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BGH Urteil vom 28.06.2004 – II ZR 373/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 28. Juni 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

VerbrKrG § 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung

Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem Immobilienfonds und der Kreditvertrag

bilden auch dann ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG, wenn die

Vermittlung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern

durch einen in seinem Auftrag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt (Ergän-

zung zu den Senatsentscheidungen vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und

II ZR 395/01, z.V.b.).

BGH, Urteil vom 28. Juni 2004 - II ZR 373/00 - OLG Hamburg

LG Hamburg

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung

vom 28. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und

Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Kläger zu 5 und zu 10 wird das Urteil des

9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg

vom 26. Mai 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die Berufungen dieser Kläger zurückgewiesen und die in zweiter

Instanz durch die Kläger zu 10 erweiterte Klage abgewiesen wor-

den sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-

verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger zu 10 unterzeichneten am 2. Juni 1995 eine "Beitrittserklä-

rung"

zu

der

"R."

Fonds GmbH & Co KG,

einem

ge-

schlossenen

Immobilienfonds, der die Errichtung einer onkologisch-

pädiatrischen Klinik in N. am B. See bei W. in M. zum Ziel hatte; die gleich lau-

tende Erklärung der Klägerin zu 5 datiert vom 21. September 1995. Die Beteili-

gung der Klägerin zu 5 an der Fondsgesellschaft belief sich auf 100.000,00 DM,

die Einlage der Kläger zu 10 auf 80.000,00 DM. Die Beteiligung erfolgte in bei-

den Fällen treugeberisch über die H. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im fol-

genden: H. GmbH) als Treuhandkommanditistin.

Der Vertrieb der Anlage lag in den Händen der Ho. GmbH (im folgenden:

Vertriebsgesellschaft), deren Gesellschafter - neben u.a. der H. GmbH - Grün-

dungskommanditisten der Fondsgesellschaft waren.

Aus steuerlichen Gründen sollten die Anleger ihre Einlagen ganz oder

teilweise durch Darlehen finanzieren. Die Finanzierung erfolgte für alle Kläger

des vorliegenden Verfahrens, auch die am Berufungs- bzw. Revisionsverfahren

nicht mehr beteiligten, durch die Beklagte. Die Finanzierung war den Klägern

durch die nach ihrer - bestrittenen - Darstellung von der Vertriebsgesellschaft

eingeschalteten Unternehmens P. S. U. GmbH (im folgenden: U.) vermittelt

worden, der die Beklagte mit Schreiben vom 28. März 1995 u.a. ihre grundsätz-

liche Bereitschaft mitgeteilt hatte, die Fondsanteile bis zu 60 % des Zeich-

nungsbetrages zu finanzieren.

Die Kläger zu 10, die ihre Einlage in Höhe eines Betrages von

50.000,00 DM finanzieren lassen wollten, schlossen mit der Beklagten einen

Darlehensvertrag über 54.540,00 DM. Die Kläger zu 5 wollten die Beteiligung

der Klägerin zu 5 in Höhe von 65.000,00 DM finanzieren lassen und schlossen

mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 73.033,71 DM. Die Beklagte

zahlte die Darlehensvaluta nach ihrer - von den Klägern mit Nichtwissen bestrit-

tenen - Behauptung jeweils an die H. GmbH.

Die Fondsgesellschaft fiel im März 1998 in Konkurs. Die gemeinsam ver-

tretenen Kläger

ließen

ihre Beitrittserklärungen mit Schreiben vom

14. September 1998 gegenüber der H. GmbH, die Kläger zu 10 darüber hin-

aus mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 auch den Kreditvertrag gegenüber der

Beklagten wegen arglistiger Täuschung anfechten.

Die Kläger haben die Feststellung begehrt, daß der Beklagten aus den

Kreditverträgen keine Ansprüche auf Leistung von Zins- und Tilgungszahlungen

zustehen. Die Kläger zu 10 haben ihre Klage in zweiter Instanz erweitert und

neben der Feststellung von der Beklagten Schadensersatz in Höhe ihrer infolge

des Konkurses des Fonds wertlos gewordenen Eigenkapitalzahlung von

30.000,00 DM sowie ihrer an die Beklagte geleisteten Zinszahlungen von

14.579,14 DM verlangt. Die Feststellungsklagen blieben in beiden Instanzen

ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat auch die Schadensersatzforderung der

Kläger zu 10 abgewiesen. Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger

zu 5 und 10.

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind begründet und führen hinsichtlich der Kläger zu 5

und 10 zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Kläger zu dem

Fondsbeitritt durch arglistige Täuschung bestimmt worden sind, und gemeint,

ein Einwendungsdurchgriff nach § 9 VerbrKrG in der bis zum 30. September

2000 geltenden Fassung (jetzt §§ 358 f. BGB in der ab dem 1. Januar 2002 gel-

tenden Fassung) sei schon deshalb nicht möglich, weil Gesellschaftsbeteiligung

und Kreditgewährung nicht als verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1

VerbrKrG anzusehen seien. Das ist unzutreffend.

1. Wie der Senat bereits in seiner - nach dem Erlaß des angefochtenen

Urteils ergangenen - Entscheidung vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, ZIP 2003,

1592, 1593 f.; ebenso in den Entscheidungen vom 14. Juni 2004 in den Paral-

lelsachen II ZR 393/02 und II ZR 395/01, jeweils z.V.b.) festgestellt hat, erfüllen

der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen Beitritt finanzierende

Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 9

Abs. 1, 4 VerbrKrG, wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben

Vertriebsorganisation bedienen. Das ist auch dann der Fall, wenn die Vermitt-

lung der Finanzierung nicht durch den Anlagevermittler selbst, sondern - wovon

hier auf Grund der unstreitigen Umstände in Verbindung mit dem angesichts

dieser Umstände von der Beklagten nicht hinreichend substantiiert bestrittenen

Vorbringen der Kläger ausgegangen werden muß - durch einen in seinem Auf-

trag tätigen Finanzierungsvermittler erfolgt, der von ihm die erforderlichen Kun-

dendaten erhält und sodann die von dem Anleger gewünschte Finanzierung in

die Wege leitet. Denn nach § 9 Abs. 4, Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG ist immer dann

zwingend von einer wirtschaftlichen Einheit beider Verträge auszugehen, wenn

sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluß des Kreditvertra-

ges der Mitwirkung des "Verkäufers" bedient, was bei einem - sei es auch nur

faktischen - planmäßigen und arbeitsteiligen Zusammenwirken, ohne daß die-

ses von Dauer sein muß, der Fall ist (Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neu-

bearb. 2001, VerbrKrG § 9 Rdn. 28; Habersack in Münch.Komm.z.BGB 3. Aufl.

VerbrKrG § 9 Rdn. 27 f.). Der Beklagten war darüber hinaus, wie sich aus ihrem

Schreiben vom 28. März 1995 an die Finanzvermittlerin U. ergibt, bekannt,

daß diese die Finanzierung der gezeichneten Anteile vermitteln sollte; dement-

sprechend hat sie der U. auch ihre Darlehensverträge und die weiter erfor-

derlichen Formulare zur Verfügung gestellt.

2. Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsan-

teile getäuscht, wovon hier für die Revisionsinstanz auszugehen ist, kann er bei

Vorliegen eines Verbundgeschäfts seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und

die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Das Kündi-

gungsrecht kann auch dadurch ausgeübt werden, daß der Anleger der Bank

mitteilt, er sei durch Täuschung zu dem Fondsbeitritt veranlaßt worden, und ihr

die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet (Sen.Urt. v. 21. Juli 2003

- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595; anders noch BGH, Urt. v. 27. Juni 2000

- XI ZR 174/99, ZIP 2000, 1430). Darüber hinaus kann der Anleger der Bank,

wie der Senat in seinen Grundsatzurteilen vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und

II ZR 395/01 (beide z.V. in BGHZ bestimmt) entschieden hat, aber auch alle

Ansprüche entgegen setzen, die er gegen die Prospektverantwortlichen und

Gründungsgesellschafter des Fonds hat. Die dem Verbundgeschäft zugrunde-

liegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank erschöpft sich daher

nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der Gesellschaft und der

Bank. Vielmehr sind auch die Gründungsgesellschafter des Fonds und die In-

itiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für

den Anlageprospekt Verantwortlichen wie ein Verkäufer der Anlage i.S. des § 9

Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu behandeln.

Im vorliegenden Fall ist zwar das Recht der Kläger, auf Grund der von

ihnen behaupteten arglistigen Täuschung bei Zeichnung ihrer Anteile im Wege

der außerordentlichen Kündigung aus der Fondsgesellschaft auszuscheiden,

mit deren Auflösung in Folge des Konkurses weggefallen (Sen.Urt. v.

11. Dezember 1978 - II ZR 41/78, NJW 1979, 765 = WM 1979, 160). Sie kön-

nen der Bank jedoch die ihnen nach ihrem für die Revision maßgebenden

Sachvortrag gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter

zustehenden Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung und Verschulden

bei Vertragsschluß entgegenhalten, da diese von der Auflösung der Gesell-

schaft nicht berührt sind.

3. Die Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen

und Gründungsgesellschafter aus Prospekthaftung und Verschulden bei Ver-

tragsschluß sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er dem

Fonds nicht beigetreten und hätte mit der Bank keinen Darlehensvertrag ge-

schlossen. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG folgt daraus, daß der

Anleger die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den Treuhänder oder

den Fonds geflossen ist, nicht zurückzahlen muß. Zugleich hat er im Wege des

sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl.

Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1595) einen Anspruch

gegen die Bank auf Rückgewähr der von ihm auf Grund des Darlehensvertra-

ges erbrachten Leistungen.

Danach haben die Kläger zu 5 und 10 - ausgehend von ihrem für das

Revisionsverfahren als wahr zu unterstellenden Vorbringen - gegen die Beklag-

te einen umfassenden Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wären sie

dem Fonds nicht beigetreten und hätten die Darlehensverträge nicht geschlos-

sen. Sie brauchen die Darlehensvaluta nicht zurückzuzahlen, sondern der Be-

klagten lediglich ihre Fondsbeteiligungen zu übertragen sowie ihr in entspre-

chender Anwendung des § 255 BGB die ihnen gegen die Prospektverantwortli-

chen und Gründungsgesellschafter zustehenden Schadensersatzansprüche

abzutreten. Umgekehrt können sie diejenigen Zahlungen - Eigenkapital, Zins-

und Tilgungsleistungen - ersetzt verlangen, die sie aus ihrem eigenen Vermö-

gen aufgebracht haben. Etwaige Leistungen des Fonds müssen sie sich eben-

so anrechnen lassen wie Steuervorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche

des Finanzamts gegenüberstehen (vgl. BGHZ 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347;

Loritz/Wagner, ZflR 2003, 753).

II. Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auf-

zuklären haben, ob die Kläger tatsächlich durch falsche Angaben in dem Pro-

spekt getäuscht und dadurch zu dem Fondsbeitritt bestimmt worden sind. Der

Senat verweist in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 14. Januar 2002

- II ZR 40/00, WM 2002, 813, 814 f..

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein