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BGH Beschluß vom 09.10.2003 – VII ZB 45/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,

Prof. Dr. Kniffka und Bauner

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der

8. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 7. August 2002 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 82,24

festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien haben über Ansprüche der in I. (Niedersachen) ansässigen

Klägerin aus einem Vertrag über eine von ihr herzustellende und zu liefernde

Treppe gestritten. Nach Beantragung und Erlaß eines Mahnbescheides durch

den in Gr. (Niedersachsen) ansässigen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin

und Widerspruch durch den in Gl. (Sachsen – Anhalt) wohnhaften Beklagten

wurde die Sache an das Amtsgericht N. abgegeben. Nach überein-

stimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hat

das Amtsgericht durch Beschluß vom 10. September 2001 der Klägerin 20%,

dem Beklagten 80% der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. In der mündlichen

Verhandlung vor dem Amtsgericht hatte der Prozeßbevollmächtigte der Kläge-

rin sich durch einen dort ansässigen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Die Klägerin hat zur Kostenausgleichung eigene Kosten in Höhe von

586,60 DM angemeldet. Darin enthalten waren Kosten eines Unterbevollmäch-

tigten. Das Amtsgericht hat die Kosten des Unterbevollmächtigten für nicht er-

stattungsfähig gehalten und insgesamt lediglich 386,00 DM angesetzt.

Die sofortige Beschwerde hiergegen hat das Landgericht zurückgewie-

sen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin die Fest-

setzung der Kosten des Unterbevollmächtigten weiter.

II.

1. Das Landgericht ist der Auffassung, es sei der Klägerin zuzumuten

gewesen, unmittelbar einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts zu beauftragen.

Auch in Höhe fiktiver Reisekosten seien die Kosten eines Unterbevollmächtig-

ten nicht zu erstatten, da es einer im Geschäftsleben erfahrenen Partei, insbe-

sondere einem Kaufmann, zumutbar gewesen sei, den auswärtigen Anwalt auf

den üblichen Kommunikationswegen zu informieren. Das gelte jedenfalls dann,

wenn die Sache keine tatsächlichen Schwierigkeiten aufweise oder dem Ge-

schäftsbetrieb der Partei zuzuordnen sei. Einer persönlichen Kontaktaufnahme

habe es angesichts der für einen wirtschaftlich Tätigen geringen Bedeutung der

Sache nicht bedurft.

2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht

überspannt die Anforderungen an die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-

gung notwendigen Kosten und trifft keine Feststellungen, die die Absetzung der

Kosten des Unterbevollmächtigten rechtfertigen könnten.

a) Kosten eines Unterbevollmächtigten, der für den in der Nähe des

Wohnortes der Partei ansässigen Rechtsanwalt der Partei Termine beim Pro-

zeßgericht wahrnimmt, sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, soweit

dadurch erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart

werden, die bei der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmäch-

tigten selbst entstanden wären. Eine geringfügige Überschreitung der ersparten

Reisekosten durch die Einschaltung des Unterbevollmächtigten von bis zu 10%

steht der Erstattung nicht entgegen (BGH, Beschluß vom 16. Oktober 2002

- VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 899 ff.).

Voraussetzung für die Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten

ist demnach zunächst, daß die dem Hauptbevollmächtigten bei eigener Ter-

minswahrnehmung zustehenden Reisekosten dem Grunde nach zu erstatten

wären. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, da die entsprechen-

de Anwendung dieser Vorschrift auf den beim Prozeßgericht nicht zugelasse-

nen Anwalt nicht gerechtfertigt ist. Die Erstattung der Reisekosten des beim

Prozeßgericht nicht zugelassenen und dort auch nicht ansässigen Anwalts re-

gelt vielmehr § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO; Voraussetzung für die Erstat-

tung der Reisekosten ist danach, daß die Zuziehung des auswärtigen Anwalts

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Das ist regelmäßig

der Fall (BGH, aaO, NJW 2003, 898, 899 ff.; Beschluß vom 10. April 2003 - I ZB

36/02, NJW 2003, 2027, 2028).

b) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines in

der Nähe des Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maß-

nahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn

schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein ein-

gehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein

wird. Das ist der Fall bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene

Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat (BGH aaO). Eine weite-

re Ausnahme, bei der die unmittelbare Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beim

Prozeßgericht zumutbar sein kann, ist bei einem in tatsächlicher Hinsicht über-

schaubaren Streit um eine Geldforderung denkbar, wenn die Gegenseite versi-

chert hat, nicht leistungsfähig zu sein und gegenüber einer Klage keine Ein-

wendungen zu erheben.

Hierzu hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Allein daß die

Sache tatsächliche Schwierigkeiten nicht aufweist und in wirtschaftlicher Hin-

sicht von geringer Bedeutung ist, reicht hierfür nicht. Welche Schwierigkeiten

die Führung eines Rechtsstreites aufwirft, ist für die rechtsunkundige Partei re-

gelmäßig nicht vorhersehbar. Dafür, ob die Klägerin über eine Rechtsabteilung

oder, wenn man insoweit einen geringeren Organisationsgrad ausreichen las-

sen will, wenigstens über Mitarbeiter verfügte, zu deren Aufgabengebiet das

Bearbeiten von Rechtsfällen gehört und die die hierfür erforderliche Sachkunde

aufweisen, hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Allein aus der

gewerblichen Tätigkeit der Klägerin und ihrer Rechtsform ergibt sich das nicht,

zumal das Landgericht auch keinerlei Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit

der Klägerin, Umsatz, Anzahl der Mitarbeiter oder ähnlichem getroffen hat.

c) Daraus, daß die Klägerin zunächst einen Mahnbescheid beantragt hat

und das Verfahren erst nach dem Widerspruch des Beklagten an das Gericht

des streitigen Verfahrens abgegeben wurde, ergibt sich nichts anderes.

d) Der angefochtene Beschluß ist aufzuheben und die Sache an das

Landgericht zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu treffen kann, ob

die Klägerin einen in der Nähe ihres Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalt

aus kostenrechtlicher Sicht beauftragen durfte oder ob einer der genannten

Ausnahmefälle von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines in der Nähe

des Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme

zweckentsprechender Rechtsverfolgung ist, vorliegt. Im ersten Fall wird das

Landgericht ferner Feststellungen zu den durch Einschaltung eines Unterbe-

vollmächtigten ersparten Reisekosten zu treffen haben. Das kann im Rechtsbe-

schwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Ver-

bindung mit § 559 ZPO).

Dressler Hausmann Wiebel

Kniffka Bauner