BGH Urteil vom 28.06.2004 – II ZR 373/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 28. Juni 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung
Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem Immobilienfonds und der Kreditvertrag
bilden auch dann ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, wenn die
Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern
durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt (Ergän-
zung zu den Senatsentscheidungen vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und
II ZR 395/01, z.V.b.).
BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - II ZR 373/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 28. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Kläger zu 5 und zu 10 wird das Urteil des
9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 26. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Berufungen dieser Kläger zurückgewiesen und die in zweiter
Instanz durch die Kläger zu 10 erweiterte Klage abgewiesen wor-
den sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-
verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger zu 10 unterzeichneten am 2. Juni 1995 eine "Beitrittserklä-
rung"
zu
der
"R."
Fonds GmbH & Co KG,
einem
ge-
schlossenen
Immobilienfonds, der die Errichtung einer onkologisch-
pädiatrischen Klinik in N. am B. See bei W. in M. zum Ziel hatte; die gleich lau-
tende Erklärung der Klägerin zu 5 datiert vom 21. September 1995. Die Beteili-
gung der Klägerin zu 5 an der Fondsgesellschaft belief sich auf 100.000,00 DM,
die Einlage der Kläger zu 10 auf 80.000,00 DM. Die Beteiligung erfolgte in bei-
den Fällen treugeberisch über die H. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im fol-
genden: H. GmbH) als Treuhandkommanditistin.
Der Vertrieb der Anlage lag in den Händen der Ho. GmbH (im folgenden:
Vertriebsgesellschaft), deren Gesellschafter - neben u.a. der H. GmbH - Grün-
dungskommanditisten der Fondsgesellschaft waren.
Aus steuerlichen Gründen sollten die Anleger ihre Einlagen ganz oder
teilweise durch Darlehen finanzieren. Die Finanzierung erfolgte für alle Kläger
des vorliegenden Verfahrens, auch die am Berufungs- bzw. Revisionsverfahren
nicht mehr beteiligten, durch die Beklagte. Die Finanzierung war den Klägern
durch die nach ihrer - bestrittenen - Darstellung von der Vertriebsgesellschaft
eingeschalteten Unternehmens P. S. U. GmbH (im folgenden: U.) vermittelt
worden, der die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 1995 u.a. ihre grundsätz-
liche Bereitschaft mitgeteilt hatte, die Fondsanteile bis zu 60 % des Zeich-
nungsbetrages zu finanzieren.
Die Kläger zu 10, die ihre Einlage in Höhe eines Betrages von
50.000,00 DM finanzieren lassen wollten, schlossen mit der Beklagten einen
Darlehensvertrag über 54.540,00 DM. Die Kläger zu 5 wollten die Beteiligung
der Klägerin zu 5 in Höhe von 65.000,00 DM finanzieren lassen und schlossen
mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 73.033,71 DM. Die Beklagte
zahlte die Darlehensvaluta nach ihrer - von den Klägern mit Nichtwissen bestrit-
tenen - Behauptung jeweils an die H. GmbH.
Die Fondsgesellschaft fiel im März 1998 in Konkurs. Die gemeinsam ver-
tretenen Kläger
ließen
ihre Beitrittserklärungen mit Schreiben vom
14. September 1998 gegenüber der H. GmbH, die Kläger zu 10 darüber hin-
aus mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 auch den Kreditvertrag gegenüber der
Beklagten wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß der Beklagten aus den
Kreditverträgen keine Ansprüche auf Leistung von Zins- und Tilgungszahlungen
zustehen. Die Kläger zu 10 haben ihre Klage in zweiter Instanz erweitert und
neben der Feststellung von der Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer infolge
des Konkurses des Fonds wertlos gewordenen Eigenkapitalzahlung von
30.000,00 DM sowie ihrer an die Beklagte geleisteten Zinszahlungen von
14.579,14 DM verlangt. Die Feststellungsklagen blieben in beiden Instanzen
ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat auch die Schadensersatzforderung der
Kläger zu 10 abgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger
zu 5 und 10.
Entscheidungsgründe
Die Revisionen sind begründet und führen hinsichtlich der Kläger zu 5
und 10 zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Kläger zu dem
Fondsbeitritt durch arglistige Täuschung bestimmt worden sind, und gemeint,
ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG in der bis zum 30. September
2000 geltenden Fassung (jetzt §§ 358 f. BGB in der ab dem 1. Januar 2002 gel-
tenden Fassung) sei schon deshalb nicht möglich, weil Gesellschaftsbeteiligung
und Kreditgewährung nicht als verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1
VerbrKrG anzusehen seien. Das ist unzutreffend.
1. Wie der Senat bereits in seiner - nach dem Erlaß des angefochtenen
Urteils ergangenen - Entscheidung vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, ZIP 2003,
1592, 1593 f.; ebenso in den Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Paral-
lelsachen II ZR 393/02 und II ZR 395/01, jeweils z.V.b.) festgestellt hat, erfüllen
der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen Beitritt finanzierende
Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 9
Abs. 1, 4 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben
Vertriebsorganisation bedienen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Vermitt-
lung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern - wovon
hier auf Grund der unstreitigen Umstände in Verbindung mit dem angesichts
dieser Umstände von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestrittenen
Vorbringen der Kläger ausgegangen werden muß - durch einen in seinem Auf-
trag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt, der von ihm die erforderlichen Kun-
dendaten erhält und sodann die von dem Anleger gewünschte Finanzierung in
die Wege leitet. Denn nach § 9 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist immer dann
zwingend von einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge auszugehen, wenn
sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertra-
ges der Mitwirkung des "Verkäufers" bedient, was bei einem - sei es auch nur
faktischen - planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenwirken, ohne daß die-
ses von Dauer sein muß, der Fall ist (Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neu-
bearb. 2001, VerbrKrG § 9 Rdn. 28; Habersack in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl.
VerbrKrG § 9 Rdn. 27 f.). Der Beklagten war darüber hinaus, wie sich aus ihrem
Schreiben vom 28. März 1995 an die Finanzvermittlerin U. ergibt, bekannt,
daß diese die Finanzierung der gezeichneten Anteile vermitteln sollte; dement-
sprechend hat sie der U. auch ihre Darlehensverträge und die weiter erfor-
derlichen Formulare zur Verfügung gestellt.
2. Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsan-
teile getäuscht, wovon hier für die Revisionsinstanz auszugehen ist, kann er bei
Vorliegen eines Verbundgeschäfts seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und
die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Das Kündi-
gungsrecht kann auch dadurch ausgeübt werden, daß der Anleger der Bank
mitteilt, er sei durch Täuschung zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden, und ihr
die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003
- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595; anders noch BGH, Urt. v. 27. Juni 2000
- XI ZR 174/99, ZIP 2000, 1430). Darüber hinaus kann der Anleger der Bank,
wie der Senat in seinen Grundsatzurteilen vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und
II ZR 395/01 (beide z.V. in BGHZ bestimmt) entschieden hat, aber auch alle
Ansprüche entgegen setzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und
Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Die dem Verbundgeschäft zugrunde-
liegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher
nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Gesellschaft und der
Bank. Vielmehr sind auch die Gründungsgesellschafter des Fonds und die In-
itiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für
den Anlageprospekt Verantwortlichen wie ein Verkäufer der Anlage i.S. des § 9
Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu behandeln.
Im vorliegenden Fall ist zwar das Recht der Kläger, auf Grund der von
ihnen behaupteten arglistigen Täuschung bei Zeichnung ihrer Anteile im Wege
der außerordentlichen Kündigung aus der Fondsgesellschaft auszuscheiden,
mit deren Auflösung in Folge des Konkurses weggefallen (Sen.Urt. v.
11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, NJW 1979, 765 = WM 1979, 160). Sie kön-
nen der Bank jedoch die ihnen nach ihrem für die Revision maßgebenden
Sachvortrag gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter
zustehenden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und Verschulden
bei Vertragsschluß entgegenhalten, da diese von der Auflösung der Gesell-
schaft nicht berührt sind.
3. Die Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen
und Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung und Verschulden bei Ver-
tragsschluß sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er dem
Fonds nicht beigetreten und hätte mit der Bank keinen Darlehensvertrag ge-
schlossen. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG folgt daraus, daß der
Anleger die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder oder
den Fonds geflossen ist, nicht zurückzahlen muß. Zugleich hat er im Wege des
sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl.
Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch
gegen die Bank auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Darlehensvertra-
ges erbrachten Leistungen.
Danach haben die Kläger zu 5 und 10 - ausgehend von ihrem für das
Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Vorbringen - gegen die Beklag-
te einen umfassenden Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wären sie
dem Fonds nicht beigetreten und hätten die Darlehensverträge nicht geschlos-
sen. Sie brauchen die Darlehensvaluta nicht zurückzuzahlen, sondern der Be-
klagten lediglich ihre Fondsbeteiligungen zu übertragen sowie ihr in entspre-
chender Anwendung des § 255 BGB die ihnen gegen die Prospektverantwortli-
chen und Gründungsgesellschafter zustehenden Schadensersatzansprüche
abzutreten. Umgekehrt können sie diejenigen Zahlungen - Eigenkapital, Zins-
und Tilgungsleistungen - ersetzt verlangen, die sie aus ihrem eigenen Vermö-
gen aufgebracht haben. Etwaige Leistungen des Fonds müssen sie sich eben-
so anrechnen lassen wie Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche
des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347;
Loritz/Wagner, ZflR 2003, 753).
II. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auf-
zuklären haben, ob die Kläger tatsächlich durch falsche Angaben in dem Pro-
spekt getäuscht und dadurch zu dem Fondsbeitritt bestimmt worden sind. Der
Senat verweist in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 14. Januar 2002
- II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814 f..
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein