im Jahr 1992
einen Marktanteil von 49,4 %, im Jahr 1993 einen Anteil von 47,7 % und im
Jahr 1994 einen Anteil von 48,1 %, wobei ihr Umsatz jeweils über 400 Mio. DM
betrug. Der Marktanteil des größten Konkurrenten lag jeweils bei 9 bis 10 %,
der Marktanteil der übrigen Konkurrenten zwischen 1 bis 7 %. Es ist auch nicht
vorgetragen worden, daß sich die Marktlage im Jahr 1991 von der in den Fol-
gejahren maßgeblich unterschieden hätte. Dies rechtfertigt die Annahme einer
durch Benutzung und erhebliche Bekanntheit gesteigerten Kennzeichnungskraft
der Klagemarke für Cornflakes-Produkte auch schon im Jahr 1991.
c) Das Berufungsgericht hat Warenähnlichkeit zwischen den von der
Klägerin aus dem Warenverzeichnis der Klagemarke benutzten Waren "Corn-
flakes" und "Müsli-Riegel" sowie den von den Beklagten für das angegriffene
Zeichen in Anspruch genommenen Waren bejaht. Es ist dabei davon ausge-
gangen, daß die von der Beklagten zu 2 unter diesem Zeichen vertriebenen
Erdnüsse als salzige Knabberartikel von den im Unterlassungsantrag aufge-
führten Waren die geringste, gleichwohl aber noch ausreichende Warenähn-
lichkeit zu den nach dem Warenverzeichnis der Klagemarke geschützten
"Cornflakes-Produkten" und "Müsli-Riegeln" aufwiesen und daß daher eine Wa-
renähnlichkeit zu den übrigen in Anspruch genommenen Waren in einer süßen
Geschmacksrichtung erst recht zu bejahen sei. Das Berufungsgericht hat zwar
keinen Grad der Ähnlichkeit der Waren zueinander benannt, ist aber ausdrück-
lich von Warennähe ausgegangen. Seine Feststellungen, wonach insbesondere
Tankstellen und Bahnhofskioske verpackte Trockenprodukte wie Erdnüsse und
Cornflakes im selben Verkaufsregal anbieten, sind von der Revisionserwide-
rung nicht angegriffen worden und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie
tragen daher die Annahme eines zumindest gewissen Grades der Warenähn-
lichkeit.
d) Die Verneinung einer die Verwechslungsgefahr begründenden Zei-
chenähnlichkeit zwischen "Kellogg's" und "Kelly" hat das Berufungsgericht
maßgeblich damit begründet, daß sich deren Endsilben deutlich unterschieden.
Das Klagezeichen werde von der in der deutschen Sprache seltenen und von
dem angegriffenen Zeichen abweichenden Endsilbe "logg's" geprägt; das un-
gebräuchliche apostrophierte Genitiv-"S" im Klagezeichen führe zu einer unver-
kennbaren Abweichung im Klang- und Schriftbild. Diese Beurteilung hält der
revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis ebenfalls stand.
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die
Ähnlichkeit von Wortzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichen
Eindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einer
Verwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in
einer Hinsicht genügt (BGHZ 139, 340, 347 - Lions, m.w.N.). Es hat auch be-
rücksichtigt, daß bei der Prüfung der Markenähnlichkeit von dem das Kennzei-
chenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen ist, daß es auf den jeweili-
gen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (st.
Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 =
WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067,
1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV).
bb) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung läßt auch
nicht den Erfahrungssatz unberücksichtigt, daß - da der Verkehr die jeweiligen
Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander ver-
gleicht - die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungs-
eindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (BGH, Urt. v.
29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587, 589 = WRP 1999, 530
- Cefallone). Allerdings bilden grundsätzlich nicht die gegebenen Unterschiede
den Beurteilungsmaßstab, sondern das Maß an Übereinstimmungen. In dieser
Hinsicht ist im Streitfall festzustellen, daß bei der Klagemarke "Kellogg's" und
dem angegriffenen Zeichen "Kelly" die Silbenzahl übereinstimmt und auch der
Wortanfang identisch ist. Des weiteren beginnt bei beiden Zeichen die zweite
Silbe mit dem Buchstaben "l". In der Fortführung dieser zweiten Silbe ("logg's"
und "ly"), die zugleich jeweils das Wortende bilden, weichen die Zeichen jedoch
sowohl in klanglicher als auch in schriftbildlicher Hinsicht voneinander ab. Ins-
gesamt gesehen überwiegen die Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Zei-
chen nicht. Zwar mögen die hinsichtlich ihrer Endsilben bestehenden Abwei-
chungen im undeutlichen Erinnerungseindruck eher in den Hintergrund treten,
zumal wenn man berücksichtigt, daß der Verkehr Wortanfänge stärker beachtet
als nachfolgende Wortteile (BGHZ 131, 122, 125 - Innovadiclophlont; BGH
GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; GRUR 2001, 507, 508 - EVIAN/REVIAN).
Dessenungeachtet ist aber die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die bei-
den Zeichen nicht hinreichend ähnlich sind, aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen.
cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klagemarke werde maß-
geblich durch die ungewöhnliche Endsilbe "logg's" geprägt, erweist sich eben-
falls als rechtsfehlerfrei. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß bei
der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch auf einzelne Bestandteile der Be-
zeichnungen eingegangen wird. Diese dürfen dabei allerdings nicht isoliert be-
trachtet werden, sondern sind in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck zu
werten (BGH, Beschl. v. 8.7.1999 - I ZB 49/96, GRUR 2000, 233, 234 = WRP
2000, 173 - RAUSCH/ELFI RAUCH). Das als einheitlicher Begriff gewählte
Kennzeichen "Kellogg's" darf daher nicht in einer zergliedernden Betrachtungs-
weise mit dem angegriffenen Zeichen verglichen werden. Das Berufungsgericht
hat es jedoch nicht versäumt, die danach gebotene Zusammenschau der jewei-
ligen Merkmale der sich gegenüberstehenden Zeichen vorzunehmen. Soweit es
eine Prägung des Klagezeichens durch die Endsilbe "logg's" angenommen hat,
liegt darin noch keine Vernachlässigung des bereits angeführten Erfahrungs-
satzes, daß gerade der Anfang eines Worts dessen Gesamteindruck wesentlich
mitbestimmt, weil der Verkehr ihm nach der allgemeinen Lebenserfahrung re-
gelmäßig größere Beachtung schenkt. Die Annahme, die Abweichungen in der
Endsilbe träten gegenüber den Übereinstimmungen der ersten Silbe und dem
Beginn der zweiten Silbe nicht zurück, läßt daher einen Rechtsfehler nicht er-
kennen.
dd) Das Berufungsgericht hat sich zur Begründung eines weiten Ab-
stands der sich gegenüberstehenden Zeichen ergänzend auch auf den Bedeu-
tungsgehalt des angegriffenen Zeichens als irischer Familienname bezogen.
Hierzu hat es ausgeführt, die klangliche Ähnlichkeit werde durch diesen ohne
weiteres zu erkennenden abweichenden Bedeutungsgehalt aufgehoben. Ob
dieser Beurteilung beigetreten werden kann, erscheint allerdings für die mar-
kenrechtliche Beurteilung als zweifelhaft. Denn eine nach dem Bild und/oder
Klang an sich zu bejahende Verwechslungsgefahr der zu vergleichenden Zei-
chen scheidet nur dann ausnahmsweise aus, wenn dem einen oder auch bei-
den Zeichen ein ohne weiteres erkennbarer konkreter Begriffsinhalt zukommt
(vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 132 = WRP
1992, 96 - Bally/BALL; Urt. v. 10.12.1992 - I ZR 19/91, WRP 1993, 694, 697 -
apetito/apitta; Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 607 = WRP
2000, 525 - comtes/ComTel). Die Frage, ob diese Voraussetzung im Streitfall
erfüllt ist, bedarf indes keiner Klärung. Denn das Berufungsgericht hat gemäß
den Ausführungen zu vorstehend aa) und bb) eine Verwechslungsgefahr der
beiderseitigen Zeichen bereits aus anderen Gründen ohne Rechtsfehler ver-
neint.
e) Nach allem stehen bei den für die Frage der Verwechslungsgefahr
maßgeblichen Faktoren eine weit überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft
der Klagemarke und ein gewisser Grad der Warenähnlichkeit einem nur gerin-
gen Grad der Zeichenähnlichkeit gegenüber. Unter Berücksichtigung der zwi-
schen diesen Faktoren bestehenden Wechselwirkung stellt sich die Verneinung
einer Verwechslungsgefahr zwischen der Klagemarke und dem beanstandeten
Zeichen daher als zutreffend dar. Bei der im Rahmen der Prüfung einer Ver-
wechslungsgefahr gebotenen Gesamtabwägung fällt auch ins Gewicht, daß der
Klagemarke nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des
Berufungsgerichts (allein) für Cornflakes-Produkte eine weit überdurchschnittli-
che Kennzeichnungskraft zukommt und zwischen diesen Produkten und den
Waren, für die die angegriffene Marke "Kelly" eingetragen ist, auch soweit sie
den Süßwarenbereich betreffen, wie z.B. Kuchen, ein gewisser Abstand besteht
(vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.1977 - I ZB 10/76, GRUR 1978, 170, 171 - FAN).
Aus den genannten Gründen können mangels hinreichender Zei-
chenähnlichkeit und einer ausschließlich für Cornflakes-Produkte erworbenen
gestärkten Kennzeichnungskraft auch die weiteren Wort- und Schriftzugsmar-
ken ("Kellogg's") der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.
2. Für eine unlautere Anlehnung der Beklagten durch das angegriffene
Zeichen "Kelly" an die Klagemarke ist nichts ersichtlich. Dementsprechend trägt
die Revision zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 Mar-
kenG auch nichts vor.
3. Die vom Berufungsgericht im Rahmen der Beurteilung des Schutzes
des Unternehmenskennzeichens der Klägerin "Kellogg" getroffenen Feststel-
lungen, die sich gegenüberstehenden Zeichen wiesen trotz des Fehlens des für
die Klagemarke charakteristischen Genetiv-"S" keine hinreichende, die Ver-
wechslungsgefahr begründende Ähnlichkeit auf,
lassen ebenfalls einen
Rechtsfehler nicht erkennen. Zusätzlich könnte in diesem Zusammenhang dem
vom Berufungsgericht bei seinen markenrechtlichen Erwägungen angeführten
Gesichtspunkt Bedeutung zukommen, der Verkehr sehe in der angegriffenen
Bezeichnung "Kelly" einen Namen. Bei Unternehmenskennzeichen ist der Ver-
kehr an die Verwendung von Personennamen gewöhnt, ohne daß ein konkreter
Bezug des Namens zu einem bestimmten Geschäftsbereich gegeben ist. In
einem solchen Fall kann der Vorstellung des Verkehrs, bei der angegriffenen
Bezeichnung handele es sich (ebenfalls) um einen Personennamen, eher als
bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der
Verletzung des Rechts an einer Marke (vgl. Urteil des Senats vom selben Tag
- I ZR 293/00, Umdruck S. 15), eine der Verwechslungsgefahr auch im weiteren
Sinne entgegenstehende Bedeutung zukommen.
4. Der auf die Löschung der Eintragung der Wortmarke Nr. 2 102 006
"Kelly" gerichtete Klageantrag hat ebenfalls keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, der Klägerin stehe der in-
soweit geltend gemachte Anspruch weder unter dem Gesichtspunkt der Nicht-
benutzung noch unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr zwischen
der angegriffenen Marke und der prioritätsälteren Klagemarke zu. Soweit sich
die Revision gegen die letztere Beurteilung wendet, hat sie aus den zu vorste-
hend II. 1. d) dargelegten Gründen keinen Erfolg.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert