BGH Beschluß vom 23.06.2004 – XII ZB 61/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. Juni 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ZPO § 121 Abs. 1, 3 und 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2
a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob be- sondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der aus- wärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.
b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gela- gerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO ge- schuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts an- nähernd erreichen.
BGH, Beschluß vom 23. Juni 2004 - XII ZB 61/04 - OLG Zweibrücken
AG Frankenthal (Pfalz)
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden die Be-
schlüsse des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts
Zweibrücken als Familiensenat vom 8. September 2003 und des
Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Juli 2003 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird für das Verfahren in erster Instanz im
Rahmen der mit Beschluß vom 1. April 2003 bewilligten Prozeß-
kostenhilfe Rechtsanwalt S. in Frankenthal zur Wahr-
nehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003 beigeord-
net.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Beschwerdewert: bis 300 €.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Beiordnung eines weiteren - unterbevoll-
mächtigten - Rechtsanwalts im Rahmen der ihm für sein Scheidungsverbund-
verfahren bewilligten Prozesskostenhilfe.
Die Parteien sind italienische Staatsangehörige. Mit Urteil vom 11. Fe-
bruar 1999 hatte das Amtsgericht Mannheim (3C F 181/98) die Trennung der
Ehegatten von Tisch und Bett festgestellt. Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)
hat dem Antragsteller für das Scheidungsverbundverfahren Prozeßkostenhilfe
bewilligt und ihm den an seinem Wohnsitz in Hattingen (Nordrhein-Westfalen)
niedergelassenen Rechtsanwalt K. zu den Bedingungen eines ortsansässigen
Rechtsanwalts beigeordnet. In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2003
ist für den Antragsteller der am Ort des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) nie-
dergelassene Rechtsanwalt S. aufgetreten und hat beantragt, die dem An-
tragsteller bewilligte Prozeßkostenhilfe "auf seine Beiordnung zu erstrecken".
Das Amtsgericht hat die Folgesachen Versorgungsausgleich und Kindesunter-
halt vom Scheidungsverbund abgetrennt und ausgesprochen, daß die zivilrecht-
lichen Wirkungen der kirchlich geschlossenen Ehe der Parteien beendet sind.
Den Antrag des Rechtsanwalts S. auf zusätzliche Beiordnung hat das
Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des
Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, für die der Senat Prozeßkostenhil-
fe bewilligt hat.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch sonst zulässige
Rechtsbeschwerde (vgl. BGH vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR 2003,
1438) führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur zusätzli-
chen Beiordnung des Rechtsanwalts S. zur Wahrnehmung des Verhandlungs-
termins am 12. Juni 2003.
1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2004, 707
veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß nach § 121 ZPO in der Regel ein am Pro-
zeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen sei. Falls ein nicht beim
Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden solle, dürften
hierfür nach § 121 Abs. 3 ZPO keine Mehrkosten entstehen. Die Beiordnung
eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung würde diese gesetzli-
che Regelung unterlaufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB 30/02 -
FamRZ 2003, 441). Danach sei zwar - von Ausnahmen abgesehen - die Zuzie-
hung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsan-
walts durch eine am auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei eine
Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO. Da der Gesetzgeber im Zu-
sammenhang mit der gesetzlichen Änderung im Recht der Postulationsfähigkeit
§ 121 Abs. 3 ZPO unverändert gelassen habe, sei diese Rechtsprechung aber
nicht auf das Verfahren der Prozesskostenhilfe übertragbar. Ein Anspruch der
auf Prozeßkostenhilfe angewiesenen Partei auf Gleichstellung könne auch nicht
aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
a) Allerdings geht das Oberlandesgericht zunächst zutreffend davon aus,
daß im Rahmen der bewilligten Prozeßkostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3
ZPO in der Regel ein bei dem Prozeßgericht niedergelassener Rechtsanwalt
beizuordnen ist. Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozeßgericht niederge-
lassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine wei-
teren Kosten entstehen. Entsprechend sind nach § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs.
BRAGO Mehrkosten nicht zu vergüten, die dadurch entstehen, daß der am
Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei
nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozeßgericht oder eine auswärtige Ab-
teilung dieses Gerichts befindet.
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht auch er-
kannt, daß nach § 121 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise ein weiterer Rechtsanwalt
zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten
Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten
beigeordnet werden kann, wenn besondere Umstände dies erfordern. Denn
wenn der Partei - wie es dem Regelfall des § 121 Abs. 1 und 3 ZPO entspricht -
ein Rechtsanwalt am Ort des Prozeßgerichts beigeordnet wurde, kann es in
besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich sein, ihr einen zusätzlichen
Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines auswärtigen Termins zur Beweisauf-
nahme (§ 362 ZPO) oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Hauptbevoll-
mächtigten beizuordnen. Diese Vorschrift geht mit der kostenrechtlichen Vor-
schrift des § 126 BRAGO einher. Ist ein am Ort des Prozeßgerichts niederge-
lassener Rechtsanwalt beigeordnet worden, stehen ihm nach § 126 Abs. 1
Satz 2 1. Halbs. BRAGO keine Reisekosten zu; dafür kann in besonders gela-
gerten Einzelfällen ein zusätzlicher Verkehrsanwalt beigeordnet werden (§ 121
Abs. 4 BRAGO). Wurde hingegen ein nicht am Ort des Prozeßgerichts nieder-
gelassener Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter beigeordnet, besteht kein
Bedarf für die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts; dafür ist der aus-
wärtige Rechtsanwalt grundsätzlich berechtigt, seine Reisekosten abzurechnen
(§ 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO; vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 420,
OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 340 und KG, KGR 2004, 17; a.A. OLG
Naumburg, OLGR Naumburg 2001, 486).
Ordnet das Gericht der Partei im Rahmen der bewilligten Prozeßkosten-
hilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsan-
walt bei, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren
Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann es dem Prozeßbe-
vollmächtigten deswegen nicht stets durch die beschränkte Beiordnung "zu den
Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der
Erstattung von Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO neh-
men. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst
nur Kosten eines am Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen
könnten, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vor-
liegen. Bei der Entscheidung über die Beiordnung eines nicht am Prozeßgericht
niedergelassenen Rechtsanwalts hat das Gericht also immer auch zu prüfen,
ob die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses
nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten
auswärtigen Prozeßbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässi-
gen Rechtsanwalts" mit den Folgen des § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO
beiordnen. Das haben das Amtsgericht und das Oberlandesgericht hier ver-
kannt.
c) Bei der Prüfung, ob die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts
nach § 121 Abs. 4 ZPO wegen besonderer Umstände erforderlich ist, ist auf die
rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und die subjek-
tiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (Zöller/Philippi ZPO 24. Aufl. § 121
Rdn. 18). Solche besonderen Umstände können etwa dann vorliegen, wenn die
Partei schreibungewandt ist und ihr auch eine Informationsreise zu ihrem
Rechtsanwalt am Sitz des Prozeßgerichts nicht zugemutet werden kann (OLG
Naumburg FamRZ 2003, 107; OLG Zweibrücken <2. Zivilsenat> FamRZ 2002,
107). Gleiches ist der Fall, wenn der Partei eine schriftliche Information wegen
des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Sache nicht zuzumu-
ten ist und eine mündliche Information unverhältnismäßigen Aufwand verursa-
chen würde (OLG Brandenburg FamRZ 2002, 107 und FamRZ 2001, 1533).
Dabei ist im Rahmen der verfassungsgemäßen Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs der besonderen Umstände eine zusätzliche Beiordnung nach
§ 121 Abs. 4 ZPO auch dann geboten, wenn die Kosten des weiter beizuord-
nenden Rechtsanwalts die sonst entstehenden Reisekosten des nicht am Pro-
zessgericht zugelassenen Hauptbevollmächtigten nach § 126 Abs. 1 Satz 2
2. Halbs. BRAGO) nicht wesentlich übersteigen. Im Rahmen der durch Art. 3
Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Rechtsstaatsprinzip gebotenen
weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei
der Verwirklichung ihres Rechtsschutzes (BVerfG Beschluß vom 4. Februar
2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789) ist bei der Auslegung auch die neuere
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattung der Kosten für Ver-
kehrsanwälte zu beachten. Danach ist im Falle der Bevollmächtigung eines
Rechtsanwalts am Sitz des Gerichts auch die Zuziehung eines am Wohn- oder
Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts regelmäßig
als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung not-
wendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (Beschlüsse
vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, vom 9. Oktober
2003 - VII ZB 45/02 - BGH-Report 2004, 70, 71, vom 11. November 2003
- VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 -
BGH-Report 2004, 637 und vom 25. März 2004 - I ZB 28/03 - BB 2004, 1023).
d) Solche besonderen Umstände, die eine zusätzliche Beiordnung des
am Sitz des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) niedergelassenen Rechtsanwalts
S. begründen, liegen hier vor.
Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehöriger und mußte seinen
Rechtsanwalt im Scheidungsverbundverfahren nicht nur über den nach italieni-
schem Recht zu beurteilenden Sachverhalt, sondern auch zu den Folgesachen
des Versorgungsausgleichs und des Kindesunterhalts informieren. Hinsichtlich
des Scheidungsverfahrens traten besondere tatsächliche Schwierigkeiten auf,
weil zunächst ungeklärt war, ob die (in Bigamie) wieder verheiratete Antrags-
gegnerin schon in Italien vom Antragsteller geschieden worden war. Das Amts-
gericht Frankenthal (Pfalz) hätte die Beiordnung des vom Antragsteller gewähl-
ten Prozeßbevollmächtigten wegen des komplexen Sachverhalts und der recht-
lich schwierigen Prozeßlage deswegen nicht auf die "Bedingungen eines orts-
ansässigen Rechtsanwalts" beschränken dürfen. Die gleichwohl in dem frühe-
ren Beschluß vom 1. April 2003 ausgesprochene Beschränkung entfaltet schon
deswegen keine Bindung, die der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts
nach § 121 Abs. 4 ZPO entgegensteht, weil solches erst später beantragt wur-
de. Im übrigen erlangt selbst ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluß
auch bei Unanfechtbarkeit nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO
keine materielle Rechtskraft, die einer Ausweitung der bewilligten Prozeßko-
stenhilfe entgegenstünde (BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -
FamRZ 2004, 940). Den Antrag auf zusätzliche Beiordnung des Rechtsanwalts
S. hat der Antragsteller auch noch rechtzeitig zu Beginn der mündlichen Ver-
handlung vom 12. Juni 2003 gestellt.
e) Im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zur Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten ist auch im Rahmen der bewilligten
Prozeßkostenhilfe ein Unterbevollmächtigter beizuordnen, wenn dessen Kosten
die sonst entstehenden Reisekosten nur unerheblich übersteigen. Das ist hier
für die Kosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vom 12. Juni 2003
der Fall. Wegen der besonderen Umstände im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO
durfte die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwalts nicht auf die Kosten ei-
nes ortsansässigen Rechtsanwalts beschränkt werden, so daß ihm grundsätz-
lich Reisekosten zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Amtsge-
richt Frankenthal (Pfalz) zugestanden hätten. Diese Reisekosten wären mit
200,56 € (144,56 € Fahrtkosten und 56 € Abwesenheitsge
ld) annähernd so
hoch, wie die Gebühr eines Unterbevollmächtigten mit 204 € (10/10-Gebühr
nach 4.000 €). Auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist e s deswegen zu
billigen, daß sich die Partei ohne gravierende Mehrkosten (§ 121 Abs. 3 ZPO)
im Verhandlungstermin von einem Unterbevollmächtigten vertreten lässt. Dem
Antragsteller ist deswegen der ortsansässige Rechtsanwalt S. zusätzlich zur
Terminswahrnehmung beizuordnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO, § 11 GKG in Ver-
bindung mit Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Dose