BGH Beschluss vom 01.02.2007 – IX ZB 279/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Februar 2007
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 1. Februar 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Flensburg vom 15. November 2005 wird auf
Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
6.880,60 € festgesetzt.
Gründe
I.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin war der
weitere Beteiligte zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden.
Auf seinen Antrag wurde die Vergütung für diese Tätigkeit antragsgemäß auf
19.662 € festgesetzt. Es wurde eine Grundvergütung von 45 % der Vergütung
gemäß § 2 Abs. 1 InsVV (27.076,41 €) bewilligt, die sich aus der Regelvergü-
tung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV von 25 %, einem Zuschlag von 10 % für
den Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO, einem Zuschlag
von 5 % für die Übertragung von Verwaltungsaufgaben (z.B. Einziehung von
Forderungen des Schuldners) und einem Zuschlag von 5 % für die Anordnung
der Prüfung als Sachverständiger zusammensetzte.
Außerdem wurden Zuschläge von 5 und 10 Prozentpunkten für die Vorfi-
nanzierung des Insolvenzgeldes und die Fortführung des Unternehmens ein-
schließlich der Aufzeichnungspflichten gegenüber aus- und absonderungsbe-
rechtigten Gläubigern und der Vorbereitung der übertragenden Sanierung be-
willigt.
Der weitere Beteiligte wurde auch als Insolvenzverwalter bestellt. Er hat
eine Vergütung für diese Tätigkeit einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer
von 44.660 € beantragt. Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 37.779,40 €
festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht
zurückgewiesen. Es hat neben der Regelvergütung von 19.849,01 € (zuzüglich
Umsatzsteuer) für die Verwertung von Absonderungsrechten gemäß § 1 Abs. 2
Nr. 1 InsVV einen Zuschlag von 2.794,94 € gewährt. Daneben hat es auf die
Regelvergütung einen Zuschlag von 25 % bewilligt. Wegen der übertragenden
Sanierung sei zwar ein Zuschlag von 50 % vertretbar. Andererseits sei wegen
der Tätigkeit des Antragstellers als vorläufiger Insolvenzverwalter ein Abschlag
gerechtfertigt, denn er habe dort Erkenntnisse gewonnen, die seine nachfol-
gende Tätigkeit als Insolvenzverwalter erleichtert hätten. Insbesondere habe er
bei der Verwertung des Vermögens auf die bereits erfolgte Bestandsaufnahme
zurückgreifen können, im Eröffnungsverfahren Regelungen zur Zahlung des
Insolvenzgeldes getroffen, Aufzeichnungen zur Erfassung der Rechte aus Aus-
und Absonderungsrechten veranlasst sowie die übertragende Sanierung vorbe-
reitet. Für diese Tätigkeiten sei er vergütet worden. Deshalb erscheine es an-
gemessen, den Zuschlag für die Verwaltertätigkeit mit insgesamt nur 0,25 zu
bemessen. Andere Zuschläge seien nicht gerechtfertigt.
Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen Festsetzungsan-
trag in vollem Umfang weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts
noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-
dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
In der Rechtsbeschwerde geht es nur um die Frage, ob ein Zuschlag von
0,5 statt 0,25 hätte zugebilligt werden müssen. Der Beschwerdeführer hält ei-
nen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV nicht für gerechtfertigt und zu
dieser Frage eine Leitentscheidung des Senats für geboten.
Der Senat hat die aufgeworfenen Fragen mit Beschluss vom 11. Mai
2006 (IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204) geklärt. Danach beanstandet die Rechts-
beschwerde zu Unrecht, dass das Landgericht die Tätigkeiten des Beteiligten
als vorläufiger Insolvenzverwalter als Grund für einen Abschlag gesehen hat.
§ 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV geht davon aus, dass der vorläufige Insol-
venzverwalter pflichtgemäß tätig geworden und vergütet worden ist. Für diesen
Fall hat der Verordnungsgeber angenommen, dass seine Tätigkeit dem Insol-
venzverwalter erhebliche Arbeit ersparen kann. Es gilt der Grundsatz, dass jede
Tätigkeit nur einmal vergütet werden soll, von unvermeidbarer Doppelarbeit und
Doppelaufwendungen bei Verwalterwechseln abgesehen. Demgemäß kann die
Arbeit, die der vorläufige Verwalter geleistet hat und die ihm vergütet worden
ist, dem endgültigen Insolvenzverwalter nicht erneut vergütet werden (BGH,
Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1206; Beschl. v. 16. Dezember 2004 - IX ZB
301/03, ZIP 2005, 180).
Hat der vorläufige Insolvenzverwalter in berechtigter Weise bereits Auf-
gaben ganz oder teilweise erledigt, die grundsätzlich dem endgültigen Verwalter
obliegen, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen (BGH, Beschl. v.
18. Dezember 2003 - IX ZB 28/03, NZI 2004, 381, 382; v. 11. Mai 2006 aaO
S. 1207). In wertmäßig korrespondierender Weise ist dann aber ein Abschlag
bei der Vergütung des Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben
nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss (BGH, Beschl. v.
11. Mai 2006 aaO S. 1207).
Der hiernach gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a InsVV vorzunehmende Ab-
schlag ist im Einzelfall vom Tatrichter der Höhe nach zu bemessen. Bei der
Frage, welche Tätigkeiten des vorläufigen Verwalters die Tätigkeit des endgülti-
gen Verwalters in einer einen Abschlag rechtfertigenden Weise vereinfachen,
ist darauf abzustellen, welche Aufgaben des Insolvenzverwalters entfallen sind
oder weniger aufwendig waren, weil ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig ge-
worden war (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 aaO S. 1206).
Nach diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht verfahren. Eine
weitere Leitentscheidung des Senats ist nicht erforderlich. Die Bemessung der
Zu- und Abschläge im Einzelfall ist Aufgabe des Tatrichters.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Flensburg, Entscheidung vom 04.08.2005 - 56 IN 102/03 -
LG Flensburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 5 T 302/05 -